—
§8 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann versagt werden
führung annehmen lassen, der Erteslung entgegenstehen.
84
Die Erlaubnis gilt, vorbehaltlich des Abs. 3, für den Bezirk der Behörde, die die Erlaubnis erteilt; außerhalb dieses Bezirkes gilt sie nur für Viehmärkte und für den Ankauf vom Viehhändler, Sertlich zuständig ist die Behörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller seine
gewerbliche Niederlassung und bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hat. Personen, denen von der nach Abs, 1 zuständigen Behörde die
Erlaubnis erteilt ist, kann die Erlaubnis auch für andere Bezirke
von den für diese Bezirke zuständigen Behörden erteilt werden.
Die E4caubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden.
8 5
Die Erlaubnis kann von der Behörde, die zur Erteilung zu— ständig ist. zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverläfsigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbe—
betrieb dartun. 86.
Die Landes zentralbehörden hestimmen die zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden und erlassen die Vor der Entscheidung
näheren Bestimmungen über das Verfahren. sollen Sachverständige oder Berufsvertretungen gehört werden.
Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde zulässig. Die Vorschriften im 8 21 Satz 2 der Reichsgewerbeordnung finden
entsprechende Anwendung.
Legitimgtiongkarten und Wanbergewerbescheine fr einen Gewerbe⸗ betrieh des 2 dürfen nur, ausgesteslt werden, wenn die Erlaubnjs nach 8 3 erteilt ist; sie sind zurückzunehmen, wenn die Erlaubnis
nach 5 5 zurückgenommen ist. EH. Ausübung des Viehhandels.
88. Wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft ö 2 Abs. 1 ; j vorgeschriebenem Muster (Schlußschein] in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und zu u Der Schlußschein muß Namen und Wohnort des Ver— äußerertz und Erwerbers, den Tag des Geschäftsabschlusses sowie An— gaben über Anzahl, Art, Gewicht, und Preis des Viehes enthalten. Weschäftgahschlüsse ohne Schlußschein sawse Veresnbarungen, die der Schlußschein nicht enthält, sind ungültig. Je eine Ausfertigung ist spätestens unverzüglich nach Uebernahme des Viehes dem. Veräußerer auszuhändigen und der von der Landeszentralbehörde bestimmten Be— hörde einzusenden. Die dritte Ausfertigung hat der Erwerber mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der von der Landes—2— zentralbehörde bestimnrten Behörde und der Polizeibehörde vorzulegen.
Nr. I), hat über jeden Kauf einen Schein nach
unterzeichnen.
Die Schlußscheine sind stempelfrei.
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch für Schlächter (Flei Metzger) und, Fleischwarenfahrikanten, soweit hl g, 5 ö. Gewerbebetrieb unmittelbar beim Viehhalter ankaufen. Im Falle
8.
des 2 Abs. 1 Nr. 2 liegen die im Abs.1 bezeichneten Verpffichtungen
1
dem Viehkommissionär ob.
Die Vorschriften über den Schlußschein gelten nicht für Käufer
von Ferkeln bis zu fünfundzwanzig Kilogramm Lebendgewicht, v Kälbern im Alter unter drei Monaten und von a fe af, nhl die Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.
Hö 89.
363. Preisbestimmung für Vieh darf nur nach Lebendgewicht Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen fü ö Nutzbieh zulassen; sie können auch für Ih nf h an. bestimmung nach Schlachtgewicht zulassen, sofern die Feststellung des
Schlachtgewichts auf tatsaͤchlichen Unterlagen und . Schätzungen beruht. 10
5 10.
Personen, denen die Erlaubnis nach 5 2 Abs. J erteilt ist verpflichtet, über die von ihnen . und a n. Geschäfte Bücher zu führen. Aus den Eintragungen müssen die für den Schlußschein vorgeschriebenen Angaben 5 sein.
III. Viehmärkte.
. §5 Ji.
Die Abhaltung von Viehmärkten und marktähnlichen Veranstal— tungen ist nur mit Genehmigung der von den Landeszentralbehzrden hbestimmten Behörden zulässig. Die Zulässigkeit öffentlicher Ver— steigerungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen wird hier . Hie, , . a
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen besti = hörden setzen die Zahl, Zeit und Dauer der Pil eren ten .
