1 ö ; ; ie dem⸗ T7. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Frei achse wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem , liegt. haben mit Augnahmzg der dem eine Meldekarte nigen gen ist, hat in Bekanntmachung. vertragz in eine höhere Vergütungsgruppe eingercibt werden und da⸗ S f er mit höhere Dienstbesüge erhalten als die entsprechenden gleichartigen
§ 17. 1. Die Werke haben Buch zu führen und zwar getrennt für die selben Zechenbesitzer geböri echenanlage errichtet sind; fuhr ; le landwirt chaftllchen en,, 2. Betriebe sserwerl telle . Spalte der Vorderseite arte die eigene min fern ; r ) auf Landabsatzscheine 959 nnn ö. ͤ ür ihren Vetrich zuständige Ge 6 und die Kart Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt . ten dien ft⸗ a) auf Landabsatzscheine und die in wertschahticken Zuschmenkenß mit em land. aufsichtsamt 2 — . c chen erden 3364 . e gr e n ,. bis 6 55 2 worden, daß . Bezirk Neunburg v. W. mit 4 vom , 1 * . das liefernde Werk Zeche, Hundert , e,, . auf den Inhaber den ent sprechenden Beamten in den Dienstbezügen gleichzustellen,
b) auf Reichshausbrandbezugsscheine und irt ĩ ĩ Inhabe ü — ĩ zugss wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, he. r dn desfen Un terbersci lunge ftellen auẽgegebenen Meldekartenhefte 2. , ,, de here ͤ „ Brlfettfaßrikf oder, wenn und soweit es einem Dritten im Gesamtbetrage von 800 000 6 — Achthunderttausend Mark können nur die sich entsprechenden Gruppen der Beamten und An⸗
e auf Mestekarte. oweit fie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen l. — 36 2 Die Buchführung hat zu enthalten: . n k. h. ; . g athelen deimenfshrechen , 35 . Veen ein — iner ; ; ö ĩ n — ; zu a: 1. Monat und Tag der Lieferung, 3 Schlachthof, Gastwirtschaften, Gasthöfe. Badeanstalten. Wasserwerke melden dem Tandeskohlenamt unmitte Berkanfskartell oder Dandelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion — unb zwar in Stücken zu 200, 500, 1000 und 200 „ in gestellten in Vergleich en werden. Wenn in den Katasterbüros laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsatz Waren bäufser, Ladengeschäfte, Kranken häuser, Strafanstalten Meldekarte. 6 hat, dieser Dritte. = den Verkehr bringt. der Regierungen entsprechende Gruppen von Beamten und Angestellten
wernes . und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, V. Wegen Bunkerkohlen siehe 87 3. Falls ein Lieferer (Dändler) Die in einer Meldekarte auf, München, den 5. Oktober 1920 nicht vorkanden. z W. anf feiten der Veamten ni ata ter; istenten, . Name und Wohnort des Beziehers, soweit fie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- VI. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch geführten Brennstaffe den mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er V 2 aber keine Katastersekretäre vertreten sind, [o schließt. das keineswegs Per sorgunge benin . ö meinde über 10000 Einwohner oder Kommunalverband) wenn mehrere Karten an verschiedene Ilmtlichke Verteilungsstellen oder nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ Bayerisches Staats ministerium des Innern. aus, daß Fata sterhil arbeiter und Katastertechniker, die sich durch, be⸗ Brennstoffart und Gewicht undd. wohrtenden oder sich vorübergehend aufhhaltenden Bepölkerung erschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen halt auf fg viel neue Dändlermelkekarten, Bie Vorlieferer in Frage J. A.: Graf von Spreti. sendere Leistungsn zus der, Sruppe IIl herausheben, in die Ver⸗ Das der Absendung der Belieferungsanzeige; pe nen. Teilen genau gleich lauten. Dien bezieht fich auch auf die Bezeichnung omnmen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. gütungsgruppe L eingereiht werden. K,, Monat und Tage der Teillieferungen, 4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf Die Mengen der neuen aufgeteilten, Meldelarten dürfen zusammen ; ; . Das Recht der Anrufung des beim Reichs arbeit ministetium ge⸗ ö micht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Das im Jahre 1918 in Rotterdam aus Stahl erbaute, bildeten varitätischen Lusschüsses bei Streitigkeiten über die Frage ; der Ginreihung 8 8 Abf. 3; fowie das Recht der Anrufung der zu⸗
.
