(68896 Königsberger Kleinbahn⸗ Aktiengesellschaft.
Die ord e Generalversamm- unf der Königsberger Kleinbahn⸗Aktien— gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr findet am Donnerstag, den 30. Sey⸗ tember 1920, Vormittags 11 uhr, im Kreishause, Sitzungszimmer des Kreis—
welche spätestens bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 ihre Aktien bei der Landesbank in Königsberg (Pr.) oder bei der Berliner Handelsgesell⸗ schaft in Berlin hinterlegen. Amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kom—⸗ munalverbänden und Kommunalkassen oder Notaren über die bei denselben befindlichen Aktien gelten als hinreichende Ausweise über die erfolgte Hinterlegung.
Jeder Teilnehmer an der Generalver⸗
ausschusses, Königsberg (Pr.), König⸗ sammlung, der sein Stimmrecht ausüben straße b6, Hof, 1 Treppe, statt. will, muß ein von ihm unterschriebenes Tagesordnung: Verzeichnis der Nummern seiner Aktien
1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nebst; der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr.
2. Genehmigung der Bilanz und Fest—⸗ stellung des Reingewinns und der Dividenden.
3. Erteilung der Entlastung an den Vorstand und den Aufsichtsrat.
in geordneter Reihenfolge, und zwar in zwei Exemplaren, mit dem Vermerk der erfolgten Hinterlegung dem Vorstand der Königsberger Kleinbahn⸗ Aktien gesellschaft in Königsberg (Pr.), Beethovenstraße 41, bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 übergeben. Königsberg (Pr. ), am 30. August 1920. Der Aufsichtsrat der Königsberger stleinbahn⸗Aktiengesellschast.
4. Neuwahl des gesamten Aussichrsrats. Freiherr von der Goltz, 5. Vorlage, betreffend Kapitalerhöhung Landrat.
zur Durchführung einer Gleis- —
verstärkung zwischen Devau und 158736)
Vor dem Unterzeichneten sind heute folgende Obligationen Lit. O der Portland Cementfabrik vorm. Seyn Gebrüder in Lüneburg zur Rück— zahlung am 2. Januar 1921 aus— gelostt
Nr. 305 316 326 328 332 340 346 367 381 407 419 420 439 440 444 446 447 443.
Lüneburg, den 1. September 1920.
Fr. Fressel, Notar.
Prawten usw.
Die Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sowie der Rechenschaftsbericht liegen bon heute ab bis zum 27. Sep⸗ tember 1920 im Geschäftslokal des Vor⸗ stands in Königsberg (Pr.), Beethoven⸗ straße 41, Erdgeschoß, zur Einsicht— nahme aus.
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt (5 17 des Statuts),
342 442
68734 Gesellschaft für Spinnerei & Weberei in Ettlingen.
Die außerordentliche Generalpersammlung vom 28. April 1920 hat beschlossen, das Grundkapital um M 1 328000 von A 3672 900 auf M 5 000 096 durch Ausgabe von 13528 Stück neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien zu je „6 1000, welche pom 1. Januar 1920 ab voll dividendenberechtigt und den alten Aktien gleichgestellt sind, zu erhöhen. Die neuen Aktien sind von einem Konsortium übernommen worden mit der Verpflichtung, sie den Besitzern alter Aktien zum Kurse von 115 o“ franko Zinsen zum Bezuge anzubieten, und zwar so, daß auf je nom. M 3000 alter Aktien eine neue Aktie von nom. M 1000 bezogen werben kann. Nachdem der Beschluß der außerordentlichen Generalbersammlung vom 28. April 1920 sowie die erfolgte Erhöhung des Aktienkapitals in das Handelsregister eingetragen worden sind, fordern wir unsere Aktionäre auf, das Bezugsrecht unter folgenden Bedingungen auszuüben:
l. Die Ausübung des Bezugsrechts hat bei Vermeidung des Ausschlusses in
der Zeit vom 10. bis 24. September 1920 einschließlich in Mannheim bei der Süddentschen Diseonto⸗Gesellschaft A.⸗G. und deren sämtlichen Niederlassungen, bei der Rheinischen Creditbank und deren sämt⸗ lichen Niederlassungen, in Berlin bei der Firma Delbrück, Schickler C Co.,
in Frankfurt a. M. bei der Direction der Disconto⸗Gesellschafi . *
Filiale Frankfurt und bel der Firma E. Ladenburg
unter Einreichung von zwei gleichlautenden mit arithmetisch geordnetem
Nummernperzeichnis versehenen Anmeldescheinen, welche bei den Bezugs⸗
stellen in Empfang genommen werden können, während der bei jeder Stelle
üblichen Gen ch g te li nden zu fe en,
Die jungen Aktien sind bei Ausübung des Bezugsrechts sofort in bar voll
einzubezahlen. Es sind also für jede neue Aktse M 1150 zu erlegen. Den
Schl ußscheinstempel tragen die Aktionäre. Beträge von weniger als
„6 3000 bleiben unberücksichtigt, jedoch sind die Bezugsstellen bereit, die
Verwertung oder den Zukauf von Bezugsrechten zu vermitteln.
3. Die Zahlung des Bezugspreises wird auf einem Anmeldeschein bescheinigt. Gegen ,, werden die jungen Aktien nach Fertigstellung (wor— aussichtlich Ende Oktober 1920) ausgehändigt.
Ettlingen, den 30. August 1920.
Gesellschaft für Spinnerei Weberei.
80
58902 Hans Hartmann Aktien ge el schaft Eisenach.
Soll. Bilanzkonto per 30. September 1919. Haben. ——— 8 8 9. 9 — 8 a, , An i r te ö 33 159 86] Per Aktienkgpitalkonto .. b00 000 — Gebäudekonto .... 83 200 - , Baurücklagekonto 7 899 99 411414144 31 „Forderungenrück⸗
, n n, k 13 210 56 Außenstände ; „Gläubigerkonto ... 97 h04 41 Warenkonto. .... Erneuerungskonto .. 60 000 — Gerkäfekonto. ....
„ Werkzeugkonto . .. l ö.
