1920 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen g, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IT. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in 5 5, 1, 2 erwähnten einen Meldefarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe— aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7.

VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder derschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.

VIII. Für andere als böhmische Auslandsékohle ist die unter Absatz J. Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 51, Ziff. 4.

§5 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: fch nf * Steinkohle) aus Ober- und Nieder⸗ esien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin NW. 52, Alt Moabit 118. 2. Für Ruhrkohle Y): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau— RBertha⸗Krupp⸗Straße 4.

3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Braunkohle) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ kohlen):

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle) (links

der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.

z. Für Braunkohle aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.

7. Für rheinische Braunkohle H:

Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9**),.

72. Für Braunkohle) aus dem Dillgebiet, dem

Wester wald und dem Freistaat Hessen: 3 Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27.29.

8. Für Stein⸗) und Braunkohle) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle“ h:

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts— rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für Steinkohle“ des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße J. 109. Für Gaskoks “*) siehe 5, VI. 11. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5, VIII. § 7. Bunkerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge— liefert werden.

2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen.

3. Die Meldungen sind zu erstatten:

J. an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, s. S 5, 1, Ziff. 3, 3. an die für den Betriebsort zuständige Zivilverwaltungsstelle, f. S 5, J, Ziff. Z, 4 3 en Vorliefeter des unmittelbaren Lieferers von Bunker— ohlen, an die Bunkerkohlenstelle. S8 Urt der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsberbindlicher Namensg— unterschrift (Firmenunterschrift); des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Oktohermeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts oder Bezirkskohlen— stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreiswirtschafto— stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach § 5, I, 2 gegen eine Gebühr von O60 AM für ein Heft zu s Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß 85, II und TV sind Hefte zu 7 Karten gegen eine Gebühr von 0,70 A vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe 5 5, 18 und 1, FS§ 5, N, II und Y) sind dort für 0,15 t das Stück erhältlich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt— lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver— hrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere. Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs kommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

S 10. Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene irma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche,

*) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.

rä) Auch Gaskoksgrus, Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts.

*) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.

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Koksanstalt, Brikettfabrik! oder, wenn und soweit es einem Dritten Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In—⸗ halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu verseben. Die urschriftliche Karte ist bis zum I. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4. Jeder Lieferer (Händler, der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (58 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten⸗ straße 117“ zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.

5. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichsz— kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.

§S 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.

§ 12. Ausnahmebestim mungen (Aushilfslieferung).

1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (8 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe §z 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Ent⸗— scheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichs— kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei⸗Ges. m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim. ;

Auf S8 Za, Ziff. 1, u. 10 wird hingewiesen.

2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus— hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal⸗ tungsstelle nach 8 5, 1,2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe— rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außer⸗ dem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 5 6).

3. Ein Hauptlieferer 5 10, 1) darf ausnahmsweise beim Vor— liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß 5 10, 1 zugegangenen Meldekarte ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß G 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt— findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.

§ 13. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind,

soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

5 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb— lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs— kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a, ?.

§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Einreichen von Meldekarten nicht herechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen— wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. § 16. Strafen. 1. Zuwiderhandsungen gegen diele Bekanntmachung werden nach 5 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Ahs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. j 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht. § 17. Wirkung unterlassener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 16 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird. p 18. F nkraftt ret en. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1920 in Kraft. Berlin, 6. September 1920. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.

Beschreib ung des neuen Darlehnslassenscheins zu 1 Mark vom 1. März 1920.

Der neue Darlehnskassenschein zu 1 4 mit den Ausmaßen 6 ) 9 em ist auf Wasserzeichenpapier mit Vierpaßmuster wie die bisherigen Scheine gleichen Wertes gedruckt.

Die Vorderseite enthält auf auillochiertem Grund in hellbrauner Farbe die Zeichnung: sie ist in schokoladenbrauner Farbe ausgeführt und besteht aus Blattverzierungen, die das Bild nach außen hin in geschwungener Linie begrenzen. Im oberen Teile öffnet sich die Zeichnung und gibt Raum für die Worte „Darlehnskassenschein Fine Mark“ in deutscher Schrift. Darüber befinden sich die bläulich⸗rot gedruckten Reihen- und Unternummern. Ueber die Mitte des Scheins verbindet ornamentaler Schmuck die beiden Seitenteile der Zeichnung. Darin ausgespart erscheinen links der runde, in bläulich-roter Farbe gedruckte Kontrollstempel mit dem Reichsadler und der Umschxift „Reichsschuldenverwaltung“, rechts der Trockenstempel in ähnlicher glusführung. In der Mitte des Scheins steht bellfarbig in dunkel— braun gedeckten runden Felde die Wertziffer und darunter das

