1920 / 220 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Sep 1920 18:00:01 GMT) scan diff

gungen in der

Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Den für allgemein verbindlich zu erklären.

horststraße 35, zu richten. Berlin, den 23. September 1929. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Bund der Bäcker— (Konditoren) Gesellen Deutschlands, Sitz Berlin, in Berlin 8s-w. 29, Mitten⸗ t den zwischen der Orts—⸗ gruppe Halle a. S., der cker⸗ Zwang ginnung Halle und Umgegend und dem Gesellenausschuß am's. Sep⸗ tember 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Baͤcker— gewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918

walder Straße 59, hat beantragt,

RNeichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet deä Innungsbez ö esetzh ; ö rls k allgemein e,. zu erklären. i . Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum ö. . —ᷣ . ., und sind unter . „. bös an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen= i en, e 8 sterium, Berlin, Luisen⸗ Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Mitteldeutsche Arbeitgeberverband für d Baugewerbe E. V in Frankfurt a. M. und ö. Hand der technischen Angestellten und Beamten, Gau— geschäfts stel le Frankfurt a. M., haben beantragt, den jwischen ihnen am 31. Juli 1920 abgeschlossenen Bezirks— tarifvertrag zur, Regelung der Gehalts- und i n bedingungen für die technischen Angestellten im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 Reichs⸗ Gesetzbl, S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebier der Städte Frankfurt a. M., Cassel, Ludwigshafen g. Rhr. Griesheim a. M., Höchst a. M., Sffenbach a. M N chaffenburg. Darmstadt, Hanau a4. M., Bad Homburg, . , Rh., 23 Friedberg, Gießen, Hers?

Langen, Mühlheim . M., Pfungstadt, Russeighel ne , . und Niederlahnstein. ef dn n m.

Tinwendungen gegen diesen Antrag können bis

. ö . 6 , . und sind unter . . an das Reichsarbeitsministeriüu in, Luisen⸗ a , , nge. h sterium, Berlin, Luisen⸗

Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband deutscher Arbei i den Trans port⸗ Handels⸗ . ,,, in Berlin Sw 11, Hallesches Ufer 9, und der deutfche Transportgrbeiterverband, Gau g, haben beantragt, den zwischen ihnen am 20. August 1920 abgeschlossenen Tarkf⸗ vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedinguugen für die in den Fuhr⸗ und Geschirrhaltungen heschäftigten Arbeit⸗ nehmer, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 29. Oktober 1919, gemäß 8 2 der Verordnung vom XB. Dezember 1913 (Reichs⸗GKesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cöthen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 6 9 ö. . . und sind unter Nummer

PD. an das Reichsarbeitsministerium in, Luisen⸗ . h sterium, Berlin, Luisen⸗

Berlin, den 23. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche. Werkmeisterverband, Bezirks— Verein Eisenberg i. Thür., Gefchäftsstelke 66 8. Teichstraße , und der Arbeitgeberverband Eisenberg i Thür. haben beantragt, den zwischen ihnen am I. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Ge— halts und Anstellungsbedingungen für die Werkmeifter gemäß . 9 . ö, . K . (Reichs⸗Gesetzbl.

145 ür da ebiet der Stadt Eise S.A., fn allgemein verbindlich zu erklären. J

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis 1. g. 696 . ö und find unter . an das Reichsarbeitsministeri ĩ i a, Ge, me h inisterium, Berlin, Luisen⸗

Berlin, den 24. September 1920.

Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. 6

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberperb and für die Stadt Halber— sta dt E. V. in Halberstadt hat beantragt, den n r ihm und dem Deu tschen Metallarbeiterverband, Vermaltungsstelle Halberstabt, am 10. September 1926 ab eschlossenen Nachtrag U zum allgemein verbind— li en Tarifvertrag vom 14. Februar 19206 zur Regelung der Sphn.· und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arheiterinnen in der Metallindustrie, einschließlich der Handwerksbetriebe, gemäßz 8 Z der Verordnung vom 23. De zember 1918 Reichs Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der . herse ade Jleichfalls für allgemein verbindlich zu Einwendungen gegen diesen Antrag kännen bis zum 83 , 2 64 9 2 und gin unter .

