dieser Zeit befinden, auf die bürgerlichen Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte über.
Ist im militärgerichtlichen Verfahren bereits die Anklage erhoben oder eine Strafverfügung zugestellt, so bedarf es der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. An die Stelle des Beschlußses über diese Er⸗ öffnung tritt die militärgerichtliche Anklage⸗ oder Strafverfügung. In den Fällen des 8 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikel J des Gesetzes vom 21. Oktober 1917 gilt das Hauptver⸗ fahren als vor dem Schöffengericht eröffnet, wenn der Staatsanwalt dies bei Uebersendung der Akten beantragt.
Ist bereits ein militärgerichtliches Urteil ergangen, so treten für den Fall seiner Anfechtung, wenn die sachliche Zuständigkeit der Srafkammern, 8 oder des Reichsgerichts gegeben ist, diese Gerichte an die Stelle der Oberkriegsgerichte. Sie entscheiden nach den Vorschriften über das Verfahren in erster Instanz. Das militärgerichtliche Urteil ist zu verlesen. An die Stelle des Reichs⸗ militärgerichts tritt das Nigg ehh Wenn die Berufung gegen ein kriegsgerichkliches Urteil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege eingelegt ist, so ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Die Entscheidung kann der Hauptyher⸗ handlung vorbehalten bleiben. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. War das Urteil nur vom Angeklagten oder zugunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe, als die in dem angefochtenen Urteil erkannte, nicht verhängt, auch dürfen die einer Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht höher, als in dem angefochtenen Urteil geschehen, bemessen werden. Ist das Urteil nur in der Straffrage angegriffen, so tritt an die Stelle des Schwurgerichts die Strafkammer.
Ist in den Fällen, in denen bereits ein militärgerichtliches Urteil ergangen ist, die sachliche Zuständigkeit der Schöffengerichte gegeben, so treten an die Stelle der Oberkriegsgerichte die Straffammern als Gerichte zweiter Instanz. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen die schöffengericht— lichen Urteile maßgebend.
§ 20.
Zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges militärgerichtliches Urteil geschlussenen Verfahrens ist das Landgericht (Strafkammer) zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Angeklagten zur Zeit des Antrags befindet. Hat der Angeklagte im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zu— ständige Landgericht vom Reichsgerichte hestimmt.
In dem die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue⸗ rung der Hauptverhandlung anordnenden Veschluß ist zugleich das Gericht zu bezeichnen, bei dem diese stattfinden soll. Ist das ange— fochtene Urteil in einer höheren Instanz ergangen, so erfolgt die Be⸗ zeichnung des Gerichts durch das Reichsgericht.
S8 21.
Das Gesetz über die Entschädigung der im Wiedergufnahme— verfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichs⸗ Gesetzbl, S. 345) findet guf die im militärgerichtlichen Verfahren verurteilten Personen mit folgender Maßgabe entsprechende An— wendung: —
An die Stelle der Staatskasse tritt die Reichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizberwaltung die oberste Militärverwaltungsbehörde. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Slaatsanwaltschaft des Landgerichts zu erheben, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom Reichs gerichte bestimmt.
§ 22.
5 10 des Gesetzes, betreffend dje Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 521) erhält folgende Fassung:
„Soweit die Untersuchungshäaft im mülitärgerichtsichen Verfahren stattgefunden hat, tritt an die Stelle der Staagts— kasse die Reichskasse und an die Stelle der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung die oberste Militärverwaltungs— behörde. Der Antrag auf Geltendmachung eines Entschädigungs⸗ anspruchs gemäß § tz Abs. 1 ist bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so wird das zuständige Landgericht vom Reichsgerichte bestimmt.“
8§ 23.
Die VNollstreckbarkeitsbescheinigung gemäß 8 483 Abs. 1 der Strafprozeßordnung erteilt, wenn das zu vollstreckende Urteil ein militärgerichtliches ist, der Gerichtsschreiber des Landgerichts, in dessen Bezirk die Strafe vollstreckt wird. j
Die bei der Strafsvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (868 4990 bis 493 der Strasprozeßordnung) werden, wenn das der Strafvollstreckung zugrunde liegende Urteil ein militär⸗ gerichtliches ist, gemäß § 494 der Strafprozeßordnung von der Siraf— kammer des Landgerichts erlassen, in dessen Bezirk die Strafe voll— streckt wird.
§ 24
Für das Verfahren in Friegszeiten und gegen die an Bord, von Kriegsschiffen eingeschifften Angehörigen der Reichsmarine (8 1 dieses Gesetzes) gelten bis zur anderweiten Regelung die bisherigen Be— stimmungen. Beim Aufhören dieser Verhältnisse findet 8 19 ent⸗ syrechende Anwendung. Die 88 433 Abs. 2 und 435 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung bleiben unberührt. Nur tritt an die Stelle des Gerichtsherrn des immobilen Verbandes die zuständige Staatsanwaltschaft. .
Findet in Kriegszeiten oder gegen die an Bord von in Dienst gestellten Krieasschiffen eingeschifften Angehörigen der Reichsmarine, da die Voraussetzungen der 88 5 oder 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung nicht vorliegen, das ordentliche Verfahren statt, so tritt bis zur anderweiten Regelung das Reichsgericht an die Stelle des Reichsmilitärgerichts.
K 8 25.
Wegen der dem Reichsmilitärgerichke durch Gesetz oder Ver⸗ ardnung übertragenen besonderen Geschäfte trifft der Reichspräsident Bestimmung.
; § 26.
Die bes den aufgehobenen Militäriustizverwaltungen und Mi— litärgerichten plan mäßig angestellten Beamten sollen ihrer Bexufs⸗ bildung entsprechend tunlichst im Dienste des Reichs oder der Länder anderweitig verwendet werden, und zwar die richterlichen Militär— justizbeamten. und die Mitglieder der Militäranwaltschaft vorzugs⸗ weise als Nichter oder als Beamte der Staatsanwaltschaft, die Mi— litärgerichtsschreiber, soweit sie nicht bei den Gexichten Verwendung finden, nach Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft. 8 23 des Reichsbeamtengesetzes findet entsprechende Anwendung. Besondere Schöffengęrichte, Strafkammern oder Strafsenate zur Aburteilung militäärischer Straftaten dürfen nicht gebildet werden.
Die Verwendung der Militärjustizbegmten erfolgt nach Maß— gabe des Bedürfnisses zur Stellenbesetzung durch das Reich oder durch die Länder, von deren Landesregierungen oder früheren Landesherrn die Beamten in Ausübung der Kontingentshoheit angestellt sind oder in denen sie vor ihrer Uebernahme in den Militärjustizdienst an— gestellt waren. . -
Eine Verwendung nach vorstehen den. Bestimmungen (Abs. 1 und 2) mässen sich auch die richterlichen Militärjustizbeamten gefallen lassen. Darüber jedoch, ob ein Amt von den Beamten angenommen werden muß, entscheidet unter Ausschluß des Rechlswenz guf seinen Antrag ein beim Reichswehrministerium zu bildender Ausschuß, be— stehend gus je einem Mitglied des Reichswehrministeriums, des Reichsjustiz! und des Reichsfinanzministeriums sowie drei Militär⸗ justizbeamten seiner Rangstufe unter dem Vyrsitz des Reichswehr⸗ ministers oder eines von ihm zu ernennenden Stellvertreters.
Sofern die im Abs. 1 bezeichneten Beamten nicht anderweit angestellt oder in den endgültigen Ruhestand versetzt werden, sind sie in den einstweiligen Ruhestanp zu versetzen und bleiben zur Ver⸗ fügung des Reichswehrministeriums. Sie sind während dieser Zeit
zur Annahme eines ihnen gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Amtes nach Maßgabe des Abs. 3 verpflichtet. . Bie richterlichen Militärjustizbeamten beziehen im einstweiligen Ruhestand ihr bisheriges volles Diensteinkommen als Wartegeld weiter. Werden sie späler aus einem neuen Amte auf Wartegeld ge⸗ setzt, so haben sie die Wahl des Wartegeldes aus diesem Amte oder
aus ihrem früheren richterlichen Amte. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden die sę 27 bis 31 des Reichs⸗ beamtengesetzes während diefer Zeit auf sie Anwendung,
Die übrigen Beamten erhalten während eines Zeitraums von einem Jahre den vollen Betrag ihres Diensteinkommens als Ueber⸗ gangabeihilfe.
Die auf Grund dieses Gesetzes auf Wartegeld gesetzten Beamten erhalten Kinderzuschläge und Teuerungszuschläge (3 1 Ab. 2 des Be⸗ foldungsgesetzes vom 30. April 1920, Reichs⸗Gesetzbl. S. 805) wie die im Amte befindlichen Beamten.
§ 27.
Die Beamten, die auf Grund des 8 26 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, können das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Stand- odet Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre einst⸗ weilige Verabschiedung zum Zwecke der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kün—⸗ digungsrechts nicht entgegen.
Das Verfahren wegen strasbarer Handlungen, durch welche Leib
oder Leben von nicht der Wehrmacht angehörigen Personen verletzt ist, wegen Hoch- und Landesverrats sowie wegen der damit zusammen—⸗ hängenden strafbaren Handlungen — der Reichsstrafprozeß⸗ ordnung — richtet sich von der Verkündung dieses Gesetzes an nach dessen Vorschriften. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1920 in Kraft. ; ;
Ausführungsbestimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zu— stimmung des Reichsrats.
8 29.
Die den Ländern aus der Durchführung dieses Gesetzes erwach⸗ senden perfönlichen und sächlichen Mehrkosten werden ihnen vom Reiche erstattet.
Berlin, den 17. August 1920.
Der Neichspräsident. Ebert. Der Reichswehrminister. Dr. Geßler.
Cr le An r n n gw besti mn nng zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Be⸗ völkerung vo m 7. Au gu st 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1553). J Vom 22. August 1920.
Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Be⸗ völkerung vom 7. August 1920 Reichs⸗-Gesetzbl. S. I559) wird mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats ver⸗ ordnet was folgt:
§1
Als Militärwaffen sind anzusehen: .
a) neuzeitliche Geschütze scwie Minenwerfer und Vorrichtungen, die zum Werfen von Sprengkörpern oder Gasbomben be⸗ stimmt sind, aller Art,
b) Granghwverfer, Flammenwerfer, Gewehrgranatenwurfhecher,
c Maschinengewehre jeden Systems und Maschinenpistolen, d) Militärgewehre, Karabiner, Tankgewehre, soweit für sie als Munition ein Vollkern-⸗ oder Mantelgeschoß aus Hartmetall oder ein Sprenggeschoß verwendet wird, e) Armeerevolver, - f Gewehrgranaten, Wurf⸗ und Handgranaten jeder Aus—⸗ führung. führung 82 Als wesenkliche Teile von Militärwaffen sind anzusehen: a) bei Geschützen: Rohr, Verschluß und Richtporrichtung, p bei Minenwerfern: Rohr und Rücklaufbremse, cy bei Flammenwerfern: Ringkessel und Gaskugel, d) bei Maschinengewehren: Lauf, Schloß und Zuführer, e) bei Maschinenpistolen, Karabinern und Gewehren: Schloß und Lauf, f) bei Armeerevolvern: Trommel und Lauf. 33 Als Munition für Militärwaffen sind anzusehen; Sprengkörper, Zünder, Sprengkapsein jeder Ausführung sowie jede für die im 8 1
*
aufgeführten Waffen bestimmte Munition.
Sämtliche Vereinigungen, die selbst oder deren Mitglieder in dieser Eigenschaft Militärwaffen oder Munitien im Besitz oder Gewahrfam haben, müssen diese bis zum 1. Oktęher 1920 bei den zuftändigen Landes- (Bezirks) Kommissaren unter Angabe des Ortes, wo sich die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer ahl und Art anmelden. Ort und Zeitpunkt der Ablieferung bestimmt
1
2 B der Reichskommissar. : J .
Der gleichen Än meldepflicht unterliegen die im Besitz oder Gewahrsam von Privatpersonen oder Firmen befindlichen Militär⸗ waffen . ff ) im Falle des 8 La bis e ohne Rücksicht auf die Zahl,
b) im Faslfe des 3 14 bis f bei einer Anzahl von 10 Stück und darüber, ( .
c) im Falle des 8 3, soweit es sich bei Geschühzen und Minen⸗ werfeèrn um mindestens 20 Schuß und bei Handfeuerwaffen um mindestens 500 Patronen handelt.
Die Anmeldung im Falle des Abf. 1 hat durch den Vorstand oder durch die Leilung, im Falle des Abs. 2 durch den Besitzer oder Gewahrsamsinhaber zu erfolgen.
Die Militärwaffen, wesentliche Teile von Militärwaffen und die Munstion für Militärwaffen sind vorbehaltlich der Bestimmung im s 4 Abs. J in der Zeit dom 15. September bis zum 1. November 930 einschließlich an die im Sh bezeichneten Stellen abzuliefern.
Die Ablieferungspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen, die auf Grund eines. Waffenscheins Militärmaffen, abgeänderte Militärwaffen oder wesentliche Teile von diesen im Besitz oder Ge⸗ wahrsam haben. . ;
Für einzeln liegende Gehöfte und Gemeinden sind vor ihrer Ent⸗ waffnung die zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die
zjur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft
befreit.
Die Ablieferung kann bei jeder Ortsbehörde erfolgen, soweit nicht der Reichökommisfar oder die Landes- (Bezirks) Kommissare ander weitige Anordnung treffen.
Die abgelieferten Waffen sind unverzüglich zum Gebrauch untaug lich n machen und an die vom Reichskommissar bestimmten Stellen abzuführen.
587
Wer von Waffen- oder Munstionslagern im Sinne des 8 6 Abs. ? des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Landes- (Bezirks) Kommiffar Änzeige zu erstatten. Die Anzeige hat Dr und ungefähre Größe des Lagers sowie den Namen des Be— sitzers oder Gewahrsamsinhabers zu enthalten. ö
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitglieder der, jenigen Vereinigungen, für welche die Waffenanmeldung durch 5 4 Abs. L schon vorgeschrieben ist.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. August 1920.
*
Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung.
Dr. Peters.
Bekanntmachung 8 über Abänderung der Pxreise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie verwendeten Säcke. Vom 20. August 1920.
Auf Grund des 8 12 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2109) in der Fassung der Bekanntmachung über Abänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie ver⸗ wendeten Säcke vom 19. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019) wird bestimmt:
Artikel 1.