In der unteren Hälfte enthält der Schein rechts und, links im ausgesparten runden Felde die Wertangabe „I Mark“, in der Mitte die Beschriftung: „Berlin, den 1. März 1929 Reichsschulden⸗ verwaltung“ sowie 11 Unterschriften. Der zweizeilig in deutschem Schriftcharakter gehaltene Strafsatz schließt das Feld nach unten ab. Mit Ausnahme der ausgesparten Felder für den Kontroll- und Trocken⸗ stempel sowie der braunen Mittelscheine ist die ganze Zeichnung noch mit einer blaugrünen Guilloche unterlegt.

Die Rückseite trägt auf guillochiertem Grunde in silbergrauer Farbe die Zeichnung in dunkel-olip⸗grüner Farhe. Die Zeichnung ist durch einen Unterdruck in hellbrauner Farbe besonders geschützt und stellt eine Rosette dar, in deren Mitte im vollen Felde die Wert⸗ ziffer „“ hell ausgespart ist. Rechts und links davon steht nochmals in kleiner Rosette die Zahl 1. Die große Mittelrosette ist zu beiden Seiten eingerahmt von zwei Füllhörnern mit Blumenschmuck. Oben darüber steht leicht gebogen das Wort „Darlehnskassenschein“, unten die Worte „Eine Mark“. In der oberen linken und rechten Ecke befindet sich eine Wiederholung der Wertangabe Mark“ in offener Zahl.

Berlin, den 31. August 1920.

Hauptverwaltung der Darlehnskasse. Havenstein. von Grimm.

Bekanntmachung. Dem Händler Johannes Manhr in Zeitz, Wendische Straße 15, ist vom 9. September 1920 ab wegen seiner Unzuver⸗ lässigkeit der Handel mit Wurst⸗ und Fleischwaren aller Art untersagt worden. Mayr hat die Kosten der Veröffentlichung zu tragen. . Zeitz, den 4. September 1920.

Die Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Dreykluft.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 185, 186 des Reichs-Gesetzblatts enthalten

Nummer 185 unter Nr. 7756 eine Verordnung zur Durchführung des 25 Abs. 3 und des 8 28 des Gesetzes über bie, Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen hei Dienstbeschädigung Reichs versorgungsgesetz ) vom 12. Mai 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S. 989), vom 1. September 1920 Nr. 7757 eine Zweite Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1930 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1553), vom 4. September 1920); Nummer 186 unter Nr. 77535 eine Dritte Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1553), vom 5. September 1920. Berlin, den 6. September 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministerium. Die Nentmeisterstelle bei der Kreisfase in Gif⸗ orn, Regierungsbezirk Lüneburg, ist voraussichtlich zu be⸗ setzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Bergmeister Schulz vom Steinkohlenbergwerk Buer i. W. ist zum ordentlichen Professor an der Bergakademie in Clausthal ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Vom 1. Oktober 1920 ab ist der Wirkliche Geheime Ober⸗ regierungsrat von Falkenhayn zum Präsidenten und der Geheime Oberregierungsrat Roedenbeck zum zpeiten Präsidenten des Kuratoriums der Preußischen Rentenversicherungs⸗ anstalt für den dreijährigen Zeitraum 1. Oktober 1920 bis dahin 1923 ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Be lannlt mach ỹẽ ng.

Auf Grund des Artilels Vi der Konzessionsurkunde vom 11. März 1912 wird die Frist, die der Alstertalbahn⸗ Aktiengesellschaft in Wellingsbüttel für die anschlags— mäßige Vollendung und Inbetriebnahme der elek— trischen Haupteisenbahn von Ohlsdorf nach Poppen⸗ büttel gestellt ist und die bereits am 31. Mai 1916 bis sechs Monate nach Beendigung des Kriegszustandes verlängert worden ist, auf einen begründeten Antrag der Gesellschaft noch—⸗ mals, und zwar bis zum 1. Oktober 1921, verlängert. Berlin, den 7. September 1920.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Deser.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Der Stadtkreis arzt Medizinalrat Dr. Seiffert in Stettin ist zum Regierungs- und Medizinalrat bei der Regierung in Stettin, der Kreisarzt Dr. Engels aus Buer, zurzeit bei der Re⸗ gierung in Koblenz, zum Regierungs- und Medizinalrat bei der Regierung in Münster und der Kreisassistenzarzt Dr. Ruckert aus Cochem zum Kreis⸗ arzt in Cochem ernannt worden.

