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Denutscher Neichsanzeiger
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Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 86 M.. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle Sw as, Withelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 1 Me.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits⸗ zeile Z Mö., einer 38 gespaltenen Einheits zeile 3 , 2 . ö ein Teuerungs⸗ zuschlag von v. H. erhoben. — Anzeigen nimmt : die Geschäftsstelle 39 .
Berlin SW 48. Wilhelmftraße Nr. 32.
des Reichs; und Staatsanzeigers,
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Mr. 229. Neichsbankgtrokonto. Berlin, Sonnabend, den 9. Oktober, Abends. Poft scheckronto: Veriin 182. 1920
Ginzelnummern oder einzelne Beilagen
einschließlich des Portos abgegeben.
werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Mitteilung über den Empfang des kubanischen Gesandten.
Ernennungen c.
Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiete des Kohlenausgleichs Dresden.
Bekanntmachung, betreffend Belieferung und Meldepflicht ge⸗ werblicher Verbraucher von Kohlen usw.
Berichtigung zur Bekanntmachung. vom J. September d. J. über Genehmigung zum Absatz eines Mischfutters.
k betreffend eine Anleihe des Bezirks Neun⸗ urg v.
Erteilung von Flaggenzeugnissen.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 201 des Reichs⸗ Gesetzblatts.
Prenfen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, beklresffend die Einreihung der technischen Angestellten bei der Katasterverwaltung in die Vergütungsgruppen des Teil— tarifvertrags für die Angestellten bei den Reichs⸗ und den preußischen Stagtsvomrwaltungen.
Aufhebung eines Handelsverbols. — Handelsverbote.
Erste Beilage.
Bekanntmachung der zu Wohlfahrtszwecken in der Woche vom 26. September bis zum 2. Oktober genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Neichspräsident hat am Donnerstag den außer⸗ ordentlichen Gesandten und evollmächtigten Minister der Republik Cuba Dr. Aristides Agüero my Betancourt zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen, Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons war bei
dem Empfange zugegen.
Der Oberregierungsrat Kroehling ist zum Ministerial⸗ rat im Reichsverkehrsministerium ernannt, .
der preußische Ministerialrat Pischel ist in das Reichs verkehrsministerium übernommen worden, .
der Regierungsrat Graber ist zum Oberregierungsrat ernannt worden.
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? Bereich des Reichsverkehrsministeriums, Zweigstelle reußen⸗Hessen, ist t .
1 ö ö Orthm ann zuletzt in Stettin, infolge Ernennung zum Ministerialrat im Reichsfinanzministerium aus dem Reich eisenbahndienst ausgeschieden.
dem Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Peter Krauter, bisher in Stettin, und dem Negierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Waller Domnick, bisher in Berlin⸗ Schöneberg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichs⸗ dienste erteilt. ö
Dem Regierungsrat Dr. jur. Schucht, Mitglied der, Eisen⸗ bahndirektion in Magdeburg, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichseisenbahndienste mit Ruhegehalt erteilt.
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Im Reichsministerium für Wiederaufbau sind der frühere Kanzleünspektor Michaelis zum. Ministerlalkanzleivorsteher und
der frühere Ministeriallanzleisekretär Kressin zum Kanjlei⸗ inspektor ernannt worden.
Bekanntmachung. . über den Landabsatz von Kohle im Gebiete des Kohlenausgleichs Dresden.
Auf Grund der 1, 2 und 6 der Bekanntmachung des a über di egelung des Verkehrs mit Kohle vom Munzesranr Hol, (iht. . Iss) und der ss l crund ider Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. , i917 (GGG! S. I93) wird für den Bezirk des Kohlenaus⸗ gleichs Dresden bestimmt:
1. Landabsatz im Sinne die er Bekanntmachung ist derjenige Absatz ve g. ö 6. lichen rt 6. Kohle, Briketts, Naßpre steine und Koks, e ichen aller minderwertigen und Abfallpro ukte), der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von
eine Landabfatz⸗Jahresliefermenge festgesetzt.
Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf normalspurigen Neben- und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz.
