1920 / 211 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 15.

neber jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Ver⸗ handlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Ver⸗ handlung, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, enthalten.

Die Niederschrift soll den Beteiligten, soeweit sie diese betrifft, zur Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Genehmigung der Niederschrift oder der Grund, weshalb sie ver— weigert ist, soll in der Niederschrift angegeben werden.

Die Riederschrift ist vom Verhandlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

3156.

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Ausschusses oder seines Vorsitzenden um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Be⸗ stimmungen entgegenstehen.

Der Ausschuss und sein Vorsitzender dürfen das am Sitze des Ausschusses befindliche Amtsgericht um dig Herbejführung von Ver— nehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen.

8 11

Tür die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vor— sitzen de zu sorgen.

ustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein⸗ geschtlebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Zu⸗ steflungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist.

Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungs⸗ bevollmächtigten zu benennen. Solange der Zustellungs bevollmächtigte nicht benaunt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen des Ausschusses ersetzt werden.

Das gleiche gift, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbefannt ist.

Die Zustellung an die im 8 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen kann durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von den bezeichneten Stellen zu Pescheinigen. Die Bescheinigung kann durch Vermerk auf der

Urschrift erfolgen. 8 18.

Der Antragsberechtigte, der ohne sein Verschulden verhindert worden ift, eine Frist einzubalten, deren Verssumung rechtliche Nach⸗ feile zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei dem Ausschuß beantragen, dem die Entscheidung über die versjumte Verfahrenshandlung zusteht.

Der Antrag muß enthalten

1. die Mugabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung, 3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist.

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, 3 jn diefen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver— säumnis einer Frist im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt. § 19.

Die Nerfahrenssprache ist deutsch.

Die Vorschriften des 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

8 20

Dem Antragsteller und den im § 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen ist auf Verlangen vom Inhalt der im Verfahren entstehenden Akten durch Vorsegung zur Einsichtnahme Kenntnis zu geben.

Der Vorsitzende kann die Akteneinsicht aus besonderen Gründen versagen oder beschränken.

8 21.

Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung seines Antrags die erforderlichen Aufklärungen verlangen.

Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den. Sachverhalt ansteslsen, Beweizerhebungen und das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antragstellers anordnen. Hierbei finden die S5 30 bis 37 entsprechende Anwendung.

8 23.

Der Vorsttzende überweist die Sache dem Ausschuß zur Be⸗ schlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung.

Der Porsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuß anzuordnen, wenn eine der im 57 des Gesetzes be⸗ zeichneten Stellen oder der Antragsteller es verlangen.

§ 24.

Nach Bedarf kann der Ausschuß mündliche Verhandlungen in der geschädigten Ortschaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Aufrußrfchöden der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus— schuß kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen be— auftragen.

8 265.

Der Vorsitzende kann vor dem Ausschuß anberaumte Termine verlegen. Die Vertagung einer begonnenen mündlichen Verhandlung bedarf des Beschlusses des Ausschusses.

8 26. st . mündliehe Verhandlung findet in nicht öffentlicher Sitzung att.

Sie beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des Bericht erstatters.

Hierauf sind der Antragsteller und die im §7 des Gesetzes be⸗ zeichneten Stellen zum Worte zuzulassen.

8 27.

Der Vorsitzende bat erforderlichen Falls durch Fragen an den Antragsteller auf die Klärung des Sachverhalts hinzuwirken. Er hat dies, jedem anderen Ausschnßmitglled und den im 57 des Gesetzes bezeichneten Stellen zu gestatten; unsachgemäße Fragen kann der Ausschuß zurückweisen.

. . § 28. Ist mündliche Verhandlung micht angeordnet, so entscheidet der Ausschuß, nachdem den im 8 7 des Gesetzes bezeichneten Stellen

Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist.

§ 29. Der n kann nach selnem Ermessen eine Beweisaufnahme und jederzeif das persönliche Erscheinen des Betroffenen oder Antrag⸗ stellers anordnen.

§ 30. Der Ausschuß kann mit der Beweigerhebung eines seiner Mit- . beauftragen oder gemäß § 16 eine andere Behörde um sie ersuchen.

58 31. Der Auszschuß kann die Augenscheinseinnahme beschließen. Zeugen und Sachberständige auch eidlich vernehmen und schriftliche Gut⸗ achten erfordern sowie vom Betroffenen zur Einsicht und Prüfung die Vorlegun seiner Wirtschaftsbsicher oder anderer Unterlagen ver— langen, die über bestimmte, für die Abschätzung erhebliche Tatsachen Aufschluß geben können. 8 32.

