1920 / 171 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Im übrigen bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Weiterverkauf von Saar-, Lothringer und Luxemburger Material, auch hinsichtlich der Lieferungen des Handels ö. Werk unmittelbar an die Abnehmer weiterhin in Kraft. (Vergl. Bekanntmachung des

Eisenwirtschaftsbund,s vom 3. Mai 1920, betreffend den Weiterverkauf

von Saar⸗, Lothringer und Luxemburger Material durch den Handel, veröffentlicht in der 5. Beilage zum Dentschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 16. Mai 1920 Nr. 99 und Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 15. Juni 1920 über die Regelung der Einfuhr von Halbzeug und Walzwerkserzeugnissen aus dem Saargebiet, Lothringen und Luxemburg, veröffentlicht in Nr. 130 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 16. Juni 1920.) Düsseldorf, den 30. Juli 1920. Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 29. Juli 1920 gelten ab 1. August 1920 folgende Neunfest setz un gen von Brennstoffverkaufspreisen je Tonne:

Für Brennstoffe des Mittelveutschen Braunkohsensynditats.

Briketts. Briketts (Hausbrand⸗ und größere Industrie⸗

. .. . 4189, k mn, 199, H 142 Briketts des Casseler Reviers ...... 208.

Naßpreßsteine. JJ 189,

Bei Lieferungen aller Brikettsorten, Brikettspäne und Naß— preßsteine nach Empfangsplätzen nördlich und westlich der Strecke Torgau Eilenburg Halle Oberröblingen am See Querfurt Vitzenburg Reinsdorf Bretleben Griefstedt einschl. der an dieser Line gelegenen Stationen; Luftlinie Griefstedt = -Hohenebra— Bahn— linie Hohenebra Sondershausen Wolkramshausen Leinefelde Eschwege = Malsfeld, Ain g, der an diesen Eisenbahnlinien gelegenen Stationen erfolgt die Lieferung auf Frachtgrundlage Luckenau. Bei Lieferungen nach dem Gebiete rechls der Elbe im Süden begrenzt durch die Bahnlinie Wittenberge = Neustadt a. X Dosse Paulinenaue, ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen auf Fracht- grundlage Senftenberg. .

Roh kohlen. Mitteldeutsches Gebiet. k A hh, Sie bkohl k d . , 60,50 2 66,

z 5 ; 8 2 g8eezf 8 ; 3 949 Die Nobtehlen aus Werken des Geiselthals und aus Werken der A. Niebech ele ontanwerke im Oberröblinger Revier werden auf Frachtgrundlage „rankenleben verkauft. Magdeburger, Helmstedter und Anhalter Revier. Förderkohle

w 79

Törderl . . 6 66 ö , 669 . Stückkohle 8 x. 79, 20 Casseler Revier. Kd 381,560 Sieblohle 8 e 2 9 2 G p 0 9 49) gl, h0 Stückkohle 2 2 9 2 0 8 2 0 48 9 101, Grudekoks J , 241,20

Die Lieferungen von Nachterstedter und Pfännerhallkoks erfolgen

auf Frachtgrundlage Luckengu. . Anhaltischen und Alten⸗

Für . aus Braunschweigischen, . burgischen Werken erhöht sich der Preis um den Betrag der Landes—

steuern. Für Breunstoffe bes Rheinischen Braunkohlensyn dikats.

k , Doofbriketts 1 . 9 131, it inne, . . U J 66 . 8 36,80 ea, age Staube, Schlamm⸗ und Filter⸗ ö

J,, .

. Für Breunstoffe des Ostelbischen Syndikats. iederl!gusitzer Gruppe. Briketts im Hausbrand⸗ und größeren In—

. t 189, Briketts im kleineren Industrieformatg. .. 199. . „142, La sbrehsteine JJ . 189, 1 w 53,50 k . d öz6 So 8 Staubkohle d 4 ö. . 1, 51, 80 Frankfurter Gruppe, Briketts im Hausbrand und größeren In— J „249,30 Briketts im kleineren Industrieformat .. . , 259.30 k „187, k 249 30 k . „82,30 Siebkehle J 9 —— . 90,50 . J ö 98,60 d 8040 Forster Gruppe. Briletts in Hausbrand und größeren In— ff bfr, . 218,20 Briketts im kleineren Industrieformats .. 228, 20 , 69 . 98 Förd erlohle 0 9 0 2 9 2 71, 20 Siebkohle 7 . 78,90 Stücktohle . . . m 86,50 ; w 69,5650 Görlitzer Gruppe. Briketts im Hausbrand⸗ und größeren In— J 218, 20 Briketts im kleineren Industrieformat . .. 228,20 Brikettspäne d , . . 163,50 Na preßsteine .. . 1 1 218,20 ö J 1 K . Stückkohle 2 6 1 2 1 1 6 1 1 6 8 1 1 1 78, 60 . . 6020

