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zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter im Eisen und Stahlgroßhandel gemäß 8 2 der Verordnung dom. 25. Dezember 19138 (eichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Mannheim für allgemein verbindlich zu er⸗ klären. Einwendungen gegen diesen Antrag könne is 3 inwendun en ⸗ ien bis zum 10. Otto her 1920 erhoben werden und sind unter Nummer s; L. D. 3068s an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 16. September 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Gh fe.
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Bekanntmachung.
Der Gewerkschafts bund kaufmännischer Ange— stellten verbände, Landesausschuß Thüringen, in Erfurt, Johannesstr. 144, und der allgemeine Arbeit— geberverband für Sangerhausen und Umgegend in Sangerhgusen haben beantragt, ben zwischen ihnen und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Sangerhausen, am 17. August 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten des Groß⸗ und Kleinhandels und der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom. 23. Dezember 1913 (Reichs⸗-(hesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Sangerhausen für allgemein verbindlich zu erklären. .
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer JI. D. 2061 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 17. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J l. r, n fe.
Bekanntmachung.
Der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, in Berlin SW. 61, Bellealliancestraße 7—19, der Angestelltenverband des Buchhandels, Buch- und Zeitungsgewerbes, Ortsgruppe Groß Berlin, und der Arbeitgehberverband für das Berliner Zeitungsgewerbe haben beantragt, den zwischen ihnen am 31. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Zeitungsgewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Einheitsgemeinde Groß Berlin (Gesetz vom 27. April 1920) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oktober 1920 erhohen werden und sind unter Nummer IVI. D. 1884 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 13. September 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
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Bekanntmachung.
Der Deutsche Baugrbeiterverband. Zweigverein Senftenberg, in Senftenberg N. L., Weststraße 2, der Zentralverband der Zimmerer und verw. Berufs⸗ genossen Deutschlands, Zahlstelle Senftenberg, der Zentralverband der Maschinisten und Heizer Deutsch⸗ lands, Zahlstelle Senftenberg, und der Arbeitgeber⸗ gerband für das Baugewerbe in Senftenberg N. L. hahen beantragt, den zwischen ihnen am 258. Juni 1920 ahge—⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Ar— beitshedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet der Orts- und Gemeindebezirke: Almosen, Alt Döbern, Annahütte, Bahnsdorf, Bockwitz, Brieske, Buchwalde, BVückgen, Clettwitz, Costebrau, Chransdors, Dobristroh, Dollenchen, Döllingen, Dörrwalde, Drochom, Erika. Gohrg, Gorden, Gosda, Greifenhain, Hohenleinisch, Hörlitz und Flur, Gr. und Kl. Jauer, Jüttendorf, Kl. Görigk, Kahla, Kausche, Gr. und Kl. Koschen, Kunersdorf. Lauchhammer, Lautg, Lautgwerk, Lejnisch, Leskoẽm. Lindchen, Meuro, Mückenberg, Naundorf b. Lauchhammer und ; Ruhl, Nebenderf. Nemtsch, Petershain. Plessa, Pritzen, Proschim, Gr. und Kl. Röschen, Rauno, Ressen, Rettchensdorf, Nosendorf. Ruhland, Saalhausen, Sallgast, Särchen, Schmogow, Sedlitz, Senftenberg J und U, Staupitz, Tätschwitz, Tettau, Welzom, Wormlage, Ischornegosda und Zürchel.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 670 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 16. September 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V. in Frankfurt a. M., Goethestraße 33, der Uhrmacher⸗ verein Frankfurt a. M. E. V. und der Frankfurter Uhrmachergehilfenverein haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Uhrmacher—⸗ gemerbe in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertraas vom 3. Fehrugr 1920 gemäß 8 2 der Verordnung nom 23. Dejember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt . M. für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktoher 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 421 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 / 34, zu richlen.
Berlin, den 16. September 1920.
Der Neichgsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
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Bekanntmachung.