9
engedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand⸗ Zweifelsfalle zunächst die fü Sitz des Betrieb ä Zivi ; . e , . ; zunächst die für den Sitz des Vetriebes zuständige Zivil- etwaige beigefügte Bemerkungen. . 22 an, , , ,, , . g Neldekart hat.. bisher unter niederländischer Flagge un unter denn Namen eandigen Schlichtangsftelie mn al 8e dem Tei ltr frertrage * ö. un . öde Empfängers, Kohlenberkeilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser sse: a) die auf die Karte entfallende Menge, „Menkar gefahrene Dampfschsf Menkar“ von 661 Re⸗ stãn ig ö , in allen n, n. un, 6 3 — f 9 . gn , , . ö 6die Gem Bestimmung entscheiden. n. br die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der giftertons Nelto raumgehalt. hat durch den Uebergang in das sich ergebenden Strei . werden hierdurch nicht berühr e ,, ,, Ge ugs scheines die Gewichtsangabe . J Neid 2. urschriftlichen Karte mit Nennung der ieferer und der von gutschließliche Eigenlum der Rolandlinie Aktien efellschaft ? Berlin, den XY. September 192. und die Tage der Teillieferungen. s 3. Inhalt der Meldung. 7 ö. jedem 36 Einzelmengen und Sorten zu enthalten. 3 9 2 j J st in Der inan hnls ? Bremen das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Finanzminister.
Wonat und Tag der Lieferung 1. Die Angaben haben in T 1000 Rg ; i R faeteist
* g, : Die Angaben haben in Tonnen — g zu erfolgen und Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk Aufgeteilt ö e 2 ⸗— ; 9
. und Tag der Anweisung des Kohlenausgleichs .. . , . e, . ö ; . , n . en. . a, k 535 gie , ö. Lüdemann. 3. . ! nach (Steinkohle, Steinkohlen riketts, rauntohle, Brauntohlen⸗ ö ur iche Karte i um 1. ri 2 sorgfältig d .. —
Name und Wohnort des Empfängers, briketts, ecken hots und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Auslandskohle ist die unter aufzubewahren. ö p 8 in Rotterdam unter dem 21. September 1926 ein Flaggen! Mini ; für 8 J D . un
Art des Betriebes und Ver e n, ĩ j z 78 , erte lunasftell ; z . ; . . inisteri um für Landwirtschaft, Domäne
8 B 8 Verteilimgsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß 8 6 8. B. Absatz Amtliche ern , 3 4 3 6 , der 4 chen in 6 zeugnis erteilt worden. und don nen
Bel Bu wohnen e Koblen bezieht, hat die betreffen . ö ; . Die Oberförsterstelle Johannishburg im Regierungs⸗ s ; ö
C D O · g.
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.
Kohlenart und Gewicht. Gebiete rechts der (Elbe. Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sort 3. Die Landabsatzscheine, Reichshausbrandbezugscheine und Melde ⸗ (Fett- 86 ö ö, e biw Grob! Perlkoks ufmw. zu . 3 ch . Jiff. 4. karten nicht an den ausländif 3 ; s es 36 . 3 w . . handelt, ö J . . Das im Jahre 1918 in Slikkerveer aus Stahl erbaute, bezirk Allenstein ist, zum 1. Dezember 1920 zu besetzen.