Die in den 85 6, 6 und 10 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Neichs⸗-Gesetzbl. S. 2109) 19. Mai 1926 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1019) festgesetzten Preise werden wie folgt geänder : ᷣ 1. 8 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ;
„Der Preis darf dreihnndertfünfundsiebzig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) nicht übersteigen.“ 2. 5 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis
bei Gewebesgcken nicht mehr als zehn Mark, bei mindestens dreifach geklebten Papiersäcken nicht mehr als fünf Mark für 199 Kilogramm betragen.?
3. 5 10 Abs. 1 erhält folgend Fassung:
„Der Preis, zu dem die Kleie von der Bezuggver⸗ einigung der deutschen Landwirte abzugeben ist, darf bei Lieferung in loser Schüttu vierhundertfünfundneunzig Mark nicht übersteigen.“
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für Kleie aus der Ernte 1919 bleiben die bisherigen Be— stimmungen in Kraft.
Berlin, den 20. August 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . , Dr, Hein r ti
Bekanntmachung wegen, Aenderung der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs kommissars für die Kohlen⸗
3
verteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 193). Vom 15. August 1920.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) wird mit Wirkung vom 15. August 1920 bestimmt:
Der 5 2 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs—⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Reichs— Gesetzbl. S. 193) erhält folgende Fassung:
„Der Reichskommissar ist in seinen Entscheidungen selbständig mit der Maßgabe, daß er der allgemeinen Dienstaufficht des Reichswirtschaftsministers untersteht und dessen allgemeine Richtlinien für die Kohlenverteilung zu befolgen hat.“
Berlin, den 15. August 1920.
Der Reichswirtschoftsminister. Dr. Scholz.
—
Belannt m g ch un g Der Herr Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom
9. August 1920 den nachgenannten Gesellschaften: Allgemeine Assekuranz in Triest (Assicurazioni Generali), Bafler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden in Basel, Helvetia, Schweizerische Feuerbersicherungsgesellschaft in St.
Gallen, ; Schweizerische National⸗Versicherungsgesellschaft in Basel, Schweizerische Unfallversicherungs⸗Altiengesellschaft in Winterthur, Triester Versicherungs-Aktien⸗Gesellschaft von 1838 in Triest (Riuniono Adriatica di Sicurta), Feuer- und Lebens⸗Versicherungs⸗-Gesellschaft von 1845 Die Niederlande im Haag,
die nachgesuchte Genehmigung zur Aenderung des
5 7 3Ziffer 4 der Allgemeinen Versicherungs⸗
bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung
erteil . Danach ist bie Frist von 60 Tagen für das zuschlag— freie Unbewohntsein der Versicherungsräume auf 30 Tage herabgesetzt worden. Berlin, den 20. August 1929. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. Jau p.
Beth nnt machung Mit der Ausgabe von Darlehnskassenscheinen zu 1 vom 12. August 1914 mit blauviolettem Nummern und Siempelaufdruck ist begonnen worden. Die sonstige Aus⸗ führung der 1 M6 ⸗Scheine ist unverändert geblieben. Berlin, den 18. August 1920. Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. Seiffert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 175 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7732 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder⸗ inkraftsetzung einer zwischen Deutschland und Italien abge⸗ schlossenen Uebereinkunft auf Grund des Artikel 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920, und unter
Nr. 7733 eine Bekanntmachung, e . die Wieder⸗ inkraftsetzung einer Reihe von zwischen Deutschland und Italien abgeschlossenen Verträgen und Uebereinkommen auf Grund des Artikel 28N des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919, vom 15. August 1920.
Berlin, den 21. August 1920. 44
Postzeitungsamt. Krüer. 2.
*
Preunsen. Ministerium des Innern.
Die Polizeiräte Witt und Lengsfeld in Breslau, Bonte in Essen, Haack in Cassel, von Bonin in Magde⸗ burg, Klein in Köln, Ullrich, in Hannover und Zenz in Frankfurt a. M. sind zu Oberpolizeiräten ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die
— Preußische Stagts regierung hat den bisherigen Kreis⸗ üierarzt. Dr. Zehl zum Regierungs- und Veterinärrat ernannt. Ihm ist die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Regierung in Gumbinnen verliehen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Voltsbildung.
Der Professor Tr. Karg ist zum orheuntlichen Profeßor in. der philosophischen Fakultät der Universität Halle⸗ Wittenberg, [ der Privatdozent, Professor Dr. Spangenberg in Lönigzherg zum Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Universität in Königsberg, . der Sladtrat a. D., Professor Dr. Stein in Frank⸗ furt a. Ni zum Honorgrprofessor in. der rechts- und sozial⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität ranfurt a. M.,
der bisherige Privatdozent, Professor Dr. Dold in Halle g. S. zum planmäßigen wissenschaftlichen Mitglied am Institut ür experimentelle Therapie in Frankfurt a. M.
3 9 ö , n . ö 5 ( ö „die bisherigen Bibligthekare an der ehemaligen Kaiser— Wilhelm⸗Bibliothek in Posen Dr. Oberländer und Dr. Nigel ind zu Bibliothekaren an der preußischen Staats— bibliothek in Berlin ernannt worden. .