Die Viehmärkte werden nach näherer Anordnung der Landes-
6, ,, . y,. , , Kosten fallen ernehmern de ar ur ichs gewerbeordnung findet Min ang .
S§ 12. Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes am Markt . und an dem vorausgehenden 53 ,
13. Viehkommifsionäre (G6 2 ud 1Nr. 7) du ĩ Geschäfte für eigene Rechnung nicht Ig cfen K
LV. Kleinhandel mit Fleisch.
14.
Wer gewerbsmäßig nich ch im Kleinhandel verk.
der 1. der von * In des tis e ler e f be n,
enn sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels Die §8§ 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung.
. 15.
Die Kleinhandelspreise für gn ch sind behördlich zu überwachen. § 16.
Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, ein
Verzeichnis in feinem Verkaufsraum oder an seinem Bet k au M hdi , r lg en , , n und o ersichtlich sind. Die an igten Preise dürfen ni e, dr, gekündigten Preise dürfen nicht
V. Schlußbestimmnngen. § 17.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Ge ĩ . Mark wird bestraft, wer den er r e, ute, 14 J ? 3 8 12 13, ih, Satz 2 zuwiderhandelt oder den ihm nach 8 8, 6 16. Satz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
8 oweit nach 58 2, 14 eine Erlaubnis erforderlich ift, finden die orschriften der § 42, 4 b, 5. der Verordnung Über die ernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1515 in der, Fassung des Artikel II7 Rr. 2 der Verordnung über Sonder- ö gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichtfe) vom November 1919 (Meichs⸗Gesetzbl. S. 968) AÄnwendung.“
; 818. .
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt
— . ; aft Bestimmungen zur Ausführung dieser re um , . . . . Soweit er keine Bestimmungen erläßt, erlassen die andeszentralbehörden, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; t können bei Zuwiderhandlungen — lf. ,, e afe
ahn r zu drei Monaten oder Ge is zu zehntausend Mark
Diese Verordnung tritt n . Ottber 1929 in Kraft Personen, die nach den bisher geltenden Vorfchriften zu Ge⸗
g wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe, die die Unzuverlässigkeit in der Geschäftt⸗
lediglich auf
kaufe von ni fte 8 14) zugelassen waren, dürfen ihren Ge⸗ werbebetrieb auch ohne die nach 5 zum 1. Januar 1921 weiter ausüben.
Berlin, den 19. September 1920.
Die Reichsregierung. Groener.
Bekanntmachung,
Deut über die Behan Vom 18. September 1920.
5. März 1902 (Reichs⸗Gesetzbl.
Simons.
Bekanntmachung,
betreffend den Beitritt Norwegens, Britisch Indiens, des Australischen
Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. Vom 19. September 1920.
weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von
und Schweden beigetreten. Als Zeitpunkt des Beitritts
Britlsch Indien und den Australischen Bund der 380. Dezem 1919 gi. t. . zer gl , 4 . ese Bekanntmachun eßt sich an die Bekanntmachun vom 22. Januar 1912 Heer d cr. S. 165) an. ö Berlin, den 19. September 1920. Der Reichsminister des Auswärtigen. Simons.
Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung der Bekanntmachung, be⸗
treffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der
Pferde bezeichneten Kran . vom 29. Juli 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 479).
Vom 18. September 1920.
Die Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krank 7 vom 2. Juli 1908 (Neicht⸗Gesetzbl. 6. 479), wird mit Wirkung vom heutigen Tage für den ganzen Umfang des Reichs auf⸗— gehoben.
Berlin, den 18. September 1920.
Der Reichsminister des Innern. win * J. A.: Dam mann.
——
Bekanntmachung,
betreffend weitere Ausführungsbes amungen zu der Verordnung über die eren , nm ef vom 20. Dezember 1919. — Abänderung des Ausfuhr⸗ abgabentarifs.
Auf Grund der 8g 9 und 12 der Ausführungs— bestimmungen vom 8. 6 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De— zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:
Artikel 1.