Vom Beweisaufnahmelerminle ab die im 57 des Gesetzes be— zeichneten Stellen und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§ 33.

Auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen finden die S5 Y, al9 der Zivilprozeßordnung . 2.

Sie soll nur dann erfolgen, wenn eine der in 87 des Gesetzes ö 6 ah. der 3 aal ragg ! der Kir zeeidigung zur Herbeiführung einer wahrheilsgemäßen Aussage er— order l ch ischejnt. ; .

Die Meeidigung darf nur durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuchtes Gericht erfolgen.

24

8 834.

Auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver⸗ nehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehersams zu ver⸗ hängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßorduung entsprechende Anwendung.

Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erläßt der Vorsitzende.

Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Be⸗ schwerde an den Präsidenten des Reichswirtschaftsgerichts statt.

§ 35.

Den im §8 ] des Gesetzes i Hhneten Stellen und dem Antrag—⸗ steller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachver⸗ ständigen unmittelbar Fragen zu richten.

Unfachgemäße Fragen kann der Ausschuß zurückweisen.

§ 36.

Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht an demselben Termin als Antragsberechtigte heteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachberständige (Reichs⸗ Gesetzbl. 18938 S. 689; 1914 S. 214; 1919 S. 1473; 1920 S. 1668).

8 HN.

Soweit für die Angahen des Antragstellers andere genügende Beweismittel nicht beigebracht werden, können, kann der Ausschuß die sidesfstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen.

3 385. Der Ausschuß hat nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Teilbescheide sind zulässig. 9

Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, aber die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe ab⸗ gegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine I brhet ergibt.

D .

Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Aus— schüffes und die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Ent⸗ scheidung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.

Der Bescheid ist zu begründen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Augfertigung ist mit dem Stempel des Ausschusses zu ver⸗ sehen und soll die Belehrung i . zulässige Rechtsmittel enthalten.

. Beruht der Bescheid oder ein Teil von ihm auf einem offen— sichtlichen. Versehen, so ist dieses auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Der Antrag und die Berichtigung sind an keine Frist gebunden. Gegen den Berichtigungsbescheid ist das gleiche Rechts⸗ mittel zulässig, das gegen den ursprünglichen Bescheid gegeben war. Eine Anfechtung des einen Berichtigungsantrag ablehnenden Bescheids findet nicht statt.

2. Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht. § 42.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Augschusses wird schriftlich beim Reichswirtschaftsgericht oder dem Ausschuß eingelegt. § 43.

Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht finden un⸗ beschadet der Vorschriften des Gesetzes und der nachfolgenden Be⸗ stimmungen die allgemeinen für bas Verfahren vor dem Reichswirt⸗ schaftsgerichte geltenden Vorschriften Anwendung.

44.

Der Vorsitzende des Senats des Reichswirtschaftsgerichts kann dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Be⸗ schwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Die Frist kann, auf Antrag verlängert werden.

Ist die Beschwerde nicht, form, oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1 gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. z

45.

Die Entscheidung des Ausschusses kann nur insoweit abgeändert

werden, als sie mit der Beschwerde angefochten ist.

§ 46. Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat das Reichswirtschaftsgericht in der Sache anderweitig zu entscheiden.

dLeidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann das Reichswirtschaftsgericht den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückherweisen. Die rechtliche Beurteilung durch das Reichswirtschaftsgericht ist für das weitere Verfahren bindend. EI. Schluß vorschriften.

§ 47.

Die Anmeldungsbehörden (5 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über bie durch innere Unruhen verursqchten Schäden bom 18. Mai 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S. 987 haben die bei ihnen eingegangenen Schadensanmeldungen an die zuständigen Aus⸗ schüsse abzugeben, sobald diese gebildet sind.

§ 48. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 15. September 1920.

Der Reichsminister des Innern. Koch.

Verordnung, betreffend die Preise für abgelieferten Raps und Rübsen der Ernte 1920. . Vom 10. September 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401), 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:

Artikel .

Die Preise für die auf Grund der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1439) abgelieferten Oelfrüchte der Ernte 1929, die vom Reichtzausschusse für Pflanzliche und töierische Oele und Fette nicht überfchritten werden dürfen, werden festgesetzt .

bei Raps auf̃f ... 4500 , wd Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Berlin, den 10. September 1920. Der Reichsminister. ür Ernährung und Landwirtschaft. ; Dr. Hermes.

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrafttreten der 88 1 und 2 des Aus führungsgesetzes zum ede u gc vom

über Liberia.