; eichs inisteri ̃ isen⸗ ar, g, d arbeitsministerium, Berlin, Luisen

Berlin, den 24. September 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

vom 22. Juli 34 zur 24 der 96, und Arbeitsbedin⸗ : de apier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗ industrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 2. De . f

. Reiches

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum der 31. Oktober 1930 erhoben werden und find unter . VI. D. 366 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Scharn⸗

Bekanntmachung.

für Thüringen E.

Lohn- und Arbeits-Tarifvertrag

trags vom 1. Juli 1920 gemä—

staats Gotha, gerichtzbezirks Kahla und des Kreises Schmalkalden. Einwendungen gegen diesen

straße 33, zu richten. Berlin, den 24. September 1920. Der Reichsarbeitsminister. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

AUnter dem 20. September 19220 ist auf Blatt 1568 in Fortsetzung von Blatt 577 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden: An Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 11. August 1919 ist zwischen dem Deutschen Transportarbeiter— verband, Bezirk Groß Berlin, und dem Zentralverband Deut— scher Arbeitgeher in den Transport-, Handels- und Verkehrs— gewerben zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die im Furagehandel beschäftigten Kutscher und Arbeiler am 2X. Mai 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worden für die Orte Berlin. Schöneherg, Charlottenburg, Neukölln, Britz, Lichtenberg, Friedrichsselde, Karlshorst, Wilmersdorf, Halensee, Steglitz, Friedenau, Schmargendorf, Lankwitz, Süd⸗ ende, Tempelhof, Mariendorf, Treptom, Stralau, Oberschöne⸗ weide, Niederschöneweide, Johannisthal, Tegel, Pläötzensee, Weidmannslust, Reinickendorf, Weißensee, Pankow, Heiners— dorf, Hohenschönhausen, Niederschönhausen, Wilhelmsberg, Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das be— zeichnete Tarifgebiet gemäß 5 2 der Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichs -Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mir dem . . . ö . Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 11. August 1919 nebst Nachtr 13. Februar 1920 außer ö . .

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin. NV. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer eren . der ä, . Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist. können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1567 des Taris registers eingetragen worden: Der zwischen dem Bund der Deutschen Zementwaren— und Kunst⸗Stein⸗Industrie E. V., Gruppe Brandenburg, dem Verband der Fabrikarbeiter Deulschlands, Gau I, dem Ver— band christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands, Gau VIII, und dem Gewerkverein der deutschen Fabrik- und Handarbeiter am 23. Juni 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn- und Arbeitshedingungen der in der Zementwaren«, Kunststein⸗Industrie beschäftigten Arbeiter gemäß 5 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (Reichs— Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt für das Gebiet der Provinz Brandenburg ausschließlich Berlin und des Gebiets innerhalb der Linie, die die Orte Nowawes, Spandau mit Staaken, Hennigsdorf, Seegefeld, Birkenwerder, Buch, Hoppegarten, Wilhelmshagen, Wildau, Marienfelde verbindet und Teltow am Bahnhof schneidet. Die allgemeine Verbind— lichkeit beginnt mit dem 1. August 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. M.: Or. Gtitz ler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 33 / 4, Zimmer inen , der , 6 rn, .

rbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infol. . ö. ß 1 eln. on den Vertragsparteien einen ruck des Tarifve Er⸗ stattung der Kosten verlangen. fwerttagß gegen Er Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1117 lfd. Nr. 2 des Tarisregisters eingetragen worden:

Zwischen der Bäcker⸗-Innung Eisenach und dem Bund der Bäcker⸗Kondbitor⸗Gehilfen Deutschlands, Ortsgruppe Eisenach, ist am W. April 1920 ein i n, zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifoertrag vom 1. Februar 1920 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß 8 2 der Ver— ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456) für das Gebiet des Innungsbezirks Eisenach gleichfalls für all—⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 19. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

.Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin NW, 6 Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während der n , Dienststunden eingesehen werden.

A.: Dr. Busse.

