aper die bei der Festsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht hinaus—
en n werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vorschriften darüber erlaffen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. Soweit nicht der Reichsminister für Ernährung und Landwirt⸗ schaft Preise festsetzt, haben die Kommunalverbände Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen.
515.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die Preise für Zucker (8§ 6, 11), die noch 3 13 zu verrechnenden Betrãge und die Handelszuschläge (G 14 im Falle einer Aenderung der Steuer— gesetzgebung oder der Frachttarife entsprechend ändern.
5 16.
Die in oder auf Grund dleser Verordnung festgesetzten Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. III. Verbrauch von Zucker. ö . .
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt die Grundfaätze für die Bemessung des Zuckerverbrauchs der bürger⸗ ichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu berücksichtigen.
Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugs⸗ scheine über die Zuckermengen, die en 17 auf jeden Kommunal⸗ perband entfallen. Die Tandeszenzralbehörden können besondere Ver⸗ mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen.
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu regeln, sowest nicht die 88 20 bis 22 Anwendung finden. Sie konnen insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Ver⸗ braucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf.
Der Reichsminister für Ernahrung und Landwirtschaft kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den nach sS§ 17, 18 auf sie entfallenden Mengen auch, die Apotheken, Gasthãäuser,
Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittel⸗
gewerbe zu versorgen haben. ⸗ D und Landwirtschaft, die bestimmten Behörden
Der Reichsminister für Ernährung Landeszentralbehörden oder die von ihnen können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von der Reichsschatzverwaltung mit Zucker versorgt werden.
20.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszihlung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einperständnks die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 85 14 (Abs. Y, 18, 19, 25, 28 und 29 für die Gemeinde eni⸗ sprechend.
8 21.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Ausnahme der nach 5 19 Abs. 2 don den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu gewerb⸗ lichen und technischen Zwecken bezogen und verwendet werden darf.
Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarfsanteile fest und erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.
Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen und Bedingungen bei der Verwendung des Zuckers zu⸗ wider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift im 5. 33 Abs. 2, der Kemmunalyerband seine Zuckervorräte ohne Entgelt enteignen.
S 22.
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugtzscheing für Lieferungzn von Zucker an die Reichsschgtzverwaltung. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trifft die näheren Bestimmungen.
36
Verh rauchszucker darf außer im Falle des 5 10 nur gegen Bezugs⸗ scheine der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nach 8 19 ein anderes
beftmmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten. IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker. § 24.
Reohzucker und Verbrauchszuͤcker, die aus dem Ausland eingeführt werden, find von dem Einführenden an die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Stelle zu liefern.
Der Reichsminifter für Ernährung und Landwirtschaft trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen. (
§ 25.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Be⸗ stimmungen über die Durchfuhr treffen. * —
V. Schlußbestimmungen. § 2b.
Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Ver— langen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit pen? Landesbermitttungsftellen und, wo sosche nicht bestehen, mit den Kommunalverbanden unmittelbar zu verkehren.
32
Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Ver⸗ teilung und für die Zuweisung von Rohzucker für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken zu verarbeitenden Mengen, für die Ge⸗ stattung der Verwendung von Rohzucker, für die Auzstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung pon Verbrauchsʒucker. Das Rahere bestimmt der Reichsnünister für Ernährung und Tand⸗
chaft.
besondere Landesvermittlungsstellen G 18) errichtet sind, können diese zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Zuckers Zuschläge zu den Gebühren erhe. en. 8 28
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentral⸗ behörden und der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kom— munalperbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unter⸗ tehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von Ge⸗ st e, aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Ant chtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
S§ 29.
Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzucker⸗ fabriken, Verbrauchszuckerfabriken und Zucker verarbeitenden Be⸗ trieben, die Vorstände von Vereinigungen solcher Betriebe sowie Zuckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Ein—⸗ sicht in die Geschäftsaufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu gestatten oder Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden.
5 30.
Die zustände Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Be⸗ stimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Ver⸗ fügung ist Beschwerde zulässig. Ueher die Beschwerde entscheidet end⸗ güllig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiehende Wirkung.
zu ihrer
J
31.