Die Bekanntmachungen über Brennstoffverkaufspreise vom 238. April und 29. Juni 1220 (Nr. 91 und 145 des Deutschen Reichs⸗ und Preußlschen Staatsanzeigers) bedürfen folgender Berichtigungen:

I. Für das Niedersächsische Steinkohlensyndikat.

Berlin,

Weiterb Handel

Gültigkeits und unter

vorschriften zu dem Gesetze zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2145), vom A. Juli 1920. Berlin, den 31. Juli 1920.

HI. Für das Niederschlesische Steinkohlensyndikat. Waldenburger Kohle. Förder, ungesiebt ...

w

den 31. Juli 1920.

Aktien⸗Gesellschaft Reichs kohlen verband. Keil. ppa. Heufelder.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 1 und 2 der Bekanntmachung des Reiche⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger n. vom Handel (Reichs⸗Gesetzblatt 03) wird dem

o sthändler Joseph Gelber, Roßplatz 15 wohnhaft, der e trieb seines n,, 24 belegenen Geschäfts, tie Ln, vom 2. August 1920 ab bis

auf weiteres unt ersagt. Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröff

Gera, den 30. Juli 1920.

mit Lebensmitte

entlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen.

Der Stadtrat. Dr. Trautner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 161 bes Reichs-Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7696 ein Gesetz, betreffend die Verlängerung der dauer des Kohlensteuergesetzes, vom 31. Juli 1920,

Postzeitungsamt. Krüer.

zur Abä.

Im 8

*

wei 4. Der 8

Vorau 1. der lu

zu

auf

eignet

dienstes der

Minister der

J 26 S6 122, 20 Preußische Berginspektion 1 in Ibbenbüren:

Stückkohlen k2 . 247,

Nu ko len 3 * 1 . 8 . —— ) 261,60

G J 2659,10

Hußtohlen HI. ..... .

mungen zu er

Haenisch.

Die Befähigung zum höheren

Slellen der Mrigenten abteisungen der Bezirksregierungen sind mit Persönlichkeiten

gangen sind oder die Befähigung zum höheren Verwaltungs— dienst erworben ö 5. Der * [ erhält folgende Fassung: die igt Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben, in Ausnahmefällen auch andere Personen, die

jähriger Tätigkeit in einem öffentlichen Verwaltungsdienste für die Stellung eines höheren Verwaltuagsbeamten besonders ge⸗

zu erklären. Abs. 2 wird gestrichen.

Referendare, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Vorbereitungsdienste ker Justiz oder Verwaltung beschäftigt . können zur zweiten Prüfung , werden, wenn die gesamie orbereitungszeit drei 7. betragen hat. Die näheren Bestimmungen treffen die Minister des Die genannten Minister bleiben ferner ermächtigt, die im Ar. tikel J auf drei Jahre herabgesetzte Vorbereitungszeit für Kriegsteil ; nehmer in Gemäßheit des Ge S. 53) um ein weiteres Jahr abzukümen. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dem früheren Zeitpunkte des Inkrafttretens des . über 6

S. 158) zuungunsten der Regierungsreferendare ergeben. werden die

Preunuszen. Gesetz

nderung des Gesetzes, betreffend das

Pfandleihge werbe, vom 17. März 181 Gesetz⸗

samm l. S. 265). Vom 7. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesctz ö.

chlossen, das hiermit verkündet wird:

. 1 des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe, vom

17. März 1881 (Gesetzsamml. S. 2665) wird als Abs. 3 hinzugefügt: Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die nach Abs. 1 , Zinssaͤtze zu erhöhen. Die Erhöhung soll zu Abs. 1 Lit. ̃ Lit. b zwei Pfennig nicht übersteigen. widerrufen werden.

§ 2. Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft Berlin, den 7. Juli 1920.

a drei Pfennig und zu Abs. 1 Die Erhöhung kann

Die Preußische Staatsregierung. am Zehnhoff.