Vom 14. September 1920.

Auf Grund des 83 des Ausführungsgese ns zum Friedeng—⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1530) und des Erlasses des Reichspkäsidenten, betreffend die Errichtung

und den Geschäftzkreis des Reichsministeriums für Wieder⸗

31. August 19519 (Reichs-Gesetzbl. S. 1630) gegen-

aufbau, e . ,, 1919 (Reichs- Gesetzbl. .S. 1875) i iermit bekanntgemacht:

ö. hier fe 35. sich innerhalb der im Artilel 26e des Friedensvertrags festgesetzten Frist nicht für die. An⸗ wendung des Artikels 296 und seiner Anlage entschieden.

Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten baher die Vorschriften der 55 1 und 2 des Aus⸗ führungsgesetzes zum Friedensvertrag vom, 31. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1530) im Verhältnis zu Liberia

ußer Kraft. , getanrtznachtng ergeht im Anschluß an die

im Reichs⸗-Gesetzbl., von 19290 S. 71, 262, 481, 848 und 1089

veröffentlichten Bekanntmachungen.

Berlin, den 14. September 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbairt. J. V.: Mey er⸗Gerhard. Bekanntmachung über die Auflösung der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung.

Vom 15. September 1920.

Auf Grund des 8 7 der Bganntàmachung über die Er⸗ richtung einer Neichsstelle für die Schuhversorgung vom 23. Februar 1918 Reichs-Gesetzbl. S. 100) wird solgende

Verordnung erlassen:

§ 1. . Die Reichsstelle für Schuhversorgung wird aufgelöst. 5.2. ö Die Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 100) Ind bie Verordnung, betreffend Aenderung dieser Bekanntmachung, vom 27. August 1919 MNeichs⸗ Seseh S. 1483) werden aufgehoben mit der Maßgabe, daß 5.5 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1918 für die noch nicht aufgehobene Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreffend Altleder⸗Bewirtschaftung, vom 31. August 15620 (Deutscher Reichganzeiger Nr. 200 vom 6. Sep⸗ tember 1920) in Krast bleibt.

Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 15. September 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz.

——— **

.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags. zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Möchten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. J55r) und Artikel 1 der Verordnung über die Bestimmung von Enteignungsbehörden und über die Negelung des Verfahrens zur Feststellung der Entschädigungen für die auf Grund des Artikels 207 f des Friedensvertrags zu enteignenden Gegenstände vom 31. Juli . (RGBl. S. 1489) werden hierdurch folgende Stamm⸗ bezw. Vorzugsaktien der Schlesischen Aktiengesell⸗ schaft für Berghau⸗ und Zinkhüttenbetrieb in Lipine, bie im Jahre 1917 an Stelle von auf Grund der Ver⸗ orbnung vom 31. Juli 1516 (RGB. S. 371). für kraftlos er—

lauten, heschlagnah mt:

Stammaktien:

509 588 589 597 826 965 1045 1200 1430 1766 2162 2166 2629 2930 3145 3302 3368— 3370 4220 46586 41803 4964 4959 4991 4992 6085-6099 6210 6224 6334 6368 6430 6431 6432 6522 5557 6655 6807 6869 6871 7206 7207 7408 7409 7415 7415 7438 7440 7441 7507 7524 7597 7724 - 7730 7843 7878 S056 S057 8087—53089 8412 8413 8437— 3439 8441 8612 S622 S630 8731 8911-8914 8938 S9g65— 8975 9181 9371— 375 9376 bis 9380 10093— 10195 10207 10217 10468 10690 - 10595 10764 bis 10827 10828-10862 10946 —- 10963 11107 - 11109 11311 - 11322 11528 -= 11530 11932 12186 12188 12293 12300 12404 12405 12412 12413 12414 12701 12705 12834 12343 13501 —- 13513 13514— 13613 13614 13700 13931—13933 14287 14314 14376 14377 15016— 15017 15055 15327 15601 15602 15603 - 15702 15703 15800 15982 15983 15984 16083 16084 16183 16184 bis 16283 16284 16383 16384 16483 16484 166581 16609 bis 16610 16665 16782— 16783 16850— 16863 17298 17569 17588-17600 17829 —1 7830 18098 18100 18306 - 18307 13309018313 19102 oh106 19118— 9125 19151 19176

19201 19310 20034 20062 20066 20411 20484 20490 20520 20534 20542 20643 - 20657 20608 —– 20677 20741 bis