Der Reichsminister für unh ng und Landwirtschaft kann Aus⸗
nahmen bon ben Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 5 3*.
Der Reichsminister für Ernährung und Fan hitte en erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. oweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landeszentral⸗ bebörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III dieser Verordnung. Sie können gnoördnen, daß die den Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kom⸗ munalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, ju. ständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. g anzusel § 3.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit. ei ö Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuerstrafe, bestraft, . 6
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, vergällt, verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, derkauft. kauft oder, ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er⸗ werbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach §5 7 er⸗ lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften in den 88 4. 8, 19 oder den auf Grund des 5 4. 8 5 Abs. 3, S8 8, 10 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;.
3. wer den Vorschriften in den S8 9, 23 oder den auf Grund des § 19 Abs. 1, 5 20 Abs. 2, 8 21 Abs. 1, S5 253, 24, 25, M erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
4. wer bie nach s 25 erforderke Auskunft nicht, oder nicht richtig erteilt oder die Einsicht in die Geschãftsaufzeichnungen eren die Intnehme oder Einsendung von Proben verweigert.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die srraf⸗ bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
34.
Wer der Vorschrift im 5 28 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfjehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten be— straft; die Verfolgung tritt nur auf Äntrag des Unternehmers ein.
5 Der Reichsminister für Er ih in und Landwirtschaft bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens dieser Verordnung. Berlin, den 30. September 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J die u,
———— —
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 8. Oktober 1920.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit. Zucker vom 360. September 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1719) wird
bestimmt: 1. Reich szuckerstelle.
91.
Der Reichszuckerstelle gehörk zur Verteilung des Rohzuckers an
Verbrauchszuckerfabriken eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Ab⸗ teilung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker⸗ und der Verbrauchszuckerindustrie und einem Geschäftsführer; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder und des Geschäftsführers verden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Geschäftsführer geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver⸗ e,, e. Gegen ihre, Beschlüsse steht, den Beteiligten Beschwerde an den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszucker⸗ stelle einzulegen.
Die Durchführung des Frachtausgleichs (8 13 der Verordnung) und des Preisausgleichs (8 31) liegt der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Berlin ob; die Gesellschaft unter⸗ steht der Aufsicht des Reichsmintsters für Ernährung und Land⸗ wirtschaft.
§ 2.
Zuckerfabriken bedürfen zur Herstellung von Abläufen (Sirupen) mit einem Reinheitsgrade von mehr als 65. (Quotient) sowie zur Herstellung von Rübensaft der Genehmigung der Reichs zuckerstelle.
§ 3.
Das nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zu bildende Schieds⸗ gericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Je ein Beisitzer wird von der Zuckerfabrik und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung , ,, zu deren Bezirk die Fabrik gehört, ernannt. Die Beisitzer wählen den Obmann; einigen sie sich nicht, so ernennt die Reichszuckerstelle den Ohmann. Das Schieds⸗ gericht kann von der Fabrik die Vorlage der für die Berechnung er⸗ forderlichen Unterlagen verlangen. Vor der Entscheidung des Schieds⸗ gerichts sind die Beteiligten zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest. J
§ 4.
Von den im Betriebsjahr 1920/21 in den einzelnen rüben— verarbeitenden Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung an die Verbrauchszuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenberarbeitung zusammen 40 Hundertteile der um 25 Hun dert⸗ teile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diefen Rohzucker ist, wenn er nach dem 31. Dezember 19265 zu liefern ist, der im 8 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vor—⸗ gesehene Zuschlag nicht zu zahlen.
Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in der Regel nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die die Verbrauchszuckerfabrik in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten in der, Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 36. September 1913 steueramtlich in den freien Verkehr und unbersteuert zur Verwendung im Inland abgefertigt hat, zuzüglich eines Viertels der in demselben Zeitraum zur Ausfuhr abgefertigten Mengen. Zucker, der unversteuert in eine andere Zuckerfabrik über⸗ führt worden ist, bleibt außer Betracht, ebenso Abläufe, deren auf Hundertteile berechneter Zuckergehalt in der Trockenmasse weniger als 76 beträgt, und ihre weiteren Bearbeitungen. Andere Abläufe und . Bearbeitungen werden zu /g ihrer Gewichtsmenge an—⸗ gerechnet. he
Als Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. H., in Berlin angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre Beteiligungszahl beim Verbande.
Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Neichszucker— stelle übertragen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Nacherzeugnisse, jedoch mit der Maßgabe, daß zugeteilte Nacherzeugnisse nur zur Hälfte der Menge angerechnet werden. Verbrauchszuckerfabriken, die bisher Nacherzengnisse nicht verarbeitet haben, sollen Nacherzeugnisse gegen ihren Willen nicht zugeteilt werden.
§ 6.
= Die Preise für Rohzucker gelten für Zucker der im Betriebs⸗ jahr 191514 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware,
Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchs⸗ zuckersorten werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt.
§5 8. .
Der von den Zuckerfabriken nach 12 der Verordnung zu zahlende Betrag von 5 Mark für je 59. Kilogramm Verbrauchszucker ift an die Reichs-Juckerausgleich⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin ab⸗ zuführen. Die hiernach zu zahlenden Beträge sind jeweils bis zum Schlusffe des auf die Lieferung folgenden Mongts an diese Gesell⸗ schaft einzpzahlen. Bei späterer Zahlung sind Verzugszinsen in Höhe von 1 vom Hundert über Reichsbankdiskont zu zahlen; bei früherer Zahlung sind Zinsen in Höhe von 1 vom Hundert unter Reichsbank—
.
diskent zu vergüten. Die Reichszuckerstelle überweist der Reichs⸗
Treu gr g n cht die Unterlagen zur Prüfung der Richkig= ö. g, , n ausgleich. Geselschaft hat die eingehenden Be⸗ trãge verzinslich anzulegen und gefondert zu verrechnen.
§83. = ;
us nach 8 8 aufkommenden Beträgen sind nach näherer e, des Relchsministers J und Landwirtschaft
fü de Zwecke Zahlungen zu leisten: . ö. tr f,. für Fabriken, die Zuckerxũben im Laufe zes Betrlebssahrs 1920 21 an andere rübenverarbeitende Fabriken zur Verarbeitung auf Zuger anders als im Wege des Austauschs nachweislich überlassen hahen, in . von z, fir 1 Zentner überlaffene Rüben, sofern die Abgabe der Rüben volkswirtschaftlich zweckmäßig und auf Umstande zurückzuführen war, für die die abgebende Fabrik kein Ver—
ulden trifft; ö
. Entschäbigung von Fahriken, die Zuckerrüben nach dem 31. Dezember 1520 auf Zucker verarbeiten. Di Ent⸗ schädigung beträgt für Zucker, der im Janudz 1921 aus ber Rübe hergestellt wird, 25 A, für Zucker, der im Februar 1921 und später hergestellt wird, 50 . 46 je für den
entner Rohzucker; ; ;
; ö. Zuschüffen an Fabriken, die durch Zahlung des im § 2 der Verordnung festgesetzten Min destpreises infolge nach— weisbarer n egle f ff e. Verhältnisse Verluste erlitten haben. ö
neber die Verwendung der Beträge zu anderen Zwecken ent⸗ scheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Er kann ferner die für die einzelnen Zwecke zur Verfügung
stehenden Summen begrenzen.
Die Verteilung der im 97 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Betrãge erfolgt durch kö Grund des §z 4 Abs. 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 22. Dezember [919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2135) bestimmten Verteilungsausschuß. Die Verteilung erfolgt abschnittsweise, sobald genügend Mittel zur Verfügung stehen.