Bekanntmachung.
. Dem Schankwärt Lorenz Reiter, gehoren am 17. Juli 1359 in München, wohnhaft in Frankfurt a. M., Kronprinzen⸗ ö , . . . Prinz straße 46, Geschäftslokal ebenda, wird der Handel mit Gegen⸗ stän den des täglichen Bedarfs, insbesondere Na hxungs—⸗ und Futtermikteln aller Art, ferner rohen Natur⸗ erzeugn iss en, Heiz⸗ und Leuchtstoffen vom heutigen Tage ab wie dergestattet und der Betrieb seiner Schank—⸗
wirtschaft wieder zugelassen. Frankfurt a. M., den 18. August 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Ham macher.
— —
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann William Krabbes, Krausenstraße 10, ist auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebeunsbedarfs, einschließlich Lebens- und Futter⸗ mitteln, untersagt worden. .
Halle, den 18. August 1920.
Die Polizeiverwaltung. J. A.: Reiwand.
Bekanntmachung Der Metzgereibet rieb des Metzgerm gisters Heinrich Jack in Eschbach ist auf Grund der Bekannt⸗ machung des Bundesrgts zur Fernhaltung unzuperlässiger Personen pom Handel vom 23. September 1915 (RGGBl. 603) auf die Dauer von 3 Monaten geschlossen worden. Usingen, den 6. Juli 1920. Der Landrat. von Bezold.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11945 das Gesetz, betrefffnd die Neuregelung der Verfassung der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen Preußens, vom 8. Juli 1920, und unter
Nr. 11 946 eine Verordnung, betreffend Zuständigkeit des Amtsgerichts in Flensburg als Hinterlegungsstelle zur Ab— wicklung von Hinterlegungen aus dem nordschleswigschen Ab— tretungsgebiete, vom 11. August 1920.
Berlin, den 21. August 1920.
Gesetzammlungsamt. Krüer.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
*
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
Nachdem vorgestern bereits eine Besprechung hei dem Herrn Neichspräsidenten stattgefunden hatte, beschäftigte sich nach einer amtlichen Meldung des „W. T. B.“ die gestrige Kabinetts⸗ sitzung wiederum mit der oberschlesischen Frage. Die Vorgänge der letzten Tage wurden eingehend durchgesprochen md alle Mittel erörtert, um diesem Gebiet möglichst bald ruhige Zustände zu sichern. .
Rach dem Friedensbertrage liegt es der Interalliierten Komm ission ob, Ruhe und Ordnung in dem Abstimmungsgebiet aufrechtzuerhalten. Die Reichtregierung bedauert, aufs tiefste, daß weite Teile von Oberschlesien sich in der tatsächlichen Gewalt polni⸗ scher Infurgenten befinden, und damit eine Lage eingetreten ist, welche unfer? schlefischen Brüder in Bedrängnis bringt, die friedliche Arbeit, namentlich die Kohlenförderung, stört und die für das gesamte euro⸗ päische Wirtschaftsleben so ö Leistungsfähigkeit des Landes ge— sährdet. Die Reichsregierung hat, durch ihre Vertreter hei der Inter⸗ allierten Kommission in Oberschlesien und durch ihre Botschafter in Rom, London und Paris Vorstellungen erhoben, und verlangt, daß die Inter⸗ Alliierte Kominifsion mit völliger Unparteilichkeit und mit allen Mitteln gegen den von langer Hand durch politische Agitation vorbereiteten Wufftand vorgehe und das Leben und Eigentum der deutschen Be— völkerung schätze.
r H Te lierte Kommission in Oppeln hat erklärt, daß sie den Tegen wärtigen Aufstand 418 eine Au fe hnu,n g gegen ihre Regierungsgewalt ansieht; sie sei ent⸗ schlosfen, mit Nachdruck gegen die Auf ständif chen vor⸗ zugehen, ihre Entwaffnung du rch zuführen und für schleunige Herstellung geordneter Zu stände für den Schutz der wehrlosen Bevölkerung Sorge zu tragen. . . 3
Die Deutsche Regierung hofft, daß es, der Interalliierten Kommission gelingen wird, diese Zusage zu erfülen und dem ih anvertrauten Lande in Kürze die Nuhe wier erzugeben, Sie richtet hre rfeits an die Bevölkerung Lon Oberschlesien die ernste und dringende Bitte, sich ruhig zu TRerhalten und durch keinerlei Un⸗ befonnenhest Vorwände zu neuen Unruhen, zu liefern. .
Die Bevölkerung Obexrschle ien? kann versichert sein, daß die Deutsche Negierung die oberschlesischen Interessen mit
allen * zu Gebote stehenden Mitteln vertreten wird, daß sie sich auf Gedeih und Verderb mit Oberschlesien verbunden fühlt und icht stillschweigend Hinnehmen wird, daß auch nur ein Fuß breit berschlefischen Bodens durch gewaltsame Maß nghmer entgegen en stimmungen des Friedensvertrages und gegen den Willen der Be⸗
kerung vom Deutschen Reiche getrennt wird.
