1920 / 233 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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des Reichs, und Staats anzeigers.

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Mr. 233. Reichs hankgirotonto.

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Mitteilung über den Antrittsempfang des ungarischen Gesandten.

Ernennungen 2c.

Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgaben—⸗ tarifs.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs, vom 4. Mai 1920.

Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des fünften Abschnitts des Zolltarifs.

Vierte Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung vom 12. Mai d. J. über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des 510 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 8 des Friedensvertrags.

Belannimachung, betreffend Besetzung des Beirats der Zweig— stelle Nürnberg des Reichsausgleichsamts.

Bekanntmachungen, betreffend Aufhebung der Bekanntmachungen über den Verkehr mit Schwefel und betreffend die private Schwefelwirtschaft sowie zu ihnen erlassener Ausführungs⸗ bestimmungen.

Bekanntmachung,

mungen. . . Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften

der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Auf— hebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abgaben vom 25. Februar 1920.

Aufhebung eines Handelsverbhots. Handelsverhot.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 2M und Ws des Reichs ⸗Gesetzblatts.

betreffend private Versicherungsunterneh⸗

Preußzen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Augsführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 7. Oktober zur Aenderung des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadt— gemeinde Berlin. Aufhebung eines Handelsverbots. Handelswverbote.

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Amtliches.

Deutsches Neich.

Der Herr Reichspräsident hat gestern den Königlich Ungarischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Gustav Emich von Smöke zur Entgegennahme feines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfang zugegen.

*

Bei der Reichsbank ist ernannt der bisherige Reicht⸗

bankpraktikant Hannes Karsten in Berlin zum Reichs bank⸗ inspektor. Verordnung

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 5. Oktober 1920.

Die Reichsregierung verordnet unter Zustimmung des Reichsrats auf Gründ des s 68 des Gesetzes Über den Verfehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 199 Reichs⸗Gesetzbl. S. 37) sowie des Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung, was folgt:

5

In dem gemäß S5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraft⸗ fahrzéugen vom 3. Februar 1910 Reichs⸗Gesetzbl, S. 359) aufge⸗ stellten Plane für die Kennzeichnung, der Kraftfahrzeuge treten an Stelle der bisherigen Ziffern 6 bis 26 die nachfolgenden Ziffern 5

bis 18: 2. Thüringen: T, 12. Anhalt: A, . Ziffer V und die 13. Bremen: HB, Buchstaben O, R, S, 14. Sippe: L,

Hamburg: HH. 1 , Mecklenburg- Schwerin: M., 16. Meclenburg⸗Strelitz: M, Braunschweig: B, 17. Waldeck; W, DSldenburg: 6 und die Ziffern 18. Schaumburg ⸗Lippe: SL.

8 2

6 Die der Vorschrift des 8 1 nicht entsprechenden Kennzeichen bi heriger Fassung können bis zum 31. März 1921 verwendet werden. Berlin, den 5. Oktober 1920. Die Reichsregierung. Feh renbach.

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4 8

ü ag nn i m achu nn betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919. Abänderung des Aus— fuhrabgabentarifs.

Auf Grund der 839 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 500) zu der Ver⸗ ordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird bestimmt:

Artikel 1. Die nachstehend aufgeführten Nummern des Ausfuhrabgabentarifs werden, wie folgt, geändert: In Behältnissen bei einem Raumgehalt von 151 - oder mehr: J 1414 Isg sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether w In Flaschen, Krügen oder dergl.: J „ge anderer Branntwein; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether in Weingeist ...

In anderen Behaͤltnissen als in Flaschen, Krügen oder dergl. bei einem Raumgehalt von weniger als 15 1: d .../ anderer Branntwein; Mischungen von Weingeist mit Aether und Lösungen von Aether in Weingeist .. . (I187a / g Speiseessig: (1872/6) in anderen. Behältnissen als in Flaschen, . Krügen oder dergleichen: R anderer Speiseessig J Speiseessig in Flaschen, Krügen oder dergleichen Artikel 2. . Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 1920 in Kraft. Berlin, den 13. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

J. A.: Mathies. Der Reichsminister der Finanzen.

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J. A.: Jischer.

wean m chundg, betreffend Abänderung der Bekanntmachung, be⸗ treffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs⸗ und Genuß— mittel), vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 105 vom 18. Mai 1920.