Gegen die Entscheidung deg Ausfchusses kann von den Be— teiligten innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Entscheidung durch Schreiben an den Vorsißenden Beschwerde erhoben werden. Ueber die Beschwerde entscheidel der auf Grund des 3 4 Abs. 2 und 3 der im Äbf. genannten Ausführungsbestimmungen zu bildende Beschwerde—⸗ ausschuß. . ;
In beide Ausschüsse entsendet die Reichszuckerstelle einen Ver⸗ treter, der an den Beratungen teilnimmt, jederzeit Gehör verlangen und gegen die Beschlüsse . erheben kann. Im Falle der Erhebung des Einfpruchs ist die Ausführung des Beschlusses quszu⸗ setzen. Ueber Einsprüche gegen Beschlüsse des Verteilungsausschu sses entscheidet auf Antrag des Verleilungsausschusses der Beschwerde⸗ ausschuß; über Einsprüche gegen Beschlüsse des n ,, entscheidet auf Antrag des I Gee an, chufes der Reichsmini für Ernährung und Landwirtschaft endgültig.
5 11.
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen darüber er⸗ lassen, was als Fracht im Sinne des 8 13 der Vererdnung anzusehen ist und in welcher Weise die Verrechnung mit den Fabriken über den Fracht- und Preisausgleich zu erfolgen hat.
§ 12.
Das nach 513 Abs. 5 der Verordnung i bildende Schiedsgericht besteht aus dem ,, der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Rei hs-Zuckerausgleich⸗Gesellschaft und den anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. Den Geschäftsbetrieb des Schiedsgerichts regelt die Reichszuckerstelle. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
ö
Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohzuckers und des Ver⸗ brauchszuckers fest. Sie kann nach Anhörung der Reichs⸗Zuckeraus⸗
leich- Gesellschaft den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchszucker⸗ 6 Weifungen über die Einlagerung und die Art der Beförderung des zugeteilten Rohzuckers erteilen.
; 14.
Kleinverkauf ist der erte unmittelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art.
H. Verbrauch von Zucker. § 15.
Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom munalverbänden von der NReichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bebölkerung als Bedarfsanteil zur Ver— teilung überwiesen. Dabei bleiben die ersonen, die von der Reichs— schatznerwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht.
Die Kommunglverbände können innerhalb des Bedarföanteils für Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge⸗ ringerer Kopfanteile Rücklagen fur die Versorgung der Bevölkerun bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten.
16.
Außer dem Bedarfsanteile 7 die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckerelen und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Tebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen.
— 17
Im übrigen bestimmt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, in welchem Umfang und unter weschen Bedingungen Zucker den sonstigen Zucker verarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. 3 Reichszuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugo⸗
eine.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kann die Verteilung der für die einzelnen Gewerbe gusgesetzten Mengen gewerblichen Ver⸗ bänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.
Für die Perteisung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßigkeiten bleiben, foweit nicht 8 16 Anwendung findet, die Zucker⸗ zutellungsstelle für, das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig.
518 . In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmittel zum Zwecke der Weiter veräußerung bereltet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver⸗ wendet werden zur Herstellung von 1. natürkichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Ausnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu⸗— bereitung von Arzneien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowig lim anade— artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Srundstoffen gezuckerten (kandierten) Früchten, Kompottfrüchten, Frucht⸗ pasten, Geleefrüchten, w 6 en , m, Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zu fertiger Kohlensäure beruht, . Zusat Bermutwein und wermutähnlichen mit Hilfe von wein⸗ ähnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, TLikören und, süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergleichen), Punsch- und Grogextrakten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, Karanielzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemittel,
Gftn, Mostrich und Senf, Fischmag inaden, 9 ,, . * Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Hau des Haares, der ie un der Mundhöhle. ö 66
In den in Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet
werden zur Herstellung von 1. Schaumwein und s aumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht n oder teilweise auf einem Zu⸗ satz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zucker⸗
. zur Gärung erforderlich ist,
2. Ohst⸗ und Beerenweinen nur so weit, daß im fertigen Obst« und Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter ent— halten ist.
Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 18.
In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf * zu anderen technischen Zwecken als zur Herstellung von
abrungs', Genuß⸗ und Heilmitteln nur mit Genehmigung der
Reichs uckerstelle verwendet werden.