20742 20845 20983 21205 21421 21424 —- 21426 21738 bis 21741 22083 - 2084 22099-22101 22104 22106 22126 22238 22294 22559 = 22565 22931 2935 23677 23585 23606 23697 23777— 3779 23846 23850 24039 24094090 24045 24066 242683 24481 24487 24654 - 24667 24668 - 24672 24704-24707 24717 bis 24718 24748 24752 24874 24876 24884 24897 24899 265472

30724 30977 30986 31011 31200 31223 31359 31407 31512 31574 zl686 31611—— 1614 31800 32071 32051 32082 32090 32336 32471 —474 32509 32512 32513— 2519 32621 34609 34630 34708 347109 35599 356149 35664 356872 5939 öh = h 960 35961 35964 —- 35966 35967 5971 3608036081 362 36239 36246 36249 —– 36255 36549 = 36550 36614 36617 236954 bis

P36 265 37003 37013 37044 37058 37096 37157 * 37158 37231 bis

37233 37249 7262 37397 37403 37432 37464 38257 38345 38402 38407 - 38408 38608— 38610 38663 38712 38764 38900 38907 38999 38026 38927 38943 38945 38947 39023 39189 39251 39253 39370 —– 39372 393853 39395 39453 39454 39456 39521 9527 39b30 -= 395560 39795-39797 0001-40010 40417 40480 - 40481 40488 40513 40529 40529 40766 - 40767 40986-40988 41257 bis 41260 41602 41609 41681 41682 42541 42904 44405 - 44406 44407 44417 44429 44429 446541 44542 44576-44578 44681 44761 44764 44864 —- 44868 44902 —- 44903 44951 —- 44952 45018 415097 45099 45109 45144 - 45145 45148 45168 45173 45186 45259 45230 45314 45315 45321 45372 45457 45163 45469 45525 bis 4630 45562 456563 45565 455709 –= 45571 46580 —= 45581 45598 bis 45599 45629 45631 45637 45638 45682 45685 45732 45744 bis 45745 465940 45964 45967 46252 —· 46259 46347 46349 46367 46413— 46414 46454 46640 46647 46699 46806 46807 - 46825 46923 47046 47223 47225 47342 47343 47345 47346 47355. ob] = 456212 49155-49136 Jag 55 49636 = 19633 496656

19660 49739 49747 49807. ö

Vorzugsaktien:

10106 10500 13036 - 3196 14522 —- 14662 15462 - 15470.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zustim⸗ mung der Enteignungsbehörde die Vornahme von Verände⸗ rungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Aktien ver— boten ist und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Aktien verboten und nichtig sind. Den rechisgeschäftlichen Ver⸗ fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs— vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Auf dis Straf— vorschriften der 85 10 und 11 des Gesetzes über Enteignungen

*.

und Entschädigungen aus Anlaß des Friebensvertrags vom e , . 5

klärten Aktien ausgegeben wurden und über je 300 K.

bis 26491 27176 27676 —- 27678 27680 27984 27998 30722 bis

Gleichzeitig werden die Eigentümer der vorerwähnten Aktien und diejenigen, die sie in Gewahrsam haben, unter Bezugnahme auf die Strafbestimmungen der 58 10 und 11 des Gesetzes aufgefordert, bis zum 5. Oktober 1920 die

Nummern der ihnen gehörigen oder bei ihnen in Gewahrsam befindlichen Aktien und deren Aufbewahrungsort unter Angabe

des Eigentümers bei mir anzumelden. Berlin, den 16. September 1920.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.; Beil.

Bekanntmachung. Der Herr Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom 14. August 1920 /

der Basler Lebensverficherungsgesellschhft in Basel,

der Ersten Allgemeinen Unfall- und Schadens versicherungs⸗ Gesellschaft in Wien,

der J Unfall⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in Wien,

der Providentia (österreichische) allgemeinen Versicherungs⸗ Gesellschaft in Wien, e n,

der . National⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in

asel,

der Schweizerischen Unfall⸗Versicherungs⸗ꝛAktien⸗Gesellschaft in

ber . l nete uncl. ud Haftffiht ersc

er Zürich, Allgemeine Unfall- und Ha t⸗Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft in Zürich f )

die nachgesuchte Genehmigung zur Einführung neuer

Einzel-Unfall⸗Versicherungsbedingungen erteilt.

Berlin, den 13. September 1920.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. Jaup.

Prenßen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek in Königsberg i. Pr. Dr. Schulze ist in gleicher Eigenschaft an die Universitätsbibliothek in Marburg versetzt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem ordentlichen Professor der Theologie, Geheimen Konfsstorialrat . Schäder in Breslau ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats bei dem Eyvangelischen . der Provinzen Nieder⸗ und Oberschlesien werliehen worden.