Der Arheitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig⸗Holstein, Kreisgruppe Rendsburg, der Arbeitgebergerband für das Baugewerbe Schleswig⸗
Zahlstelle Rendsburg, und der Deutsche Bauarbeiter⸗ verband, Zahlstelle Rendsburg, haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbindlichen Tarif— rtrages vom 30. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag om 51. Juli 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits—⸗ bedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß sz 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Nendsburg, Büdelsdorf, Westerrönfeld, Qsterrönfeld, Schacht, Audorf, Rade, Schüll⸗ dorf, Borgstebt, Fockbek, Nübbel, Schülp und Rickert (Vertrags— gebiet Rendsburg) für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 1061 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 16. September 1920. Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Unter dem 13. September 1920 ist auf Blatt 1532 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Vogtländischen Fabrikantenschutzgemein⸗ schaft E. V., Sitz Plauen i. V., und dem beutschen Textilarbeiter⸗ verband, Sitz Berlin, am 260. April 1920 abgeschlossene Tarif⸗ ve rtrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in Fahrikbetriehen, in denen Spitzen, Stickereien, Weißwaren⸗ und Spitzenkonfektion hergestellt werden, sowie in denjenigen Be— trieben, welche Spitzen und Stickereien auf Automaten, Schiffchen⸗ und Handmaschinen herstellen, wird für den genannten Beruft⸗ kreis gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshaupt— mannschaften Plauen, Oelsnitz, Zwickau, Auerbach, Schwarzen⸗ berg, des Bezirks Oberfranken, des früheren Fürstentums Reuß ä. L. (mit Ausnahme von Zeulenroda) für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verhindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1920. Sie erstreckt sich nicht auf die Betriebe der Handstickerei und die Haus- und Heimindustrie.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.
Das Jarifregister und die Registerakten können im Neiche—= arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelinäßigen Dienststunden eingesehen werden.
. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er—
stattung der Kosten verlangen. ᷣ Berlin, den 13. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
G erangnt machung
Unter dem 13 Seytember 1920 ist auf Blatt 1537 lfd. Nr. 3 in Fortsetzung von Bl. 175 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ge⸗ schäftsstelle Plauen i. V., und der Schutzgemeinschaft für Handel und Gewerbe in Greiz i. V. ist am 13. Juli 1920 ein Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 25. Februar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Negelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen für, die kaufmännischen und gewerblichen Angestellten des Kleinhandels gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Amts— gerichtsbezirks Greiz, gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit heginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Kleinhandelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Bu sse.
Das Tarifregister und die Registergkten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin NW. , Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 13. September 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
AUanZter dem 13. September 1920 ist auf Blatt 1538 lfd. Nr. 3 1 Der sezung von Blatt 1 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem allgemeinen Arbeitgeberverband für Nord⸗ n und Umgegend in Nordhausen, der Inter sengemein⸗ schaft der Privatangestellten Nordhausens und dem Verein der Angestellten im Kautabakgewerbe, Sitz Nordhausen, ist am 5; März / 0. Maj 1920 ein Nachtrag zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrage vom 3. Juli 1919 nebst Ver— trggsänderung vom 20. Dezember 1919 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Gehalts- und An— stellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in In⸗ dustrie, Handel und Gewerbe, einschließlich des Einzelhandels, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs— , S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Nordhausen
und des Ortes Salza gleichfalls für allgemein verbindlich er— klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März
1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels- oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NᷣW; 6, e , ,, n. 161, während der ie , en , eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arheitnehmer, . die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 13. September 1920.
Holstein E. V.,, der Zentralverband der Zimmerer,
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung.
Unter dem 14. r,, 1920 ist auf Blatt 1541 des Tarifregisters eingetragen worden: .
2 jwischen 9. Deutschen Kürschnerbund, Abteilung Mützenmacher, Zahlstelle Hannover, und der Arbeitsgemein- 36 des Kürschnergewerbes in Hannover am 24. Februar 1930 abgeschloffene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Mützenbranche gemäß 82 der Verordnung vom 23. Dezember 1915 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt⸗ bezirke Hannover und, Linden nebst eingemeindeten Vororten füt allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit beginnt mit dem 1. August 1920.
Der Reichsarbeits minister. J. A.: Dr. Busse.