„Die nachstehend aufgeführten Nummern des Au ssfuhrabgaben⸗ tarifs werden wie folgt geändert: e 494 50 Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet.. O0 51 Apfelsinen (süße Orangen) einschließlich der Mandarinen, itronen, Zedratfrüchte, Pemeranzen, Grangten, atteln, Feigen, auch, Kaktusfeigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien, Custardäpfel, Grape fruits, passiflora (Granadillas), Pompelmusen und anderwelt nicht genannte Südfrüchte, frisch 52 Feigen, getrocknet, Korinthen, Rosinen (mit Ausnahme 41 .. 1 1 0 1 1 1 1 1 1 13 1 1 0 53 Datteln, getrocknet; Traubenrosinen ...... . 0 t, Pomeranzen (mit Ausnahme der
oder Saljwasser übergossen.. .. J
2, 14 erforderliche Erlaubnis bis
betreffend das Erlöschen des Vertrags zwischen dem chen Reiche und mehreren anderen Staaten lung des Zuckers vom 15. März 1902.
Von den Mitgliedstaaten der durch den Zuckervertrag vom 1903 S. 77 in Brüssel be⸗
gründeten, durch die internationale Vereinbarung vom 17. März
Canadas, Bundes und Schwedens zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem)
. Dem am 25. September 1906 in Bern unterzeichneten, im Reichs⸗-Gesetzblatt von 1911 Seite 17 abgedruckten Inter⸗ * nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von t n Zün dhölzern frei, auch sind Norwegen, Canada, Britisch Indien, der Australische Bund
; t ilt für Norwegen der 10. Juli 1914, für Canada der 20. September 1914, 9. er
gib nicht roh (ö. B. gebrannt l erßstet auch gemahlen, ble Li nd. gemischt mit Zucker; affe. C en glu ö zug von rohen Ka eeschalen, sirupartig eingedi ö.
66 — Kö als Kaffee
ichori ichorlenwurzeln) und andere als .
. hen a foi en nete Wurzeln und Wurzelteile, ge⸗ ö auch gemahlen, ohne Zusatz von
62b Feigenkaffee, Malt, einschließlich e . ni ich fe , . gedarrte . (zu Brauzwecken dienendes Malz [Farb⸗, Karamel⸗ .
65 ,, we 9 ee, au Rö K vrit ischer Pfeffer, Chillies ljapan scher Pfeffer)
ö pee n , auch gemahlen, gepulvert ü
oder in Salwasser eingelegt ⸗?.m (67 a ih Gewürze, anderweit nicht genannt, auch geschält, entölt, gemahlen, gepulvert
19 fe (Reichs⸗Gesetzbl. S. 249) fortgesetzten internationalen oder in Salzwasfer eingelegt: . Vereinigung haben folgende Stagten biese Vereinbarungen ge⸗ 6e 9 Getecthnelken . / ;. mäß den in ihnen vorgesehenen Bestimmungen gekündigt: J ö 1 , . , . 1918 z ö ö 1. 8 ö. , ., . af e ) eigien, die Niederlande, Peru und die Schweiz zum 1. Sep⸗ Ruskathlüten, nüsse. . . tember ] 86. . . ; 67e ,, (Piment), Nelkenstengel (Nelkenstiele) .. - Ferner hat Großbritannien, das nicht Mitglied der Vereinigung 67 f Pfeffer, schwarzer und weißer... ) war, aber befondere Verpflichtungen ihr gegenüber genommen hatte, 679 Vanille. J ! diefe Beziehungen mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1919 an gelöst. 67 Zimt, echter (Kaneel): . 3 , Im Hinblͤck auf diese Kündigungen und die inzwischen einge— b i Galgant, Guineakörner, Mutternelken, Nellentin 6 tretene Veränderung der Verhältnisse hat die Königlich Belgische langer Pfeffer, Safran (Krokus), Sternanis ien, Regierung der Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Vereinbarungen weißer Zimt, Zimthlüten, Zimtblütenstengel⸗ Zimt mit dem IJ. September 1920 als gegenstandslos geworden und daher kafsia (Nutterzimt, Zimtholz), Zimtwurzel und andere ( als erloschen anzusehen seien. Die Deutsche Ig nge sich, ebenso nr, , ,, , , m, e V wie die e cf, Schwedifsche und die Oesterreichische Regierung, dieser 163 Neis, poliert (unpoliert siehe Nr 1) ö Auffassung a dl fee. aus 73e Mailsstärke . J Der Zuckervertrag wird demnach vom 1. September 1920 ab als in Behaͤltnissen bei einem RNaumgehalte von erloschen angesehen. 66 151 oder mehr: 5 tli 8 a Likör J Berlin, . , ,, : 1453? Kraft und Rum? 3 er Reichsminister des Auswärtigen. 1736 Kirfch. und Zwetschgenwasser. .... — )
175d Kognnĩiĩ ö 178 anderer Trinkbranntwein, auch mit einem Weingeist⸗
179 e Arrak, Rum. Kognak, Kirsch⸗- und Zwelschgenwasser 1809 Wein in anderen Behältnissen als in Flaschen, Krügen
