1920 / 262 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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vertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Oppeln auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Bezirks⸗ ausschusses sowie den Regierungsassessor Determeyer in Allenstein zum zweiten Mitglied des Bezirksausschusses in Allenstein auf Lebenszeit und den Regierungsrat Dr. von Brau⸗ müller daselbst zum Stellvertreter des ersten Mitglieds des Bezirksausschusses in Allenstein auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Bezirksausschusses ernannt.

Ju stizm inisterium m.

Dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Roeingh in Disseldorf und dem Amis gerichtsrat, Geheimen Justizrai Auler in Köln ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Landgerichtsrat Heinitz vom Landgericht J in Berlin ist infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat im Neichs⸗ ministerium für Ernãhrung und Landwirtschaft aus dem Justiz⸗ dienste geschieden.

Versetzt sind: der Amtsgerichisrat Gößmann in Duis⸗ burg⸗Ruhrort als Landgerichts rat nach Hanau, der Amtsgerichts⸗ rat Rosenthal in Elberfeld als Landgerichtsrat nach Köln, der Amtsgerichtsrat Dr. Hoffmann in Stettin als Land⸗ gerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsrat Gans in Gelsenkirchen nach Dortmund, der Landgerichtsrat Schulze⸗Velmede in Dortmund als Amtsgerichtsrat nach Recklinghausen, der Amtsgerichtsrat Wecke aus Kempen Posenj nach Schönlanke, der Amtsgerichtsrat Gerno th aus Kolmar i. P. nach Stettin und der Amtsgerichtsrat Rätsch aus Kosten nach Stralsund.

Der Amtsgerichtsrat, Geheime Justizrat Fetthack bei dem Amtsgericht Berlin⸗Mitte und der Amtsrichter Dr. Glander sind gestorben.

Der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Hagem ann von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht T in Berlin ist infolge seiner Uebernahme in die innere Verwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat aus dem Justizdienste geschieden.

Dem Staatsanwaltschaftsrat Dr. Sie bern in Stettin ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Zu Staatsanwaltschaftsräten sind ernannt: der Staabs⸗ anmast Martin Grell, ständiger Hilfsarbeiter in Hagen i. Westf.,, daselbst und der Staatsanwalt von Lassaulx, ständiger Hilfsarbeiter in Köln, daselbst.

Der katholische Strafanstaltspfarrer Rönspieß Graudenz ist nach Brandenburg a. H. versetzt.

Der Amtssitz ist angewiesen den Notaren: Buchholz aus

aus

Braunsberg in Allenstein und Kaute aus Czersk in Genthin. .

Zu Notaren sind ernannt die Rechtsanwälte: Dr. Kurt Dahlheim, Dr. Martin Manasse, Dr. Hermann Münch und Alfred Silbermann in demjenigen Teile der früheren Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin⸗ Mitte gehört, Justizrat Hans Steinitz in demjenigen Teile der srüheren Stadtgemeinde Berlin, der zum Bezirke des Amts⸗ gerichts Berlin-Wedding gehört, Friedrich Dalichow und Leo Nehab in Frankfurt a. O., Dr. Erich Popper in Hirschberg, Herbert Döhring in Schweidnitz, Justizräte Christian Ahrndsen, Dr. Theodor Auerbach, Dr. Josef Blau, Otto Buch ka, Dr. Julius Burghold, Karl Cahn, Dr. Adols Ederheimer, Dr. Ferdinand Eisen berg, Dr. Martin Ephraim, Dr. Kurt Frank, Adolf Fuld, Dr. Moritz Heertz, Dr. Ludwig Heilbrunn, Dr. Moritz Hertz, Dr. Moritz Hes dörf fer, Heinrich Hirschler, Dr. Ludwig Jo se ph, Albert Kisselstein, Dr. Albert Krebs, Dr. Albert Löwenthal, Dr. Max Meyer, Dr. Ferdinand Pachten, Karl Reis, Dr. Rudolf Rosenthal, Dr. Wolfgang Schmidt-Scharff, Dr. Ferdinand Schwarzschild, Dr. Leo Weiß, Dr. Ludwig Wertheimer, Julius Wolff, Dr. Leopold Wurzmann, Adolf Zimmt sowie die Rechtsanwälte Karl Abt, Dr. Fritz Achen⸗ bach, Dr. Otto Auffenberg, Di. Eduard Baerwald, Adolf Berlizheimer, Alfred Cohn, Dr. Hans Fester, Dr. phil. Emanuel Fromm, Dr. Rudolf Geiger, Dr. Alfred Grünebaum, Dr. Julius Grünebaum, Eduard Hessenberg, Hermann Heyum, Dr. Ernst Hoch⸗ staedter, Abraham Horovitz, Dr. Julius Jessel, Dr. Moritz Kahn, August Kaiser, Dr. Adolf Katz, Dr. Sieg⸗ fried Katzenstein, Dr. Alfred Kirschbaum, Dr. Willi Lorsch, Dr. Richard Merzbach, Dr. Karl Neukirch, Dr. Arthur Oppenheimer, August Prack, Dr. Hugo Reichard, Friedrich Reinach, Dr. Richard Rheinstein, Dr. Arthur Rosenmeyer, Dr. Siegfried Rosenthal, Dr. Philipp Rothbarth, Dr. Hermann Rumpf, Dr Erich Salfeld, Dr. Adolf Salo mon, Josef Schmetz, Dr. Heinrich Schmidt, Dr. Karl Schmidt, Dr. Ludwig Schönberg, Dr. Gustav Spier, Oskar Spier, Dr. Paul Steinberg, Dr. Alfred Stern, Dr. Ernst Stettenheimer, Karl Thormann, Leo Zugehoer, Dr. Max Zuntz und Ernst Zwanziger in Frankfurt a. M., Dr. Friedrich Hos bach in Frankfurt a. M. Rödelheim sowie Justizrat Konrad Wandel in Essen.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Nechts⸗ anwẽlle: Dr. Petzold bei dem Kammergericht, Dr. Müser bei dem Landgericht in Berlin, Justizrat Dr. Theodor Haarmann bei dem Landgericht in Hildesheim, Deter⸗ meyer bei dem Landgericht in Osnabrück, Geheimer Justizrat Dr. de Bary bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Buch⸗ holz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Brauns⸗ berg, Franz Müller bei dem Amtsgericht in Waldenburg, Sen ßfeiher bei dem Amtsgericht in Saarbrücken und Justizrat Silten bei dem Amtsgericht in Schlochau.