Der Zentralverband der Zimmerer, Gau 12 Thüringen, in Erfurt, Magdeburger Straße 51, der Deutsche Bauarbeiterverband, Bezirk Erfurt, und ezirksarbeitgeberverband für das Baugewerbe ; V. in Erfurt haben beantragt, den zwischen ihnen am 7. August 1920 abgeschlossenen Bezirks—⸗ r zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifver— r ß 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet des Regierungsbezirks Erfurt mit Ausschluß der Stadt Nordhausen und der Graf⸗ 9 Hohnstein, des Freistaats Sachsen⸗Weimar mit Aus⸗ chluß des Kreises Neustadt a. Orla, des Freistaats Schwarz- burg und Rudolstadt, des Freistaats Meiningen, des Frei— des Freistaats Sachsen⸗-Altenburg, des Amts—

1 Antrag fönnen bis zum 2. Oktober 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. D. 2082 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

ö m . . Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 13490 lfd. Nr. 3 und Blatt 1569 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 1. November 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Werkmeister in Handel, Industrie und Spe⸗ dition mit Ausnahme der Angestellten des Bankgewerbes für das Gebiet der Stadt Leobschütz eingetragen worden:

Der im Anschluß an diesen Tarifvertrag vom Schlichtungs⸗ ausschuß Ratibor am 15. April 1920 gefällte und von den Parteien angenommene Schiedsspruch (Nachtrag) wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß 5s 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 gleichfalls für all⸗ gemein verbindlich erklärt.

Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels-, Industrie⸗ oder Betriebszweig ein besonderer Fach⸗ tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin Nrw. 6, Luisenstraße 35 / 64 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 1012 Ifd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 31. Januar 1929 für die kaufmännischen Angestellten im Putz⸗ und Modewarenhandel für das Gebiet der Städte Hamburg, Altong und Wandsbek, eingetragen worden:

Der in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Ver⸗ tragsparteien am 18. Juli 1920 abgeschlossene Nachtrag wird für den gleichen Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet gemäß 52 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich⸗ Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 15. Mai 1920 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit erstrecht sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

Der Reichsarbeits minister. J. A Dr. Busfe⸗

Daz Tarifregister und die Registeraktzn können im Reichsarheits, ministerium, Berlin NV. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 20. September 1920 ist auf Blatt 622 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Zwischen dem Verband zur Wahrung der Interessen der Landwirte des Kreises Ruppin (Wirtschaftsverband) in Neu⸗ ruppin und dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau Branden⸗ burg, Kreisgruppe Ruppin, ist zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeiter im Gebiet des Kreises Ruppin am 17. Juni 1920 ein neuer Tarif— vertrag abgeschlossen worden. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarifgebiet gemäß F 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. April 1920 für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 21. März 1919 außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Bu sse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs« arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 3334, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arheitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge 3 e ,, , . i m nn ,,, verbindlich ist, können on den Vertragsparteien einen Abdru es Tarifvertrags gege Erstattung der Kosten verlangen. t ö Berlin, den 20. September 1920.

Der Registerführer.

c,

Bekanntmachung.

Unter dem 20. Seytember 1920 ist auf Blatt 1032 fd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend Tarifvertrag vom 14. Februar 192 . für die gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Metallindustrie für das Gebiet der Amts hauptmannschaft Schwarzenberg, eingetragen worden:

Die in Ergänzung dieses Tarifvertrags zwischen den Vertragsparteien unter dem 10. Juli 1920 und auf Grund des Schiedsspruchs vom 28. April 1929 mit Gültigkeit vom 1. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge werden i den gleichen Berufs reis und dasselbe Tarifgebiet für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt für den Nachtrag vom 19. Juli 1920 mit dem 1. April 1920, für den Nachtrag vom 28. April 1920 mit dem 1. Mai 192.

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitz ler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im 4. immer 161,

Pfeiffer.

arheitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33.34, 3

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Ärbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifbertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 20. September 1920.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifbertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich 0 i.

Der Registerführer. Pfeiffer.

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Bekanntmachung.

Unter dem A. September 1920 ist, auf Blatt 1670 fd. Nr. Z in Fortsetzung von Blatt 87 des Tarifregisters ein⸗ getragen worden:

Zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts—⸗ verband Heidelberg, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗

estelltenverbände, Ortsausschuß Heidelberg, der Arbeitsgemein⸗ ö. freier Angestelltenverbande, Ortsgruppe Heidelberg, und er Orts gruppe des Verbandes süddeutscher Zigarrenfabrikanten, Bezirksgruppe 11, ist am 12. April 1920 ein Nachtrag zu dem allgemeilͤn verbindlichen Taxif vertrage vom 15. März 1929 abgeschlossen worden. Dieser Nachtrag wird far Regelung der Gehalts- und Anstellungs bedingungen für die aufmännischen Angestellten der Tabakindustrie gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Stadtbezirkes Heidelberg gleichfalls für all⸗ . verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit

ginnt mit dem J. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits= ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 354, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. September 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 1572 des Tarifregisters eingetragen worden: .