—
Stunde verfahren.
so wie
Die Dentschnalionale Volkspartei, die Katholische Volks⸗ zartei (Hentr die Demokratische Partei, die Sozial— 1 ö te,. . die Yen lr atische arte, die - Sozial⸗ demokratische Partei, der Allgemeine Deutsche Gewerkschafts⸗ bund (Freie Gewerkschaften), die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände (Afa), der Deutsche Gewerkschaftsbund (Christliche Gewerkschaften, der Gesamtverband deutscher An⸗ gestellten⸗FJewerkschaften, die Hirsch⸗Dunckerschen Gewerkschaften und der , der Angestellten erlassen folgenden Aufruf an die oberschlesische Be völkerung:
Unsere oberschlesische Heimat ist in tiefster Not. Deutsche und Polen stehen gegeneinander. Bruderblut ist geflossen. Die Sühne er Verbrechen gehört vor die Gerichte. Wir wollen den Frieden. Die interalliierte Kommission hat uns zugesichert, Ruhe, Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen. Wir haben am 21. August gefordert und General Gratier hat uns zugesichertz: L. die restlose Entwaffnung der Bevölkerung ohne Rücksicht auf die Nationalität, 2. die Auf⸗ hehung, des Belagerungszustandes, soweit es die Verhältniffe gestatten, 3. die Hinzuziehung deutscher und polnischer unbewaffneter Arbeiter zur Wiederherstellung des Friedens, 4. die Verhütung von Gewalttaten aller Art. Die Bewaffnung polnischer Banden schreitet dennoch fort. Sie haben die Gewalt an sich gerissen und mißbrauchen sie. Dem muß ein Ende gemacht derden. Die gesetzmäßige Gewalt muß sofort wiederhergestellt werden. Das ist unsere einzige Forderung. Sie wird heute der interalliierten Kommission unterbreitet. Wird sie nicht erfüllt, dann sind wir ent— schlossen, den Frieden zu erzwingen durch den Generalstreik. Haltet Euch bereit und wartet auf den Ruf der Führer. Es geht unsere Heimat. . .
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9 ö . *. 3 . Gestern abend fand unter Vorsitz des Herrn Reichskanzlers eine Besprechung der beteiligten Stellen mit den Vertretern des Allgemeinen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Eisen— hahner⸗Verbandes, des Deutschen Transportarbeiter⸗Verbandes, 5 4 S* 5 n . 7 r 6. * gos ee, 9 der . P. D., der U. S. P. D., des Zentraleisenbahn⸗ het ,. . Ur 8 . R 86 rraleisenbahn betriebsrats über die Frage der Beförderung von 9 66 343 s⸗ Waffen und Munition statt.
Wie W. T. B.“ hierzu meldet, besteht Einmütigkeit darüber, daß sowohl neu tralitätswidrige als auch zu ungesetz⸗ nsporte unter allen Um⸗ nd t ollen; denn die Regierung steht unab⸗ hängig von dem Gang der kriegerischen Ereignisse fest auf dem Boden 8
Zur Durchführung dieser Grundsätze soll die Kontrolle ver⸗
Verwickelungen zu vermeiden, willkürliche Eingriffe Un⸗
das der Reichskommissar für Entwaffnung vorbereiten soll; hiervon sollen lediglich ausgenommen werden: a) die auf Gru e bertrags für die Interalliierten Truppen fahrplanmäßig zu b regelmäßigen Ersatz und Nachtransporte, b) die im Auftrage der Verwalkungsstellen des Reichsschatzministeriums zwecks Verschrottung militärischen Materials auszuführenden Transporte.
Die vorstehenden Transporte sollen besonders gekennzeichnet werden.
Alle übrigen militärischen Transporte, also solche für die Reichs⸗
Für ßberii dor esördernder
Genehmigung dieser Transporte werden Vertreter der organisierten
Bis zur endgültigen Regelung der Frage durch die in Aussicht genommene Verordnung sollen nicht örtlich zu regelnde Zweifelsfälle sofort den zuständigen Zentralbehörden gemeldet werden, die den Arbeiterorganisationen unverzüglich die notwendige Aufklärung geben werden.
Neuregelung der Löhne für die Arbeiter der früheren und jetzigen militärischen Betriebe in d Provinz. B. B.“ vom Reichsarbeitsministeripur gemeldet wird, fanden dort unter Leitung des Ministerialrats Dr. Hausmann Verhandlungen mit den Spitzenorganisationen der Arbeiter der früheren und jetzigen militärischen Betriebe wegen Neufestsetzung der Löhne in der Provinz statt. Es wurde eine Einigung dahin erzielt, daß die Löhne der Betriebsarbeiter ebenfo wie in Berlin auch in der Proyinz den Eisenbahner—⸗ löhnen angepaßt werden sollen. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß die Lohngruppeneinteilung bei den Betriebsarbeitern bisher nur fünf Gruppen umfaßte, bei der Eisenbahnverwaltung aher sieben Gruppen bestehen, sollen gewisse Arbeiterklassen, die Schwerarbeit verrichten, eine Lohnzulgge von 16 Pfennig für die Stunde erhalten. Es ist in Aussicht genommen, die Lohn⸗ gruppeneinteilung für die Betriebsarbeiler künftig bei der Eisenbahnverwaltung anzupassen.