183 Olfen! in Gärung begriffener Obstmost und andere Frucht⸗
185 b Getränke, ohne Zusatz von Branntwein oder Wel künstlich bereitet, anderweit nicht genannt; Limonaden aus 212 Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder weingeisthaltig, zur Bereitung von Getränken, anderweit nicht ge—⸗ nannt (LZimonade⸗ und dergleichen Essen;), sowie zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille⸗ essenz und dergleichen) .. ö aus 29a fertige Backpulver. ... . aus 255 fertige Backpulver... .. aus 311 fertige Backpulper ..... Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Tepiemher 1920 in Kraft. Berlin, ben 21. September 1920. Der Neichswirtschafts minister. J. A.: Mathies. Der Nei chsminister der Finanzen. J A. Fisch er.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der schemischen Industrie Deutschlandtz, Sektion Vp, in Wolfen und der Arbeitz— eberverband der chemischen Industrie Mittel⸗ eutschlands hahen beantragt, den zwischen ihnen und der Arbeitsgemeinschaft Freier Angestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenver— bände am 22. Juni 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Aüstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten der der Berufs—⸗ genossenschaft der chemischen Industrie angehörenden Betriebe gemäß 8 2Z der , vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbll. S. 1456) für das Gebiet der Provinz, Sachsen, des Freistaatet Anhalt nnd des Freistaates Thüringen für algen en , . zu , ö
nwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter nn ner VI. D. 1320 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 14. September 1920.
Der Neichsarbeits minister. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Transportarbeiterverb and, Ver— waltung Hambürg 1, in Ham hurg, Besenbinderhof 57, und der Verband der Böttcher, Wein küfer und Hilfs— arbeiter, Verwaltung Hamburg-Altona und Um⸗ gegend, haben beantragt, die zwischen ihnen, dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltung Ham— burg III, und dem Axbeitgeberverband des Groß⸗ handels in Hamburg E. V., am 21. Februar und 18. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge zum allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 18. de mz 1919 zur Regelung der 26 und Arbeitsbedingungen für die im Großhandel ge r fs n dagerarbeiler Packer, Boten, Hausdiener, Fahrstuhlführer, Portiers, , Arbeiterinnen, Kutscher und die im Wein— großhandel, beschäftigten Küfer und Arbeiterinnen (mit AUus⸗
C Or en, O
1 .
. w — —
1 . 1 1 1 . . . 2 1 1 1
schäften der im 8 2 bezeichneten Art oder zum gewerbtzmäßigen Ver⸗
(61 a/ ) Kaffee, auch Kaffeeschalen: 61 a roh .
schluß der inhustriellen Betriebe, mit denen Großhandelsbetriebe
verbunden sind) gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 F cen, S. 1456) für das Gebiet der Städte 1 Df bre Iltong und RWandtzbek für allgemein verbindlich zu erklären.
5. Oktober 1970 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1428 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Bergarbeiter Deutschlands, deu tschen ; am 21. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag gan Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 6. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen der gewerblichen Arbeiter im Graphitbergbau und in der Graphit⸗ industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs- Gefetzbl. S. 1456). ;
Bayern für allgemein verbindlich zu erklären.
15. Oktober 1930 erhoben werden und sind unter Nummer 1 VI. B. 1207 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Metallindustrie Oberschlesiens straße 22, die gestelltenverhände, der gestellten, der
Beamtinnen Deutschlands haben heantragt, ihnen am 5. Juli 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Rachtrag vom 1. September 1929 und Gehaltsordnung zur Regelung kaufmännischen verarbeitenden Metallindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Oberschlesien, soweit nicht Erts⸗ oder Sondertarife bestehen, für allgemein verbindlich zu erklären.