Der zwischen dem Würzburger Arbeitgeberverband für Handel, Gewerbe und Industrie und dem deutschen Werk— meisterverband, Bezirksverein Würzburg, am 23. Juli 1920 ab— geschlossene Tarifvertrag und der von der Demobilmachungs⸗ stelle Nordbayern am 1. Juni 1920 fir verbindlich erklärte Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses Würzburg vom 31. März 1920 zur Regelung der Gehalts- und AÄnstellungs⸗ bedingungen für die Meister in Handel, Gewerbe und Industrie werden für diesen Berufskreis gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg einschließlich der eingemeindeten Vororte nebst Heidingsfeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die he⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels- oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs—⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. 8 , , nnr.

Das Tarifregister und die Regißerekten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Lui enstraße 33134, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und ÄUrbeitnehmer, für, die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeltsministeriums verbindlich ist, können von den Nertragsparteien einen Abdruck des Tarisdertrags gegen Erftattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. September 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September 1920 ist auf Blatt 45 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: .

Zwischen dem Verband zur Wahrung der sozialwirtschaft⸗ lichen Interessen des Tuchgroßhandels in Berlin und dem Ge⸗ werkschaftsbund kaufmännischer Angestellten verbände ist zur Regelung der Gehalts- und Anstellungshedingungen für die faufmännischen Angestellten des Tuchgroßhandels im Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin am 21. Juli 1920 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen worben. Dieser Tarifvertrag wird für den genannten Berufskreis und das bezeichnete Tarif⸗ gebiet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) mit Wirkung vom 1. Mai. 1920 für allgemein verbindlich erklärt. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 6. Mai 1919 außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 / 84 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der der. verlangen.

Berlin, den 21. September 1920.

Der Registerführer. Pfe iffe r.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. September . ist auf Blatt 1573

es Tarifregisters eingetragen worden: . . 61 ö . . der Maler, Lackierer und verwandten Berufsgenossen, Filiale Swinemünde, und der Malerzwangsinnung Swinemünde am 15. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarif vertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Irbeitsbedingungen im Malergewerbe gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 33. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 1456) fuͤr das Gebief des Kreises Usedom-Wollin, für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit

dem 15. September 1920. .- Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

rifregister und die Registerakten können im Reichdarheits. , 6, Luisen beef. 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. ; y, und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. September 1920.

Bekanntmachung.

Unter bem 21. September 1920 ist auf Blatt 80 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der vom Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß⸗ Berlin, angenommene, für die Gesellschaft für Chirurgiemechanil für verbindlich erklärte Schiedsspruch vom 26. Mai 190 zu dem allgemein verbindlichen Tarif vertrage vom 17. April 1919 nebst , wird zur,. Regelung der Ge⸗ halts- und Anstellungsbedingungen für die in der Chirurgie⸗ Mechanik beschäftigten kaufmännischen Angestellten gemãß

der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoerbandes Groß-Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit eginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Das Tarifregister und die K können im Neichsarbeitsz⸗ ministerium, Berlin NW. 6, uisenstraße 33 / 4 Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrg infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist., können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. September 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

In Abänderung des Beschlusses vom T Juni 1920 J.⸗Nr. Vd 5 —, Bekanntmachung im Deutschen Neichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 138, wird die Herstellung und ber Absatz der dort bezeichneten Mischfutterarten in nachstehender . genehmigt:

1. Pferdefutter Aegir. 11 —13 o Protein und Fett, 48— 52 90 Stickstoffreie Extraktstoffe, 12 16 9660 Rohfaser. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Haferkleie, Nübenschnitzel, . Maisschrot (eptl. Bohnen⸗ oder Erbsenschrot), gebrochene Oelkuchen, phosphorsaurer Kalk. . Name des Herstellers: Getreide⸗ und Futtermittel⸗Großhandlung H. Bögel in Hamburg. ö

Mastfutter Hammonia, 13—17 Protein, 0 Fett, 42 = 46 00 stickstoffreie Extraktstoffe, J. a . oo K ö Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: ö ch Fisch⸗ evtl. auch Fleischmehl, Oelkuchenmehl, - getrocknetes Gemüse (evtl. getrocknete Rüben⸗ schnitzeh), Haferkleie, Malsfchrot (evtl. Bohnen- oder Erbsenschroh, phosphorsaurer Kalk. ; Name des Herstellers: Getreide⸗ und Futtermittel⸗Großhandlung H. Bögel in Hamburg. Berlin, den 25. September 1920.