Betrifft Wohnungs bbeschlagnahme.

Auf Grund des ) der Bekanntmachung über Maß— nahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 143) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (RGBl. S. 949) ordne ich mit Zustimmung des Reichs⸗ arbeitsministeriums für den Umfang des preußischen Staates an, daß die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unter— bringung von Angestellten und Arbeitern eines bestimmten ge— werblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs errichtet oder aut drücklich bestimmt sind (Werkwohnungen), nur zur Unter— bringung von Angestellten und Arbeitern desselben Betriebs

zulässig ist. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der zu—

ständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Berlin, den 1. September 1920. Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Conze. An sämtliche Herren Regierungspräsidenten und den Herrn

58 in Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl.

Wort „Mark“.

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Oberpräsidenten in Charlottenburg.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Voltsbildung.

Der elsaß⸗lothringische Seminardirektor Schulrat König, zurzeit in Herrenalb in Württemberg, ist zum Seminardirektor in Preußen ernannt worden; ihm ist als solchem das Direktorat des Lehrerseminars in Delitzsch verliehen worden.

Evangelischer Oberkirchenrat. Der Pfarrer der französischreformierten Gemeinde Fehl

in Magdeburg ist zum Konsistorialrat ernannt worden. Ihm ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Nats bei dem Evangelischen Konsistorium der Provinz Sachsen ver—⸗ liehen worden.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Ausschuß für Haushalt und Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Steuer⸗ und Zollwesen, für Ver— kehrswesen, für Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungs⸗

wesen sowie der Ausschuß für Steuer- und Zollwesen hielten

heute Sitzungen.

Der polnische Geschäftsträger, bevollmächtigter Minister Szebeko hat Berlin verlassen. Während seiner Ahwesenheit führt der Legationsselretär Tomasz de Morawski die Ge— schäfte der Gesandtschaft.

Der Reichskanzler hat an den deutschen Nevollmächtigten für den Abstimmungsbezirk Oberschlesien, Fürsten Hatzfeldt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ das nach— stehende Schreiben gerichtet:

Euer Durchlaucht beehre ich mich zu benachrichtigen, daß gestern das Reichskabinett und das preußische Kabinett zu einer gemeinsamen Sitzung zusammengetreten sind, um über Mittel und Wege zur Abwehr der Oberschlesien bedrohenden Gefahren zu beraten. Mit tiefer Bewegung haben die Kabinette die ergreifenden Berichte entgegengenommen, die über die Leiden und die Kämpfe unserer treuen Oberschlesier erstattet worden sind. Nur zu viele wackere Männer haben ihre feste Anhänglichkeit an das Deutsche Neich mit Wunden und mit dem Tod bezahlt; nur zu viele sind bei der Verteidigung alter Rechte und des heimatlichen Herdes in ihrer wirtschaftlichen Existenz schwer geschädigt und bedroht. Die Regierungen aber wissen sich mit der oberschlesischen Bevölkerung eines Sinnes darin, daß keine Gewalttat die Liebe zu Deutschland aus den Herzen zu reißen vermag. Unter dem Zwang der äußeren Bedrückung, unter der Drohung eines ungezügelten Nationalismus senkt vaterländisches Ge— meingefühl seine Wurzeln nur noch tiefer und inniger in die heimische Schohse, die ein unabtrennbarer Teil des deutschen Landes ist.

Die Regierungen leben der Zuvpersicht, daß die oberschlesische Bevöskerung die Prüfungen dieser schweren Zeit standhaft ertragen wird. Mit Entfchlossenheit werden sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um der Bevölkerung Oberschlesiens hei ihrem guten und gerechten Kampfe zu helfen. Um der äußeren Be— drängnis zu wehren, die durch den Tod ihrer Ernährer und durch zahllose Gewalttaten über unschuldige Familien hereingebrochen ist, haben die Regierungen einen Betrag von zunächst 10 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Wo um des deutschen Namens willen Schweres erduldet wird, darf und soll die Hilfe der Volksgemeinschaft nicht ausbleiben.

