1920 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

7 ö n,. wie sie fũr

3; Feuer . a Kalk, natürlicher kohlensaurer, Dolomit roh (lungebrannt) 257 e Witherit (natürlicher kohlenfaurer 3 6. gte⸗

brannt, Strontianit (natärsi fohlenfauter Strontian) t 9 ;

227e Kalk, gebrannter, in Stücken, Dolomit, gebrannter Get kalt. Gastalt. 227 f Kalt. gelbscht n . ö gebrannter, hydraulicheerrr .. Zäh Waffer bin dende (hydraulichc; Zuschläg; 3. B. Tuff. * e und e ne e,. ( San⸗ rinerde), auch gemahlen oder ges 230 b Gena lener 5. ö

2320 9 3

3839 Speckstein, eichnen ö . Artikel 2. 6 Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1920 a

Berlin, den 7. Oktober 1920. Der , , J. L.: Mat hies. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Fischer.

Bekanntmachung, betreffend weitere Aus führungsbestimmung en zu der Verordnung über die Außenhandels kontyolle vo m 20. ,. 1919. Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der S5 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8 April 1936 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der Ver⸗ ordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:

Artikel l.

241

id, oder geschlümmten usw. geformte Steine);

50s a in der Masse einfarbig: unbedruckt... eb he mchtferbis C. H. aigelegtes feiecsait.⸗ 9 in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegte osaik⸗ Granit Linoleum), 6 bedruckt 9 ; olo Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen.. . Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichs wirtschafts minister. J. A.: Mathies. Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Fischer.

x

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführun ke lim mungen zu der Verordnung über die Äuß enhandelstontrolle vom 20. Dezember 1915. Abänderung des Ausfuhr⸗ . abgabentarifs. Auf Grund der 55 9 und 12 der Augsführmgs⸗ bestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesez'l. S. 500) zu

14 1 9 1

der Verord S. 2 28) wird

ng vom . 20. Dezember 1819 (Reichs Gesetzbl.

Artikel 1.

af gehend z gelte Nummern des Ausfuhrabgabentarif⸗

Die m werden wie —; g wih r , gel en ahthreer

ür Beleuchtungsnwecke),

oder d getränkt oder in Ver⸗

e f. auch mit Kollobium, Gelatine. Lim,

ack

farht kün i Se de * 2 D* . taftbindige Seer ge e

n edlen Metallen oder Legierungen w Art, auch gemischt mit anderen oder Hesr ler! ungefärbt oder ge. fmachungen für den Einze auf: aus

1

Seide des Maulbeerspinners ohne jede

von künstlicher Seide,

Seide des

von Floreitseide oder von Eichenspinners und beiderseitig mit festen

Kanten ö roh, auch abgekocht (gebleicht) und

gebügelt (402/56) Di ausstattung

e , . ö

te Geivebe für Möbel⸗ und Zimmer (mit Augnahme von Sammet und

Pläsch, sammet⸗ und piäschartigen Geweben): 402 ö aus Seide

teilweise aus

Seide

(40446 Sammet und Plüsch, sammet. und artige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten):

404 a ganz aus Seide: Bänder... 4046 —: andere Gewebe

404 c teilweise aus 4048 —: andere

Gewebe

k ,

Seide: Bänder 8 k

(oh ast5 Dichte Gewebe, anderwelt nicht genannt:

40h a ganz aus Seide:

Bãänder

405b —: andere Gewebe

405 e teilweise aus 405d —: andere

Seide: Bänder.

Gewebe 2 Tüll, ganz oder teilweise aus Seide 407 euteltuch, gan 108 Gaze, Krepp,

oder teilweise aus Seide lor und dergleichen undichte Gewebe,

mit Aussähme von Täll, Beuteltuch, Spitzenstoffen

409a

andschu 40 9b .

Netzstoffe,

und e ganz oder teilweise aus Seide.. ganz oder teilmeise aus Seide, ndere Wirk. (Trikot⸗ Waren,. Wirk. Trikot und

Netzwaren ganz oder tellweiss aus Seide

(Glühstrümpfe, nicht aug lh siehe Nr. S00 b

410 Spitzenstoffe Ennsatzspi Spitzen o gestalteten weise aus

1 und Spitzen aller Art, a n der en, Kanten und abgepaßten Waren aus er Spitzenstoffen, auch ohne wellen sörmig oder aus . Rand, ganz oder teil- Seide, meg gewebte und andere

411 Stickereien auf Grundstoffen, ganz oder teilweise aus Se

*

. ö

Waren aus

anderen pflanzlichen Spinn

Gespinsten

er

nterlagen oder = Leder, Metall oder

einschließlich der 9 Waren aus hne wellenförmig

.

e Baumwollengespinsten, auch gemischt mit 3 een oder Gespinsten

oder mit Pferdehaaren, edech ohne Beimischung von

Seide, Wolle oder anderen

ierhaaren.

Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten

451 abgepaßt, au

Bogen oder Zacken verziert: mit Band eingefaßt

1695635 Wirk⸗(Trikot⸗ J und Nehwaren:

aarnetze . trümpfe, Socken..

4609 469 Unterkleider: 461 ö.

ischerneße 462 . 0 el⸗ ö 463 geschnittene

459 ö. .

, .

geschnitten,

. ö

aus Spinnstoffen des

agd⸗, Pferde,, Trag⸗ und ähnliche Netze

oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk⸗

und Netzwgren, anderweltig nicht genannt (Glüh⸗

strümpfe

siehe Nr. 500b) .

sr er , f dee gen aller Art ald e is der

insatzspitzen, Kanten und abgepaßten n oder Spitzenstoffen, au

garen aus ohne wellenförmig

estalteten oder i , gestickt (Tüll⸗ elspitzen .

Aetz⸗ oder Luft⸗, Spa

) 2 1 2 4 1 4 2

4646 —: handgeklöppelt

4640 —: gewebt, genäht, gewirkt um.

(65 a / s 4659 465 c andere.

gespinsten auch. in

466 Taue, Seile, Stricke

) Stickereien auf baumwollenen, wollenen,

seinenen und dergleichen Grundstoffen: lattstichstickereien. 4656 Kettenstichstickereien

2 d 2 9 0 * 9 2 1 8 14 2. v 2 11 21 2 2 21 2 1 2 8 1

im Durchmess

Aufmachungen für den Einzelverkauf .*

4bũ7 a Schläuche (Spritzen und andere robe Schläuche), auch

in Verbindung mit unedlen

gewebt od 467 b Treibriemen

468 Oha, ö ö * chten, duch gewirkt ochte, gewe oder geslo 49 e dee reg fer. ,

etallen; grobe Gurte,

er gewirkt 5 ; aus Baumwolle, Wolle und anderen Tier , .

die Rummern 412 a und ö.

(484s5) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unter.

3 D ohne Beimischung ven

umwolle oder

tierischen Spinnstoffen; 4184 Taue, Seile, Stricke (Bindfaden siehe Nr. 1 ö. agd⸗,

155 a Fimer, Gurte, Hängematten, Neße (Vogel., ferde⸗ Trag⸗ und ähnliche

etze Fischernetze

ehe Nr. 461 * Schläuche, Sohlen, Strickleitern,

Trag bänder, Tre genannte Seilerwaren, anderen Stoffen, andere ,,, len. 500 b Glũhstrümpfe 3. körper für Beleu nicht gen t,

aller Ar

briemen und andere vorstehend nicht auch in Verbindung m soweit sie nicht dadurch unter

allen z .

aus Wirk⸗ oder 6 twaren

er 5ol Spitzenstoffe und Spitzen aller Art Einsatzspitzen, Kanten und a 335 Waren aus

Spitzen oder Spitzenstoffen, auch o

ne wellenförmig

est oder ausgezackten Rand .

os Buchbinderʒ bog gtuch

bor ehe ge stummmern iz und. 6; engstoffe, glatt oder gepreßt; Pausleinwand

K , . 0.

: grobe; ö.

äberstrichen (I. B. Schmirgel⸗, Bin ef ein h leinen

zu weden zubereitet mit Kleister, n e e. als Dichtun

8 dehaaren, and * Gurte, Schei

6 hen Seide, Ein⸗

. u

ein , , 3 8 1 U *. 65 . e e. ih Geweben; au iefer⸗ oder mirgeltuch . 5ꝛ3 Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, e. Gespinstwaren oder Gespinste auch aus Filz o

Hatte, allein oder in! Verblndung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung. mit .

