Deutscher Reichsanzeiger BPreußischer Staatsanzeige
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Der Bezugs vt eis detrãgt oiertelsahrlich 86 Me Alle Postanftalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Settungs vertrieben fur Selbstabholer auch die Geschaftsstelle Sw a8, Winheimftratze Nr. 32.
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erdem wird auf ag von SO v. O. erhoben. — Anzeigen nimmt an: ie Geschäftsstelle
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e 9 Anzeigenpreis ein Teuerungs-
des Reichs ˖ und Staatsanzeigers. Berlin SW 48, Withelmstraße Nr. 82.
einschließlich des Portos abgegeben.
Nr. 252. Reichs bantgtrotonto. Berlin, Freitag, den 5. November, Abends. Poftgschecttonto: Bertin ai82 1920
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbe zahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen rc.
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. De⸗ zember 1916.
Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen
über den Verkehr mit Zündwaren vom 22. Dezember 1919 und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungs⸗ bestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 19. Fe⸗ bruar 1920.
Verordnung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeugführern.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917 und der
hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Bekanntmachung, betreffend die Einlösung von Schatzscheinen
. chemaligen Gouvernements Kamerun.
Betanntnachung des Eisenwirtschaftsbundes, betreffend Hächst⸗
. Eisen und Stahl.
ö; . i fende die Ausgabe der Nummer 215 des Reichs⸗
Wwe atis.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 44 der Preußischen esetzsammlung. ; .
Amtliches.
Deutsches Rei ch.
Der Herr Reichspräsibent hat den Referenten im Reichs— amt für Arbeitspvermittlung und ständigen Mitarbeiter beim Statistischen Reichsamt Regierungsrat Dr. phil. Huth unter Bela ung der Amtsbezeichnung Regierungsrat zum Mitgliede des Neichsamts für Arbeitsvermittlung ernannt.
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Seim Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Ge⸗ biet in Koblenz sind ernannt:
zum Ministerialsekretär der elsaß⸗lothringische Ministerial⸗ sektenr Laubscher,
zum Oberregierungssekretär der Zahlmeister Vollmer.
—
Von dem deutschen Konsul in Gotenburg (Schweden) ist der Kaufmann Eskil Kihlberg zum Konsularagenten in War— berg bestellt worden.
Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver— ordnung über den Verkehr mit . vo m 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1393).
Vom 30. Oktober 1920.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1396) wird bestimmt: 3
Für den Verkehr mit Zündhölzern, die im Inland hergestellt ö, . die in den 8§5 2 bis 5 dieser Bekanntmachung enthaltenen orschriften.
S 2. M. Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht Üübersteigen (Fabrikpreise): I. 1. Für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Zündhölzer n einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je
60 Stück für 111 Kiste zũ 1009 Pack zu je 10 Schachteln 1950 Mark, . te 6 . 1965 , J ö . 1970 ö . 669 1980 „
2. für imprägnierte bunte Zündhölzer die inter A L 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 Mark;
3. für weiße oder bunte flache Zünd . in Schachteln zu mindestens je 50 Stück die unter A genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 50 Mark.
I.
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück fũr 9 Kiste zu 10090 Schachteln oder Koffern 1 Mark,
K ö ö . 44 250 . . . 1960 ö . ö . m
2. in Schachteln oder Koffern zu 480 Stück
für 111 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1559 Mark, 2 ie 509 = ' ' 1569 . 35359 ⸗ ö ' 1565 ö J,,
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück
für 1.1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 1000 Mark, 4 212 1 * je 500 * 1 10905 *
. 44 1 1 250 . 2 * 1910 4 , . ö . 6 1015
II
Für Sicherheitszundhölzer in Schachteln, sogenannte Westen⸗ taschenhölzer, und solche in Buchform, enthaltend bis 30 Stück Hölzer
pro Packung . für 11 Kiste zu 1900 Schachteln oder Büchern 1359 Mark, 2 ö 1 13335 4 250 J . 669 1 10 / 10 * . 100 4 . * 1365 *
B) Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 150 Mark zu den unter AI, ULI und HII, von je 120 Mark zu den unter N 2 und je do Mark zu den unter H 3 genannten Preisen. ᷣ stei C) Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht über⸗
eigen: ! für die unter A L 1 genannten Zündhölzer fütr das Paket zu 10 Schachteln.
̃ in zesschachteln
250 Pfennig I Schachtel bei Abgabe von E ö hölzer
für die unter A J 2, 3 genannten Zünd ⸗
für das Paket zu 10 Schachteln... 260 ö . 26 ; für die unter A II 1 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer. ß für die unter A II 2 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer.. . 200 . für die unter A II 3 genannten Zündhölzer für die Schachtel oder den Koffer . für die unter IL genannten Zündhölzer für das Paket zu 19 Schachteln oder Büchern 200, für eine Schachtel oder Buch bei Abgabe von Einzelschachteln oder Büchern. .
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.
Jeder Hersteller ist verpflichtet, aus seiner Erzeugung mindestens 50 vom Hundert dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen. Bleiben seine Lieferungen hinter diesem Satze zurück, so hat er für die Fehlmengen den Großhandelszuschlag an die unter 8 5 letzter Absatz genannte Ausgleichskasse abzuführen.
§5 3.
Die im §?2 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller die Kosten der Beförderung bis zur Bahn⸗ oder Wasserstation des Herstellers ein. Beim Verkaufe durch den Groß⸗ bandel schließen die Preise die Kosten der Beförderung bis zur Bahn⸗ oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn⸗ oder Wasserwege erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein. ;
Tür die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. Die Preise gelten für versteuerte Ware.
5 4. Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den ö liefern, finden die im 52 unter B genannten Preise An⸗ wendung. . Verkauf von Mengen unter 169 Kiste durch den Hersteller ist verboten.
