1920 / 234 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Oct 1920 18:00:01 GMT) scan diff

T Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezir 22 der mit der Ausfertigung der Scheine 2. g . ie nig zu vollziehen und mit dem Dienststampel zu bescheinigen

e Unterschriften sind mit Tinte oder Tintenstift zu bewirken; Hand. mpel Faksimilen dürfen nicht verwendet werden. 3. Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen nicht

bereits eingedrückt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in Buch⸗ gen.. erfolgen, oder sie sind von, dem unterfertigenden Beamten handschriftlich ö

staben einzutragen. Abänderungen dürfen nicht 2 stätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewi f keines gen. Di Stamn gedruckte Gewichtsme = falls geändert werden. ; K As 10 ü rf 9 5 Als Bezieher dürfen nur Selbst verbraucher oder e enhändler eingesetzt werden, n icht solche Personen oder Firmen, die lediglich die Abholung ausführen. ; § 7. . ĩ ö 1. Die Vorstände der Versorgungsbezirke dürfen nur den Be—

ĩ 6 5 86 . Saßbsak s. 2 ö h 2 zichern Hausbrand ⸗Landabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft ver⸗

ichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohlen i chern, daß Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der Ausgabestelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden sol. 58. ö * Q * 1 * * 2 2

! 6 Die Landab at cheine elten zwei Monate einschließlich des ? usforti ung monat; ste verfallen nach dieser Frist.

2. Verfallene Scheine sind an die Ausgabeftelle zurückzugeben.

1. Die Versor j 89. , ga. 1. Die Versorgungsbezirke dürfen, Landabsatzscheine nur auf die Werke ausfertigen, die bisher an den Lieferungen teilgenommen haben. ö Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der bisher elieferten Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu be⸗ liefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet. Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmengen find verboten.

3. Die Versorgungsbezirke haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtimgen der Wi. auf deren Verlangen zu berücksichtigen.

. Der Amtlichen Verteilungsstelle Halle bleibt es vorbehalten die Lieferwerke zu bestimmen. 8 10.

L. Um Andrang an den Gruben zu vermeiden, haben die Werke den Verkauf im Einvernehmen mit den beteiligten Versorgungsbezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und zeiten nach Fe, nn zu regeln.

5 11.

1. Alle Versorgungsbezirke auch die nicht besonders auf Land—⸗ abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten können im Landabsatz hlen über die festgesetzten und mit Landabsatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereitwilligkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Reichs-Hausbrand— Bezugsschöine (für je 3 Tonnen Briketts 1 Schein, bei anderen Brennstoffarten nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen) abgegeben werden.

2. Wegen Lieferungszusage der Werke vergl. 5 2, Abs. 3. Fine

9

Schädigung des Fernversandes darf also dadurch nicht eintreten.

5 12.

1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichs⸗Hausbrand⸗ Bezugsscheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor In— angriffnahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Verteilungsstelle Halle mittels „Einschreibebriefes“ einzureichen. 2. Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle Halle dürfen Reichs⸗-Hausbrand⸗Bezugsscheine nicht beliefert werden.

. 8 15. . 1. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen Beförderungsausweis auszuhändigen, soweit der drei⸗ teilige Landabsatz chein keine Verwendung findet (vergl. 5 3, Abs. H. . 2. Diese Beförderungsausweise werden von der zustandigen Amt⸗ lichen Verteilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht über⸗ tragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Be— stimmungen in § 6. 14

6 * 8 ö

1. Der Beförderungsausweis (hergl. 5 3, Abs. 1, und § 13 ist von den Grubenbeamten unter an n des Stempels der Grube sowie unter Angabe des Tages zer Belieferung hanbschriftlich mit NWnte gder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß aus⸗ gestellten Beförderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis hei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungs— ausweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle an den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis sechs Monate aufzubewahren.

2. Der Beförderungsausweis besitzt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver— sorgungsbezirken zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt ist.

3. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe wergl. § 2, Abs. II) erhalten auf Antrag von der Amtlichen Verteilungs⸗ stelle Halle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf biesen Dauerausweifen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Bei⸗ setzung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr ver⸗ wendungsfähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle unter Anforderung neuer Ausweise zurückzugeben.

4. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer ber Fahrzeuge den in 8 13 genannten Beförderungsausweis bei sich zu fuhren, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deyutat— kohlenempfängers gegen Nachweis der Bezugsberechtigung erhältlich ist. In diesem Falle haben die Versorgungsbezirke den Ausweis mit dem Vermerk „Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Ab⸗ gabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigen.

515.

1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist:

2) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der ein- zelnen Fuhren, der Liefergrube, des Bezugstages sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Landabsatzscheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat;

b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, un ter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Tages der Lieferung. Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferung an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder ab Lager erfolgt ist, (

2. Diese Bücher sind den Revision sbeamten auf Verlangen jeder⸗ zeit zur Prüfung vorzulegen. iz

1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungestelle Halle nicht in Schiffe pder auf normal⸗ spurige Eisenbahnen verladen werden. 6. ö

2. Auf Hausbrand-Landabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrandzwecken abgegeben oder verwendet werden. Sie darf nur in denjenigen Versorgungsbezirk, der die Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden. ;

J. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der

Landabsatzschein lautet. 9 517

1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für bie Abfuhr:

a) auf Landabsatzscheine;

b) auf RNeichs Vausbrand⸗Hezugsscheine und

e) auf Meldekarte.

