1920 / 182 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Beson zogen werden. Es sei in dieser Beziehung auf Grund besonderer obachtungen nur 1 darauf hingewiesen, daß die vielfach beliebte Heranziehung der

Kleinbahnunternehmungen

. ers wird darauf zu achten sein, . Vergleiche nur auf wirklich auch in sachlicher we . vergleichbare n, n,. l E⸗

Verhältnisse des Reichseisenbahndienstes hei Verhandlungen über Besoldungs⸗ usw. Fragen der Straßen⸗ und der Gemeinden usw. keineswegs ohne 1907 (Jentralbl. f. d. D.

3u 5 4. Die Vorschrift entspricht den für die unmittelbaren Staats- beamten in § 10 Abs. 4 des Beamten⸗Dienstein kommensgesetzes er⸗ lassenen Vorschriften. . k . . Der Begriff der Gemeindeverbände ist hier, wie bereits bemerkt, entsprechend den Anstellungs . n. des Bundesrats vom 20. Juni 1 S. 14 ff.), weitergehend gefaßt als in

weiteres bei der Verschiedenheit der Verhältnisse als immer zutreffend S 1: auch die kommunalständischen und landschaftlichen Verbände

angesehen werden kann.

Bei gewissen Stellen des Kommunaldienstes, besonders bei den

Stellen leitender Beamten (Landeshauptleute, Bürgermeister usw.

9

und der Leiter besonderer, namentlich technischer, Betriebe 4 en.

vergleichbare Stellen des Staatsdienstes zuweilen nicht finden la

Die hervorragende Stellung dieser Beamten an der Spitze der Ge⸗ meinde oder des betreffenden Verwaltungszweiges, ihre Verantwort⸗ lichkeit für die gesamte Verwaltung oder den wichtigen Betrieb und das umfassende Arbeitsgebiet, das sie im Vergleich zu den sonstigen Beamten zu bewältigen haben, wird in diesen Fällen auch in der

Bemessung der Bezüge nach Billigkeit und angemessen zum Ausdruck

zu Fringen sein.

Bel der Neuregelung der Besoldungen wird ferner, wie es auch bei der staatlichen Besoldungsregelung geschehen ist, zu berücksichtigen sein, daß naturgemäß die Beamten mit bisher geringeren Bezügen von der allgemeinen Teuerung am härtesten betroffen sind, und daß daher ihre Bezüge einer verhältnismäßig stärkeren Aufbesserung bedürfen wer⸗ den, als die der bisher schon höher besoldeten Beamten. Ueberhaupt aber ist zu bemerken, daß es den mit dem Gesetz verfolgten Absichten nicht entsprechen würde, wenn bei der Festsetzung der neuen Besoldungs⸗ ordnungen engherzig und nicht mit dem Wohlwollen verfahren würde, das dem Zweck der Erhaltung eines leistungsfähigen, arbeitswilligen und zufriedenen Beamtentums, auch in den Gemeinden, gerecht wird. Die gleiche Rücksicht auf das Staatsbeamtentum hat aber andererseits dazu genötigt, die Möglichkeit zu schaffen, gegebenenfalls übertriebenen Besoldungsbemessungen für Gemeindebeamte dort entgegenzutreten, wo lie in den entsprechenden Schichten der unmittelbaren Staatsbeamten Beunruhigung und Unzufriedenheit hervorzurufen geeignet sein sollten. Auch wird die Festsetzung der Besoldungspläne den Aufsichts⸗ und Beschlußbehörden Gelegenheit bieten, die Zahl der Beamten und An⸗

gestellten im Verhältnis zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung

unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ihrer Prüfung mit zu unterziehen. Wohlerworbene Rechte des einzelnen Empfängers dürfen durch die neuen Festsetzungen in keinem Falle geschädigt werden.

Abs. 4: Nach Abs. 4 des S 1 finden die in Abs. 1 bis 3 ent⸗ haltenen Vorschriften, mit Ausnahme der vom Ruhegehalt und vom Witwen- und Waisengelde handelnden, auch auf die nach Gemeinde⸗ beschluß den Beamten gleichzuachtenden ständig Angestellten und Anwärter Anweöhdung. Die Abgrenzung der ständig von den nur vorübergehend Angestellten oder den Hilfsangestellten, deren Bezüge durch Tarifverträge zu regeln sind, wird nicht immer leicht sein. Sie erfordert genaue Kenntnis der Einrichtungen der Ge— meinden und ist deshalb in ihre Hand gelegt. Sie ist durch Ge⸗ meindebeschluß (Beschluß des Gemeindeverbandes) nach den Vor⸗ schriften der Gemeindeyerfassungsgesetze zu bewirken. Als ständig Angestellter im Sinne des Abs. 4 wird nicht anzusehen sein, wer nicht zur Deckung eines dauernden Bedürfnisses der Verwaltung und nicht in einer den bestehenden Amtseinrichtungen sich einfügenden, amtsartigen Stellung sich befindet. Zu den Anwärten i. S. des

Gesetzes gehören auch die zum Nachwuchs für den Beamtenkörper bestimmten, noch im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung

begriffenen Personen, solange sie nicht als Beamte auf Probe oder diätarisch angestellt sind.

Eine Verpflichtung zur Gewährung von Ruhegehalt oder für diese Gruppe von Gemeindebediensteten chreibt das Gesetz nicht vor, schließt die Gewährung aber auch nicht aus.

Abs. 5: Die weiteren Beamtenorganisationen werden zu hören sein, wenn es sich um die Besoldungsregelung usw. von Beamten gruppen handelt, für die entweder eine Beamtenvertretung nicht be⸗ steht, oder die einer Mehrzahl solcher Vertretungen zugehören. Dieses wird häufig bei Provinzialverbänden der Fall sein, wo einzelne Be— amtengruppen, wie beamtete Chausseewärter und ⸗aufseher, über die ganze Probinz verteilt sind.