Bie gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur zulãssig, soweit der Zucker von der Reichszuckerstelle, der Kakaowirt— schaftestelle, einer nach 8 17 zuständigen Stelle oder einem Kom— wunalverbande für diesen Zweck zugeteilt ist.
§ 20.
neber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerperarheiter 8 17 bis 19) Buch zu fuhren, insbesondere dar⸗ sber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
8 21.
Zucker, der auf Grund der 88 17 bis 19 bezogen wird, darf auch nicht vorübergehend an andere abgegeben werden. Er darf nur zu dem Zwecke verwandt werden, zu dem er zugeteilt worden ist. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 22.
. Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.
HI. Einfuhr und Durchfuhr. § 23.
Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, der aus dem Klusland eingeführt wird, ist von dem Einführenden an zie Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu liefern. Er darf nur durch die Neichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 24.
Wer aus dem Ausland Rohzucker oder Verbrauchszucker einführt, ist verpflichtet, der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft in Berlin über Menge, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unver⸗ züglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle fonsf handelsüblichen Mitteilungen an die Reichs-Zucker—⸗ ausgleich-Gefellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und' ihren Aufbewahrungsort der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anpeisungen der Reichs⸗ Zuckerausgkeich-Gefellschaft zu berladen und bis zur Abnahme durch die Reichs- Zuckerausgleich⸗Gefellschaft mit der Sorgfalt eines ordent⸗ lichen Kaufmanns aufzubewahren und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt sst. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. .
Die Reichs-Zuckerausgleich⸗Gefellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gefellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 26.
Die Reichs-Zuckerausgleich-Gefeslschaft hat für die von ihr über⸗ nommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Reichs ⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft und dem Seräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentums⸗ übergang und den Preis entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt.
Der Neichsminister für ö und Landwirtschaftz kann all⸗ gemeine Grundsätze ausstellen, die der Ausschuß bei seinen Ent— scheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stellung des Preises zu liefern, die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft vorläufig den von ihr für, angemessen erachteten Preis zu zahlen.
3 Die Reichs-Zuckerausgleich⸗-Gesellschaft hat die Ware auf Ver⸗ langen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis bon da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskont⸗ satz zu . Die Zahlung hat swätestens 14 Tage nach Ab⸗ nahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Reichs⸗Zucker⸗ ausgleich⸗Gesellschaft zugeht. 5 28
Ausgenommen von den Vorschriften der 88 23 bis 27 sind gering⸗ fügige Mengen, die zum Reiseverbrauch, ozer im Grenzver lehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handels—
zwecken erfolgt.
§ 29. .
Die Durchfuhr von Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Ver⸗ brauchszucker durch das Gehiet des Dentfchen Reichs ist verboten. Ferner ist verboten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zuckerwaren Aller Art (Rr. 202 a. des statistischen Warenverzeichnissts), oh nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz Nr. 202, des statistischen Waren⸗ berzeichnifses und von Zuckerwerk mit Zusatz von Kaka omasse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204 b des statistischen Warenverzeichnisses).
IV. Schlußbestimmungen. 26356
3 30. ;
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Nohʒucherfabrit für die Verteilung und von jeder. Verbrauchtzuckerfabꝛit für die Zuteilung von Rohzucker eine Gebühr von Hfennig für 50 Kilo⸗ gramm Rohzucker, von jeder rüben verarbeitenden Verbrauchs zuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Ge⸗ bühr von 1 Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des 9 eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchs zucker zu verarheitenden Rohzuckers sowie des . Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben. w ö.
Die Jeichszuckerslelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver⸗ wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsschein oder die sonstige Zuweisung von Zucker zum Verbrguche von den Antrag⸗ stellern eine Gebühr von 60 Pfennig für, 100 Kilogramm zu erhzben, Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr
ngig machen. — ,. . vorbehalten, für die Zuweisung von Zucker zu, be stimmten Zwecken einen besonderen Zuschlag zugunsten der Reichs⸗ Juckeraus gleich Gesellschaft festzusetzen.