—
n Nö * Wie W.
3 —
6 6 2 J
Mainz auf seiner Informationsreise durch das Rheinland. In einer stark besuchten Versammlung gaben die Behörden, ĩ
Der Reichsschatzminister von Rau mer berühre vorgestern 0
kund. Im wesentlichen war von den Aufgaben der Reichtz⸗ vermögensverwaltung in den besetzten Gebieten die Rede, die ür den Bau und die Unterhaltung der zur Unterkunft der Besatzungstruppen notwendigen Kasernen und der für die Offiziere der Alliierten erforderlichen Wohnungen und deren Ausstattung zu sorgen haben. Der Reich zschatz minister stattete dem Sberbefehlshaber der alliierten Vesatzungs⸗ truppen einen zweistündigen Besuch ab, den dieser erwiderte.
Nach den letzten Verhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für den Aachener Bergbau, an denen als Vertreter des Reichsarbeitgministers Ministerialrat Dr. Bode nstein teilnahm, sind auch die ,, . für dieses Revier gesichert. Aehnliche Zulagen wie d 1 ͤ auch im 3 Bezirk bei Ueberschichten gewährt; im Anschluß an die normale 7sstundige Schicht wird täglich eine achte
—
Wie „W. T. B.“ aus Essen berichtet, haben die Zwangs⸗ lieferungen des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlen⸗ fyndikats an die Entente, Mitte August. fast genau die vörgeschriebene Höhe erreicht 2 bewegen sich auch jetzt auf
dieser Höhe.
In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag drang nach Meldung der „W. T. B.“ in Schönebeck an der Elbe eine bewaffnete Bande in die Gummifabrik von Wilop ein, erklärte, die Fabrik stehe zur Verfügung der roten Armee, und entwendete ein Auto. Als die Sicherheitspolizei nach der Auflbsung einer komm unistischen Versammlung in Schönebeck die kommunistischen Führer festnehmen wollte, kam es zu einer längeren Schießerei, die mit dem Rückzug der Kommunisten endete. Dreißig Personen, die größtenteils aus Magdeburg stammen, wurden verhaftet.
D
en Ruhrbergleuten werden auch
Am Sonnabendnachmittag kam es in Staßfurt, trotz⸗ dem der Spartakusbund vor Gewalttätigkeiten gewarnt hatte, nach Beendigung einer von der K. A. P. D. einberufenen Ver⸗ sammlung zu Schießereien, in deren Verlauf das Nathaus mit Maschinengewehren gestürmt wurde. Die Gefangenen wurden befreit und Plünderungen und Erpressungen sowohl bei Privaten wie bei der Kreissparkasse und der Post vorgenommen. Als eine Hundertschaft der Magdeburger Sicher⸗ heitspolizei eintraf, verschwanden die Kommunisten spurlos.
Infolge der kommunistischen Putschversuche der letz Tage ist nach Meldung des „W. T. B.“ aus Düsseldorf Kontrolle bei den Uebergängen in das besetzte Gebiet außerordentlich verschärft worden. Jede Person wird körperlich untersucht, und zwar hauptsächlich nach Waffen und kommunistischen Zeitungen und Flugblättern. Gestern wurden auf der Rheinbrücke bei Düsseldorf acht Personen von dem belgischen Posten verhaftet, weil sie Waffen bei sich trugen. Waffenscheine, die von den deutschen Behörden ausgestellt sind, erden von belgischen Posten nicht mehr an— erkannt.
Preußen.
Anläßlich der Vorgänge in Oberschlesien richteten nach Meldung des „W. T. B.“ die Vereinigten Verbände
heimattreuer Oberschlesier in Breslau folgendes dringende Telegramm an den Reichskanzler:
Alle Nachrichten, die hier aus Oberschlesien einlaufen und durch zahlreiche Flüchtlingsaussagen bestätigt werden, beweisen, daß die von den amtlichen Stellen verbreitete Auffassung, der Aufstand sei im Abflauen begriffen, gefährlicher Optimismus ist. Im Gegenteil zeigt sich immer mehr, daß der Aufstand offenbar nach einem wohldurch—
dachten Plan strahlenförmig weitergreift und bereits die Rybnik, Kattowitz, Beuthen, Tarnowitz und Lublinitz erg Die Landgem ĩ der Aufständische seit Abends n Versprechungen der interalliierten Kom⸗ mission sind bisher keine ausreichenden Maßnahmen gefolgt. Die deutsch—⸗ gesinnte Bevölkerung ist völlig schutzlos. Insbesondere röchtet sich der Haß der Aufständischen gegen unsere Mitglieder, in deren Händen die wichtigsten Vorarbeiten für die Durchführung der Volks abstimmung liegen. Mord, Mißhandlung und Verschleppung die Mittel, mit denen bereits in zahlreichen Fällen gegen sie vor⸗ gegangen ist. Die gesamten Abstimmungsarbeiten sind nicht nur aufs schwerste gefährdet, sondern auch weite K i .