Die Anhörung ist. Sache der Gemeindebehörde, welche die dar— über entstandenen Verhandlungen mit den beschlossenen Besoldungs—2— vorschriften (3 2 Abs. 2 d. Ges.) der Aufsichtsbehörde vorzulegen haben wird. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß die Aufssichts⸗ behörde oder die Beschlußbehörde im weiteren Verlauf des Ver— fahrens ihrerseits die Anhörung bewirkt oder herheiführt. Der einzelne Begmte oder Angestellte usw. hat auf die Anhörung leinen förmlichen Anspruch aus dem Gesetz.

u § 2.

Sämtliche Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf Grund des Gesetzes alsbald eine Neuregelung der Bezüge ihrer Beamten usw. vorzunehmen, auch wenn in neuerer Zeit eine solche Regelung schon stattgefunden haben sollte. Die Aufsichtsbehörden haben nach pflicht gemäßem Ermessen zu . ob die ihnen vorgelegten Besoldungs⸗ usw. Vorschriften den Grundsätzen des 5 1 entsprechen. Sie werden unter . der dargelegten Gesichtspunkte sorgfältig darauf zu achten haben, daß die Besoldungen usw,. den örtlichen Verhältnissen g e en ift er, werden. Wo die Besoldungspläne dem nicht ent⸗ prechen, ist von dem Rechte der Einspruchserhebung innerhalb der

rist von 4 Wochen, wo irgend möglich jedoch alsbald, Gebrauch zu machen und die ln fen, der Beschlußbehörde herbeizuführen. Ebenso ist mit größter Beschleunigung die Erklärung, daß kein Ein⸗ spruch erhoben werden solle, zutreffendenfalls abzugeben, wie überhaupt die Regelung der Angelegenheit von allen Beteiligten auf das äußerste beschlennigt werden muß. Auch für die Gemeinden und Gemeinde— verbände bezeichnet die im Abs. 1 des § 2 gesetzte Frist von 3 Monaten nur den äußerften Termin für die Regelung; von ihrem Wohlwollen für ihre unter den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leidenden Beamten usw. muß mit Bestimmtheit erwartet werden, daß sie die Frist nicht zur Verzögerung der Regelung ausnutzen, sondern diese mit allen Kräften zu fördern . und, wo beson erg Umstände ihrem baldigen Abschluß Hindernisse bereiten sollten, durch Vorschuß)ahlungen auf die in Aussicht stehenden Erhöhungen der Bezüge der Not der , ö . stiastanlichen Beschliss

Der Rechtsmittelzug gegenüber den erstinstanzlichen Beschlüssen dez Beschlußbehörden regelt sich nach 5 121 des Landesverwaltungs⸗ e. vom 39. Juli 1883.

Den einzelnen Beamten usw, steht bie förmliche Beschwerbe nach § 121 a. a. O. wegen seiner Einreihung in die Besoldungsordnun oder der Bemessung seiner Bezüge nicht zu. Wenn er glaubt dadurch in wohlerworbenen Rechten geschädigt zu sein, hat er diese auf dem im §7 des Kommunalbeamtengesetzes geordneten Wege, der auf Privat⸗ vertrag Angestellte auf dem ordentkichen Rechtswege, zu verfolgen. Der Zulässigkeit von Vorstellungen und Beschwerden im Aufsichtswege steht diefe Rechtslage selbstverständlich nicht entgegen. ;

Su § 3.

Der 83 enthält eine erhehliche Erweiterung der bisher in 8 11 Abs. 1 des Komunalbeamtengeseßes geregelten , . as Einspruchsrecht bezieht sich 2 die Besoldungen aller Beamten, ständig Angestellten und Anwärter, also auch auf die bisher gemäß 14 a. a. O. während der Amtsdauer Einwirkungen der Aufsichtsbehörden nicht unterworfenen Bezüge der Bürgermeister und Magistratsmitglieder, sowie ferner auch auf die Besoldungen usw. der Beamten der Land= gemeinden und der Provinzen. Der z 3 gilt sachlich für alle im § 1 n . Bezüge also auch für das Ruhegehalt, und für die Hinker⸗ liebenenbezüge. Cine Satzung bildet keinen Hinderungsgrund mehr für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde.

Das Eingriffsrecht ist bei jeder erheblichen Verletzung des 8 1

fallen hierunter. 1 . .

Als „nachfolgende Zivildienstzeit! (Abs. J, P) gilt die Zeit der informatorischen Beschäftigung im Probedienst und die diaͤtarische Dienftzeit, die bei dem Anstellüngsverband usw. zur Er—⸗ langung der Anstellung zurückgelegt sind. ö

Fur die in Abf. 3 genannten Militäranwärter hat eine Nach= zahlung vom 1. April 1920 ab zu erfolgen, sofern nicht eine , stens zum gleichen Ergebnis führende Anrechnung auf das Besol— dungsdienstalter bereits stattgefunden hat.

Der Höchstbetrag der Anrechnung von 5 Jahren ist für die erstmaligen Anstellungen, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

bisher eine höhere Anrechnung stattfand. Die vor dem Inkraft— treten des Gesetzes bereits erfolgten höheren Anrechnungen bleiben unberührt.

Abgesehen von der Berechnung des Ruhegehalts kommt dem 5 4 Bedeutung nur für diejenigen Gemeinden usw. zu, die das System der Dienstaltersstufen eingeführt haben.

Zu § 5.

a) Die Vorschriften in § 66 des k wonach die Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten durch die Einberufung zum Kriegsbienst in ihrem Beamtenverhältnis keinen Nachteil er⸗ leiden sollen, beziehen sich nur auf Personen, die zur Zeit ihres Eintritts in den Kriegsdienst bereits Beamte waren. Nicht auf die⸗ jenigen, die erst nach Beendigung des Kriegsdienstes Beamte werden und die bei der Feststellung ihres Dienstalters gegenüber gleichaltrigen Amtsgenossen, die nicht im Kriege gewesen sind, Nachteile erleiden, weil sie später als diese, sei es nach oder ohne Ablegung einer Prüfung, zum Eintritt in den Beamtendienst gelangen. Der 5 5 soll . Nachteil für die Kommunalbeamten, ständig Angestellten und Anwärter der Gemeinden usw. in gleicher Weise Abhilfe schaffen, wie es für die Staatsbeamten geschehen ist. Bei seiner Anwendung ist auf die näheren Bestimmungen des nach 8 6tz des Reichsmilitär— gesetzes ergangenen Erlasses des Stagtsministeriums vom 17. Juli