Hegenstinden ober Unter Glaz und Nahmen .

kan telle Jolcher Hänftlichen Blumen, . X. *

Blätter, Stiele, Staubfäden, Samen kapseln. Früchte

ufw., ohne Verbindung untereinander; auch sogẽnannte

Stoffschlsuche zu Stielen... 6. . k asc 1. zugerichtet (zubereitet: 531 a Straußfedern ß 1 31 b Reiher edern ; k dzle andere Federn; auch Bogelbälge, Köpfe, Flügel und an. dere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten oder dergleichen zugerichtetrc . 532 Fächer (Handfaͤcher) aller Art b38 a ga

sw. Waren aus groben aus

1 0 90 1 90 g

tung: sus Seide;

spinstwaren aller Art, auch aus Fil. . 533 Muͤtgen aus Gefvinstwaren (gewirkte, gehäkelte, gestrickte ufw. Siehe Wirk. und Jtetzwaren), Fez usw,; . Frauenhüte aus Gespinstwaren, ganz oder teilweise aus Selbe, aus Spitzen. Stickerejen oder Gespinst. . . , e. 3 auch Frauen / Kinder üte und ⸗mützen, aufgeputzt . Frauenhüte . anderen, auch mit Kautschut über zogenen oder getränkten Gespinstwaren, unauß erůstet Uungarniert) und ausgerüstet (garniert), änner⸗ und. Frauenhute aus wasserdichten Geweben, unaus⸗ gerüstet (ungarniert) oder auzgerüster (arniert); (537,8 Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme lackierten): ö aus Haarsilli . 2 538 aus Wollfilz... 539 Frauenhüte aus Filz a ; garniert) und ausgerüstet (garniert) baoa Huütstumpen eus Filz. ganz oder un Hutform gebracht: aus Haarfilz 540 b * aus Wollsil . . 43a Seiden und Wollumpen; Tuchleisten . 3 3 o45 b Leinen., Baumwollen⸗ usw. Lumpen (apierlumpen) und alle übrigen zur Papierbereitung dienenden Ab⸗ fälle von Gespinskwaren und dergleichen (alte Netze altes Tauwerk, alte Stricke, alte Weberlißzzn aus Garn, zur ursprunglichen Bestimmung nicht mehr 4 verwendbar). . . 2 543 c Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen, zu anderen Zweglen ( Vollftaubdünger, Dungabfallseide usw) . 562 a Handschuhe, ganz oder tellweise aus Leder (mit; us⸗ nahme der mit Pelzwerk überzogenen wer mit solchenm 6 Handschuhe und der als Sattlerwarg . handelnden ausgepolfterten Fechthandschuhe):

1

761 Glas., Porzellanperlen, Glasfl d dergleichen, auf Gespins

näht oder gerei

verwendbar; au

olz, Sa in ffn von

S485

anderen Gespinsten .... s83 Unechtes Gold und Silbergespinst, auch aus her oldeten oder verfilberten tierischen Häutchen sowie Teessen waren. Befatzz. Bänder, Kördein, Litzen. Schnüre),

Gewebe ind Rnopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz. Bein, 12

Leder) aus unechtem Gold- oder Si rgespinst ohne Beimischung von anderen

Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen,. 2 Artikel 2. ö, Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 13230 in Kraft. . Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichs wirt , n

, ö 9 . ies.

Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: Fisch er.

.

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über bie Außenhandelstontrolle vom 76. Dezember 1915 Abänberung des Ausfuhr⸗ abgabentarifs.

Auf Grund der 59 9 und 12 der Aus führungs bestim⸗ mungen vom S8. April 1929 (Rei n,, S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom XW. Dezember Vlg Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:

Artikel 1. Die nachftehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben · tarifs werden, wie folgt, geandert:

, , ,

* nicht gesãglen Seiten roh oder bloß

681 Pfla J 2 (6582/3) Platten:

682 a gesãgt (geschnitten) . a. weder geschliffen noch fee , poliert ober mit Schmelz überzogen; aug Alabaster. Marmor, Serventinstein; aus polier⸗ saähigem Kalkstein und Anderen Steinen (mit Aus-

