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Deutscher Reichsanzeiger
Der Beztzpreis beträgt vierteljährlich 36 M.. Alle Postanstah nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalt und Seitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschisstelle Sw 48, Withelmftraße Nr. 32.
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erdem wird auf g von S0 v. Geschäftsstelle des Reichs⸗ Berlin Sw as, With lmstrahe Nr. 32.
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taats anzeigers,
2. August, Abends.
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Postscheckkonto: Berlin 1821. 1920
Einzelnummern o
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Jnhalt des amtlilh Teiles:
Deutsches .
Mitteilung, betreffend den Empfang dhieuernannten italienischen Botschafters. Ernennungen ꝛc. Gesetz, betreffend die Verlängerung er Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes. Bekanntmachung, betreffend Ausfühngsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel. Bekanntmachungen der Kaliprüfungsstz, betreffend Festsetzung von Beteiligungsziffern. 2 zur Ausführung de Handels verbot. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nihmer 160 des Reichs—⸗ esetzblatts. Erste Beilage. Bekanntmachungen, betreffend Tarifvertrq.
Preuszen.
Erste Beilage. Bekanntmachung der in der Woche vom 18 kö en genehmigten öffentliche
litgliedern.
bis 24. Juli zu zerbungen von
Amtliches. Dentsches Reich.
3 Neichspräsident hat am Sonnahnd den neu— n öniglich Italienischen außerordentlich und bevoll⸗ mächtigten , ge. de Martino zur Entgegenahme seines
Der ernannten
Beglaubigungsschreibens empfangen. Der R inister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfan zugegen.
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Der Geheime Regierungsrgt. Wie dewaldt i und der Regierungszrak Dr. Müller in Stettin sin zu Ober⸗ regierungsräten ernannt worden. ͤ
Den Obherregierungsräten Wiede waldt und D. Müller sind Oberregierungsratsstellen verliehen worden, dn ersteren bei dem Landesfinanzamt Unterelbe, Abteilung fürsölle und Verbrauchsabgaben, in Hamburg, dem letzteren bei finanzamte in Stettin, Abteilung für Zölle und abgaben.
Hamburg
Dem Ministexialdirekty. im Neichsarbeitsminisichum Dr. Sch w eyer . in Verfol ., Ernennung zum Stach sekretãr
im Bayerischen Staalsministerium des Innern die nalgesuchte
Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt worden.
Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitcauer des Kohlensteuergesetzes. ; Vom 31. Juli 1920. Der Reichstag hat das folgende Gesetz mit Zustimmung des Reichsrats 666 e Artikel J.
Die Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes vom 8. (Reichs⸗Gesetzb
beschlossen das ndet wird:
April 1917 S. 340) wird bis zum 31. März 1921 pe
anger Arti kel . Dieses Gesetz tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. . . Siem
einschlie lich des
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 2145.) Vom V. Juli 1920. Zur Ausführung des 8 284 des Strafgesetzbuchs in der Thin des Gesetzes vom 3. Dezember 1919 ,,
Al45) werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Vorschriften erlassen:
§ 1. . Die behördliche Erlaubnis zum öffentlichen Glücksspiel darf nur für Jahrmärkte, Schützenfeste sowie ähnliche unter freiem Himmel
Telanntmachung iber. eg , stattfindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer
und nur unter der Bedingung erteilt werden, daß der Spieleinsatz nicht mehr als eine Mark beträgt und dem Spielunternehmer kein höherer Verdienst als 19 vom Hundert der Ge, zufließt.
Die Erteilung der Spielerlaubnis kann im Einzelfalle von weiteren Bedingungen abhangig gemacht werden.
§5 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden für die Erteilung der Spielerlaubnis zuständig sind. ᷣ
§ 3.
Die über die Spielerlauhnis auszustellende Urkunde muß die Be—= dingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wird, und den Hinweis enthalten, daß bei Nichterfüllung der. Bedingungen, unbeschadet der . eines Strafverfahrens, die Erlaubnis zurückgenommen werden kann.
3 Eine vor, Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Widerfpruche mit den Bestimmungen des 51 Abs. 1 erteilte Spielerlaubnis ist hinfällig. z ö Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1920 in Kraft. Berlin, den VN. Juli 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 11. Juni 1920 entschieden: .
Der Gewerkschaft Craja zu Sollstedt wird für ihr Kaliwerk Craja I vom 1. Januar 1920 ab eine vorläufige Beteiligungsziffer in Höhe von 1,ů726) Tausendsteln un⸗ beschadet der 4 Grund des 5 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 390 vom Hundert der durchschnittlichen Be⸗ l rug ffn aller Kaliwerke und geht, wenn sie zu irgend einer Zeit höher sein sollte als fünfzig vom Hundert der . weiligen , , Beteiligungsziffer aller Kaliwerke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurück.
Ausgefertigt Berlin, den 20. Juli 1920.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. . Heckel.