Bekanntmachung. Der Kaffeeinhaberin Alma Abraham, geb. Kauff⸗ 4 ann, Berlin-Halenfee, Hektorstraße 6, früher in Char⸗ loftenburg, Syhelstraße 10, wohnhaft, habe ich die Wiederauf⸗ nahmen des ihr am 26. März d. J. un tersagten Handels mil Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet. Berlin, den 10. September 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Ter Händlerin Anng Vollmann, geb. Lenkewitz, Berlin? Lichtenberg, Crossner Straße 8, habe ich die Wiedergufnaßkme des, durch Verfügung vom 2. Mai 1919 . R. X. Nr. 106, Amtsblatt Stück 29. untersagten Hangze 18 mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs auf Grund des 8 2 Abf. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Septemher 1915 (NGGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 9. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyn.

———

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger. Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) kbabe ich dem Geschäftsführer Heinrich Mathe⸗ Schnegelsberg, Berlin, Tantener Straße 8 wohnhaft, durch Rerfüqung vom Heutigen Tage den Handel mit Gegen. ständen des täglichen Bedar f8 wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 2. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhastung unzuverlãssiger Personen vom Handel, vom 23. September 1916 (RGBl. S. 603) Habe ich dem Sattler Fritz Steinm aug und dessen Ehe⸗ frau, Ida geb. Schröder, Berlin, Seydelstr. wohnhaft, burch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit asllen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu— versässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin 0O. 27, den 8. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Scytember 1915 (RGBn S. 663) habe ich dent Lok alinhaber Max Bajorathe Herlin; Sch zueßherg, Luitpoldstr. 15, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel! m it allen, Gęegenständen des täglichen Beda . . Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin 0. A, den 11. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W.

z X Bekanntmachung.

Dem Zigarrenhändler Iman Simon bier (1, Wilssorfer Straße Nr. Hh, haben wir heute auf Grund der He, Huntmackung zur Fernhallung unzu berlässiger Personen vom Handel vom 23. Sehtember 1915 den Handel mit Gegen ständen des Fögkichen Bedarfs, insbesondere mit Rauchwaren, untersagt.

Harburg (Elbe), den 15. September 1920.

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

J. V.: Heyl.

Nichlamtliches. Deutsches Reich.

Das Reichskabinett hat in seiner letzten Sitzung zur Ansetzung der Nachwahlen zum Reichstag in S e, ,,,, und in ,, Stellung ge⸗ nommen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, scheint eine Hinausschiebung dieser Wahlen, solange his die Wahlen in Bberschlefien stattfinden können, bei der Unsicherheit des Ab⸗ stimmungstermins für Oberschlesien nicht angebracht. Dagegen ist ein Wahltermin selbst noch nicht angesetzt worden, weil bei der herrschenden Wahlmüdigkeit innerhalb der Parteien nach Möglichkeit versucht werden soll die Wahlen in Ostpreußen und in Sch teswig⸗Höolstein gem ein⸗ fam mit den Wahlen zum preußischen Landtag stattfinden zu lassen. Gemeinsame Wahlen zum Reichstag und zum i . haben sich bereits bei den letzten Reichs tagswahlen in einer Reihe deutscher Länder durchaus bewährt. Vörausfetzung für die Zusammenlegung ist, daß dadurch keine allzu wesentliche Verzögerung der Pahlen in Ostpreußen und in Schleswig⸗Holstein stattfindet. Die Reichsregierung wird deshalb, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft, ab⸗ warten, welchen Abschluß die zurzeit, in der Schwebe be— findlichen Verhandlungen über den Zeitpunkt der Wahlen in Preußen finden.

Nach der Ratifikation des Friedensverkrags von Versailles durch das rumänische Parlament ist die Nieherlegung der Ratifikalionsurkunde in Paris am 14. d. M. erfolgt. Damit ist der Friedensvertrag zwischen Deutschland und Rumänien in Kraft getreten. ;

Preußen.

Die deutschen Parteien und Gewerkschaften in Oberschlesien haben angesichts der Tatsache, daß alle bis⸗ herigen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Sicherheit ergebnislos geblieben sind und polnischerseits die Abficht erwiesen ist, sich an das deutsch⸗polnische Verständigun gs⸗ abkommen nicht zu halten, nochmals den Weg einer Eingabe an die Interalllierte Kom misigan beschritten und unter Führung des deutschen Plebiszitkommisariats eine Eingabe an General Le Rond gerichtet. In der Eingabe heißt es Blätter⸗ meldungen zufolge: =

Hinsichtlich des Aufstands, der am 10. August ausgebrochen ist, haben wir folgende Forderungen: .

