Gehaltsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel der Textilbranche . S8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2043 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 9. September 1920.
Der Neicharbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, in Berlin sW. 61, Bellealliancestr. 7,10, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, dem Gewerk— schaftsbund der Angestellten und der Einzelhandels gemeinschaft Groß Berlin im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 7. Mai 1919 nebst Nachträgen abgeschlossenen Tarifvertrag vom 14. Juli 1920 nebst Anhang zur Regelung der Gehalts⸗und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des bisherigen Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1066 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 9. September 1920.
Der Reichsarheitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
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Die Bäckerinnung in Harburg a. Elbe und der Zentralverband der Bäcker und Konditoren, Zahl— telle Harburg, haben beantragt, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 7. März 1920 nebst der am 7. Mai 1920 in fe getretenen Nachtragsvereinbarung den am 15. August 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäcker— und Konditoreigewerbe gemäß 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt und Landkreises Harburg a. Elbe mit Ausschluß des Kommunalverbandes Wilhelmsburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. September 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 45 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Reichsarbeitsm nister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft des Niederlausitzer Einzelhandels E. V. in Cottbus, Neumarkt 8, der Ge— , ,. Deutscher Angestelltengewerkschaften, er Gewerkschaftsbund, der Angestellten und die Arbeits gemeinschaft freier Angestelltenverbände haben beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 3. April 1919 nehst Nachtrag den zwischen ihnen am 11. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Nachtrag vom 7. Juli 1920 zur Regelung der Gehalts, und k der kaufmännischen An⸗ estellten des Einzelhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 33. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1466) für das Gebiet der Stadt Cottbus und des Vorortes Ströbitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Oktober 1920 erhoben werden und Ind unter Nummer VI. D. 213 an das Reichsarbeitsministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Reichzarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
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Bekanntmachung.
Der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwal— tung Breslau, Margarethenstraße 17, hat beantragt, den zwischen ihm, der Breslauer Schlosser- und Büchsenmacher-Innung und dem Verband Breslauer Schlossereien und verwandter Gewerhe an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 19. Juli 1919 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag vom 19. April 1920 nebst einem ab 1. Juni 1929 geltenden Nachtrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Bau⸗ schlossergewerbe gemäß 5 2 der Verordnung vom 2. De⸗ zeinber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des e, . und Landkreises Breslau für allgemein verbindlich zu erklären. =
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oftober 1925 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. S808 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen— straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiterverband Orts— verwaltung Braunschweig, in Braunschweig, Sonnen⸗
siraße 8, . beantragt, den ie n ihin und dem Arbeit⸗
eberperband für den Großhandel im Lande Braun— 6h weig E. V. an Stelle des allgemein verbindlichen g. vertrags vom 4. Oktober 1919 abgeschlossenen Tari vertrag vom 30. August 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in Großhandlungen be— schäftigten Kutscher, Handebshilfsarbelter und Arbeiterinnen emäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs—
. S. 1456) für das Gebiet des. Stadtbezirks Braün— schwelg und Königslutter für allgemein verbindlich zu erklären.
2 2
Einwendungen gegen diesen Antrae 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1180 an das Reichsarbeits ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 12. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. 3
Betannt me hung.
Unter dem 7. September 1920 ist auf Blatt 906 lfd. Nr. 4 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 2. April 1920 der Arbeitnehmer im Lastfuhrgewerbe für Berlin nebst Vororten, eingetragen worden: ö
Der in Ergänzung dieses Vertrages zwischen den Vertrags⸗ parteien unter dem 1. Juli 1920 ergangene und am 12. Juli 1920 für verbindlich erklärte Schiedsspruch wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Juli 1920 für allgemein ver— bindlich erklärt.
Der Reichsarbeitsminister. 3
. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarheits⸗ ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 35 / 4 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. .
Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verhindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 4
Berlin, den 7, September 1920. ö
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. September 1920 ist auf Blatt 1364 lfd. Nr. 4 des Taxrifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Blumen⸗, Blätter⸗ und Federnfabrlkanten und verw. Gewerbe in Berlin und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Grugpe Blumen⸗, Blätter⸗ und Federnarbeiter, Zahlstelle Berlin, am 20. Juli 1920 ahgeschlossene Tarif vertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Blumen⸗, Blätter⸗ und Federn⸗ sowie in der Palmen⸗ und Dekorationsbranche gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß⸗Berlin für allgemein verbindlich
erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver⸗
bindlichkeit des Tarifvertrags vom 29. Dezember 1919 sowie des Nachtrags vom 11. Mai 1920 außer Kraft. Der Neichsarbeitsminister. Y N.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NWe m, Luisenstraße 33 / 34, Zimmer 161, während der regel mäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Artzeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reicharbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. September 1220.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 8. September 1920 ist auf Blatt 59 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem Arbeitnehmerverband der Putz und Mode⸗ industrie E. V, in Berlin, dem Verband von Spezialgeschäften der Putzbranche Groß- Berlins E. V. und der Vereinigung des Putzeinzelhandels Groß⸗Berlins sind zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrag vom 16. April 1919 ein Abkommen vom 15. Dezember 1919 und eine Vereinbarung vom 30. März 1920 zur Regelung der Gehalts- und Arbeits⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Putz⸗ betrieben des Einzelhandels abgeschlossen worden. Das Ab⸗ kommen und die Vereinbarung werden für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweck⸗ verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 192.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin XW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, * die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem S8. September 1920 ist auf Blatt 1526 lfd. Nr. 3 in Fortsetzung v. Bl. 932 des Tarifregisters ein⸗ getragen worden: ᷣ
Zwischen dem Verband der Geschäfts⸗ und Industriehaus⸗ besitzer E. V. in Berlin und dem Deutschen Portierverband, Sektion VII des Deutschen Transportarbeiterverbandes, sind im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. August 1919 nebst Zusatzvertrag vom 18. Mai 1920 neue Teuerungszuschläge, zahlbar vom 17. Mai 1920 ab, ver⸗ einbart worden. Diese Teuerungszuschläge werden zur Rege⸗ lung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Hauswarte,
ahrstuhlführer, Heizer, Fabrikportiers und Wächter in Ge— chäfts' und Industriehäusern gemäß S8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmargendorf, Friedenau, Steglitz, Schöneberg, Tempelhof, Neukölln, ,, Hohenschönhausen, Weißensee, Pankow und Reinickendorf ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 17. Mai 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Aeheitnehmmer, für die der Tarifgertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
können bis zum
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. September 1920. Der Registerführer.
Bekanntmachung.
Unter dem 10. September 1920 ist auf Blatt S857 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Landesverband land- und forst— wirkschaftlicher Arbeitgeber Bayerns, dem Verein für Privat⸗ sorstbeamte Deutschlands, Bezirksgruppe XIV, und dem Reichs⸗ verband land- und forstwirtschaftlicher Fach- und Körperschafts⸗ heamten, Bezirksverein Bayern, am 12. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs— bedingungen für die Güterbeamten, Forst⸗ und Jagdbeamten, Kanzleibeamten, technischen Beamten, Körperschafts- und Ge⸗ nossenschaftsbeamten in der Land- und Forstwirtschaft wird gemäß 5 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 11456) für das Gebiet des Freistaats Bayern für allgemein verbinblich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1929. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 18. August 1919 außer Kraft.
Der Relchsarbeits minister. J. A.: Dr. Sitz ker.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗· ninisterium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 35/84 Zimmer 161, wãhrend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für, die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. September 1920.
Der Registerführer.
— —
Bekanntmachung.
Unter dem 10. September 1920 ist auf Blatt 1251 lf. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem Reichtzverband der Deutschen Presse, Be= zirksverband Berlin-⸗Brandenburg, in Berlin, und dem Arbeit⸗ geberverband für das Berliner Jeitungsgewerbe ist am 20. Mai 1920 ein Nachtrag zu dem gemein verbindlichen Tagrif⸗ vertrag vom 24. Januar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Gehalts- und . bedingungen für Redakteure und festgngestellte Mitarbeiter der Tageszeitungen gemäß 5 2 der Verordnung vom B. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗(hefetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Landegpolizeibezirks Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bufse.