831
Die Vorschriften im § 11 der Verordnung und die auf Grund des 5 11 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten
auch für Verhrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1919/20. Dies gilt nicht für Verbrauchszucker, der Kom iunalverbänden zum Verbrauche
vor dem 1. November 1920 geliefert wird.
Die Verbrauchs zuckerfahriken haben für diejenigen Mengen an Zwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, die mit Beginn 19290 bei ihnen vorhanden oder für sie unterwegs sind,
Rohzucker, des 1. Okto
V
tortengraphit)).. b Vulkanfiber ...
gläser (9gucker); diese Waren aller Art ..
7 W
Schleif, und Wetzsteine der Nr. 55) und andere Waren aus sormbärer Kohle oder Gaskohle (Ne⸗
. *
b Ferngläserl-rohre, Feldstecher usw.), terrestrische; Opern⸗
foweit fie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den Unter⸗ Waren gan; aus Gold, auch in Verbindung mit Gdel⸗
schied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1919/20 und 1920/21 an die Reichs⸗Juckerausgleich⸗Gesellschaft zu zahlen. Der zu Betrag ist bei Verbrauchszucker nach dem Unterschiede der Verbrauchs⸗ zuckerpreise der Fabriken, bei Rohzucker und Zwischenerzeugnissen nach dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen Roh
dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der
Für Zucker, der von der Verbrauchs zuckerfabrit zu dem Preise des Betriebsjahrs 1919,20 geliefert, worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preife des Betriebsjahrs 1919720. Die Landes⸗
steinen, Halbedelsteinen oder Perlen.
zahlende Waren aus Gold in Verbindung mit Platin, oder Perlen.
der Rohꝛucker aus
Fabrik einsteht.
Halbedelsteinen oder Perlen.
*
auch in
welterer Verbindung mit Edel- und Halbedelsteinen
Sonftig? Waren teilweife aus Gold, anderweit nicht genannt; soweit sie nicht durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter andere Nummern fallen
Waren ganz aus Platin in Verbindung mit Edel- und
zntralbehörden können für Zucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß Sonstige Waren ganz oder teilweise aus Platin und
5§ 15 Abs. 1, 5 16 dieser Bestimmungen für Kommunalverbände über⸗
wiesen ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann
Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer
Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen.
6262 32.
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 120 Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 18. Oktober 1917 S. 924) in der Fassung vom 30. September 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. tzbl. S. 1791). und
in Kraft. 5 e . . = den Verkehr mit Zucker vom
S. 12185), vom 14. Oltober 1919 (Reichs⸗Gese vom 20. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 562) Tage außer Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 1920.
Der NReichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
. Dr. Hub er,
—
t mach
weitere Ausführungsbestimm ungen zu ie Außenhandelskontrolle 5834 Abänderung des Aus— 842 J g34a Wand und Standuhren sowie alle aner (auch solche mit Spielwerken und elektrische oder elektrisch betriebene), soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere
betreffend der Verordnung über die vom 20. Dezember 1919. —
fuhrabgabentarifs.
Auf Grund der 58 und 123 der Ausführungsbestimmungen 506) zu der Ver⸗ ordnung Über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919
vom 8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S.
(Neichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt: . Die nachstehend aufgeführten Nummern des werden, wie folgt, geändert:
ö 548 a Kohlenstifte (Brennstifte für elektrische 648b Elektrodenkohlen, Kohlenfäden, für
leuchtungskörper oder dergleichen,
bindung mit Platin; Karborundwaren (andere als
Ausfuhrabgabentarifs
Nummern fallen. gegossen, auch in Form von Platten
1 Barren aus Bruchsilber ...
(Reichs⸗Gesetzbl. Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt,
treten mit diesem belegt . 3
formstücke, roh oder bearbeitet.
W
bearbeitet,
gert 42
7956 —: von weniger als 2 Millimeter;
798 Teile von Maͤschinen, Schiffen, Fahrzeugen ohne Rücksicht auf das Gewicht
Geldschränke und Kassen (Kasseten) Eisensand und Stahlspäne
genannten Uhren mit Uhrwerken
Nun nern leen Artikel 2.
in Kraft. Berlin, den 11. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Mathies. Der Reichsminister der Finanzen. J. M Fischer.