2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt⸗ machung nicht betroffen (siehe jedoch 5 14 Absatz ).
§ 2.
1. An gewerbliche Verbraucher von monatlich 1090 Tonnen und mehr (meldepflichtige Verbraucher) darf Kohle im Landabsatz nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anweisung des Kohlen— ausgleichs Dresden abgegeben werden.
2. Haushran dkohle im Sinne der Bekanntmgchung des Reichs, kommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 darf nur gegen Hausbrandlandabsatzscheine der Versorgungsbezirke abgegeben werden i 3.
. 3. Bie Werke haben den täglichen Bahnversand. val lein be⸗ friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichshaus⸗ brandbezugsscheine und die angewiesenen Industrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücksichtigen.
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1. Der Verkauf von Kohle im Landabsatz darf nur gegen Abgabe von Hausbrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit nicht für besondere Verbraucher und für bestimmte Kohlenarten., vom Kohlenausgleich Dresden andere Ausweise zugelassen sind. Die ö scheine werden von der zuständigen Landes ohlenstelle laufend numeriert und auf 5, 16, 30, 50 und 100 Zentner lautend den Versorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders i, Sle sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungs⸗ anzeige, die vom Werk an den betreffenden . am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Be örderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeuges , . der . wieder auszuhändigen hat. Die Bestätigung des V hat dur und r, Werksstempel zu erfolgen.
2 Ser Stamm zum TLandabsatzschein muß auf der Rückseite den
tragen. 3. Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An⸗
(vergleiche Absatz I) sind nicht übertragbar.
5§ 4. . ; 1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz angewiesen ist, wird vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin In entsprechender Höhe werden die Landabsatzscheine in i Zestabschnitten den Ver— sorgungsbezirken von der Landeskohlen telle zugestellt. . 2. Nach Erfüllung der festgelegten Jahresliefermenge können Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringung von Reichshaus—
brandbezugsscheinen abgefahren werden.
h. Neber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Landabsatz⸗ scheine haben die Verforgungsbezirke Buch zu führen nach: a) laufender Nummer, b Tag der Ausgabe, c Nummer des Scheines ; 3 Name, Stand Wohnung des Beziehers ) Lieferwerk f Brenn toffart, 8) Gewichtsmen gen und . F Eingangstag der Belieferungsanzeige.
56. .
1. Die Landabsatzscheine sind vor Ausfertigung, von den Ver⸗ sorgungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit nicht nach der Natur der Sache die Ausfüllung Sache der Werke ist, sorg⸗ filtig mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben. .
2 Die Unterschriften hat der Vorstan des Versorgungshezirkes oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bedien tete eigenhändig zu vollsiehen und . mit dem Dienststempel zu f es. Alle ee r, len ind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken, Handstempel Faksimile) dürfen nicht verwendet werden,
3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabhsatzscheinen nicht bereits eĩngedrückt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in. Buch⸗ staben einzutragen. Abänderungen sind won dem un terfertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu ,,. Die im Stamm eingedruckke Gewichtsmenge darf einesfalls geändert werden.
4. Die Belieferungsan ö ist . . n,, mit der genauen ÄUnschrift des Versorgungshezir es zu be .
3 Als . dürfen! nur Séelbst ve r br gu cher oder Kohlen an n l werden, nicht solche Personen oder
Firmen, die lediglich die Abholung ausführen.
7. Die Vorstände der , er. dürfen nur den Beziehern
Hausbrandlandab eine aushändigen, die glaubhaft versichern, daß e , . Kohle im ö . Ausgabestelle e ;
und nur zu Hausbrandzwecken verwendet wer
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1. Die Landabsatz scheine gellen nur j Mongte einschließlich des
Ausfertĩgungs monats. sie verfallen nach dieser Fris. fz Il, . sind an die Ausgabestelle zurückzugeben. 8 9. , 1. Den Versorgungsbezirken werden die mongtlich zu hean⸗ spruchenden . 3. derken zugeteilt. Sie dürfen die Land⸗ Ibfatzscheine nur in der zugeteilten Höhe und an die bezeichneten Werke
anweisen.
scheine haben die Versorgungsbezirke oder die
erkes eigenhändige Unterschrift des zuständigen Werksbeamten keohlenstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar.