Das Tarifregister und die e r e können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisen traße 33 / 34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ⸗ Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. September 1920. Der Registerführer.
—
Pfeiffer.
Pfeiffer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung
über die nebernahmepreise von Branntwein für das Betriebsjahr 1920,21.
1. Der Branntweingrundpreis (5 92 des Gesetzes über das Branntweinmonopol) beträgt 600 6 für 100 Liter Weingeist. ir .
2. Als Zuschlag zum Branntweingrundpreis ist festgesetzt; Für Branntzwein, der innerhalb des Brennrechts lediglich aus Mais hergestellt ist, den der Verein der Kornbrennereibesitzer und der Preßhefefabrikanten Deutschlands E. V. von der Be⸗ zugsvereinigung der deutschen Landwirte zum Preise von 176 S für den Zentner übernommen und den Brennereien zur Verarbeitung uͤberwiesen hat,
975 S für 100 Liter Weingeist.
Berlin, den 15. Seplember 1920.
Reichsmonopolamt für Branntwein. Steinkopff.
—
Bekanntmachung.
Dem bei dem Reichsausgleichsamt, 3 Nüũrn⸗ berg, gebildeten Beirat gehören auf die Dauer von zwei
Jahren folgende Herren an:
Als Mitglieder: Dr. Kohn, Direktor A. Schmidt, Wilhelm Ottensooser, Kommerzienrat Lehmann, Sigmund Lang, Kommerzienrat Sch midmer, Fritz Eysser, Martin y,, Johann Schenze!l,
als stellvertretende Mitglieder: Direktor Batzeng eig er, Direktor Pergher, Julius Ulmer, Isak Schwab, Edmund Junghan der, Habwig Flei schhauer, Bau⸗ meister Goll, Dr. Weiß,
sämtlich wohnhaft in Nürnberg. Verlin, den 11. September 1920.
Der Präsident des Reichsausgleichsamts. J. B.: Yen, h
Bekanntmachung.
Dem bei dem re gane h äamt 3 Stu tt⸗ gart, gebildelen Beirat gehören auf die Dauer von zwei Jahren folgende Herren an:
als Mitglieder: Kommerzienrat Straus, Stuttgart: Otto Böhringer, Nrendenst gdt: Hermann hend Gmünd; Alfred Amann, Bönnigheim; Direktor Buckenmeier, Weingarten; Kommerzienrat Völ ter, Stuttgart; Fabrikant Max. Stehle, Sulz a. N.; Dr. Carl Schmid, Ulm; Jabr itant Loewengard, Hechingen; Dr. Theurer, Stuttgart; Bankdirektor R. Levi, Stuttgart; Rechtsanwalt Steinh ar Stuttgart; Direktor Bor st, Stuttgart; Generalsekretär Lag. , Stuttgart; Geh. Hofrat Intelmann, Stuttgart; Rechts— anwalt Dörr, Stuttgart; Direktor Dr. Theurer, Stuttgart; Paul Schumann, Stuttgart; Gottlieb Villing er, Waiblingen; Theodor Kuhn, Stuttgart; Kommerzienrat Beringer, Stuttgart; Max Stern, Stuttgart; Kommerzienrat Benger, Stuttgart; Fabrikant Lindau er, Cannstatt; Manfred Straus,
ö
— K.