678 61496 678 614 96
Soll. Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. September 1919. Haben. — — 2 f ⸗ ! 2 5 5 An , ö 6 204 64 Per Warenkonto ... 301 730 75 Geschäftsunkostenkonto 214 246 597 „ NRücklagekonto . ... 26 620 47 Erneuerungskonto. . 6000 Baurücklagekonto 21091
330 451 23 330 4651 23 Eisenach, den 18. August 1920. Der Vorstand. — b 39]
Aktiva. Bilanz am 31. Mai 1920. Pa ssina; An Gaswerksanlage. . 133 66261 Per Aktienkapital z 100 000 — „ Kasse u. Bankguthaben 18 g98 7868 , Anleihe ..... 38 000 — „Außenstände ... 13 999631 „ Erneuerungskonto .. 28 11045 „Wertpapiere.... b 0l4— 1 „ Kreditoren .... 1428470 . we e f, k 18 92255 , Dividendekonto ... 75 — AUtensilien . 1— „ Frachtenkonto .... 1263 20 „Assekuranzkonto ... 361 851 , . u. Steuerreserve 1950 —
Reservefondskonto .. 257632 Reingewinn... ... 685735 A 190 93542 St 190 936 42
Debet. Gewinn- und Verlustrechnung am 21. Mai 1920. Kredit. An Betriebsunkosten. ö S2 19342 Per Betriebgeinnahmen,. . 106 712608 Zinsenkonto.. ... 990 35 „ Installationsgewinn 2723 33 -. teuerreserven ... 1000 „ Abschreibungen ... 20 6h6 Bilanz konto... [666 76. .
4M 109 435141 A 109 43541
n der heutigen rn enn ger n nnn ist die sofort itz Dividende 35 4 do festgesetzs worden und kann gegen den Dibidendenschein Nr. 12 mit je 46 . erhoben werden bei der Filiale der Löbauer Bank in Görlitz.
5735 Lüttringhauser Vank Actien⸗ Gesellschaft Lüttringhausen.
Wir laden unsere Aktiondre zu einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Dienstag, den 21. Septem⸗ ber 1'929, Nachmittags 5 Uhr, zum
Sitzungssaale der Barmer Creditbank, Filiale Düsseldorf in Düsseldorf, Ost—⸗
straße 129, ein. Tagesordnung: l. Aenderung des Namens der Firma. 2. Satzungsänderung, und zwar: des 5 1 (Namenzänderung), des 32 (Ausdehnung des Geschäfts— bereichs) und des 5 11 (Erweiterung der Ver⸗ tretungsbefugnisse).
Nach 5 21 des Statuts haben die⸗ jenigen Aktionäre, welche an dieser General⸗ versammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien nebst einem doppelten Verzeichnis derselben spätestens am Tage vor der Versammlung entweder bei der Ge⸗ sellschaftskasse in Lüttringhausen, Beyenburg und Remscheid⸗Hadden⸗ bach, der Barmer Creditbank in Barmen, Düsseldorf und Ronsdorf, der Rheinischen Handelsgesellschaft in Düsseldorf, der Saarlouiser Volko⸗ bank A.-G. in Saarlouis und deren Zweigstellen oder bei der Oberhause⸗ ner Volksbank A.⸗G. in Oberhausen zu hinterlegen.
Lüttringhausen, den 1. September 1920. Der Aufsichtsrat. Bankdirektor August Bertram, Vorsitzender.
) Nie derlassung 1. von Mechtsanwälten.
58h39]
Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Götze mit dem Wohnsitz in Wiesloch, ist heute in die Liste der beim Landgericht Heidel⸗
berg zugelassenen Rechtsanwälte einge—
tragen worden.
568938
Rechtsanwalt Hans Horländer wurde wegen Aufgabe der Zulassung heute in der Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts Eden⸗ koben gelöscht.
Edenkoben, den 1. September 1920.
Der Amtsgerichtsvorstand. Petri.
9) Bankausweise.
59020 Uebersicht
der Sächsischen Bank zu Dresden
am 31. August 1929. Aktiva. n
Kursfähiges deutsches Geld 20 511 870, — Reichs⸗ u. Darlehnskassen⸗ . . 31 391 271, — Noten anderer deutscher . 9 863 360, — Sonstige Kassenbestände. 25 769 246, — Wechselbestände und dis—⸗ kontierte Schatzanwei—⸗ kJ 7h 640 513, — Loinbardbestünde .... 29 935 084, — Effektenbestände J 9197 064, — Debitoren und sonstige w 13 192 996, — ? J, Eingezahltes Aktienkapital 30 900 000, — Neserpefgnda .. 7h00 000, — Banknoten im Umlauf, . J5 938 100, — Täglich fällige Verbind⸗ i en K 67 026 732, An Kündigungsfrist gebun⸗ dene Verbindlichkeiten. 32 737 097, — Sonstige Passiva. ... 2299 465, —
Von im Inlande zahlbaren noch nicht fälligen Wechseln sind weiter begeben worden A — —.
Die Direktion.
h90l9]
Stand der Bahischen Bank
am 31. August 1920. Aktiug.
— — — Metallbestand . ... 6 030 717 50 Reichskassenscheine und
Darlehens kassenscheine 7 867 6h33 — Noten anderer Banken 7 957 600 — ,, ö 26 165 641 33 Lombardforderungen .. 7 532 200 - k 90 849 10 Sonstige Aktiva 145 675 903 O
KI 202 220 b63 94 Vasst va. Grundkapital . 9 000 000 — Reservefonds .... 2 250 000 — Umlaufende Noten.. 31 645 900 — Sonstige täglich fällige
Verbindlichkeiten. . 155 138 667 98 An eine Kündigungsfrist
gebundene Verbind⸗
k — — Sonstige Passinna 186 206 26
MÆ 202 220 563194
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln A — —.