2. Die Buchführung hat zu enthalten:

zu a) 1. Monat und Tag der Lieferung, .

2. laufende oder eingedruckte Nummer des Landabsatzscheines 3. Namen und Wohnort des Beziehers, Versorgungsbezirk,

Kohlenart und Gewicht,

Tag der Absendung der Belieferungsanzeige;

Monat und Tage der Teillieferungen,

eingedruckte Reihe und Nummer des Reichs⸗Hausbrand⸗ Bezugsscheines,

Namen und Wohnort des Empfängers,

ersorgungsbezirk,

auf der Rückseite des Bezugsscheines die Gewichtsangabe, Kohlenart und die Tage der Teillieferungen;

Monat und Tag der Lieferung,

„Namen und Wohnort des Beziehers,

Art des Betriebes,

Kohlenart und Gewicht.

3. Landabsatzscheine und Neichs⸗Hausbrand⸗Bezu ine sind ie, Hersorgungẽbes rken geordnet monatsweise 2 3 2 wahren.

zu b)

6 090

C 2

zu e)

C . D

5 18.

1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Gruben den Stellen, deren Landabfatzscheine sie beligfert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe eine Belieferung dieser eine im Vormonat statt⸗ ,. hat. Die Mitteilung ist nach Kohlenarten zu trennen. Die Belieferungsanzeigen sind beizufügen,

2. Die auf Reichs⸗Hausbrand⸗Bezugsscheine abgefahrenen Mengen ind bei der Meldung an die Versorgungsbezirke von den Lieferwerken

sonders kenntlich zu machen.

3. Die bisher bon den Werken und den Versorgungsbezirken an die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden Meldungen sind fort⸗ zusetzen. .

4. Deputatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Auf⸗ nahme zu finden.

§ 19. 1. Die Amtliche Verteilungsstelle Halle t berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren.

8 20.

I. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere falsche Zahlenangaben, werden nach 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 19 00) oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 5, Absatz 2, der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider⸗ handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

3. Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlen— verteilung vor, Händler und Verbraucher, dig den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszu⸗ schließen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Landabsatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Führer der Fahr— zeuge.

§ 21. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in Y;

1. Kraft. 2X. Die Bekanntmachung über den Landahsatz von Brennstoffen im Bezirke der Amtlichen Verteilungsstelle Halle vom 25, August 1919 wird mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben.

3. Alle bisherigen Landabsatz-Bezugsscheine verlieren mit dem 1. November 1920 ihre Gültigkeit.

Berlin, den 11. Oktober 1920.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung über den Landabsatz von Kohle im Gebiete der Amtlichen Verteilungsstelle für die Braunkohlen— werke rechts der Elbe.

Auf Grund der 88 1,2 und 6 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §S§ 1, 4 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe— bruar 1917 (RGBl. S. 193) wird für den Bezirk der Amt— lichen Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe bestimmt:

§1.

1. Landabsatz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Kohle (iegliche Art von Kohle, Briketts, Naßpreßsteine und Koks), der sich unmittelbar von der Zeche ohne Inanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf vollspuriger Bahn vollzieht. Die Lieferung auf nornialspurigen Neben- und Privatbahnen gilt nicht als Landabsatz.

2. Die Abgabe von Deputatkohlen wird von dieser Bekannt⸗ machung nicht betroffen (siehe 8 13 Absatz 6).

1. An gewerbliche Verbraucher von monatlich 1961 und mehr (meldepflichtige Verbraucher wird Kohle im Landabsatz nur auf Meldekarten und gleichzeitige besondere Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle abgegeben.

2. Hausbrandkbhle im Sinne der Bekamtmachung des Reichs— kommissars für die Kohlenverteilung vom 30. März 1918 darf nur gegen Hausbrandlandabsatzscheine der Versorgungsbezirke abgegeben werden (siehe § 3).

3. Die Werke haben den täglichen Bahnversand voll zu be— friedigen und auf das höchste zu steigern, damit die Reichshausbrand⸗ bezugsscheine und die angewiesenen Industrielieferungen mit Vorzug erledigt werden. Erst in zweiter Linie ist der Landverkauf zu berücksichtigen.

§ 3.

1. Der Verkauf von Kohle im Landabsatz darf nur gegen Ab⸗ gabe von Hausbrandlandabsatzscheinen erfolgen, soweit für besondere Verbraucher oder bestimmte Kohlenarten von der amtlichen Ver⸗ teilungsstelle andere Ausweise nicht zugelassen sind. Die Hausbrand⸗ landabsatzscheine werden von der amtlichen Verteilungsstelle laufend numeriert und, auf 5, 10, 20, 50 und 100 Zentner lautend, den Ver—⸗ sorgungsbezirken gegen Erstattung der Kosten besonders herausgegeben. Die Hausbrandlandabsatzscheine sind dreiteilig und bestehen aus einem Stamm, der beim Werk für Revisionszwecke zu verbleiben hat, aus einer Belieferungsanzeige, die vom Werk an den betreffenden Versorgungsbezirk am Monatsende zurückzugeben ist, und aus einem Beförderungsausweis, den das Werk dem Führer des Fahrzeugs unter Bestätigung der Kohlenabgabe wieder auszuhändigen hat. Die Be— stätigung des Werkes hat durch eigenhändige Unterschrift des zu— ständigen Werksbeamten und durch Werksstempel zu erfolgen.