Stuttgart; Heinrich Sußm ann, Stuttgart; Fabrikant Moritz Fleischer, Eislingen a. F. Fabrlkdirektor Su pp, Stutt— Ei. Fabrikant Scheurle, Gmünd; Juwelier Franz Fuchs,
tuttgart; Artur Schnetz, Stettgart; Max Adler, Stutt⸗ gart; Carl Albert Herrmann, Ger ar. Theodor Kuhn, irrer Direktor Raff, Göppingen; Karl Frühsorger,
eilbronn;
als stellverlretende Mitglieder: Richarb Uhlmann, Stutt⸗
art; Erwin Sannwald, Calw; Max Hähnle, Giengen;
. Stieler, Hellbronn; Prokurist Kr gu se, Ravenghurg;
abrikant Emil Friz, Göppingen;
cheerer, Tuttlingen; Theodor Bergmann, Laupheim; Fabrikant Josef Stern, Neufra; E. Haid, Stuttgart;
r. jur. B. ruckhuisen, Stuttgart; Notar Keding, Stuttgart; Carl Schöttle, Stuttgart; Max Schloß, Stutt— gart; Direktor Helbing, Stuttgart; Gerichtsassessor Dr. Eberhard, Stuttgart; Dr. Schweitzer, Feuerbach; C. A. Hosemann, Stuttgart; H. Demler, Ludwigshurg; Ernst Heyge, Stuttgart; Heinrich Ackermann, Heilbronn a. N.; Ferdinand Rosenberg, Stuttgart; Martin Loeb, Stuttgart; Dr. Dessauer, Stuttgart; Gustay Lepmann, Stuttgart; Ludwig Oppenheimer, Stuttgart; Kommerzienrat Dr. Scheufelen, Oberlenningen Teck; Kommerzienrat Lauser, Stuttgart; Fabrikant Knödler, Gmünd; Dr. Dessauer, Stuttgart; oui Fellheimer, Stuttgart; Wilhelm Mar— quardt, Stuttgart; Otto Martin, Cannstatt; Ludwig Leitz, Feuerbach; Fabrikant David Fleischer, Eislingen; Richard Drauz, Heilbronn.
Berlin, den 11. September 1920. Der Präsident des Reichsausgleichsamts. J. V.: Methner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 190 des Reichs-Gesetz blatts enthält unter
Nr. 7764 einen Erlaß der Reichsregierung, betreffend die Zulassung des Dringlichkeitsverfahrens auf Grund des 5 70 des sächsischen Enteignungsgesetzes für die Hochspannungsleitung Lauta = Großenhain, vom 30. August 1929, unter
Nr. 7765 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage O zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung, vom 7. September 1920, und unter
Nr. 7766 eine Beéranntmachung, betreffend Verlängerung der im 3 12 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 3090. April 1926 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) bestimmten Anmeldefrist für Forde— rungen aus Versicherungsverträgen, vom 13. September 1920.
Berlin, den 15. September 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Gesetz, betreffenb die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für den durch Gesetz vom 8. Mai 1916 angeord— neten Ausbau von Wasserkräften des Mains.
Vom 17. August 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat
folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: . .
Die Staatsregiernng wird unter Abänderung des 8 1 des Ge⸗ setzes vom 8. Mai 19516 (Gesetzsamml. S. S5) ermächtigt, zum Ausbau der infolge der Mainkanalisierung bis Aschaffenburg ent⸗ stehenden Staustufen bei Mainkur, Kesselstadt und Großkrotzenburg für die Gewinnung elektrischer Energie und zur Herstellung einer Verbindungsleitung mit den staatlichen Kraftwerken im oberen Quell— gebiete der Weser statt 6 200 900 4 die Summe von 31 773 900 4, also 25 573 000 ½ — fünfundzwanzig Millionen fünfhundertdrei⸗ undsiebzigtausend Mark — mehr zu verwenden.
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im 5 . Mehraufwendungen Staatsschuldverschreibungen aus⸗ zugeben.
; (E) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweifungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf auslän⸗ dische, oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.
(4) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausge— geben werden. .
(6) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. .
(6) Schuldverschreibungen, Schatz anweisungen und Wechsel, die zur Einlöfung fällig werdender Shatzanweisungen oder Wechsel be⸗ ssimmt sind, hat- die Hauptverwaltung der Staatsschulden uf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Verzinfung oder Umlaufzeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. ; ?