. ö. nach Versergungsbezirken bezw. Firmen geordnet Weiter find zu melden: . . 191 onatsweise ein Jahr lang K a) r nne hortart der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe § 6. Amtliche Verteilungs stellen. herrũbren, an die Amtliche Verteilungs telle ünchen (8 6. s', bisher unter niederländischer Flagge und unter dem Namen werbungen müssen bis zum 1. November eingehen. 1. Bis zum 5 eines jed . haben die Zechen den Stell . 2 Amtliche Verteilungsstellen sind: andernfalls an den Kohlengus eich Dresden 8 6, 6) zu . „Mirfak gefahrene DampfschiffMirfak“ von 789. 75 Register⸗ 6 9 ede ] . 3 ien ö 5 n in z 6 b) . Anfang des Vormonats, 1. Für Stein kohle) aus Ober- und Nieder. Handelt es sich um nher als hmische Auslandahrennsto e, so sind tons Nettoraumgehalt hat durch den Uebergang in das aus⸗ Mini nm der difen ttichen Art eiten e,, , , , ,, ane, wen . D ;;, ö ö hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. Die Be— Verbrauch im Hormone ö. Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in e ngen, . der Aufs ft i an hk! zu versehen. 'en Bremen dag Riecht an Jührung der deuischen Flagge erlangt. Dem Regierung und Baurat rm, ng. De ch ant bei 9 lieferungganzeigen sind beizufügen. 7 Bedarf für den laufenden Monat, Berlin XW. 52, Alt Moabit 118. 3. Bezieher von ameribanscher Kehle Faben den Bezug diese s Dem Schiffe, für welches die Eigentümerin Bremen als Regierung in Düsseldorf ist. Die gehobene Stelle eines Re⸗ 2. Die auf Reichshaushrandbezugscheine abgefahrenen Mengen g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat ssiehe 2. Für Ruhrkohle *): Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs⸗ Heimatshafen angegeben hat, ist von dem deutschen Konsulat gierungs⸗ und Baurats bei dieser Regierung verliehen worden. sind be der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Liefer— Abf. 3), Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ . kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden. in Rotterdam unter dem 21. September 1920 ein Flaggen— Versetzt sind: die Regierungs- und Bauräte Senff vom * , . zan mgchen, s ö . h) Bedarf für den Vormonat. Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. S1. Uunzuläfsigkeit von k . zeugnis erteilt worden. Hochbauamt ä in Hildesheim an die Regierung defelbst Her⸗ den d , 2, . n Die Trensr etzt ist in Spalte za zu melden durch die 3. Für Steinkohle) aus dem Agch ener R bier; Meld bersel 14 f ba nch Lief . sind mann Zange vom Hochbauamt in Sagan nach Zeitz, as man, , , nenne . . en roten und im Folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des eldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sin 8ekanntmachung. Vorstand des Hochbauamts, von Ste inwehr vom och⸗ 4. Van lalkoh len ,, Yer een, mn Auf⸗ bei Bring ⸗ ; Aachener Reriers in Kohlscheid (Bez. Aachen). ö Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom kauamt in Neustadt Westpr, an die Regierung in Lüneburg, nahme zu finden. . fuhren meise ab Zeche: nndabsatz.; ö 4 Für die Braunkohle aus dem Gebiet rechts § 12. Aus nahm ebe stimm ungen (Aushilfslieferung). 25. September dn ges deren ee , d, He rn ch Rüßl in Hollander vom Poltzeibauamt in Lehe nach Angermünde § 19. an , mn, vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ I. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ Ü t phe ab 1. Oftober wieder Füm Sandel mit Bieh, als Vorstand des . Wojahn vom Hochbau— Der Kohlenausgleich Dresden ist berechtigt, Ausnahmen von mil ee mn, n kohle ry; . . mäßigen Monatsmeldekarte ( 1, 1 und 2) bedürfen der Auweisung Fleisch und Freifchwaren zugelassen. amt in Hirschberg nach Sagan als Vorstand des Hochbauamts, Vollbah Zeche: Bahn“; Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts poder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (iehe Gießen, den 28. September 1920. Schumächer vom Hochbauamt in Memel an die Regierung in Stettin, Adolf Böttcher vom Hochbauamt in Angerburg
8 30. mit der Vossbahn ab Schiff: „ümschlag,; ̃ ; f e 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Beka ö . it der Volbahn ab Schiff: Um hlag '; - z. Für di itteldeutsche Braunkohle) (links . cheidung der Amtlichen Verteisungsstelle ist Berufung an den Reichs⸗ auch farsche ö ö e der ö , , , , ĩ der 3 36 u . 5 unter 6 a kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmeweise beim Hitz nach Siegburg als Vorftand des Hochbauamt und r . nit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. ö * ö . . b . Gub ach Sensburg als Fi die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für Lendzian vom Hochbauamt in Guben 36. ö urg * * 5
den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. j kl j l i l ö NV J E 8 9 d ö mit der K eln⸗ oder Straßenbahn: Kleinba n hg der El de in Berlin N J. . Unter den Linden 86. . f 6), aus deren Bezirk diese Bezug rf 19 s l. ö ge ĩ ; t⸗ Hessisches Kre isamt G ießen 8. B.: W e hler. S M s 1 ö . . 5 ö * 3 an die Regierung ir 85 tade, 6 st h ts vom * ochbauamt in
vom 28. Februar 1917 (RGSBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu durch K 82 1 .
3 ; e, . * 3 ang — tt , Se , ; 3 l ⸗ ;. 22.