10) Verschiedene PVekanntmachungen.
o3 zi
Die Deutsche Bank Filiale Dresden in
Dresden hat beantragt:
a) nom. M 309 0900 neue Aktien der Sächsischen Kammgarn⸗ spinnerei zu Harthau in Harthau Bez. Chemnitz), Stück 309 zu je Æ Idb0, Rr. 2065 Jñ - I66, und
b) nom. A 1300 000 47 0ige, hypothekarisch an erster Stelle eingetragene, mit 192 9½υ rück— zahlbare Teilschuldverschrei⸗ bungen derselben n g . Stück 1000 zu je AM 1000, Nr. 1 bis 1000, und Stück 600 zu je , 5b, Nr. 16011600,
zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse zuzulassen. resden, den 1. September 1920. Die Zulassungsstelle der Börse zu Dresden. Richard Mattersdorff, Vorsitzender.
568732 Von der Dresdner Bank in Dresden ist der Antrag gestellt worden, nom. A 1 250 000, — neue Aktien der Geraer Strickgarnfabrik Ge⸗ brüder Feistkorn Akttiengesell⸗ schaft in Gera (Meuss), 1250 Stück über je M 1000, Nr. 1251 — 2500, zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse mung ishen, Dresden, den 1. September 1920. Die Zulassungsstelle der Börse zu Dresden. Richard Matters dorff.
Ib8 44] Bekanntmachung.
Die Bayerische Hypotheken- & Wechsel⸗ Bank, München, hat im Vexein mit der Bank für Handel und Industrie Filiale München, den a eingebracht:
nom. M 5 500 009, — Stammaktien
der „Danubia“ Aktiengesellschaft für Mineralölindustrie Regens⸗ burg, bö00 Stück Nr. 1—5h00, dividendenberechtigt ab 1. Januar 1920, zum Handel und zur Notierung an hiesiger Börse zuzulassen. München, den 31. August 1920.
Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu München. Vorsitzender: Schriftführer: J. V. F. P. Lang. J. V: Schulmann.
Syndikus: Dr. Schwarz.
b89421 Bekanntmachung. Die Bayerische Vereinsbank dahier hat den Antrag eingebracht: 4 2200 900 neue Aktien der Brauerei Binding Aktienge sell⸗ schaft in Frankfurt a. M. in 2200 Stück 36 MA 1600 Nr. 3801 bis 6000 zum Handel und zur Notierung an hiesiger Börse zuzulassen. München, den 31. August 1920.
Die Zulassungsstelle für Wert⸗ papiere an der Börse c München. Vorsitzender: Schriftführer:
J. V.: F. P. Lam g. J. V.: Schu lmann. Syndikus: Dr. Schwarz.
Beranntimachung. ; ö und Industrie at den Antrag ein⸗
589431 Die Bank für Filiale München gebracht: 42090 900, — 4 00 auf den Namen der Bank für Handel und Industrie i München oder deren Order autende Teilschuldperschreibungen der „Danubia“ A.⸗G. für Mineral⸗ ölindustrie, Regensburg, Nr. 1 bis 2500 . zum Handel und zur Notiz an hiesiger Börse zuzulassen. München, den 1. September 1920. Die Zulassungsstelle für Wert⸗ papiere an der Börse zu München. orsitzender: Schriftführer: J. V. : F. P. Lang. J. V.: Schulmann. Syndikus: Dr. Schwarz.
68320]
Deutscher Protestantentag
5. — 7. Oktober 1920 zu Berlin, im Rheingold, Potsdamer Straße 3.
Mittwoch, den 6. Oktober, Vor⸗
mittags 9 ühr, Mitgliederversamm⸗
lung des Deutschen Protestanten⸗
vereins im Rheingold.
Tagesordnung: .
1. Bericht des . des Schatz⸗ meisters und des Generalsekretärs.
2. r de na der Satzung G68 h und 7
atz 9). 3. Antraͤge des Vorstands: ; a) betr. Zusammenschluß des freien Protestantismus, ; b) betr. Versorgung der Minder— . ; e) betr. Propaganda. Der Vorstand des Deutschen Protestantenvereins.
56685] d,,
Durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 23. Juni d. J. tritt die unterzeichnete Gesellschaft in Liqui—- dation.
Unter Bezugnahme auf 5 65 Abs. 2 deg Gesetzes om 20. 4. 92320. 5. 96, betr. ren, mit beschränkter Haftung, fordern wir hiermit Gläubiger auf, ihre Forderungen bei den unterzeich⸗ neten Liquidatoren innerhalb der gesetz⸗ lichen Frist anzumelden.
Berlin NW. 40. Kronprinzen⸗-Ufer 5 / 6, den 20. August 1920.
Futtermittel⸗Verteilungsstesle für die Provinz Brandenburg G. m. b. S.
23032 Gesch. Reg. Nr. 6271. Heute, den vierten Oktober neunzehn⸗ hundertneunzehn C4. Dktober 1919), habe ich, Justizrat Oskar Schmidt, Notar am Notariate München 1X, mich auf Ansuchen in den Sitzungssaal der Generaldirektion der Berg⸗ Hütten und Salzwerke, Ludwigstraße 16 dahier, begeben, woselbst ich die unten genannten, mir perfõnlich be⸗ kannten Herren antraf. Dieselben ver—⸗ . mich zur Beurkundung der folgen⸗
n
Syndikats⸗Verträge.
Zum Hel uf des Reichsgesetzes über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März / 9. August 1919 und der Aus- führungsbestimmungen zu diesem . vom 21. August 1919 schließen sich die BVesitzer der Kohlenbergwerke im rechts- rheinlschen Bayern, nämlich: A
J. das Bayerische Bergärar (für die
Kohlengrube Peissenberg),
2. die Oberbayerische Altlengesellschaft für Kohlenbergbau in München, die Gewerkschaft Marienstein München, . ‚ die Maschinenfabrik. Augsburg-Nürn, berg, A. G., in Nürnberg (für das , ,,. Großweil) die Bayerische Braunkohlenindustrie,
A. G. in ,
6. de Bayerische Ueberlandeentrale, A. ⸗G. in Ibenthann, mit dem Sitz in Negensburg,
7. die Vereinigte Gewerkschaft Schmid⸗ gaden⸗Schwarzenfeld in Schwarzen⸗
ld, b werfschfft Eisttzh in Dettingen, die Gewerkschaft Passau in Jägers⸗
reuth, ⸗ Il eherne Stockheim, G. m. B.
