3. Der Empfänger oder Nückempfänger der in 8 32* behandelten =rrungen hat diese gemäß 5 321 im Hauptteil der Karte rot unter⸗ trichen zu melden. Siehe auch 5 12. .
§S 4 Nachprüfung der 6
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr 8368 an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. ;
§ 5. M eldeste llen.
I. MelDdungen sind zu erstatten: J. an den Reichskommissar für die Kohlenvertellung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen: 2. an die für den Betriebsort des Meldeyssichti Zivi lverwaltungsstelle (KTohlenwirtschafts⸗, gandeskohl , wirtschastsamt us w.), — für das besetzte westliche Gebiet s. Ziffer M,
für Freistaat Sachsen s. Ziffer M;
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zustãndige Amtliche Verteilungsstelle (siebe 5 5, VN und VI, sowie § 6. Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4 an den Lieferer des Meldeyflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu üichten. Für die von einem im Auglande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (sKiehe 5 6 Ziffer 6 zu senden, und zwar mit der Aufschrift: Auslandskohle . Für Betriebe, die in . liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München 5. 6, 8) * senden.
Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf schrift: „Auslandskohle' an den Kohlenausgleich Dregden von den- jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchgstelle baben, und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. —
Für die ven einem im Auland wohnenden Lieferer unmittelbar berogenen sonstigen (nichtböhmischen) Grennstoffe ist die für den Lieferer kestimmte Meldekarte an die n, Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117, zu senden. Siehe auch 5 5, VII.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohsenbandelg⸗ und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Koburg eine besonderz Meldekarte an den „Kohlen- gusgleich, Mannheim (siehe auch 6. 7 a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Nheinischen Kohlenhandelg und Reedereigeselsschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ kartenheften entbalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivil⸗ verwaltungsstellen nach 5 h. L. 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
HI. MePeyflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer L genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen . zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IT. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenburg liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitãts, Gez, und Wasferwerfe an Stele der in . 5, J, 2 erwähnten einen Meldefarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ gufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
V. Wegen Bunkerkohlen siehe S 7.
VL. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene 6 Verteilungsstellen oder
verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dieg bezieht fich auch auf die Bezeschnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso 1 etwaige beigefügte Bemerkungen. ]
VII. Für Gaskoks ist die unter Absatz L, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gaskoksabhteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19“ zu senden.
VIII. Für Ersatzbriketts ist die unter Abs. T, Ziffer 3 genannte Karte nicht an die Amtliche Verteilungsstelle, sondern an die Ab⸗ teilung V des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu senden.
ITX. Für andere als höhmische Auslandskohle ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kurfürstenstraße 117“ zu senden. Siehe auch § 51, Ziff. 4.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle) aus Ober⸗ und Nieder⸗ e
sch lesten:
Amtliche Verteilunggstelle für schlesische Steinkohle in Berlin MV. 52, Alt Moabit 118.
2. Für Ru hrkohle y): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4.
3. Für Steinkohle“ aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Braun kohle) aus dem Gebiet rechts ehre th mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ ohle ): Amtliche Verteilungsstelle fir die Braunhohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
ß. Für die mitteldeutsche Braunkohle) (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle ä den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66.
6. Für Braunkohleh aus den Freistagten Sachsen und Sachsen-Altenburg sawie für böh— mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sächsische ,
Kohlenausgleich Dresden, Dresden ˖ A. 24, Bismarckplatz 1.
7. Fũr rheinische Braunkohle ): .
Amtliche Verteilungestelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen x
Za. F ũr Braun To le aus dem Dillgebiet, dem
We sterwald und dem ,,,, Kohlenauggleich Mannheim, Parkring 27/29
8. Für Stein⸗ ) und arg ure Ge, aus dem rechtsrheinsschen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohlen ch:
untl he? Verteilungastelle für Ko n, im rechte⸗ rheinischen Bayern, nchen, Ludwigstraße 16.
8. Für Steinkohle) des Deisters und feiner ae, l , üren usw: mtsiche Verteflungsstelle für die Steln kohlen gruben des Deeisters und seiner Umgebung, , re, 1. I Für Gaskokt * siehe g 6
— —— Auch Brftette, Schlammkoble imd Kobe. ) Auch Briketts, Na teine und Grudekolz.
Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten dergl.
. 18 II auc gochkelegrus, ösche uud derleichen Ablallertenguis wowie Kolsarusbrikette.
.
n, nen,
11. Ear die Grsatzbeikentz siebe I. e n en bd .
§ 7. Bun ker koß ten. . e en, m. dürfen mar auf Grund von Meloeclarten ge·
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Veferer von Bunkerkohlen. (
3. Die Meldungen sind i erstatten: . 1. an den RNeichskohlenkommissar in doppelter Augfertigmug,
Jin b 2. di tliche Verteil 855. ö 4 ae. 4 ko . b. an k Bunkertohlenstelle . )
§5 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, bie mit deutlicher rechteverbindlicher mterschrift (Firmenunterschrift)ꝰ des Mel devflichtigen müssen, důrfen nur auf amtlichen — ersta die ieder Meldepflichtige hei der digen Orts
e, beim Fehlen einer solchen der zustãndigen Kreiswirtschafts.
Je, wenn auch diese fehlt, bel ber mistãndigen Zivilverwgltungsstelle nach 65 I, 2 beziehen kann. iwilverwaltungsstellen sind be⸗ rechtig für die Meldekartenblocke und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 6, N, III. und TV. sind Hefte ; 7 Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde⸗ karten (siehe 6 It und ) sind an den genannten Stellen erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen O o müssen en Het cf Meldungen gesondert , J . 3. Jeder Meldeyfsichtige hat die für in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderfeite der Karte) * kennt⸗ lich n machen. ein Meldepflichtiger der eines ge⸗ werblichen Betrie 3. mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgehend, zu welcher Verbrauchergrunhe der . Et seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergrupye angewiesen worden, so er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulãssig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§5 8. Meldung im Falle ber Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Eieferer.
Wenn ein Meldeyflichtiger keinen Lieferer zur Annabme sei ner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs kommissar bestimmten Meldekarte auch, die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist. warum die Meldekarte nicht an einen Li . weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen gur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß dag Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist.
2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis fie zu dem Hauptlieferer! gelangt. Hauptlieferer ist dag liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, BrikettfabrikJ oder, wenn und soweit es einem Dritten GVerkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezießt, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ balt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Melbekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte Jede neue Meldekarte hat: ;
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu bersehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren. n
4. Jeder Lieferer (Händler der von einem im Auglande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgseich Dreaden (5 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böbmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfürsten⸗ straße 117“ (5 5 Vn; zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen find mit der Aufschrift Auslandskohle“ zu versehen.
5. Bezieher von ausländischer, nicht böhmischer Krhle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieses Bremmstoffs nur guf den Mesdekarten zu vermerken, die dem Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung eingereicht werden.
§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfemenge bei mehreren Lieferern sind verboten. . .
§ 12. Ausnahmebe stimmungen (Aushilfsliefernng). ut Aushklfelleferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulãssig.
2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der orbnungö⸗ mäßigen Monalsmeldekarte (8 1, 1 und 6 en der Anweisung oder . Genehmigung derjenigen Amtli Verteilungsstelle (siehe sz 6), aus deren Bezirk dieser ag, erfelgen soll. Gegen nt⸗ scheldung der Amtlichen Verteilungsflelle ist Berufung an den Neichs. kommissar ala sß! Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise be Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
För die Abgabe und, den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Ker dere. ej m. b. S. Koblenkontor Mannheim) estimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder ren reg — ah en an die Stelle der Amtlichen Verfeilungsstelle in Essen Kohlenausgleich Mannheim. .
Auf 5 Za, Ziff. 1, u. S 10 wird hingewiesen. ; (
3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus- hilfgsteferungen eines Flatzhandlerg aus Mengen, hie bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher . nur zulässig, wenn neben dem · Einverstãndnig der Parteien die Genehmigung ipisverwal · tungsstelle nach 5 6, J, 2 vorliegt. Sollen zu sol n Aushilfsliefe˖ rungen Gisenbahnivagen henutzt werden, so bedarf die ung . dem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungtstelle
uche d 6 4. eferer (6 10 2 augnahmgweise beim Vor , der den tsteferer gemäß § 1 32 Meldelarte ver⸗ eichnet ist, d einen anderen Hänbler li JJ e Ziff. , g . suden de elt e l fre n . 2, n.