10. Oktober 1930 erhoben werben und n VI. B. 2053 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
genie ure, Orts gruppe Mannheim, in Mannheim-Wald⸗ hof, Altrheinstraße 15,
dem : Sektion V, Orts gruppe Mannheim,
Einwendungen gegen diesen Antrag, können bis zum
Berlin, den 14. September 1920. Der Reichsarbeitsmminister.
Bezirk Bayern, und dem
Metallarbeiterverband, Bezirk Bayern,
ĩ taftwer l t Lausi ochspannungsleitung vom Kraftwerk Lauta in der
Ren ö Trattendorf bei Spremberg, vom 1920, unter
Bekanntmachung über Zichorienwurzeln, vom 17. 1920, unter
j d die Nr. 7774 einen Erlaß der Reicht reglerung, betreffend die erleihung des Enteignungsrechts an die Gesellschaft für
rastüberlragung, G. m. b, H. in Berlin, zum Bau ö.
24. August F
Nr. 7775 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der
. t ie Zulassun Nr. 7776 eine Bekanntmachung, betreffend die Zulassung on Hrwichten aus Porzellan und Glas zur Eichung, vom
Postzeitungsamt. Krüer.
tr das Gebiet des Freistaats
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
Berlin, den 14. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Vereinigung. ber weiter verarbeitenden in Kattowitz, Mühl⸗ Arbeitsgemeinschaft, freier An⸗ Gewerkschaftsbund, der An⸗ Gesamtverband Deutscher An⸗ estelltengewerkschaften und der Katholische Verband
er weiblichen kaufmännischen Angestellten und den zwischen
der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der und technischen Angestellten in der weiter⸗
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum lind sind unter Nummer
Berlin, den 14. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. J A.: Dr. Busse.
5
Bekanntmachung.
Der Bund der angestellten Chemiker und In⸗ hat beantragt, den zwischen ihm und Arbeitgeberverband der chemischen Industrie, am 12. August
920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gchalts⸗ und Anstellungsbedingungen für Chemiker, In⸗ genieure und Apo heker mit abgeschlosseuer Hochschulbildung sowie für Angestellte in gleichwertigen Stellungen gemäß 3 her Verordnung vom 23. Dezember 1918 Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Mannheim für allgemein verbindlich zu erklären. ; .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 19520 erhoben werden und sind unter Nummer Yi. B. 2058 an das Reicharbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 15. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Bu sse.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 13. September 1920 ist auf Blatt 367 lfd. Nr. 2 Bl. 1534 des Tarifregisters eingetragen worden; Der am N. Mai 1920 verbindlich erklärte Sch ieds⸗ spruch des Schlichtungsausschusses Karlsruhe vam 8. April 1950 in der Streitfache des Zentralverbandes der Angestellten, Karlsruhe, und der Detaillistenvereinigung Arbeitgeberverband des Kleinhandels Durlach wird zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten des Handels (Groß- und Kleinhandeh, mit Ausnahme de Ver— sicherungs- und Bankgewerbes, gemäß 8 2X der Verordnung vom 23. Dezember 19518 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Durlach für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeit
ue ke ren r , 6, Luisenstraße 33/84, Zimmer 161,
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den ,, einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 13. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 193 des Keichs⸗Gesetzblatts enthält unter Rr. 7772 eine Verordnung zur Aufhebung der Ver⸗ ordnung über die Genehmigung von Ersatzlebens mitteln vom 7. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 113), vom 15. September
betreffend die Bereitstellung weiterer Staats mittel Gefez vom §. Juni 1918 angeord⸗ 25. 6 15. August 1918 (Gesetz . das . Enteignungsverfahren nach den. Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Anlagen für die Leitung
und Verteilung des 6
für den durch
folgendes Gesetz beschlossen, bas hieimit verkündet wird:
Wasserkräffen im oberen Quellgebiet der Weser über die in dem Gese ⸗.
10 h 600 A hinaus zur Deckung von Mehrkosten der im Bau be⸗ findlichen Anlagen und zur Ausführung ven Ergänzungsanlagen einen
Preußen. Gesetz,
beten Ausbal von Wafferkräften im oberen Quell— gebiete der Weser.
