1920 / 188 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Aug 1920 18:00:01 GMT) scan diff

schaften bei Vermehrung oder Verminderung der Seelenzahl, über die damit zusammenhängenden Fragen der Zuwahl oder des Austritts, der Verlängerung oder Verkürzung der Amtsdauer einzelner Mit⸗ glieder und über das dabei anzuwendende Wahlverfahren.

3) Die kirchliche Aufsichtsbehbrde ist befugt, allgemein oder in besonderen Einzelfällen Neufeststellungen der Seelenzahl durch den Kreissynodalporstand anzuordnen.

§ 4. ;

(I) Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltage mindestens 24 Jahre alt sind, zu kirchlichen Gemeindelasten, soweit sie dazu verpflichtet sind, beitragen und wenigstens drei Mongte in derselben Kirchengemeinde oder dem— selben Parochialverbande (Stadtsynodalverbande) oder, falls mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen.

2 Der Pafron ift wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte

. 366 aF der Kirchengemeinde wohnt.

§8 5.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1. wer entmündigt ist oder

schaft steht;

wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;

3. wer durch Berachlung des göttlichen Wortes oder unehr⸗ baren Lebenswandel ein öffentliches, noch nicht durch nach— haltige Besserung gesühntes Aergernis gegeben hat;;

4 Fer wesen Verketzung besonderer kirchlicher Pflichten nach PVorschrift eines Kirchengefezes des Wahlrechts für verlustig

erklärt worden ist.

unter vorläufiger Vormund—

8 6.

(1) Wählbar in die Gemelndevertretung sind alle Wahlberech⸗ tigten, in den Gemeindekirchenrat (das Presbyterium) nur die, die am Wahltage das 30. Lebensjahr vollendet haben.

) Ghegalten, Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel dürfen nicht gleichteitig dem Gemeindekirchenrat (Presbyterium) an⸗ gehören. Wenn soßsche gleichzeitig gewählt sind, so scheidet der jüngere von ihnen aus.

35 Die Wahl ist auf Personen zu richten, die durch Betätigung

ihrer Kirchenmitgliebschaft, insbefondere durch Teilnahme an, der kirchlichen Gemeindearbeit, das Vertrauen der Wähler in ihre kirch— liche Einsicht und Erfahrung gewonnen haben.

§5 7.

(1) Für jede Kirchengemeinze wird eine Wählerliste angelegt, zu der sich die Wähler persönlich, sei es mündlich oder schriftlich, nach näherer Bestlmmung der Wahlordnung anzumelden haben. Mit der Anmeldung ist die Eiklärung des Wähler, oh er konfimiert sei, und die Versicherung zu verbinden, daß er gewillt sei, sein Wahlrecht im Sinne und Geiste der epangelischen Kirche zu ihrem Wohle gus— zuüben. Im Geltungsgebiete der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchen⸗ ordnung bleibt das Herkommen allgemeiner Gemeindelisten unberührt. Die Wählerllsten sind spätestens 6 Wochen, vor dem Wahltag auf die Tauer von 2 Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeil der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel bekannt zu machen mit dem Hinweis, daß nach Ablauf der Aus⸗

legungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr angebracht werden

einer Woche die Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zulässig.

§ 8.

(1) Der Gemeindekirchenrat (das Preshyterium) ist befugt, die Demeinde in mehrere Stimmbezirke zu zerlegen.

E) Wahlvorsteher in jeder Kirchengemeinde ist der Vorsttzende des Gemeindekirchenrats (bresbyteriums); bei mehreren Stimm— zezirken werden die übrigen Wahlvorsteher von dem Gemeindekirchen⸗ esbyterium) gewählt. Diesem steht auch die Wahl von drei bis sechs Beisikßern und einem Schriftführer für jeden Stimmbezirk zu, die aus den Wahlberechtigten dieses Stimmbezirkes zu entnehmen sind. Wahlvorsteher, Beisiber und Schriftführer bilden den Wahl⸗ vorstand.

J Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmen mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvor— stehers den Ausschlag.

(I) Das Wahlrecht kann nur in der Kirchengemeinde oder in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, in dessen Wählerliste der Wahl— berechtigte eingetragen ist.

(2) Ein Wahlberechtigter, der erst nach Ablauf der Anmeldefrist für die Wählerliste aus einer anderen Kirchengemeinde zugezogen ist, darf in der neuen Gemeinde wählen, wenn er durch eine Bescheinigung des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) der bisherigen Gemeinde nachweist, daß er in deren Wählerliste einspruchslos eingetragen ist. ; 8 10.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindeftens ein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig (6 11) eingeht; im anderen Falle nach den bisherigen Vorschriften, soweit sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ein anderes ergibt.

81.

(I) Wabhlvorschläge sind spaͤtestens am 21. Tage vor dem Wahl⸗ tage beim Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats (Vresbhyteriums) einzureichen. Wird erst in den letzten drei Tagen vor Ablauf der Einreichungsfrift ein Wahlvorschlag eingereicht, so können noch während weiterer sieben Tage andere Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20, in Kirchen⸗ gemeinden unter 1000 Seelen von mindestens 19. wahlberechtigten Milgliedern dieser Kirchengemeinde unterzeichnet sein.