. esntketer Lieseranacbeiie hren lll wd ven br ,. 66
. e Aulandeberuttoffh sede 8 s. .
in Stücke zu 10 000, 5000, 2000, 1
7839 denden
* *
5 13. Anfragen nad Anträge. .
QAUnfragen und An bie diese Bekanntmachn
K
verteilung, Berlin. zu richten.
wech ã und Erlöschen einer Reichskoblenkommissar, der wirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
5 14 Verwendung von gewerblichen Kohlen fü . andere Zwecke.
6E ist verboten, Brennstoffe, di a,, e e. lichen Verbrauchers * n ,,, eichs.
konnnisfarg in den Handel n ober dz weck . e n e , dere n 35 *.
§ 16. Nichtmeldepflichtige Getriebe.
Verbraucher, die nicht der Meldepfsicht unterliegen, sind Einreichen von Melbekarten nicht berechtigt. . Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen-
Ferne, wirtfäaftafteitz. der dern Reichakohlenommlisfat als mesdentichhh
anerkannt worden sind. §5 16. Strafen.
l. Jungen gegen diese Belanntma werden na 57 ö vom 28. Februar 1917 . . zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit geinãß S 5 Abf. 2 der Verordnung Bundesrats vom 12. i zu dreitausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vors handelns auf Einziehun erkannt die Zuw ? hören oder nich
. Wirkung . Meldung.
in Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder
istec gt ,,, . . 2 r rn g. . uf n er Be ng gemã ewãrti
Besteferung . 13 3 . n
§5 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember F920 in Kraft Berlin, 6. November 1920. .
Der r dann, m, 2 die Kohlemvertellung. utz.
.
—
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuld verschreibungen auf den Inhaber.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetz lichen und satzungs⸗ mäßigen Umkaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber . ; 1000, 500, 200 und 100 4 eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 15 Millionen Mark 4 oo ige, jederzeit seitens der Banl rückzahlbare, im Laufe von 70 Jahren vom Ausstellungstage 1. Oktober 1920 an im Wege der Kündigung, , . oder des freihändigen Rückkaufs einlösbare Koömmunalschuldver⸗ schreibungen (Folge MIV.
München, den 30. Oktober 1920. sa⸗
Bayerisches Staats ministerium Handel, Indu
* und 2
e Dr. Lindn er. ö
t
BSekanntmachung.
Auf Grunb der Bekanntmach kanzlers vom 23. September Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Gesamtministeriumz vom 12. Sktober 1915 (Amtsblatt Nr. 5 wird hiermit dem Bäckermeister Ernst Aumann in Langenleuhbe Riederhain Sg. A. der Handel mit Mehl und Back⸗ waren aller 96, sowie jegliche mittelbare oder unmillelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässgten bis auf weiteres unter sagt und das Geschäft geschlossen.
Altenburg, den 30. Oktober 1920.
Landratsamt. J. A.: Kluge.
t
GSekanntmacung.
Auf Grund der Bundesratsverordmmg dom 25. Seytembyer Hals, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom ndel (RGGBl. S. 6065 in Verbindung mit Ziffer 1. der Ausführungsverordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915, wird hiermit dem Bäckermeister Lorenz Landgraf in Rositz, Sa. A., der Handel mit Mehl und Backwaren aller Art sowie egliche mittelbare oder unmittelbate Beteiligung an einem . Handel und der Betrieb einer Bäckerei wegen Unzuverlässigleit in bezug auf diesen 1 bis auf weiteres un tersagt. — Die Rosten des Verfahrens hat Landgraf iu tragen.
Altenburg, den 6. November 1920.
Landratsamt. J. A.: Kluge. —
BSekrkanntm achun
.
ande lim ann Hermann Wichert, hier Smnl.
aße it der Handel mt Milch wegen Unzuverlässtgteit un tersagt w
Bernburg, den 3a. Ort ober 1822. Die Pollzeiwerwaltung. Gerhardt.