Vom 7. Juli 1920. Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Ausbau von
vom 9. Juni 1913 (Gef 343) bereitgestellten
etzsamml. S.
welteren Betraz von 36 506 560 M6. (dreißig Millonen fünfhundert⸗ tansend Mark) nach Maßgabe der von dem zuflaͤndigen Minister fest⸗ zustellenden Pläne zu verwenden. 3
Auf die Verrechnung der Einnahmen aus den Ergängzungs⸗ anlagen finden die Vorschriften der ss. 2 und 3 des Gesetzes vom H. Juni 1913 (Gesetzsamml. S. 343) entsprtechende Anwendung.
§ 3. (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im §z L erwähnten Mehraufwendungen Staalsschuldberschreibungen aus⸗ zugeben. . (6) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorũbergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatöschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt,. . . 3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehdxige Zinsscheine und Wechsel können samtlich oder teilweise auf auslän. difche oder auch nach einem bestimmten Wertverhãältnisse gleichzeitig auf in! und ausländische Währungen sowie tm Auslande zahlbar gestellt werden. j (4 Schatzanwelsungen und Wechsel können wiederholt ausge⸗
eben werden. . ‚. (5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und
Wechseln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln der von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
beschafft werden. ch Schusdverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel. die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Berfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufzeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die TVerzinfung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. ; . (7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschrelbungen, Schatzanweisungen und Wechsel, ausgegeben werden follen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abfatzes 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen. . (8) Im Übrigen sind wegen Verwastung und T mn f, Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Den mber, 1863. (Gesetz amm, S II97), des Gesetzes vom 8. März 67 Gesetzsamml. S. 43) und des Gefetzes vom 3. Mai 1905, (Gesetzsamml. S. 1655) an⸗
uwenden. 3 84
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Berlin, den 7. Juli 1920. Die Preußische Staatsregierung. am Zehnhoff. Oeser,
. Severing. zugleich für den Finanzminister.
Verordnung, .
betreffend Aufhebung von Baubeschrän— ö gan, r n , und Potsdam.
Vom 25. Juni 1920.
Auf Grund des gh des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung
der . . vom 3 März 1919 (Gesetz⸗
samml. S. 53) wird, hiermit verordnet, daß die in dem
Publikandum des Oberhofbauamts vom 31. en. 1787
enthaltene Beschränkung der Baufreiheit der auf königliche
Kosten erbauten Häufer in Berlin und Potsdam fernerhin nicht
mehr Anwendung zu finden hat.
Berlin, den 25. Juni 192.
Die Preußische Staatsregierung.
September i. ; . vom 18.
der Anlagen für die Leitung und des
einfachtes Enteignungs verfahren, vom e S. 159) in der Fassun
Ziegenhain Anwendung hain das Enteignungsre
—yeyo:¶
25. September 1915 (Gese jsamml. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzsamml. ag. e ungserschren nach den Vor
Verordnung bei der riebland und Groß Wohnsdorf, . gehörigen Staubecken, Anwendung findet, nachdem den
preußischen Kraftwerken,
S. 144) wird bestimmt 6 das ver⸗
. h . der erstellung der Wasserkraftanlagen in vn ⸗ einschließlich der da f Aktiengesellschaft in Königsberg . vas Enteignungsrecht durch den Erlaß der Jleichs⸗ Juni 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 31. August 1920.
Die Preußische Staatsregierung,
K 4 September 1920, unter Braun. Fischbeck. am Zehn hoff. Oeser. Rr. 7777 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung . Sing er d alb. Severin. Lüdemann. Bekanntmachung. Ergänzung, der Eichordnung, vom 16. September 1 . — ö beiter Deutschlands, und unter . .
ger ö . 6 . , Rr. 7778 eine Bekanntmachung, betreffend i nn. ̃ Erlaß . . a,, ihn Kan ener ' len Graph itwirtschafts? der Anzeigepflicht für die Gehlrnentzündung un 5 ⸗ i. der Preußischen Staatstegier 36. g, ö. verband in Paffau, dem Gewerknerein christ cher 1ickennfarkentzünbung' der Pferde, vom 17. September 1920. treffend Anwendung dess perennsa . 3. Berlin, den 21. September 1920. eig nungsverfahrens bei der .
let r ischen. Stromes innerhalb des Kreises Ziegenhain.