G. Von jedem vorgeschlggenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag an⸗ zuschließen. .

(3) Ein Bewerber darf nicht in mehreren Wahlvorschlägen he⸗ nannt werden. Erklärt sich ein auf mehrexen Wahlvorschlägen Be: nannter auf Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, so ist er auf allen Wahl— vorschlägen zu streichen.

§ 12. . (1) ‚Düöie Prüfung der a e n, liegt dem Gemeinde⸗ kirchenrate (Presbyterium) ob. In größeren Kirchengemeinden kann auf Beschluß des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) für diesen Zweck ein. Wahlgusschuß gebildet werden, der aus dem Vorsitzenden des Gemeindefirchenrgts (resbyteriums) als Porsitzendem Und bier gewählten Beisitzern besteht. Auf seine Beschluͤsse findet 8 8 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(2 Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahl⸗ vorschlage können diese nicht mehr zurückgenommen werden.

813. (H. Den Wahltag bestimmt für jede Kirchengemeinde der Ge⸗ meindekirchenrat (das Presbyterium),

2) Erstmalig finden die Wahlen an einem von drei aufein⸗ anderfolgenden, Tagen statt, unter denen si ein Sonntag befinden muß. Die se Tage bestimmt der Eyangelische Oberkirchenrat. In den ss 7 4IIbs. J und 11 Abs. I ist bei der erstmaligen Wahl unter dem Wahltage der erste dieser drei Tage zu verstehen.

5 16. Die Wehlhandlung und die Ermittelung des Wahlergebni sind öffentlich. . 9 hlergebnisses

( § 15. .

Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der, Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

; . § 16.

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können

sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl leilnehnten.

17.

(I) Die Namen der zu Wade len müssen den öffentlich bekannt gegebenen Wahlvorschlägen entnommen werden. Derselbe Name darf uf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden. ; ;

(3) Ein Stimmzettel ist nicht deshalb e siltis weil er nicht z viel Namen enthält, als Site zu vergeben sind. Enthält er mehr

iamen, so werden die überzähligen am Schlusse gestrichen.

8518. . . () Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet zunächst der Wahlvorstand. . ) Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizu⸗ fügen, die gültigen berwahrt, der Wa lvorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht.

§ 19.

() Zur Ermittelung des Wahlergebnisses ist, vom Gemeinde⸗ kirchentate (Presbyterium) festzustellen, wieviel Stimmen auf jeden , e, Bewerber und wieblel auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen.

) Auf die Wahlvorschläge werden die Sitze nach dem Ver⸗ hältuisse der für sie ermittelten Stimmen verteilt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(G3) Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zu eteilten Sitze ünker die einzelnen Wewerber ist die auf. jeden Bewerber ent- fallende Stimmenzahl entscheidend. Bei Stimmengleichheit ent scheidet das Los.

(1 Wenn ein gemäß 5 19 Saß 1 Gewãhlter innerhalb eines Jahres sest dem Wahltag ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundfatze des 5 19ũ Abs. 3 hinter dem Ausscheidenden an erster Stelle berufen ist, . ( ;

2 Falls ein solcher Bewerber nicht vorhanden ist oder in anderen Fällen des Ausscheidens eines Gewähsten wird für die Wahl⸗ zeit des Ausgeschiedenen von den vereinigten kirchlichen Körper haften (der größeren Gemeindevertretung) nach Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Wählbaren ein neues Mitglied gewählt.

§ 21. .

() Auf die Wahlen, die . nach den Grundsätzen der Ver hältniswahl erfolgen, fin den die zorschriften der 58 11, 12, 17, 19 und 20 Abf. 1 keine Anwendung, ö. .

2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchs verfahren und Fie Einführung der Gewählten gelten auch in den Fällen des §5 10 Saz 2 und des z 20. .

i) Einsprüche gegen die Wahlen können von iedem, wahl= berechtlgten Gemeindemitgliede binnen drei Wochen (ir Vollziehung ber Wahl erhoben werden. Ueber sie entscheidet der Demeindekirchen. rat das Presbyterium); gegen dessen Enlscheidung ist binnen zwei en seit Zustellung Beschwerde an den Kreissynodalvorstand zu⸗ lässig. ; - ö ) In diesem Verfahren dürfen Einwendungen, die gemäß 87 Abs. 3 hatten geltend gemacht werden können, nicht erhoben werden.

8 23. . Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes durch eine besondere ,, näher geregelt, die der Evangelische ö in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand erläßt. .

8 24.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist und Erledigung von Einsprüchen sind die Gewählten im Häuptgottesdienst einzuführen. Mit der Ein⸗ führung freten sie an die Stelle der bisher im Amte befindlichen Aeltesten (Presbyter) und Gemeindevertreter (Repräsentanten).

ö.