Mit der Löschung des Geheimen Justizrats Dr. de Bary in Frankfurt a. M. und des Justizrats Silten in Schlochau in der Rechtsanwaltsliste ist auch ihr Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechtsanwälte: Geheimer Justizrat Rausnitz, bisher bei dem Landgericht U in Verlin, bei dem Kammergericht, Justizrat le Viseur aus Pesen bei dem Landgericht 1 in Berlin, Griese, bisher bei dem Landgericht Nl in Berlin, auch bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Knaack aus Kiel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Flensburg, Buchholz aus Braunsberg bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Allenstein, Dykhandt aus Posen bei, dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr., Hoffmann aus Thorn bei dem Amtsgericht und dem Land⸗—

ericht in Lyck, Kgu te aus Czersk bei dem Amtsgericht in enthin, die Gerichtsassessoren; Dr. Tichauer bei dem Land⸗ gericht J in Berlin, Kreft bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück, Kober bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altong. Dr. Schleiff bei dem Amts⸗ ericht in Schlochau, der frühere Gerichtsassessor Dr. Josef ö bei dem Amtsgericht in Barmen, der Kammer

. in Barmen und bei dem Landgericht in

übergängen: . Sampohl . . sstelle: Kunststraße Schneidemuhl⸗Stüsselsdorf, westlich er Grenze Kreuz, Wierzebaum, Tirschtie 6 oder mit der Eisenbghn über die , Fir Man, ; . und nur zu folgenden Zeiten . . in Sampohl an jedem Montag

von 10 bis 12 Uhr Vorm. in Niesewanz an jedem Freitag von 10 bis

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dr. Höniger in Görlitz und der Rechtsanwalt Kurt Schwarz in Charlotten⸗ burg gestorben.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Dr. Hermann Becher, Brust, Dr. Johannes Müller, Olbrich, Sskar Hennig und von Knor re im Bezirke des Kinmergerichts, Dr. Paul Beyer im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Celle, Vaul Heitmann im Bezirk des QOberlandesgerichts zu Hamm, Dr. Lindloff im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, Dr. Arweiler, Dr. Maur und Dr. Königs im Bezirk des DOberlandesgerichis zu Köln, Dr. Siegfried Krantz, Thurau und Dr. Brindlinger im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr. und Dr. Kurt Heine im Bezirk des Ober— landesgerichte in Stettin. .

Der Gerichtsassessor Dr. Alfred Henning ist infolge seiner

Uebernahme zur Reichseisenbahnverwaltung aus dem Justiz⸗

dienst geschieden. Den Gerichtsassessoren Johannes Berndt, Gahlen,

Paul Heitmann, Dr. Jeb sen, Max Koch, Lothar Markie⸗ witz, Rudzio, Walter Schippers, Dr. Hermann Schramm, Dr. Gerhard Schütz und Dr. Peter Trim born ist die nach⸗

gesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt. Der Gerichtsassessor Dr. Käckell ist gestorben.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten. Von der Preußischen Staatsregierung sind unterm 18. Ok-

tober 1920: der Gutsbesitzer Knopf in Eckertsberg (Bezirk Gumbinnen),

der Stadtbaurat, Stadtältester Dr⸗Ing. Bredtschneider in Charlottenburg,

der Regierungsbaumeister 4. D., Baurat Hager in Freien⸗

walde a. O. (Bezirk Potsdam),

der Professor Dr. phil. und Dr.-Ing. Lepsi us in Berlin⸗

Lichterfelde, Votsdamer Straße 35,

der Rittergutsbesitzer Richter auf Mahlow (Bezirk Potsdam) in Berlin W., Potsdamer Straße 95,

der Regierungs⸗ Wilmersdorf, Kaiserplatz 16 U,

der Rittergutsbesitzer Freiherr von Wangenheim-Wake in Eldenburg bei Lenzen, Elbe (Bezirk Potsdam),

der Rittergutsbesitzer und Deichhaupytmann. Oekonomierat Dr. Hoesch in Neukirchen (Bezirk Magdeburg),

der . Leo Heberer in Merseburg (Bezirk Merse⸗ urg),

der ,, Drescher in Schwientochlowitz (Bezirk Oppeln),

der Generalbevollmächtigte der Gräflich Schaffgottschen Herrschaft, Geh. Oberregierungsrat Kreutz in Herms— dorf u. K. (Bezirk Liegnitz),

das Handelskammermitglied Georg Schoeller in Strachwitz bei Neukirch (Bezirk Breslau),

der Hofbesitzer Dr. phil. Engelbrecht in Obendeich bei Glückstadt (Bezirk Schleswig),

der Gerbereibesitzer Stadtrat Sager in Neumünster (Bezirk Uebergang telle: Kunststraße Schneide mühl⸗Stůffe