Der ö für Ernährung und Landwirtschaft.

Bezeichnung: ö ;

Bezeichnung: Nährstoffgehalt:

A.: von Ostertag.

Bekanntmachung,

betreffend die Erstattung barer Auslagen an die

Beisitzer der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte

und des Oberschiedsgerichts der Angestellten— versicherung.

Gemäß 5 140 Abs. 2. 8 161 Abs. 1, S 164 Abs. 1 des , . für Angestellte bestimmt die Reichsver⸗ sicherungsanstalt für Angestellte folgendes: .

Den Beisitzern der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts der Angestelltenversicherung werden neben der Ent- . fir Zeitverlust oder für . enen Arbeits verdienst nach

aßgabe der Bekanntmachung des Reichsarbeitsministeriums vom 28. Mai 1519 Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 105 J. Bei Tätigkeit innerhalb des Wohnortes des Beisitzers oder in einer bei Berechnung der Fuhrkosten festgestellten Entfernung von nicht mehr als 30 Em, wenn zwischen dem Wohnort und dem Geschäftsort ein Vorort⸗, Stadt⸗, Ring oder Straßen⸗ bahnverkehr besteht, oder die Orte mit der Eisenbahn, der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt und an demselben Tage angetreten und beendet werden können und täglich von 6 Uhr Heer, ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist, eine Pauschvergätung von 30 . für jeden Sitzungstag

. Ee en

Sonst erhalten:

Ille übrigen Beisitzer für jeden angefangenen Reise⸗ und 1 ß go. 356 ußerdem erhalten zu U: ; ;

. die Beisitzer des Oberschiedsgerichts Fuhrkosten nach den für

die vorträgenden Räte der obersten Reichsbehörden geltenden

Sätzen; . b) . der Schiedsgerichte und der Rentenausschüsse als ahrgelder . 5 Wegestrecken, die auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, die Kosten einer Fahr, karte der tatfsächlich benutzten zweiten oder dritten, bei Schiffen der ersten oder zweiten Klasse, für die Hin⸗ und Rückreise besonders berechnet, . 2. fur andere Wegestrecken 69 für jedes , Kilometer für die Hin- und Rückreise besonders berechnet, unter Zugrundelegung der kürzesten fahrbaren Straßen⸗ verbindung. Berlin ⸗Wilmersdorf, den 8. September 1920. Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Koch, Dr. Beckmann, Dr. Lehmann, Haenel, Dr. Haßlacher, Dr. Hager, Wildegans.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 196 des RKeichs⸗Gesetz blatts enthält unter . Rr. 7786, eine Bekanntmachung über die Entschädigung der Angehörigen der Freien Stadt Danzig für unschuldig er⸗ littene Untersuchungshaft, vom 18. September 1920, und unter Nr. 7787, eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 23. September 1920. . Berlin, den 2. September 1920. Postzeitungsamt. Krü er.

Preußen.

Der Firma F. F. Koswig, Tuchfabrik in Finst er⸗ wa lde . der die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Privalanschlußbahn, abzweigend von der Privat⸗ nebeneisenbahn Ischipkau = Jinsterwalde, erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignungs recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung desjenigen rundeigentums verliehen, das für diese Anlage aus den im Grundbuch von Finsterwalde . . . a. Band 9 Blatt 418 als Eigentum des Zigarrenfabrikanten

Kurt Gießner in Finsterwalde, e b. Band 30 Blatt 1007 als Eigentum der Witwe Auguste Schulze, geb. Bötticher, . bezeichneten Grunbstücken erforderlich ist.