1. Soforlige Beendigung des Aufstg nds und Wieder⸗ einführung von Ruhe und Sicherheit. Der Aufstand ist bis in die r, en Tage hinein immer wieder neu aufgeflackert. So hat er am 16. September 1920 in Schoppinitz⸗Rosdzin ein gefährliches Lufleben erfahren. (Glockengeläute und Waffenalarm der Polen, Proklamierung von fechs die staatliche Autorität vernichtenden Forderungen, schwere Mißhandlung und Beseitigung des Polizei⸗ wachtmeifters Wittrin, Verjagung zahlreicher Deuktscher,). Gleich— zeitig hat in den Kreifen Kattowitz, Pleß und Rybnik die Deutschenhetze neu eingesetzt. .

2. Die gefetzkichen Behörden und ihre Träger sind überall, wo sie verjagt worden sind, wiederum einzuführen. Namentlich in den Kreisen Kattowitz, Pleß, . und Tarnomitz find noch heute viele Gemeinde⸗ und Amtsborsteher vertrieben. Die öffentliche Gewalt liegt in den Händen von Bandenführern, die sich Amtsgewalt anmaßen und die ruhige. Bevölkerung drangsalieren. Der mühfam gewordenen deutsch⸗polnischen Verständigung zuwider und im Widerspruch zu den Gesetzen setzt jetzt ein Dppositionssturm gegen die blaue und gegen die Abstimmungspolizei ein, gegen den wir uns hierdurch in der schärfsten Form verwahren.

3. Keiner, der mit / der Waffè in der Hand oder durch Ver—⸗ teilung von aufrührerifchen Weisungen an diesem Aufstand teilgenommen hat, darf Angehöriger der Hilfspolizei, der Abstimmungspolizei sein, öder fonst öffentliche Aemter bekleiden. Das gleiche gilt für die Teilnehmer an dem Augustaufstand von 1919.

4. Die Entwaffnung, deren Ergebnisse bis heute trostlos sind, ist scharf durchzu führen, um die unenthehrliche Unterstützung der Deffentlichkeit hierfür zu gewinnen, und für alle Orte, die in den Tufstand hineingezogen worden sind, das Ergebnis der Ent⸗ waffnungsbemühung von Zeit zu Zeit bekannt zu geben. -

5. Die Entwaffnung würde eine Farce bleiben, wenn die Grenze nicht auf das Schärfste gegen Waffenschmuggel abgesperrt wird. Die blutigen Erfahrungen der leßten Wochen berechtigen uns jur. enhschiedenen Betonung dieser i ng, Wir benutzen diese Stelle, darauf hinzuweisen, daß eit Sonntag Abend große Truppenansammlungen in Sosnowicẽ beobachtet werden, die die deutsche Grenzbevölkerung schwer be⸗ unruhigen.

6. Die gerechte Sühne der während des Aufstands be⸗ gangenen strafbaren Handlungen.

Am Schlusse heißt es:

Die große Aufgabe der Zukunft heißt: Die Abstimmung. Wenn Zufammenarbeit und bürgerliches Leben nicht anders gedeihen können als auf dem Fundament von Ordnung und Frieden, so gelten diese Vorauzssetzungen erst recht für die stimmungshandlung, die nach ihrer Natur die Gemüter befonders erregen wird. Wir wiederholen daher nochmals die oben aufgeftellken Forderungen und verlangen, daß alle, der hohen Interalltierten Kommission zu Gebote stehenden Mittel dafür eingesetzt werden, die Ruhe und Ordnung künftig zu sichern. Hierzu gehört die AÄusweifungsbefugnig nach 3 3 Absgß 6 der Anlage zu Artikel 88 des Friedensbertrags. Wir halten es für unabweislich, ösß in einem fo tumustuarifchen Lande, wie es Oberschlesien geworden ist, die Ab⸗ sttimmungspolizei ftark dasteht., Ung schweht als Zahl das Eineinhalb⸗ his Zwellache der früheren Sicherheitspolizei vor. Wir bitten un baldlge Bilbung und Einberufung, des paxitätischen Beirgts. Wir find der Meinung, daß dem paritätischen Beirat das Abstimmungs⸗ reglemenf vor seiner Veröffentlichung vorgelegt und das Urteil ober⸗ 6 ischer Männer gehört werden muß uͤber die bielfältigen Zweck⸗ mäßlgkeitsfragen, die sich, mit der großen ungntastbaren Forderung . Abstimmung über die politische Zugehörlgkeit Oberschlesiens ver⸗

üpfen. ;

. Das französische Konsulat in Breslau wird in den

nächsten Tagen seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Der vereinbarte militärifche Äkt vor dem Konsulat ist gestern

ohne Störung vor sich gegangen.