(77 Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontfsgtze, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldperschreibungen, Schatzanweisungen und. Wechsel ausgegeben wertgen sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso hleibt ihm im Falle des Abfatzes 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen.
s) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gefetzes vom 159. Dezember 13169 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes bom 3. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzlamml. S. 1565) an⸗ zuwenden. 33
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Berlin, den IT. August 1920. Die Preußische Staatsregierung. 4am Zehnhoff, w zugleich für den Ministerpräsidenten. zugleich für den Finanzminister. Severing.
— —
Finanzministerium. Das Katasteramt Salzwedel ist zu besetzen.
Privatier Wilhelm
Ministerium des Innern.
Die Preußische Staatsregierung hat den Verwaltungs— birektor Hermann Zim mer in Breslau zum Oberpräsidenten der eren, Niederschlesien und
en Stadtverordneten Freter aus Berlin⸗Schöneberg zum Landrat ernannt.
— —
Dem Landrat Freter ist das Landratsamt im Kreise Kalau übertragen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kreistierarzt, Veterinärrat Dr. Dralle in Einbeck (Neg. Bez. Hildesheim) und der Kreistlerarzt Dr. Knobbe in Melne im Kreise Gifhorn (Reg.⸗Bez. Lüneburg) sind zum 1. Oktober 1920 gegenseitig versetzt worden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Dem Regierungs⸗ und Baurat Men dgen bei der Regierung in. Düsseldorf ist unter gleichzeitiger Versetzung nach Essen eine beim Verhandspräsidium des Siedlungsverbands Ruhrkohlen⸗ bezirk in Essen neu geschaffene Regierungs- und Bauratsstelle verllehen worden. .
Der Kreisassistenzarzt Dr. Schrader aus Gerdauen ist zum Kreisarzt in Gerdauen ernannt worden.
Nichtamlliches.
Dentsches Neich.
In der am 15. September 1920 unter dem Vorsitz des Neichsministers der Finanzen Dr. Wirth abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Reichsrats wurde den folgenden Entwürfen die Zustimmung erteilt: 1. Vorschußzahlungen an die Beamten auf Grund des Referentenvorschlags für die Besoldungsordnung 1 des Vesoldungsgesetzes, 2. Gesetz gegen die Walen sgucht.
——— —
Der Präsident des Kammergerichts, Wirkliche Geheime
Rat Dr. Heinroth hat heute seine Dienstgeschäfte wieder
übernommen.
Der deutsche Bevollmächtigte für den Abstim⸗ mungsbezirk Oberschlesien hat dem Präsidenten der Interalliterten Kommission in Oppeln, General Le Rond, am 14. September laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ folgende Note übergeben:
„Die Deutsche Regierung ist im Besitz von polnischen Operationsplänen und organisatorischen Anordnungen, von Meldungen und Befehlen, die in ihrer Gesamtheit einen neuen Be— weis für die Absicht einer gewaltsamen Besetzung Ober⸗ schlesiens und für das Bestehen einer hierzu geschaffenen ge⸗— heimen polnischen Kampforganisation erbringen. Es darf anheimgestellt werden, die Originaldokumente im Auswärtigen Amt durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen. Aus dem Material ergeben sich folgenden Ginzelheiten, die zum Teil auch den Schlüssel zu den Vorgängen der letzten Wochen liefern.
Das gesamte Abstimmungsgebjet ist von der ge— heimen Organisation in 9 Bezirke gegliedert, die, unter geteilt nach den landrätlichen Kreisen, 74 Rayons umfassen. Inner⸗ halb der Rayons sind Zehnerschaften organisiert, die die kleinste Kampfeinheit darstellen. Jeder Rayon muß mindestens verfügen über eine Sturm⸗ und eine Maschinengewehr⸗Zehnerschaft, um die sich Infanterte⸗Zehnerschaften gruppieren. Die Zehnerschaften bestehen aus besonders verpflichteten Ortseingesessenen. Nach dem Stand vom J. Juli 120 zählte diese Organisation 11 736 Köpfe.