2. Der Stamm zum Landabsatzschein muß auf der Rückseite den Stempel der Amtlichen Verteilungsstelle und den des Versorgungs— bezirks tragen. k

3. Die Hausbrandlandabsatzscheine und die auf besondere An— ordnung der Amtlichen Verteilungsstelle von den Versorgungsbezirken selbst herausgegebenen Landabsatzscheine (vergl. auch Absatz 1) sind nicht übertragbar.

§5 4.

1. Für jeden Versorgungsbezirk, der auf Landabsatz angewiesen ist, wird vom Neichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin eine Landabsatzjahresliefermenge festgesetzt. In Höhe dieser Menge werden die Landabsatzscheine in gewissen Zeitabschnitten von etwa 2— Monaten den Versorgungsbezirken von der Amtlichen Ver— teilungsstelle zue st gt

2. Nach Erfüllung der festgesetzten Kohlen im Landabsatz nur noch gegen Beibringung von brandbezugsscheinen abgefahren werden.

mn, an nn eichshaus⸗

§5 5. ö 1. Ueber die empfangenen, ausgegebenen und belieferten Land⸗

absatzscheine haben die Versorgungsbezirke genau Buch zu führen nach:

laufender Nummer, Tag der Ausgabe, ; Nummer des Scheins, ; Name, Stand, Wohnort des Beziehers, Lieferwerk, Brennstoffart,

Gewichtsmengen, 9. Eingangstag der Belieferungsanzeige.

6.

1. Die Landabsatzscheine 6e Ausfertigung ven den Versor= ungsbezirken abzustempeln und dann in allen Teilen, soweit die Werke nicht in Frage kommen, sorgfältig mit Tinte oder Tintenstift autzzufüllen oder zur Ausfüllung an die dazu bestimmten Unterstellen weiterzugeben.

2. Die Unterschriften hat der Vorstand des Versorgungsbezirks oder der mit der Ausfertigung der Scheine beauftragte Bevdienstete eigenhändig zu vollziehen und mit dem Dienststempel zu bescheinigen.

Soweit die Gewichtsmengen in den Landabsatzscheinen nicht bereits eingedruckt sind, sind diese nicht in Zahlen, sondern in Buch- staben einzutragen. Aenderungen dürfen nicht er solhen oder sie sind bon dem unterfertigenden Beamten handschriftlich mit Tinte zu be— stätigen. Die im Stamm eingedruckte Gewichtsmenge darf in keinem Fall geändert werden.

4 Die Belleferungsanzeige ist von der Ausfertigungsstelle mit der genauen Änschrift des Versorgungsbezirks zu versehen.

5. Als Bezieher dürfen nur Selb stverbraucher oder Kohlenhänd'ler eingesetzt werden, nicht solche Personen oder Firmen, die lediglich die Lb holeung ausführen.

Die Vorstände der Versorguͤngsbezirke dürfen nur den Beziehern Hausbrandlandabsatzscheine aushändigen, die glaubhaft versichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle im Bezirk der Aus gabe⸗ stelle und nur zu Hausbrandzwecken verwendet werden soll.

8 8.

1. Die Landabsatzscheine gelten 2 Monate einschließlich des Ausfertigungsmonats; sie verfallen nach dieser Frist.

2. Verfallene Scheine sind an die Amtliche Verteilungsstelle zurückzugeben.

8 9.

1. Den Versorgungsbezirken werden die monatlich zu be⸗ anspruchenden Mengen nach Werken zugeteilt. Sie dürfen die Lanz⸗ absatzscheine nur in dieser Höhe und an die bezeichneten Werke , Ueberlieferungen der vorgeschriebenen Gewichtsmenge sind

erboten.

2. Die Werke sind verpflichtet, die Landabsatzscheine der ihnen zu⸗ gewiesenen Bezirke in voller Höhe und im Anforderungsmonat zu beliefern, soweit es ihre Betriebslage gestattet.

3. Die Versorgungsbezirte haben bei Zuteilung der Landabsatz⸗ scheine an die Verbraucher die bisherigen Verpflichtungen der Werke auf deren Verlangen zu berücksichtigen.

8 10.

Um Andrang gan den Gruben zu vermeiden, haben, die Werke den Verkauf ini Finbernehmen mit den beteiligten Versorgungs= bezirken durch Festlegung bestimmter Verkaufstage und zeiten nach Ottschaften zu regeln.

.

1. Alle Versorgungsbezirke auch die nicht besonders auf Land⸗ abfuhr angewiesenen oder die dafür gesperrten Bezirke können im Landabsatz Kohlen über die festgesetzten und mit Landabfatzscheinen belegten Mengen hinaus beziehen, wenn grundsätzlich die Bereit⸗ willigkeit zur Abgabe seitens eines Werkes vorliegt und dafür Reichs⸗ haushrandbezugsscheine (für je 15st 1 Schein) abgegeben werden.

2. Wegen KLieferungszusage der Werke vergl. 8 2 Ahsatz 8. Eine Schädigung des Bahnversandes darf also dadurch nicht ein⸗ treten.