H. in Stockheim . zu einem Kohlen synbikat zusammen und bereinbaren folgendes;
Das Kohlensyndikat für das rechts rheinische Bayern soll als Doppelgesell- schaft errichtet werden und demgemäß aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestehen; zu der Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung schließen sich die Besitzey den Kohlenbergwerke im
in
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Sinne des 58 5, Absatz 2, der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlen= wirtschaft zusammen; die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht aus der Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung und den Besitzern der Kohlenbergwerke. Für die Gesellschaft mit heschränkter Haftung gilt die nachstehende Satzung, für die Gesell⸗ schaft bürgerlichen Rechtes der weiter an⸗ gefügte Syndikatsvertrag. A. Satzung ,
des Kohlensyndikats für das xrechts⸗ rheinische Bahern, Gesellschaft mit be⸗ schrankter ift. .
81. Firma und Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschaft führt die Firma: ohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayem, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,“ und hat in Sitz in München.
Gegenstand des Unternehmens,
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung aller Aufgaben, die durch das Reichsgesetz übWer die Regelung der Kohlen wirtschaft und die Ausführungsbestim⸗ mungen zu diesem Gesetz den Kohlensyndi⸗ katen zugewiesen sind.
2. Das Kohlensyndikgt kann alle Ge⸗ schäfte, die mit dem Kohlenbergbau im Zusammenhang stehen, i ondere den An, und Verkauf von Kohle, Koks und Briketts betreiben. Gewinnung und Ver⸗ wertung von Nebenprodukten der Kohle gehört nicht zum Geschäftsbetrieb des Syndikats. 97
Stammkapital . Stammeinlagen. j
Das Stammkapital beträgt 20 900 M60t (zwanzigkausend Mark; hie won überneh⸗- men die einzelnen Gesellschafter als Stammeinlagen folgende Beträge;
1. das Bayerische Bergärar 3500 M6,
3. die Dherbayerische Ak tiengeselischaft
für Kohlenbergbau in München 5500
Mark, die Gewerkschaft Marienstein in München 1000 6, ö die Maschinenfabrik Augsburg⸗Nürn⸗ berg, A.-G. in Nürnberg 50 A1, die Baherische Braunkohleninduftrie,
A.-G. in Schwandorf 35600 , die Bayerische eberlandcentrale
n, n in Regensburg 1300
rk, die Vereinigte Gewerkschaft Schmid⸗ en Schwarzenfeld in Schwarzen⸗
eld 1200 , ⸗
8. die Gewerkschaft Gustav in Dettingen 2000 46, 2 ö
9. . , , Passau in Jägers⸗ UJ— .
Euth 500 46, 10. Kohlenbergwerk Stockheim, G. m. . . 1095. .
Die Stammeinlagen sind in tollem Be. trag vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bar bei der Gesell⸗ schaftskasse anfan hen ö ĩ
1. Die Veräußerung von Geschäfts, anteilen oder eines Teiles derselben ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft zu, lässig. Diese Gene ni fung darf nicht versagt werden, wenn der Geschäftsanteil an den Ewerber des Bergwerks abgetreten werden soll.
2. Die Einziehung von Geschäftsanteilen
2
ist zulãssig. 3. Wird der Betrieb eines dem Syn⸗ dikat angeschlossenen Kohlenbergwerks
dauernd eingestellt, so verpflichtet sich das Syndikat, den liefern g tsanteil . Nennwert ju übernehmen. r Ge⸗ ellschafter ist in einem solchen Falle ver
SBSas werk Rietschen O / . Aktiengesellschast.
Rietschen, am 2. September 1929.
Li quidatoren: Dr. Graeschke. Becker.
pflichtet, auf Au forderung des Syndikats hin seinen Geschäftsanteil an das Syn-
yyy
5
leil des Auffichtsrates die gefetzlichen Be- . 8 ? . , 617 ,
Eine dauernde Ein⸗ stellung des Kohlenbergwerks ist anzu— nehmen, wenn der Betrieb über ein Jahr ruht.
8 5
Besitzer von Kohlenbergwerken, die erst nach Errichtung des Kohlensyndikats lieferungsfähig werden und daher erst später dem Syndikat beizutreten ver— pflichtet sind, haben eine nach Maßgabe der vorqussichtlichen Förderung des Werkes zu bestimmende Stammeinlage zu über— nehmen. Soweit nicht enfsprechende Ge— schäftsanteile aus dem Besitz der Gesell— schaft (oygl. 5 4, Abs. 3) von dem neuen Gesellschafter übernommen werden fönnen, ist das Gesellkaft fig im zu erhöhen.
Organe der Gesellschaft. Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführung (Vorstand); b) der Aufsichtsrat; c) die Hauptbersammlung der Gesell— schafter.
bikat abzutreten.
Die Geschäfisführung.
1. Das Kohlensyndikat wird durch die
Geschäftẽèsührung geleitet und gerichtlich
und außergerichtlich vertreten; diese führt auch die Vermögenewemaltung.
2. Die Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft und die Jeichnung der Firma erfolgt durch einen Geschäftsführer
oder in dessen Behinderung durch einen
Stellbertreter des Geschäftsführers oder
einen Prokuristen. 3. Die Geschäftsführer, ihre Slellver⸗
treter und die Prokuristen werden vom Aufsichtspat bestellt, der auch die Zahl
der Stellhertreter und Prokuristen be— stimmt. Die Befugnisse im einzelnen
richten sich nach den Anstellungsverträgen
und der Geschäftsordnung, die gegebenen— falls von der Gesellschaftemwersammlung aufgestellt wird.
Der Aufsichtsrat. wählt auch das Mit— glied der Geschäftsführung, das dieser ge⸗ mäß § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz angehören muß.
Der wn,
1. Der Aufssichtstat besteht aus minde⸗
stens sieben Personen, von denen fünf aus
stimmungen mit dem Abmaße, daß die Bekanntmachung der Mitglieder des Auf⸗— sichtsrates in den Gesellschaftsblättern
(8 244 H. G. B.) unterbleibt.