Schleswig),

der . Dr. Alberti in Goslar (Bezirk Hildes⸗ eim),

der Schaßrat Dr. von Campe in Hannover,

der Zivilingenieur, Baurat Dr.Ing. Taaks in Hannover,

der Hutsbesitzer Westerm ann in Lütgendortmund (Bezirk Arnsberg),

der Direktor der Wasserwerke, Geheimer Baurat Reese in

Dortmund (Bezirk Arnsberg), der Oekonomierat Ott in Rüdesheim (Bezirk Wiesbaden), der Mühlenbesitzer, Cassel,

von Bülles heim in Ratheim (Bezirk Aachen),

der Rittergutspächter, Landes jkonomierat Fühling in Hor⸗

bell (Bezirk Köln) und

ks direkt bei 44 der Bergwerksdirektor Brockhoff bei der Kruppschen Ver⸗ .

waltung in Betzdorf

auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1. August 1920 bis da⸗ hin ö. zu Laienmitgliedern des Landeswasseramts ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige Oberbibliothekar Dr. Walter Meyer ist zum Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek in Königs⸗ berg in Preußen ernannt worden.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen.

Auf Grund des 87 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni

1909 (RGBl. S. 519) wird hierdurch mit Genehmi—⸗ gung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt: .

§ 1. 1. Die Einfuhr des der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Ministers für Landwirtschaft, J 1. August 1911 (Beilage zu Nr. 36 des Amtsblatts) unterliegenden

Domänen und Forsten vom Geflügels aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenz

Niesewanz, Firchau, Ziskau, Kujan, Podrusen

ei Stüsselsdorf Dt. Usch, Czarnikau, Dt. Filehne, Gr. Dammer, Unruhstadt, Ilge. au

Schneidemühl, Kreuz, Wierzebaum, Bomst und Fraustadt,

12 Uhr Vorm, in Firchau an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm. in Ziskau an jedem Mittwoch von R bis 11 Uhr Vorm. in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nachm., in Podrusen an jedem Dienstag von 3 bis 5. Uhr Nachm. auf der, Uebergangsstelle:

Kunststraße Schneidemühl⸗Stüsselsdorf an jedem Mittwoch von 2 dis

4 Uhr Nachm., in Schneidemühl an jedem Donnerstag von 3 bis II Uhr Vorm, in Dt. Usch an jedem Montag ven 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Czarnikau an jedem Mittwoch von 1, bis 3 Uhr Nachm. in Dt. Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Vorm. in Kreuz an jedem Sonnabend von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Wierzebaum an jedem Mithvoch von 10 bis 12 Uhr Vorm. in Tirschtiegel an jedem Mikttzwoch von 11,15 Vorm. bis 1,15 Nachm, in Gr. Dammer an jedem Donnerstag bon 11 Uhr Verm. bis 1 Uhr Nachm., in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 11 Uhr Vorm in Bomst n eben Sennahend von Jo. Vorm. bis Lz0 Uhr Nachm. in

raustadt Bahnhof an jedem Mittwoch und Sonnabend von 8 bis 1 Uhr Vorm, in Ilgen an jedem Dien gtag von 2 bis 5 Uhr Nachm., in d n an sedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nachm.

2. Die Vorfübrung des zu unterfuchenden Geflügels hat spätestens

eine Stunde vor Schluß der Einfuhrzeit zu geschehen. Die beabsichtigte Einfuhr muß bis spätestens 8 Uhr abends des vorhergehenden Tages dem zuständigen beamteten Tierarzt mitgeteilt werden.

Außerhalb der im

suchungspflichtiges Geflügel nur eingeführt wenn

1. Schlochau, Steinborn, Pr.

und Baurat a. D. Slevers in Berlin Mißbrauchs oder anderen dringenden Gründen bleibt die

885 L6. Jun 18695 R. G. Bl.

Geheimer Kommerzienrat Vogt in Sinsselsse m an den Mirren, w is nl irg ec, e,.

der Rittergutsbesitzer, Ehrenbürgermeister Freiherr Spies mühl an mem 2 8 bis 11 Uhr, Boarm., in Dt. Usch

zu gewerblichen oder wirtschaftlichen un u, kon Feldarbeiten auf preußischem Gebiete die Landesgrenze regelmäßig

i. Mts. von 2 bis 5 Uhr

1 angegebenen Zeiten darf unter werden, der de ·

amtete Veraryzt am di ist. Die besbsichũgie Finfuhr muß in einem solchen der außerterminlichen Unter- uchung wenigstens 12 Stunden vorher dem beamteten Tierarzt mit- geteilt werden. . .

§ X2 1. Die im 8 6 Abs. 2 der vieh euchenpolizeil ichen An⸗ ordnung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und vom 1. August 1911 vorgesehene Ausnahme für Transporte von weniger als 100 Stück wird dahin eingeschränkt, daß nur das von den Bewohnern des Hrenzbezirks Abs. ) fär den Ligenen Wirtschafts 2 eingeführte Geflügel, von den Vorschriften der erwähnten Anordnung ausgenommen wird, und auch dieses nur dann, wenn die arne, nicht mehr beträgt als;

3 1D Stuck Ganse oder 19 Stück Puten, oder

bz 20 Stück sonstiges Geflügel, oder .

e) bei gemischten dungen nicht r als 20 Stück und

darunter höͤchstens 09 Stück Gänse ober Puten. 2. Als Grenzbezirk im Sinne des 4 List anzusehen; Der von den Straßen Starsen, Flötenstein, lau, riedland nach der polnischen Grenze zu gelegene Teil des Kreises lochau einschl. aller von dieser Straße kr chnittenen Stadt-, Guts und Gemen defeldmarken, auch soweit fie nicht zwischen dieser Straße und der polnischen Grenze liegen. 2. Der von der Eisenbahn Gchneidemühl - Firchau nach der pol= nischen Grenze zu gelegene Teil des Kreises Flatow einschl. aller von der Bahn ö Stadt., Guts⸗ und Gemein defeldmarken, ö. soweit sie nicht zwischen der Bahnlinie und der polnischen Grenze iegen. 3. Der Stadtkreis Schneidemühl. 4. Der Netzekreis.

5. Die von den Straßen Morin, Schwerin, Meserik, Jordan

nach der polnischen Grenze zu gelegenen Teile der Kreise Schwerin

und Meseritz einschl. aller von diesen Straßen durchschnittenen Stadt-

Euts⸗ und Gemeindefeldmarken, auch soweit sie nicht zwischen diesen

Straßen und der Grenze gelegen sind. 6. Restkreis Bomst und Fraustadt.

3. Der Einführende hat auf Erfordern durch Vorlegung einer böchstens 8 Tage alten Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder des Gemeinde⸗ oder Gutsvorstehers seines Wohnortes nachzuweisen, 3 . Bewohner des Grenzbezirks ist und keinen Geflügelhandel

rei 4. Die Beachtung dieser Bestimmungen ist durch die an den Grenzübergängen tätigen Beamten zu kontrollieren. Im * des inschrãn⸗ kung oder Aufhebung der im Abs. J angegebenen Befreiung n. §8 3. n nnn, unterliegen den Strafvorschriften der 7A ff, insbesondere des dier des Viehseuchengesetzes vom 8. f. Diese Anordnung Tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung m Kra Schneidemühl, den 25. Oktober 1920. Der Regierungspräsident. v. low.

Auf Grund des S7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) wird hierdurch mit Genehmi⸗ ung des . für Landwirtschaft, Domänen und Forsten olgendes bestimmt:

I. Einfuhr von Pferden und Esein.

§ 1. 1. Eine Einfuhr von Pferden und Eseln aus Polen darf nur auf der Zollstraße an den Grenzübergängen: Sampoh

Niesewanz, Firchau, Ziskau ae, stelle sdorf westlich der Grenze bei Stüsselsdorf Dt. Usch, Czarnikau, Dt. Filehne, Kreuz, Wierzebaum, 6 engl, Gr. Dammer, Unruhstadt, Bomst, . stadt Bahnhof, Ilgen, Geyersdorf oder mit der Bahn über die Grenz- stationen; Firchau, Kujan, Schneidemühl, Kreuz, Wierzebaum, Bomst, Fraustadt und nur zu folgenden Zeiten erfolgen:

. Sampohl an jedem Montag von 1 in Niesewanz an jedem Freitag von 16 bis 12 Uhr Vorm. in Firchau an jedem Mittwoch von 19 bis 12 Uhr Vorm., in Ziskau an jedem Mittwoch von 9 bis 11 Uhr Vorm., in Kujan an jedem Freitag von 2 bis 4 Uhr Nachm., in e . an jedem Dienstag von 3 bis 5 Uhr Nachm., auf der Uebergangsstelle Kunststraße Schneidemühl—

Podrusen

an jedem Montag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm., in Czarnikau an jedem Mittwoch von 1 bis 3 Ubt Nachm, in Dt, Filehne an jedem Freitag von 8 bis 10 Uhr Verm., in Kreuz an jedem Sonn- d von 1 bis 3 Uhr Nachm., in Wierzebaum an jedem Mittwoch von 10 bis 12 Uhr Vorm, in Tirschtiegel an jedem Mittwoch von Dammer an jedem Donnerstag von 11 Uhr Vorm. bis 1 Uhr Nachm in Unruhstadt an jedem Donnerstag von 8 bis 1 Uhr Vorm. in Bomst an jedem Sonnabend von 10 39 Vorm. bis 1.35 Ühr Fachm. in Fraustadt= Bahnhof an jedem Mittwoch und Sonnahend von 8 bis 11 Uhr Vorm, in Ilgen an 66 Dienstag von 2 bis 3 Uhr Nachm., in Geyersdorf an jedem Mittwoch von 2 bis 5 Uhr Nachm. 2. Sämtliche zur 3 kommenden Tiere sind am Grenz⸗ übergange bzw. auf der Grenzstation durch einen beamteten Tierarzt u untersuchen. Tiere, die an einer übertragbaren Seuche leiden oder er Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen zur Einfuhr nicht 6 werden. it rotzkranken, rotzverdächtigen und rotzansteckungsverdächtigen Pferden ist nach 135 u. 7 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Dinlstenn für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai

der Tiere zur Untersuchung hat spätestens der im §z 1 vorgesehenen Einfuhrzeit zu

1912 zu verfahren.

3. Die Vorführun eine Stunde vor Schlu

geschehen. Die beabsichtigte Einfuhr muß bis , 8 Uhr Abends des vorhergehenden Tages dem zuständigen

zeamteten Tierarzt mit⸗

geteilt werden. . . 4. Für jedes untersuchte Tier ist eine Gebühr von 3 A an die

ZSZollkasse zu entrichten.

Il. Untersuchung der im Grenzverkehr benutzten polnischen Pferde. §8 2. 1. Die in Polen beheimateten Pferde, die, ohne zur, Ein⸗ fuhr bestimmt zu sein, in monatlichen oder kürzeren Zwischen räumen wecken oder zur Verrichtung

überschreiten (kleinerer . sind regelmäßig einem beamteten Tierarzt zur Unter uchung vorzuführen.

2. Die Vorfühung hat an den Grenzübergängen an einem der regelmäßigen Untersuchungstage stattzufinden. Als Untersuchungstage sind bestimmt: für Sampohl der J. und 3. Montag j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm für Niesewanz der 1. und 3. Freitag j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm. fur Jir au der 1. und 3. Mittwoch j. Mts. von 10 bis 12 Uhr Vorm. für Kujan der 1. und 3. Freitag j. Mt ven 2 bis 4 Uhr Nachm, für Podrusen der 1. und 3. Diens—⸗ tag j. Mts. von 3 bis à Uhr Nachm., für die Uebergangsstelle Kunst⸗ ig Schneidemühl —Stüsselsdorf der J. und 3. Mittwoch j. Mts. von 2 bis 4 Uhr Nachm. ö. Dt. Usch der 1. und 3. Montag hz Mts. von 11 Vorm. bis 1 Uhr Nachm. für Di. Filghne der 1. und 3. Frei- tag j. Mis, von 8s bis 10 Uhr Verm., für Wierzebaum der 1. und 3. Mitwoch J. Ws. van 10 bis 13 ihr Vorm. für Tirschtie gel der 1. und 3 Mittwoch j. Mts. von 11,15 Vorm. bis 1,15 Uhr Nachm. für Gr. Dammer der 1. und 3. Donnerstag j. Mtg. von 11,15. Vgrm. bis 1 Uhr Nachm. H Unruhstadt der 1. und 3. Donnerstag j. Mts. von 8 bis 11 Uhr Vorm., für Ilgen der 1. und 3. Diengtag i. Mte. von 2 bis 5 Uhr Nachm. f eyersdorf der 1. und 3. Mittwoch tachm.

3. Die Führer der Pferde haben bei der Vorführung ein auf den Namen des Pferdebesttzers lautendes Buch vorzulegen, in dem edes Pferd unter einen besonderen Abschnitt nach Geschlecht, Farbe, ler zeichen und twaigen besonderen an, . eingetragen ein muß. In dem Buch ist das Untersuchungsergebnis von dem e, Tierarzt unter Angabe des Untersuchungstages zu vermerken.

orsten

bis 12 Uhr Vorm.,

4. Wahrend des Aufenthalts in de die Untersuchungsbücher Erfordem den Zollbeamten, Polizeibeamten und den beamteten T zar re rl gg nr, gn sughungepn c

r r ein uchungsbuch noch nicht estellt ist, oder aus deren Untersuchungsbuch . ersichtlich ist, 1 i rend der leßten Wochen eine Untersuchung durch einen beamteten deutschen Tierarzt stattgefunden hatte, ind bis zur Beseitigung dieses Mangels von der Verwendung im kleinen Gen ee nr r, N ausgeschlossen. Die bei der letzten Untersuchung als seuchenkrank oder verdächtig befundenen Pferde dürfen zum kleinen nzverkehr erst

wieder zugelassen werden, wenn eine erneute Untersuchung durch einen

ber ee , . 8 ue t . at. 5. Für die an den regelmäßigen uchungst ö. r Untersuchungen werden Gebühren * 53. 1. 2

; n, , , n. Bestimmungen.

. . Wenn einer der im §1 Abs. 1 und im 5 2 Abs. . Untersuchungstage ein stagtlich n n n gem m 9 . indet an diesem Tage eine Untersuchung nicht statt.

§ 4. 1. In dringenden Fällen

Fs§8 1 und 2 ausnahmsweise auch außerhalb der im 5 1 Abf. L un § 2 Abf. 2 bezeichneten Zeiten und im Falle des 5 auch an einem anderen bewirkt werden. Die Untersuchung der im kleinen

Grenzderkehr benutzten Pferde darf jedoch nur dann an einem Orte . ,, . mit dem heutigen Tage wieder aufgehoben. Die

nden, wenn für die Pferde Untersuchungebücher bereits ausgestellt waren und seit der letzten Unte i i 33 ,. . here en, rsuchung noch nicht vier Für die außerterminli ntersuchun d von d = hefe ne außer der Gebühr an die enn e * 9 38 i Reĩ , an den Unter ug ee. . ö. n , , e. . ZSuwiderhandlungen unterliegen trafvorschriften der 7 ff., insbesondere des 5 74 reg 3 Vi ö 21 ö 36. e. des . vom Diese Anordnu ĩ ̃ ö i . . ng tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung Shneidemühl, den 25. Oktober 1920. Der Regierungs⸗Präsident. v. lo m

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, be⸗ treffend die Maßregeln gegen die Rinderpest (RGBl. S. 105) und der dazu ö Instruktionen vom 9. Juni 1875 (GBl. S. 147) wird folgendes bestimmt:

. 1. Die Ein⸗ und Durchfuhr von lebendem Rindvieh, Lebenden Schafen und Ziegen aus Polen, Litauen und

Memelland ist verboten. 2. In besonderen Fällen kann die Einfuhr aus seuchenfreien

beamteten Tierarzt zu entrichten, sofern zur

ann die Untersuchung Ense

habe

Gegenden mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft.

Domänen und Forsten zugelassen werden.

3. Die Landräte der Grenzkreise sind ermächtigt, die Zurück- führung von Rindvieh, sowie von Schafen und Ziegen diesseitiger Besitzer, die beim Weiden oder bei Benutzung zur Arbeit oder ähn⸗ lichen Gelegenheiten die Landesgrenze zufällig überschritten haben, unter geeigneten Vorsichtsmaßregeln zu gestakten. Die Vorsichts

maßregẽeln sind von den Landräten nach Benehmen mit der Zoll⸗

behörde (Hauptzollamt oder Zollinspektor) anzuordnen. 2

82.

. 1. Die Ein und Durchfuhr aller von Rindvieb, Schafen und . stammenden Teile und Exzeugnisse in ten Zustande mit usngbine von Milch, Sahne,. Butter und Käse, desgl, die Ein= und Turchfuhr von tierischem Dunger und von nicht in Säcken ver⸗

packten Lumpen aus Polen, Litauen und Memelland ist verboten. 2. Gestattet ist die Ein- und Durchfuhr der nachbengnnten, von Rindyieh, Schafen und Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse;

a) volskommen trockene und gesalzene Häute ; b) vollkommen lufttrockene und von Weschteilen befreite Knochen, örner und Klauen, c) Knochenmehl ; z d) Wolle und Haare, wenn sie in Säcke verpackt sind,

e Blutkuchen Blutdünger), wenn sie fein pulverisiert sind oder zu Pulver gerieben werden können und vollkommen geruch

los sind. 3 . ö 3. Die zu a bis e genannten Gegenstnde sowie in Sälen verpackte Lumpen dürfen auf sämtlichen, die Landesgrenze des dies. eitigen Bezirks überschreitenden Zollstratzen eingebracht werden, Ste ind dem Eingangszollamte anzumelden und werden zur Einfuhr erst ugelassen, nachdem durch Prüfung die vorgeschriebenen Eigenschaften

i, mr sind. . . = 4. Die Prüfung erfolgt kostenfrei, durch die Grenzzollbegmten oder erforderlichenfalls durch die Kreistierärzte bei sämtlichen Grenz⸗

zollämtern des hiesigen Bezirks.

1 n haben die Führer der Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G⸗S. S. 265) wird stets mit sich zu führen und sie auf vorbehaltlich der n,, des K, für den ier-⸗- Umfang der Grenzmark

stpreußen⸗Posen folgendes an⸗

Einziger PJaragrapb. Zuwiderhandlungen gegen meine vorstebend abgedruckte vieh Luchenpolizeiliche Anordnung zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest vom heutigen Tage werden, soweit sie nicht den Straf . bestimmungen des 8 328 Neichsstrafgesetzbuches und des Reichs- gesetzes vom 21. Mai 1878 R. G. Bl. S S5) unterliegen, mit Geld. i ö zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft ra

Schneidemühl, den 1. November 1920. Der Regierungs⸗Präsident. J. V.: Hoffmann.

geordnet:

Bekanntmachung.

Das am 13. Dezember 1917 gegen die Ehefrau des Stanislaus Jahns, wobnbaft Sterkrade-⸗Nord, züttichstraße 29, er Las sene Handels verbot, betr. den Handel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere Kartoffeln und Gemüse, ist ] Kosten des Verfahrens, ingbes. auch die der öffentl. Bekanntmachung, fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 12. November 1920.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbũrgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Seippel.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unjuverlässiger 2 vom Handel vom 23. September 1915 (RGGBl. S. 603) abe ich 1. der Lokalinhaberin Frau Elisabeth Wieback, 2. dem Schankwirt Friedrich. Wieback, beide in Berlin-Schöneberg, Neue Winterfeldtstraße 32, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 4. November 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sextember 1915 (RGB. S. 603), ich dem Schankwirt Max Lange in Berlin, Oranienstr. 5l, durch Verfügung vom heutigen Tage den Sande! mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 10. November 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Hevl.

Bekanntmachung. ; Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sertember 1915 (RGSBl. S. 603) kabe ich der Frau Marie Schmitz, geb. Amet, in Berlin, Mittelstr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Sandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Berlin O. A, den 12. November 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Oeyl.

Bekanntmachuna.

Nachgenannten Personen: a) der Vieb händler in Frau Margarete Ebert, geb. Zwasigoroch, in Lichter⸗

fe lde, Steinstraße 5. 61) dem Viehhändler Otto Lücke

5. Vorftehendes Einfuhrverbot bezieht sich nicht auf das zum

Reiseperbrauche mitgeführte frische oder zubereitete Fleisch.

§ 3. ; 1. Diejenigen Tiere sowie kierifchen und sanstigen Stoffe, wel cke entgegen den vorstebenden Verboten über die Landesgrenze eingeführt

und hierbei in Beschlag genommen werden, sind sofort unter polizei⸗

licher Aufsicht zu töten bezw. zu de, ,, oder zum Gebrauch un⸗ adlich zu machen und zu vergraben. . ;

9 ag 6 die Beschlagnahme und Vtung des Viehes und

durch die Beseiligung der Tierkörper oder Stoffe erwachsenden un ˖

vermeidlichen Kosten sind, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten

find, bei dem Regierungs⸗Präsidenten zur Erstattung anzumelden

3. Ist die Tatsache der unerlaubten lung Cor fo sind die in Beschlag genommenen Gegenstande abzusondern r ih zu überwachen. Außerdem ist der zuständigen Polizei behörde (Vimlsborfteher, Stadtpol izeiverwaltung) sofort Anzeige zu

achen. . . . 4. Findet die zuständige Polizeibehörde bei näherer Prüfung den Bend ß der Einschmuggelung zweifellos , . so hat sie 33 betreffenden Gegenstande e, . 8 hat sie, an n Verwertung folcher Gegenstände von ihr auf Grund der eingeholten Aeußerung des beamteten Tierarztes für zulässig erachtet wird, die⸗ felben der Zollbehörde (Hauptzellamt ader Zollinspeltor; zur . wertung in der vom Tierarzt für zulässig erklärten Weise zu über⸗

geben. . . ö 3. Der Zollbehörde sind in beiden Fällen die Verhandlungen über die 2 . des Tatbestandes vorzulegen, so daß von ihr die

Anträge auf Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens gestellt

werden können. J

8 ö Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser teh e ch;

e,, , . rafgesetibu ͤ n m. . 3. Rindervest 2 ** i wehr der Ri 1 . r erben dla ngen nicht durch diese Strafbesl

den, unterliegen sie der Strafvorschrift meiner nach ,, m betr. die Maßregeln gegen 3

inderpefl vom heutigen Tage. Borstehende viehseuchenpolüleiliche Anordnung tritt mit dem

Zeitrunkl ihrer Veröffentlichung in Kraft. Schneidemühl, den 1. November 192. ö Der Regierungs⸗Präsident. J. V: Hoffmann.

Auf Grund der s5 137 und 139 des Gesetzes über i

i lt vom 30. Juli 1883 (G. S. ö. Erne und 15 des Gesetzes über die

eberführung über die

Grenze zhat nicht erwiesen, liegt aber der Vendacht der Einschmugge, Feng auf diefen Gewerbebetrieb un tersagt und der Bäckerei

und auf dem

Sochschule

zu Lichterfelde, Steinstraße 5, ist durch Beschluß des Wucher— gericht bei dem Landgericht IL in Berlin vom 12. November 1920 II V. L 2555. 20 auf Grund der Bekanntmachung zur Fern—⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RöBl. S. 663) in der Fassung des Artikels II der Verordnung vom 27. November 1919 (RGB. S. 1909) der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie jede unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem solchen Handel, sei es in selbstindiger Stellung eder als Angestellter, wegen Unzuverlässigkeit vorläu fig untersagt. Berlin, den 12. November 1920. Der Oberstaatsanwalt hei dem Landgericht II. J. A. Gentz.

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Andreas Traidl, gehoren am 28. Mär; 1584 in Pangerldorf b. Regenäburg, wohnhaft in Fran k— furt a. M. Niddastraße 47, Geschäftslokal ebenda, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Be— darfs, insbesondere Na hrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in

betrieb geschlossen. Frankfurt a. M., den 13. November 1920

Der Polizeipräsident. J. A.:. Dr. Auerbach. a 0 2 2 2 ᷣ··

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Neichsrat versammelte sich heute zu einer Vollsitzung: vorher hielten der Ausschuß für Seewesen, die vereinigten Aut⸗ schüffe für Volkswirtschaft und für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und

für Volkswirtschaft Sitzungen.

er Reichskanzler und der Reichs minister des nen en i ,,. nachmittag in Aachen eingetroffen , n ,,, 26 Rolizeipräsidenten und dem Oberpräsidenten empfangen worhen. . . Befuch des Rathauseg und der Technischen begaben sich die Minister nach dem neuen Furhause, wo der Oberbürgermeisier Farw ick die Vertreter des Reichs willkommen hieß. Der Reichskanzler Fehrenbach bezeichnete in seiner Antwort den Besuch Aachens als würdigen Abschluß seiner Rheinkahrt, auf der er sich von der Treue des Rheinlandes zum Vaterlande habe überzeugen können, und gab die Versicherung, daß alles, wag an. der Negierung liege, getan . solle, um diesem äußersten gefährdeten Gebiete bes Deutschen Reiches Hilfe und . zu gewähren. Im Laufe seiner Rede gedachte der Reichs lanzler laut Bericht des Wolsfschen Telegraphenbüͤrog . auch des Schicksalg der deutschen

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Bevölkerung in Eupen und Malmedy, die dem Selbst DRestimmungsrecht um Trotz vom Vaterlande gerissen worden sei Der Friede von Versailleg der das Wort Friede nicht verdiene werde trotzdem von ung gehalten werden, wie wir dies bei den Kehlen lieferungen und vor allem der Entwaffnung gezeigt hätten trotzdem unser *. dadurch auf eine Zahl sinke, die nicht genüge, de Wirren im Reiche Herr zu werden, Gs sei nur natũrlich, daß unser Vol nach Krieg und Redofutlon von Fieberschauern gerüttelt werde. Umso weniger se es klug von unferen Gegnern gehandelt, ein großes und starte⸗ Volk mit ständigen Drohungen zu schrecken. Demgegenüber un egenüber den maßlosen finanziellen Forderungen unserer ebemaliger 5 bleibe uns nur die Hoffnung, daß Vernunft und Gerechtigkeit allmählich auch bel ihnen weite Kreise erfüllen werden. Wir werder lange genug zu tun haben, um auch nur halbwegs wieder die Höh zu erreichen, auf der wir früher standen. Unsere Kinder und Enkel werden es nicht erleben. Von der Wiederaufrichtung Deutschlandt hänge auch die Gefundung von ganz Curopa ab. In dem Vertrauer auf die Jufunft des Vaterlandes werde er bestärkt durch die tren. deutsche Gefinnung, wie er sie im Rheinlande wabrgenommen

Nach dem Reichskanzler ergriff der Reichsminister Dr Simons das Wort. Er sagte: Aachen leide schwer durch seine Lage an der Grenze, die Be setzung und befonders die Abtrennung bon Eupen und Mal mern deren Mr ede er als rechtlich haltbar nicht anerkennen könne. deider scheine die , . . gefallen zu sein, daß die Bahn zwischen Raeren und Kasterberberg zu Belgien fallen solle, Nicht der Vslker. bundsrat, sondern nur die Hesamtheit des Völkerbundes sei für solche . zuständig, und selbst wenn sich der Völkerbund nicht vom ebot der Selbftbestimmung durchdringen lasse, könne Deutschland die Entsckeldung nur als eine vorübergehende betrachten. Wir gehörten nicht! den Geladenen der Völkerbundspersammlung in Genf und hätten auch keinen Antrag auf Aufnahme gestellt. Wir wollen nicht binein, solange wir nicht auf der Gegenseite den Wunsch sehen, uns als Gleichberechtigte aufzunehmen. Man dränge sich nicht in eine Gesellschaft hinein, in der sich Leute befinden, die öffentlich erklären, daß sie hinausgehen würden, wenn der Andere hinein käme, Unsere Zukunftsaufgabe ergebe fich aus einem Blick in die Geschichte, be⸗ fonders der Stadt Aachen. Karls des Großen und Napoleons Pläne eines Imperiums seien gescheitert an dem nationalen Gedanken. Dem⸗ egenüber ständen Frankreich, Belgien und Deutschland vor einer neuen e be die vielleicht durch eine Genossenschaft sich gegenseitig achtender Völker gelöft werden könne. Hier ein Bindeglied zwischen Deutschland und Belgien zu werden, sei die Aufgabe der Stadt Aachen. Aber dazu bedürfe es deutscher Gefinnung, denn nur, wer sich selbst achte, könne auch von anderen geachtet werden. Wirtschaftlich seien die drei Linder aufel nander angewiesen, und selbst der Friede von Versailles babe zwischen Deutschland und Frankreich wirtschaftliche Bande ge= bracht in bezug auf den Austausch von Kohle, Erz usm. Der Redner schloß mit einem Ausblick der Hoffnung, daß einst nicht nur von be⸗ seßzten und unbesetzten Gebiet gesprochen werde, sondern, daß die Völker Europas auf der Grundlage gegenseitiger Verständigung zu⸗ sammenarbeiten würden. . Mit Worten herzlichen Dankes an die beiden Minister

schloß der Oberbürgermeister die Versammlung.

Die „Havasmeldung“ vom 14. November, daß de deutsche Kegierung auf die von der Wiederherstellungs⸗ kommission auf Grund des § 2 der Anlage 4 zu Teil 8 des Friedensvertrags überreichten Anforderungsliste von Vieh keine Bemerkungen gemacht habe, trifft, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, nicht zu. Als im Frühjahr 1929 die erste belgische Liste über zu lieferndes Vieh überreicht wurde, hat die deutsche Regierung durch die Kriegslastenkommission alsbald in einer Note vom 19. Mai 1920 bei der Wiederherstellungskommission in Paris auf die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Forde⸗ rung hingewiesen. Unter Beifügung umfangreichen Materials hat sie dabei ausführlich auf die verhängnisvolle Wirkung einer solchen Lieferung auf die gesamte Milch⸗ und Fleischversorgin der nnterernährten deutschen Bevölkerung sowie auf die Rinder und Pferdezucht und den Ackerbau durch Entziehung der Gespannkräfte hingewiesen und betont, daß bei Bemessung der Höhe der Lieferung unbedingt die im Friedensvertrage vor— gesehene Rücksichtnahme auf das soziale und wirtschaf liche Leben Deutschlands verlangt werden müsse. In einer Note vom 21. September 1920 an den Wiederherstellungsausschuß hat die deutsche Regierung erneut auf die Unmöglichkeit der Lieferung hingewiesen.

Heute und morgen findet im Reichsarbeitsministerium die 1. Reichssiedlungskonferenz statt. Wie vom Reichs⸗ arbeitsministerium mitgeteilt wird, werden sämtliche Lannes⸗ zentralbehörden, die mit der Durchführung des ländlichen Sied⸗ lungswerkes beauftragt sind, vertreten sein. Die Konferenz, die der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns persönlich eröffnen wird, soll dem Austausch der ö. auf dem Gebiete der länd⸗ lichen Siedlung gewonnenen Erfahrungen dienen. Es wird eine eingehende sachliche Aussprache über die weitere Förderung der inneren Kolonisation und über Mängel bei der bisherigen Handhabung stattfinden. Als Grundlage dienen Vorträge über einige zurzeit im Vordergrunde des Interesses stehende Fragen, und zwar über die Stellung der Reichsregierung zur Sied⸗ lungsfrage, die Finanzierung des Siedelns, ferner über die Anllegersiedlung und endlich über die wissenschaftliche Vor⸗ bereitung und Durchdringung des Siedlungsgedankens.

Preußen.

Die Interalliierte Kommission hat für die im Abstimmungsbezirk wohnenden Personen eine Am nestie erlassen. Sie umfaßt 1. Allgemeine Vergehen, strafbar nach den 58 1063, 119, 116, 126, 127, 130, 132 und 135 des Strafgesetzbuchs. 2 Vergehen, begangen im Nationalitätenkamp oder im wirtschaftlichen Kampf der Gesellschaftsklassen, na den 88 13, 139, 185, MM, 113 (Widerstand gegen die Staats⸗ gewalt), 115 (Aufruhr unter Ausschluß der Anführer), 124 (Hausfriedensbruch, begangen durch zusammengerxotteie Mengen), 3. strafbare Handlungen gegen die Waffenhesitzver⸗ ordnungen und die Bestimmungen über periodische Druckschriften.

Nach der Umbildung der Sicherheitspolizei in die Schu tz⸗ polizei ergibt sich folgende , . r Preußen: Provinz Ostꝑreußen. Regierungsbenrrk Königsberg 2000 Gumbinnen 1650, Marienwerder 13090, Allenstein 100 zusammen Soßb6ö), Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin 1680. Stralsund 3509, Köslin 1990 (jzus. 3000) Previnz Niedsr⸗ schlesien, , , Breglau 2390, , . zus. 3630). r, bersch!leften, Regierungsbesirk Dypeln 370. Ab. timmungsgebiet Yoo (zus. 370 Regierungsbejirt Schueide; m ühl ish, Previn Brandenburg, Reglerungsbezirk rankfurt a. O. 1040, Potsdam 1060. Stadtkreis Berlin (ein chließlich von 30 Mann, kommungler Polizei der Vorerte 17 265 Gus. Id 30M, Provin; Schleswig- Solstein, Ne gierungsbezir? Schleswig 2I00, Provinz Hannotgerg. Ne. ierungsbejirk Dannoder 2509. Provi 9 Sessen⸗ Va fsau, ger ibn Cassel A269, Wiesbaden 174d (ius. MMο Dreini