, ae, ee, le ine, g e ned e ,, der ,, , das Mall bl dee n in her hte ans cle, und fee dete, ge, Die von heute ah zur Ausgabe gelangende Nummer 201. PVorstand des Hochbauamts, der Negierungs— ber last igkeit maß S Absaz Z der Verordnung Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies 6. Für Braunkohle) ö, gr it aß n . b. 8. e ro. Mannheim] bestimmt sind, tritt hinsichtlich des a ,, 6 . f d A f h Vorstand des Kanalbauamts in Drosten, nach Essen zur Kanal⸗
er gemäß Äbfatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmjgung für Nr. 75803 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- baudirektion.
des Bundesrats über Auskunftsvflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben. Sachsen und Sachsen-⸗Alten 3 ö 9 * 8 3 2 ö 9 2 * = 3 . * . ö . 2 . . * na ch Deut schland. (auß er 9. Ruhrtoßle an bie Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Esfen der bestimmungen zu der Verordnung über die Bildung einer Verliehen sind: den Regierungs- und Bauräten Schumann
S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 4M bestraft ; 2. Neben der Strafe kann im Fall ; 9 or zl 8 3. Als Mongtsbedarf (Sp. 9 der Meldekarte) ist anzugeben die m i che, nz , 3 * 27. handelns auf nicken der Brennt fe 3. re ich k an sich für den Mengt Nonember zur Täührung des Betriebs benötzgte . gi! . ö n k 1 3 e Hen n, 1. Kohlgnausgleich Mannheim. Preisausgleichsstelle für Stickstoffdüngemittel, vom 4. Ok- beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Müchel beim Hochbau⸗ . Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗ 2131 . . . 24 3 3 ö, Ziff. 1, u. 10 ö. , . 1 ftober 19230 . . amt in Jüterbog, Berger beim Hochbaumt 1 hie . Für rhein ische Braunkohle „Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus— . . , n,. ] ; lerungen zwil chen ; ö , Berlin, den 7. Oktober 1920. und Seeger beim Hochbauamt U in Hildesheim die Vor⸗
bandlung bezieht rkan d chi m 8 ; . . k ö , je . — stand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige ; g 3 3 j bie H n ss ; Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingeste lt Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die ber standsstellen dieser Hochbauä iter ch ch 2 * ⸗ .
kommissar für die Kohlenverteilung vor, Händler, Verbrauche d ĩ e J n n,, „ erbrauwer und werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferune Töln, Unter Sachsenhausen 99). ö ( eifbar fink, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben 0 tzei 9 5 i ir ⸗ vom weiteren k ganz ausgeschloßsen sind oder im Menat . aus anderen 4 7a. Für Braunkohle s). aus dem Dil! gebiet, dem ere mn der Parteien die . n g e,. en n n, rät. Die Regierungsbaumeister Rudolf Neumann bei der gegen vorstehende Bestimmungen' den Landabsatz zu verbieten. nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der We st er wald und dem Fr g ist a gt e ss enz tungs stelle 324 §z 5, J,. 3 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfsliefe⸗ Regierung in Breslau, Böttger beim Hochbauamt in Arns⸗ ö. k ; Belieferung über eine bestimmte Brennsteffmenge oder „quote hinaus Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29. rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außer⸗ berz, Röhr beim Hochbauamt in Braunsberg, Lechner bei , 9 und Braunkohle) aus dem dem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle Pr eu sien der Eisenbahndireltion in Cassel, Ja co by bei der Regierung 4 ö in Magdeburg und Kallmorgen beim Hochbauamt in Stade
k ; ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden. 8. Für Stein⸗ . ; Kraft zung tritt mit dem J. Rrvember 1920 in 4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ 6, ,,, vern und für böhm ische nach (siehe d 9. . ; , . Sin Hauptlieferer 6 10, I) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ Finanzministerium. sind zu Regierungs- und Bauräten ernannt, Den Regierungs⸗
und Bauräten Böttger in Arnsberg, Röhr in Braunsberg
aft. 2. Di i ; nung, si ĩ ĩ *: ; 2 ie Bekanntmachung über den Landahsotz von Kohle im ng, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden. . q ö k . ö R ö / ber dem Hauptlieferer gemäß s 16, 1. zugegangenen Meldekarte ver⸗ Betrifft die Einreihung der technischen Angestellten , , , bier Her ste nde f, der, Hochbauämter daselhst verliehen.