Daneben besteht die in die Rayons eingegliederte Hilfs⸗ organisation des „polnischen Selbstschutzes“ der Hütten⸗, Gruben, Cisenbahn⸗, Sport- und Gesangvereine (Sokols). Zu ihr gehört auch der Verband der Hallertruppen“, der Anfang Juli bereits 2000 Mann umfaßte und dessen Mitglieder durch Verinittlung des polnischen Roten Kreuzes in Beuthen ihren militärischen Sold weiter erhalten, Aufgabe der Hilfsorganisgtion ist die überraschende Wegnahme der industriellen Anlagen und Eisen— bahnen sowie die Verhinderung unerwünschter. Transporte,
Die Leitung der gesamten Organisation ruht bei dem ‚Obersten Kommando“, das auf polnischem Boden in Sos⸗ nowice seinen Sitz hat und dem die neun Bezirke unmittelbar unter⸗ stellt sind. Dem Obersten Kommando“ liegt die Verständigung mit den polnischen „höheren Behörden“ ob. .
Aufgabe der Organisation ist, sich der Jogenannten „Operations⸗ basis“ zu bemächtigen. Diese umfaßt die Kreise Tarnowitz, Beuthen, Hindenburg, Kattowicz und Pleß, also den Hauptindustriekezirk. Zur Dutchführung der Aufgabe sollen aus einem Teil der Einhelten dieser Kreise drel Bataillone Infanterie eine Stoßtrupp. und eine Maschinengewehrkompagnie überraschend zu⸗ sacinmengesogen werden, um die Westgrenze der Basis, etwa in Linie Rofchentin = Sosnißa—Dembing, zu besetzen. Die übrigen Einheiten, formiert zu einem Bataillon Infanterie, 3 Stoßtrupp⸗ und 3 Ma⸗ (,,. sollen, unterstüßzt vom „Selbschutz“, die in
er Bafis gelegenen Städte nehmen und etwaigen deutschen Wider⸗
stand brechen. Insgefamt wurde Mitte Juli hierfür mit rund 10 000 Mann gerechnet, darunter die oben erwähnten 2000 Mann vom Verband der Hallertruppen.. ⸗
In enger Verblndung hiermit steht ein Aufm arschplan nach welchem auf . em Boden bereitgestellte Streitkräfte sich zu gegebener Zeit des gesammten y ,, bemachtigen follen. Diefe Streitkräfte bersammeln sich, bet Gzenstochau, Bendzin, Sosnowice, Jaworzne⸗Felen und QWwiecim. Der Plan sieht vor; Bahntransport bis in die Linie Lublinitz⸗Loslau im Kreise Rybnik, von dort entweder weiterer Bahntransport oder Fußmarsch auf befonders zugewiesenen Marschstraßen bis zur Westgrenze des Abstimmungsgebieks mit anschließender Besetzung der Grenze, ;
In einem Operations befehl vom 11. Juli 1920 mit der Ünterschrift „Jooscy“ alias Laskowsti, Chef des Stabes, wird im Interesse der Geheim altung befohlen, es solle den eigenen Leuten porgefpiegelt werden, daß der Zweck der Organisation die Abwehr einer deutschen Ueberrumpelung sei. .
Die Deutsche ,, . sich, der Interalliierten Kom⸗ mission von Porstehendem Renntnls zu geben. Sie glaubt, gerade im gegenwartigen Augenblick ihre ,. Warnungen gin⸗ dringiichst' wiederholen zu sollen, weil sie zuverlässige Nachrichten von einer in Vorberxeitung befindlichen polnifchen Aktton hat. Ein schweres Verhängnis für daz vie Futeralliserte Kommission die Ver⸗ antwortung tragen würde, ist von dem, Abstimmungsgebiet nicht mehr abzuwenden, wenn nicht scheunigst die durch den August Auf— a geschaffenen Zustände e erg und die polnjschen Vor⸗— berestungen für we ue Aufstandsbewegungen unter⸗ drückt werden.