( 311 — Dis Aussichtsratsmitglieder erhalten Vergütung für die aus der Erfüllung ihres Amtes enistehenden Auslagen, ferner bei Sitzungen und Reisen fuͤr Zwecke des
Tagegelder und Reisekosten
7. 8 se 968 42 Syndikats
nach den für die Mitglieder des Vor⸗
standes del Knaypschaftsberufsgenossen˖ schaft geltenden Sähen.
Die Hauptversammlung. 35
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter
wenden in Hauptversammlungen gefaßt. 2. Die Haup wersammlungen wenden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
eder dessen Stellvertreter einberufen, der Ort und Zeit der Versammlung bestimmt. Zu den Hauptversammlungen sind die Ge— sellschafter unter Mitteilung der Tages— ordnung mittels eingeschriebenen Briefes mit mindestens zehntägiger Frist ein— zuladen; die Frist beginnt mit der Auf—
gabe der Einladungen zur Post.
3. Alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsfahres findet die ordentliche Hauptbersammlung statt, die über den Geschäftsbericht und den Rech— nungsabschluß des verflossenen Geschäfts— jahres zu beschließen hat. Außerordent— iche Hauptbersammlungen sind nach Be⸗ darf einzuberufen; die Hälfte der Gesellschafter oder Gesell⸗ schafter⸗ die zusammen mindestens ein Fünftel aller Stimmen vertreten, haben das Recht, die Einberufung einer außer ordentlichen Haupthersammlung zu Hber⸗ Aangen; in solchem Falle muß binnen sechs Wochen nach Einlauf des Antrages die Hauptversammlung stattfinden.
4. Bei außerordentlichen Hauptvwersamm⸗ lungen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.
5. Die Hauptwersammlungen
werden
oder dessen Stellvertreter geleitet. . 5 13. 1. Die einzelnen Gesellschafter können
Verkreter teilnehmen lassen; die Vertreter
der Reihe der Gesellschafter, zwei aus den nach z 11 der Aussführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz von den Ar— beitemertretern des Reichskohlenrates vor⸗ geschlagenen Personen don der Hauptwer⸗ sammlung gewählt werden. Gesellschafter mit einem Syndikatsjahresabsatz von mehr als 100 000 t, gerechnet in oberbayerischer Pechkohle, müssen im Aufsichtsrat ver—⸗ treten sein.
2. Alljährlich scheidet ein Teil der Auf⸗ sichtsratsmitglieder aus, und zwar ab⸗ wechselnd drei und zwei Gesellschaftsber⸗ treter und ein Anbeitervertreter; die vier
müssen entweder Werksbesitzer bezw. ge⸗
sétzliche Vertreter oder Aufsichtsraks⸗ mitglieder der Gesellschafter nische oder kaufmännische Beamte in leitender Stellung sein.
Die Gesellschafter können ihre Ver⸗ tretung auch anderen Gesellschaftern über⸗ tragen.
Wenn mehrere Vertreter bestimmt sinld, darf das Stimmrecht nur von einem Vertreter ausgeübt werden, der bei Be⸗ ginn der Versammlung dem Vorsitzenden namhaft zu machen ist.
oder tech⸗
Mitglieder, die nach dem ersten Jahre austzuscheiden haben, werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt die nächste ordentliche oder außerordentliche) Haupt⸗ versammlung einen Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer.
3. Die Wahl gum Aufsichtsratsmitglied kann von der Hauptversammlung jederzeit widerrufen werden; der widerrufende Be⸗ schluß bedarf zu seiner Gültigkeit Trei Vier⸗ teile der abgegebenen gültigen Stimmen.
1. Der Aussichtsrat wählt alljährlich
nach der ordentlichen Hauptwersammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Siellvertreter. 23. Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft eine geschäftliche Veranlassung hiezu gegeben ist. außerdem, wenn drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder die Geschäftssührung dies beantragen; in diesem Falle hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Eingang des Antrages statt⸗ zufinden.
3. Der Aufsichtsrat ift beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung geladen und mindestens drei Gesellschafter⸗ vertreter anwesend sind; die Ladung soll . Mitteilung der Tagesordnung er⸗ olgen.
Die HBeschlüsse des Aussichtsrates er—= folgen durch einfache Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit n,, die ö des Vorsitzenden, bei Wahlen as Los.
Außerhalb der Sitzungen ist Beschluß⸗ fassung auf schrifllichem eder telegraphi⸗ schem Wege zulässig; zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist erforderlich, daß alle Mitelieder zur Abstimmung auf⸗ gefordert sind und mindestens fünf dabon sich beteiligt haben.
4. Ucher die Sitzungen des Aussichts⸗ rates und die außerhalb der Sitzung ge⸗ faßten Beschlüsse sind Niederschriften auf⸗ zunehmen, die. om Vonsitzen den und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates zu unterzeichnen sind.
5 10.
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäfts⸗ führung des Kohlensyndikats, und zwar scwohl der Gesellschaft mit beschränkter
ftung, als der bürgerlich rechtlichen Ge⸗ ellschaft, in allen Zweigen der Verwaltung zu übemprachen. Er kann jederzeit über den Gang der Geschäfte Berichterstattung von der Geschäftsführnng verlangen und die Bücher und Schriften der Gesellschaft ein- sehen, sowie den Bestand der Gesellschafts kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren untersucken. Er hat bie Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur. Gewinnherteilung zu prüfen und arüber der Hauptversamm— lung zu berichten. Ey kann diese Befug⸗ nisse allgemein wer für bestimmte Fälle einzelnen seiner Mitglieder übertragen.
2. Im übrigen gelten für die Zuständig⸗
wirtschaftsgesetz
2. Das Stimmrecht der Vertreter regelt sich nach s§ 14 und . der Ausführungs-
die Geschäftsführung,
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
h der in der Hauptversammlung vertretenen an der Hauptversammlung bis zu drei e )
des Rei ;
unter die Gesell⸗
b. O. in München ist zur Ueberwachung der
hafter stattfindet, soll. sie nach bem Geschäftsführung ber. gegenwärtigen Ge
nr der Geschaftbanteile er⸗ folgen;
c) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; d Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; ) Veräußerung, Teilung und Ginziehung von Geschäflsanteilenz h Aufnahme neuer Mitglieder, Er⸗
höhung des Stammkapitals (wal.