Sey er in g. Zugleich für den Finanzminister.

Oeser.

Gesetz,

betreffend Aenderung des Gesetzes über die

Befähigung zum höheren Verwaltungs⸗ dienste vom 10. August 1966 (Gesetzsamml. S. 378).

Vom 8. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung

hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Arti bel J.

Das Gesetz über die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste vom 109. August 1906 (Gesetzsamml. S. 378) wird dahin geändert: 1. Der 83 erhält folgende Fassung: , Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung ist ein Vor bereifungsdienst von mindestens drei Jahren zurückzulegen. 2. Der S erhält folgende Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer sechsmonatigen Beschäftigung als 6 Abs. 2 wird 3. Der S6 Satz ĩ Der Reglerungsreferendar wird nach Anordnung des Re gie rungspräsidenten während eines Zeitraums von mindestens Jahren sechs

Jassung:

deferendar bel Gerichtsbe hörden. gestrichen. erhält folgende Fassung:

se Mongten im Verwaltungsdienste beschäftigt. 10 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: . j erwaltunasdienst ist die esetzung für die Berufung zu den Stellen:

snahme der Justitigre und der technischen Beamten. Die bei den Kirchen. und Schul⸗

besetzen, die entweder aus dem Schulfache hervorge⸗—

inister der Finanzen und des Innern sind ermäch⸗ rund, ihrer fachlichen Vorbildung und mindestens drei=

erscheinen, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienste

Artikel II.

anern und der Finanzen. setzes vom 7. April 1917 (Gesetzsamml.

ĩ die Dauer des Vorbereilungs- Gerichtsreferendare vom 6. Mai 1929 (Gesetzsamml.

ein⸗

Nr. 7697 eine Bekanntmachung, hetreffend Ausführungs- e e das Glücksspiel vom 23. De⸗

rungsreserendare hinsichtlich des später festzusetzenden Dienstalters ge= währleisten. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Krat‘ Berlin, den 8. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. am Zehnhoff. Server ng Zugleich für den Finanzminister. Gese tz Erhebung von Nachtragsumlagen für das Steuerjahr 1919. Vom 8. Juli 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

über die

81 (1 Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen die vor dem 1. April 1920 für das Steuerjahr 1919 beschlossenen direkten Steuern auch nach dem 1. April 1920 erheben. (E) Im Falle des Abs. 1 muß den Kreisen der auf sie entfallende

Teil der Prodinzial⸗(Bezirks⸗zStenern spätestens am 30. April 1920.

den Gemeinden der auf sie entfallende Teil der Kreissteuera spätestens am 15. Mai 1920 mitgetzilt sein. Als Mitteilung gilt auch die Be⸗ kanntmachung durch das Amtsblatt des Verbandes. Die Mitteilung kann schon vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses

geschehen.

5 2.

() Die Provinzen (Bezirksherbände), die durch besondere poli⸗ tische Verhältnisse an der Beschlußfassung vor dem 1. April 1920 verhindert worden sind, dürfen Prohinzial-(Bezirks⸗ Steuern für das K 1919 auch nach dem 31. März 1920 beschließen und erheben.

2) Den Kreisen muß der hiernach auf sie entfallende Teil der Provinzial⸗(Bezirks⸗)Steuern spätestens am 31. Mai 1920 mit⸗

n, und des Innern ermächtigt, besondere Bestim-2 sassen, die eine Gleichstellung der Gerichts- und Regie—

kohlengrube Gotthold, . ; werda, gehörigen gleichnamigen Grube bei

Braun.

geteilt 3 Dies kann vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses geschehen. . . . 3) Für die Rheinprovinz und für die Provinz Westfalen tritt

an die Stelle des 31. Mai 1920 der 6. Juni 1920.

8 3

(1) Der Abs. 1 des § 2 gilt in entsprechender Weise auch für die Landkreise.

(2) Den Gemeinden muß der hiernach auf sie entfallende Teil der Kreissteuern spätestens am 15. Juni 1920 mitgeteilt sein. Dies kann vor der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses geschehen.

§ 4.