Das Tarifregister und die Negisterakten können im Neichsarbeits⸗ minifferium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 353 / 34g Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrgg infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragspartelen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 14. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 15. September 1920 ist auf Blatt 1544 des Tarifregisters eingetragen worden: ⸗
Der zwischen dem Reichewerband weibl. Hausangestellten, Ortsgruppe Erefeld, der Hausfrauenabteilung des kath. Frauen⸗ bundes in Crefeld und des Krefelder Hausfrauenvereins am
Regelung der AUrbeitsbedingungen für die weiblichen Haus— angestellten gemäß 82 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Neichs⸗Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet des. Stadtkreises Erefeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. August 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.; Dr. Bu sse.
Das Tarlfregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 3, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden,.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminifteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 15. September 1920 ist auf Blatt 560 lfd. Nr. 2 und Blatt 1543 des Tarifregisters eingetragen worden:
Zwischen dem Arbeitgeberverband der chemischen In⸗ dustrie, Sektion La in Berlin, dem Bund der technischen An⸗ gestellten und Beamten, dem Deutschen Werkmeisterverband, dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband, dem Verband der weibl. Handels- und Bürwangestellten E. V., dem Gewerk⸗ schaftsbund der Apgestellten, dem Bund angestellter Chemiker und Ingenieure, dem Freien Angestelltenßerband und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ortzskartell Groß Berlin, 3 zur Regelung der Gehaltz- und Anstellungs⸗ bedingungen der Angestellten der chemischen Industrie, aus⸗ schließlich der Direktoren, Prokuristen und der zur Vertretung der Firma bevollmächtigten Angestellten, am 2. Juni 1920 ein neuer Tarifvertrag an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 19. September 1919 abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wirb für den genannten Berufskreis und für den Bezirk der Einheitsgemeinde Groß Berlin und die Orte Erkner, Königswusterhausen, Wildau, Oranienburg, Bernau und Teltow gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für allgemein ver— bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die all⸗ gemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 19. September 1919 außer Kraft. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf die Betriebe der pharmazeutischen Industrie. Ihre Ausdehnung auf diese bleibt vorbehalten. Sie erstreckt sich ferner nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarif⸗ verträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister. J. M.: Dr. Gitz ler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arheitsministerium, Berlin NV, 6, Luisenstraße 33,3, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ecklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 15. September 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung Nr. Hanf 20
über Aufhebung der Bekanntmachung Nr. Hanf 10 , , Verwendung und Veräußerung von inländischem Hanfstroh und daraus hergestelltem Hanf, Hanfwerg und Halberzeugnissen sowie von Garn aus ausländischen Rohstoffen.
Vom 20. September 1920.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die eg sft auf dem Textilgebiete vom 1. Fe⸗ bruar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 6g und der Bekanntmachung über die Befugnisse der Reichsstelle für Tertilwirtschaft und der Neichswirtschafisstellen auf dem Tertilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) solgendes angeordnet:
Die BVekanntmachung Nr. Hanf 10 über Beschlagnahme, Ver— wendung und Veräußerung von inländischem Hanfstroh und daraus hergestelltem n. —ᷣᷣ. und Halberzeugnissen sowie von Garn aus ausländischen Rohstoffen vom 10. Juni 1929 (Reichzanzeiger Nr. 142 vom 30. Juni 1920) wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den 20. September 1920.
Reichswirtschaftsstelle für Hanf. Der Vorsitzende: Knispel.
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über den Landabsatz von Braunkohlen und Braun—
Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1817 (RGicl. S. 167!) und der S5 1 und 7 der Bekanntmachung des ,,. Neichskommissars für die Kohlenverteihöng vom 28. Februar 1517 (RGBl. S. 193) wird für den rheinischen Braunkohlen⸗ bezirk bestimmt:
Absa , rn te einschließlich Schlammkohle, Fllterkohee, Brikettabrieb u. dergl.), der sich unmittelbar von der Grube ohne Inanspruchnahme pon Schiffen und ohne Versand auf der Hauptbahn vollzieht. Als
Hauptbahn gilt zede normalspurige Bahn. 3 2.
briketts nur perteilungsstelle Köln ausgeftellte Landabsatzbeyugsscheine abgegeben und abgeholt wewen, und zwar sgwohl für die Industrie, d. h. an solche gewerbliche Unternehmen, welche nach den Hestimmungen des Reichskohlenkemmissars meldepflichtig find, als auch für den Haus⸗ brand im Sinne der Bekanntmachun — Kohlenverteilung über die Brennfto versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 30. März 1918
( Reichbanzeiger Nr. 78) oder 50 Zentnern. Sie gelten nur für einen bestimmten Monat und lauten
auf eine beftimmte Grube; sie dürfen nur von der vermerkten Grube beliefert und nur von dieser abgeholt werden.
verteilungsstelle Köln an die meldepflichtigen Verbrancher ausgehändigt. Köln den Orts⸗ bezw. Kreiskohlenstellen zugesandt. 4
ihnen unterstelllen Organe dürfen nur den Bezsehern Haushrand—⸗ bezugsscheine aushändigen, den Sche n dem Bezirk der Ausgabeslelle und nur zu Hausbrandzwecken verwandt
werden.
25. Februar 1920 abgeschlofsene Tarifvertrag. wird zur
Verzeichnisse über den Eingang und die Ausgabe der Scheine zu führen und eine namenfsiche Eintragung der Empfänger vorzunehmen unter Angabe des Datums der Ausgabe und der Nummer der
Bekanntmachung
kohlenbriketts im rheinischen Braunkohlenrevier. Auf Grund der 38 1, 2 und 6 der Verordnung des
lers über die Bestellung eines
3 1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige von Braunkohle (iegliche Art von Braunkohle und Braun—
Im Landabsatz dürfen Braunkohlen und Braunkohlen⸗ gegen ordnungs mäßige, von der Amtlichen Kohlen⸗
des Reichskommissars für die § 3. Die Landabs scheine lauten auf Mengen von 5. Zentnern
Die Industrielandabsatzscheine werden von der Amtlichen Kohlen⸗ Die Hausbrandlandabsgtzscheine werden durch die Verteilungsstelle Die Vorstände der Haubrandversorgungsbeftrke und die
welche glaubhaft verfichern, daß die auf in abzuliefernden Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts in
§ 5. Die Vorstände der Versorgungsbeztrke haben fortlaufende
zeine. 286 5. Die Bezugsscherne sind gegen Empfang der Kohle guf der
Grube abnigeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die empfangene Kohlenmenge durch die abgegebenen Scheine gedeckt ist.
3 7. Im Landahsatz bezogene Braunkohlen oder Braunkohlen⸗ hrikelts dürfen ohne Genehmigung der Amtlichen Kohlenverteilungs— stelle Köln nicht mit Bahn oder Sch ff weiter versandt werden.
Auf Hausbrandbezugsscheine abge hoste Braunkohlen oder Braun⸗ kohlenbriketts dürfen nicht zu anderen als Hausbrandiweglen abgeholt und verwandt werden. Sie dürfen nur in diejenigen Versorgungs⸗ bezirke gebracht werden, für welche die Scheine ausgegeben wurden. Auch dürfen sie nur innerhalb dieser Versorgungsbezirke verbraucht
den.
. 8 8. Im Landabsatz fur Industrie bezogene Mengen müssen un⸗ mittelbar den Verbrauchern zugeführt werden und dürfen nicht über Lager außerhalb des bezugsberechtigten Betriebes gehen,
Die auf Industrielandabsatzscheine abgeholten Mengen. dürfen nur denjenigen Betrieben zugeführt werden, für die die Scheine aus—⸗ gegeben sind. (
§ 9. Jede Uebertragung, auch leihweise Ablassung von Land⸗ absatzbezugsscheinen, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ist ver⸗ Poten. Unbenutzt gebliebene Landabsatzbezugsscheine sind der Ausgabe⸗
lelle zurückzugeben. f 8 . Die Landabsatzbezugsscheine bestehen aus drei Ab⸗ schniften A, F und G. Der Abschnitt A verbleibt bei der Ausgabe⸗ flelle. Abschnitt B wird mit dem Ahschniit 9 auf der Grube von bem Abholer abgegeben. Der Abschnitt O ist von der Grube mit Stempel, Datum der Abholung und genauer Gewichtsangabe der ab⸗ gcholten Menge zu versehen und dem Abholer wieder mitzugeben. Den Abschnitt O haben die Abholer hei der Abfuhr bei sich zu führen und ohne Verzug — bei. Hausbrandlandabsatz scheinen an die Aus⸗ gabestelle, bei ö an den industriellen Empfänger — abzugeben. . Abschnitt B hat die Grube durch farbiges Durchkreuzen sofork zu entwerten und alle 10 Tage (11, 21. und am letzten eines jeden Monats) unter Angabe der im letzten Zeitabschnitt abgegebenen Mengen getrennt, nach Hcmabrand und Industrie an die Amtliche Kohlenverteislungsstelle Eöln einzusenden. J. Wer das Abfahren bon Brennstoffen von den Gruben be— sorgt, gleichsültig, ob er nur den Tranäport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jeder⸗ eit ersichtlich ist: ; a) fen Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen Fuß ren, der Liefergrube, Fes Bezugsdatums sowie der Aus— gabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat; b) welchen Abneßmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Nariens und Wohnorts sowie der Mengen und des Tages der Lieferung. Aus den Bäöchern muß ersichtlich sein, ob die Liefe⸗ rung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ift. . Diese Bücher . den Revistonsbeamten auf Verlangen jederzeit ur Prüfung vorzulegen. 2 12. Pei Abgabe von Deputatkohle ist den Führern der Fahr⸗ zeuge von der a, ein Abgabeschein auszuhändigen, der in diesem alle enthalten muß:
ö Name und Wohnort des Fahrzengführers,
Name und Wohnort des Deputatkohlenempfängers,
Refergrube,
do —
nach 87 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 RGB. E 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mitz Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben dieser Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sick die Zuwiderhandlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter⸗ schied. ob sie dem Titer gehören oder nicht. .
Ilußerdem behält sich der Reichskammissar für die Kohlenverteilung vor, Händler und Verbraucher, die den verstehenden. Bestimmungen zuwiderkandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsatz zu ver⸗ bieten. §z 15. Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Oktober 1920 in Kraft.
Berlin, den B. September 1920.
Der Neichsksmmissar für die Kohlenverteilung. J. V.: Keil.
8 V.
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Bekanntmachung.
Nachtrag zu den endgültigen Listen der Beisitzer bei den Schledsgerichten für die Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und
Leitungswasser.
für die Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von eleltrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 5. März 1919 (RGBl. S. 288) bezw. vom 18. März 19290 (RGGl. S. 330) mache ich, nachdem der Herr Reichswirtschaftsminister mit Erlaß vom 21. August 19820 YIM. II77 die Schiedsrichterlisten genehmigt
hat, folgenden zu den endgültigen Listen der Beisitzer für die genannten Schiedsgerichte bekannt:
Oberbaurat Holzer (G. u. W.), Augsburg. Beigeordneter Dipl.Ing. W. zur
2. Nachtrag
Schiedsrichterliste Nr. 1 . der Lieferer von elektrischer Arbeit.
Nieden, Direktor der Städtischen Wasfer⸗ und Lichtwerke (G. u. Wr), Barmen.
Direktor Brandes, Hefftsche Eisenbahn A.-G., Darmstadt.
Geheimer Regierungs⸗ und Baurat Dr. Giese, Stadthaus, Am See 2 II, Dresden. ö Beigeordneter Virektor Nottebrock, Städtisches Wasser⸗ und Elektri⸗ zitätswerk (G. u. W. )]. Duishurg, .
Direktor Gustav Lehmann, Städtisches Elektrizitätswerk, Elberfeld. Beratender Ingenieur Herm. Glldemeister, Frankfurt a. M. . Direktor N. von Stadler, Elektrische Ueberlandanlage der Provinz Oberhessen, Friedberg in Hessen.
Dr. Ing. A. Buch, Bleichenbrücke 10, Hamburg.
Dipl Ing. W. Vacherot, Gas, und Elektrizitalswerk (G.), Herne.