Gebiet des Kohlenausgleichs Dresden vom 360. Sept ĩ i ĩ mit dem Inkrafttreten der vorstehenden 5 . W ;. 1 . i ö . 9. ö , e. . . . , zun oben. 1. Wenn Brennstoff im Oktober von einem Lieferer bezogen 9g. Für Steinkohte“ des Deistęrs und seiner zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.) Auf letzteren bei der Katasterverwaltung in die Ver gütungs⸗ rl Den 3 ktober 920. wurde, der in der Septembermeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs Um ge bun. k Barsingh aufen, Ibben⸗ Rindet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige gruppen des Teiltarifvertrags für die Angestellten stand si i ; Der Reichskammissar für die Kohlenverteilung. 3 ,, , . o ist diese gef erung in der Noxember˖ Hüren 6 ⸗ . ö k . ö 1 8 . . 2 ö eine Anwendung. Fei den Reichs- und den preußischen Staatsverwal-⸗ 8 DJ i fe rendern Stutz. . . arten st fiche a Besondere Meldekarten für die Anstliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des . nu e ( . . , und 3 statt tungen vom 4. Juni 1920. anrat. Gchein⸗ Dar ate Schm ar det 9. a n ,. 2 W in V ö 33 Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brüͤhlstraße 1 findenden e . 9. ist in 5 . erer el . ö . .. Berlin, Ire fessor . n 1 esl '. ö 2 Wenn en Verbraucher im Vorm Vat qus Bestznd oder Zu 10. F Ir Gaskoks ** stehe s 5, VI. ge geregelt. Aus den mir zugegangenen Perichten habe ich ersehen, Saring' bei der Regierung in Osnabrück, die Regierungs⸗ JJ 1 . ö . ö . 1I. Für Ersatzbriketts siehe 8 3, VIII. § 13. Anfragen und Anträge. . 4. die 6 . ,, 4 in die kö ,. 4. . . Re ö in k w , . ; alten, so ind sis niht icerhaltenen Ickern sie ins 12. Für andere als böhmische Aus landsbrennstoffe siehe 5 5, W. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind ergütungsgruphen des Teiltarifver rags auf Grund meiner ühlmann beim Hochbauam in Hildesheim, Wesnig f f 1 ö licht gewerblicher , . ö , , . J , .. ; ssweit nichtz anderes bestimmt jst, an den Reichskommissar für die Ausführungsbestimmungen vom 265. Juni 1920 mancherorts beim Hochbauamt in Verden a. Aller, Faust beim Hochbauamt af Grund ö . ö. Verbrauch verrechnet werden. Diefe Meldung di h! sich 3 ö. § 7. Bunkerkohlen. Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. noch Unklarheiten bestehen. Das veranlaßt mich, auf folgendes in Siegburg, Winkelmann beim Hochbauamt in Jüterbog, Regel ; r, 88 1, 2616 der Vergrdnung über die Frückzabe entllehener Breimsfoffe 1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge z 14. Verwendung von gewerblichen Kohlen für hinzuweisen: Bercholb K öttch er bein Hochbangmmt nelngzrmändes isch e, . . ,, vom 24. Februar 1917, 3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 8 Za behandelten 1 . K ,, eee elfe 4 ,, a n,, . . ö Lieferungen hat diefe gemaß d Jai im Hauptteil der Karte rot unter, 8 5 Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ ö 4 6 ,. 6 6 ng . . direktion in Erfurt. k . ö. ö 2 6. . strichen zu melden. unkerlcẽhlen. Jichen Verbraucher bezogen sind, ohne Geehmigung des Neich- , fle ene r n free 3 . ; ĩ i kunftspflicht vom 12 Jul 1917 wird . ö § 4. Nachprüfung der Angaben. ö. Da m , ,,, in doppelter Ausfertigung, — 66 . . . ir e, . Pausbrandz wech ib⸗ Ziffer 10 der ,,, für bei der Kataster⸗ Ministerium für Wöissen arte nun F Der e gr g hat fortlaufend über Jufuhr und Verbrguch 2. an die Amtliche Verte lungsftelle, s. S 5, T, Ziff. 3, zugeben oder ö 6 nden. S 1 ö. 3 a, ?. perweltuan beschäftigte weibliche Angestellte nicht in nn,, . . u nd olk bild ung. .