Im Gebiete der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung bilden in Kirchengemeinden mit über 200 Seelen die neugewählten Repräsen⸗ anten mi dem bisherigen Presbyterium die größere Gemeindeber⸗ tretung, die unverzüglich die Presbyter neu zu wählen hat. Auf die Wahl bieser Presbyker finden die vorstehenden Bestimmungen sinn⸗ gemäß Anwendung. Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Mit⸗ gliedern, in Kirchengemeinden unter 10600 Seelen von mindestens 3 Mitgkiedern der größeren Gemeindevertretung unterzeichnet sein.

26.

Die Vorschriften der Kirchengemeinde und. Synodglordnung vom 10, September 1873, der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchenerdnung vom 57 März 15835 und der Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden in den, Hohenzollernschen Landen vom 1. Mär, 1897 nebst den dazu erlassenen Abänderungsgesetzen werden, soweih sie diesem Gesetz entgegenstehen, aufgehoben. Unberührt bleibt bie Berfasfung der im § 48 der Kirchengemeinde! und Synodal⸗ ordnung genannten Gemeinden. ö.

Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften dieses n zunächst ausgenommen. Die Ein⸗ führung des Gesetzes in diesen Provinzen erfolgt, sobald es von den beiden Propinzialshnoden dieser Provinzen oder einer von ihnen ange— nommen ist, durch Anordnung des Evangelischen Oberkirchenrats in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstande.

§ 28.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kirchengesetze, betreffend eine gußerordentliche Kirchenversammlung zur Feststellung der künf— tigen Verfaffung für die evangelische Landeskirche der älteren Pro— vinzen Preußens, in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fisch beck. ia r Severing. Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats. Moeller.

2. Kirchengesetz, hetreffend eine außerordentliche Kirchenversammlung zur Fest⸗ stellung der fünffigen Rerfassung für die evangelische Landes⸗ kirche der älteren Provinzen Preußens.

Vom 19. Juni 1920.

Für die evangelische Landeskirche der älteren preußischen Prorinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver⸗ ordnet, was folgt. z

1

Die künftige Verfassung der evangelischen Kirche der älteren preußischen Provinzen wird von einer . diesem Gesetze zu bildenden Kirchenversammlung festgestellt und erlassen.

§ 2. Die Kirchenversammlung besteht aus: . .

1. 193 von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitgliedern;

2. den Generalsuperinten denten un den Präsiden der Pro⸗ vinzialsyn den; .

3. je einem Milgliede der evangelisch: theologischen Fakultäten an den Universttäten ber älteren Provinzen, das von jeder Fakultät aus ihrer Mitte gewählt wird.

U () Die nach 5 2 Ziffer 4 zu Wählenden werden von den Mit gliedern der vereinigten Kirchlichen Körperschaften oder größeren Ge⸗ meindeberkretungen der Kirchengemeinden in unmittelbarer und ge⸗ heimer Wahl gewählt.

7 In Kirchengemeinden, die für ihre eigenen Angelegenheiten een ere Gemeindevertreter a m g n nicht zu wählen haben, ersolgt die Wahl lediglich durch die Mitglieder des Gemeindekirchen⸗ rats (Presbyteriums).

5.4 ö (1) Von den nach 5 2 Ziffer 1 3u wählenden Milgliebern werden 192 nach den Grundsäßen der Verhältniswahl gewählt und auf die

neun Kirchenprobinzen wie folgt verteilt:

Ostpreußen 13 Westpreußend? 2 Brandenburg 3h Pommern 13 , S ten 2 91 Sachsen 2 Restfalen 53 18 Rheinprovinz; 21 192.

2 Sie sind aus Mitgliedern der Landeskirche ohne Unlerschied des Gier zu wählen, davon ein Dritteil, jedoch nicht mehr, aus Geistlichen, und h nur aus Geisflichen der Landeskirche, die in der Kirchenßrovinz wohnen. . ( .

6) 6 ., zu wählende Mitglied wird aus den innerhalb der Hohenzollernschen Lande wohnenden Mitgliedern der Landes kirche gewählt. .

33 Alle Gewählten müssen am Tage der Wahl das 20. Tebens⸗ jahr zurückgelegt haben. . .

6) Die Wahl ist auf Personen von bewährtem christlichen Sinne, kirchlicher Einsicht und Erfahrung zu richten.

85.

1) Jede Kirchenprovinz bildet Linen Wahlkreis.

h Wählkommissar des Wahlkreises ist der Konsistoriums. 88

39 Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. 6 vor dem hen. Jeder

Präsident des

ersten ber drei Wahltggze 8 19 Wahlvorschläge einzurei Wahlvorschla . jebe der beiden im d 4 Abs. 2 genannten Gruppen ,.

Die Wahlvorschläge müssen bon mindestens 30 Mitgliedern der kirchlichen Gemeindekörperschaften im Wahlkreis unterzeichnet sein. . ö

2) Von jedem vorgeschlagenen Bewerber . eine Erklärung über len Zustimmung zur Aufnahme in den ahlvorschlag ein⸗ ureichen. ; 8 In demselben Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Erklärt sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Vengunter auf Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag, so ist er auf allen Wahlvor⸗ schlägen zu streichen.

7.

() Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der hetreffen= den Wahlborschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 14. Tage vor dem ersten der drei Wahltage (6 19 beim Wahlkommifsar schriftlich erklärt werden.

ö gemeinschaftlich

6) Verbundene Wahlvorschläge können nur zurückgenommen werden.

() Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahl⸗— vorschllgen gegenüber als ein e f heh,

enennungen in dem für die Gruppen vorge⸗ schriebenen Zahlenverhält nis enthalten.

88.

(I). Zur ., der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung

wird für jeden Wahlkreis ein Wahl ais huß gebildet, der aus dem

Wahl kommissar als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht.

) Der Ke ts gn, faßt seine Beschlüsse mit Stimmen— ei

mehrheit. Bei Stimmeng chheit entscheidet die Stimme des Vor— sitzenden.

(3) Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahl⸗ vorschläge können 26 nicht mehr zurückgenommen, auch kann ihre Verbindung dann nicht mehr aufgehoben werden.

8 9.

Jede Kirchengemeinde bildet einen Stimmbezirk. Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschastlichen Pfarramte derart verbunden, daß ihre kirchlichen Organe in den . An⸗ gelegenheiten der Gesamtparochie zu einer gemeinsamen orperschaft zufammentreten, so bilden sie zusammen einen Stimmbezirk.

§ 10. J (H. Auf jedes Mitglied der kirchlichen Körperschaften entfällt eine Stimme.

S) In Kirchengemeinden von, mehr als 2000 Seelen erhalten die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften Zusatzstimmen, und zwar jedes Mitglied in den Kirchengemeinden von mehr als

Hoh aber höchstenß 5960 Seelen 1 Zusatzstimme 5h00. 4 10000 „2 Zusatzstimmen 10000 , s 20 000 20 0090 , 9. 30 000 . 30 000 40 000 . 1 é n;, 60 000 . . 60 000 * 8 80 000 „10 , 80 000 *, ö. 100 000 114 . 100 000 Seelen.

J ö. w Die Festsetzung der Seelenzahl erfolgt gemäß 3 des Gemeinde⸗

wahlgesetzes.

. § 11. .

(1) Die Wahl erfolgt unter Leitung Fes Vorsttzenden des Ge— meindekirchenrals (Presbdteriums) als Wahlporsteher in einer Sung der kirchlichen Körperschaften, Der Wehlborsteher ernennt zwei bis vier Misglieder zu Beisikern und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

() Auf die Beschlüsse des Wahlvoistandes findet 5 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. ö

(M,. Die Stimmzettel sind mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler selne Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Verbielfältigung zu versehen.

GO. Die Namen auf, den, einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge ent⸗ nommen sein.

ᷣ. §13. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. . können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.

§ 14. () Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehalt⸗ lich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand. E) Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll bei⸗ zufügen, die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Gültigkeil der Wahl feststeht.

15.

Zur Ermittelung des Half. bnisse wird die Verhandlungs⸗ niederschrift über die Wahlhandlung nebst den zur Prüfung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vom ,. dem Wahl⸗ kommissar übersandt. Der Wahkausschuß stellt fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wiepbiel hierbon auf jeden Wahlwborschlag . ad die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich ent⸗ allen sind.

. 16. (I Die Perteilung der als gewählt geltenden Mitglieder auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verhältnisse der hnen nach z 15 zuftehenden Stimmen. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung geregelt, (6) Für die Verteilung unter die einzelnen Bewerber der

Gruppen sist die Reihenfolge der Benennungen in den einzelnen Gruppen der Wahlvorschläge maßgebend.

1. .

1) Wenn ein Gewählter l Wahl ablehnt oder , aus der Rirchenbersammlung, ausscheidet, so tritt an seine Slelle ohne Frsatzwahl der Bewerber, der derselben ö des Wahl⸗ vorschlags oder, wenn diese erschöpft ist, der entsprechenden Gruppe eines verbundenen. Wahlvorschlags angehört und nach dem Grund—⸗ lere rf 16 Äbf. 2 hinter dem Ausscheidenden an erster Stelle erufen ist.

S) Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt die Stelle unbesetzt.

§ 15 * die Wahl des nach 8 4 Abf. 3 zu wählenden Mitgliezs gilt der Praäͤsident des Konsistoriums der Rheinprevinz als Wahl—

ö

kommissar. Auf die Wahl finden die 8 6, 7, 8, 12 Ab. 2, 15 Verfassunggebende Preußische Landesversammlung.

Satz 2, 16 und 17 keine Anwendung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das Nähere regelt die Wahl⸗

§ 19.

Die Wahlen zur Kirchenversammlung finden tunlichst bald nach den Neuwahlen der kirchlichen Gemeindekörperschaften an einem von drei aufeinanderfolgenden Tagen statt, unter denen sich ein Sonntag befinden muß. Diese Tage bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat, den Wahltag für jeden Stimmbezirk der Gemeindekirchenrat (Pres⸗ byterium).

§ 20.

Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage dieses Gesetzes durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Evangelische Sberkirchenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand erläßt.