Berlin, den . September 1920. ;

Im Namen der ö Staatsregierung. eser.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Der Studienrat Jes am Ulrichs-Gymnasium in Norden ist namens der Preußischen Staatsregierung zum Studien⸗ direktor ernannt worden. Ihm ist die Direklion des Ulrichs— Gymnasiums in Norden übertragen worden. - . Die Wahl des Tirektors des städtischen Lyzeums I in Bochum Dr. Gebhardt zum Direktor des ö Lyzeums nebst der in der Entwicklung begriffenen Studien⸗ anstalt mit Kursen der realgymnasialen Richtung in Bochum und die Wahl des Direktors des städtischen Lyzeums in Siegburg Dr. Rehker zum Direktor des städtischen Lyzeums nebst Ober⸗ lyzeum (Frauenschule) in Siegburg ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden. . Der Gerichtsasfessor Dr. jur. Gierlich ist zum Justitiar und Verwaltungsrat bei den staatlichen Museen in Berlin er⸗ nannt worden.

Die Immatrikulationen bei der hiesigen Land= wirtschaftlichen Hochschule für das kommende Winter⸗ halbjahr beginnen am 15. Oktober und dauern bis zum 5. November. Zur Immatrikulation sind von Inländern beizubringen: 1. Schulabgangszeugnis, oder Berechtigungsschein zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst, 7. seitens der Geodäsie⸗Stuzierenden ein Zeugnis über eine mindestens einjährige Beschäftigung hei einem vereideten preußischen Landmesser sowie die vorgeschriebenen Probearbeiten, 3. ein polizeiliches Führungszeugnis vom letzten Aufent. haltsort. Falls Schulabgang unmittelbar voraufgegangen ist oder ein Abgangszeugnis einer Hochschule 2c. vom letzten Halb⸗ jahr (Ziffer s vorliegt, bedarf es in der Regel keines polizei= lichen Führungsattestes. 4. die elterliche oder vormundliche schriftliche Einwilligung zum Besuch der Hochschule, falls der Aufzunehmende noch minderjährig ist. 5. falls der Aufzunehmende schon andere Hoch schulen, Universitäten ꝛc. besucht hat, die Ahgangszeugnisse (Exmatrikel) bon diesen. 6. die Zeugnisse über die Praktische Tätigkeit. .

Nach dem H. Nobember eingehende Anträge auf Immatrikulation werden nur ausnahmsweife und bei ausreichender Entschuldigung

genehmigt. Berlin, den 21. September 1920.

Der Rektor der landwirtschaftlichen Hochschule. Auhagen.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Arno Bräude, Charlottenbur Kaiserdamm 2, habe ich die Wiederaufn ah me d 385, dur Verfügung vom 29. September 1919 (‚Reichsanz.“ Nr. 228/1919), Amtsblatk Stück 41, untersagten Handels mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 605) durch Verfügung vom heutigen Tage ge statte t.

Berlin O. 27, den 24. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung. (. Das gegen den Kaufmann Eugen Blumenreich— Berlin, Gee, üb 1, durch Verfügung vom 27. August 1926 (-R. Anz.“ Nr. 197) ergangene Hande 18 verbot mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs ist im Rechtsmittelwege dahin eingefchränkt worden, daß dem Gengnnten nur die Abgabe von Speisen und Getränken in Gast⸗ und Schankwirtschaften und somit insbefondere die Fortführung des Schankbetriebes „Hansa Wein stuben“, Mittelstraße 6l, untersagt ist. Berlin O. 27, den 23. Septeriber 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung WM. J. V.: Heyl

Bekanntmachung. .

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger . vom Handel vom 25. September 1515 (RGBl. S. 66 zabe ich dem Bäckermeister Emil Köhntopp in Berlin, Waßmannstraße 20, durch Verfügung vom heutigen Tage den Fandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt.

Berlin, den 18. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger . vom Handel vom 23. September 1916 Reh r S. 65 abe ich dem Gefchäftsführer Bruno Gloth, Char⸗ kottenb urg, Ansbacher Str. 18, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Berlin O. 27, den 25. September 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl. ia 2 2 t ᷣQirꝛr / „rr/r/rr/rrr„/

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die Ausschüsse des Reichsrats zur Beratung der Reicht haushaltsentwürfe (Reichswehrministerium, Reichgmilitärgericht und Allgemeiner Pensionsfonds) hielten heute Sitzungen.

Der Niederländische Gesandte Baron Gevexrs ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Registerführer. Pfeiffer.