. Entscheidung ist dem Kaliwerk Craja in Soll⸗
stedt am 27. Juli 1920 zugestellt worden. J. A.: Köh ler.
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Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1920 entschieden: ;
Der Gewerkschaft , bei Hannover-Linden wird für ihr Kali
werk Hansa⸗
Silberberg I vom 1. Juni 1920 ab eine vorläufige
beschadet der uf Grund des 3 84 der Vorschriften zur Durch⸗ führung des Gefetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenhen Aenderungen zuerkannt. Die Betelligungsziffer entspricht 3 vom Hundert der durchschnitt⸗
. fer in Höhe von 17748 Tausendsteln un⸗
lichen gte lig ee sn f, aller Werke und geht, wenn sie zu
irgend einer Zeil höher sein sollte als 50 vom Hundert der . urck hn en ö. ge l uns f aller Werke, auf 2. gesetzliche Höchstmaß zurück. J Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920. Siegel.)
Die Kaliprüfungsstelle. J
WVarstehende Cntscheldung ist der Gewerkschaft Hansa= Sus 3. in En * d bei ö 53 Juli 1
zugestellt worden.
SJ Ai Köhler. .
hältnis
in Empeld e
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1920 entschieden:
Die . des Kaliwerks . Silberberg J wird gemäß 5§ 83 Absatz 3 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft voJom 18. Juli 1919 neu festgesetzt. Dem Werk wird mit Wirkung vom 1. Mai 19 B eine endgültige Be⸗ teiligungsziffer in Höhe von 60220 Tausendsteln unbeschadet der auf Grund des 3 84 a. a. O. vorzunehmenden Aenderungen uerkannt. Die Beteiligungsziffer enlspricht 1965 vom Hunder er durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Der der Gewerkschaft Hansa⸗Silberberg ö. den zweiten Schacht gemäß 8 11 des Gesetzes über den Absatz von Kali⸗ salzen vom 25. Mai 1910 gewährte Zuschlag zur Beteiligungs⸗ ziffer kommt mit dem 1. Mai 1920 in Fortfall.
Ausgefertigt Berlin, den 25. Juli 1920.
(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende Enischeidung ist der Gewerkschaft Hansa⸗CGillber berg in Le g bei Hannover- Linden am . 1929 zu⸗
gestellt worden. J. A.: Köhler.
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Die HKaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 11. Zum
entschedeu: .
Der Gewerkschafi Ransbach zu Fhilipos that ann der Werra wird für ihr Kaliwerk vom J. März 19290 ab eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 54 Tau⸗ sendsteln ünbeschadet der auf Grund des 8 8.4 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali⸗ wirtschaft vom 18. Juli 1919 vorzunehmenden Aenderungen gewährt. Sie entspricht 92 vom Hundert der durchschnitt. lichen Beteiligungsziffer aller Werke.
Berlin, den 18. Juli 1920.
Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.
Vorstehende Entscheidung ist der fe haf Ransbach in Philippsthal am 22. Juli 1920 zugestellt worden. . J. A.: Köhler.
Bekanntmachung,
Unter Bezugnahme auf 8 4 der Verordnung vom 4. ö. bruar 1920 (Reicht⸗Gesetzö. S. 1145) und die vom Reichs r ,,, am 20. Juli erteilte Ermächtigung wird zur Ausführung der Bekanntmachung über Roh⸗ tabak vom 10. Oktober 1916 n, S. 1145) in Uebereinstimmung mit der Deutschen Tabakhandel⸗Gesellschaft
in Bremen folgendes angeordnet: . Die Detagtabake aus den Verteilungen am 18. Februar und 23. März 1920 und die noch zu verkeilenden Detagtabgke sowie die Nottebohmschen Schneidetabake werden zwangsmäßig gif die gesamte Zigarren⸗ und Rauchtabalherstellung im Ver⸗ un der Kontingentshöhe der einzelnen Hersteller nach
näherer ei 3 Hersteller werden die aus den vorerwähnten Ver⸗ teilungen bezogenen Tabakmengen auf den von ihm abzu⸗ nehmenden Gesamtbetrag angerechnet. Die Händler dritter Hand und die Kleinmengenverkäufer werden von der Abnahme— verpflichtung befreit. ö Bremen, den 30. Juli 1920. Vertrauens ausschuß des deutschen Tabakgewerbes. . J. A.: Dr. von Düring. .
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Bekanntmachung. ö
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916
betr. Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom nnr (RG
S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungeverprd
vom Gefamtministerium vom 12. Oktober 1915 wird hiermit
Bäckermeister Hermann ö in Ehren
b. . S.A. der Handel mit Mehl und B
waren aller Art sowie jegliche mittelbare oder un n,
Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigft
in bezug auf die sen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt. Altenburg, den 26. Juli 1920. , .
dennrateant. Schen c. .
214 z
nweisung der Detag in Bremen umgelegt. Dem
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