1 ar get md . ung gu Fre fen nach Art, Herkunftsgebiet und Serte in solcher an die für den Betriebsort zuständige Zibilverwaltungsstelle= § 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. liche Angestellte, die in technischer Hinsicht noch nicht holl ausgebildet Der Geheime Hofrat, Prosessor Dr. Seitz in Erlangen
, , g, n g,. J , , Re mee wolte bi ber met ut shhen Baer angeführten Kohlen raus bergestessten Ver B zeit möglich ist. an den BVotliefgrer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ Finrẽt n Mesdekarten nicht berechtigt. N 1Idiyficht. ] entspricht, die sie zugseit ausüben. „in zen, siz vogue, d iversität Frankfur M
kokungs⸗, Brffettierungs- oder sonstigen festen Produkte, einschließsich J ef 5 ren Li . Gingeschen von Meldekarten nicht berechtigt, Neue meldeplichtige Schreikgehllfinnen Verwendung, sintz sie in die Vergütungsgruppe! , : is F i
ö 8 5. Merdestelten. kohlen, Gn herren arten mr ge enen fie bon tel, ,d f band,, Det hren, e nete en, werden e ,,
ö,, w . . . — Vergütungsgruppe aufgenommen werden. In die, Vergütung? l Professor in der gakultat ; . . ,, 8 e ,,, n, r ohlenverteilung in Berlin, 6 . . ö . erbindlicher Namens⸗ . 4 ö 5 16. 36 a ! e = —ᷣ ; z 6 ö. nur die k ö die in ö. Dr. Wilhelm é. ö . bei den Staat⸗
1 . a, . , r ö stsverbind ö . Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nag der gleichen Art verwendet werden un die gleichen Leistungen auf⸗ ichen Museen in Berlin ernannt worden.
, . . . : rt des ichtigen zuständige tterschrift (Firmenunkerschrift) des Meldepflichtigen versehen sein ö ; . se ö . ö ⸗ 5 2 6 Abfallstoffen hergestellte Ersatzbritetts unterliegen der Zivi lberwaltungs flelle Kohlenwirtschafts⸗, ge g ne Landes. müssen, dürfen nur auf amtlichen Noxembermeldekarten erstattet werden, S] der ö ,. . ,, , . nn wie die Katafterhilfsarbeiter, Katastertechniker und Kataster Dem früheren Direktor des Realprogymnasiums in Woll⸗ Men . ,. ö = in bas Kesetzte joestliche Gehlert f. Fiffer fr, die ieder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks kohlen ö , ö. ö. ö. , J 3 . K . die Vergütungsgruppe N. des Teiltarifvertrags können stein Dr. Mühle, zurzeit in Berlin, ist unter Ernennung zum zer generkffste Wernher bel e iefet e te cken n,, mr r n, er. bein Fel sen einer ichen bei Her. art ndig an kreis irt fahr, ö Nioklang' el e tes bone s Jul lf nit Geldstrafe bis Katz sterhilssarbelit und Kataftzriechiter ö,, . e die . der Herkunft der meldepflichtigen ,. . . fehlt ö. n n e n,, zu dreitausend Mark bestraft. . . durch befondere Leistungen gus der Gruppe Il Herausheben. Maß- Meltion des Realgymnasiums in Küstrin übertragen worden. . . . ᷣ . ) , ö . an . (ehe 8 . Vi . . beg. bah e Zh ir en . S* Mun e fin 2. Neben der Strafe kann im Jalle des vorsätzlichen Zuwider⸗ gebend für die Aufrückung sind, worauf ich besonders hinweise nicht Die Wahl des Direktors des Dregerschen Lyzeums in
, , ,, I, 5 Vestẽllt der Me epflichtige Brennstoffe aus * ; 7 n ae , . 6 , A handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf. die sich ie Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Angestellte für seine Person Bromb Klose zum Studiendirektor der Oberrealschule in z ö, Hef e zu 7 Karten gegen eine Gebühr von 076 * borgesehrn. uch die erg. bezieht, ohne Ünterschied, ob fie dem Täter ge besttzs oder zu hesitzen glaubt, fondern die in der bisherigen Be— rromberg Klose zum A . ,. , . . a ,,,, 3 wi unh e n. , g,, , , Ce 5, 9 6 . hören oder nicht. ; liah schaftigung. bewie enen Lelstungen. Nur dort, wo Angestellte auf Liegnitz ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt n e,, ö . . 2 , nn. ih. . e n , 6 § 17. Wirkung unterlassener Meldung. Grund ihrer Hefenderen. Tüchtigkeit und Brauchbarkeit. mit worden.
