1920 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 2

Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung

Verordnung des Kohlenamts Berlin, betreffend die

Dei Bezug preis betragt diertelsährlich 86 Me

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an: für Berlin auher den Postanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch bie Geschaftsstelle Sw 48. Wilhelmstrahe Nr. 32.

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Anzeiger reis für den Raum einer 5 eile Z Mr, einer n., Einheits zeile 8.50 Me ö wird auf lag von S0 v. Geschãftsste le Berlin SW 48, Withelimstraße Mr. 382.

tz gespaltenen Einheits ·

n Anzeigenpreis ein Teuerungs ˖ erhoben. Anzeigen nimmt an: eichs · und Staats anzeigers.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛe.

Verordnung über während des Betrieb sjahrs 1920/21 zuzu⸗ lassende Abweichungen vom Cesetz über das Branntwein⸗ monopol vom 26. Juli 1918 und über Aenderungen der Vererdnung über Erhehung eines Branntweinmonopolaus— gleichs usw. vom 3. Mai 1920.

Verordnung zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes und des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte.

Bekanntmachung, betreffend die Zusammensetzung des Beirats

des Reichsausgleichsamts, Zweigstelle Köln.

Aufhehung eines Handelsverbots.

Anzeigen, betrefsend die Ausgabe der Nummern Al und As des Reichs⸗Gesetzblatts.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Kohlenamts Berlin über die Freigabe weiterer Abschnitte der Kohlenkarten.

Freigabe

zur Belieferung auf Kohlenbezugsscheine.

Aufhebungen von Handelsverboten. Handelsverbote.

Anzeige, . die Ausgabe der Nummer 43 der Preußischen esetzsammlung. .

Amtliches.

Dentsches Reich. ö

Im Reichswehrministerium sind der Ministerialrat, Wirklicher Geheimer Kriegsrat Heller, und die Militär— intendanten, Wirkliche Eebeimen Kriegsräte Kessel und Lange zu Abteilungszchefs ernannt worden.

Verordnung über während des Vetriebsjahrs 1920/21 zuzulassende Abweichungen pam Gesetz über das Branntwein⸗ monopol vom 26. Juli 1918 (RGB. S. S87) und über Aenderungen der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 ( GBl. S. 898.

Vom 28. Oftober 1920.

Auf Erund des Cesetzes über die vereinfachte Form ber Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 3. August 1920 (NGGBl. S. 1493) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zuslimmung des Neichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel l.

§51. ; Landwirtschaftliche Brenneresen dürfen neben den im S 2 des

Gesetzes vorgesehenen Roßstoffen oder gemischt mit diesen auch Rüben

stoffe (Melasfe, Rüben oder Rübensamh) verarbeiten, obne dadurch die Gigenschaft ais iandwirtschaflliche Brennerei. zu, ver ieren. Daz Rechsmonopolamt für Branntwein fann die Verarbeitung auch anderer, sonft von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschloffener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung julassen.

82. ö Brennereien mit Brennrecht durfen von dem Betriebe, für den

ihr Brennrecht gilt, abweichen, ohne daß Kürzungen des Brennrechts nach den Vohschtiften des 3 z2 deg Gesetzes hej der Abweichung von dem lür die Geltung des Brennrechts maßgebenden Betrieb oder bei der Nückkehr zu diesem eintreten.

§ 3. ; Landwirtschaftliche Brennerelen und andere Brennereien, deren

Brennrecht für die Verarbestung von mehligen Stoffen gilt, werden bei der Verwendung von Rüben, nicht aber auch bei der Verwendung von Melaffe oder Rübensast, von der Erhöhung des Betriebsabzugs nach 3 9) Nr. 3 des Gesetzes befreit.

In Hrennereien, die nur zeitweise Melasse verarbeiten, findet eine Erhöhung des Betriebsabzugs nach 5 35 Rr. 3 des Gesetzes nur in den Monalen statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

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Die Verarbeitung von gd he in Brennereien ist nur mit Genehmigung des zuständigen Hauptamts u fg,

Vie Genehmigung ist nach einem von der Hhꝛeichtjucerstellde auf. ustellenden Muster bei dem Hauptamt nachzusuchen und darf von üesem nur im Ginvernehmen mit der Neichs zuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu erteilen, für Zuckerrüben, die durch Mehr

anbau gegenüber dem Jahre 1917 gewonnen werden, sowie für . ben, von denen anzunehmen ist, daß ihre n in Zucker⸗ abriken oder Ruͤbensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist.

48. Reichabantgitutont. Verlin,

den j. November. Abends.

Poftschecttonto: Bertin 41821. 1920

t

Monng.

einschließlich des Portos abgegeben.

oder vorherige Einsendung des Betrages

mmm m,

5.

Das Reichsmonopolamt für Branntwein ann auch in anderen als den im 8 93 des Eesetzeß genannten Fällen Zuschläge zu dem Branntweingrundpreis festsetzen. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des 89 des Gesetzes.

§ 5. .

Für anderen als zu Trinkznecken bestimmten, aber nicht unter sz 129 des r, fallenden Branntwein kann der regelmäßige Branntweinverkaufßpreis zu einem herabgesetzten Betrage bemessen werden. 8

Das Neichsmonopolamt für Branntwein wird ermächtigt, in einzelnen Fällen für Verschlußbrennereien, die ausschließlich der Ab⸗ lieferung unterliegenden Branntwein herstellen, das zrennrecht zu erhöhen, foweit fie zur Branntweinherstellung über dieses hinaus— . Rohstoffe zur Verfügung haben und der Verwendung dieser lohstoffe zur Branniweinbereitung nicht beschränkende Vorschriften über die Bewirtschaftung entgegenstehen.

§ 8. Die auf Grund der Verordnung vom 17. Oftober 1919 (RGB. S. I7o7) für das Cssigessenjgewerbe im Betriebsjahr 1919j290 fest⸗ sesetzten Hilfsbetriebzrechte bleiben auch für das Betriebsjahr 1920/21

in Geltung. Artikel IH. Die Verordnung über Erbebung eines Branntweinmonopol⸗

geändert: ö e

a) Ter erste Ha bsatz im 5 4 Abs. 2 bat zu lauten: Werden die nach Abs. 1 verlangten gelegt oder . ste unzutreffend, so kann der Monopol-⸗ ausgseich nach den Vorschriften über die Zollerhebung be⸗ rechnet werden; .

b In demselben Abfatz erhält der letzte Satz folgende Fassung: Das gleiche Verfahren kann angewendet werden, wenn der Einbringer es beantragt.

Artikel II. Die Vorschriften des Artikel JT dieser Verordnung treten mit

Wirkuns vom J. Oktober 1920 in Kraft; sie treten mit Ablauf des Beiriebsiahrs 1920 21 außer Geltung. Brennereien, die von den nach Artikel T Ss§ 1 und 2 zugelassenen Aufnahmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrauch machen, erfahren von Beendigung dieser Zeit ab die für solcke Abmeichungen im Gesetze vorgesebenen Nachteile.

Die Vorschriften des Artikel N treten mit dem der Verkündung der Verordnung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 28. Ostober 1920.

Die Reichsregierung. Fehrenbach.

Verordnung

zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890ñ36. Juni 1991 und des Gefetz es, be⸗ treffend K2aufmannsgerichte, vo m 6. Juli 1904.

Vom 29. Oktober 1920.

Auf Grund des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 3. August 1920 (RGBl. S. 1493) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zuslimmung des Neichsrats und des vom Reichs⸗ tag gewahlten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel JI.

Das Gewerbegerichtegesetz vom 29. Juli 1890 30. Juni 1901, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Seytember 19901 (RGBl. 2. Zzöz), und der Verordnung vom 12. Mai 1920 RGBl. S. 9gös), wird dahin geändert, daß im 5 3 Abs. 2 an Steise von fünfsehntaufend. zu setzen ist dreißigtausend ).

Artikel II.

Das Gesetz, betreffend Kaufmannegerichte, ͤ der Fassung der Verordnung vem Mei 1920 RGBl. S. 958) wird dahin geändert, daß im § 4 und im § 13 Abs. 3 je⸗ weils an Stelle von fünfzehntausend“ zu setzen ist dreißigtausend“.

Artikel III.

Soweit auf Grund der Bekanntmachung über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innung schiedg. Erichte während des Krieges vom i2 Juli 1917 (RGBl., S. 606 n Verbindung mit Artikel V der Verordnung vem 12. Mai 19290 zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890/30. Juni gof und des Gefeges, betreffend Kaufman nsgerichte, vom 6. Juli 1354 (NG Bl. S. sss) Reumahlen zu den Gewerbe⸗ und Kauf- mannegerlchten bereitz staltgefunden haben, bleiben die gewählten Beisitzer im Amte. . ;

Soweit die Neuwahlen bis zum 31. Dezember 1929 nicht durch- eführt sind, wird die Amtsdauer der bisberigen Beisitzer big zur En Huhn der Neuwahlen, jedoch längstens bis zum 31. März

5 3 t. 1921 verlänger Artiten w.

ind Gemeinden seit dem 1. Oktober 1920 zu einer Gemeinde k worden oder soll die ö . auf Grund bereits er⸗ gangener gesetzlicher Bestimmungen bis zum 4. Januar 1921 erfolgen, fo bleiben die in den Cinzelgemeinden beste henden Gewerbe · und Kaufmanntgerichte in ihrer bisherigen Besetzung bis zur Ginrichtung

vom 6. Juli 1904 in

auegleichs usw. vom 3. Mai 1920 (RGBl. S. 898) wird wie folgt

Erklärungen nicht vor⸗

von Gewerbe⸗ und Kaufmannggerichten der neuen Gemeinde, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1821 in Tätigkeit.

Artikel V. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1920. Die Reichsregierung. Fehrenbach.

Bekanntmachung.

Dem Beirat des Reich sausgleichs amts, Zweig stelle Köln, gehören auf die Tauer von zwei Jahren nach⸗ folgende Herren als Mitglieder an, und zwar:

Als Vertreter: Als Stellvertreter: Karl v. der Herberg, Köln⸗Mülheim, Dr. Paul Seligmann, Köln, Dr. jur. O. Goertz, Bonn a. Rhein, Alwin Walther, Beuel b. Bonn, Dr. Alfred Rüdenberg Crefeld, Edmund Deßvatines, Crefeld, Erwin Krusius, Solingen⸗Mangen⸗ Anton Keuter, Leverkusen b. Köln,

berg. A. Becker, Homberg, Niederrhein, Alfred Gäldner, Homberg, Nieder-

rhein, Walter Bresges, Zoppenbroich Friedr. Peltzer jr. M.⸗Gladbach, b. Rheydt,

Dr. Ing. Richard Krieger, Düssel⸗ A. F. Flender, Benrath a. Rh.

dorf⸗Oberkassel, Otto Croon, Aachen, Gustav Frintz, Aachen, d , Merken b. Düren, Arthur Lynen, Stolberg, Rheinl. einl.

Adolf Flöring sen., Wermelskirchen,

Richard Berg, Hackhauserhof b. Ohligs, Heinr. Gruenwald, Köln, Albert Thomas, Jünkerath i. d. Eifel⸗ Ernst Falz, Idar, Albert Sturm, Eltville a. Rhein, Nik. Reinhart, Worms a. Rhein, Cornelius Thywissen, Neuß a. Rh., Leo Wentzel, Sulzbach, Saar, Albert Boehringer jr., Nieder Ingel⸗ heim a. Rhein. Theo Fr. Seitz, Kreuznach,

Bergrat Zörner, Köln⸗Kalk, Dr. jur. Rothe, Köln, Bankier Siegfried Simon, Köln. H. A. Nix, Köln. Jakob Strünker, Köln⸗Dellbrück.

Berlin, den 27. Oktober 1920.

Der Präsident des Reichsausgleichsamts. Ha ber.

Kommerzienrat Hermann Engels, Engels kirchen, Paul Reifenberg, Köln,

Adolf Sternberg, Köln, Josef Kreker, Trier, .

Karl Wagner jr., Oberstein,

Karl Henkell, Biebrich a. Rhesn, Hans Scheuer, Main; a. Rhein, Josef Simons, Neuß a. Rhein, Th. Müller, Neunkirchen, Saar, Dr. Paul Feist, Bingen a. Rhein,

Dr. Breucker, Traben⸗Trarbach, Mosel, Willy Zweiffel, Köln⸗Kalk,

Bekanntmachung. . Dem Bäͤckermeister Hermann Stötz ner in Ehren berg Sa.⸗A. ist der ihm durch Verfügung des Landratsamts vom 26. Juli 1920 untersagte, Sandel mit Mehl und Back waren aller Art mit Wirkung vom 1. November 1920 ab wieder gestattet worden. Altenburg, den 27. Oktober 1920.

Landratsamt. J. A.: Klug e.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer All des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter: . Nr. 7826 eine Verordnung über die Wahl des Reichs prãsidenten, vom 25. Oktober 1920.

Berlin, den 29. Oktober 1920. Postzeitungsamt. Krüer.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer A2 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr, 1827 eine Verordnung über während des Betriebt⸗ kh 1920/21 zuzulassende Abweichungen vom Gesetz über das Branntweinmonopol vom 265. Juli 1918 (R GBl. S. 887) und über Aenderungen der Verordnung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs usw. vom 3. Mai 1920 (RGBI. S. So8), vom 28. Oktober 1920 und unter . Nr. 7828 eine Verordnung zur Abänderung des Gewerbe⸗ ö n Juli eg /30. . und des esetzes, be en aufmannsgerichte vom li 1904, vom 29. Oktober 1920. ; 24 . Berlin, den 30. Oktober 1920. .

Postzeitungsamt. Krůer.