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt: ;

83 *

In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr pon Waren des Abschnitts 1 des Zolltarifs, vom 4. Mai, 1920 (Deuffcher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 18. Mai 1920 ist zu streichen:

Ausfubrnummer Nes Siatistischen Warenverzeichnisses Goldschlãgerhãutchen, zugeschnitten, auch in Forme gebracht (Goldschlägerformend ;. 5 2

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraff. Ausfuhrfendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich war, dürfen bis zum 5. November 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze gelaffen werden, soweit sie bis zum Tage des Nnktrafttretens der Bekanntmachung zum Versand aufgegeben worden sind.

Berlin, den 12. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

J. A. Mathies.

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Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des fünften Abfchnitts des Zolltarifs (ĩtierische und pflanzliche Spinnstoffe und. Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Sch muckfedern; Fächer und Hüte).

Auf Grund der Verordnung über die kontrolle vom 20. Dezember 1915 (eichs-Gesetzbl. wird verordnet, was folgt: .

Die Ausfuhr der nachstehend bezeichneten Waren des fünften

Abschnitts des Zolltarifs ist ohne Bewilligung der zuständigen Stelle verboten.

Außenhandels S. 2128)

Ausfubrnummer des Statistischen Ware nverzeich nisses Knopfmacherwaren aus anderen Gespinsten oder Ge spinstwaren als Metallgespinsten oder Metallgespinst⸗ waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen... Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet; gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt, auch Abfälle hiervon Menschenhaare, roh, sponnen oder in Lockenform gelegt; Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perückenmacher⸗ oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar. . Fächer (Handfächer): ganz oder teilweise aus Elfenbein, aus Perlmutter und aus Schildpatt oder aus Nach⸗ ahmungen dieser Stoffe, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern faller

ärbt, gehechelt, ge⸗

8 9

Diese Bekanntmachung tritt mit. Wirkung vom 20. Okt ber in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten Bekanntmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich dürfen bis zum 31. Oktober 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze gelassen werden, sofern sie spätestens am 19. Oktober 192 zum Versand aufgegeben worden sind.

Berlin, den 7. Oktober 1920.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Mathies.

4. Ausführungsanweisung chsfinanzministeriums, Stelle für Wertpapiere, zu der Bekanntmachung Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. l 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch— führung der Bestimmungen ö

des 5 10 Absatz 1 Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages. Grund der 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminis Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und papieren aus Anlaß der Durchführung de Bestimmungen des 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des es Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die führungsanweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. 1920, vom 14. Juni 1920 und vom 28. September 192 (Reichtzanzeiger Nr. 102, 130 und 222) folgendes bestimmt: Oktober 1920

Auf

nister der ter ber

W rt

o sJse, Die fälligen Zins

scheine der

1. Die Beschlagnahme der am 1.

1. J 5 1. rf eihe der Buschtehrader Eisenbahn

. Oftober 1920

Die annahme der zur Rückzahlung am 1. ausgelosten Teilschuldverschreibungen der

Mr̊yIo a . 2 Ezs arm kw 40,0 Anleihe der Buschtehrader Eisenbahn

wird aufgehoben. 3. Jeder Eigentümer einer der schreibungen hat die auf Grund der Bekanntmachung des R ministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführr anweifung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgenommene Anmel Anmeldung früber in Anspruch ge⸗ nommenen Einreichungsstelle berichtigen. Berlin, den 12. Oktober 1920. Reichsfinanzministerium. Stelle für ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert.

zu 2 bezeichneten Teilschuldver⸗ 6

bei der sür die

G entsprechend zu

Bekanntmachung.

Dem bei dem Reichsausgleichsamt, Zweig stelle Nürnberg, gebildeten Beirat gehören auf die Dauer vor zwei Jahren noch folgende Herren an:

JI. Mitglieder: . w Direktor Ernst Mangelsdorf-TSchönwalde, Fommerzienrat Wilh. Ammon⸗Regensburg, Kommerzienrat Max Kahl⸗-Würzburg, Kommerzienrat Hans Leh-Coburg.

II. Stellvertretende Mitglieder: Mar Illing-⸗Hof, ; Direktor Fuldner⸗Weiden, Oberpfalz, Kommerzienrat Karl Fischer-Schweinfurt, Fabrikant Mar Goebel-Oeslau bei Coburg.

Berlin, den 5. Oktober 1920.

Der Präsident des Reichsausgleichsamta. J. V.:: Dr. Jung mann.

2.

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