(I) Hat ein Provinzial-(Bezirks- Verband während des Steuer⸗ jahrs 1919 oder auf Grund des z 2 nach Ablauf dieses Steuerjahrs Steuerzuschläge für das Steuerjahr 1919 beschlossen, so können die Landkreise die zur Aufbringung dieser Steuern erforderlichen Steuer⸗ zuschläge auch nach dem 31. März 1920 beschließen. An Stelle des Kreistags tritt in diesem Falle der Kreisausschuß; hat der Kreistag bereits die Steuer beschlossen, so bleibt dieser Beschluß wirksam. Der Beschluß ö keiner Genehmigung.

(2 Der 5 3 Abs. 2 Satz gilt auch in diesem Falle.

8 5. 4 Hat der Lanhkreis vor dem J. April 1920 oder auf Grund der 8' 3 oder 4 die Erhebung von direkten Steuern für das Steuerjahr Sl9 beschlossen, so können die Gemeinden die zu deren Aufbringung erforderlichen direkten Steuern bis zum 30. Juni 1920 beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung.

8.5. ; .

Nach dem 31. Juli 1920 dürfen Gemeinden (Gemeindeverbände)

in allen Fällen direkte Steuern für das Steuerjahr 1919 nur erheben:

1. wenn bis zu dem genannten Zeitpunkte die Veranlagung be⸗ kanntgemacht ist G6 65 Kommunalabgabengesetz);

2. soweit nach den bestehenden Vorschriften Nachvberan lagungen zulässig sind (58 83 flg. Kommunalabgabengesetz!.

§ 7. . Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1920 in Kraft.

85 8 ö.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Sie werden ermächtigt, die in den 88 2 bis 6 festgesetzten Zeir—= wunkte hingauszuschieben, falls der im 8 4 Abs. J der Verordnung zur Ueberleitung der Gesetznebung im Bereiche der Einkommensteuer vom 10. Mai 120 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14h bestimmte Zeitpunkt hinaus⸗ geschoben wird. ..

Berlin, den 8. Juli 1920.

Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. am Zehnhoff. Server ing.

Zugleich für den Finanzminister.

Braun. Oeser.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betref— fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

Abte l lungsdirigenlen und' der Mltglieper einer Regie, Aung s ver fahrens zu gu 16 n der der Vr gau n⸗

rung sowie der dem Oberpräsidenten und dem Regierung räsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit

m. b. H. in Elst er⸗

und Kraupa im Kreise Lieben⸗ werd a.

Vom 10. Juli 1920.

Auf Grund der §5 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September

Hohenleipis

1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 16. April 1918 (Gesetz=

samml. S. 41) und vom 15. August 1918 an amml. S. 144) wird hiermit bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Braunkohlengrube Gotthold, G. m. b. H. in Elsterwerda, als Eigentümerin der gleichnamigen Grube bei Hohenleipisch und Kraupa im Kreise Liebenwerda gegen die Eigentümer der Parzellen Gemarkung Hohenleipisch Karten⸗ blatt 3 Nr. 122/11 und Kartenblatt 4 Nr. 19/10, 18/10 und 5 sowie Gemarkung Kraupa Kartenblatt 2 Nr. 311174 und 159123 zum Zwecke der Anlegung einer Drahtseilbahn für die bezeichnete Grube gemäß 88 135 ff. des Allgemeinen Berg— gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) beantragt hat. ;

Berlin, den 10. Juli 1920. .

Die Preußische Staatsregierung.

Fisch beck. Haenisch. am Zehnhoff. Steger wald. Severing. Lüdemann.

ö

L

Erlaß er Preußischen Staatsregierung, betref⸗ end Anwendung des vereinfachten Enteig⸗ nung sverfahrens zugunsten der Konsoli— dierten Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben. Vom 10. Juli 1920.

Auf Grund der 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzlsamml. S. 169) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Geseßzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 (Gesetz⸗ samml. S. I) und vom 15. August 1918 (Hesetzsamml. S. 144 wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Tonsolidierte Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben zum Zwecke der Weiterführung des planmäßigen Kohlenabhaues auf ihrer Betriebsabteilung Jakob in Königsaue im Land⸗ kreise Quedlinburg gegen die Eigentümer der Parzellen Ge— markung Königsaue Kartenblatt 3 Nr. 453,258, 257, 17. 326 und 337 auf Grund der 53 135 ff. des Allgemeinen Berg⸗

esetzes für pie Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Ge⸗ i u S. 705) beantragt hat. den 10. Juli 1920.