1 1 1 2 2 1 2 0
Bogenlampen) 5 elektrische Be⸗ auch in Ver⸗
(794165) Andere Röhren, auch Muffen⸗ Flanschenröhren, gewalzt oder gezogen;
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15.
den sogenannten Platinmetallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere
Feinsilber, roh oder gegossen, legiertes Silber, roh oder
Feinsilber, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder
auch in
Form von Blech; legiertes oder unlegiertes Silber, vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold
Schlangenröhren, gewaljt oder gezogen; auch in Röhren⸗
und
mit einer Wandstärke: von 2 Millimeter
usw., roh,
82896 — : bearbeitet mit Schmelz, belegt lemailliert) oder dergl.
.
veit nicht
Oktober 1920
Mäübenverarbeitung und Inlandsverkehr möit Zucker
—
Der ausländische gemäß der Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichlerungen vom 8. März 19156 (RGBl.
im Au gust 1920.
darüber stehenden Ziffern mitenthalten.
ändische ger ing über ) ĩ S. 136 Nr. 175 Anm.) nach den für inländischen Zucker geltenden Vorschriften behandelte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den
Monat August
1920 Ver⸗
Rüben⸗
Verwaltungsbezirke mengen
(Steuerdirektivbezirke)
2 1 1.
Rüben verarbeitet haben
8 2
ahl der Zuckerfabriken,
3 die
arbeitete
Im Zollgebiet )) sind in den freien Verkehr gesetzt worden
gegen Entrichtung der Zuckersteuer?) steuerfrei
Rohzucker fester Zucker
Zuckerablãufe
g andere zum Steuersatz kristalli⸗ Steuersatz bon 23 – 1 sierte . at zur sowie
(ohne das
se des Ver⸗ Tie l chh
gällungs⸗ den a) un⸗
Zucker⸗ 5 . large, deutschen mittels) * sch
abläufe ‚. a . ern Truppen vergãällt ö ir, eh uswp.
14, — 40 wein⸗ ; ; . Zucker
erzeugung)
fütterung „fr ö. 3 gespendet
von Brannt⸗ flüssige
b) vergãällt (ohne das Gewicht des Vergällungs⸗ mittels)
dz rein
,, Brandenburg.... Pommern... ,
Sachsen einschl, Anhalt . Schleswig⸗Holstein
Hannover einschl. Braunschweig West fallen Hessen⸗Nassau
Rheinland ..
,
Sachsen ..
Württemberg .
Baden..
Hessen .. Mecklenburg einschl. Tü Thüringen . . Oldenburg.
Bremen... Hamburg.
24 601 572 40916 684 14503 12316
840
4290
— —
Deutsches Zollgebiet zusammen im August 1920
Vom 1. September 1919 bis 31. August 19200 ...
Im August 19119 .. —
Vom 1. September 1913 bis 31. August 1919 ..
) Außerdem: Bedarf für deutsch 7) Außerdem: ZIlickerhaltige Waren
8 ö s z . s⸗ 3 n 8 g Hier sind bei den verarbeiteten?
den freien Verkehr gesetzten und Posen noch miteinbegrissen.
Berlin, den 11. Oktober 1920.
19 609 46.
S7 O90 10
I j n die Menge Ern s Kafßrifrren Mlrreimbur- etzten Zuckergattungen die Mengen von Elsaß⸗Lothringen, Luxemburg
. 228 703 078 80 336
100 307
18 8385
2 263
3163 669 1590831
5470 7947 5309
* 172 514
2799 698
120 153 17 234 11480 266 746 268 232
he Schiffe: — dz Rohzucker, — da Verbrauchszucker. unter Erstattung der Zuckerstenervergütung — dæ, Gewicht des darin enthaltenen Zue
XxX Y Ss
Rüben die Mengen aus den abfetretenen Gebieten von Westpreußen und Posen und den abgetretenen Gebieten von W
Statistisches Reichsamt. Delbrück.