1920 / 222 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs anzeiger BPreußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 86 M.. Mlle Postanstalten nehmen Bestellung anz fũür Berlin außer den Postanstalten und Zettungsdertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Withelmsterahe Rr. 82.

Einzelne Nummern kosten 1 Me.

Me., einer , Einheits zelle 8,0 M. erdem wird auf

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Anzeigen nimmt an: und Fre ger.

Nr. 222. Reichsbantgtrotente. Berlin, Freitag, den J. Nttoher, Abends. worrsche tanto: Wer in a6 1920

Einzeinummern oder einzelne Beilagen

einschtießtich des Portos abgegeben.

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen xc.

Verordnun 6 Ausführung des Betriebsrätegesehzes.

Dritte 564 hrungsanweisung zur Bekanntmachung vom 12. Mai d. J. über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Ve⸗

immungen des 8 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 28 des p! riedens vertrags.

anntmachung, betreffend Einreihung von Glektrizitätszähler⸗ formen in beglaubigungsfähige Systeme. Bekanntmachung des Reichs kohlenverbandes, betreffend Neufesi⸗ etzungen von Brennstoffverkaufgpreisen für Rohbraunkohle Casseler Reviers und, betreffend Zuschläge zu den fest— gesetzten Brennstoffverkaufspreisen. . zur Verordnung über die Regelung der Teer⸗ wirtscha Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 197 des Reichs⸗ Gesetz blatts. Pren szen. Ernennungen und sonstige Personalverãnderungen. Derordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes. Sandels verbote.

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Amtliches. Dentsches Reich.

m Reichsministerium des Innern find die preußischen Gerichtsassessoren Dr. Becker (Hans), Ruppert und Dr. Lohmann zu Regierungsräten ernannt worden.

Der deutsche Reichsangehörige Karl Johann Heinrich Schröder ist zum Konsularagenten in Hangö ernannt worden. Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4. Fe— bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147).

Vom 28. September 1920.

Auf Grund des s 61 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Fe⸗

bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) und der Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 14. April 192 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2) wird nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer folgendes bestimmt: ö

Bei dem Reichsministerkum für Wiederaufbau und den ibm nach- geordneten Dienststellen werden Betriebsvertretungen gemäß 55 1 und 2 des Betriebsrätegesetzes gebildet. .

Jede Dienststelle gilt als besonderer Betrieb. Zweigstellen einer Dienststelle die sich mit dieser nicht an demselben Orte befinden, er⸗ Falten für ihr Personal eine besondere Vertretung.

S 2.

Als Arbeitgeber ist der Vorsteber derjenigen Dienst⸗ oder Zweig⸗

stelle anzufehen, bei der die Betriebsvertretung besteht. 8 3.

Bei Streitigketten zwiscken der Betriebsvertretung und dem RVorsteber der Dienst⸗ oder Zweigstelle ist die Sache, falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, auf Verlangen der Arbeitnebmer⸗ vertretung der zunächst übergeordneten Behörde zur Entscheidung vor⸗ vulegen.

Gegen die Entscheidung kann vie Betriebevertretung binnen zwei Wochen nach Zustellung den Zentralschlichtungsausschuß anrufen.

8 4.

gär den gesamten Geschäftäbereich des Reichsministerirms für Wiederaufbau wird ein Zentralbetriebarat gebildet. .

Ihm fallen die den Betriebsräten gesetzlich zugewiesenen Auf— tzkz ben zu, welche über deren Bereich hinaus von allgemeiner Be⸗ kentung sind; ferner soll er über diejenigen Angelegenheiten beraten, die im von bem Reicheministerium für Wiederaufbau siberwiesen

S 5.

Der Zentralbetriebsrat besteht aus neun Mitgliedern. werden von den Arbeitnehmern in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verbältniswabl gewählt. In dem gleichen Wablaang werden nenn Ersatzmitalieder gewäblt.

Die Wahlbezirke der Betriebsvertretungen gelten als Stimm⸗ benrke für die Wahl zum Zentralbetrieberat. . .