8 5) 6) Wahl des Aufsichtsrates und der
Rechnungsprüfer; h) Aufstellung einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung;
j nn enmgen des Ge sellschaftewer⸗ rages; k) Anträge von Gesellschaftern, die
spätestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung beim Vor⸗ sitzenden schriftlich eingebracht und Pätestens am dritten Tage vor der Versammlung den Gesellschaftern be— kannt gegeben sind. Anträge, bei denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, können der Beratung und Beschluß⸗ fassung der Versammlung unterstellt werden, wenn hiegegen kein Wider— spruch geltend gemacht wird. Solche Beschlüsse sind den abwesenden Gesell⸗ schaftern unverzüglich besonders be— kanntzugehen und erlangen erst (Gültigkeit, wenn binnen einer bei der Mittellung zu bestimmenden, minde⸗ stens dreitägigen Frist kein Wider⸗ spruch dagegen erhoben wird. 2. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesell—⸗ hafter schriftlich mit, der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden er⸗ klären. 5 15.
Ueber die Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunchmen, die von dem Voxsitzenden der Versammlung und einem von ihm zu bestimmenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis
Gesellschafter unter Angabe der ihnen zu⸗ kommenden Stimmenzahl beizufügen.
Abdruck der Niederschrift ist den Gesell⸗ schaftern mitzuteilen.
§ 16. Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr ist die Zeit vom ersten April bis zum einunddreißigsten März. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit des Syndikats und endigt am 31. 9 1921.
5 17
Jahresabschluß und Geschäftsbericht.
Die Geschäftsführung hat für jedes Ge⸗ schäftsjahr in den ersten vier Monaten des folgenden Geschäftsjahres eine Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung aufzustellen
bestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz mit der Mgßgabe, daß jede angefangenen 10000 t Verkaufsanteile, gerechnet obewayerischer Pechkohle, eine Stimme ge⸗
währen; den Selbstverbrauchsanteilen kommt nur in Fragen des Selbstver⸗ brauches ein in gleicher Weise zu be⸗
messendes Stimmrecht zu, während im übrigen diesen Anteilen keine Stimme zukommt.
3. Solange Anteile gemäß § 71 4. 4. O. noch nicht festgesetzt sind, regelt sich das Stimmrecht nach dem wirklichen Absatz des abgelaufenen Geschäftsjahres. Jede angefangenen 10 9000 t Absatz, gerechnet in oberbayerischer Pechkohle, gewähren eine
Stimme. Das Stimmwerhältnis wird zu Beginn eines Geschäftsjahres nach dem
Absatz des Vorjahres von der Geschäfts⸗ führung des Kohlenspndifats festgestellt.
Für das erste Geschäftsjahr wird der Absaßzz des Kalenderjahres 1917 zugrunde gelegt; bei Gruben, die erst später in Förderung kamen, wird der Jahresabsatz nach dem Absatz des Jahres 1918 und des ersten Halbjahres 1919 bestimmt, bei Gruben, die später dem Syndikat erst beitreten, wird der Jahresabsatz, solange er sich nicht über ein ganzes Geschäftsjahr erstreckt hat, zur Festsetzung des Stimm— rechtes geschätzt.
Bei der Verechnung der Absatzziffer wird der zur Veräußerung durch die Gruben nach 588 72, 130 und 131 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlen⸗ freigegebene Absatz ein⸗ gerechnet, soweit er unter die Beteilsaungs⸗ ziffer fällt. Dagegen bleibt der Selbst⸗ verbrauch außer Ansatz, soweit nicht den Selbstverbrauchsanteilen nach Ziffer 2 Stimmrecht zusteht.
Die Umrechnung der verschiedenen Er⸗ zugnisse der Gruben auf oberbayerische Pechkohle erfolgt in der Weise, daß je ine Tonne Braunkohlenbriketts, je zwei Tonnen Rohbraunkohle und je eine Tonne Stockheimer Kohle einer Tonne ober⸗ bayerischer Kohle gleichgestellt werden. 4. Die Hauptwersammlung ist beschluß⸗ fähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Erweist sich eine Versammlung als beschlußunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertrelenen Stimmen beschlußfähig ist. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
5. Die Hauptwersammlung beschließt, so⸗ weit nicht durch Gesetz oder Satzung anders bestimmt, mit einfacher Stimmen⸗
mehrheit; bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet der Vorsitzende. 58 14.
1. Der Beschlußfassung durch die Haupt⸗ versammlung unterliegen folgende Gegen⸗ stände:
a) der Jahresbericht;
b) die Feststellung der Jahresbilanz nebst
Gewinn⸗ und Verlustrechnung, dann
en Gesellschaft und deren in
Die Verfügung über den sich grgebenden Reingewinn; soweit eine Verteilung
und diese nebst einem die Verhältnisse der . Vermögensstand entwickelnden Bericht (Jahresberichth dem Aufsichtsrat einzureichen. Der Aufsichtsrat hat diese Aufstellungen samt seinen Be⸗ . der Hauptversammlung vorzu⸗ egen.
Abdruck der Vorlagen ist jedem Gesell⸗ schafter spätestens mit der Einladung zur H
Bekanntmachungen.
Bei Bekanntmachungen der Gesellschaft, die durch öffentliche Blätter zu erfolgen haben, genügt deren Aufnahme im Reichs⸗ anzeiger.
519g. Dauer der Gesellschaft.
Die Gesellschaftsdauer ist, unbestimmt. Wenn die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung von Kohlensyndikaten weggefallen sind, kann jeder Gesellschafter den Vertrag mit halbiähriger Frist auf das Ende eines Geschäfts jahres kündigen.
B. Ge sellschaftsvertrag des Kohlensyndikats für das rechtsrheinische 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. ĩ
m J. dem Kohlensyndikat für das rechts— Fheinische Bayern, G. m. b. H. in München, 2. dem Bayerischen Bergärar, 3. der Oberbayerischen Aktiengesellschaft
für Kohlenbergbau in Mün en, 4. der, Gewerkschaft Marienstein in München,
5. der Maschinenfabrik Augsburg. Nůrn⸗
. g n e r, , ol
der Bayerischen unkohlenindustri A. G. in Schwandorf, ; .