§ 21

Die Kosten für die Vordrücke zu den Wahlyrotokollen und für die Ermittelung des Wahlergebnisses werden aus Mitteln der Landes kirche, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Kirchen— gemeinden bestritten.

ordnung.

§ 22.

(1) In Kirchengemeinden, auf welche die allgemeinen kirchlichen Gemeindewahlordnungen keine Anwendung finden, treten an Stelle des Gemeindekirchenrats (Presbyteriums) und der Gemeindevertrekter (Revräsenlanten) die entsprechenden bisherigen Organe dieser Ge⸗ meinden. Ist in einer solchen Gemeinde ejne ständige größere Ge⸗ meindevertrekung mit geschloffene⸗ Mitgliederzahl nicht vorhanden, so erfolgt die Wahl nur durch die Mitglieder der dem Gemeinde⸗ kirchenrate (Presbyterium) entsprechenden Körperschaft.

2) Militär, und Anstaltsgemeinden nehmen an der Wahl nicht teil.

§ 23.

Soweit infolge des Ausscheidens von Teilen der Landeskirche aus dem preußischen Staatsgebiet Aenderungen in der Abgrenzung der Kirchenprobinzen und Wahlkreise (68 4 und h) notwendig wenden, ist ber Evangelische Oberfirchenrat unter Mitwirkung des General— synodalvorstandes ermächtigt, die Bestimmungen zu treffen, die zu einer entsprechend veränderten Durchführung der Grundsätze dieses Gesetzeß erforderlich find. Insbesondere ist er auch ermächtigt, die Zahl der Abgeordneten, welche auf die von der Veränderung be⸗ zroffenen Kirchenprovinzen nach S 4 Abs. 1 entfällt, anderweit ver⸗ ßältnismäßig zu berteilen. Dabei sind jedem Wahlkreise mindestens sechs Abaebrduete zuzuweisen: soweit hierzu nötig, kann die im § 4 Abs. 1 festgeseßzte Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht werden.

24.

Die außerordentliche Kirchenversammlung G ) wird binnen drei Mongten nach dem letzten Wahltage (8 19 durch den Epangesischen Oberkirchenrat in Gemeinschaft mit dem Generalsynodalvorstand ein⸗ berufen.

§z 25. . .

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 1920.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmung des landesherrlichen Kirchenregiments beauftragten Staatsminister. Fisch beck. Oeser. Severing. Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats. Moeller.

3. Kirchengesetz, hetreffend die Ausisbung des Kirchenregiments in der evange— lischen Tandeskirche der älteren prenßischen Provinzen. Vom 19. Juni 1920.

Für die evangelische Landeskirche der älteren preußischen Provinzen wird unter Zustimmung der Generalsynode ver⸗ ordnet, was folgt:

4

Die Rechte des Königs als Trägers des landesherrsz hen Kirchen⸗ regiments werden von dem Zufammentritte der verfassunggebenden Kirchendersammlung an bis zum Inkrafttreten der von dieser Ver⸗ fammlung zu erlassenden Verfassung von einem Evangelischen Landeskirchengusschuß ausgeübt, der aus dem Evangelischen Ober⸗ Firchenrxat und dem Generalsynodelporstande besteht. Auf die Ver⸗ handlungen des Epangelischen Landes kirchenausschusses findet der 536 der Generalsynodalordnung sinngemäß Anwendung.

82

(1) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann von dem Epangelischen Landeskircherausschuß, ein engerer Ausschuß berufen werden. Dieser besteht aus dem Präsidenten des Evangelischen Ober⸗ kirchenrats oper seinem Vertreter als Vorsitzendem, dem Vorsitzenden des Generalspnodalvorstandes oder seinem Vertreter und je zwei von dem Evangelischen Landeskirchenausschusse zu wählenden Mitgliedern des Ehangelischen Oherkirckenrats und des Generalsynodalvorstandes. Für diefe sind auch je zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Zur Beschlußfähigkeit dieses Ausschusses ist die Anwesen⸗ Feit von mindestens vier Mitgliedern oder deren Stelloertretern er⸗ forderlich, unter denen sich der Vorsitzende des engeren Ausschusses und minbestens zwei Mitglieder des Generglsynodalvorstandes be— finden müssen. Im übrigen wird der Geschäftsgang, insbesondere auch die Zufässigkeit schriftlicher Abstimmung, von dem Ausschusse selbst geregelt.

§ 3. .

(1) Bei der verfassungagebenden Kirchenversammlung wird der Cpangeliscke Landeskirchenausschuß durch seinen NVorsitzenden ver⸗ treten. Dieser sowie der Vorsitzende des Generalsynodalvorstandes sind befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

). Der Vorsitzende des Epangelischen Landeskirchenausschusses kann mit seiner Unterstützung und vhrübergehenden Vertretung Mit⸗ glieder des Evangelischen Landeskirchenausschusses betrauen.

5.4. ö Dieses Gesetz tritt nach Bestätigung durch ein Staatsgesetz zu⸗ gleich mit diesem in Kraft.

Berlin, den 19. Juni 19 XV.