9 8 — ] z 5 m jo s Aus weis 7 9 Mostimn , Stempel der Landeskohlenstelle und den hes Versorgungsbezirks die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in 86.
2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der ihnen 6 . Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern soweit es ihre Betriebslage gestattet.
ö ie Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.
§ 10.
Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungshezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und zeiten nach Ortschaften zu regeln.
85 11.
1. Alle Versorgungsbezirke — auch die nicht besonders auf Land— abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke — können, im Landabsatz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereitwillig⸗ keit zur Abgabe seitens eines Werkes porliegt und dafür Reichs⸗ hausbrandbezugscheine (für je 15 to — 1 Schein) abgegeben werden.
2. Wegen Lieferungszusage der Werke bergl. 8 2. Absatz 3. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also keinesfalls eintreten.
§ 12.
1. Die für die Tandabfuhr bestimmten Reichsihausbrandbezun⸗ Werke vor Inangriff⸗ nahme der Belieferung zur Genehmigung an den Kohlenausgleich Dresden mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen.
2. Ohne Genehmigung des Kohlenausgleichs Dresden Reichshausbrandbezugscheine nicht beliefert werden.
§ 13.
1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirken oder Beziehern üherlassen.
2. Soweit der dreiteilige Landabsatzschein (vergl. 5 3 Absatz 7) keine Verwendung findet, haben die Versorgungsbezirke den Führern der Fahrzeuge einen besonderen Beförderungsausweis auszuhändigen.
3. Diese Beförderungsausweise werden von der zuständigen Landes⸗ Für
dürfen
3 14 1. Der Beförderungsausweis (S 13 Absatz 3) ist von den Gruben⸗
ordnung des Kohlenausgleichs Dresden zugelassenen anderen Ausweise beamten unter Beifügung des Stempels der Zeche und unter genauer
Angabe des Tages der Kohlenabgabe handschriftlich, mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben, Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten Be
förderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat
den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger ab⸗— geliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungsausweis den Kon— tfrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als be— rechtigt ausweisen. Bei Abliefern der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Monate aufzubewahren.
2. Der Beförderungsausweis besitzt; nur eine Gültigkeit von 2 Tagen von der Lieferung an gerechnet.
3. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. §s 2 Absatz 1 erhalten auf Antrag vom Kohlenausgleich Dresden durch shre Firma befondere Dauerausweise. Auf diesen Dauerqusweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisetzung des Namens des
Ferksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr verwendungsfähige Aus⸗ weise sind an den Kohlenausgleich Dresden unter Anforderung nauer Ausweise zurückzugeben.
4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahr zeuge den in 5 13 Absatz 2 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat kohlenempfängers gegen Nachweis der Bezugsherechtigung erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkoh le“ zu bersehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.
5. Das Fehlen des Beförderungsausweises oder eine Ucherschrei⸗ tung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlag⸗ nahme der Kohlen. Die beschlagnahmten Kohlen werden denjenigen Verforgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme
erfolgt ist. fals 8§ 15.
1. Wer das Abfahren von Kohlen von den Gruben besorgt, gleichgülsig, ob er mir den Trgngport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist: !
a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der
einzelnen Führen, der Liefergrube, des Bezugstages sowie
der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;
b) welchen Abnehmern er Kohle gegeben hat, unter Angabe des Namens und des Wohnorts sowie der Mengen und des Tages der Leferung. Aus, den Büchern muß rsichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ist.
2. Diese Bücher sind den Revisionsbeamten auf Verlangen
jederzeit zur Prüfung vorzulegen.
5 16. h
1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Reichskommiffars für die Kohlenverteilung Berlin oder des Kohlen- autzaleichs Dresden nicht in Schiffe oder auf Eisenbahnen verladen werden. z . 2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine aus- gegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. ö
3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der
Landabsatzschein lautet.