J. der Bayerischen Ueherlandcentrale,
einer gleichgestellt werden.
schlußunfähig, lung einzuberufen, die ohne Nücksicht uf die Zahl der vertretenen Stimmen be—⸗ schluffähig ist. Hie auf ist in der zweiten
sellschaft in allen Zweigen der Verwaltung berechtigt und verpflichtet. Die Versammlung der Werksbesitzer.
8 2. 1. Die Gesellschafter vemflichten sich, 6 Versammlung der Werkebesitzer zu⸗
ammenzutre ten. ;
2. Jeder Werksbesitzer ist befugt, bis zu drei Vertretern zu der Versammlung der Werksbesitzer zu bestimmen; als Vertreter können teilnehmen:
a) Werksbesitzer, dann gesetzliche Ver⸗
treter der Ter , P) technische oder kaufmännische Beamte in leitender Stellung. Sind die Vertreter eines Werksbesitzers an der Teilnahme verhindert, so hat der Werksbesitzer den Vertretern eines anderen Werksbesitzers schriftliche Voll macht zu seiner Vertretung zu erteilen.
3. Die Versammlung der Werksbesitzer wird vom Vorsitzenden des Aussichtsrates des Kohlensyndikats für das röchtsrheinische Bayern G. m. b. H. oder dessen Stell⸗ vertreter unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn die ge⸗ schäftlichen Verhältnisse die Einberufung als geboten erscheinen lassen.
Beantragen die Geschäftsführung des Koöhlensyndikgts oder die Hälfte der Werks besizer oder Gesellschafter, die ein Fünftel aller Stimmen vertreten, die Einberufung einer Werksbesitzerversammlung, so muß diesem Antrag binnen vier Wochen stattge⸗ geben werden.
4. Die Einberufung erfolgt durch einge⸗ schriebenen Brief, der mindestens acht Tage bor der Versammlung zur Post gegeben sein muß.
8 3.
1. Die Versammlung wird von dem Vor⸗ sibßenden des Aufsichtsrates des Kohlen⸗ syndikats G. m. b. H. oder dessen Stell⸗ vertreter, im Falle der Verhinderung dieser, durch einen von der Versammlung zu wählenden Werksbesitzervertreter geleitet.
2. Das Stimmrecht der Gesellschafter regelt sich nach s5 14 und 71 der Aus⸗ führungsbestimmungen zum Kohlemwirt⸗ schaftsgesetz mit der Maßgabe, daß jede an⸗ gefangenen 10000 t Verkaufsante le, ge⸗ rechnet in oberbayerischer Pechkohle, eine Stimme gewähren. Den Selbstverbrauchs⸗ anteilen kommt nur in Fragen des Selbst⸗ derbrauches ein in gleicher Weise zu be⸗ messendes Stimmrecht zu, während im Uebrigen diesen Anteilen kein Stimmrecht zukommt,.
hältnis wird von der Geschäftsführung des Nohlensyndikats zn Beginn eines jeden Beschäftsjahres nach dem Absatz des Vor⸗ jahres festgestellt.
Für das erste Geschäftsjahr wird der Ab= satz des Kalenderjahres 1917 zugrunde Lelegt; bei Gruben, die erst später in Förderung kamen, wird der Jehresabsatz nach dem Absatz des Jahres 1918 und des ersten Halbjahres 1919 bestimmt. Bei
treten, wird der Jahresabsatz, solange er sich nicht über ein ganzes chäftsjahr erstreckt hat, zur Festsetzung des Stimm⸗ 1 der Absatzziffer wird Bei rechnung der ziffer wi der zur Veräußerung durch . Gruben nach S§ 72, 130 und 131 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Kohlempirtschaftsgesetz freigegebene Absgtz eingerechnet, soweit er unter die Beteiligungsziffer fällt; dagegen bleibt der Selbstverbrauch außer Ansctz. Die Umrechnung der verschledenen Fr⸗ zeugnisse der Pechkohle erfolgt in der Weise, daß je 1ét Braunkohlenbriketts, 2 t Rohbraunkohle, Lt Stockheimer Kohle Tonne oberbayerischer Pechkohle
Wenn mehrere Vertreter bestimmt sind, darf das Stimmrecht nur von einem
Vertreter ausgeübt werden, der bei RBe— ginn der Versammlung dem Vorsitzenden nen zu machen ist
Die
Versammlung ist beschtufffähig,
wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist,
Exrweist sich eine Versammlung als be⸗ . ist eine neue Versamm⸗
A.-G. in Ibenthann mit dem Sitz in Ginl
Regensburg, 8. der Vereinigten Gewerkschaft Schmid⸗ gaden⸗Schwarzenfeld in Schwarzen⸗
feld, 9. der Gewerkschaft Gustav in Dettingen, 10. er g ür werl schaft Passau in Jägers⸗
reuth, II. Kohlenbergwerk Stockheim G. m. b. H. in Stockheim
wird hiermit folgender Gesellschafts⸗
vertrag abgeschloffen j
1. Die Gesellschafter verpflichten sich . gemeinsam die Erreichung der Zwecke des Kohlensyndikats für das rechts. rheinisch Bayern zu fördern. Sie unter⸗ werfen sich den Beschlüssen, En tscheidungen und Anordnungen der Gesellschaftsorgane.
Die Organe der Geselsschaft sind:
a) die Versammlung der Werksbesitzer;
b) die Ausschüsse;
c die Geschäflsführung des Kohlen—
a . für das rechtsrheinische Bayern.
lung unterliegen alle genheiten, insbesondere
.
einfacher Sti mmen mehrheit;
4. 1. Den Beschll U der Ve amm⸗ ö. fig f ,.
a) Wahl der Ausschüsse;
b) Bestimmung der Beteiligungsziffern, deren Erhöhunmg, Verringerung, Zu⸗ sammenlegung und Uebertragung;
o) , n der Selbstverbra rechte der Gesellschafter:
d) Bestimmung der allgemeinen Ver⸗ kaufsbedingungen und der Preise vor⸗ behaltlich der Genehmigung und Fest⸗ . durch den Reichskohlender⸗
band; e) An⸗ und Verkauf fremder Kohlen, Koks und Briketts;
f) Festsetzung der Umlage; 6 llc, e, we um Cntsch.