1916 , Bl. f. d. i. Verw. S. 230) zu achten. Danach ist bei Feststellung des Dienstalters, welches für die Berufung zur ersten planmäßigen Anstellung maßgebend ist, die Zeit des . in sowei anzurechnen, als der Anzustellende nn. des Kriegsdienstes die Befähigung für das betreffende Amt nachweislich später erlangt hat, oder als, wo Anwärter nach Ableistung des Probe⸗ oder Vor⸗ bereitungsdienstes ohne weiteren , hweis zur ersten etatsmäßigen Anstellung gelangen, die Anstellung nachweislich später erfolgt ist. Ferner wird nach dem Erlaß allen Beamten die Kriegs⸗ dienstzeit i das Dienstalter soweit angerechnet, als durch der Beginn der diätarischen Beschäftigung nachweislich verzögert ist.

Besonders zu beachten ist noch Ziff. IV des , . wonach eine Anrechnung nur stattfindet, sofern der Beamte unmittelbar nach Beendingung des Kriegsdienstes oder der Schulzeit sich dem Dienste der betreffenden Gemeinde oder der Vorbereitung dafür zu⸗ gewendet hat.

Auch diese Bestimmungen werden nur für, Gemeinden usw. von Bedeutung sein, in denen die Voraussetzung für ihre Anwendung in dem System der Dienstaltersstufen gegeben ist.

gegeben und . zu machen, sei es, daß die Verletzung zugunsten oder zuungunsten der Beamten erfolgt ist. Ein erheblicher Widerstreit 2

e e der Besoldungsregelung und den maßgehenden Vorschriften

J h 1 ö . 2 , ,,, e unter Umständen auch daraus ergeben, daß die Verhältnisse, unter

enen die Festsetzung getroffen war, sich wesentlich geändert haben.

ann auch bei h nach 52 in Kraft gesetzten Besoldungsvorschriften 6 örlitz, Neisstraße 4, die Herstellung und den Handel mit Backwaren vom heutigen Tage ab untersagt und die Schließung des Gewerbebetriebs angseordnet.

Lerlässiger Personen vom Handel vom 23. , . 1915 (RGBl.

b) Nach den kaiserlichen Verordnungen vom 7. September 1915 (R. G. Bl. S. 599), vom 24. Januar 1916 (R. G. Bl. S. 85), vom 20. Januar und 20. März 1917 (R. G. Bl. S. 149, 315) und vom zl. Jenner, ige Ghee Gr zt? C. h egen Ten Vedmücn, Hie m Kriege teilgenommen haben, bis zu 5 Jahre 3 das Ruhe⸗ gehalts dienstalter zugerechnet; die weiteren Bestimmungen der kaiserlichen Vergrdnungen und in § 17 des Pen sionshesetze⸗ für die unmittelbaren Stgatsbeamten in der Fassung vom 27. Mai 1907 (G. S. S. 95) über den . des Kriegsteilnehmers usw. sind . bei Berechnung des Rauhen echal eh en e e. im Einzelfall zu begchten.

Da S 5 die sieweils“ geltenden Bestimmungen für anwendbar erklärt, würde auch der zurzeit in Vorbereitung befindliche Gesetz⸗ entwurf, wonach auch den in der Heimat verbliebenen Beamten die Kriegszeit, und zwar voraussichtlich mit der anderthalbfachen Dauer, auf das Ruhegehaltsdienstalter anzurechnen wäre, falls er Gesetz werden sollte, ohne weiteres für die Gemeinde⸗ usw. Beamten Gel⸗ tung gewinnen; eine ausdrückliche Regelung dieses Punktes in den Besoltungtvorschriften wird daher nicht erforderlich sein.

Soweit in betreff der Anrechnung der Kriegszeik einzelnen Be⸗ amten bereits besondere Rechte zugebilligt sind, 39 § 5 keine rück⸗ wirkende Kraft. Im übrigen werden durch ln. jedoch entgegen⸗ stehende . beseltigt, so daß in Zukunft nur die Vor⸗ schrift des 5 5 in Anwendung kommt.

Zu § 6.

Unter den, durch das Gesetz abgeänderten oder außer Kraft tretenden gesetzlichen Vorschriften ist, abgesehen von den oben im Zu⸗ sammenhange bereits erwähnten, insbesondere auch auf 5 11 Abs. 1 des Kommunalbeamtengesetzes y,. Das dort bisher für städtische Be 6. vorgeschriebene Verfahren ist jetzt durch die Vor⸗ schriften des ffeuen Gesetzes für alle ausschließlich dem Kommunal⸗ beamtenrecht unterworfenen Beamten usw. ersetzt.

Dagegen sind die in 5 11 Abs. 2 erwähnten, auf den besonderen polizeirechtlichen . en beruhenden abweichenden Befugnisse der höheren Polizeibehörden hinsichtlich der er enn, der Bezüge 6 Polizeibeamte von dem vorliegenden Gesetz unberührt geblieben. Ei gleiches wird entsprechend auch bezüglich der Gemeindeforstbeamten (8 23 K. B. G.) zu gelten haben.

Berlin, den 2. August 1920. Der des Innern. J. V.: Dr. Meister.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Der in die Pfarrstelle in Wernburg berufene Pfarrer Guhr, . in Niedereichstädt, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das Ephoralamt der Diözese Ziegenrück übertragen worden.

Bekanntmachung.

Dem Metzgergesellen Ludwig Marx, geboren am 5. April 1895 in Reichelsheim i. O., wohnhaft in Frankfurt a. M. Ludwigstraße 6 II, wird hierdurchder Handelmit Gegenständen des käglichen Bedarfs insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ö rohen Natur⸗ erzeugnissen, . und Leuchtstoffen sowie jeg⸗ liche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbe⸗ betrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 5. August 1920.

Der Polizeipräsident. Ehrler.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu—

.

3. 603) haben wir dem Konditor Karl Hoffmann in

Gesetzes auch in denjenigen Gemeinden usw. maßgebend, in denen.

in

Die baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die Bekannt= machung, fallen dem Betroffenen zur Last. Görlitz, den 12. August 192. Die Polizeiverwaltung. Viebeg.

———

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Karl Graf, Köln, Alteburger Wall 19, wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Be darfs aller Art, namentlich mit Nahrungs⸗ Futter und Genußmitteln, auf Grund der Bundes ratẽberordnung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1IgI5h unterfggt. Bie durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, . die Kosten für die Veröffentlichung des Handelsuntersagungsbeschlusses, sind von Graf zu tragen.

Köln, den 17. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Schäfer.

Bekanntmachung.

Dem Heinrich Schwartz, Göbenstraße 14, Peter S 9 wartz, , B, Wilhelm S chwartz, Richard⸗Wagner⸗Straße 23, 3 osef Schwartz, Göbenstraße 14, und Kart Schwartz, Richard⸗Wagner⸗Straße 23, wird der Handel mit fämtlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbefondere mit Sprit, Spirituosfen, Wein und Likör, auf Grund der Bundesratsverordnung zur ö unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemher 191 unter sagt. Unter diese Untersagung fällt auch die Täti keit als Angestellter in einem den Handel, mit Gegenständen des käglichen Bebarfs betreffenden Geschäfte. Die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbesondere die Kosten für die Veröffentlichung des Handelsuntersagungsbeschlusses, sind von den Beteiligten zu tragen.

Köln, den 7. August 1920.

Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Franz Homeier, hier, Felgeleber Straße 4, haben wir ö Grund der. Bundegratsverordnung vom 23. September 1915 den Handel mit Backwaren wegen Un—⸗ zuverlässigkeit bis auf weileres un tersagt. Die Kosten des Ver—⸗

sahrens werden dem Homeier auferlegt. Schönebeck, den 6. August 1920. Die Polizeiverwaltung.

J. V.: Sch fer.

Dr. Greverus.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Dentsches Rrich.

Der Oberste Rat hat laut W. T. B. dem Präsidenten der Deutschen Friedensdelegation in Paris die nachstehende Note über das westpreußische Abstimmungs⸗ gebiet übersandt: ;

Der Artikel 97 des Vertrages von Versailles hat . daß nach Beendigung der Volksabstimmung in den Kreisen hm und Rosenberg sowmie in dem Teile des Kreises Marienburg östlich der Nogat und auch in dem östlich der Weichsel gelegenen Kreise von Marienwerder die alliierten und assoziierten Mächte die Grenzlinie zwischen. Deutschland und Polen festsetzen werden, wohei zum min- desten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bisbet, die volle und uncingeschränkte Ueberwachung des Stromes, einschließ⸗

6. seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulier und Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen zugespro

werden muß.

Auf Grund hiervon hat die Botschafterkonferenz kraft ihver Vollmacht die Grenzlinie wie folgt festgesetzt:

Von einem gemeinsamen Punkte an der Grenze Polens, Deutsch⸗ lands und der Freien Stadt Danzig Cieser Punkt ist im Gelände von der im Arkikel 101 des Vertrages von Versailles festgesetzten Kommission zu bestimmen) bis zu einem Punkte auf dem Ostufer der Weichsel, wo die Verwaltungsgrenze zwischen Gemeinden Kleinfelde und. Schulwiese die Weichsel berührt: eine im Gelände festzulegende Linie zwischen Fluß und Deich unter Beachtung nach- solgender Bemerkungen:

Bemerkung. .

Die Frage der Zuteilung des Hafens von Weif und der Schleuse zwischen Weichsel und Nogatz die das Wasser der Weichsel kontrolliert, wird an Ort und Selle durch die Grenzkommission unter Hinzuziehung von kechnischen Sachverständigen entschieden werden. Dic Kommission wird hierbei , auf die Tatsache Rück⸗ e 8 nehmen haben, daß das Dorf Weißenberg sich unzweideutig ür Ostpreußen erklärt hat.

Von dort bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze i den Gemeinden Johannisdorf und Groß⸗Weise an die Weichsel stößt: eine im Gelände festzulegende Linie, welche die Ortschaften Klein⸗ felde, Neuliebenau, Kramershof, Außendeich und Johannisdorf Polen zuweist, soweit wie möglich den östlichen Gemeindegrenzen dieser Srtf. ten folgt und den durch die lokalen Verhältnisse be—⸗ dingten wirtschafllichen Erwägungen Rechnung trägt, sowie vor allem den weiter unten wiedergegebenen Bemerkungen.

Von dort bis zu einem Punkt, wo die Südgrenze des Kreises

Mariemoerder an das Ostufer der Weichsel stößt: eine im Gelände festzulegende Linie zwischen Fluß und Deich, den Polen den Ha bon Kurzebrack mit allen seinen Anlagen, die Eisenbahnbrücke der

Linie Mazienwerder=—Münsterwalde, die Brückenköpfe mit dem den Eisenbahndamm und das Gebiet bis zum

3 , . . . Fuß des von dem Fluß weiter entfernt gelegenen Dei ri und Deutschlan das . Kurzebrack . ö *

Von dort die in Art. 28 des Friedensbertrags von Versailles fesigesetzte Grenze zu dem gierungöbezirks Allenstein die alte Grenze zwischen preußen trifft.

Bemerkung.

Bei Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird die Kom⸗ mission der Alu fgabe eines jeden Deiches Rechnung zu tragen und ihrer Entscheidung das . zugrunde zu legen haben, daß jeder Deich, der zum Schutze gegen die Üeberschwemmung einer Gemeinde notwendig ist, derjenigen Macht zuerkannt werden muß, zu der die betreffende Gemeinde gehört.

. den Teilen, wo zwei Deiche vorhanden sind, von denen einer für den Schutz gegen Ueberschwemmung nicht notwendig ist, sondern vielmehr der Ueberwachung der Schiffahrt auf den Flußgewässern dient; soll dieser Polen zuerkannt werden. .

Auf ieden Fall wird die genaue Grenzlinie derjenigen Macht, der ein Deich zugesprochen ist, auch die zu seinem Unterhalt not— wendigen Erleichterungen sicherftellen.

Bemäß Artikel 87 des Vertrages von Versailles wird die oben beschriebene Grenzlinie an Ort und Stelle von der in dem genannten Artikel vorgesehenen . sestgesetz; werden. Diese Kom⸗ mission wird erforderlichen Falles an dieser Grenzlinie nach An— hörung sachverständiger Ingenieure an Ort und telle die von den alliierten und, assoziierten Hauptmächten be⸗ stimmt werden und in Schiffahrksangelegenheiten kompetent sind, diejenigen Aenderungen vornehmen, die ehwa für e zur Ausübung der Nechte, ie ihm in Art. 97 des Friedensvertrags zugesgrochen sind, als unbedingt notwendig anerkannt werden müßten.

Die Festsetzung der Grenze, die hiermit erfolgt und für die be⸗ teiligten Parkeien, so wie es in dem angezogenen Art. 9. Absatz 6 bestimmt ist, verbindlich ist, schließt die Anerkennung der

bis zu dem Punkt, wo die n , des Re⸗ est⸗ und Ost⸗

wund den dortigen Regierungen zu übergeben. Bevollmächtigte in Marienwerder wird diesen Protest gleich⸗

Weichsel gezogen. des Marienwerder Gebietes, der Hafen von Kurzebrack, wird mit allen seinen Anlagen Polen zugeschlagen, ebenso die Eisenbahnbrücke der J hren? Hrickenkepf. un

innerea Deich sowie das dortige Gebiet bis zum Fuß des vom Fluß

Nordwestecke des Kreises SJohannisdorf, Neuliebenau, Außendeich, Ln Polen gegeben und damit eine Art Brückenkopf auf dem vechten Weichselufer geschaffen,

scchieden werden muß. Das blen in Frie tra r vKRontrollrecht über die Weichsel soll lediglich seige Schiffahrtsinteressen

Auf der Ostseite das Hinterland nicht gehört.

Souveränität Polens auf den oben bezeichneten Gebieten in sich, die hlermit aufhören, zu Deutschland zu gehöpen, Die alliierten und assoziierten Hauptmächte behalten sich vor,

durch spätere Anordnung die in dem Vertrage vorgesehene Regu⸗ lierung festzusetzen.

Die deutsche Regierung hat nach derselben Quelle

ihre Vertreter in Paris, London und Rom an⸗

gewiesen, nachstehende Protestnote dem QObersten Rat Der deutsche

zeitig zur Kenntnis der Interalliierten Kommission in West⸗

preußen bringen:

„Der Oberste Nat in Paris hat durch seine Entscheidung über

Das westpreußsche Abstimmungsgebiet Ost⸗ und Westpreußen von der

Weichse! völlig abgeschnitten. Die Greaze wird zwischen Deich vad Das gesamte Ufer fällt an Polen: der beste Hafen

Bahn Marienwerder Münsterwalde mit weiter entfernt gelegenen zweiten Deichs. Ferner werden Rie in der Marienwerder e. fünf Ortschaften

Kramershof und Kleinfelde

Die deutsche Regierung hat bereits in mehrfachen Moten bei dem

DODbersten Rat unter eingehendster Darstellung der Verhältnisse gegen Leine etwaige Lösung dieser Art Stellung genommen. ĩ stimmung vom 11. Juli 190 ist der Wille der Ben rung einwand⸗ frei zutage getreten, daß das gesamte wes Wwreußische Gebiet V

Buzusprechen ist; Göographische

Durch die Ab⸗

de ebiet Deutschland hierdurch würde auch, die wirtschaftliche und KVage der Ortschaften in dieser Gegend, der gemäß Artikel g7 Abs. 6 des Friedensvertrages Rechnung getragen werden

moll, Holl erich ich tigt.

Der Friedensvertrag sieht für Polen lediglich ein Stromqgufsichts

recht vor, das in keiner Weise die Begründung zu territorialen Gebiets⸗ aansprüchen geben kann. der Ueh hung u über den Strom hat mit der So uberänität über die östliche Strom⸗

Das Recht der Ueberwachung und Aussicht

Hälfte und das User nicht das mindeste zu tun. Es wäre ein Wider—⸗ sinn, die Bevölkerung eines Landstreifens zur Abstimmuag über ihr

künftiges Schicksal aufzufordern, wenn won vornherein feststehen soll,

daß ihr Schicksal ohne Rüchsie st auf die Abstimmung negativ ent⸗ Das blen int Friedensvertrage zuerkannte sichern, ein Recht, das deutscherseits niemals irgendwie bestritten worden ist. Deutschland hat ein ebenso dringliches Jateresse an der

Erhaltung guter Schiffahrtsperhältnisse auf der Weichsel wie Polen

und würde den zur Unterhaltung und Verbesserung erforderlichen Ar⸗ beiten und Anlagen auf der östlichen Stromseite eine ungleich größere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuwenden köngen als Polen, weil diesem ; Die von der Entente den Polei zuerkannte Staatshoheit über die vechte Stromhälfte und den ostlichen Uferrand muß auch zu dauernden Streitigkeiten führen, da Polen jeglichen Zutritt zum Strom und jedwede Benutzung des

Stromes als Inhaber der Stagtshoheit verwehren kann und hiergegen

nach den bei dem Verkehr durch den polnischen Korridor gemachten prak—

tischen Erfahrungen auch durch vertragliche Abmachungen ausreichende Garantien nicht gegeben werden können. Der wagehinderte Besitz der Häfen und Anlagen auf dem vechten Weichselufer, insbesondere des Hafens von Kurzebrack, ist für ganz Ostpreußen eiae Lebensfrage, wäh— rend er für die polnische Schiffahrt nur geringe Bedeutung haben kann. Durch die vom Obersten Rat gefällte Entscheidung wird auch der Schutz gegen Hochwasser illusorisch gemacht, indem der Deichgenossen⸗ schaft der Marienwerder Niederung die Möglichkeit genommen wird, den Deich ordnungsgemäß zu unterhalten; denn eine einheitliche Ver⸗ waltung ist durch die Bestimmung, daß jeder Deich der Macht zuoe⸗ sprochen werden soll, der das Dorf gehört, nicht mehr zu gewährleisten. Die erforderlichen Arbeiten auf der dem Strom zugelegenen Deichseite könnem ohne Ueber reitung der polnischen Hoheitsquenze nicht ord— rg mi ausgeführt werden, und die willkürliche Ansscheidung der fünf Gemeinden und ihres Gebietes aus dem ein organisches Ganzes bildenden Deichverbande bietet für die Sicherheit des Gebietes unüber⸗ sehbare Gefahren. Von den den Polen zugewiesenen fünf Ortschaften, die sämtlich nur über ganz geringe Einwohnerzahlen verfügen, haben bei der Abstimmung überhaupt nur zwei n. Majoritäten ergeben, nämlich Neuliebenau 22 Polen und 16 Deutsche und Außendeich S9 Polen und 2! Deutsche. Zwei Orte haben deutsche Mehrheiten, und der fünfte Ort, Kramers⸗ of, hat mit Stimmengleichheit abgestimmt, nämlich 8: 8. Aber selbst

bie Dörfer, die polnisch gestimmt haben, wollen jetzt, nachdem die übrige

Gegend sich gegen Polen erklärt hat, bei Deutschland verbleiben und nichh von ihrer wirtschaftlichen Basis abgedrängt werden. Es ist auch kaum glaublich, daß wegen zweier ganz kleiner Dörfer mitz einigen 2 Einwohnern, die in einer rein deulschen Gegend liegen, ein . Landstreifen von seinem bisherigen natürlichen und wirtschaftlichen Hinterlande völlig abgeschnitten und einem fremden Staat, von dem ste durch einen breiten Fluß getrennt sind, zugeteilt worden ist.

Die deutsche Regierung erhebt hiermit feierlichst Eiaspruch gegen bie Entscheidunz des Obersten Rates. Sie muß es ablehnen, irgend⸗ eine Verantwortung für die sich etwa aus diesem Spruch ergebenden Folgerungen zu übernehmen; sie kann diese Entscheidung nicht aner⸗ kennen, da sie mit den Bestimmungen des Friedensvertrages nicht ver⸗ einbar ist; sie widerspricht ebensosehr dem Selbsthestimmungsrecht der . . den wirkschaftlichen und geographischen Notwendigkeiten

8 Landes.“

Die Entscheidung sber Ostpreuß en ist noch nicht . steht aber, wie sich aus nachstehender Note der Botschafterkonferenz ergibt, unmittelbar bevor. Der Artikel 95 dez Fniedensberkrages von Vexrsailles hat, be— stimmt, daß nach der Volksabstimmung in dem Gebiet von Allenstein, so wie es durch Artikel 94 des Vertrages von Versailles abgegrenzt ist, de alliierten und assozlierten Mächtz die Grenzlinie zwischen Deuntsch⸗ land und Polen festsetzen werden. In Verfolg hiervon wird die Bob⸗ schafterkonferenz? Ihnen auf Grund Ihrer Vollmachten dunch Schreihen vom 15. er die nene Grenglünie zwischen Deutschland und Polen in dieser Gegend bekanntgeben. ö . Ich habe die Ghre, obige Mitteilung zu Ihrer Kenatnis zu bringen, damit Ihre Regierung schon jetzt alle Masmahmen treffen lann, welche sie für nützlich hält, um die Einsetzung der ordnungs« mäßigen Verwaltung in dieser Gegend vorzubereiten. . Die Bolschafterkonferenz bedauert, Ihnen eine dergrtige Mittei⸗ lung nicht eher haben machen zu können, bevor sie Ihnen nicht die Grenzlinie in dem Gebiet von Marienwerder beramtgegeben hatte.

Wie „W. T. B. erfährt, hat die deutsche , die Geschäftsträger in London, Paris und Rom und den Botschafter beim Vatikan beauftragt, die Aufmerksamkeit der dortigen Regierungen auf die Vor⸗— gänge im Saargebiet zu lenken und sie auf den Ernst der durch die französischen Uebergriffe hervorgerufenen Lage und die unabsehbaren Folgen der von der Saarregierung im Saargebiet getroffenen Maßnahmen hinzuweisen.

Der Reichsschatzminister hat sich laut Meldung des „W. T. B.“ gestern mit dem Staalssekretär Walther und zwei Herren seines Ministeriums in das besetzte rhei⸗ nische Gebiet begeben, um die Verhältnisse seines Ressorts an Ort und Stelle zu prüfen und mit den Staats- und Kom⸗ munalbehörden alle wichtigen einschlägigen Fragen persönlich zu erörtern. Der Referent des Haushaltsausschusses für den

Etat des besetzten rheinischen Gebietes, Reichstagsabgeordneker Stücklen, wird an einigen der wichtigsten Besprechungen teil⸗ nehmen.

Zur Durchführung des Abkommens über eine Steige⸗ rung der Kohlenproduktion fanden am Sonnabend in Kattowitz unter Mil wilt des Geheimen Regierungs⸗ rats Dr. Bodenstein vom Reichsarbeitsministerium und des Herrn Osteroth vom Reichswirtschaftsministerium Ver⸗ handlungen zwischen den Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmer⸗ kommisionen des Bergbaues statt. Sie hatten nach Meldung des „W. T. B.“ das Ergebnis, daß nach mehrstündigen ein⸗ gehenden Besprechungen Richtlinien für den Abschluß eines Ueberschichtabkommens festgelegt wurden, die nunmehr den beiderseitigen Organisationen bzw. den Bezirkskonferenzen der Bergarbeilerverbände zur Zustimmung vorgelegt werden. Es ist zu hoffen, daß auch die oberschlesischen Bergleute schon in der allernächsten Zeit den wirtschaftlichen Nöten durch erhöhte Kohlenförderung Rechnung tragen.

Die Erstattung der Kapitalertragstener an Rentner mit stenerfreiem Ein komm en. Nach den unterm 17. Juli 1920 vom Reichsminister der Finanzen erlassenen Bestimmungen kann zur Vermeidung von Härten

den einkommensteuerpflichtigen Personen, die über 60 Jahre

alt sind oder erwerbsunfähig oder nicht bloß . behindert sind, ihren Lebenunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und deren Einkommen sich hauptsächlich aus Kapital— einkommen und Bezügen der in 5 9 Nr. 3 des Einkommen— steuergesetzes bezeichneten Art (insbesondere Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waisenpensionen und sonstige Bezüge für, frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit; zusammensetzt, eine Er⸗ stattung der entrichteten Kapifalerkragsteuer in voller Höhe zugebilligt werden, sofern die Steuerp lichtigen nach den Vor⸗ schriften des Einkommensteuergesetzes keine Einkommensteuer zu entrichten haben. Die Herauszahlung erfolgt auf Grund eines Antrages nach Ablauf des Kalenderjahres. Es sei erneut darauf hin⸗ gewiesen, daß entsprechende Anträge nur bei den zuständigen Finanzämtern i stellen find. Wer danach glaubt, Ansprüche auf volle Erstattung der Kapitalertragsteuer erheben zu können, hat entsprechenden Antrag bei dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf⸗

enthalt zuständigen Finanzamt zu stellen, dagegen ist es

zwecklos und bedeutet nur Zeitverlust für den Antragsteller, solche Anträge beidem Reichs⸗ finanzministerium einzureichen.

Die in der Presse verschiedentlich wiederkehrende Behaup— tung, die Orgesch sei von einer Stelle des Reichsministe— riums des Innern anerkannt worden, entspricht, wie

W. T. B.“ mitteilt, nicht den Tatsachen.

Preuszen.

Heute geht die Verwaltung dez ostpreußi⸗ schen Abstimmungsgebietes von der interalliierten Kommission auf die Reichs- und Stagatsbehörden über; der Paßzwang ist bereits fortgefallen. Die interalliierte Kom⸗ mission wird heute abend abreisen; bis dahin werden auch die interalliierten Truppen das Abstimmungsgebiet verlassen haben.

Das Neue Mannheimer Volksblatt“ meldet: Reisende aus St. Wendel berichten von größeren Tru ppen⸗ transporten, die die Franzosen zusammenziehen. Die

Paßkontrolle ist verschärft; berittene Patrouillen verlangen

von Reisenden auf der Straße St. Wendel Turkismühle mehrmals ihre Ausweise. Der Bürgermeister von St. Wendel ist geflüchtet, sein Haus ist von Franzosen besetzt. Von Nah⸗ zügen verkehren nur Arbeiterzüge, die von Franzosen gefahren werden. Trotz der hohen Bezahlung von 200 6 pro Tag, die die Franzosen den Lokomotiyführern zusichern, hat sich

noch keiner bereit gefunden, den Dienst wieder aufzunehmen.

Wie „W. T. B.“ aus Saarbrücken meldet, ist der Belagerungszustand am Sonnabend aufge⸗ hoben. Die he nd n wischen den Organisationen und der Regierungskommission dauern noch an. .

Oesterreich.

Amtlich wird mitgeteilt, daß am 3. August zwischen der französischen Regierung und der österreichischen Republik ein Uebereinkommen über die Regelung der österreichischen Schulden zustande kam, wodurch die Zahlungsbedingungen der österreichischen ö oder während des Krieges fällig gewordenen Schulden geregelt werden. Das Uebereinkommen wird den beiderseitigen Parla⸗ menten zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Ausgleich soll durch Schaffung von Ausgleichsämtern zwischen den fran— zösischen Gläubigern und österreichischen Schuldnern und um⸗ gekehrt gefördert werden. Für direkte Augsgleiche soll eine ausreichende Frist gegeben werden. Deshalb sollen die bei⸗ den Ausgleichsämter ihre eigentliche Tätigkeit erst am 1. April 1921 beginnen. Zwischen den Gläubigern umd Schuldnern k direkte Ausgleiche sind den Ausgleichsämtern vor dem 1. Februar 1921 anzugeben. Den beiderseitigen Aus—⸗ gleichsämtern wird dann nur noch die Regelung jener Forde⸗ rungen und Schulden verhleiben, die innerhalb der vorgesehenen Frist nicht angegeben wurden. Hur Verstärkung der im Friedens— vertrage zugunsten der franzhsischen Gläubiger vorgesehenen Sicherheiten erklärt sich die öslerreichische Republik für solidarisch haftbar mit den österreichischen Schuldnern. Das Ueberein— kommen gewährt eee, , und der österreichischen Schuldner Zahlungsfristen.

Wie die Wiener Arbeiterzeitung meldet, genehmigte der Kreisarbeiterrat einstimmig eine Resolution des Munitions— kontrollausschusses, in der unter anderem erklärt wird, daß der Kreisarbeiterrat und alle seine Organe alle Kraft ein⸗ setzen werden, um alle Lieferungen von Schießbedarf und sonstigem Kriegsmaterial an Polen und alle

anderen gegenrevolutionären Staaten zu ver⸗ hindern. Ein Zusatzantrag der Kommunisten, in dem erklärt

wird, daß alle Macht den Arbeiterräten zukomme, und die dritte Internationale sowie die Weltrevolution gepriesen wird, wurde, nachdem sich der Vorsitzende Friedrich Adler dagegen ausgesprochen hatte, abgelehnt.

Großzbritannien und Irland. .

Zwischen England, Frankreich und Italien ist nach Meldung des „W. T. B.“ ein Abkommen, betreffend die Abgrenzung der Besetzungszone in Kleinasien, ab⸗ geschlossen worden.

Am Sonnabendvormittag ist in Dublin durch eine Gruppe bewaffneter und maskierter Männer die Post von einem Güterzuge geraubt und auf einem Auto fortgeführt worden. Bei der geraubten Post befand sich auch Privatkorrespondenz von Lord French.

Frankreich.

Die aus Moskau zurückgekehrten Abgesandten der fran⸗ zösischen Sozialisten Cachin und Frossard erstatteten in einer Volksversammlung, an der zehntausend Personen feilnahmen, Bericht über ihre Reise durch Rußland. Sie schilberten das Sowjetregime und traten für den Anschluß an die dritte Internationale ein. Zum Schluß wurde eine Tagesordnung angenommen, in der sich die Versammlung für solidarisch mit der russischen Arbeiterrevolution erklärt und sich verpflichtet, sich mit allen Kräften gegen einen neuen Krieg zu wenden, der die Abenteurer unterstützen würde. Die Ver— sammlung drückte den Wunsch aus, die Regierung der Sowiet⸗ republik olle anerkannt werden. Die Versammlung trennte sich mit einem Ruf auf die russische Revolution und die inter⸗ nationale soziale Revolution.

Nach einer Radiomeldung aus Marseille soll der kom⸗ mandierende französische Admiral der Levante drei Kreuzer nach Odessa gesandt hahen, um die von der Regierung von Moskau festgehaltenen Schiffe „Batavia“ und „Allsgrette“ zu schützen. Es sei den russischen Behörden mitgeteilt worden, baß die Schiffe keinen Schießbedarf für die Armee des Generals Wrangel befördern, sondern nur Mundvorrat enthielten für

je Truppen, die sie an Bord hätten, und für ihre eigene

esatzung. Rußland.

Eine russische drahtlose Meldung besagt: Der frühere ungarische Volkskommissar Bela Khun ist in Petersburg eingetroffen.

Finnland. Der zwischen Finnland und Rußland geschlossene Waffenstillstand, der für die Dauer von 31 Tagen gilt,

enthält laut einer Havasmeldung die Abtretung Kareliens, und

zwar zwischen dem Ladogaseg und dem Finnischen Meerbusen und Bürgschaften bezüglich des Meerbusens zugunsten Ruß—

lands. Polen.

Der Sonderberichterstatter des „Matin“ meldet aus Warschau, die polnische Regierung habe entschieden, das letzte bolschewistische Angebot als aufrichtig an— zuseh en.

Nach einem Telegramm aus Warschau ist die polnische Abordnung erst gestern von Warschgu nach Minsk ab⸗ gereist. Sie besteht außer den beiden Vizeministern Domski und Wroblewski aus dem General Listowski und 6 Reichstags⸗ mitgliedern.

Der durch eine Havasmeldung übermittelte polnische Generalstabsbericht vom Sonnabend besagt:

Auf der Nordfront wurden alle Angriffe abgewiesen. Wir fahren mit der Umgruppierung unserer für die Verteidigung der Hauptstadt bestimmten Truppen fort. Die Berührung mit dem Feinde ist gering. Nordwestlich von Lublin hat unsere Nachhut die Line des Flusses Tysmeniza besetzt. Angriffe des Feindes wurden abgeschlagen, wohei uns acht Maschinengewehre und hundert Gefangene in die Hände fielen. Im Abschnitt Cholm erlitt der Feind eine schwere Niederlage, wobei er Maschinengewehre und Gefangene in unserer Hand ließ.

Berichten des „W. T. B.“ aus Königsberg über die Kriegslage ist zu entnehmen, daß Soldau am 13. d. M. Abends von den Bolschewisten besetzt wurde und daß die Polen sich auf Löbau zurückziehen, da die Bahnstrecke Soldau— Lautenburg— Strasburg sich in den Händen des Feindes be⸗ findet. Russische Kavallerie sei im Vormarsch auf Wloclawer und habe die Gegend Sierpe erreicht. Im Angriff auf Modlin hätten heftige Kämpfe in der Gegend Plonsk und Nasielsk südwestlich von Brest⸗Litowsk stattgefunden. Die polnischen Kräfte seien hinter den Wieprz-Abschnitt zurückgenommen.

Nach Pariser Meldungen hat die Schlacht um Warschau am Sonnabend begonnen. Nach Meldung des „Daily Erpreß“ haben mindestens 300 000 Einwohner die bedrohte Stadt verlassen, in der die französische und englische Militär⸗ mission noch zurückgeblieben sei.

Nach einer „Havas“⸗Meldung stattete eine Abordnung des ungarischen Barlgaments dem Vizepräsidenten des Kabinetts einen Besuch ab und erneuerte dabei das An erbieten, Polen eine Armee von 50 Oo Mann nebsth Waffen und Munition zur Verfügung zu stellen. Ueberdies machte sie den Vorschlag, Polen mit Gelreide zu und das ungarische Rote Kreuz zur Verfügung zu stellen.

In einer von der ern „Iswestija“ veröffentlichten Verfügung der Sowjekregierung befiehlt diese die Ver— anstaltung eines rücksichtslosen Massenterrors gegen die Großgrundbesitzer sowie gegen alle Polen, die an den Kämpfen gegen Rußland teilgenommen haben, ferner die Beschlagnah me aller landwirtschaftlichen Produkte und aller Waffen der polnischet Bevölkerung sowie die Einquartierung roter Truppen in allen Dörfern und Städten Polens zur Wiederherstellung der Ordnung. Die Uebernahme Polens ö das russische Proletariat sols, wie es in der Bekannt⸗ machung heißt, auf jede Weise gefördert werden. Ein besonderes Komitee soll eine schnelle und tatsächliche Kolonisation Polens vorbereiten. ;

Tschecho⸗ Slowakei.

. Nach einer Meldung des Tschecho-Slowakischen Presse⸗ büros aus Troppau vom 13. August wurde dort gegen eine Kundgebung vor der Ententekommission im Zusammen⸗ hange, mit der Musterung Stellungspflichtiger Gendarmie und Militär aufgeboten. Als die . der Truppen ver⸗ weigert wurde, ging die Menge, wie das Pressebüro meldet, gegen sie vor. Hlerbei wurde ein Gendarmerieoberleutnant, der einem Manne seinen Revolver abnehmen wollte, erschossen, und durch Schüsse der Gendarmerie wurden eine Person getötet und sieben oder acht, zum Teil schwer, verwundet. Die schlesische Landesregierung hat über die Bezirke Freiwaldau und Jägern⸗ dorf das Standrecht verhängt.

Rumänien.

Nach einer Meldung der „Agentur Damian“ hat die rumänische Regierung auf die Note der Sowjetregie⸗ rung, betreffend Friedensvorschläge, geantwortet, Ru⸗ mänien sei nicht im Kriegszustand mit Rußland,

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