Die Preußische Staaigregierung. Fischbeck. Haenisch. am Zehn hoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

*

Berlin,

Braun. Oeser.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

nung sverfahrens zu gunsten des der Braun⸗ t⸗Industrie,

kohlen und Brikett⸗ Aktienge⸗ sellschaft in Berlin, gehörigen Braun⸗ kohlenbergwerkes Marie⸗Anne bei Klein⸗

leipisch im Kreise Liebenwerda. Vom 13. Juli 1920.

Auf Grund des 51 der Verordnung, betreffend ein ver⸗

n

einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914

. , S. 159 in der Fassung der Verordnungen vom

k 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Ge⸗ setzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent⸗ eignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Braun— kohlen- und Hrikett⸗Industrie, Aktiengesellschaft in Berlin, zur Erschließung des Tagebaues 111 ihres Braunkohlenbergwerkes Marie⸗Anne bei Kleinleipisch im Kreise Liebenwerda durch

März 1915 (Gesetzsamml. S.

verliehen ist, Anwendung zu finden hat. Berlin, den 13. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehn hoff— Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betr. An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungs— verfahrens bei der Herstellung Strom zuführungsleitungen von

Vom 10. Juli 1920.

8

Auf Grund des 8 einfachtes Enteignungsverfahren, vom JI. September 1914 (Geseßzsamml. S. 39) in ber Fassung der Verordnungen vom 2ö6. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein— . Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der

erordnung bei der Herstellung zweier Stromzu⸗ führungsleitungen von den Niederlausitzer bei Trattendorf, Kreis Spremberg, nach dem Elektrizitätswerk in Cottbus Anwendung findet, der Stadt Cottbus das Enteignungsrecht für den Bau der Leitungen durch den Erlaß vom 6. Juli 1920 verliehen worden ist. ö

Berlin, den 10. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehn hoff.

Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betr. An⸗ wendung des JJ Enteignungs⸗ ö 60 hspannungzsleitung vom auta i. 8. nach Großenhain in Sachsen, so— weit sie preußisches Gebiet berührt.

Vom 10. Juli 1920.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1913 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Voꝛrfchristen der Ver⸗ ordnung hei dem Bau einer elektrischen Hochspannungsleitung vom Kraftwerke Lauta i. L. nach Großenhain in Sachsen, so⸗ weit sie preusisches Gebiet berührt, Anwendung findet, nach⸗ dem der Gesellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin, das Enteignungsrecht für den Bau der Leitung durch den Erlaß der Reichsregierung vom 10. Juni 1920 verliehen worden ist. kommen die Kreise Kalau (Regierungsbezirk Frankfurt a. O), Hoyerswerda (Regierungsbezirk Liegnitz) und Liebenwerda (Regierungsbezirk Merseburg) in Betracht.

Berlin, den 10. Juli 1920.

I;

Die Preußische Staatsregierung. Braun. Zisch ö eck. Haenisch. am Zehn hoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

zweier Tratten⸗ dorf nach Cottbus durch die Stadt Cottbus.

1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ 16 41D.

Wissens

pfennig in Breslau,

Oeser.

Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betref⸗ fend Anwendung des vereinfachten Enteig⸗

elektrischen Doppel freileit ung von Z schorne⸗

witz bis zur anhaltischen Grenze durch das

Elektrizitäts werk Sachsen⸗Anhalt, Aktien⸗ gesellschaft in Halle a. S.

Vom 15. Juli 1920.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver— einfachtes Enteignungsverfahren, vom JI. September 1914 (Gesetzsammlung S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Hesetzsamml. S. 141) und 15. AHust 918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das velrin⸗ fachte Enleignungsverfahren nach den. Dorschri ten der Ver⸗ ordnung bei der Errichtung einer elektrischen Doppelfreileitung vom Schalthaus im Kraftwerke Zschornewitz der Elektrowerke Aktiengefellschaft bis zur anhaltischen Grenze zwischen dem Torhause Mollshütte und den Küchenbergen im Kreise Bitter— feld Anwendung findet, nachdem dem Elektrigitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., das Ent⸗ eignungsrecht für den Bau der Doppelfreileitung durch den Erlaß vom 17. Juni 1920 verliehen worden ist.

Berlin, den 15. Juli 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Haenisch. am Zehn hoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Erlaß

Braun.

Vom 16. Juli 1920.