nahme von

r). 6s2b -: aus Gr „Syenit oder ähnli 2 r herr

Ne. S828 und d f. Nr. 5829. Nr. 682 s. Nr. 53 ö

ö

29

harten Steinen Laus Lava, porö i 1 e (. 5 poröser oder . ĩ Nr. 683 6 siehe Nr,. 683 a. 663 d —: Sithographiersteine in, ,, Platten), auch mi chnungen, Stichen oder Schrift 684 Schieferblöcke und 6 an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gebobelt noch geschliffen oder poliert 685 Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, au Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen; von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert: aug Alabaster, Marmor, auch künstlichem, Serpentin⸗ n; Randsteine für Bürgersteige aus Granit, an swei Längsseiten und an den beiden Koyrfseiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder bloß roh hehauenz audere Steinmetzarbeiten aus Granit; Steinmeß = arbeiten aus Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aug Lava, poröser oder dichter; aus polier⸗ fähigem Kalkstein; aus anderen Steinen (mit Aus- nahme von Schiefer) 4 profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder

verziert: * w. Marmor, auch künstlichem Serpentin⸗ n aug Granit, Porphyr, Spenit oder ähnlichen harten Steinen; aug Lava, poröser oder dichter; aus pelier⸗« jäbigem Kalkstein; aus anderen Steinen (mit Aus- nahme von Schiefer)

657 Steinmearbeiten, geschliffen, gehohest, poliert oder

vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: ö. Alabaster, Marmor, auch künstlichem, Serpentin ein aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aug volierfähigem Kalkstein; aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) (geschliffene usw. Steinmetzarbeiten aus Lava, . siehe Nr. 689):

6s8 a Geschliffene, gehobelte, profilierte oder sonst weiter be⸗ arbeitete Schieferplatten; bearbeiteter Tafelschiefer; anderweit nicht genannte Waren aus Schiefer ohne Verbindung mit anderen Stoffen (Künstliche gefärbte oder verzierte Glimmerplatten,

siehe Nr. 6924)

689 Waren n oder teilweise aus Lava, poröser oder dichter, CFfoweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen uhter andere Nummern fallen, auch geschliffene usw. Platten und dergleichen Steinmetz⸗ arbeiten aus Lava. boröser oder dichter

680 Bildhauer. und Bisdschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten .... . . (691/12) Steinwaren, nicht unter andere Nummern

fallend:

(691 a / d ohne Verbindung mit anderen Stoffen eder nur in Verbindung mit Holz oder Cisen, mit Aus— nahme der Luxusgegenstände: éol a aus Alabaster, Marmor, auch ünstlichem, Serventin⸗ stein; aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen barten Steinen; aus polierfähigem Kalkstein oder aus anderen Steinen Waren aus Glimmer 602 a, aus Speckstein 692) in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Gisen, soweit sie dadurch nicht unter andere Nummern fallen; Luxusgegenstände. 692 b Specksteinwaren außer Schmelztiegeln (diese siehe Nr. 725 a) Luxuswaren andere Waren. 6920 aug anderen Steinen (Polier⸗, Schleif usw. Steine der Nr. 655 in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz oder Eisen, siehe Nr. 655) 693 Müͤhlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen (6904/5) Poliersteine, Schlei und Wetzsteine, auch Prohiersteint⸗ 694 künstliche, ganz oder keilweise aus Schmirgel, Korund, Xarborund, Feuerstein oder Quar;⸗ . 695 Schleiffandsteine und andere natürliche, auch küũnst⸗ liche (mit Ausnahme der in Nr. 694 genannten und der mit Stearin, Talg und dergleichen versetzten rr , Feuersteine, zum Gebrauche vorgeri tet ntenstelne, gehauen oder geschnitten; alle ziese züch in Verbindung mit Stoffen aller Artz Schmirgelfeslen und Schmirgelscheiben aug Holz mit aufgeklebtem Schmirgelpulver sowie Sensenstreichen gus Holz mit aufgeklebtem Sand oder Pulver von Feuerstein, Glas oder Schmirgel 696 Wärmeschutzmasse aus Kieselgu r.. . 695 a Bimszemenldielen und andere Waren aus Bimssand, mit Auznahme der Schwemmfeine aus Bimssand imsziegesf, auch in Verbindung mit anderen toffen, foweit sie nicht dadurch unter andere

und Leim oder Former⸗ arbeiten aus selgur⸗ DPanrlatte mdr e a, er, wit Ganlare uplatten und ⸗steine, ungefärbt, auch mi 336 ungefẽr Waren; auch Gipsformen mit Schwefeleinsatz.⸗; gefarbt. bronziert, lackiert, Wachs oder dergleichen ge er, n, nn n J Waren aller Art in Verbindung mi foweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen Schladen, zu Bau. oder Pflastersteinen geformt

Artikel 2. .