Die mit der vorläufigen Wahrnehmirng des landesherrlichen Kirchenreęgiments beauftragten Staatsminister. Fischbeck. Oeser. Severing.

Der Präsident des Evangelischen Oberkirchenrats.

Moeller.

Dem Kreise Ziegenhain wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 2W2l) hiermit das Recht verliehen, das Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb des Kreises Ziegenhain in Anspruch zu nehmen ist, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben, oder, soweit aus⸗ reichend, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staallichs Grundstücke und staatliche Nechte an fremden Grund— stücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 12. August 1920.

Namens der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Peltzer. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirschst e in. Der Minister des Innern. A.: Hirsch.

Der Stenograph Zimmermann ist zum Zweiten Vor⸗ steher des stenographischen Büros ernannt worden.

Finanzministerium.

Betrifft: Regelung der Entschädigungen der Katasterlandmesser, die den Kataste rämtern zur Vertretung oder zur Aushilfe überwiesen sind Es 12

und 13 der Geschäftsanweisung IV vom 31. Januar 1910/9. Dezember 1911).

Die den Katasterämtern zur Vertretung oder 9. Austz⸗ hilfe überwiesenen Katasterlandmesser erhalten neben den ihnen nach dem Diensteinkommensgesetze vom J. Mai 1920 zu⸗ stehenden Vergütungen:

1. Die gefetzlichen Reisekosten für die Hin⸗ und Rückreise z 1 zu VI und 8 3 des Gesetzeß vom 26, Juli 1919 bezw. die an Stelle dieser Reisekosten bewilligten Beträge. Allgemeine Ver⸗ fügung vom 28. Janugr 1920, F. M. J. 30 285/19, M. d. J. La L 132 und Verordnung der Preußischen Staatsregierung vom 8. April 1920 Fin. Min.⸗Blatt Seite 45 und 121.

2. Als Entschädigung für den Aufenthalt an einem anderen als ihrem gewöhnlichen Wohnsitze ermäßigte Tagegelder, und zwar für den Kalendertag

a) in den ersten 6 Wochen 4 M, b) während der weiteren Zeit 3 6.

Welcher Ort als gewöhnlicher Wohnsitz' eines Katafterland⸗ messers zu gelten hat, ift unter Berücksichtigung der Umstände jedes einzelnen Falles von der Regierung zu entscheiden.

Als maßgebend für diefe Entscheidung wird zu gelten haben, daß bei ungeprüften Katafterlandmeffern der Wohnsitz mit dem Be⸗ schäftigungäort in der Regel gleichbedeutend ist. und daß bei geprüften Katasterlandmessern und den ihnen nach der Rund⸗ verfüglnng vom 9. April 1920, JI. 2216, Fin.Min.⸗Bl. S. 129 gleich⸗ zuerachtenden, ungeprüften Kriegsteilnehmern der neue Dienstort erst nach Ablauf bon 3 Monaten als gewöhnlicher Wohnsitz angenommen wird, wenn die Dauer der Beschäftigung nicht schon vorher zu über⸗ sehen ist und eine Versetzung erforderlich macht.

3. Für die zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Katasferämts notwendigen Kalendertage neben den Entschädigungen zu 2 die durch die Rundverfügung vom 1. April 1920, II. 2946, Fin⸗Min. Bl. S. 125 anderweit festgesetzten Tagesbeträge (Reise⸗ kostenpauschbergütungen) nach 3 13 zu 1 der Geschäftsanweisung IV.

Für die Reisekage zu 1 werden die Vergütungen zu 2 und 3 in keinem Falle gewährt.

4. Kalafterlandmesser, die zu den in der allgemeinen Verfügung vom 3. Juni 1920, F.⸗M. J. 12111, M. d. J. Ta I. 1051, unter Ziffer A Ii gedachten außerplanmäßigen Beamten mit Familie ge— Fören, erhalten an Stelle der oben unter 2 genannten Entschädi⸗ gungen Tagegelder von 20 K oder die Vergütungen unter A I der Allgemeinen Verfügung.

5. Werden Katafterlandmesser an den neuen Dienstort versetzt, so regelt fich gegebenenfalls die Gewährung von Beihilfen nach Maß— gabe des Runderlasses vom 26. Nobember (o tl9 Fin. Min⸗Bl. S. 491. Die Entschüdigungen unter 2 bzw. 4 fallen dann fort.

Die Bestlmmungen unter 2 und 4 treten am 1. Januar d. J, die Bestimmungen unter 3 am 1. Juli d. J. in Wirkung. Alle entgegenffehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Der Erlaß wird im „Finanzministerialblatt“ veröffentlicht werden.

Berlin, den 10. August 1920.

Der Finanzminister. J. A.: Koßwig. An sämtliche Regierungen und an die Ministerial, Militãr⸗ und Baukommission, hier.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund des 8 12 der Verordnung vom 16. Jannar 1904 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3) ist in Königsberg i. Pr. eine Prüfungskommission für Schiffer auf Küstenfghrt gebildet worden. Zum Vorfttzen den der Prüfungskommission ist der Geheime Regierungs- und Baurat Ladisch in Königs⸗ berg ernannt worden.