Nelhunngen über Kohfenderbrguch und Pedarf sind in der Zeit glichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere in verschiedenen Teilen! des ogleschen Srtes fo müssen für jeden ; ; ; . ficht nicht od schwie rigeren Arbeiten beschäftigt werden, kann gemäß Ziffer 24 , , . n, . 6 8 . ‚ 1 Ein Meldepflichtiger, der seiner Melder lich . i. er nicht ber äusfüͤhrungsbestunmungen eine Heraufheßung in Gruppe J! er—
ö,, , mer, me en,, z . . ; on . ; 9 n ihn J . Eiter genngt ober falsche oder unvollständige Angaben macht, folgen. Ez wöiderspricht Lem Sinne der Tarifvertrags die Aufrückung, Bekanntmachung. . D , fe,. , ,,, , . 7 . . ö . * . Fig e , d. neben der Pestrafung gemäß 8 ls zu gewärtigen, daß er bon der wie ez bei ein enen Hehörken keabsichtigt war, in die, Vergütuhgs, Dem Händler Hermann Groß in Schüren, Kurzer
S2 Merdedfrichtige Swerfonen . . anz Fin. 6 e an ben rer f lich zu . er he ene . ee, . i , . Belieferung ausgeschlossen wird. Cr V i ö. en, . . 4 7 nie gig Verf gung ten Hut en n . 46 ah on it
2 Mme fristige . . 3 8 benen rhei e, , , eg, . 536. ö § 18. Inkrafttreten. z kann mich mit einer derartigen Regelur ö and egen stänven des täglich o d. M. wende; n en n ; elde rm tn, sind alle generblichen ., ohlt. Für Hetrizbe; die in Bapern Liegen, sind, diese . . 8 , n,, Ern Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1920 in Kraft. . s ei ie Einrei n der er , , g ,. e , fei, f. sei . ,, . erf ben ü f rf an die Amtliche Verteilung. Nerlebee'g'zört- 4st ähm vom Meichskchlenkommiffar ein. Ver— Berlin, 6 Oktober 1920 9 Dort, wo quf Hiri ,, , ind reh nr, Dörde, den 2. Oktober 1920. je 10 t Kohlen usw. verbraucht haben (1 t 2 160d ten 3. 1a n. ist 4 ., sechste Meldekarte mit 9 hrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zit durchkreuzen. erlin, 6. 7 . . ,, gle de um eine i, ,, JJ guck wenn sie im Landaßsatz bezegen haben, oder die pon der zu. schrift: „Muslandekohle an den ö 6 * 8. Gs ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. in Sinne des J 3 bes Welfare t ages. m eine gseichmäßfge . ee e li ssiehe S h. J, ) oder von dein Reichs. jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bavern ihre 5 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung Stutz. Handhabung in den Fragen der Aufrückung bei allen , Bekanntmachung. . n, , nnr, Ils meldepfüchtig bezeichnet worden Verhrauchsstelle haben, und böhmische Kohle, sei eß allein oder neben der Meldekarten durch Lieferer t n e ö k gen soll durch Behörden zun gewährlehsten, ist durch die ziffer a6 r ef hrungs; Den Scha kel gt e ban rec g d Hg inn garn ne, Def Heinseh. sind' auch niest⸗ bflschttß, wenn sbnen die Brenz, deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. j e. ; . ; j po Abãndernng bestehender Lieferungsbeziehungen soll d Feftin mungen 'in allen Fällen einer Aufrückung, die Entscheidung dem walde iff durch Verfügung vom 5. Oktober 1920 der Handel ,,, ,, Fur ie hem einem iin Anglchlb ahnen den Wie screr unmittelbar Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner diese Bestimmung nicht begünstigt werden. bann ssgltunzchef vorbehalten. Hierauf lege ich Genicht Und i kt Regenstünden des täglichen, ed wie ede iin g Ginschränkun frier n ten n r zurjeit weniger als bezogenen sonstigen (nichtböhmischen)ꝛ Brennstoffe ist die für den Lieferer , 5 findet, so hat er neben der für den Neichskommissar — bitte deshalb in jedem einzelnen Fall, in dem ein Katasterhilfsarbeiter Betätigung in diesem Betriebe wegen Unzuverlässigkeit in bezug . nn,, Anz, die Wehriebe Les HFöeschs, der estknmte Meldetarte an die „Ginssichrabᷓteilung Berlin W. 6s . Meldekarte auch; die für den Referer bestimmte dem t mach un Oder Techniker in die Vergütungsgruppe LI eingerelht wird, zum uf biesen? Gewerbebetrieb vom 19. Oktober 1520 ab untersagt zude ffn n hren nchen el dechifc begbersch fen net Raurfttstenstraße fl, zu fenden. Sich eh sn äh, 62, 5 ö. . 6 . 10 , e let hreiben einzusen den in ö Bekanntm g. Ausdruck zu bringen, daß die Beförderung vorbehaltlich meiner Ge⸗ worden. ; h arum die Meldekarte nicht an einen Lieferer Die im „Deutschen Reichs. und Preußischen Staats⸗ nehmjigung er olgt. chnell als möglich in den Genuß Luckenwalde, den 5. Oktober 1920.