Bayern.

Anläßelich der Landestagung, der Bayer ischen Volkspartei in Bamberg hat der Ministerpräsident von Kahr eine längere Rede gehalten, in der er dem „Wolffschen Tele⸗ graphenburo“ zufolge u. a. aus führte:

Innere und äußere Feinde, vor allem auch Feinde des Reichs,

sind einfig an der Minierarbeit, immer wieder den Teufel der Felonie und der separatistischen Bestrebungen Bayerns an die Wand zu malen. Wenn ich dazu ein Wort fagen darf, o, kaun es zunächst nur die Wiek erholung meines freudigen, und rückhaltlesen Betkennt. nisses zum einigen Den gschen Reiche sein, wie ich es bereits an

ö

Deutsche sein, in guten wie in bösen Tagen.

föderalistisch sein kann, oder es ist überhaupt nicht. nicht gleichbedeutend mit . b Schwächung des Reichs. Wir verlangen den föderalistischen Aufbau des Reschs in allererster Linie, weil wir darin eine Lebensnotwendig⸗ keit für das Reich sehen, im Interesse des Reichs, und wenn diese Forderung in Bayern mit besonderer Zähigkeit erhoben wird, so sehe ich darin den Beweis dafür, daß die Sorge für das Reich wieder lebendiger ist, und daß das Reich in Bayern seine besten und treuesten Söhne hat. e ̃

wahrheit, und Unwahrheit bleibt Unwahrheit, auch wenn man sie recht oft wiederholt. wieder die Reichstreue der bayerischen anständigen Menschen genügt das Manneswort.

; Ebenso fest, wie meine Treue zum Reich steht auch meine Ueberzeugung, daß das Reich nur

Föderalismus ist

Partikularismus und bedeutet keine

in Bayern Wer etwas anderes behauptet, sagt die Un⸗

Es widerstrebt uns, . derartige Fälschungen immer

egierung zu versichern. Unter ; Von Wichtigkeit aber ist, wie der Außenminister des Reichs mir wiederholt und noch in allerjüngfler Zeit versichert hat, daß er auf die Reichstreue der bayerischen Negierung rückhaltlos vertraut.

Desterreich.

Einer Melßung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu⸗ solge fordern zweiund vierzig niederösterreichische an ben von Gmilld ausgehenden Landesbahnen gelegene Ge⸗ meinden die Regierung auf, bei der bevorstehenden est⸗ setzung der Grenzen zwischen der Tschecho⸗Slowgkei und Dester⸗ 14 darauf hinzuwirken, daß der Bahnho ; Gmünd Oester⸗ reich zugesprochen werde, da hier drei österreichische Linien zusammentreffen.

Frankreich.

Der Völkerbundrat beschäftigte sich vorgestern nach- mittag mit der Verwaltung des Saargebiets und mit ber Bolksabstimmung in Eupen und Malmedy; Be⸗ schlüsse wurden nicht gefaßt., Gestern stand die polnisch— litauische Frage zur Erörterung, in deren Verlauf Paderewski und Woldemgr den Standpunkt der beiden Re⸗ gierungen darlegten. Die Frage wird wahrscheinlich heute weiter behandelt werden.

Nach einer Havasmeldung haben die Kohlenlie fe⸗ rungen Deutschlands an Frankreich, Italien, Belgien und Luxemburg im August 1975009 t betragen. Davon hat Frankreich vier Sinn erhalten, der Rest 1 nach Abzug von o 006 t für Luxemburg ziemlich gleichmäßig zwischen Italien und Belgien geteilt worden. Die deutschen Kohlenlieferungen bestanden zu 63,3 0. aus Kohle, zu 2,2 09. aus Koks und zu 7,5 aus Briketts. Das Programm, nach dem im September 2 Millionen Tonnen geliefert werden sollen, sei in allen Einzelheiten festgelegt und seine Durchführung vollziehe sich unter befriedigenden Bedingungen.

Rußhland.