5§12

1. Die für die Landabfuhr bestimmten Reichshausbrandbezugs⸗ scheine haben die Versorgungsbezirke oder die Werke vor Zugang f⸗ nahme der Belieferung zur Genehmigung an die Amtliche Ver⸗ teilungsstelle mittels Gin r ich, e einzureichen.

e, Ohne Genehmigung der Amtlichen Verteilungsstelle dürfen Reichshausbrandbezugsscheine nicht beliefert werden. ö

ö

1. Die Wahl der Beförderungsmittel bleibt in allen Fällen den Versorgungsbezirken oder Beziehern überlassen.

2. Den Führern der Fahrzeuge haben die Versorgungsbezirke einen. Beförderungsausweiz auszuhändigen, soweit der dreiteilige Landabsatzschein keine Verwendung findet (ergl. S 3 Absatz J).

3. Diese Beförderungsauswesse werden von, der Amtlichen Ver⸗ teilungsstelle besonders herausgegeben und sind nicht übertragbar. Für die Ausfertigung dieser Ausweise gelten die Bestimmungen in 86.

4. Der Beförderungsausweis ist von den Grubenbeamten unter Beifügung des Stempels der Zeche handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift zu unterzeichnen und dem Führer zurückzugeben. Der . des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungsausweis im Landabsatz bezogene Kohle nicht fahren. Er hat den Ausweis bei sich zu führen, bis er die Kohle beim Empfänger abgeliefert hat. Er ist verpflichtet, den Beförderungsausweis den Kontrollbeamten vorzuzeigen, die sich zur Ausübung der Kontrolle als berechtigt ausweisen. Bei Ablieferung der Kohle au den Empfänger hat er auch den Ausweis an diesen mitabzugeben. Der Empfänger hat den Ausweis 6 Monate aufzubewahren.

5. Der Beförderungsausweis besitzt nur eine Gültigkeit von zwei Tagen von der Werkslieferung an gerechnet; eine Ueberschreitung der Gültigkeitsdauer berechtigt die Kontrollbeamten zur Beschlagnahme der Kohle. Die beschlagnahmten Kohlen werden denjenigen Ver⸗ k zugewiesen, in deren Bereich die Beschlagnahme erfolgt ist.

6. Die Führer von Fahrzeugen meldepflichtiger Betriebe (vergl. § 2 Absatz 1) erhalten auf 6a von der Amtlichen Verteilungs— stelle durch ihre Firma besondere Dauerausweise. Auf diesen Dauer⸗ ausweisen hat die Grube jede Kohlenabgabe unter Beisetzung des Namens des Werksbeamten abzuschreiben. Nicht mehr verwendungs— fähige Ausweise sind an die Amtliche Verteilungsstelle unter An forderung neuer Ausweise zurückzugeben.

J7. Auch bei Ausgabe von Deputatkohlen hat der Führer der Fahrzeuge den in Absatz 2 genannten Beförderungsausweis bei sich zu führen, der von den Versorgungsbezirken auf Antrag des Deputat— kohlenberechtigten gegen Nachweis der Bezugsberechtigung bezogen werden kann. In diesen Fällen haben die Versorgungshezirke den Ausweis mit dem Vermerk, Deputatkohle“ zu versehen. Die Grube hat die Abgabe ebenfalls auf dem Ausweis zu bestätigenm

5 14.

1. Wer das Abfahren von Brennstoffen von den Gruben besorgt, gleichgültig, ob er nur den Transport ausführt oder die Kohle auf e, , ung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich ist j

a) welche Mengen er abgefahren hat, unter Angabe der einzelnen 6 zrren, der Liefergrube, des Bezugstags sowie der Ausgabestelle, von welcher er die Lune! scheine für die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten r

b) welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und des Wohnorts 1 der Mengen und des Tages der Lieferung.

Aus den Büchern muß ersichtlich sein, ob die Lieferun an die Verbraucher unmittelbar von der Grube oder a Lager erfolgt ist.

2. Diese Bücher sind dem Revisionsbeamten auf Verlangen

jederzeit zur Prüfung vorzulegen.

§ 15. 1. Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmig des Reichskommissars dre Kohlenverteilung in Berlin oder Emrin

Vertellungsstelle nicht in Schiffe oder auf normalspurige Eisen⸗ bahnen verladen werden,

2. Auf Hausbrandlandabsatzscheine bezogene Kohle darf nicht zu anderen als Hausbrand; wecken abgegeben oder verwendet werden. Sie Darf nur in denjenigen Verforgungehezirk, der die Scheine ausgegeben hat, gebracht und nur dort verbraucht werden.

3. Die Kohle ist unmittelbar der Stelle zuzuführen, auf die der Landabsatzschein lautet.

S I6. 1. Die Werke haben Buch zu führen, und zwar getrennt für die Abfuhr a) auf Landabsatzscheine, b auf Reichshaugbrandbezugsscheine, auf Meldekarte. 2. Die Buchführung hat zu enthalten: zu a) 1. Monat und Tag der e rg . ö oder eingedruckte Nummer des Landabsatz⸗ scheins, Name und Wohnort des Beziehers, Versorgungsbezirk, „Brennstoffart und Gewicht, Tag der Absendung der Belieferungsanzeige; Monat und Tage der Teillieferungen, eingedruckte Reihe und Nummer des Reichshausbrand— bezitgsscheins, Name und Wohnort des Empfängers, ; ,, ; auf der Nückseite des Bezugsscheins die Gewichtsangabe und die Tage der Teillieferungen. Datum der Anweisung der Amtlichen Verteilungsstelle, Monat und Tag der Lieferung, Name und Wohnort des Beziehers, „Art des Betriebes, 53. Brennstoffart und Gewicht Landahsatzscheine, Reichshausbrandbezugsscheine und Meldekarten sind nach Versorgungsbezirken bezw. Firmen geordnet und monats— weise ein Jahr lang aufzubewahren.

zu o)

e, d d e, ge, o = O o e, ee

O

517.

1. Bis zum 5. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, deren Landabsatzscheine sie beliefert haben, mitzuteilen, in welcher Höhe mne Belieferung dieser Scheing im Vormonat stattgefunden hat. Die Mitteilung ist nach Brennstoffarten zu trennen. Die Belieferungs— inn . sind beizufügen.

„Die auf Reichshausbrandbezugsscheine abgefahrenen Mengen sind bes der Meldung an die Verforgungsbezirke von den Liefer— werken besonders kenntlich zu machen. 9 .

3. Die bisher von den Werken und den Versorgungshezirken an die Amtliche Verteilungsstelle zu erstattenden monatlichen Landabsatz= meldungen sind fortzusetzen. Deyutatkohlen haben in allen diesen Meldungen keine Aufnahme zu finden.

8 18. Die Amtliche Verteilungsstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren. § 19.

1. Zuwlderhandlungen gegen diese Bekanntmachung, insbesondere auch falsche Zahlenangaben in den zu erstattenden . werden nach 37 der , bom 28. Februar 1917 RGGBl. S. 19) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe his ü 19 060 ½ oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß ö 5 Absat⸗ der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3000 6 hestraft.

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorfätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sich die Zuwider= handlung bezieht, erkannk werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . ;

3. Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung dor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zechen bei Versteß gegen vorstehende Bestimmungen den Land— abfatz zu verbieten. Gleiches gilt für die Fuhrer der Fahrzeuge.

20. 4 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1820 in Kraft. .

2. Die Bekanntmachung über den Landabsatz von Kehle im Gebiet der Amtlichen Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe vom 39. September 1919 wird, mit dem Inkrast— treten der vorstehenden Bekanntmachung aufgehoben.

Berlin, den 11. Oktober 1920. Der ä nnr nn n für die Kohlenverteilung. Stutz.

Bekanntmachung

über die Melbepflicht bei havarierten Kohlen— sendungen.

Auf Grund der 88 1,2 und 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGGBl. S. 167) und der 85. 1 und 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über bie Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen—⸗ verteilung vom 28. Februar 1917 (RGGl. S. 193) hestimme ich für den Strombezirk der Oder und die mit ihnen zusammen⸗ hängenden künstlichen Wasserstraßen:

ö .

Schiffsbesatzungen. Havarie kommissare und andere mit der Be⸗ handlung havarierter Brennstoffsendungen befaßte Stellen sind ver— pflichtet, von einem Hapariefall sofort, spätestens bei Beginn einer 'twa nötigen Entladung des havarierten Fahrzeuges der Kohlenwirt⸗ schaftsstelle, in deren Bezirk der Havarieort liegt, auf dem raschesten Wege Meldung zu erstatten. .

Verfügungen über Brennstoffe, die aus havarierten Wasserfahr⸗ zeugen stammen, dürfen, soweit nicht eine Anweisung des Absenders oder Empfängers vorliegt, nur nach Anweisung der im Absatz 1 ge⸗ nannten Her fer ieh tsstelle getroffen werden.

8 2.

Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergbaubetrieb stammenden Kohlen und die daraus hergestellten Ver⸗ kokungs⸗, Brikettierungs- oder sonstigen festen Produkte. einschließlich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, wie Schlammkohle, Koksgrus, Generatorrückstände, Schlacke, Rauchkammerlösche u dergl., sei es, daß fie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen

herrühren.

3. uwiderhandlungen gegen diefe Bekanntmachung werden nach . pn n, n,. des Reichskanzlers vom 28. Februar 1917 RGSBl. S. 193) mit Helkfan⸗ bls zu einem Jahr und mit Geld. strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 8 3 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli' 1917 (RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 4 3000 bestraft. Berlin, den 11. Oktober 1920. Der eiche bommi sas für die Kohlenverteilung. tutz.

Die von heute . . . 5 Nummer 204 des Reichs-Gesetzblakts enthält unter . Nr. 612 eins Verorbnung über den Verkehr mit Kraft⸗

n, vom 5. Oktober 1920, unter ahr gen eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der

Bekanntmachung über ben Verkehr init Schwesel vom VN. Ok⸗

tober 1913 (Reichs⸗Gesetzögl. S. 1195) und der Bekannt— machung, betreffend Aus ührungsbestimmungen zu der Ver—= ordnung über den Verkehr mit Schwefel vom 27. Ottober 1916 en, , . S. 1196), vom J. Oktober 1920 und unter

r. I6f4 eine Bekanntmachung, betreffend if nn der Bekanntmachung, betreffend die private S hen rn, chaft, vom; 13. November Ihn (Reichs⸗Gesetzbl. S. 7617 und ber Aus⸗ in sbestimmungen zur Vekanntmachung, betreffeud private Schweselwirtschaft, vom 13. November 1815 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 761) vom 14. November 1915 Kir für das Deutsche Reich S. 4581), vom 9. Oktober 1920.

Berlin, 13. Oktober 1920. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Auf den Antrag vom W. April 1820 wird dem Verein „Naturschutzpgrk“, eingetragenen Verein mit dem Sitze in Stutt art, auf Grund des 5 1 des Gesetzes vom 11. Juni 874 (GS. S. 221) hiermit auf die Dauer von 19 Jahren das Recht verliehen, zum Zwecke der weiteren Durchführung des in der Lüneburger Heide bestehenden . nehmens das Eigentum an dem auf der wiederbeifol genden Karte mit gelber Farbe kenntlich gemachten, dem Archttekten Görke in Berlin gehörenden, im Grundbuch von Ehrhorn Band J Blatt g verzeichneten Grundstücken, nämlich Parzelle 1-3, 198/67, 68a, 68 b, 109/69, 70 75 des Karten⸗ blatts 11, Parzelle 1, 8 des Kartenblatts 13, Parzellen 125 Zo /6, [-- I4, I8—- 2, zu 3127 des Kartenblatts 14 der Ge⸗ markungskarte Ehrhorn, in Ansehung des Bauens und der Ausübung der Jagd sowie der Veränderung des natürlichen Jandschaftsbildes und der Naturdenkmäler, soweit erforderlich, zu beschränken.

Berlin, den 8. Oktober 1920.

Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich sür die Minister . der öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Für den Minister des Innern. Am Zehnhoff.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des 3 25 des Tandesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1833 (Gesetz= sammlung S. 195) den bei der Regierung in Schleswig be—⸗ , Landrichter a. D. Dr. Gerdes zum Stellvertreter es zweiten Mitglieds und den Regierungsrat Süs daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitgliebs des Bezirksausschusses in Schleswig sowie den bei der Regierung in Schleswig be⸗ schäftigien AÄmtsgerichtsrat Menzel zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses ernannt. .

Der Regierungsassessor Dr. von Mohl ist zum Regierungs⸗ rat , Hilfsreferenten im Ministerium des Innern ernannt worden.

Gu nfüßriung gan wei s ung zu dem Gesetz vom 8. Juli 1920, betreffe vorläufige Regelung verfchiedener Punk des Gemeindebeamtenrechts (Gesetzsamml. Seite 383).

Unter Aufhebung der Ausführungsanweisung vom 2. August 1920 IV. a. I. 1921 und des Erlasses vom 50. August 1920 IV. a. J. 1175 wird auf Grund des §z 7 des Gesetzes folgendes bestimmt:

Das igt vom 8. Juli 1920 ist in Nr. 33 der Gesetzsammlung dom 30. Juli veröffentlicht und gem 8 mit der Verkündung in Kraft getreten. ür seine unverzügliche Durchführung haben alle beteiligten Amtsstellen sogleich zu sorgen. Dabei ist zu eachten:

Das Gesetz ist ein Zwischengesetz, die endgültige Regelung auch der Besoldungs- usw. Fragen der Gemeindebeamten muß einer all—⸗ 6 Neuordnung des Gemeindebeamtenrechts vorbehalten leiben.

Der Zweck des Gesetzes ji die Erhaltung eines leistungsfähigen, arbeitswilllgen Gemeindebeamtentums und die Befriedigung der he— rechtigten Wünsche der Gemeindebeamten. Es sieht kin. eine als⸗ baldige allgemeine durchgreifende Aufbesserung der Bezüge der Ge⸗ meindebeamten, ihrer Hinterbliebenen, der den Beamten gleich zu achtenden ständig Angestellten und Anwärter und der Ruhegehalts- empfänger vor. . ;

Die Verwirklichung dieses Zweckes ist durch weitherzige und wohlwollende Durchfühurng des Gesetzes sicherzustellen

Das Gesetz gilt für alle örtlichen Gemeinden und füt die weiteren Gemeindeverbände, auf welche die Verschriften des Kemmunal beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 eset smn, S.. 141) An⸗ wendung finden, insbefondere auch für, die Provinzialverbände, die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wies— baden, den Landeskommunalberband und die Amtsberbände der Hohenzollernschen Lande, und. den Laugnburgischen Landes kommuͤnalverband, sowie für die auf. Grund des Zweck⸗ verbandsgefetzes vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S 115) gebildeten Zweckverbände. Die Sondervorschrift des 8 4 des Gesetzes erstreckt über Gemeinden und Gemeindeberbände hinaus ihre, Wirk= famkeit auch auf die dort aufgeführten anderen ,, Körperschaflen, die Versicherungzanstalten für die nvalidenversiche˖ rung, ftänbiscke und solche Institute, die ganz oder . Teil aus Mitteln des Reichs oder des Staats, der. Gemein den oder Ge— meindeverbände unterhalten werden., Für die in den einzelnen Langes. teilen noch bestebenden kommunalständischen und landschaftlichen Ver⸗

bände gilt das Gesetz nicht. . Vorschriften des Gesetzes ist im einzelnen folgendes zu

bemerken: 1—

§5 1 Abs. ;

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach, dem Gesetze verpffichtet, die Befoldung ihrer bauptamtlich angestellten Beamten mit Rückwirkung vom 1. April 1920 ah dergestalt neu zu regeln, daß die Bezüge den Grundsäzen des Beamtendiensteinkammengeseßzes und des Beamtenaltruhegebaltsgesetzes vom 7. Mai 1920 und den für die Bemessung der Bezüge der unmittelbaren Staatsbeamten hierbei maßgebend gewesenen Gesichtspunkten entsprechen.

Die Bezüge der Kommunalbeamten müssen sich alse in Zukunft gleich benen der Staatsbeamten zufammensetzen aus: dem Grundgehalt, kem Srtszufchlag, dem veränderlichen Ausgleichszuschlag und g. F der Kinderbeihilfe. ,

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die Gestaltung der einzelnen Besoldungsgruppen, insbesondere über die Bemessung des Grundgehalts, der len al tte t fen usw. einerseits und andererseils den Vorschriften über die Gewährung der Kinder⸗ beihilfe, des Ausgleichszuschlags, des Zuschusses an Altruhegehalts⸗ empfänger und über die Gleichstellung der Bezüge der in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. Närz 1929 in den Ruhestand versetzten oder verstorbenen Beamten mit den Bezügen der nach diesem Zeitpunkte

derabschiedeten oder perstorbenen Beamten.

Bezüglich der ersteten Bestimmungen Bat der Gesetzgeber Sabon Wbgesehen, eing schematische Anwen dung der für die Neuregelung der Bezüge der Staatsbeamten d, ,. Gesichtspunkte zu fordern. 4 ist, hier nur vorgeschrieben, daß eine entsprechende ufbesse Fung der Be üer der Kommunalbeamten borgenommen werden muß so daß eine Schle a ,. der Bezüge der Gemeindebeamten gegenüber den Bezügen der entsprechenden Staatsbeamtengruppen auf jeden Fa ausgefchloffen ist. Die für bie ffaatlichen Beamten in vergleichbaren Stellen vorgesehenen Mindestsätze müssen unter allen Umständen er⸗ reicht werden. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, die i e rn er Bezüge befonders dringlich bei den Beamten sst. die bisher im Genuß gerlngerer Bezüge standen und von der Teuerung daher am Härte ten belroffen raren Im übrigen ist zer freseß Ent. chließung emeinden Spielraum belaffen. Eg ist insbesendere

he der Selbstvermaltung der Gemeinden und Gemeindeberhände, 66 darüber zu befinden, welche Besoldungs gruppen der Staats

eamten im einzelnen zum Vergleich heran zuziehen ind.

Bei diesem 2 muß bor allem darauf geseben werden, daß es sich um eine wirklich gleichwertige und vergleichbare Tätigkeit hanbekt. Auf Amtsbezeichnungen, Titel und sonstige außere Merk- male kommt es nicht e vielmehr muß ausschlaggebend sein das . der zu erfüllenden Leistung, die Pflicht ,, Entscheidung un die damit verbundene Verantwortung, kurz der Gesamtinhalt der tat- sächlichen Pflichten und Di r fte des beteiligten Beamten. Daneben werben auch die äuFeren Anst ungsverhältnisse, inghe= i die Sicherheit und die Dauer der Stellung, ferner die Mög-

sichkeit des Kufrückens in höher besoldete Äemter, die bei den Kom—= munglbeamten bieffach eng begrenzt ist, auf die Entscheidung über die Vergleichbarkeit n,, haben müssen.

Zuweilen werden sich besonders bei den Stellen leitender Kom⸗ munalbeamten und der Leiter von Betrieben vergleichbare Stellen des Staatsdienstes nicht finden lassen. Die Eigenart derartiger Stellen erfordert eine besondere Bewertung. Sg wird inshesondere die hervorragende Stellung der Beamten an der Spitze der Gemeinde oder des betreffenden Verwaltungszweiges, ihre Werantwortlichkeit für die gesamte Verwaltung oder einen wichtigen Betrieb und das umfaffende Ärbeitsgebiet, das sie im Vergleich mit den sonstigen Beamten zu bewältigen haben, ei der Festsetzung ihrer Gehälter in Betracht zu ziehen sein. .

Eine Grenze findet die freie n ligen, Gemeinden ledig · lich in der gesetzlichen e,. daß die Gehaltssätze der Kom⸗ munalbegmten ihrer Gesamthöhe den bei der Festsetzung der Bezüge der unmittelbaren. Staatsbeamten maßgebenden Gesichtspunkten ent; eg, alfo eine gewisse Ängleichung an sie enthalten müssen. Nur Gehallefestsetzungen, die mit dieser gesetzlichen Vorschrift im Widerspruch stehen, also offenbare Ane lch ., sclen, die mit den allgemelnen Staatsnotwendigkeiten nicht im Einklange stehen, ist von den Aufsichtsbehörden auf dem im 3 2 des Geseßes vorgesehenen Wege entgegenzutreten. Hiernach hehe die Aufsichtshehörden nach vll na n Ermessen wohlwollend zu prüfen, ob die ihnen vor⸗ elegten Besoldungsvorschriften den Helin an en des Gesetzes ent⸗ prechen. Bedenken wegen der Leistun i, . der Gemeinden dürfen keine Veranlaffung geben, fachlich begründeten Wünschen Ler Gemeinden und ihrer Beamten entgegenzutzeten oder von der Er⸗ hebung des Einspruchs bei unzusänglicher Besoldungsregelung abzu⸗ sehben. Ueber enen erhobenen Einspruch entscheidet die Beschluß⸗ behörde. Für die auf Grund des Gesetzes erstmalig beschlossenen Be⸗ y, ,, . finden demnach die sonstigen. gesetzlichen Bestim⸗ mungen über Genehmigung von Besoldungen, wie z. B. 5 64 Abs. 3 der östlichen Städteordnung, keine Anwendung.

Zu den übrigen , . ist folgendes zu bemerken:

Der Ortszuschlag ist nach den e , Sätzen zu ewähren und der Berechnung des Ruhegehalts in tatsächlicher

8. zugrundezulegen. . . Die Kinderbeihilfe . in den für die unmittel⸗ baren Stagtebeamten bestimmten Sätzen untßz nach den Fsonst ür diesen Bezug geltenden Vorschriften (68 13, 18 B. D. C. G. Hrn, Fr gens rs right sicd, wa ben

e r u sgleichs zu ag richtet sich na jeweils staatlich e e gr nen Verhältnis satz. (6 19 B. D. C G, 5 5 B.A. R. G., 2 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 7. Mal 1820 zesetzfamml. S. 189 Hiernach hat ein im Dienst befindlicher Beamter 1 50 3 seiner Bezüge, ein Empfänger von Ruhegehalt o . die Hälfte desjenigen Betrags zu erhalten, den der Beamte zu dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag erhallen hat oder erhalten hätte, wenn er beim Ausscheiden aus der zuletzt bekleideten Stelle nach den mit Wirkung vom 1. April 1950 auf Grund dieses Gesetzes neugeregelten Be— ohdungsborschriften in ihr besoldet gewesen waͤre. Bei päterer Aenderung des Ausgleichszuschlags für die im Dienst efindlichen Gemeindebeamten, die 6 mit jeder Aende⸗ rung der Zuschläge ber im Bienst befindlichen unmittelbaren Staatsbeamten eintritt, ändern sich auch die Zuschläge für die Ruhegehaltsempfänger und die Winven entsprechend. in Wai sengelt wird ein Ausgleichszuschlag nicht gewährt. Von der Bedürftigkeit des Empfängers ist die Gewährung der Kinderbeihilfen und des Ausgleichszuschlags nicht abhängig. . dem SI des Weihen al tin hecc halte seczes sin die Ruhegehalts⸗- und Hinterbliebenen ez ügg der in der Zeit vom J. Aprik 1919 bis zum 31. März 1920 einschließlich in den Ruhestand versetzten oder im Amte der— storbenen Gemeindebeamten nach den 9 Grund dieses Gesetzes zu erlasfenden neuen Besoldungsvorschriften vom 1. April 1920 ab zu berechnen. . Den . einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1919 in den Ruhestand versetzten Beamten und ihren Hinter bliehenen, sowie den Hinterbliebenen der vor diesem Zeitpunkt im Amte verstorbenen Beamten ist entsprechend dem 8 4 des Beamtenaltruhegehaltsgesetzes ein Zu sch zu ihren Versor— gungsgebühren zu gewähren, der die Hälfte des Unterschieds zwischen ihren bisherigen Bezügen beträgt, und ,. Ruhegehalts« und Hinterbliehenenbezügen, die fh abgesehen vom Ausgleichsnuschlag, auf Grund der ö.. Ausführung dieses Gesetzes zu If mer Besoldungsvorschriften ergeben hätten. er Höchstsatz des Ruhegehalts aller Gemeindebegmten beträgt grundsätzlich */ o des ruhegehaltsfähigen Dienstein ; kommens. Die bisherige Beschränkung des Höchstsatzes bei Bürgermeistern und besoldeten Magistratsmitgliedern auf w/o (G 65 östl. St O.) ist damit fortgefallen. Bei diesen Be⸗ amten steigt nunmehr das Ruhegehalt vom vollendeten 12. bis zum 27. Dienstjahr um je */S0 des Gehalts. Der Höchstsatz des Witwengeldes beträgt jetzt 9000 At ' 17 B. D. C. G. Der 5 15 Abs. 1 letzter Halbsatz des ommunalbeamtengesetzes tritt außer Kraft. Das Witwen geld kann durch Satzung erhöht werden. Die Verpflichtung der Gemeinden zur. Neuregelung der Besel⸗ dungen benieht sich auf alle Beamten, ö der Gemeindeforst und Polizeibeamten, und ihre ie enen, soweit sie im Genuß bon Gehalt . oder Hinterbficbenenbe ige ftehen, und zwar hinsichtlich ber pen sonierten Beamten ohne Rücksicht darauf, ob etwa ein besonderer Anlaß für die Pensionierung vorgelegen hat. Die auf besonderen Vorschriften beruhenden. Zuständigkeiten, der Aufsichts . behörden für das formelle Verfahren bei der Besoldungsregelung der Gemeindeforst⸗ und Polizeibeamten bleiben dagegen unberührt.

Dauptberuflich angestellte Beamte, die keine Besoldung, wohl eine einem vollen Diensteinkommen entsprechende Dienst. aufwandsentschädigung erhalten, fallen nicht unter das Gesetz. Falls die r, n, , ung im Einzelfalle den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen nicht entsprechen sollte, wird es Sache der nach den Gemein dederfaslungsgesetzen zuständigen Behörden sein (gl. z. * erg östl. . G. D., 8 3 Ziffer 4 3. G.), hierüber entsprechend zu beschließen. . . die neue Sehn e n dürfen wohlerworbene Rechte

des einzelnen Empfängers sowohl hinsichtlich der Besoldung als auch des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in keinem Falle ge⸗

schmãlert werden.