Bei der polnischen Regierung, der Friedenskonferenz, dem Heiligen Stuhl, den Kabinetten in London, Paris und Rom
sind die erforderlichen Schritte unternommen worden.
Ke,
Das ö für Deutsch land ae Ulchanek) erläßt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehenden Aufruf:
. Die hlutigen vier Wochen liegen binter uns. Am 18. August 1920 ist der Aufstand losgebrochen, losgebrochen unter den Augen der Franzosen, Engländer und Italiener, die den Schutz Oberschlesiens versprochen haben. Unter dem Kriegsgeschrei „Wir sind die Herren des Landes!“ hat sich Kain auf seinen Bruder gestürzt. Wir waren unbewehrt, denn die Hohe Interalliierte Kommifsion hatte befohlen, die Waffen abzuliefern, und mit dem Vertrauen des loyglen Bürgers haben wir uns an den Grundsatz der zivilisierten Völker gehalten, daß die Obrigkeit und ihre Truppen berufen sind, den Frieden zu schützen und die gestörte Ordnung wiederherzustellen. .
Die Hohe Interallilerte Tommission war gewarnt. Sie war darauf hingewiefen, daß offensichtlich nur der ruhige und anständige Teil der Bevölkerung die Waffen abgegeben hatte. Sie war ferner darauf hingewiesen, daß ein gewaltiger Waffen schmuggel auf organi— sierten Wegen die Mordwerkzeuge aus Polen in unser Land brachte. Die Hohe Interallllerte Kommission weiß heute aus eigener Er= fahrung, daß von den Waffen des Aufruhr nicht der zwanzigste Teil abgegeben worden ist. Auf der Hohen Interalltierten Kommission af die Verantwortung für eine ungeheure Versäumnis. .
Die im Plebiszitkommissariat für Deutschland vereinigten deutschen , sind immerdar auf dem Boden der Gesetzmäßig⸗ keit geblieben und haben immer wieder den Schutz der Hohen Inter= alllierten Kommission verlangt. Sie haben, als dieser Schritt praktisch erfolglos geblieben war, sich niemals verleiten lassen, ver= weifelten Anregungen zu folgen. Ich verweise auf mein offenes Telegramm und das offene Telegramm der deutschen Parteien an Herrn General Le Rond vom 31. August und vom 5. Septemher 1826. Und seitdem? Am 9. September ist der Polizeiwachtmeister Wlittrin in Schoppinitz erschlagen und spurlog beseitigt worden. Am I. September ift der Arbeiter Galich aus Nieder Schwirklan, Kreis Rybnik, ermordet worden. Am 1. September sind drei Menschen⸗ leben, ein Landiäger, ein Abstimmungspoltzeibeamter und ein Schreiber, den Banditen zum Opfer gefallen. Tausende deutscher Flüchtlinge irren in der Fremde und können nicht wagen heimzu kehren. Mehrere, die es gewagt, haben es mit dem Tode bezahlt. ö
Warum diese Darlegungen? Um gegenüber dem heuchlerischen Aufruf Korfantus vom b. September 1829 laut vor aller Welt die wunderbare Selbstzucht, die übermenschliche Geduld des deutschen Volksteils in Oberschlefien festzustellen. Ohne diese Selbstzucht wäre Oberschlesien im Bruderkampf untergegangen.
Brüder! Unfer Schild ist rein. Wir weigern uns, den Be⸗ satzungsmächten die Pflicht zur Sicherung vor Leib und Leben abzu⸗ nehmen. Es ist wahr, daß alle äußeren Erwartungen getrogen haben. Unsere Zuüversicht ist die innere Kraft und die Gerechtigkeit unferer Sache. Wage daher niemgnd aus unseren Reihen, durch Un⸗ besonnenheit die een ne unserer Waffen ahzustoßen.
Der deutsche Gesandte in Warschgu teilt mit, daß die polnssche Regierung sich in der Frage der Rücfährung der Soldauer Flüchtlinge zu Verhandlungen an Ort und Stelle bereit erklärt habe. Als Bevollmächtigte sind bestimmt: von dentscher Seite Geheimer Regierungsrat von Jerin in Allenstein, von polnischer Seite Prinz Woroniecki.