3. Der Aufsichtsrat des Kohlensyndikats für das rechtsrheinische Bayern G. m.
digung für Mehr ⸗ und Minderab⸗ nahme; . ö
Gruben, die später dem Syndikat erst bei⸗ h
Gruben auf oberbayerische ob
n g . V abi begeht, lane s. oammlnn „sowent . ausdrücklich anderes bestimmt ist mi Sti mmengleichheit entscheidet der Vor⸗ sitzende.
stimmt sich nach 5
h) Richlinien für die Verkaufs tigkeit
und für die Abre
chnung: i) Fest der Höhe von Strafen; 9 ,. . gen, die ni regelmäßigen Ge- schäftsbetrieb . , , d m f, ler ( äftsführung un usschüsse; m) Entscheidung 1 Streitfragen H ,,, ,ein, 2. Die Versammlung kann die Beschluß⸗ sassung über einzelne dieser Punkte allgemein den J übertragen.
1. Ueber die Verhandlungen der Ver⸗ sammlung ist eine Niederschrift aufzuneh- men und vom Vorsitzenden und einem von 3 zu bestimment en stimmberechtigten Werkshbesitze wertreter zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der vertretenen Werksbesitzer und ihrer Stim= menzahl beizufügen. . .
2. Abdruck der Nicherschrift ist jchem Gesellschafter zu übermitteln. Die Nieder⸗ schrift ist für die Gesellschaft beweiskräf—⸗ tig, soferne nicht spätestens in der nächsten Wer kẽbesttzerversammlung Widerspꝛuch gegen den Inhalt 4 wird.
in
Die Ausschüsse.
1. Dig Gesellschaftewersammlung wählt die Ausschüsse auf die Dauer je eines Ge⸗ i, . sie bestimmt die Zahl der Ausschußmitglieder und die Aufgaben der eingel nen Ausschüsse.
X. Gesellschafler mit einem Syndikats⸗ jahresabsatz von mehr als 100 Co t, ge= rechnet in oberbayerischer Pechkohle, müssen im Ausschuß vertreten sein. Die Bestimmung der Person die den betreffen⸗ den Gesellschafter im . qu ver⸗ treten hat, erfolgt durch den Werksbesitzer.
Scheidet ein anderes Mitglied während der Amtsdauer aus, so wählt die nächste Werkshesitzerversammlung Einen SErsatz⸗ mann für den Rest des Geschäftsjahres.
3. Die Wahl zum Ausschußmitglied kann von der Gesellschafte wersammlung ier freit ö mer , it icke
e Us de V chußmi li eder sind wieder wählbar,
5. Ueber die Beschlüsse des Ausschusses wird eine fortlaufende Niederschrift ge⸗ führt, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitglieder des Ausschusses er halten Vergütung für die gus der Er— füllung ihres Amtes entstehenden Aus—= lagen, ferner bei Sitzungen und Reisen für Zwecke der Gesellschaft Tagege lder und Reisefosten nach den für die Mlitglieher des Vorstandes der Knapwschaftsberufs— genossenschaft en, Sätzen.
Die Geschäftsführung des Rohlensyndikats.
Die Geschäfte der Gesellschaft werden don der Geschäftsführung des Kohlensyn⸗ dikats G. m. b. H. für das rechtsrheinische Bayern geführt.
Beschwerden. 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Anordnungen der ir, ,, n, und der Ausschüsse sind von den Werksbesitzern binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der beschwerenden Verfüqung beim Vor— sitzen den des Aufsichtsrates einzureichen, der sie der nächften Versammlung der er i chesiher zur Entscheidung vorzulegen a
2. Das Beschwerderecht gegen Be⸗ schlüsse der Werksbesitzewersammlung be⸗ der Ausführungs⸗ bestimmungen im gemi icheftegesat.
Verkauf.
1. Die Werksbesitzer stellen ihre ge⸗ samte Frzeugung an Brennstoffen im Sinne des z 1 der Ausfünrungsbestim— mungen sum Kohlenwirtschaftsgesetz, also Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und aus Kohle hergestellten Koks, gleichwiel
sie mit eigenen oder fremden lefere von ihnen elt oder durch Dritte gewon⸗ nen ist, dem Kohlensyndikat G. m. b. H. i , e,, eil. dikat 1 fli tese Erzeugung zu übernehmen und wel terzuterkaufen. Den Weiterverkauf betreibt das Syndikat im . Namen für Rechnung der Mit⸗
glieder. Werden die Erzeugnisse einer Grube in⸗ ,,, oder nur schwer verkäuflich, so erlischt die Verpflichtung des dikats zum Ver⸗ lauf irn Solchenfalls wird der Grübe der eigene Verkauf Freigegeben. r. sind angemessene Fristen einzu⸗ ten. 2. Ausgenommen vom Verkauf an das Ew et gr a) der Bedarf der zu den Werken ge⸗ hörenden Kokereien und Brikett⸗
fabrihen; b) die für ,, an Werks⸗ begmte, Bergleute, Invaliden und
Witwen benen Mengen;
e) die mittels Fuhrwerk abgehenden
engen, . i n n . 6.
ĩ n ve ; Rien
werden . 463. . .
bahn weitewersandte Mengen werden nicht jum n, 26
Die Versammlung der Werksbesitzer
kann im Rahmen der gesetzlichen Bestim⸗
mung n guch den Werkseigenverbrauch und
den Selhbstverbrauch ausnehmen. Bis zu anderweitigem Beschlusse sind diese in fol⸗ gendem Umfang ausgenommen:
a) die in eigenen Betriebgzweclen der Vryuben . erforderlichen engen Wer be e erz hz
b) der Verbrauch der Gruben für an⸗ geschlossere. Nebenbetriebe ( Selbst
den hrauch. 4. Den Selbstverbrauch nach Ziffer 3 Buchstabe B setzt die Werksbesitze wer ⸗
ammlung fest (wal. 3 4, Ziffer 1, Buch . stabe C). , ö. e. *