Der Gewerherat Blüher in Düsseldorf ist zum Negierungs⸗ und Gewerberat ernannt worden. Ihm ist als solchem vom; J. Oktober d. J. ab die planmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberatz bei der Regierung in Magdeburg verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des 1395 der Gewerbeordnung für den Bezirk dieser Re⸗ gierung bestellt worden.

Der Oberlehrer . D. Lüdecke in Buxtehude ist zum Baugewerksschuloberlehrer ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen

und Forsten. Die Oberförsterstellen Daun im Regierungsbezirk

Trier sind zum 1. Oktober d. J. und Hahn im Regierungs⸗ bezirk Wiesbaden zum 1. Ignuar 1921 zu besetzen. Be⸗ werbungen müssen um Daun bis zum 5. September und um Hahn bis zum 1. Oktober eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und an ,,,

Der bisherige ordentliche Professor an der Universität Straßburg i. E. Dr. Sale ist ö. ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Unlversität in Bonn und

der bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der MUniversität, in Frankfurt a. M. Dr. Lommel zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Preußische Staatsbank (Seehandlung.

Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) ist er⸗ nannt: der Bankinspeltor Soldat zum Oberfinanzrat und ständigen Hilfsarbeiter der Generaldirektion.

Bekanntmachung.

Das Reineinkom men der Ilmebahn ist für das Nechnungs⸗ lahr 1919 auf 24745 6 50 3 festgesetzt worden. Bei der Rhene Diemelthal Eisenbahn ist ein Ueberschuß für 1919 nicht zur Verteilung gekommen.

Cassel, den 13. August 1920.

Der Eisenbahnlommissar. J. V.: Grapow.

Bekanntmachung. Dem Milchhändler Gromnitza hier, Steinstraße 7, wohnhaft wird guf Grund der Verordnung bom 23, September 1915 (RGBl. S. 605) die Ausübung des Handels⸗

wegen Nnzuverlässigkeit und Kron⸗ Die Kosten

betriebes mit Lebensmitteln untersagt und seine Geschäfte Sieinsttaße? prinzenstraße 17 am 18. . geschlossen, der Beröffentlichungen werden Gromnitza auferlegt. Königshütte O. Sz, den 15. August 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: ;

1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 17. Juni 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Elek⸗ trizitätswerk Sachsen⸗Anhalt, Attiengesellschaft in Halle a. S., für die Anlage einer Doppelfreileitung bom Schalthaus im Kraftwerke . bis zur n Grenze, durch das Amtsblatt der

deglerung in Merseburg Nr. 31. S. 221, ausgegeben am 31. Juli 120;

2. der 2 der Preußischen Staatsregierung vom 24. Juni 1920, betreffend die Genehmigung, der von der 44. Generalpersamm⸗ lung der Mitglieder der Schleswig⸗-Holsteinischen Landschaft unterm 14. Januar 1330 beschlossenen Aenderungen der Satzung der Land⸗ schaft, durch das Amlsblatt der Regierung in leswig Nr. 31 S. 250, ausgegeben am 17. Juli 1928

3. der Erlaß der , , . Staatsregierung vom 39. Juli 1920, betreffend bie Verleihung des Enteignungsrechts an die Braun⸗ kohlenwerke und Brökettfabrit Grube Elfriede in Gohra bei Finster⸗ walde im Kreise Luckau für die Erweiterung des Tagebaues der Grube Elfriede, durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 29 S. 189, ausgegeben am 24. Juli 1920;

4. der Erlaß der w , Staatsregierung vom 3. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunkohlen⸗ gesellschaft m. b. H. Gustay Hasse in Roßbach bei Weißenfels a. S. für die . des Bekriebs der ihr gehörigen Braunkohlen⸗ grube Gustav bei R , und Nahlendorf, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 31 S. 222, ausgegeben am 31. Juli 1920;

5. der Erfaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Cettbus für den Bau zweier Stromzuführungsleitungen von den Niederlausitzer Kraftwerken bei Trattendorf im Kreise Spremberg nach dem städtischen Elektrizitätswerk in Cottbus, durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt 4. O. Nr. 23 S. 185, ausgegeben am 17. Jul 1920;

. der Ersaß der Preußischen Staatsregierung vom 9. Juli 1920, betreffend die Verleihung des Entesgnungsrechtß an die Stadt Köln für den Erwerb der im Anschluß an den werftmäßigen Ausbau des linken Rheinufers bei Köln zwischen Niehl und Merkenich zur Be⸗ nutzung als Industriegelände erforderlichen Grundflächen, durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Nr. 31 S. 304, ausgegeben am 31. Juli 1920.

(Forktsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

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Nichtamtliches. Deut fches Neich.