Die grundlegenden Arbeiten für die Friedens verhand⸗ lungen mit Finnland sind nach einer Radiomeldung aus Moskau im wesentlichen beendet. Gemäß der vorläufigen Ver— einbarung tritt Sowjetrußland an Finnland einen Teil des ,,, ab und gestattet dadurch Finnland den freien Durchgang zum Eismeer. Finnland erhält jedoch ein kleineres Febiet als im Jahre 1918 geplant war, und die freie Ver⸗ bindung mit , ,. wird trotz Abtretung des Petschenga—⸗ Gebiets nicht aufgehoben. Finnland räumt die besetzten zwei Kreise in Ostkarelien, die zum Bestande der ostkarelischen Arbeitskommune gehören. Die finnländische Delegation ist der Ansicht, daß die Unterzeichnung des Friedensvertrags zwischen beiden Ländern in allernächster Zeit stattfinden müsse.

Der Friedensvertrag zwischen der demokratischen Republik Letkland und der föderativen sozialistischen Sowjet⸗ republik Rußland, der am 11. August in Riga unter⸗ zeichnet wurde, ist am 9. September von xrussischer Seite ratifiziert worben. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird dieser Tage in Moskau erfolgen.

ö Der russische Heeresbericht vom 15. September meldet:

Die Angriffe des Feindes auf Nowy QDwor haben wir ab— gewiesen. Unsere Abteilungen besetzten das rechte Ufer des Swisloezʒ und eine Reihe Dörfer 10— 50 Werst südwestlich Wolkowysk. Ab- schnitt Prushany:; Hartnäckige Kämpfe 20 Werst südwestlich der Staht Prushany sind im Gange. 10 —= 12 Werst südöstlich von Wladimir⸗Wolhynsk finden schwere Kämpfe statt. Abschnitt Rohatyn: Unsere Abteilungen besetzten eine Reihe Dörfer 10 Werft von Rohatyn. Bei Halitsch finden hartnäckige Kämpfe am Uebergang des Dnjestr statt Krim front: Im Abschnitt Orechow⸗ Berdjanst wird mit wechselndem Erfolge gekämpft.

Italien.

Die italienische Regierung hat nach einer Meldung des „Echo de Paris“ gestern einen diplomatischen Schritt in Belgrad unternommen, um die Aufmerksamkeit der süd⸗ lawischen . auf das ständige Vorrücken der süd⸗ 4 Truppen in Albanien hinzulenken und sie auf ie Einhaltung der Bestimmungen des Friedensvertrages hin⸗ zuweisen.

Vorfestern trat in Mailand der Rat des Bundes der Industriellen zur Erörterung der Frage der Kontrolle der Betri ebe durch die Arbe iter zusgnmen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, waren mehr altz 200 Delegierte an⸗ wesend, die mehr altz 20 000 Unternehmen vertreten. Nach heftigen Auseinanderse ungen nahm die Versammlung eine Tagetzordnung an, die besagt, daß die Kontrolle nicht die Be= herrschung einer Klasse durch die andere bedeuten dürfe, und forderte in einer zweiten Tagesordnung, daß vor der Annahme der Kontrolle die Räumung der von. den Arbeitern besetzten Betriebe stattfinden müsse. Der Präsident des Bundes der irn n hat sich nach Rom zu Besprechungen mit dem Ministerpräsidenten Giolitti begeben.

Die Katholische Volkspartei veröffentlicht einen Aufruf an das Land, in dem sie daran erinnert, daß sie unmittelbar nach dem Kriege ef , . und soziale Reformen verlangt habe. Der Aufruf hebt hervor, daß die große Mehr⸗ heit des italienischen Volkes nicht an den Kommunitzmus glaube und keine gefährlichen erimente machen wolle, daß sis aber die absblute Herrschaft der individualistischen Wirtschaft auf der Grundlage er Lohnsystens für beendet halte. Der s . Friede zwischen den erkleitungen der Unter⸗ nehmen und den Handarbeitern sei a g. Der Auf⸗ ruf betont das Pertrauen zu, einer Vergengssenschaftung; aber ein Genossenschaftssystem sei nicht möglich, falls nicht die Industrie verwaltet werde unter Zusammenarbeit aller natürlichen Produktionsfaktoren, nämlich der Werkleitung und der für jeden Produktionszweig in Vereinigungen zusammen—⸗ n, Techniker und Arbeiter, Dies * eine i

iche Vertretung, die, indem sie die ate tt soziale i n des Eigentums, des Spartriebs und der Arbeitszucht auf⸗

anderer Stelle abgelegt habe. Wir wollen gute Bayern und gute

rechterhält, für alle Faktoren die Möglichkeit der proportionalen

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