Beratender Ingenieur Friedr. Ulbrich, Gustav Adolf⸗Straße 45, Ldeipz ig. Oberbaurat Ludwig, Aeußere Dachauer Straße 1481, München. Petriebsdrrektor Max Rudel, Elektrizitätswerk, Nordhausen. Professor Dr. Edelmann, Vorstand der elektrotechnischen Abteilung der Bayerischen Landesgewerheanstalt, Nürnberg. Oberingenienr Dipl-Ing. Maas, Nürnberg. -. Direktor Schuster, Nledersächsische Kraftwerke A.-G. Osnabrück. Direktor Sr. Haas, Kraftübertragungswerke, Rheinfelden.
Direktor Möller, Städtisches und Kreiskraftwerk, Spandau. Direktor Harras, Ueberlandzentrale, Weferlingen, Provinz Sachsen. Direktor Robert Frank, Kraftwerk Zukunft A.-G., Weisweiler. Direktor Multhauf, Clektrizitätswert Rheinhessen A⸗G. Worms. Oberingenieur Rohrbacher, Kreiselektrizitätsversorgung Unterfranken A.⸗G., Würzburg.
Schiedsrichterliste Nr. 2 der Lieferer von Gas und Leitungswasser.
12
Gasdirekter Finkler, Borsbergstraße 13, Dresden. Direktor Teichler, Städt. Gas⸗, Wasser⸗ u. Duisburg.
Baurat Stephan, Brucker Straße 33, Erlangen. . Wasserwer ks direktor Vollmer, Brockhausstraße, Loschwitz bei Dresden. Gasanstaltsdirektor Hans Buhe, Nordhausen.
Direktor Wilhelm Wagner, Vegesack⸗Bremen.
Direktor Othmer, Ueberlandgaswerk Wahren, Mühlen straße 32, Wahren b. Leipzig.
Schiedsrichterliste Nr. 3 der Vertreter von Gemeinden und Gemeinde⸗ verbänden.
Oberbürgermeister Schwarz, Aalen.
Jivilingenienr Herm. Niemeyer, Ballenstedt.
Betriebsdirektor 4. D. Ludwig Müller, Boppard a. Rh. Stadtbaurat Gebens leben, Braunschweig . . . . Landrat a. D. Geheimer Regierungsrat Springer, Cismar (Schleswig Holstain).
Herr Banderstein, Beatusstraße 27, Koblenz.
Beigeordneter Dr. Bucerius, ECssen.
Baurat Nitzer, Flensburg.
Landrat Wallroth, Flensburg.
Elektrizitätswerk,
Tommerzienrat Kaiser, in Firma Kaiser's Kaffee⸗Geschäft G. m. b. S.
Weiterverbraucher von elektrischer Arbeit,
Stadtschnstheiß Maher, Friedrichshafen a. B.
die n, alther, Elektrisches Staat sprüfamt, Ilmenan.
Oberingenieur Knoll, Kiel.
Direktor Ahlen, Köln. .
Oberbürgermeister Dr. Hartenftein, Ludwigsburg. .
Sberingenieur Narciß, Bayerischer Revisions⸗Verein, Elektrotechnische
Abteilung, München.
Erster Bürgermeister Boye, Neuhaldensleben.
Erster Bürgermeister Dr. Schreiber, Prenzlau. .
Ingenieur Karl Wertenson, Vorstand der Kreisstelle für Elektrizitãts⸗
versorgung, Regensburg. .
Oberingenieur Karg, Clektrotechnische Beratungsstelle des Bayerischen
Bauernvereins, Regensburg.
Landrat a. D. Rogge, Schleswig. . .
Tandrat Ilfemann, Segeberg (Schleswig⸗Holstein). .
Diplomingenieur Walther Hluhek, Ueberkandzentrale Mittelschlesien G. m. b. H, Striegau (Schles..
Verwaltungeaktuar Böhm, Sulz. . ö
Bürgermeister Diplomingenieur Lentz, Pfarrhof 6, Tangermünde.
Bürgermeister Breuer, Werden a. d. R.
Schiedsrichterliste Nr. 4 . der gewerblichen Verbraucher von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser.
Emil Schiff, Hubertusallee 456, Berlin⸗Grunewald. Feinmechaniker Gustav Schönwald, Bernburg.
Direktor Reich, Schlesische Mühlenwerke A. G., Breslau. e, ,,, Walther Hönsch, Direktor der Linke⸗Hofmann⸗ erke, Breslau, .
Dr. Claudiuz, Gefellschaft für chemische Industrie, Coswig. Walter von Scheven, i. Fa. W. Schröder Ce Co. Cxefeld.
Direktor Schütte, Crefelder Baumwollspinnerei, Crefeld. Direktor Karl Bader, Dessau. Direktor Dr. Wilhelm Kramer, Dessgu. Direktor Dr.-Ing. Hellenschmidt⸗ Dessau. Kommerzienrat Mar Schmidt, Dessau. Direktor Paul Spaleck, Dessau. Oberingenieur Willi Bergert, en , , tzer Alfred Bösenberg; Uintergarten 3, Dresden. . ö. e , an ee , k aura enz, Strehlener Straße 72 n. ( n,, Brunenbusch, Dampfkesselverein Elektroũberwachung, Essen. . jplomingenieur Huck, Dampflesselverein Elektroüberwachung, Essen. , * Müller, Dampfkeffelverein Elektroüberwachung,
Essen. s. . i un nieur W. Zank, Märkischer Verein zur Prüfung und r,, vonn ßen e hr Frankfurt g. O.
ier Lo Pulbermann, Kaufmannshaus, Hamburg.
Dre r e, Schott, Direktor der Portland. ementwerke Heidel⸗ berg⸗Mannheim⸗Stuttgart A. G. Heidelberg,
Or ⸗ Ing Btto Berner, Oberingenieur der Llektrischen Abteilung des Ha leut er Vereins für Dampfkesselbetriebe, Magdeburg.
Direktor Haafe, Alllgemeine Gas⸗Akt. Ges., 2 .
Sberingenleur Greiner, Vorstand der elektrotechnlschen eratungsstelle des Bayerischen Bauernpereins, Jägerstraße 30, München,
Oberingenienr Dr. Dein lein, Bayerischer Revisionsverein (Wirtschaft⸗ liche Abteilung), München,. .
Ingenieur Hans lig el, technischer Direktor der Firma Dr. Ivo e , e e , , nch
ngenieur Wilhelm Bohne, mstraße 3, nchen.
, Monforts, in . A. Monforts, München⸗Gladbach.
Direktor H. Täupker. Neubeckum.
. e . . .
Karl Kunnert, Neuß.
Pirektor Leiße, in Firma Max Schorch & Co,. A.-G. Rhewzt.
Viersen.
Dr. Roth, Zweibrücken.
Schiedsrichterliste Nr. 5. z ö Gas
und Leitungswasser. a) Elektrisch betriebene Straßen und Kleinbahnen,
Generaldirektor Dr. Wussow, Kurfürstendamm 8 39, Berlin, Syndikus Moser. Große Berliner Straßenbahn, Berlin, Direktor Koffhack, Bremer Straßenbahn, Bremen.
Berächtigungen.
Diplomingenieur Pflügel, jetzt Vorstand des Kreiselektrizitãtsamts
Oberfranken, Bamberg.
Geheimer Baurat Barth (nicht Münchem, Reichsverkehrsministerium
Berlin, Berlin.
Ingenieur Adolf Sorge (nicht Sorg), Maschinenfabrik Eßlingen,
Cannstatt.
Dr. Thelßig, jetzt juristischer Direktor des Vetriebsamts, Dres den. Fabrikbesitzer Herm. Kohlrausch wohnt nicht in Jena, sondern in
Eisenach. — Magistratsbaurat Dr. Ing. Scheelhase (nicht Schoelhase), Frank⸗ furt a. M. ; . Zivilingenjenr F. W. Fos (nicht Voos) Königstraße 14, Halle. Direktor Pfister (sicht Oberingenieur), Helmstedt. . Bberingen eur Melchior, jetzt Direktor des Bayerischen Elektrizitãts⸗ wirtschaftsverbandes e. G, m. b. H= München. . Oberregierungsrat Holler, jetzt Staatsministerium des Innern, München. Ingenieur Herm. Schmitz (nicht Lippold berg), Paderborn. Direktor Kuntze 'nicht Gußstahlwerk Witten), Wertherstraße 12, Potsdam. . Dr. Brüggemann, Direktor der Maggi G. m. b. H. (nicht Bingen), Singen (Hohentwiel) . -. Direktor Vittor Widmann (nicht Widmanni) in Firma Andrä G. m. b. H. (G. u. W.), Stuttgart . Geheimer Kommerzienrat Kienzle 'nicht Schweningem), Stuttgart. Adolf Hermann, Olgastrahe 56 (nicht Alfastraße) ; Stuttgart. . Direktor ZJuckschwerdt (nicht Zugschwert), Schellingstraße 16, Stuttgart. — Direktor Maile, Eisenbahndirektion (nicht Filderhahn), Stuttgart. Sberingenieur Börnecke (nicht Hörde), Witten a. R. Als Schiedsrichter fallen aus: Bürgermeister Voß, Dülken. . Diplomingenieur Laufer, Schiffgraben 50, Jena. Ingenieur Gustav Nietzsche, Leipzig. Bürgermeister Erdmann, Neustadt. Stadtschultheiß Reich, Weingarten. Berlin, den 21. September 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1929 Reichs⸗Gesetzbl. S. 491) ist, am 7. Juni 1920 — J. Nr. V4 M 55 * — die Herstellung folgender Mischfutter art genehmigt worden:
. Pferdemischfutter. 3.8 oo Protein, 3, o /so Fett, Zucker, 484 60 Ztickftoffreie Extraktstoffe, 11,5 o Feuchtigkeit, 3,5 9 Asche, 16,7 oo Robfaser. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Quetschhafer, Rübenschnitzel, Trockengemüse (Weißkohh, Haferschalen. . Name des Herstellers: Getreide,, Futter- und Düngemittel handlung Meynz & Jessen, Bad Oldesloe. Berlin, den 7. Juni 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: von Ostertag.
Bezeichnung:
Nährstoffgehalt:
Bekanntmachung.
Außer den in der Bekanntmachung vom 12. März 1920 (Nr. 63 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1920) namhaft gemachten öffentli hen Hardelschemikern ist noch für die Zeit bis einschließlich ZI. Dezember 1920 zur Ausführung von Kalisalz⸗ analysen gemäß der Bekanntmachung vom 16; Februar 1920, betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeunter⸗ suchungen — (Nr. 47 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1920) —, zugelassen worden:
Handelschemiker:
Dr. Karl Hölzer in Stettin, Elisabethstraße 60, angestellt für den Bezirk des Vorsteheramts der Kaufmannschaft zu Stettin. Die dem Handelschemiker Dr. phil. Hermann Wimmer in Stettin, Elifabethftraße 69, gemäß Bekanntmachung vom 24. April
1520 — Rr. S8 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1520 — erteilte Befugnis wird auf⸗ gehoben.
Die Befugnis des öffentlichen Handelschemikers zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 23. September 1920.
Der Vorsitzende des Reichskalirats:
RN ö
J. B.: H. Sachse.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 194 des Reichs⸗Gesetz blatts enthält unter ö
Nr. 779 eine Verordnung über Aufhebung kriegswirt⸗ schaftlicher Vorschriften auf dem Gebiete der öffentlichen Fleisch⸗ versorgung, vom 19. September 1920, unter
Nr. „S0 eine Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der ö,, orgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft, vom 19. September 1920, unter
Rr. 7781 eine Bekanntmachung, betreffend das Erlöschen des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten über die Behandlung des Zuckers vom 15. März 1902, vom 18. September 1920, unter
Nr. 7782 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens, Canadas, Britisch Indiens, des Australischen Bundes und Schwedens zu dem am 26. September 19606 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern, vom 19. September 1920, und unter
Nr. 7783 eine Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung
Auf Grund der 83 4 und 5 Absatz 1 der Belanntmachung des Herrn Reichswirtschaftsministers über die Schiedsgerichte
Direktor Dr. Karl Waldmann, Bayer. Stickstoffwerke l. G. Betriebs⸗ direktion, Trostberg.
der Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die als