Der Vorsitzende der deutschen Fried en sdele⸗ gatign in Paris hat am Sonnabend laut „W. T. B.“ dem Präsidenten der Friedenskonferenz folgende Note überreicht;

Nach vorliegenden Meldungen befindet sich der Ostteil des Kreises Kattowitz seit der Nacht vom 19. zum 20. August in Aufruhr. Am 20. August, Nachmittags, wurden Myslowitz und Laurahütte seitens der Sicherheitspolizei nur noch unter schwerem Kampf behauptet. Die zwischen beiden Orten gelegenen Ortschaften waren in den Händen der Insurgenten, die sich aus der ortsangesessenen Be⸗ völkerung polnischer Natz onglität rekrutieren und durch uniformierte polnische Soldaten verstärkt sind. Die Insurgenten waren bis dicht an den Ostrand, von Kattowißz vorgedrungen. Kattowitz selbst war von französischen und italienischen Truppen besetzt, die am 20. August Nachmittags Verhandlungen mit den Kattowitz hedrohenden Insurgentenscharen begonnen hatten. Die Bildung bewaffneter Banden aus der ertscingesessenen Bevölkerung läßt sich mit den Be— simmungen des Friedensvertrags ebensowenig vereinbaren, wie die Anwesenheit ortsfremder bewaffneter Elemente.

Nach Zeitungsnachrichten soll in einem Bericht des Herrn Generals Le Ron bemerkt sein, daß die deutsche Regierung die Aus⸗ schreitungen unterstätzt habe.

Die deutsche Regierung kann nicht glauben, daß derartige Aus- führungen sich wirklich in dem Bericht einer so hohen und ver⸗ antworklichen Stelle befinden. Sollten von anderer Seite solche Behauptungen aufgestellt werden, so wäre Lies eine frivole Ver⸗ leumdung. Die Beschuldigung ist handgreiflich unwahr. Gerade in den letzten Wochen hatte es sich die deutsche Regierung mit Rücksicht auf, die in Spaa übernommenen, nur mit Anspannung aller Kräfte erfüllbaren Verpflichtungen angelegen sein lassen, auf eing. Ver⸗ mehrung der Kohlenförberung in Oberschlesien durch Ueberschichten hinzumirken. Sie hatte ellen Grund anzunehmen, daß die oberschlesischen Bergarbeiter in allgemeinen Intexesse sich einsichtsvoll zu einer solchen Mehrarbeit verstehen würden. Eine Steigerung der Kohlenförderung wäre aber in einem insurgierten Lande nicht erreich⸗ bar. Die deutsche Regierung muß nicht nur wegen der von ihr über⸗ em ss, internationalen Verpflichtungen, sondern auch im Interesse der dehtschen Industrie und zur Verminderung der Arbeitslosigkeit den größten Wert darauf legen, daß deresch hen ruhig weiter arbeitet. Die deutsche Regierung beehrt sich, die Aufmerksamkeit der verbündeten Regierungen auf den Ernst der Lage in Oberschlesien hinzulenken. Sig erwartet, von den verbündeten Ne⸗ n m daß sie unverzüglich für den Schutz des Lebens und Eigen⸗ umz der friedlichen Bevölkerung sorgen und damit die Vorbedingungen . werden, die zur ungestörten Fortsetzung der Arbeit in diesem ür das. Wirtschaftsleben von, ganz Europa so wichtigen Bezirke erforderlich sind. Die deutsche Regierung, würde es mit, Dank be⸗ grüßen, wenn ihr zur Beruhigung der sehr erregten öffentlichen Melnung baldigst mitgeteilt werden könnte, daß es der , Kommifsion gelungen ist, den von ihr übernommenen Schutz Ober schlesiens wirksam durchzuführen.

Bei Gelegenheit der Verhandlungen in der Arbeits gemein⸗ eh für ben Bergbau . ö des Ueber⸗ chichtenabkommens sind die Beschwerden der Bergarbeiter⸗ 66. über die allgemeine Lebensmittelversorgung es Ruhrgebiets erneut den Vertretern der Reichsregierung vorgetragen worden. Mit Rücksicht hierauf, hat der Reichs- minister ür Ernährung und Landwirtschaft sich selbst in das Ruhrgebiet begeben, um sich an Ort und Stelle von der der⸗ zeitigen Ernährungs lage, namentlich auch der Brotyersorgung zu überzeugen. Der Reichsminister hat 6 wie W. T. B.“ aus Essen meldet, mit den Vertretern der Regierunggs⸗ präsidenten in Düsseldorf, e. und Münster, mit den in Frage, kommenden Probinzialfleischstellen, den Mehlvermitt⸗ lüngsstellen sowie anderen beteiligten Kommunalbehörden im Rathause in Essen eine 6 ahgehalten, an der ins⸗ besondere auch Vertreter der Arbeitnehmer⸗ und Arbeitgeber⸗ schaft teilgenommen haben. Hierbei sind die einschlägigen Fragen, vor allem der Brot⸗, Fleisch⸗ und Fettversorgung durchgesprochen worden. Der Reichsminister fur Ernährung und Landwirtschaft wird im Anschluß an diese Erörterungen eine Reihe von Arbeiterkolonien und Kommunalverbänden im Ruhrgebiet besuchen, wo er sich über die Lebenshaltung, und zwar die Wohnungs⸗, Bekleidungs⸗ und Ernährungsverbhältnisie