Verbände (3. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen) sind melde . Aer , n. ichtig. ⸗ . . Außerdem haben Meldeyflichtige, deren Verbrauchsstelle im weitergegeben wurde, und Li ĩ ö. , . ; pflichtig Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenhandels⸗ und Seer, erf ö. ö anzeiger. Vir. Zi veröfentiicht, Brkehnntmzgchung , ö 1 zustehen den, höheren Die Polizeiverwaltung. Mann kopff.
2. Wegen Bunkerkohlen siehe 8 7. liegt, und der an Bayern angegli 2 ü j s j 20 s ene
3. Der Meldepflicht fegen nich ; a 3 ) gegliederten Landesteile des ehemaligen § 16. Die Lieferer und die Meldung. 7 Seytember 19230 — J. Nr. V4 M 137, 20 — aus gespro h ö en, n, ,, en, . . ,, nicht, und zwar ohne Rücksicht . ,. 4 n, . Meldekart⸗ an den Kohlen- 1. Die Äeferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Genehmigung zum . des Mischfutters Gyllen⸗ Dir e nn , IV ! 1 , mn e men; i e nn, einen, . ag ö 6367 5 zu senden, auch wenn sie Die Durchlochung muß pas Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftesstelle am mers Götafutter in der in dieser Bekanntmachung zwischen der Dienssstelle und der Angestelltendertretung keing Mesnungs⸗ Bekanntm 9. ; 5 . Reichzmertae für ihre Bunkerkohlen; perwenden. ier K tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. eichneten Zus am men etz ug . in 1 berschledenheit vorliegt, dem e, mir nn mn, . , . . 9 . ,,,
e die Sęeresbetrlebe, fomeit ber Bedarf durch die Landes kartenzeften enthalten, die bel den betreffenden fi n . daß der Name des Einführenden nicht „Firma Ko Fo, gruppe lt entsprechenden Bezügen einen Vorschuß in, Höhe zj . one 25. ; . er n , . . : en süddeutschen Zivil⸗ ö j 7 n V gezahlt In? und Sppenheim, Berlin -Friedrichsfelde sfinanzimter beschafft wird; verwaltungsstellen nach 8 5. 1,2 cder ihren Unterstellen ig. 6 ) Auch Baiketts, Sihlammkohle und Koks. Berstn W. 15, Wielandftraße “ sondern . Alfred ö . ö Binn 63 Ea er iebbof sSwie den Inhabern der Firma, de ni ĩ Vie ßtkommifsionär Siegfried Frank, Charlott ten.
4) Zechenb tzer ei 1221 ĩ x . 6. ibesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben 7) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. K , * ,,, zur Auszahlung gelen n g er g enen , gs ,,, nn, r ö . ᷣ ist zin cen ah len, ern (ch gi, fem Tarn . fe rf Sppenheim, Berlin Schöneberg, Badensche
Briketts als Devputatkohle und zur Uufrechterhaltung ih in R her tt l, Bernt ckohls nd ur, lufrechterhallung ibse; gußez dl in Fifferr J. genahnten Meldelgrifn ei C. Mehzefart f Wegen der Meldepflicht i i Lan 5 . z n , nn,, . , . des getz westliche & bern fn 8511. 9 eldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. Der RNeichsminister für Ernährung und L dwirtschaft. Bei der Einreibung der Angestellten ber hinn . en die . Ltree de, der ande l nit amtlichen Kärungs 2 * 9 . 2 . ü 9 — 1 ö ) . den, . . * 2 1 ( . ö. 1. 9 ] * / ; a oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, britettieren. J aus dem rhein hen Bezirk vorwenden. k sowie — Wösche und dergleichen Ablallerzeugnisse B TRTRkertar ; r rell reef ere be des tar. nd Ft e nr itk eu scτ τσάίbf/uem reh fn ta t ter; eng-
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