§ 5. Die Hersteller inländischer Zündhölzer baben ven den nach 5 2 unter A festgesetzten Preisen eine Umlage an eine Ausgleichskasse zu entrichten, die Fguptsächlich zur Herbeiführung eines Preisausgleichs zwischen inländischen und ausländischen Zündbölzern bestimmt ist. Höhe, Einziehung und Verwaltung der Umlage regelt der Reichs⸗ wirtschaftsminister. ö
356. Die Herstellung anderer Arten Zündhölzer als der im 8 2 ge—= . ist mit Ausnahme der ö von Sturmhölzern ver⸗ oten. . 5§ 7. . Der Preis für Zündhölzer., die im Ausland hergestellt und in das Inland eingeführt sind, darf folgende Sätze nicht übersteigen: Verkaufepreis an den Großhandel
an. Kiste zu je 00 Pack zu 10 Schachteln. 1965, — Mark, b) Verkaufepreis an den Kleinhändler
für 22 Kiste zu je 500 Pack zu 10 Schachteln. 2115, — c) Verkaufspreis im Kleinhandel
für das Paket zu 10. Schachteln... 250
für 1 Schachtel.... 0.25
gleinhandel ist jeder Verkauf an
— den Verbraucher.
Best vr gg 4 41. 2 8 Abs. J ober 6 Wer den Bestimmungen der 22 1 oder 6 zu⸗ widerhandelt.! wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9.
Diese Bestimmungen treten an Stelle der Ausführungsbestim⸗ mungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGGBl. S. 1779) und der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 30. September 1919 (RGBl. S. 1779), vom 19. Februar 1920 (RGBl. S. 279.
§ 10.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1920 in Kraft. 6 die Zeit vom 1. November bis 30. November 1920 gelten jedoch ür Groß⸗ und Kleinhandel noch die in der Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit , , vom 30. September 1919 *
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—
GBl. S. 1779) vom 19. Fe⸗ uar 1920 (RGBl. S. 272) genannten Preise. Berlin, den 30. Oktober 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz
J.
Bekanntmachung
. Aenderung der Ausführungsbestimmungen über
en Verkehr mit Zündwaren vom 2. Dezember 1919
(RGBl. S. 2517 und der Bekanntmachung zur
Aenderung der Ausführungsbestim mungen über den
Verkehr mit Zündwaren vom 19. Februar 1920 (RG Bl. S. 274).
Vom 30. Oktober 1920.
. Auf Grund des 5 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (RGöBl. S. 1393) und des 8 5 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs— bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zünd⸗ waren vom 30. Oktober 1920 (RGBl. S. 1851) wird folgendes bestimmt:
LS 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren und Ergänzung der Ausführungs- bestimmungen vom 30. September 1919 (RGBl. S. 1779), vom 22. Dezember 1919 (RGBl. S. 2151) erhält folgende Fassung:
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§ 2. Der Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. wird ein Verwaltungsrat
angegliedert. Dieser setzt sich zusammen aus: J. zwei Vertretern des Reichswirtschaftsministers, 2. einem Vertreter des Reichsministers der Finanzen, 3. einem Vertreter der Verbraucher, 4. einem Vertreter der Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. 5. einem Vertreter der Zündholzindustrie, 6. einem Vertreter des r Gli n erthandels 7. einem Vertreter des Großhandels, 8. einem Vertreter des Kleinhandels, 1 siwei Vertretern der Arbeitnehmer der Zündholzindustrie, 1 ret Vertretern der Arbeitnehmer des Import,, Groß⸗ und 15 Kleinhandels.
Die Ernennung der zu Ziffer 1, 3 bis 13 bezeichneten Vertreter erfolgt durch den Reichswirtschaftsminister, die Ernennung des zu ? bezeichneten Vertreters erfolgt durch den Reichsminister der Finanzen. Das Vorschlagzrecht steht zu hinsichtlich der Vertreter: der Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H K
zu 5. dem Verein deutscher Zündholzfabrikanten, zu 6. der Allgemeinen Zündholz⸗Export-Zentrale, zu 7. dem Zentralverbande des deutschen Großhandels, e. B. in Berlin, . zu 29 . Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels in Berlin, zu 9. und 10 der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie, zu 3.,, 11., 12. und 13. den vom Reichswirtschaftsminister be= stimmten Verbänden oder Vereinigungen. Der Verwaltungsrat tritt unter Vorsitz eines Vertreters des Reichs irt e n , mindestens monatlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Zündholzindustrie⸗Gesellschaft m. b. H. at ihm über Erzeugung, Verteilung und Versorgung unter Berück= sichtigung der Einfuhr Bericht zu erstatten * den Sitzungen des Verwaltungsrats können bei Bedarf andere Personen als Sachverständige herangezogen werden; Stimm⸗ recht steht ihnen jedoch nicht zu. — Der Verwaltungsrat gibt sich, eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichswirtschaftaministers unterliegt.
II. 5 4 der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1919 (RGSl. S. 2151), betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit ündwaren und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 0. September 1919 (RGBl. S. 1779) in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 19. Februar 1920 (RGBl. S. 274) erhält folgende Fassung: J r
5 4. Die im Sz 5 der Bekanntmachung, betreffend Ausfübrun 1920 (RGBl. S. 18551) bezeichneten Umlagen fließen in die dort be⸗
zu 4. dem Aufsichtsrate
Sur Sicherheit imdhölzer und überall entzündbare weiße Zünd, Hölzer in ö. e n. bis zu 70 Millimeter
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
bestimmungen über den Verkehr mit Züͤndwaren vom 30. Okto zeichnete Ausgleichskasse. Die Umlage wird mit Wirkung vom