Guer Durchlaucht bitte ich, bei der oberschlesischen Bebölkerung zergtungen der

ie men bei

der Dolmetsch der Gesinnungen zu sein, die in den beiden Kabinette zum Ausdruck gekommen sind. Ober J Deutschland zu erhalten, ist unser Wunsch und sester Wille. Dazu wollen wir alles tun, was in unserer Macht steht.

Der Reichskanzler.

Fehrenbach.

Zur Frage der Monschauer Bahn hatte sich die dentsche Regierung auf den Standpunkt gestellt, ihrerseits größere Grenzkorrekturen zu fordern, u. 4. die RückUgabe der Bahn Aachen —Herhesthal, das dazwischen liegende Gebiet sowie das Niederschlagsgebiet zur Aachener Wasserversorgung. Dem⸗ gegenüber hat dem „Echo der Gegenwart“ zufolge die belg ische zegierung einen ablehnenden Standpunkt ein— genommen und dies in einer Note zum Ausdruck gebracht. Vom 14. bis 16. September wird in einer in Aachen statt— findenden Sitzung der deutsch⸗belgischen Grenzlommission über

en S bie deulschen Forderungen weiterverhandelt werden.

Die in verschiedenen Zeitungen verbreitete Nachricht, daß den jetzt zur Entlassung kommenden Reichsmehrangehörigen neben den Fürsorgegebührnissen noch eine Uebergangsent⸗ schäbigung gezahlt würde, ist unzutreffend. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, hat das Kabinett aber beschlossen, daß die Bedingungen für die zu zahlende Treu— prämie bis 31. Dezember 1920 verlängert werden. Die monatliche Steigerung der Treuprämie wirh also nicht wie bisher vorgeselen am 10. Juli ihr Ende finden, sondern bis Ende des Jahres fortgesetzwt werden.

8

Ein Berliner Blatt hat die Nachricht gebracht, daß das Reichs arheitsministerium einen Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Arbeitsdienstpflicht im Deutschen Reich vorbereite. Diese Nachricht ist, wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ vom Neichsarbeitsministerium mitgeteilt wird, nicht zutreffend. Im Reichs arbeits ministerium gehen seit langer Zeit immer wieder Anträge und Vorschläge zur Einführung der allgemeinen Arbeitsdienstpflicht ein und werden auf ihre Bedeutung und praktische Durchführbarkeit geprüft. Diese Prüfung hat aber bisher weder zu bestimmten Ent⸗ schließungen der Reichsregierung noch zur Aufstellung eines Gesetzentwurfs geführt. (.

n der Presse sind in den letzten Tagen Mitteilungen über die Konkerenz der Ernährungs minister erschienen, die dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge zu einigen falschen Auf⸗ faffungen Anfaß gegeben haben, namentlich soweit sie fich auf bie Anträge bezüglich der Erhöhung der Brotration und der Ausmahlung des Brotgetreides beziehen. In der Sitzung am 1. September wurde über einen Antrag des

bayerischen Ernährungsministers abgestimmt, die jägliche Brotration vom 1. Oktober ab auf 260 Gramm zu erhöhen und den Ausmahlungssatz des Brotgetreides

späteftens vom 15. September auf S5 Prozent herabzusetzen. Sbwohl es, wie ausdrücklich festgestelllt wurde, im allge—

meinen in diesen Sitzungen nicht üblich ist, Abstimmungen vorzuneß men, wurde in diesem Falle doch auf ausdrücklichen Wunsch des bayerischen Ernährungsministers abgestimmt, um zu sehen, wie die einzelnen Vertreter der Länder sich zu der Erhöhung der Ration und der geringeren Ausmah—⸗ lung stellen. Die Mehrheit entichied sich sowohl für die Erhöhnng der Ration als auch für geringere Ausmahlung, wobei die Mehrheit für die geringere Ausmahlung beträcht⸗ lich größer war. Aus dieser Abstimmung kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Erhöhung der Brotration und ein geringerer Ausmahlungssatz nun wirk⸗ lich zur Durchführung kommt, weil die Konferenz der Er⸗ nährungsminister hierfür nicht die beschließende Instanz ist. Die Festsetzung der Brotration und des Ausmahlungssatzes obliegt vielmehr dem Direktorium und Kuratorium der Neichs⸗ getreidestelle, welche die Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einzuholen haben. Es ist auch zu beachten, daß bei der Abstimmung lediglich die Zahl der Minister zum Ausdruck kam, nicht aber die Größe der Länder, wie sie beispielsweise im Reichsrat durch Verleihung mehrerer Stimmen an die Vertreter größerer Länder zur Geltung kommt.

Preußen.

Nach einer von „Wolffs Telegraphenbüro“ verbreiteten Meldung aus Soldau sollen die Polen von der dortigen Be⸗ völkerung die sofortige Option für Deutschland oder Polen verlangen, widrigenfalls die gesamte deutsche Bevölkerung ausgewiesen werden soll.

Die „Allensteiner Zeitung“ schreibt zu dieser Meldung:

Nach den Bestimmungen des Friedensvertrages haben die Einwohner der an Polen abgetretenen Gebiete zwei Jahre Zeit, ehe sie sich für Deutschland oder Polen erklären. Unter den jetzt im Soldaugebiet obwaltenden Umständen würde eine Option augenblicklich eine brutale Vergewaltigung der deutschen Bevölkerung bedeuten. Die Optierung würde Enteignungen und andere Uebergriffe seitens der Polen un⸗ mittelbar im Gefolge haben.

Gestern hat im Ministerium des Innern eine Sitzung stattgefunden, in der sämtlichen Oberypräsidenten, Regierungs- Polizeipräsidenten und Fommandeuren der Sicherheitswehren usw. der Plan über die Neuregelung des Polizeiwesens vor⸗ getragen wurde. Der Plan ist ein gänzlich anderer, als die bisherigen Pressenachrichten vermuten ließen. Das Wesentliche desselben beruht laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ in folgenden Punkten:

1. Beseitigung der herrschenden Zersplitterung auf dem Gebiet des Polizeibehördenwesens;

2. Vereinigung aller Polizeibeamtengruppen;

3. Herstellung einer klaren Behörden⸗ und Beamtengliedern

4. Schaffung eines festen, einheitlichen Polizeikörpers, der in ge⸗ schlossenen Verbänden über den Staat verteilt ist;

5. Beibehaltung der Kasernierung in 12 von den vorgesehenen 14 Dienstjahren, so daß nur wenig mehr als 10 o der Beamten außerhalb wohnen:

6. den Zugeständnissen der Entente entsprechende starke Be⸗ waffnung, deren Erweiterung übrigens in Aussicht steht;

7. einheitliche Leitung durch die Obervräsidenten mit Hilfe eines ihnen zu diesem Zwecke zu unterstellenden Beamtenkörpers:

8. Schaffung eines besonderen Polizeischulwesens, an dem es bisher gefehlt hat.

Der erste Teil der Neuordnung, soweit er nicht gesetzliche Maßnahmen erfordert, soll noch vor Ende dieses Monats nach Genehmigung durch das Staatsministerium und die Landes⸗ versammlung durchgeführt werden.

Die gestrige Sitzung ließ die Uebereinstimmung der Er— schienenen in allen wesentlichen Punkten erkennen. Eine noch⸗ malige und abschließende Stellungnahme soll am 15. Sep⸗ tember unter dem Vorsitz des Ministers selbst erfolgen.

Der Entwurf des neuen Polizeigesetzes ist, wie das oben

*

genannte Telegrgphenbüro hört, bereits in Bearbeitung und soll in kürzester Frist der Landesversammlung vorgelegt werden. . * (

Braunschweig.

Der Landtag hat gestern in namentlicher Abstimmung mit 31 gegen 2 Stimmen die Auflösung der Landes⸗ einwohnerwehren beschlossen. Für die Auflösung stimmten die beiden sozialistischen Parteien, dagegen der Landes⸗ wahlverband und die Demokraten. Ein Antrag des Landes⸗ wahlverbandes, an Stelle der Einwohnerwehren einen Orts⸗ schutz unter der Aufsicht eines besonderen Ausschusses des Landtags zu organisieren, wurde abgelehnt.

Oesterreich.

Der Großdeutsche Parteitag in Salzburg hat gestern einstimmig eine Entschließung angenommen, in der es heißt: ö

Der Großdeutsche Parteitag verurteilt mit tiefster Entrüstung die jedem Völkerrechte und selbst dem Diktatfrieden von St. Germain hohnsprechenden Gewalttaten, welche an der heimatz⸗ treuen Bevölkerung des Landes durch südslawische Machctgler verübt wurden. Der Großdeutsche Parteitag gibt der Überzeugung Ausdruck, daß die Kärntner Bevölkerung in ihrer welt⸗ geschichtlichen Sendung der Unkultur des Balkans durch eine eherne Mauer an den Karawanken ein ewiges Halt gebieten wird, um so einen Schutzwall deutscher Kultur im Süden zu bilden.

Ferner wurde eine Enischließung angenommen, in der der Großdeutsche Parteitag die Abgeordneten aller Parteien der derzeitigen österreichischen Nationalversammlung auffordert, unverzüglich ein Gesetz zu beschließen, wonach die wahlberechtigte Bevölkerung am Tage der nächsten Nationalratswahlen auch zu einer Volksabstimmung über die Frage der Ein⸗ verleibung Deutsch-Oesterreichs in das Deutsche Reich aufgerufen wird.

Ungarn.

In einer vor seinen Wählern gehaltenen Rede erklärte der Finanz minister dem „Wolffschen Telegraphenbüro,“ zufolge, er wisse nichts von der ihm zugeschriebenen Absicht, daß er eine neue A östempelung vorbereite. Er wünsche, das Defizit durch entsprechend hohe Steuern und eine einmalige Vermögensabgabe zu beseitigen, bei der hauptsächlich große Vermögen erfaßt werden sollten. Der gegenwärtige unmoöti⸗ vierte Kronenkurs von 235 Centimes müsse gehoben werden und in Verbindung mit der Vermögensabgabe werde auch der große Notenumlauf reduziert. Die Absicht eines Finanzputsches liege ihm fern.

2

Frankreich. Die Botschafterkonferenz hat vorgestern der „Agence Havas“ zufolge beschlossen, das deutsche Ersuchen um Ermäch⸗ tigung zur Srganisierung besonderer Wach truppen

zur Beaufsichtigung der in Deutschland internierten Bolschewisten abzulehnen, da Deutschland über genügende Mittel verfüge, um die Internierten zu bewachen. Die Konseren; hat weiter beschlossen, auf bie deutsche Note wegen Entsendung einer neutralen Untersuchungskommission nach Ober⸗ schlesien eine abschlägige Antwort zu erteilen. Auch die deutschen Einwendungen gegen die Anerkennung des amerikanischen Schiedsrichters für die Verteilung der Il ußtonnage, die erhoben waren, weil die Vereinigten Staaten den Friedensvertrag noch nicht ratifiziert hätten, wurden zurückgewiesen.

Der Sekretär des Völkerbundes hat von der polnischen Regierung folgende Depesche erhalten:

Im Augenblick des polnischen Rückzuges ermächtigte die litauische Regierung die Bolschewisten, auf litauisches Gebiet überzutreten, um sich eine militärische Operationsbasis zu bilden, und verletzte dadurch die Neutralität, die sie beobachten wollte. Nach dem Rückug der polnischen Truppen besetzten die Litauer die am 19. Dezember 1919 durch den Hohen Rat Polen zuge⸗ sprochene Demarkationslinie und ließen der volnischen Regierung zu verstehen geben, daß sie die früher festgesetzte Grenze nicht anerkennen und verlangen würden, daß die Polen sich jenseits Crajuvo zurüczögen.

Ruland.

Moskauer Nachrichten melden, daß Enver Pascha auf Wunsch Lenins und Trotzkis zum Oberkom mandierenden der bolschewistischen Truppen, die gegen Indien marschieren, ernannt worden ist. Die bolschewistischen Truppen im Kaukasus, in Persien, Afghanistan und Trauskaspien sind unter seinen Befehl gestellt worden. Enver Pascha hat sein Hauptquartier in Smolensk.

Einer Havas⸗Reuter⸗Meldung aus Tiflis zufolge haben die Bolschewisten trotz der mit den Armeniern abge⸗ schlossenen Waffenstillstandspräliminarien ihren Vormarsch fort— gesetzt und mehrere Bezirke besetzt. Die armenische Delegation erhob lebhaften Einspruch. Hierauf haben die Bolschewisten den Befehl gegeben, den Vormarsch einzustellen. Sie führten

566 3131 dor . 16 * Mo BFräsident der armenischen De Be⸗

. Rar C H 1 ö 2 4 30nor f ak strafung der Schuldigen und Schadenersatz.