Nach der amtlichen Einladung des Völkerbundrats zu der Finanzkonferenz in Brüssel, ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, eine Veschränkung der Rechte der Delegieren von Deutschland, Oesterreich und Bulggräen gegenüber den Delegierten der anderen Länder in keiner Weise erwähnt. Es ist notwendig, dies festzustellen, da die „Agence Havas“ eine Meldung verhreitet, nach der die von Dentsch⸗ land, Oesterreich und Bulgarien zur Finanzkonferenz in Brüssel zu entsendenden Delegierten auf der Konferenz nur beratende Stimme haben sollen.
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Breu ßen.
Die über die Neuordnung des Polizeiwesens in Preußen unter dem Porsitgtz des Ministers des Innern Severing ahgehaltene Sitzung, zu der sämtliche Ober— präsidenten, Regierungspräsidenten, Polizeipräsidenten und außer⸗ dem auch Vertreter der anderen prenußischen und Reichs⸗ ministerien geladen waren, hat, wie „Wolfs Telegraphenbüro“ erfährt, zu einer Ueberelnstimmung geführt. Wenn auch die Regierungspräfidenten gegen die Uehertragung eines wesent⸗ lichen Teiles ihrer bisherigen Befugnisse auf die Sber— präsidenten Bedenken geltend machten, so trat doch überall bas Bestreben hervor, der unabwelsbaren Notwendigkeit Rech⸗ nung zu tragen. In diesem Sinne hat die Aussprache das Er⸗ gebnis gezeitigt, daß in Anbetracht der von der Entente erhobenen Forderungen die Polizei nach den Richtlinien des im Ministerium des Innern ausgearbeiteten Planes um⸗ zugestalten ist. Heute abend wird dieselhe Angelegenheit im Haäuptausschuß der Landesversammlung und unmittelbar darauf im Staatsministerium erörtert werden. Sobald das geschehen ist, werden die Organisationsänderungen veröffentlicht werden. Den gemäß den Ententeforderungen bis zum 22. Seytember durchzuführenden Maßnahmen wird in Kürze die Vorlage eines neuen Polizeigesetzes folgen, dessen Gestaltung zuvor in größerem Kreise unter Hinzuziehung von sachverständigen Beamten und den Vertretern der beteiligten Beamten— organisationen beraten werden soll.
Ungarn. Das Kriegsgericht in Budapest hat gestern das Urteil im Prozeß gegen die Mörder des Grafen Stefan Tisza verkündet. Stefan Dobo und Tibor Sztankovs ky wurden zum Tode durch den Strang, Alexander Huettner zu 15 Jahren schweren Kerkers, Eugen Vag s⸗Wilheim zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Großbritannien und Irland.
Der k Lloyd George erklärt in einem offenen Brief, wie der „Matin“ melbet, daß die Regierung die Absicht habe, die Staatskontrolle über die Kohlen⸗ industrie rückgängig zu machen. Er hahe immer anerkannt, daß die syndikali . Organisationen für die Arbeiterklasse von wesentlicher Be tg eien, und immer den Grundsatz vertreten, daß die Gewerkschaften die Interessen ihrer Mit⸗ glieder auf industriellem Gebiete vertreten müßten. Wenn aber irgendeine Gewerkschaft versuche, in die Funktionen einzugreifen, die der Regierung anvertraut nd, so werde er ihr energisch entgegentreten. Diejenigen, die derartiges versuchten, und die⸗ sen gen, die ihnen nicht entgegenträten, seien es, die die Stellung und bas Werk der Gewerkschaften in Gefahr brächten.
Frankreich.
Der Gesundheitszustand des Präsidenten der Republik Deschanel hat sich der „Agence Havas“ zufolge verschlechtert. Infolgebessen beschäftigt man sich in Regierungskreisen mit den zu ergreifenden Maßnahmen.