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und A des Reich s⸗ enthalten
ter Nummer 216: , . 9 n, ,, n, ichs verkehrsm zur
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Nr. ekanntn achum die Ratifikation
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betreffend bie bei der Ei ; e, mn, dr, . bor e ,
des
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vember 19MM, Nr
tober 1920; unter Nummer 217:
Een mer errebmmg. lber ben Aölauf von ger . rotesr und e g rn , friften, vom 6. Io Derlin, ben 6 November 1920. spostheltungaami. Krůer.
AUsiüĩꝛ ///
tlichen Verteilungsstelle und
Ü 1917 mit Geldstrafe bi;
uwider . . ff die siy seem. 5 k ; chled, ob sie dem a. — ö
. wiederernannt: der Fab
des Stellvertreters des MNelch· is em e ,,, fm ,.
b Ermkchtigung de wee n,, ⸗ * Betrieb und
Oktober 199 7838 eine g n lierten ge e rern, ger Deulschlandð nb ben ö. 66 ö
ren hen. Ju st izm ini ster u m.
2 Dberlan tsruten sind ernannt: der Amts⸗ rat Dr. Han k und der Amts⸗
tsrat Citron aus Herborn in Stettin.
erichtgrat Lampe in Cottbus ist zum Land⸗
a ,. r daselbst ernannt.
ö Amtsgerichtgräten Gehelmem Justizrat Hamel und Wollner bei bem e , n, Geheimem . in Herzberg 9 H. ist die nachgesuchte Dienst⸗
4
entla mit Ruhegehalt erteilt.
3. 5 . . r re n eh . als rat na ĩ rg, der .
8 a Grave bee ee e, der Land⸗
gerichtsrat Rode in Stettin nach
Bad Bramstedt, der Amtsgerichtsrat Czer⸗
y aus Gnesen nach Kiel und der Amtsgerichts rat 86 ach Magdeburg.
ranken ist zum Landgerichts rat
rãten sind ernannt: der Landrichter Klau in Sen g und der Gerichtsassessor Karl Kram er in Willenb
de. Wkuugerichürat Grauenhorsti in Selon ist
: ernannt: der Rudol
u Handelsrichtern Kaufmann golh fem gl in Breslau, der Fabrikant Georg 9 Dörken in Gevelsberg sowie . Albert Tüttritkgahaus in Oehde und der Fabrilbesitz er, ierungt⸗ ie ,. en. m , . in en i W. bei Lanbgericht en „der eie, g uin er m d.
ünchow in Essen bei Land t in 6.
genieur Johann 3 ** el Köln⸗ᷣ der Fabrikant Richard Grüneberg in Köln bei
t in Köln, der Fabrikbesitzer Otto Goertz in Bonn,
1 . er k 5 lau 3 orf, aufmann a en, e, Ludwig Michels in kf. He dh und Werner Schu macher in Köln bei dem Landgericht in Köln. siellvertretenden Handelsrichtern find ernannt: die Kauftente Wilhelm Lasch und Alfred Sachs in Breslau, der Kaufmann Karl Protze in Elberfeld, die Fabrikbesitzer Ludwi Reinhard in Hemer, Ernst Bechem in Hagen 1. W. un der Fabrildirektor Lubwig Huy in Vogelsang bei dem Land⸗ gericht in Hagen i. W,, die Kaufleute Heinrich Sieburg in Gelsenkirchen und Wilhelm Girardet in Essen, die Kaufleute ¶ Theodor reven in Köln und Karl Auer in Köln Deutz bei dem Landgericht in Köln, wiederernannt: der Kaufmann Ernst Lucas in Elberfeld, der abrikdirekter Gustav Böcking und der Fabrikbesitzer und Geschaͤftsführer Dtto Kunz in Köln⸗Mülheim a. Rh. bei dem Landgericht in Köin.
Der Staats anwaltschaftsrat Dr. Wilde in Altona ist zum DOberstaatgzanwalt in Hamm ernannt. Versetzt sind: der Staats anwalts rat Dr. Höftken in Essen an die . in Bochum und der Staats⸗ in Bochum nach Essen.
Becker von Sothen ist mm Stagte⸗
ernannt. .
er alts rat in el er 3 . en ben Nosaren: Flat
aus . gn und Justzrat Sal aus
o alin ger
5 6 . . —⸗
u en ernannt bie Rechtsanwälte: Otte Werba
in demjenigen Teile der früheren Stabtgemeinde Berlin, der
zum Bezirke des Amtsgerichts Berl öneberg gehört, Leo raunstein in Kalbe a. S. und Dr. Werner
51 ertzer in gn der Liste der Rechtzanmält. die Rechts⸗ amd. Justizrat n m, t 9 * . Dr. Nochowicz bei dem Oberlandesgericht
in Breslau, Halliant bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Haedecke e ei dem rath⸗ mann bei dem Amtsgericht und dem Land t in Saar⸗
brücken, Tiedem ann dem Amts und dem Land⸗ ericht in Erfurt und Lüpke bei dem Amtsgericht und dem
: r nn in Stettin. . Tied em ann in
it der Löschung des Erfurt in der tganwaltssiste sst auch sein Amt als Notar
erloschen. die Liste der ts anwãlte eingetragen die Rechts⸗ lin bei * Gberlandes gericht in
2
Fran a. omeyer
R. Donner, bisher bei den Tr ee I, N und H Berlin, auch dem Amtsger . eves in Montabaur auch bel dem Landgericht in Neuwied,
.
e alza bei dem Am Braunstein aus
strowo bei dem 66.
und
. Berlin⸗Mitte, Dr
die Dr. undli im Be⸗ alter Kratzert, Quaatz ttz reslau, Salo⸗ des Ober⸗
im Bezirk des
ö ö 3 . k m Bezirk des Oberlandes Dr. Ho eltzenheln im
Fritz Reinert rt a. M.,
. Otto , . im Bezirk des Oberlandesgerichts zu el,
Dr. Franz Liebmann, Johannes Bgumann in Be⸗ irk dez ö zu Köln und Biron im Bezirk es Oberlandesgerichts zu Marienwerder. .
Der Gerichtsassessor Dr. Walbeck ist infolge seiner Ueber⸗ nahme in den Reichsdienst unter Ernennung zum Vizekonsul aus dem Justizdienste geschieden.
Den Gerichtsassessoren Dr. Bentz ing er, Dr. Josef Grüne⸗ wald, Dr. Anton Heyroth, Kurt 8g mann, Johen ning, Koobz, Dr. Kupka, Lindemuth, Alfred Lorenz, Neitzel, Dr. Max Reimann, Schubbert und Dr. Zeitz schel ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.
Ministerium für Votkawohlfahrt.. * Bekanntmachung.
Im Hinblick auf die Zeitverhältnisse setze ich unter Ab⸗ änderung der Bekanntmachungen vom 2B. Februar d. J. — I. M. IHE 3277 — . 25. Februar 8. J. — L. M. NI 326 11. Ang. — und 29. März d. J. — J. M. II 3238 — mit Wirkung vom 15. November d. J. ab die Apotheken verkaufs⸗ preise für Diphterie⸗ Meningokokken⸗ und Tetanus⸗ Sera wie folgt fest:
L Diphtherie · Seil serum. . Immunitãtseinheiten auf ö 4K 75 4.
2 6 ö
3 11 16
1
7 lo 14 25 3 1 ö do
H. Meningokokken ⸗(Genickstarre⸗) Serum.
ür Packungen zu 10 10 44 — für Packung ,,,
*
K 3
8
70 50. 15 .
35 16 60.
2.
Oo & , G do = 0 0 2. & d = = 2153335
II Tetanus⸗ Serum. Fůllung ö. A. E. 4fach auf . 40 9
, 1
62 23
L I. II. IV. 400 9 ö. 100 6fach Berlin, den 30. Oktober 1920. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. .
. evangelischer Oberkirchen ak? *
Bei dem Evangelischen Oberkirchenrat ist der bisherige Konsistorialobersekretãr Frerk vom Konsistorium in Berlin zum Verwaltungsobersekretãr ernannt worden.