Italien.

Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ deuten viele zeichen auf die Absicht der Jugoslawen hin, sich zu ll zu machen. Nach der Besetzung Jugoslawen in der Küstengegend Dibra und Elbassa Angriffe unternommen. Dibra wurden sie zurückgeschlagen und verloren fangene, 20 Geschütze und 35 Maschinen jugoslawische Angriff auf Elbassa überraschte die l albanische Regierung konzentriert die Truppen gegen den feind lichen Vormarsch.

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dauert die Metallarbeiterbewegung fort. 2

Meda und Labriola haben ihre Vermittlung angeboten.

5, Belgien. 3 . . w „Dernisre Heure“ meldet, daß der Chef arm are ft sKos ö . s z ** 3 arr SM nrr Generalstabes, Maglin se, sich am Montag be

sprechung in Bonn mit Marschall Foch übe

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. h ⸗französische Militärabkom men, verständigt habe. Das Uebereinkommen könne als endgültig abgeschlossen betrachtet werden. Im Laufe

dieser Woche würden die betreffenden schriftlichen Mitteilungen

zwischen den beiden Regierungen ausgetauscht werden. Frank— reich habe durch Marschall Foch einigen Erwägungen nach⸗ gegeben, die die belgische Regierung dargelegt habe. Am Donnerstag werde sich das belgische Kabinett mit der Abfassung des endgültigen Tertes des Abkommens beschäftigen.

Der „Moniteur“ berichtet, daß infolge verschiedener Kündigungen die internationale Zuckerkonvention von 1903 am 1. September des Jahres aufgehört hat, zu bestehen.

Volen. .

Nach einer Meldung der „Chicago Tribune“ aus Warschau hat Polen den Vorschlag des Generals Wrangel, eine gemeinsame Offensive gegen die Boalschewisten zu unternehmen, abgelehnt. Die Ablehnung hänge damit zusammen, daß die Verhandlungen in Riga vor ihrer Wieder⸗ aufnahme ständen, und sei auch durch die seitens der Alliierten gegebenen Ratschläge zur Mäßigung veranlaßt.

Der „Times“ zufolge besagen Telegramme aus Warschau, daß Polen bereit sei, seine ursnmrüngliche Absicht, die Räumung des Gebietes von Suwalki durch die litauischen Truppen binnen zehn Tagen zu fordern, aufzugeben. Die polnische Re⸗ gierung habe sich mit den Alliierten beraten und zeige inzwischen eine maßvolle Haltung.

Der polnische Heeresbericht vom 6. September besagt: Wir schlugen die litauischen Angriffe zurück und haben eine litauische Kompagnie gefangen genommen, die gegen die polnischen Nachtruppen vorgedrungen war. Gestern leiteten wir eine Offensive bei Grubeschow ein, das nach hartem Kampfe eingenommen wurde, und sind gleichfalls bei Tyssowice vorgerückt. In Galizien sind die verstärkten feindlichen Angriffe mit großen Verlusten für den Feind abgeschlagen worden.

Litauen.

Der litguische Heeresbericht vom 7. September meldet dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:

Nördlich von Suwalki fanden gestern den ganzen Tag Kämpfe statt. Das Dorf Nauje⸗Grauziai (3) ging zweimal von Hand zu Hand. In der Nacht zum 7. September besetzten wir Wizainy. Südöstlich Augustowo besetzten die Polen Rygalowka. Dadurch wurden unsere Truppen gezwungen, Lipsk aufzugeben und sich au die Stellung von Holinka zurückzuziehen. Die polnische Funk⸗ meldung, daß unsere Truppen gemeinsam mit den Bolschewisten operieren und daß sich im Rücken unserer Truppen Teile der bolsche— wistischen Armee ansammeln, ist erfunden. .

Finnland. ;

Die Friedensverhandlungen haben, wie „Nordiska Preßcentralen“ meldet, während der letzten Tage einen günstigen Verlauf genommen. In der Sitzung der territorialen Kom⸗ mission am Sonnabend erklärten die Russen, daß sie von ihrer Regierung neue Anweisungen bekommen hätten, laut welchen Peischenga an Finnland gegeben würde. Rußland verzichtet auf die umstrittenen Inseln im Finnischen Meerbusen und 24 ein Gebiet auf der farelischen Landzunge, besteht aber au . daß Repola und Porajärvi abgetreten werden müssen.

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