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Sey tember 1829 in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichs wirtschafts minister. . * i es. Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Fis *

.

Bekanntmachung, betreffend weiters Ausführung sbestim mungen zu der Verordnung über die n re, vom 20. Dezember 1919. Abänberung des Aus fuhr⸗ abgabentarifs.

Auf Grund der 3 9 und 12 der Ausführungsbestim⸗ 2 mungen vom 8. April 1520 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der [e . über die Außenhandelskontrolle vom X. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt: ö Artikel 1. Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben tarifs werden, wie folgt, geändert: 771 6 Echtes Blattgold (echter Goldschaum, blatt, ⸗folie),

ittern aus Gold . 7720 Abfälle von der Silberverarbeitung (Silbergekrätz);

Bruchsilber . Abfälle von de gekrãtz);

ö

w S881 a Blech: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert) .. S827 a Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle gesponnen: ver— goldet oder mit Gold belegt (plattiert)

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 19720 in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 192. Der Reichs wirtschafts minister. J. W.: Mathies. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Fischer.

———

Bekanntmachung,

betreffend weitere Aus führungshestim mungen t

der Verordnung über die Auß enhandelskontrolle

vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgabentarifs.

Auf Grund der 885 9 und 12 der Aus führungs⸗ bestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 50M zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 2. De⸗ zember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:

Artikel 1.

Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben ˖ tarifs werden, wie folgt, geändert: (21 / ) Wasserfahrzeuge einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrkstungsgegenstände, Dampf- und anderen Antriebsmaschinen: g2l a Seeschiffe in Verbindung mit Antriebsmaschinen: aus Eisen oder Stahl ö 921 b —: aus anderen Stoffen (NI c/f Seeschiffe ohne Verbindung mit Antriebs⸗ maschinen: 9g21 c Segelschiffe: aus Eisen oder Stahl Id : aus anderen Steffen;. . . gz e Seeleichter (Schleppschiffe): aus Eisen oder Stahl . 921f —: aus anderen Stoffen 337 Fluß und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke: neue . gebrauchte . J (923 a /f q andere Fluß⸗ und Binnenseeschiffe: 923 a Ruderboote und andere nur dem Personenverkehr dienende Kähne: neue 8

9 9 —— 9

, , ,

Oo t C68 & 0

4 Antriebs maschinen: aus Fisen oder Stahl!... 9238 aus Eisenbeton .. aus anderen Stoffen? 9g2z e ohne Verbindung mit Antriebamaschinen: aus Eisen oder Stahl ..... 9235 aug anderen Stoffen... 54! Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinenaus⸗

rüstungen 4 . 925 3 rzeuge aller Art, mit der Bestimmung zum

lagen.. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Oktober 1920 in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. ichn arm f Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Fischer.

*

od do Co do ca = o

Sekanntmachung,

betreffend weitere Ausführungsbestimm un gen t

der Perordnung über bie Außenhandelskontrolle

vom 26. Dezember 1819. Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der S5 9 und 19 ber Ausführun , vom 3. April 1920 (Reichs ⸗Hesetzbl. S. 500) zu der Ver⸗ grdnung uber bie Außenhandel fontrolle vom V. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 28) wird bestimmt: —ĩ

Artikel l.

Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgabentarifs werden, wie folgt, geändert: HoL a Gardinen ., Spitzen, und Tüllmas 28 a Taschenuhren, auch solche mit Spie in Gehäusen: aug Gold J g929b : aug Silber, auch vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert ober mit vergoldeten Rändern, Bügeln

. 6

oder Knöpfen versehen

2

in

ö

9290 Men oder aus en e aus unedlen Meta e ern 1

oder versilberten ag , . ,, a Uhrgehluse zu ren: aus . doõbß. aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Xgierungen unedler Metalle, auch n,. oder ver silbert ober mit Gold oder Silber splattiert) oder mit vergoldeten oder versilberten Nändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 231 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Nohwerke. Rö? Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stabl für Taschen uhren; Teile bon Taschenuhren (Uhrfurnituren) aus unedlen Metallen ober aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen. soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern jallen = Hz34b Schiff schronometer (Seeuhren), nicht in . von Taschenuhren (auch mit elektrisch betriebenen Uhr⸗ werken), soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen 934c Taschen und andere Zählwerke sowie selbsttätige i. und Registriervorrichtungen, guch, hydrometris Instrumente (Instrumente zur Messung der Wasser⸗= eschwindigkeit, Registrierpegel sowie Geschwindig⸗ Ele ne er är Fahrzeuge, in Verbindung mit Uhr= werten; alle diefe, foweit sie nicht durch ihre Ver⸗ bindungen unter andere Nummer fallen 3 9g35 a Uhrwerke (mit Ausnahme der Gehäuse) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle zu den unter die Nrn. 934 a sb fallenden Uhren. 935 b Uhrenteile (Uhrfurnituren) zu Uhren der Nrn. gs asb aus unedlen Metallen oder aus Legierungen une dler Metalle, mit Ausnahme der Gehäuse und der nicht zugehörigen Gewichte. . ö 36 Turmuhren, auch elcktrische, und Teile von solchen, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unegler Metalle, mit Ausnahme der nicht zugehörigen Ge⸗ wichte und Ketten zu diesen.....

Artikel 2.

1

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 1920

Kraft. Berlin, den 7. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Mathies. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Fischer.

Bekanntmachung,

betreffend weitere unf n , m,,

der Verordnun vom 26. Dezember 1919. Abänderung des

mungen vom 8. April 1920 Reichs⸗Gesetzhl S. 500 Verordnung vom XV. Dezember 1919 (Rei

über die Au

fuhrab gabentarifs.

3u

enhandelskontrolle Aus⸗

Auf Grund der ss 9 und 12 der Ausführun bestim⸗

wird bestimmt:

647 Bildhauer⸗ . und

rike n.

zu der s⸗Gesetzbl. S. A 28)

Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgaben⸗ tarifs werden, wie folgt, geändert:

55s Stöcke, Reltpeltschen und dergleichen aus Tierflechsen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen

606 Waren ganz oder teilweise aus Perlmutter oder ahmungen davon, soweit sie nicht besonders ausge⸗ nommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen: Knöpfe und und andere Waren; ;. . (Fächer fiehe Nr. 532, Opern, Ferngläser siehe Nr. 767 b, Perlmutter in ganzen Schalen, geschliffen oder poliert, auch mit Perlen 605).

608 Wachsperlen und alle sonstigen ,, ,. echter Perlen; Nachahmungen von roten Korallen, auch in Form von Perlen; Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten roten Korallen, foweil sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen (Rosenkränze siehe Nr. 885 b)...

620 Holzspunde, au ej 3 ;

ßz4 Spulen (Garnspulen, Spindeln (Garnspindeln, Svillen), Weberbläͤtter (Röete, Tuchmacher⸗ Weber kãmme) und Weberblätterzähne (ietstäbe):

Güikahbl), nicht

Legierungen unebler Metalle; Holzmosaik (Rosen⸗ err siehe Nr. Ss bb. j ierher gehörige Kinderwagen.... . . ierher gehörige Meßgeräte... . = ol zmosaik d . * 1 Sogenannte Holzbastblunen. .... . Holzperlen und Knopfformen... . 64ob Kämme, Knöpfe und andere Waren gan oder teil wesse aus Jellhorn, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen oder als Nachahmungen höher ä Waren . ö. ö de fh aren aus ähnlichen Formerstoffen (. B. 2 1 2 * * 2 * 1 12 2 * 97 2 4 2. 1 8. 2 2 1 9 Meer siehe Nr. 885 b, Trockenplatten siehe 645 b Anderweit nicht genannte oder inbegriffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen, bloß geschnittenen Hlatten; auch Holundermark, geschnitten, und ilfrohr (Dach. Mauer · Weberrohr), gespalten, zugeschnitten oder , und dergleichen aug anderen wan, n Schnitzstoffen als . und Kork (mit usnahme derjenigen aus Zellhorn oder ähnli Formerstoffen; auf Hespinstfäden, Schnüre o Draht gereiht und . weiteres als Schmuck ver⸗ wenpbar, guch in gleicher Weise nn n 237 artikel; andere Waren (Rosenkränze siehe Nr. 1 Dh ; Formerarbeiten Stärke, Bafforin, Tragantgummi, Brot oder fonstigen anderweit 36 enannten Formerstoffen (mit Aug. nahme von Nachahmungen böherbelegter Waren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, sowen nicht dadurch unter andere Ntummmern Mosen· kranze siehe Nr. 885 bh)... .

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