Auf Grund des 8 1 der ö betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsammlung S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung beim Bau einer elektrischen Doppelfreileitung von einer bei Wilhelmshall im Kreise Halberstadt zu errichtenden Transformatorenstation nach einer bei Wasserleben im Kreise Wernigerode zu errichtenden Transformatorenstation An⸗ wendung findet, nachdem dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Aktiengesellschaft in Halle a. S., das Enteignungsrecht für den Bau der Doppelfreileitung durch Erlaß vom 1. Juli 1920 ver⸗

. J liehen worden ist. Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 23. Juni 1906 h f

Berlin, den 16. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fischbeck. Haenisch, am Zehn hoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. Finanzministerium.

My;

Vei der Münze in Berlin ist die Stelle des Münzingenieurs dem Diplom-Ingenieur Soltau und die Stelle des Betriebs⸗ i. dem Diplom-Ingenieur Bötticher verliehen worden.

Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Bekangnni m achundg

Die Neulose und die Ersatzlose zur 2. Klasse der

Preußisch-Süddeutschen (2423. Preußischen)

Klassenlotterie sind nach den 85 5, 6 und 13 des Lotterie⸗

plans unter Vorlegung der Vorklasselose bis Freitag, den

6. Aug ust d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs

zu entnehmen.

Die Ziehung der 2. Klasse beginnt Donnerstag, den

Kraftwerken 12. August d. J., Morgens 8! / Uhr, im Ziehungssaale des

städtischen nachdem

Lotteriegebäudes, Jägerstraße Nr. 56. Berlin W. 56, den 2. August 1920. Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Gramms. Groß.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Geheimen Ober— . Bo denstein, Ministerialrat im Ministerium für haft, Kunst und Volksbildung, den Geheimen Regie⸗ rungsrat Freiherrn Schütz von Leerodt, Ministerialrat im Ministerium des Innern, den Oberpräsidialrat Dr. Schim mel—⸗ den Oberregierungsrat Dr. Kley in

Oppeln und den Regierungsrat Dr. Adam in Düsseldorf zu

S. 195) den Regierungsrat von Beneckendorff un

! : h Oberverwaltungsgerichtsräten ernannt. bei dem Bau einer elektrischen au,

Kraft werke

Die . Staatsregierung hat auf Grund des 5 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. von

Hindenburg zum Stellvertreter bes ersten Mitgliedes des

Bezirks ausschusses in Osnabrück ie Dauer seines Haupl⸗ amts am Sitze des Bezirksausschusses und den Regierungs— assessor 36 enstein in Minden zum zweiten Mitgliede des Bezirksausschusses in Minden u Lebenszeit, ferner den Regierungsrat van Löbbecke in Minden zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes und den Regierungsassessor Breuer

daselbst zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirks⸗

Soweit die Leitung preußisches Gebiet berührt,

ausschusses in Minden guf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

Die Polizeiräte Mecke in Charlottenburg, Cortemme,

Dr. Schlichting, Roe ber, Koch, Klatt und Atz s. ott in Berlin, sind zu Oberpolizeiräten ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der reichsländische Regierungs- und Forstrat Henning

ist unter 66 zeitiger Uebertragung der Forstinspektion Wies⸗ baden⸗Nastätten in den preußischen Staalsdienst übernommen

worden.

Der Regierungs- und Forstrat Gabler ist von der . ralsstelle Wiesbaden-Nastälten auf die Forstratsstelle Wies— baben⸗Biedenkopf, der Forstmeister Fes ca von Lübben nach

Driesen, R. B. Frankfurt a. O., der Forstmeister Landsbe rg don Idstein nach Garbstorf, R- B. Lüneburg, der Forstmeister Maske von Rehhof nach Springe, R.B. Hannover, der

rung s verfahren bei der Herstellung einer Yherförster Stenzel von Ruda nach Rehhof, R.⸗B. Marien⸗

verder, versetzt worben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

In Anerkennung hervorragender Leistungen auf dem Ge⸗ biete des Eisenbahnivesens hat der Minister der öffentlichen Arbeiten die unterm 17. Ottober 1912 gestiftete