Der in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Tennstedt be⸗ rufene Pfarrer . bisher in Beesenlaublingen, ist zum Superintendenten ernannt worden; ihm ist das Eiholn amt
der Diõözese Tennstedt übertragen worden.
e 8ekannt machung über Festsetzung von Koksprelsen.
Anter Aufhebung der durch bie Bekanntmachungen des gohlemverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1920, J⸗Nr. L Soo 20, und vom X. Mai 1920, J.⸗Nr. L 1059 20, fesigesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Errichtung von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep⸗ tember / 4 November 1915 (RGBl. S. 6M und 728) in Verbindung mit 8 117 der Ausführungsbestimmungen zum Rebler e e it g. vom 21. März 1919, den Ano gen ber LSLandeszentralbehõrden vom 21. August 1917 und 2. Oktober 1 und dem 5 des Landkreises Nieder⸗ barnim vom 13. Oktober 1920 nach Dilling der Ver⸗ treter der Landkreise Teltow und Niederbarnim für bie Gebiets⸗ teile des ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Ge⸗ nehmigung ber Staatlichen Verteilungsstelle die Preise für Koks
wie folgt festgesetzt:
5 1. Preise für Kächen⸗ und Ofenbrand: Es dürfen für Koks, Gaekoks, gebrochen, folgende Preise nicht
ritten werden: ab zager 22,95 je Zentner,
1. bei Selbstabhol 2. bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller, 23, 95. .
owie für Zentralbetzungs⸗ und Warmwasser⸗ ereitungsanlageninFßuhrennichtuntersosentner: 1. Gaskoks, grob. 3836 22 560 ö ; 5 ;
cher
Die Preise 21 für Lieferungen frei Keller. Sie . . c sowelt der Koks von dem auf dem 3 des Grundstücks ge⸗ ahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer
iter abgeworfen wird, um 15 9 je Zentner, soweit der Koks auf dem , , . vor dem Grundstäck des Verbrauchers abgeworfen wird, um je Zentner, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um 1 4 je Zentner.
; 8 3. uwlderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen der . gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekauntmachung des Bundesrats über die Errichtung Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1916.
§ 4.
Die Pre etzungen des 82 finden auf alle seit dem 8. No- vember 13 er , Kokslieferungen Anwendung Im übrigen 1 Bekanntmachung mit dem Tage der Veroffentlichung n Kra
Berlin, den 6. No vember 1920.
Magistrat Berlin. ermuth.
— ;
Bekanntmachung über Festsetzung von Brikettpreisen.
§ 2. e. für Kokglieferungen an das Lleingewerbe
Unter i der in ber , ,, des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin vom 3. 23 1920, J⸗Nr. L 1486/20 festgesetzten Vertaufspreise für iderßen au Grin
richtung von Preisprüfungsstellen und die
,
reisprüfungsstellen e 0
* 9 4. November 1915 a Eregh/ und 728)
1 . a. § 117 9 ,, , ,. ohlenwirtschaftsgesetz vom 23. März
, , vom 21. August 1917 und 2. Ok⸗
tober 1930 und dem Beschlusse des Landkreises Niederbarnim vom 13. Oktober 1920 nach Zustimmung der er der
Landkreise Teltow und Niederbarnim für die Gebietsteile des
chemallgen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Einschluß folgender Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:
L. In Gebiet des Kreises Niederbarnim: Ber lin⸗ Buchholz Berlin Reinickendorf, Berlin⸗ . Berlin ⸗Nosenthal, Berlin Heinersdorf 6 Berlin · Stralau, Berlin vohenschõnhausen, Berlin · Tegel, , erlin⸗O õnew 2 u, Berlin⸗Pankow, Gutsbezirk Schönholz; EL im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin⸗Grunewald Berlin · Mariendorf Deriin . Scmargen borf Berlin Marienfelde Berlin⸗Dahlem (Gut), Berlin. Niederschõneweide, Berlin⸗Friedenau, Berlin · Johannisthal, , . erlin⸗Lichterfe ; He , , Grunewald⸗Forst (Gu, . ö ñ ö erlin⸗Tempelhof, K . J mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle die Preise wie
folgt festgesetzt: ö. §1.