Vom 31. August 1920.
der Verordnung, betreffend ein ver Auf Grund des 8 1 der Veror 8 , n wen,
der Verordnungen vom und vom
eptembꝛr estimmt, daß
1915 (Gesetzsamml. S. 661 5 S. 144) wird
en Stromes innerhalb des Kreises indet, nachdem dem Kreise Ziegen- t durch den Erlaß vom 12. August 19230 verliehen worden ist. Berlin, 31. August 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Fisch beck, Saenisch.
zugleich fr den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
am Zehnhoff. Sefer. Severing. Lüdemann.
Erlaß E der reußischen Staatsregierung, etref⸗ ,,,, des vereinfachten Ent⸗ eignungsver fahrens zugunsten der der Frankfurt ⸗Finkenheer der Braunkehlen⸗ RKktiengesellschaft in Frankfurt a; O. 963 hörigen Braunkohlengruben Preußen bei Müncheberg im Kreise Lebus.
Vom 3. September 1920.
Auf Grund der 88 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S, 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27 März 1515 Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 Gesetzsamml. S. 141), vom 19. April 1918 ,
41) und vom 15. August 1918 ,, 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verordnung auf das Enteignungsverfahren Anwendung zu finden haben, das die Frankfurt ⸗Finkenheerder Braunkohlen⸗-Aktiengesellschaft in Frankfurt a. O. als Eigentümerin der Braunkohlengruben . bei Müncheberg, Kreis Lebus, Regierungsbezirk
rankfurt a. O, gegen den Rittergutsbesitzer Schulz von Hei⸗ nersdorf als Eigentümer der in der Gemarkung Behlendorf, Kreis Lebus, liegenden Parzelle Nr. 125.1 des Rittergutes Behlendorf zum Zwecke der Anlage eines neuen Schachtes und eines Zufuhrweges zu ihm gemäß s5§ 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 705) beantragt hat. Berlin, den 3. September 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Lüdemann. Erlaß
der Pxeußischen Staatsregierung, betre⸗ fend Anwendung des vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei dem Bau einer 106 009⸗Voltleitung von Berlin⸗Rummels⸗ burg nach Berlin-Friedrichsfelde und bei dem Bau der in Friedrichsfelde zu er⸗ richtenden Transformatoren ⸗Schaltstation durch die Gesellschaßt für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin.
Vom 4. September 1920.
Auf Grund des 8] der Verordnung, betreffend ein verein⸗ fachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Ge⸗ ö. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom
September 1915 rr gn r. S. 141) und 15. August 1918 (Gesetzlamml. S. 144 wird bestimmt, daß das verein⸗ fachte Enteignungsverfahren nach den orschriften der Verord- nung bei dem Bau einer 100 000⸗Voltleitung von Berlin Rummelshurg nach Berlin⸗Friedrichsfelde und bei dem Bau der in Friedrichsfelde zu errichtenden Transfermatoren⸗ Schaltstation Anwendung findet, nachdem der Gesellschaft für Kraftübertragung, G. m. b. H. in Berlin Viktoriastraßé 34, das Enteignungsrecht durch den Erlaß der Reichsregierung vom 1. Juli 1920 verliehen worden ist.
Berlin, den 4. September 1920. Die Fer h Staatsregierung.
Braun. Fifchbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Braun. Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Sefer. Stegerwald. Severing. Lüdemann. Oeser. Stegerw ald. . 9 Erlaß Erlaß der Preußischen Staatsregierung, be⸗ der Preußischen Staatsregierung, betrej⸗ treffend Anwendung des vereinfachten Ent- fend Anwendung des ß,, eignungsverfahrens bei der ö zugunsten des Braun⸗ der Wasserkraftanlagen in Friedland und kohlenfeldes Kaynger Kohlenwerke bei
Groß Wohnsdorf, einschließlich der dazu⸗ Klein Kayna im Kreise Weißenfels. gehörigen Staubecken, durch dis. Sst⸗ Vom 8. September 1920 ** nn fchn Kraftwerke, Aktien gesellschaft . ; in Königsberg i. Pr. Auf Grund der 88 1, 9a der . betreffend ein e
Vom 31. August 1920.
1920, unter . — Nr. 7773 eine Verordnung über Zuschläge zu den Eich⸗
gebühren, vom 8. September 1920, unter
Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver— einfachtes Enteignungsvomerfahren, vom 11. September 1914 (Gefetzfsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom samml. S. 41) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 14
vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. e , , ef, .
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ptember 1914 s 9) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141), vom 10. April 1918 Gesetz⸗
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