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Bevölkerung fürchten, daß ihnen das S osens w rschlesien erwartet und verlangt von der Reigl daß alle zu Gebote stehenden Mittel Oberschlesiens anwendet.
Hierzu bemerkt „W. T. B.“: Die von den Vexeinigten Verbänden gegebene Schilderung der Lage entspricht der Auf⸗
fassung, wie sie in Regierungskreisen herrscht. Man ist sich
dort über den Ernst der Lage durchaus klar. Die Re ! regierung wird sich, wie ihre gle chzeitig veröffentlichte Er— klärung besagt, jeder gewaltsamen Abtrennung oberschlesischen
Gebiets mit allen Mitteln widersetzen. h d
Soweit sich aus den bis gestern mittag vorliegenden . — 2
Meldungen ergibt, sind der ganze Kreis Rybnik außer der Pleß
1 Stadt Rybnik, der ganze Kreis Pleß mit der Stadt der Landkreis Kattowitz, der Landkreis s h der Landkreis Tarnowitz durchweg in ! Hand. Die Städte Gleiwitz, Kattowitz. Beuthe
Mey jütte usw. bi ige J
ilden zurzeit noch wenige Inseln.
setzten Teilen unternehmen die Polen ständig Vorstöße nae biesen Orten. In dem hesetzten Gebiet sind Mauer⸗ anschläge in zwei Sprachen erschienen, in denen zur Bildung von Selbstschutzkomitees aus der heimischen ortsansässigen Bevölkerung aufgefordert wird. Die Führer dieser Komitees verpflichten sich, mit allen ihnen zu
bote stehenden Mitteln für Aufrechterhaltung der öffen
lichen Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Wiederaguf— nahme der Arbeit in den Betrieben in die Wege zu leiten.
z fünf Personen sind verbo Munition sind sofort al
Alle nicht ortsansässigen Personen, die in den letzten drei Monaten zu— gezogen sind, müssen sich in der Hauptwachstelle sofort melden. Privatpersonen dürfen sich von si Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens ohne Ausweis auf den Straßen nicht sehen lassen. Auf Raub, Plünderung sowie ähnlichen Verbrechen steht Todes⸗
strafe. Alle Beamten der öffentlichen Dienststellen mit Aus⸗ nahme der bisherigen Polizeiorgane
und der Gendarmerie
werden aufgefordert, ihren Dienst in der bisherigen Weise aufzunehmen. Unterzeichnet sind diese Befehle von dem l schutz komitee des betreffenden Ortes, datiert v gu
Von der Interalliierten Kommission wird mitgeteilt: Da ststeht, daß bewaffnete polnische Haufen von jenseits ber Grenze in den Kreis Rybnik eingefallen sind, Zusammenstöße mit der Bevölkerung gehabt haben und Zu— fände entstanden sind, die nicht länger zu ertragen sind, ist über den Kreis Rybnik der Belagerungszustand verhängt worden. Die Militärbehörden sind mit allen Vollmachten zur Wiederherstellung der Ruhe versehen worden. .
Nach Meldung des „W. T. B.“ aus Beuthen sind Pleß und Sohrau gestern von den Polen besetzt worden. Zur Streiklage im Beuthener Gebiet erfährt W. T. B.“, daß fich bereits Anfänge in der Wiederaufnahme der Arbeit auf den Gruben zeigen, anscheinend allerdings vorerst nur von deutscher Seite.
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Wie „W. T. B.“ aus Königsberg gemeldet wird, sind in der Gegend von Willenberg bis jetzt rund? 09090 Volsche⸗ wisten übergetreten. Die Entwaffnung ist ohne Zwischenfälle verlaufen, die Internierung im Lager von Arys erfolgt.
Am Sonnabend war, wie die „Neidenburger Zeitung“ meldet, der Verkehr mit Soldau vollkommen unter⸗ brochen. Es kamen keine Flüchtlinge mehr über die Grenze. Die Vorhuten der polnischen Armee sind am Sonnabend früh gegen 8 Uhr in Soldau erschienen. Die letzten russischen Truppen hatten in der Nacht um 12 Uhr Soldau verlassen. Soldau ist von den Polen eingenommen worden, ohne daß ein Schuß gefallen ist. Am Sonntag war Soldau von einer Kompagnie Soldaten besetzt. Dis Polen sind von Strasburg nach Lautenburg an der Grenze
entlang marschiert. Die Russen wollen sich his Chorzele zurückziehen, da es ihnen an Munition
fehle und sie keine Verbindung mit den rückwärtigen Truppenverbänden hätten. Von anderer Seite wird dagegen
mitgeteilt, daß Munition reichlich vorhanden sei. Am Sonntag
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