preise für Küchen⸗ und Ofenbrand: Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden; a) bei Selbftabholung ab Lager.. 4 14.20 je Zentner, 9 bei Abwerfen auf dem Straßendamm
vor dem Grundstück des Verbrauchers. . 14,95. c) bei Abwerfen , 3. JJ , dj bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller , 18,20 . § 2.
reise für Brikettlieferungen an das Llein⸗ r für Zentralhe . und Warm⸗
waferbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter ; 0 Zentnern:
Es dürfen . Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager .. 4A 14,20 je Zentner, b) bei Abwerfen 16 dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers. . 1490 3 bei Abwerfen auf dem Hofe. 15,00
Lichtenrade,
K 4) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller . 15,15. w
§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der⸗ jenigen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen sind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabhelung zur Verfügung zu stellen. ö
Dat Kohlenamt Berlin wird ermächtigt, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit, Zustimmung des zu⸗ ständigen Landratsamts sowie für die auf Grund des Gesetzes über die Blldung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin eingemeindeten Gebietsteile der Land- kreise Teltow und Niederbarnim eine von der Preisfestsetzung der 581 und 2 dieser Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen.
§ 5.
Zuwlberhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ 1 sowie gegen Anordnungen, welche dag Kohlenamt Berlin in Gemãßheit 36 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der irn, gemäß S 17 Ziffer? der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preispräfungsstellen und die Versorgungs— regelung vom 25. September und 4. November 1915.
§5 6. Die Preigfestsetzungen sinden auf alle seit dem 8. November 1920 n . Bri ,. Anwendung; im übrigen tritt die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Krast.
Berlin, den 6. November 1920.
Magistrat Berlin. Wermuth.
*
.
Sekanntm achung
über Festsetzung von Brikettpreisen in den Landkreisen Teltow und Niederbarnim.
Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Kohlen⸗ lelle Groß Berlin vom 3. August 1920, J.⸗Nr. L. 1468,20, est enn Verkaufspreise für Briketts wird auf Grund des
* er Bekanntmachung des Magistrats Berlin vom 6. No⸗ vember 1920, J.⸗Nr. 2196/20, für das heutige Gebiet der Landkreise Teltow und Niederbarnim sowie für die auf Grund des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom N. April 1920 in die Stadtgemeinde Berlin ein⸗
emeindeten Gebietsteile der Landkreise Teltow und Nieder⸗ arnim mit Ausnahme der in letztgenannter Bekanntmachung aufgeführten Orte * folgendes bestimmt:
5 1. Preise für Küchen ⸗ und Ofenbrand: Es durfen folgende Preise nicht überschritten werden: 3 bel Selbstabholung ab Lager .. . 4 113,95 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm .. 14,65 , ö e bei Abwerfen auf dem Hofe . 14575 . ö. d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 14,90 ö. Für die Preisstellung ist maßgebend der Siß der geschäftlichen Niederlassung des Kohlenhändlers (nicht der Wohnsitz des Ver⸗ brauchersj.
) L Im Gebiet des Kreises Niederbarnim:
Berlin⸗Buchholz, Berlin⸗Reinickendorf, Berlin⸗Friedrichsfelde, Berlin⸗RNosenthal, Berlin⸗Heinersdorf, * Berlin⸗Stralau, Berlin⸗ , , . Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Niederschönhausen, Berlin⸗Weißensee, Ber lin⸗Oberschõneweide, Berlin⸗Wittenau, Berlin⸗Pankow, Gutsbezirk Schönholzj.
IH. Im Gebiet des Kreises Teltow:
Berlin⸗Grunewald, Berlin⸗Mariendorf, Berlin · Schmargendorf Berlin Marienfelde, Berlin ⸗ Dahlem (Gut), Berlin Niederschõneweide, Berlin ⸗ Jriedenau, Berlin Johannisthal, Berlin ⸗ Steglitz Berlin Britz, Berlin⸗Lichterf elde, Berlin · Treptow, Berlin⸗Zehlendorf, Grunewald⸗Forst (Gut) Berlin⸗Lankwi Lichtenrade, (
Berlin ⸗ Tempelhof Wannsee.