Für die Leitung der Mabl ist von dem Reicksminifterium für Wiederaufbau in Berlin nach Vorschlag der Heteiliaten wirtschaft⸗ licken Vereinigungen des Arbeitnehmers ein Wablvorstand gemäß 8 102 Ab. 2 des Betriehsrätegesetzes zu bestellen. Dieser prüft die ihm eimniufendenden Waßlvorschläge und bringt die aültigen Vor⸗ chlagslisten zur Kenntnis der Wähler. Die Wahlxrorstände der Stimmbeztrke haben nach Schluß der Wabl die den einzelnen Ver= schlagelisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und das Er⸗

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gebnis am Tage nach der Wahl dem Wahlvorstande mitteilen · Dieser stellt das Endergebnis zusammen.

Rame, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind vor dem Wahlvorstande dem Reichsministerium für Wiederaufbau sogleich mitzuteilen und werden von diesem bekanntgemacht.

5 6.

Kommt bei Streitigkeiten zwischen dem Reichsministerium für Wiederaufhau und dem Zentralbetriehsrat eine Einigung nicht m⸗ lande, so kann von beiden Teilen der Zentralschlichtungs ausschuß an⸗ gerufen werden.

Berlin, den 28. September 192.

Der Reichs minister für Wiederaufbau. J. V. Müller.

Dritte Lusführungsanweisung

s Reichsfinanzministeriums, Stelle für aus⸗ ndifche Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 920 über die Anmeldung und Beschlagnahme van rkunden und Wertpapieren aus Anlaß der De 4 ührung der Bestimmungen des 510 Absatz 1 der

Anlage zu Artikel 2958 des Friedensvertrags.

Auf Grund der 85 1, 2. 5, 6 der vom Reichs minister * Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichs minister der . erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über ie Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert⸗ papieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Ss 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 6 des Friedens vertrags Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführunga⸗ anweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 und vom 14. Juni 1920 (Reichsanzeiger Nr. 102 und 130) folgendes bestimmt: 1. Die Beschlagnahme folgender Zinescheine: a) am 30. Juni 1920 fällige Zinsscheine der 3 o/o Anleibe der Aussig⸗Terlitzer Eisenbahn⸗Ges. von 1896, 31 060 Anleibe der Aussig⸗Teplitzer Fisenbahn⸗Ges. von 129, 4 o Anleibe der Aussig⸗Teplitzer Eisenbahn⸗Ges. von 1909, b) am 1. Juli 1920 fällige Zinsscheine der 5 of Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabrsken von 1912, wird aufgehoben.

2. Die Beschlagnabme der für das Jabr 170 tilgungsplanmäßig zur Räcktablung aufgelosten Teilschu'drerschreibungen der Anleihen der Aussig⸗Teylitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft

1. zu 34 060 von 1396,

2. im 390, von 1905,

3. zu 40 von 1909 wird aufgeboben.

3. Jeder Eigentümer einer der zu 2 bezeichneten Schusdverschrei⸗ bungen hat die auf Grund der Bekanntmachung des Reichaministerz für Wiederaufban vom 12. Mai 1920 und der Ausführungganweisung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anme dung

kei der für die Tymeldung früber in Anspruch genommenen Cin⸗

reichungssielle entsprechend zu berichtigen. Berlin, den 28. September 1920. Reichafinanzministerium. Stelle fur ausländische Wertpaplere. Dr. Lippert. Sekanntmachnng.

Auf Grund des 5 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1896, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Formen von Elektrizitätszählern den untenstehenden, beglaubigungsfähigen System en eingereiht.

1. Zu System N die Fernen Bh id B V h, Induktion zãhler fũr ien Wechselstrorn, I. Zu System 2 die Formen Dh md Do h, Induftions⸗

zähler für mehrphasige Wechselstrõme, hergestellt von den Isaria⸗Zählerwerken A-⸗G,. in München.

Gine Beschreibing wird in der EGlektrotechniscken Zeitschrift ber öffentlicht, ven deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Link⸗ straße 23 24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 8. September 1920.

Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt.

; J. V.: Holborn.

Sekanntmachung.

L Auf Grund des Beschlusses des Reichs kohlenverbandes vom 29. September 1920 gelten ab 1. Oktober 1920 folgende Neufestsetzungen von Brennstoffverkaufspreisen je Tonne für Roh⸗ braunkohlen des Casseler Reviers: Mroerkohlle a k

*

Die in der Bekamtmachung vom 28. April 19 ( Reichs⸗

iger“ Nr. 91) und vom erer Tage (siehe N) ent⸗ , allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für die vorstehend festgeseßten Brennstoffverkaufapreise.

H. Nach der Bekanntmachung des Reichs kohlen verbandes vom X. April 1920 Deutscher Reichsanzeiger vom 2X. April 15920) dürfen Zuschläge zu den vom Reichs kohlenverband festgesetzten srennstoffverkaufspreisen von den Snyndikaten und vom l nur erhoben werden, wenn der Käufer vom Ver⸗ käufer Kreditgewãhrung oder sonstige besondere Leistungen in Anspruch nimmt. .

Laut Beschluß des Reich kohlenverbandes vom YB. Sey⸗ tember 1926 find diese Zuschläge für jede einzelne Leistung in den Rechmingen besonders anzugeben.

Berlin, den B. September 1920.

,, Reichskohlenverband. eil.

Löffler.

Bekanntmachung

zu der Verordnung der Reichsregierung über die Regelung der Teerwirtschaft vom 7. Juni 19X.

Das im 5 18 Abs. 3 der vorstehenden Verordnung vor⸗ gesehene Schiedsgericht ist von der Vollversammlung des Wirtfschaftgverbandes für Rohteer und Teererzeu aisse a

am 1

II. Fuli 1920 gewählt worden und hat folgende Zusammer

ung: c la) Direktor Graf Bethusy⸗Hue, Berlin W. 35, Lütz o straße 35 / 86s, Vorsitzender.

1) Reglerungerat Dr. Mojert, Berlin NV. 40, Hindersin⸗

straße 9, Stellvertreter des zu Ja Genannten

2a) Fabrikbesitzer Dr. F. Raschig, Ludwigshasen

29 Richard Heckmann, Berlin SO. 16, t

Straße 18, Stellvertreter des zu 2a Genannten za) Direktor Hermam Kühl, Berlin W. 35, Am Karls bad 10.

3b) Direktor S Spengel,

straße 37, Stellvertreter des zu Za Genannten.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts finden die Vor⸗ schriflen der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung.

. zuständige Gerichte nach den 53 1939 und

Berlin SW. 48, Wilhelm⸗

1045 der JZivilprozeßordnung sind das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das Landgericht Lin Berlin. Berlin, den 1. Oktober 1920. Wirischafts verband für Rohteer und Teererzeugnisse. Der Vertrauensmann: G. A. Mener.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nun mer 197 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7788 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 16. Mai 1918/25. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 411418), vom 24. Seytember 192 unter

Nr. 7789 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Aus führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit . vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1023), vom 24. September 1920, unter ö

Nr. 7790 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Belannimachung über den Verkehr mit Knochen, Knochen⸗ eryeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 137), vom 24. September 1920 unter

Rr. 7T9I eine Anordnung, betreffend das Verbot der Aus⸗

fuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausländischer Wert⸗ papiere, vom B. September 1920, unter

Nr. 7792 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Chlor, vom 25. September 1920, und unter

Nr. 7793 eine Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. Seplember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540), vom 28. Se tember 192. '?

Berlin, den XY. September 1920.

Postzeitungs amt. Krüer.

Preußen.

Ver ordnung

zur Ausführung des BSetriebsrätegesetzes vom Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147). Vom 25. September 192.

Die Verordnung der Preußischen Staatsregierung vom 8. März 1920 (Gesetzsamml. S. 57 zur Ausführung 8 Be⸗

triebs rätegesetzes wird, wie folgt, geändert: