Ver ordnung =
ũber die a . einer besonderen Erlaubnis für den Aufkauf von Kartofjeln in Preußen.
Auf Grund des 5 15 Absatz 8 in Verbindung mil dem 58 . . n die e , nz 2 383 asstellen ie orgung vom R November 1915 ¶RGBl. 6 und 728) 2 mit n des Preußischen Sia mini ster uns folgendes veror ö.
8 1.
Wer innerbalb des Wirtschaftsjabrs (16. September bis 15. Sep⸗ tember) mehr als 50 Zentner Kartoffeln vom Grryeuger kauft oder In kaufen unternimmt, bedarf einer besonderen Erlaubnig nach Maßgabe dieser Verordnung. Auch die Personen, die bereits die Erlaubnis zum Händel gemäß der Verordnung lber den Vandel mit Kebeng und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581) besitzen, bedürfen der besonderen Erlaubnis für den Kauf von Kartoffeln nach Maßgabe dieser Verordnung.
Die Erlaubnig ist zu versagen, wenn persönliche Gründe der Erteilung entgegenstehen, ingbesondere wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Aufkäufer den Erzeugerpreis über den Preis von 26 6 je Zentner erheblich steigert oder Handlungen unternimmt, durch die dieser Preis umgangen wird, oder die geeignet sind, die Kartoffeln einer verbotswidrigen Verwendung zuzuführen.
5 2.
Die Erlaubnis zum Kaufe von Kartoffeln gemäß 5 1 wird guf Antrag erteilt und gilt für das Landesgebiet. Sie kam auf be⸗ stiwnmte Mengen beschränkt werden. .
Die Erteilung erfolgt durch den Oberyräsidenten. Zuständig ist der Oberpräsident der Provini, in deren Bezirk der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Handelßniederlassung hat. Befindet sich der Wohnsitz oder die Handeln iederlassung im außerpreußischen Reichs gebiet, so ist der Oberpräsident jeder Provinz für die Erteilung der Erlaubnis zustndig: in diesem Falle muß dem Antrag eine Bescheini⸗ gung der für den Wohnsitz oder die Handelsniederlassung zuständigen Landeskartoffelstelle beigebracht werden, daß Gründe der im 8 1 Ab⸗ satz 3 gengnnten Art der Erteilung nicht entgegen stehen.
Die Erteilung hat durch Ausstellung eines Erlaubnisscheins zu
geschehen.
§ 3.
Wird die Erlaubnis zum Kaufe von mehr als 1000 Zentnern bis 10 000 Zentnern nachgesucht, so wird eine Gebühr in Höhe von 25 4 für die Erteilung der Erlaubnis erhoben. Wird die Erlaubnis nachaesucht für eine Menge von über 10 000 Zentnern, so erhöht sich die Gebühr um 100 4 für je 10 000 Zentner.
§ 4.
Wird die Erlaubnis erteilt für den Kauf von mehr als 10 000 Zentnern, so ist die Erlaubnis an die Bedingung zu knüpfen, daß der zum Kaufe nach § 1 Zugelassene sich verpflichtet. Auf⸗ zeichnungen darüber zu machen, wann, von wem, zu welchen Preisen und in welcken Mengen er Kartoffeln gekauft und an wen er sie weitergegeben hat.
Die Aufzeichnungen sind aufzubewabren und auf Verlangen den Beauftragten der Polizeibehörde, der Preisprüfungsstellen und des Oberpräsidenten vorzulegen. .
§ 5.
Die Erlaubnis auf Grund dieser Verordnung erlischt, wenn die Erlaubnis zum Handel gemäß der Verordnung vom 24. Juni 1916 entzogen wird. Sie ist ferner zu entziehen, wenn nachträglich Um⸗ stände sich ergeben, die die Versagung der Erlaubnis (5 1 Absatz 3) rechtfertigen würden. .
Zuständig für die Entziehung ist der Oberpräsident, der die Erlaubnis erteist hat. Den Obervräsidenten der anderen Provinzen stebt das Recht zu, die Entziehung der Erlaubnis zu beantragen. Wird dem Antrgge nicht entsprochen, so ist der Antrag dem Staats⸗ kommissar für Volkzernährung zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet endgültig. ö
S6.
Gegen die Versagung und die Entziehung der Erlaubnis ist Beschwerde an den Staatskommissar für Volkaernährung zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Beschwerde hat keine auf⸗ schiebende Wirkung.
§ 7. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Gesdstrafe big zu 6. 4 wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwider⸗ anbelt. ö.
§ 8. Der Oberpräsident kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 9.
Die Verordnung tritt am 15. November 1920 in Kraft. Den Zeitvunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staatskommissar für Volkgernährung.
Berlin, den 19. Oktober 1920.
Der Staatskommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Hagedorn.
*.
Sekanntmachun g. ö.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuberlässiger , Clylembet gls MG BI. S. 6b) abe ich a der Lokalinhaberin Luise Hoffmann in Berlin⸗Schöneberg, Martin⸗Luther⸗Str. 7, P dem Ge⸗ chäfts führer Max Euler in Charlottenburg, Kant straße 160, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen dez täglichen Bedarfs wegen Unzu— verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt.
Berlin O. 27, den 20. Oktober 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vem 23. September 1915. betreffend die Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGB. S. 603), baben wir den Eheleuten Bäckermeister August Surkamp in Dortmund, bachstraße 16, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebeng⸗ mitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegen ständen vez täglicken. Bedarfs wegen Unznverlässigleit in beiug guf diesen Handelsbetrieb unter agt. Die Untersaaung wirkt für das Reichsgebiet. — Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt (Dort⸗ munder Zeitung) sind von den Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 20. Oktober 1920.
Wucher telle der Polizeiverwaltung. J. A. Sch wa rz
Sekanntmachung.
Auf Grund ver Bekanntmachung zur Fernhal! unnwersi ssiger 35. Seytember 1315 (RGS. S. 603) 6 , , . FJoseyb Kern in QDirles durch
Verffigung vom heutigen Tage Handel mit Fleisch. und leisch waren fewie mit Eiern wegen Unzuverlässigkeit
ö) bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. Fulda, den 14 Oktober 1920. Der Landrat. J. V.: Köhler.
r
Bekanntmachung.
itkrau Maria Pilz sowie deren Kindern xine Fran und Adel beid in Reine rz biesigen
4
der Interalliierten Kontrollkommission durch Uebersendung
d der zur .
. der Handel mit Gegenständen des tä glichen 5 gen drr re und Fur fer mitteln aller Art sewie rohen Naturerzeugnissen, Heis⸗ und Leuchtstoffen untersagt worden. Glatz, den . Seytember 1920. = . Der kommissarische Landrat. Dr. Pe u cker.
—
SGekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung deg Bundegrats zur Fern haltung une g , pe e, vom del vom 25. September 1915, in der Fassung vom 27. N 1919, ist den Fhbeleuten
aändter Theodor Cordes und den Eheleuten . Cordes hierse lb st, Lenneuferstr, beutigen e der Handel mit Gegen— sländen de täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie r9hen Natur⸗ erzeugnissen, Hei und
* n n ., 4
verlã it in bezug au isher von ihnen betriebenen ,
. 23 Sal en lid en el untersagt. Hohenlimburg, den 14. Oktober 1920.
Die Polizeiverwaltung. Menzel.
Nichtamtliches. Deut sches Reic.
r Reichs rat versammelte sich heute zu einer Voll= 65 . hielten die vereinigten a füff für Volks⸗ wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und e, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, . Steuer⸗ und Zoll⸗ wesen, für Rechtspflege, für Reichs wehrangelegenheiten und für Seewesen sowie die dereinigten Ausschüsse für innere Ver⸗ waltung, für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechts⸗ pflege Sitzungen.
Der großbritannische Botschafter Lord D' Ab er non ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder · übernommen.
—
Die durch den Vertrag von Spaa Deutschland auferlegte Verringerung des Heeres auf eine Stärke von 100006 Mann ist bisher planmäßig vorgeschritten. Neuer⸗ dings entstehen dagegen, wie Wolffs Telegraphenbüro“ mit⸗ teilt, hinsichtlich der srganisation des für Ostpreußen bestimmten Teils des Reichsheeres Schwierigkeiten, die zu einer un⸗ erwünschten Verzögerung i nn, geben. Bereits e. August war durch das Reicht wehrministerium angeordnet
des betreffenden Heeresverordnungsblattes mitgeteilt worden, daß aus Anlaß der Serre fn b n, eine Reihe von Truppenteilen im Bereiche des Wehrkreis kommandos III umformiert und an das Wehrkreiskommando 1' nach Ost⸗ preußen abgegeben werden sollten. Von seiten der Inter⸗ alliierten Kontrollkommission ist gegen diese organisatorische Maßnahme ein Einspruch nicht erhoben worden. Die polnische Regierung lehnt nunmehr unter Verletzung des am 1. Ja⸗ nuar 1920 in Paris geschlossenen Abkommens über den mili⸗ tärischen Verkehr durch den polnischen Korridor die Du rch⸗ fahrt der Truppenteile nach Ostpreußen ab, wenn nicht die Genehmigung des Vorsitzenden der Interalliierten Kontroll⸗ kommission, des Generals Nollet, dazu beigebracht würde. Dieser hat die Genehmigung nur für den Personalhestand der Truppen, nicht aber für deren Pferde, Fahrzeuge, Bekleidung und Ausrüstung erteilt.
Der nach dem vorerwähnten Pariser Abkommen Deutsch⸗ land zustehende Eisenbahntransport der Truppen ist durch diese die Befugnisse der Interalliierten Kontrollkommission überschreitende Entscheidung praktisch unmöglich geworden, da die Truppe bei einer Trennung von ihrem Pferde⸗ bestand, ihrer Bekleidung, Ausrüstung und ihrem Privatbesitz überhaupt nicht verwendungsfähig waͤre. Die Truppen müssen aber in ihren neuen Garnisonen verwendungsbereit ein⸗ treffen und können nicht darauf warten, bis ihre Aus⸗ rüstung usw. aus vielerlei Orten zusammengeschafft wird. Es ist deshalb, um dem Abkommen von Spaa gerecht zu werden, beschlossen worden, die Transporte über See nach Ostpreußen u fahren, wobei nicht verkannt wird, daß damit eine erheb⸗ khh Verzögerung gegenüber den Bahntransporten verbunden ist, daß die dem Reiche zur Last fallenden Kosten erheblich höher werden, und daß der erforderliche Schiffs raum trotz 6 Tonnagemangel der Volkswirtschaft entzogen werden mu
Die Meldungen wegen Uebertritts von deutschen Militärs und Formationen von Ostpreußen na Litauen werden von zuständiger Seite als außerordentli übertrieben bezeichnet. Einzelne Fälle von Uebergängen na Litauen sind vorgekommen. Sie sind aus den geringen Be⸗ wachungs möglichkeiten zu erklären, die der deutschen Regierung für die Grenze zur e stehen. Daß größere geschlossene , . übergetreten sind, ist an amtlichen Stellen nicht e kann
Der Oberpräsident in Ostpreußen hat bie Bevölkerung gewarnt und Maßregeln getroffen, um das Ueberschreiten der Grenze durch h ffn. Verbande n verhindern. Daß einzelne bewaffnete Personen die Grenze überschreiten, läßt sich bei der Ausdehnung und schwachen Besetzung der Grenze praktisch nicht hindern.
. 9 Einem Beschluß der Nationalversammlung enisprechend, ist beim Reichsministerium des Innern zur Vorbereitung des Vollzugs den Artifels 18 der Reichsverfassung ein; Zentral⸗ stelle für die Umbildung der deutschen Länder“ in * eines Gutachterausschusses gebildet worden. Dem Aug⸗ chuß gehören be, . es 6 und des Reichsrats sowie Sachverstãnd . auf verschiebenen für die Lösung der örag bedeutsamen Gebieten an. om Reichstag sind in den Ausschuß gewählt worden die Abgeordneten Dr. Beyerle, Dr. von Delbrück, Heile, Hoffmann (Kaiferslautern), Dr. Kaas (Trier), 6, Leutheusser, als Stell⸗ vertreter Dr. Curtius, Colshorn, Helfferich, Korell, Leicht, Dr. Nosenfeld, Stolten.
An . an die preußis St 5 und, . .
r bamb ister Stolten, der b * 33 ber fa, ö . 5. ia, . gi Gesandte
der Staatg⸗ che 3 Staats minister er ordentliche Professor 6 . . z ede. der Staatsminister
Landwirtschaftsrats, Staats ö
lin, Geheimer Regi e ovinz Hessen⸗ . mhurg, das
Essen,
Pro
minister a. D. a. D. Professor ᷣ Fei 2 a. Prasiden
November zu ihrer kon⸗ erlin berufen worden. —
olge Durchführung der grundlegenden Verfũgung ur Hir , r fn des Abiwicklun gswesens, die in er Seffentlichkeit stark angegriffen wurde, ist die Organisation in der Abwicklung so weit vorgeschritten, daß von einigen in dieser Verfügung bis zum 1. Oktober vorgesehenen schränkungen nunmehr abgesehen werden kann. ⸗
Wie , Wolffg Telegraphenbüro: mitteilt, ist die 3 über die Rich fhegnt wortung von Erin nerungsscht eien von Dienststelien, Privaiperfonen und Koörperschaften in beschränktem Maße aufgehoben. Auch ist dem Ersuchen von Privatrersonen und Körperschaften um Aktenauszüge und um Beantwortung von Fragen ö di eng len g beg, Ausstellung und Ver⸗
erbot hinsichtli sendung von . für die Gefallenen tritt ebenfalls außer Kra —
Die hire . von Orden⸗ Ehren und Abzgich nz angelegenheiten, die fristgemäß bis zum 30. Nobemher 1919 eingereicht werden mußten, ist in , wieder aufzunehmen. Ju der Verfügung, wonach Mi itãr p ã ssę weder ausgestellt noch ausgehändigt werden dürfen, wird hier noch erläuternd bekanntgegeben, daß den Antragstellern zur Aushãndigung von Pässen zwecks 5 bei ihren Versicherungsbehörden (Kran ken⸗ lasse und Versicherungsanstalt) als Nachweis zur Berechnung ihrer
Die Zentralstelle ist au stituierenden Sitzung nach
Militärzeit bezw. Kriegsteilnahme eine kurze Bescheinigung guszu⸗
stellen ist. Diese scheinigung hat. ju enthalten: Name, Datum, Srt und Tag der Geburt, Dienstzelt mit Angabe, ob Feld, zugsteilneßfmer, event. wie lange, und den letzten Truppenteil, Der= arlige Befcheinigungen können auch auf Verlangen zwecks Geltend. machung vermoͤgenzrechtlicher und anderer Ansprüche ausge stellt werden. Auch Antragstellern, die um Ausstellung oder Aushändigung von Militärpässen zwecks Einstellung in Privatbetriebe nachsuchen, sind die vorermähnten Bescheinigungen gleichfalls auszuhändigen. Infolge Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht und der damit nicht mehr notwendigen Kontrolle über Militärpersonen hat der Militärpaß seine Bedeutung als solcher verloren. Da er aber auch des öfteren — vor allem nach ö des Krieges = als Ausweis über die Person und deren letzten Verbleib diente, das Reich ber aus finangieflen Gründen nicht in der gage ist, weiterhin sonal . für die Ausfertigung solcher Pässe zu beschäftigen, at das Reichsministerium im Sg, der Stellungsuchenden in feiner Sißung vom 5. Dkiober 1530 beichloffen, daß von den Neichs= behörden bei der Entscheidung über die Einstellung von Be⸗
werbern die a nf von Militärpäfen, falls diese nur
durch die Inanspruchnahme der Abwicklungsstelle beschafft werden können, nicht mehr zu verlangen ist. Gleichzeitig wurde der Reichsminister der Finanzen ersucht, in gleichem Sinne auf die Staats⸗ und Gemeinde⸗ behörden einzuwirken. Es wäre daher vom volkswirtschaftlichen Stand⸗ punkt sowie zur 1 einer reibungslosen und schnelleren Unterbringung von Arbeitnehmern dankbar ju hegrüßen, wenn auch die gesamken Privatarbeitgeber, ebenso wie die Reiche⸗ Staats- und Gemeindebehörden, bei der Entscheidung über Einstellung von Be werbern auf die Vorlage von Pässen verzichten würden. Der Arbeit- nehmer jedoch bleibt in der Lage, auf besonderen Wunsch des Privat⸗ arbeitgebers, sich unter Bezugnahme auf den Beschluß des Reichs ministeriums eine vorerwahnte Bescheinigung zu beschaffen.
—
Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 12. Oktober einige Ergänzungen der Anlage O zur Eisenbahnver— kehrsordnung verfügt. Tas Nähere geht aus der Bekannd machung in Nr. 206 des Reichs⸗Gesetzblatts hervor.
—
Der Ueberwachungsausschuß für enn hat sich in seinen letzten Sitzungen mit der Frage der Vieh⸗ verschiebungen aus Deutschland befaßt. Der im Aus— schuß vertretene Bund der Viehhändler Deutschlands hat, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, berichtet, daß trotz der von ihm getroffenen Maßnahmen Tiere aus Bayern nach Böhmen verbracht werden. Aus der Rheinprovinz soll Vieh nach Belgien, Holland und Luxemburg, ebenso nach dem Saargebiet verschoben werden. Aus dem früheren . Birkenfeld geht ebenfalls Vieh nach dem Saar⸗ laat, auch werden nach den ehemaligen Reichslanden aus den süddeutschen Staaten (Baden, 6 Viehtrans porte geleitet. Teilweise sollen die Verschiebungen durch die Eisenbahn und auf dem Seewege, zum größten Teil jedoch auf dem Landwege über die grüne Grenze erfolgen. Der Ueberwachungsausschuß ist bei dem Minister * Ernährung und Land⸗ wirtschaft vorstellig geworden und hat ihn ersucht, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dieses ver⸗ brecherische Unwesen zu bekämpfen. Es hat ferner eine Besprechung mit dem Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Ein⸗ und Ausfuhr und dem Trans⸗ portarbeiter⸗ und nn, im Ueber⸗ wachungsausschuß stattgefunden. Der Transportarbeiterverband hat bereits einen Aufruf an seine Mitglieder und an die Hafenarbeiter erlassen, in dem diese aufgefordert werden, Vieh⸗ transporte nach dem Auslande nicht zu verladen. Die Eisem bahner haben ebenfalls ihre Mitwirkung bei der Verhinderung der Verschiebung von Vieh nach dem Auslande zugesagt. Es wird demnächst eine Besprechung über die Frage statt⸗ nden, zu der . für die e n, der en. ge kommenden Kreise und Organisatlonen hinzugezogen werden. Es 56 zu erwarten, daß die Bemühungen des Ueber⸗ = , chusses für Fleischeinfuhr baldigen Erfolg zeitigen
/ Sach sen⸗Coburg⸗Gotha.
Die verwitwete ehemalige Herzogin Marla nen e , Großfürstin von land, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros am 2X2. Oftober im 68. Lebensjahr in Zürich versto
Die Hanzĩ ver,, ch ziger Delegation ĩ na Ueberlegung 52 der . Sach⸗
ti . re Delegierte
der ihr du . g e assun gebenden g HW egraphenbüro“ zufolge ein⸗ stim ntschlossen, die Konvention und die Urkunde über Begründung der — Stadt mit der in ihr ent⸗ haltenen Erklärung wegen Uebernahme der Kosten für Ver⸗ . und Besatzung am Sonnabend, dem von der Bot⸗ fterkonferenz elch tn Termin, zu unterschreiben. ie egation hat der Bötschafterkonferen; gegenüber als Voraussetzung für die Unterschrift zum Ausdruck gebracht, daß der Völkerhund und der vom Völkerbund eingesetzte Ober⸗ lommissar der Freien Stadt den zugesicherten Schutz gewãhren And bei der Durchführung der Konvention sowie bei der 2. ung der noch offen stehenden Fragen die Lebensinteressen der Freien . und ihrer Bewohner in gewohnter Weise .
werden.
Aus der Konvention zwischen Polen und der 1 Stadt Danzig, deren endgültiger Tert am 19. Ol⸗ . festgelegt worden ist, seien folgende Einzelheiten ent⸗
mmen:
Die polnische Regierung, die einen diplomatischen Ver⸗ Keter mit dem Sitz in Danzig bestimmt, erhält die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien tadt Danzig, sowie den Schutz der Staatsangehsrigen Danzigs inden fremden gändern. Der Freien Stadt Danzig wird das Recht erteilt, dem Personal der polnischen Konsulate im Auslande an den Stellen, wo wichtige wirtschaftliche Interessen ker Freien Stadt Danzig in Frage kommen, Sachverstãndige beizuordnen Das Exequatur der fremden Konfu⸗ hate in Danzig wird von der volnischen Regierung, im Ein⸗ Lernehmen mit der Freien Stadt Danzig, erteilt. Polen darf keinen mternationalen Vertrag, der die Freie Stadt Danzig interessiert, schließen, ohne vorherige Beratung mit der Freien Stadt Danzig. Der bom Völkerbund einzusetzende Oberkommissar kann jedem Nnternationalen Vertrag sein Veto entgegensetzen, soweit er die Freie Stadt Danzig betrifft, wenn der Völkerbundsrat glaubt, daß er dem Statut der Freien Stadt widerspricht. Danzig darf nur nach vorheriger Beratung mit der polnischen Regierung aus⸗ ländische Anleihen aufnehmen. Danzig erhält das Recht der Führung einer ei genen Handels flagge für die Schiffe, deren Eigentum Danziger Staatsangehsörigen zusteht. Danziger Schiffen ist dieselbe Behandlung zu gewähren wie den ven g. Schiffen. Die Freie Stadt Danzig wird in das Gebiet der Zoll⸗ grenze Polens aufgenommen und bildet mit Polen ein ginziges Zollgebiet, das der volnischen Zollgesetzgebung und dem polnischen Tarif unterworfen ist. Der Danziger Frei⸗ hafen wird aufrechterhalten. Die Freizone wird unter die Kontrolle eines besonderen Rates gestellt, der den Namen Danziger Ausschuß für den Hafen und die Wasserwege führt und zu gleichen Teilen aus Danziger und pelnischen Kommissaren jusammengesetzt ist. Der Präs dent dieses Ausschusses soll in Uebereinstimmung beider Pateien
ählt werden; ist eine solche nicht zu erreichen, so wird der Ober⸗ ommissar des Völkerbundes in Danzig einen Prästdenten ichweizerischer Nationalitãt bestimmen. Die Stimme dieses Präsidenten führt die Entscheidung herbei. falls Stimmengleichheit vorliegt. Dieser Aus- schuß hat die Leitung, Verwaltung und Ausnutzung des Hafens, der Wasserwege und der gesamten Schienenwege, die den Zwecken des Hafens dienen. Es sollen, soweit möglich, die gegenwärtigen Beamten weiter beschãftigt werden. Alle Schienenwege des Freistaates werden von Polen verwaltet.! außer den Straßenbahnen und den Schienenwegen, die Fanytsächlich den Bedürfnissen der Freien Stadt dienen. Der Aus- schuß erhebt sämtliche Gebühren, die sich aus der Verwaltung des Hafens und des Schienenweges ergeben. Gewinne und Verluste werden zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig in einem noch festzustellenden Verhältnis geteilt. Diesem Ausschuß untersteht auch die Regelung des Auswanderer und Rück⸗ wandererwesens. Es darf keine Schiffahrtsgesellschaft zuge⸗ lassen werden ohne die Ermächtigung der polnischen Regierung. Der Ausschuß hat auch weitgehende Rechte in der Pachtung von Güter⸗ und Hafeneinrichtungen und kann auch zu Enteignungen schreiten. Polen erhält von dem Ausschuß den freien Gebrauch des Hafens und seiner Verbindungsmittel, ferner erhält Polen das Recht, im Hafen von Danzig einen eigenen Post⸗ und Telegraphenverkehr mit Polen einzurichten. Die anderen postalischen Einrichtungen des Freistaats fallen der Freien Stadt zu. Binnen sechs Monaten soll eine Konvention über die einheitliche Festsetzung der Posttarife erfolgen. Die Freie Stadt Danzig gewährt Polen dieselben Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten in bezug auf Religion und Sprache, die von Polen auf polnischem Gebiet angewandt werden.
Weitere Abkommen sollen über Naturalisation sowie Ausführung der Gerichtsurteile folgen, die von den beiderseitigen Gerichten gefällt sind. Danzig behält deut sche Währung. Sobald es die Umstände erlauben, soll in Ver—⸗ handlungen eingetreten werden, die die Vereinheitlichung des Münjsystems zum Ziele baben. Polen übernimmt die Versorgung Danzigs mit Lebensmitteln und Brennmaterial. Streitigkeiten mit Polen und der Freien Stadt Danzig, die die Beziehungen der beiden Parteien berühren, unter- liegen der Entscheidung des Oberkommissars, der die Angelegenheit an den Rat des Völkerbundes verweisen wird, wenn er es für notwendig erachtet.
Für die Konvention ist der französische und englische Text
maßgebend, der in den französischen Archiven niedergelegt wird.
Oefsterreĩich. ; ;
Der „Politischen Korrespondenz“ zufolge hat der ö ster⸗ 4 se, s s, se mn am 18. Oktober in der An⸗ gelegenheit der in Marburg lebenden österreich isch en Staats angehärigen, die bei Zwischenfällen in Marburg geschädigt worden sind, bei den maßgebend en sũdslawischen Stellen in Belgrad Schritte getan. Eine befriedigende Klärung ist zu erwarten.
— Das österr eichische Mitglied der Plebiszit⸗ kommission in Klagenfurt hat eine Kundmachung an die Bevölkerung der Zone A veröffentlicht, in der es namens der österreichischen Regierung und der Kärntner Landesregierung bekanntgibt, daß die österreichischen Behörden, die in kurzer Zeit die Verwaltung der Zone A übernehmen werden, es als ihre ,. Pflicht erachten werden, die in den letzten Monaten
ünstlich aufgepeitschten Gegensätze zu versöhnen und un⸗
parieiisch und gerecht ihres Amtes zu walten. Die slowenischen Landesgenossen in ber Zone A könnten versichert sein, daß alle maßgebenden Stellen ihre sprachliche und nationale Eigenart zu wahren wissen werden. Kein Bewohner der r A werde wegen seiner politischen Hallung behelligt oder belästigt werden. Auch jene Bewohner der Zone A, die beim Plebiszit für Südslawien gestimmt hätten, können furchtlos und vertrauens⸗ voll ihrer Zukunft als gleichberechtigte Staatsbürger der freien und demoktatischen Republik Oesterreich entgegensehen.
— Der Präsident der Nationalversammlung hat den Nationalrat für den 10. November einberufen.
Grosbritannien und Irland. Nach einer Meldung des ene ch Büros“ beweisen bie Statistiken big Mitte Oktober, daß bie Lieferung des
ö. durch Deulschl and sich in befrichigen⸗ der vo Frankreich.
se vollzieht.
Die Botschafterkonferenz hielt am Freitagvormiltag unter dem Vorsitz von Jules gamhon eine Sitzung ab, in der mitgeteilt wurde, daß die polnische Ver rag zuzuktimmen, der zwischen dem Damn ig und Polen auf Grund des Artikels 101 des vertrages abgeschlossen werden sollte, und der die Genehmigung des Botschaflerrates gefunden hatte. Infolgedessen hatte die Votschafterkonferenz beschlossen, noch am Frei ag eine inter⸗ alliierte Kommission zusammenzuberufen, die unter dem Vorsitz
es Ministers Laroche am Nachmittag zusammentrat, um eine Lösung über das zukünftige Statut von Danzig zu finden.
— Auf Verlangen des Kriegsministers hat, wie die
gence Havas“ meldet, der Präsident der Republik den
weigere, dem reistaat
A Sber sten Rat der nationalen Verteidigun 4. Mitt ⸗ z
woch zusammenberufen. Wie die Blätter 63 eben, soll der Rat eine Entscheidung darüber treffen, ob die Dienstzeit in Zukunft 18 Monate oder zwei Jahre betragen soll.
. Nu ßland. Die „Agence Hangs“ erfährt über Helsingfors aus Moskau, daß in den 1 Perm, 1 nburg und Wiatka K i gegen die Bolsch ewisten stattgefunden
— Der Operationsbericht der russischen Sowjet⸗ repuplik vom 21. Oktober eg,
An der Beresina, in den Abschnitten Minsk und Sluzk vollziehen unsere Truppen Umgruppierungen zwecks Besetzung der laut Friedensvertrag bestimmten Linie. Nordöstlich Sluzk unternahm der Feind am 19. Oktober, 6 Uhr Abends, einen Ausfall gegen unsere Truppen und zwang sie zum Rückzuge. Südfront: Fr Abschnitt der Eisenbahnstation Sinelnikowo führte der Feind unter Deckung von 4 Panzerzügen einen Angriff auf die Station Sinelnikowo aus Be Angriff wurde zurückgeschlagen und der Feind zum Rück⸗ zuge gezwungen.
Belgien.
Der Völkerb unds rat nahm vorgestern den Bericht der belgischen Abordnung entgegen, die sich zur Unter⸗ suchung wegen der litauisch⸗-polnischen Frage nach Ruß⸗ land begeben hatte, und genehmigte den Haus halts entwurf für das Jahr 1921, der der Völkerbundsversammlung in Genf unterbreitet werden soll. Der Haushalt sieht eine Aus⸗ gabe von 20 150 099 Goldfrancs vor, die, entsprechend dem Verteilungsschlüssel für den Weltpostverein, auf die Mitglieder des Völkerbunds verteilt werden sollen. Die Staaten werden in sieben Kategorien eingeteilt, die je nach ihrer Größe zu den Kosten beizutragen haben.
Unter den ö mit denen der Völkerbundsrat Ech zu befassen ö en wird, befindet sich ein Bericht
itton is, der auf die schlechte Verteilung der Rohstoffe hinweist. den Schlußfolgerungen seines Berichts schlägt Tittoni laut Mitteilung des Wolffschen Telegraphenbüros“ vor, einen Ausschuß zu bilden. der diese Frage prüfen und bestimmte Vorschläge ausarbeiten soll, um die Monopoli⸗ sierung der Rohstoffe durch die einzelnen Regierungen zu regeln oder durch einen großen zwischenstaatlichen Trust zu verhinde n, daß die Verteilung der n ft in unregel⸗ mäßiger Weise erfolgt. Allen Staaten soll eine gerechte und gleichmäßige Behandlung in kommerzieller Hinsicht gewährleistet werden. Es wäre“, so heißt es in dem Zericht weiter, „im höchsten Grade n , und gefährlich, die Welt vor ein Dilemma zu stellen, das entweder zur Aus⸗ beutung der Menschheit durch eine ungeheuerliche kapitalistische Verbindung oder auf die schrecklichen Abwege des Kommunismus und Anarchismus führen würde. Zu Ehren der Menschheit und zur Wahrung der , müßten andere Wege gefunden werden. Der Friede und die Gerechtigkeit zwischen allen Völkern müßten durch den Völker⸗ bund gesichert werden.“
Die Sprachen kommission des Senats hat endgültig den Gesetzentwurf über die Amtssprache in den Ver⸗ waltungen, den die Kammer angenommen hatte, im Sinne des Vorschlages des Gouverneurs der Provinz Brabant abge⸗ ändert. Hiernach soll jede Provinz und jede Kommune autonom die Sprachenfrage regeln. Nur der Antwerpener Senator Ryckmans hat gegen die Abänderung gestimmt.
Litauen.
Die litauische Regierung hat dem polnischen Minister des Agcußern eine Note übersandt, die in ein⸗ ehender Weise die Ausführungen beantwortet, mit denen Polen * Auftreten gegenüber Litauen zu rechtfertigen sucht.
In Kowno herrscht außerordentliche Bestürzung wegen weiteren Vormarsches der Polen, die jetzt schon nordwest⸗ lich Wilna weiter vorrücken. Man spricht von einer polnischen Abfsicht, auf Kowno zu marschieren. Die Fol. avon ist allgemeine Lähmung des Handels und starke , der Bevölkerung. Die Bahnverbindung Wilna —Warschau wir zu neuen Truppentransporten durch Polen benutzt.
Um der gegenwärtig für Litauen so verhängnisvollen Lage leichter begegnen zu können, wobei es notwendig werden kann, in kürzester Frist weitgehende Beschlüsse zu fassen, ist der
Berlingste Tidende“ fafo le beschlossen worden, die litauische Ra tio nafversam m ung 46 einen Ausschuß von sieben Mitgliedern unter dem Darf es Präsidenten der bisherigen Natlonglversammlung Stulginski zu reduzieren, dem gegenü das Ministerium verantworilich sein soll.
Dänemark. Zwischen dem deutschen Gesandten in Kopenhagen Frei⸗ errn von Neurath und dem Minister des Aeußern Harald egvenius ist gestern ein Vertrag über erleichternde Paßbestimmungen für das nordschleswigsche Gebiet den kleinen Grenzverkehr unterzeichnet worden.
ö Griechenland. r König Alexander verbrachte die a ruhig. Temperatur 37,9 bis ö uls 180 bis 148. 2 ist noch r sehr bedenlli
Türrei.
Nachrichten aus armenischer Quelle zufolge hat die Sowjetregierung der armenischen Regierung einen k , . armen vorgeschlagen unter Armenien mit Eee l enge Beziehungen .
Amerika. Die internationale Verkehrskonfe renz in Washington beschäftigte sich mit der Zuteilung der deutschen Kabel im
lich ,. des
die Amerika verlangt, um unmittelbar — , . 622. . kõnnen. Die englischen Delegierten . scheinen amerikanische Verlangen abzulehnen.
richtet, daß der Waffe ld zug in Amerika seinen Höhe aft erreicht hat. Außer den lit ben Parteimãnnern a. peisen S Gb Sprecher das Land, um teils für Harding, teilg für Cor zu agltieren. Beide Parteien greifen einander scharf an. Das Publikum verhält sich zunächst ruhig und ist all⸗ emein der Ansicht, daß, wenn nichts Üinvorhergesehenes ge r die Republikaner am 2. November ohne siegen
werden.
Asien.
Nach einer Meldung der „Agence Lage in Syrien von 3 Ru
bessere sich die g zu Tag. Damaskus herrsche he. Die Verwaltung Groß Libanon beginne normal zu arbeiten. Man könne die Unterwerfung des Hauran als vollendet betrachten. 2 Die „Agence Havas“ verbreitet ferner aus To ĩe offizielle . dah die japanischen Truppen di Gegend von Chien Tao bei 1g nach Kämpfen mit Banden gesãubert haben, die eine beträchtliche Zahl von Toten und angenen zurücklassen mußten. Einer Meldung der „Times“ zufolge sind etwa 105099 Mann sapanisch er Tru ppen aus Wladiwostok in die Mandschurei eingerückt, um die japanischen Interessen im Bezirk Huntschun ju schützen. China hat Japan mitgeteilt, es sei imstande, die Ordnung ohne Hilfe aufrechtzuerhalten.
arlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetz es, , . die Feststellung des Reichs haus haltsplans für bas Rechnungsjahr 1920, nebst Anlagen zur Be—⸗ schlußfassung zugegangen. ö .
— Der e, für auswärtige An⸗ gelegenheiten setzte am Sonnabendvormittag die Beratungen dom BVonnerstag über die Gewährung der bundesstaatlichen Autonomie für Oberschlesien fort. Wie . W. T. B.. berichtet, waren u. a. anwesend: der Reichskanzler sowie die Reichsminister des Aeußern und des Innern, ferner die oberschlesischen Ab⸗ geordneten des Reschstags und der preußischen Landeg⸗ dersammlung. Das Ergebnis der Verhandlungen ist folgendes: Die Reichsregierung wird demnächst ein Gesetz einbringen, das in Oberschlesien nach dessen Entscheidung für Deutschland die volle gliedstaatliche Autonomie einführt, wenn die oberschlesische Be- völkerung sich für diese Autonomie erklärt. Die Annahme des Gesetzes im Reichstag ist nach den Verhandlungen des Ausschusses und den dort von den Vertretern samtlicher Parteien abgegebenen Erklärungen gesichert.
— Nach einer Bekanntmachung des Vorsitzenden des Wahl- prũfungsgerichts beim Reichstag Dr. Spahn ist zur Prüfung der Wahlen in den Wahlkreizverbänden III , , IJ. V Niederschlesien), VII (Sachsen⸗Thüringen) und XIII (Rheinland⸗ Nord) Term in auf Dienstag, den 2. November 1929. und zur . der Wahlen in den Wahlkreisverbänden TV (Pommern
ö und XV (Hamburg) auf. Mittwoch, den 3. November 1929, je Vormittags von 10 Uhr ab, im Zimmer 1“ des J. Ober⸗ geschosses des Reichstagsgebäudes anberaumt.
Der wirt schaftspolitische und der sozialpolitische Ausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrats verhandelten am 23. d. M. in gemeinsamer Sitzung über den von einem Unterausschuß vorberatenen Entwurf einer Ver⸗ K betreffed Maßnahmen gegenüber Be⸗ triebsabbrüchen und Betriebsstil legungen. Die Verordnung bestimmt nach einem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ im wesentlichen für gewerbliche und. Verkehrsbetriebe, ausschließlich der des Reichs und der Länder, mit mindestens 20 Arbeitern die Anzeigepflicht, wenn durch die beabsichtigte Stillegung oder den Abbruch die gewerb⸗ r nternehmens verringert wird oder
wenn Betriebsanlagen ganz oder teilweise nicht benutzt werden sollen, sofern dadurch bei weniger als 2900 Arbeitern 10 Arbeiter, bei min—⸗ destens 200 Arbeitern 5 5so, jedenfalls mehr als 50 Arbeiter zur Ent⸗ lassung kommen. Ohne Genehmigung der zuständigen Demobilmachungs⸗ behörde darf eine Betriebsänderung nicht vorgenommen werden. Die Demobilmachungsbe hörde . eventuell zur Beschlagnahme und Ent⸗ eignung gegen angemessene Entschädigung befugt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 090 und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Professor Dr. Herkner-⸗Berlin erstattete den Bericht des Unterausschusses. Nach ausführlicher Erörterung aller Gründe für und wider die Verordnung habe der Unterausschuß mit allen gegen eine Stimme beschlossen, Maßnahmen gegen die Betriebsstillegungen zu befürworten.
Herr Keinath (Zentralverband des e, . hielt es nicht für angebracht jetzt, zwei Jahre nach Kriegsbeendigung, noch solche neuen Maßnahmen auf Grund einer alten Verordnung zu treffen.
Der als Sachverständiger zugejogene Geheime Kommerzienrat von Borsig erheb ernste Bedenken gegen die Uebertragung so 8g Befugnisse an den Demobilmachungskommissar. Die
ndustrie befürchte, daß bier der Teufel mit dem Beeljebub aus⸗ etrieben werden solle. Die Industrie werde der Willkür einzelner
ersonen unterstellt, die nicht sachverständig seien. Es solle lieber in Ruhe ein Gesetz ausgearbeitet werden. Ohne Schädigung der Wirtschaft werde sich diese Verordnung nicht durchführen lassen. Eventuell werde die Industrie sich zu Aussperrungen genötigt sehen. (Ruf: Drohen Sie nicht!) Die Industrie wolle keine Aussperrungen, aber sie könnte dazu gezwungen sein. Dem , . würden hier die Hände gebunden, während die Arbeiter nach Belieben ganze Be⸗ triebe stillegen könnten. Die Verordnung sei ein Sprung ins Dunkle, sie werde das Gegenteil des Beabsichtigten erreichen.
Wislell rerteidigte demgegenüber die Verordnung, die nur eine unberechtigte Stillegung verhindern solle und schon zu dem Zweck notwendig sei, die Arbeiterschaft zu beruhigen. Die Verordnung genüge den Arbeitern noch nicht einmal, weil sie die schon vorge⸗ nommenen Stillegungen nicht treffe. Eine Reibe von Ziegelelen bätte erhalten werden können. Wenn man nicht Stillegungen wegen vrivatkapitalistischer Interessen zulassen wolle, müsse man die Ver⸗ ordnung annehmen.
Reichsarbeitsminister Dr. Braung bemerkte, daß die Ber⸗ ordnung sich nur auf die allgemeine Lage beziehe, aber nicht in die Kämpfe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreife. Cine andere neutrale Instanz als die Demobilmachungst ommissare lasse nicht
nden. Die Verordnung gebe nicht so weit, wie Herr von Borßig ,,
arl gon Siemens rechtfertigte manche Stillegu damit, ö Produktionsstãtten für die Produktionam . nach dem Kriege zu groß geworden seien und teisweife frisitgelegt
werden müßten. Wenn man auch dag zipx der Verordnung g Stillegungen anerkennen könne, so babe doch die Verordnung 262 orm erbalten, aus der alles Mögliche von unverstndigen Menschen auginterpretiert werden könne. Die Verordnung werde nur allersei unproduktive Arbeit verursachen. ; . . Schweitz er (Bund der technischen Angestellten) trat fir die Verordnung ein, die keineswegs gerechtfertigte Stillegung an fich k .
werde. Der
verbindern wolle, aber ein Mittel zu ejner gr unserer ik sei, deren Notwendigkeit anerkannt
Der Washingtoner Korrespondent der Times. be 4