„Denkmünze für ö Leistungen im Bau⸗ und Verkehrswesen“

nachbezeichneten Personen verliehen:

und zwar in Silber dem Regierungs- und Baurgt Fohn in Essen und dem Regierungs- und Baurat Hampke in Altona,

in Bronze dem Eisenbahnbetriebsingenieur a. D. Rech⸗ nungsrat Dahm in Essen.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Voltsbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der katholisch⸗ theologischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Neuß ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät,

die bisherigen außerordentlichen Professoren in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Bonn: Dr. Wiede⸗ mann, Dr. Schiedermair, Dr. Goetz, Dr. Pflüger, Dr. Küster, Dr. C. Clemen, Dr. Wan ner, Dr. Levison, Dr. Beck und Dr. Quelle sind zu ordentlichen Professoren in derselben Fakultät,

Der bisherige Privatdozent in der medizinischen Fakultät der . alle⸗Wittenberg, Geheimer Sanitätsrat Pro⸗ Ehr Dr. Körner, ist zum außerordentlichen Professor in der— elben Fakultät,

der Architekt Emil Fahrenkamp ist zum Professor an der Kunstakademie in Düsseldorf und

der bisherige Rekloratsschullehrer Baumeister aus Meschede zum Kreisschulrat in Höchst a. M. ernannt worden.

Der ordentliche Professor Dr. Erich Kaufmann in Berlin ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Fakultät der Uni versität in Bonn versetzt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der, bisherige Gerichtsassessor Erich Magnus ist zum Konsistorialassessor ernannt und dem Konsistorium der Provinz Sachsen überwiesen worden.

Bekanntmachung. Dem Juin Gerth, gehoren am 19. Februar 1863 in Kollmar, hier, Hauffstraße 11, wohnhaft, und dem Albert Schu⸗ mann, geboren am 22. Februar 13555 in Wien, wohnhaft in Yerlin Xa! 6, Karlstraße 35 Geschãftslokal Schumann ⸗Theat⸗ hier, Bahnhofsplatz wird hierdurch der mit Bekanntmachung von 22. Juli 1920 Ib 646 untersagte Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs sowie jegliche mittelbare oder unmittel⸗ bare Beteiligung au einem solchen Handel wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 27. Juli 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Schmidt.

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Bekanntmachung.

Der gegen den Josef Velten, Köln, Salierring 9 auf. Grund der Bundesratsverordnung, betr. Fernhaltung unzuber— lässiger Personen vom Handel vom September 1915 er⸗ 6 Beschluß vom 19. Mai 1919 auf Untersagung des Handels mit Lebens⸗ und Genußmitteln aller Art, namentlich mit. Wein, Bier und Spirituosen, wird aufgehoben. Die Nosten der Veröffentlichung hat Velten zu tragen.

Köln, den 25. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister i. V. Dr. Billste in.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger i n vom Handel vom 23. September 1915 6 RSI. S. 663) habe ich dem Händler Bernard Althoff in Ahle s? und dem Händler Hermann Hörst in Ahle 68 durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Vieh und Lebensmitteln jeglicher Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. Die Kosten fallen den Obengenannten zur Last.

Ahaus, den 28. Juli 1920.

Der Landrat. Freiherr von Oer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, helr, Ternhgltung unzuverlässiger Personen vom Handel 6 1915 S. 603) sowie der Ausführungsbekanntmachung zu dleser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 und 2. August 19165 habe ich dem Metzgermeister Fritz Müller, Altenbochum, Brückstraße, die Ausübung des andels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inshesondere den Handel mit Fleisch⸗ ie fn 6 1 ,, e. zuverlässigkeit untersagt. ie Untersagung tritt m em 1. August 1920 in Kraft.

Bochum, den 30. Juli 1929).

Der k. Landrat: Stühmeyer.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915

betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGSBl. 1915 ö 603) sowie der Aus führungsbelanntmachung zu cht Ver⸗

ordnung vom 27. September 1920 und 2. August 1916 habe ich dem Metzgermeister Otto Niedergesäß, Langendreer, iemminger Straße 18, die Ausübung des Handels mit Gegenständen, des täg . Bedarfs, insbesondere den Handel mit Fleischwaren, sowie anderen Nahrungs- mitteln wegen , , untersagt. Die Unter. sagung tritt mit dem 1. August 1920 in Kraft. ö. Bochum, den 30. Juli 1920.

Der k. Landrat. Stühmeyer.

Bekanntmachung. ,

Auf Grund der Bundesratsperordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung ,, Personen vom Handek RGBl. S. 603), haben wir den Geschwistern Ewald und uise Mejer in Dortmund, Feldherrnstraße 57, durch Ver= fügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln