ü . 2 8 86
. * e
Zusammen legung der Versorgungsämter J und N Trier.
Die Versorgungsämter J und N Trier werden mit dem R Dezember . der Bezeichnung, Versorgungs amt Trier“ vereinigt.
Berlin, den 24. November 1920.
Der Reichsarbeits minister. J. V.: Dr. .
Druckfehlerberichtigung.
der Bekanntmachung vom 3. November 1920 (RGBl. S. 53 Reichs anzeiger Nr. 2355), betreffend dn ehen der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über Er— hebung eines Branntweinmonopolausgleichs vom 12. Mai 19536, muß es in der als Abs. 3 neu einzuschaltenden Beslimmung statt Abweisungen“ in der dritten Zeile von oben, Abwelchungen“ und statt „den Gewichten in der vierten Zeile von unten dem Gewichte heißen; ferner ist zwischen den Worten „Berechnung“ 2 . in der achten Zeile von oben das Wort „nach“ ein⸗ zuschalten.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 224 des k 6 uml ; ö eine Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung des Endtermins für die Besetzang . chen Reichsgebi 13. , 1920, und ö J 5 eine Verordnung über die Geltungsdauer der Verordnungen über die Außenarbeit von t I9. November 1926. a . . Berlin, den N. November 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Verordnung, betreffend die Aenderungen von Vornamen.
Vom 29. Oktober 1920.
Die Preußische Staatsregierung verordnet gemäß 8 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesetzsamml. S. 53) im Anschluß an die Verordnung, betreffend die Aenderungen von Familien⸗ * vom JZ. November 1919 (Gesetzsamml. S. 177), was olgt:
Die ss 1 bis 4, 5 Abs. 2 und 3 und § 8 Satz 2 der Verordnung der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Aenderungen von Familiennamen, vom 3. November 1919 Gesetzsamml. S 177) erstrecken sich sinngemäß auch auf die Aenderung von Vornamen preußischer Staats angehöriger. Der Justizminister kann die Entscheidung über Anträge auf Er— mächtigung zur Aendernng von Vornamen den Amtsgerichten
tragen.
Berlin, den 29. Oktober 1920.
— Die Preußische Staatsregierung.
Fisch beck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend An⸗ wendung des vereinfachten Enteignungsverfghrens bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Schachtanlage Hattorf vorzunehmenden eignun gen.
Vom 30. September 1920.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗
einfachtes Enteignungsvvmerfahren zur Beschaffung von Arbeits⸗ gelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom II. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Ver⸗ ordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. Sey⸗ iember 1915 (Gesetzsamml. S. 141 und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung hin⸗ sichtlich der für die erg hen des Betriebes der Schachtanlage Hattorf der Kaliwerke Aschersleben erforderlichen Grundstücke Grundbuch Philippsthal Band 14 Blatt 67, Kartenblatt 9 Parzelle 6 und Parzelle 45/5 Anwendung findet, nachdem für diese Grundstücke den Kaliwerken Aschersleben, Schachtanlage Hattorf in Philippsthal⸗Werra das Enteignungsrecht durch den namens der Preußischen Staatsregierung ergangenen Erlaß vom 14. September 1920 verliehen worden ist. Berlin, den 30. September 1920. Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fisch beck. Haenisch. Oeser.
̃ ͤ Ste gerwald. . Severing. Lüdemann.
Erlaß
der Preußischen Staatsregierung, betreffend An—
wendung des vereinfachten i,,
bei der Erweiterung der Friedhöfe Köln-Mülheim und Köln⸗Deutz.
Vom 4. November 1920.
Auf Grund des 5 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren vom 11. September 1914 Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Nachträge vom A. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Ge⸗ setzsamml. S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent⸗ eignungs verfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des der Stadt Köln durch Urkunde vom 12. De⸗ zember 1919 zur Erweiterung des Friedhofes Köln⸗Mülheim und dur ürlunbe vam . Norembe? 196 zur Erweiterung des hofes Köln-Deutz verliehenen Enteignungsrechts An⸗ wendung zu finden hat.
Berlin, den d. November 1920. Die Preußische Staataregierung. * Fisch beck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser.
Steger wald. Severing. Süde mann.
Finanzministeriu m.
Die Rentmeisterstel!« bei der Kreiskasse in Schleu⸗ sing en, Regierungsbezirk Erfurt, ist voraussichtlich zu besetzen.
Ent⸗ fãllt aus.
93
Bekanntmachung
des Wortlauts des ir betreffend die Er⸗ richtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genessenscha ftli en 1 vom 31. Juli
Vom 16. November 1920.
Auf Grund des Artikel 6 des Abändberungsgesetzes vom 5. September 1918 (Gesetzslamm. S. 153) zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer r. zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits, vom 31. Juli 1895 Geseßsamml. S. 310) mird der Wortlaut dieses Gesetzes mit den gen, die sich aus den Gesetzen vom 8. Juni 1896 Een m,, S. 123) und vom 5. September 1918 (Gesetz⸗ amml. S. 153) ergeben, mit Genehmigung der verfassung⸗ ,. Preußischen ff entlicht.
24
versammlung nachstehend ver⸗
Berlin, den 16. November 1920.
Der Finanzminister. Lüdemann.
GSesetz, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des n ef en Per sonalkredits.
51.
Zur Förderung des Personalkredits (8 2), insbesondere des ge⸗ nossenschaftlichen Personalkredits, wird unter dem Jamen . ; Preußische Zentralgenossenschaftskasse eine win 3 5 14 . 1 suse
ie Ansta itzt die Eigen einer juristi ; steht unter Aufsicht h etun des Staates. . m n
§ 2.
Die Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1. zinsbare Darlehne zu gewähren an:
a) solche Vereinigungen und Verbands kassen eingetragener Er- werbg · und Wirische e e n offen cha ten Reichsgesetz vom L Mai 1889 — RGSl. S. 55), welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden können,
b) Einzelgenossenschaften, deren Kredithedarf nach Art und Umfang von Vereinigungen und Verbandeskassen einge⸗ tragener Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften nicht ge⸗ deckt wird oder von deren Eingliederung in solche aus wirt⸗ schaftlich berechtigten Gründen abgesehen ist,
e) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten land⸗ schaftlichen rritterschaftlichen) Darlehngkassen,
d) die yon den Provinzen (Landeskommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute,
) Unternehmen, an denen stagtliche Mittel beteiligt sind;
von den unter 1 gedachten Vereinigungen usw. Gelder ver⸗
zinslich anzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und Y) ist die Anstalt außerdem befugt;
sonstige Gelder im Depositen⸗ und Scheckverkehr anzunehmen;
4. Spareinlagen anzunehmen;
5. Kassenbestände im Wechsel⸗, Lombard. und Effektengeschäft
nutzbar zu machen; ⸗
Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren;
. Darlehne aufzunebmen;
für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen usw. und
der zu denselben gehörigen Genossenschaften und derjenigen
Persenen, von denen sie Gelder im Depesiten⸗ und Scheck=
verkehr oder Spareinlagen oder Darlehne erhalten hat, Effekten
. B kaufen und zu verkanfen sowie deren offene und geschlossene
evors zu verwalten.
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch Verordnung der Preußischen Staatsregierung über die in 1 genannten Vereinigungen hinaus durch Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Spar⸗ kassen erweitert werden.
53. Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Beste als Grundkapital eine Einlage von 125 Millionen Mark. .
5 4
. 88. Es bleibt den im 3 2 gedachten Vereinigungen usw. vorbehalten, sich gleichfalls an der Anstalt mit Vermögenseinlagen nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu beteiligen. S6. Von dem beim Jahresschlusse sich ergebenden Reingewinn der Anstalt wird, vorbehaltlich etwaiger besonderer Rückstellungen:
1. a) zunächst 1s zur Bildung eines Reservefonds,. s zur Ver⸗ zinsung der Einlagen (85 3 und 5) bis zu 3 vom Hundert verwendet,
b) ein etwaiger Neberrest jur weiteren Verzinsung der von Vereinigungen usw. eingezahlten Vermögenseinlagen (2æ 65) sowie des vom Stgate nach den Gesetzen vom 13. Juli 1909 und vom 5. September 1918 bereitgestellten Kapitals
bis zu 31 vom Hundert bestimmt,
der dann noch verbleibende Ueberrest zur weiteren Ver⸗ zinsung der von Pereinigungen usw. eingezahlten Ver—⸗ mögenseinlagen (5 5) sowie des vom Staate nach dem Gesetze vom 5. September 1918 bereitgestellten Erhöhungs⸗ kapitals bis zu 4 vom Kundert bestimmt und der darüber hinaus noch verfügbare Betrag ebenfalls dem Reservefonds zugeführt;
2. sobald der Reservefonds ein gunftel ber Einlagen beträgt, eine
Verzinsung der Einlagen bis ju 4 vom Hundert gewährt und
der Rest dem Reservefonds zugeführt.
§ 7. Die, Aufsichtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das Direktorium (5 8) sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt und verfügt die erforderlichen Abänderungen.
88.
Die Anstalt wird durch ein Direktorium, das die Eigenschaft einer Behörde hat, verwaltet sowie nach außen vertreten. Dag Direktorium besteht aus einem Direktor und der erforder⸗ lichen Anzahl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor⸗ schriften und Weisungen der Aufsichtsbe hörde Folge zu leisten.
Der Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden von der Preußischen Stagtsregierung guf Lebenszeit ernannt, im Falle kommissarischer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde berufen.
9. Die Beamten der Anstalt 16 die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten. Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen krägt die ie,. der auch die Bestreitung der sachlichen Verwaltungsausgaben o
ieg . Der Etat der versonl und sãchlichen Verwaltung aben . 2 April 1896 ab alllãhrlich dem Landtage gur er, , orzulegen. Der Erlaß der zur Ausführung des Abs. 1, insbesondere der zur Uebertragun esetzlichen Verschriften über die Kautionen, das ensionswesen und die Fürsorge für die Hinterkliebenen der unmittel- ren Staatgbeamten sewie der Disziplinargesetze für die nichtrichter⸗ lichen Beamten 23 die Beamten der Preußisch en Igenossen⸗ schaftgkasse . chen Bestimmungen erfolgt durch Verordnung der Preußis taats regierung. ö
5§ 10. Die Rechnungen der Anstalt unterliegen der Revision durch di en,, 63 ö t 86 ͤ
. die Aussichtsbeboörde bestimmt. Die
— vom 21. Juni . 23, der
Die Form, in welcher die Rechnungslegmmg zu erfolgen hat, wird hierüber ergehenden Be⸗ stimmungen sind der Oberrechnungek
ammer mitzuteilen. 11. ; Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine Svezialvollmacht erfordern, durch die rn e,, n, i * torinms berpflichtet, sofern diele Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als Stellvertreter der letzteren bezelchnelen Beamten vollzogen ist.
ö. § 12. . ur beirätlichen Mitwirkung bei den Geschäften der Anstalt wird ein Ausschuß aus sachverständigen Personen gebildet. Dabei sind die Vereinigungen usph. (6 2), welche mit der Anstalt in regelmãßigem Geschäftsverkebr stehen oder sich an derselben mit Einlagen betelligen G 5), tunlichst zu berücsichtigen.
Der Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Direktors der Anstalt wenigstens einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nach Bedarf berufen werden. ; § 13.
Dem Ausschuß ist Kenntnis von dem gesamten Stande der Ge⸗ schãfte zu e. er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über die etwa gebotenen Maßregeln zu machen.
Insbesondere ist der Ausschuß gutachtlich zu hören über:
1. die Grundsätze für die Kreditgewährung, namentlich die Höhe des e die Fristen und die Sicherheitsleistung;
2. die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen;
3. die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des Geschäftsjahrs vom Direkorium aufgestellt und mit dessen . ö Aufsichisbehõne zur endgültigen Festsetzung überreicht wird.
Allgemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinftruktionel sind . m r alsbald nach ihrem Erlasse (5 7) zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
r S 14. Die näheren Bestimmungen über die , und den Geschäftskreis des Ausschusses erfolgen durch Verordnung der Preußi⸗ schen Staatsregierung. . ᷣ
§ 15.
Aufsichtsbehörde im Sinne diefes Gesetzes ist der Finanzminister, welcher auch die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An⸗ ordnungen zu treffen hat.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Regierungs- und Gewerbeschulrat, Geheime Re⸗ n,, m, Professor Gürschner in Danzig, ist an die egierung in Minden i. W. versetzt worden. Sein Dienst⸗ bereich umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungs bezirk Minden i. W. Der Dienstbereich des Regierungs⸗ und Gewerbeschulratz, Geheimen Regierungsrats Brettschneider in Münster i. W. umfaßt bis auf weiteres nur den Regierungsbezirk Münster.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Rittergutsbesitzer von Schütz in ow (Kreis Anklam) ist von der Preußischen ö auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1. August 1920 bis dahin 1926, zum Laienmitglied des Landeswasseramts ernannt warden.
Die Oberförsterstelle Neuhof im Regierungsbezirk Köslin ist zum 1. Januar 1921 zu besetzen. müssen bis zum 10. Dezember eingehen.
irk Allenstein wird zurückgezogen.
Akademie der Wissenschaften.
Die preußische Akademie der Wissenschaften hat den Pro⸗ fessor Dr. Georg Dehio in Tübingen zum korrespondierenden Mitgliede ihrer philosophisch⸗historischen Klasse und den Pro⸗ fessor Dr. Hans Horst Meyer in Wien zum korrespondierenden Mitgliede ihrer physikalisch⸗mathematischen Klasse gewählt.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 18689, be⸗ treffend Maßregeln gegen die Rinderpest Meichsgesetzblatt S. 1065) und der dazu ergangenen revidierten Instruftion vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 147) in Verbindung mit dem Erlaß des Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 4. Dezember 1916 Nr. IA, HLe. S833 Ministerialblatt 1917 S. 24) wird zur Verhütung der Ein⸗ schleppung und Verbreitung der Rinderpest, welche in Polen ausgebrochen ist, für den Umfang des Regierungsbezirks Lüne— burg folgendes angeordnet: .
3 1. Das in meiner landespolizeilichen Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 1. November 1929 — Reglerungsamtsblatt S. 300 — ausgesprochene Einfuhrverbot erstreckt sich auch auf die Einfuhr aus dem Freistaat Danzig.
2. Zuwiderbandlungen gegen die Vorschriften dieser Anorhnung unterliegen der Strafvorschrift des 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der . des Reichsgefetzes vom 21. Mal 1858 (Reichsgesetzbl. S. 95), betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote.
§ 3. Vorstehende landespolizeiliche Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Amtsblatt in Kraft.
Lüneburg, den 9. November 1920.
Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhastung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 0 S. 663) be ich der Frgu Ww. Sophie Scheuerbrandt in
Berlin, EGlsasserstt. Zz, durch Verfügung vom beutigen Tage den an del mit allen ,,, des taglichen edarfs wegen Uͤnzuverlafsigkeit in bejug auf diesen Handels ⸗
betrieb un tersagt.
Berlin O. 27, den 15. November 1920.
Der Polizeiprãsident. Abteilung V. Heyl.
——— .
GSekanntmachung.
del vit Lebent. und Auf Grund der re , ,,, s 1 5 ist de m
F iss ĩon ä ilhelm Homann, hier, . n ,,, . Lebensg⸗ und
uttermitteln untersagt. Celle, den 23. November 1920. 1 Die Polizeidirektion. Den ick
Bewerbungen
Die . der Oberförsterstelle Har tigs⸗ walde im Regierungsbez
; ; 8ekannt machung.
Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebeng. und Futtermitteln vom 24 Juni 1916 (RGI. S. 581) ist dem Kauf⸗ mann Franz Koch, hier, Neustadt 16, der Han del mit ieglichen Lebens⸗ und Futtermitteln unter sagt.
Celle, den 23. November 1920.
Die Polizeidirektion. Denicke.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 48
der Preußischen Gesetzs am mlung enthält unter r. 11979 das Gesetz, betreffend die Aenderung der
Amisgerichtsbezirke Rüthen und Warstein, vom 7. Oktober 1920, unter
Ur. 11980 eine Verorbnung, betreffend die Aenderungen von Vornamen, vom 2). Oktober 1920, unter
Nr. 11981 einen Erlaß der Preußischen Staats regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei den von den Kaliwerken Aschersleben für die Schachtanlage Hattorf vorzunehmenden Enteignungen, vom 30. September 1920, unter
Nr. 11982 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs verfahrens bei der Erweiterung der Friedhöfe Köln⸗Mülheim und Köln⸗ Deutz, vom 4. November 1920, unter
Nr. 11983 einen Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens bei dem Bau der dritten Schleuse zu Münster, vom 13. November 1920 und unter —
Ur. 11984 eine Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Zentralanstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits vom 31. Juli 1895, vom 16. November 1920.
Berlin, den 26. November 1920. Gesetzsammlungsamt. Krüůer.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 13. September 1820, betreffend Genehmigung der von der Generalversammlung der vandfchaft der Provinz Westfalen am 5. Juli 1920 beschlossenen Aenderungen des Neuen Statuts der Landschaft der Provinz West⸗ falen !, durch die Amtsblätter
der Regierung in Münster Nr. 43 S. 409, ausgegeben am 23. Oktober 1920.
der Regierung in Minden Nr. 44 S. 235, ausgegeben am 30. Oktober 1920,
der Regierung in Arnsberg Nr. 43 S. 5620, ausgegeben am 23. Oktober 1920, und
der Regierung in Düsseldorf Nr. 40 S. 403, ausgegeben am 23. Oktober 1920;
2. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 14. September 1929, betreffend die Verleihung des Enteignunggrechts an die Kali⸗ werke ¶ Aschersleben, Schachtanlage , in Pbilixpstbal⸗Herra für die Erwerbung der für die Fortsetzung des Betriebs der Chlor⸗ kaliumfabrik der Schachtanlage Hattorf erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 42 S. 324, aus⸗ gegeben am 16. Oktober 1920;
3. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 3. Oktober 1920, betreffend die Genehmigung der von der Generalverfammlung der Landschaft der Prorin; SachJsen am * Jun 15960 keschlesfenen Aenderungen der Neuen Satzungen der Landschaft der Provinz Sachsen durch die Amtsblätter
der Regierung in Magdeburg Nr. 43 S. 331, ausgegeben am 30. Oktober 1920, der Regierung in Merseburg Nr. 44 S. 310, ausgegeben am ; 30. Oktober 1920. und der Regierung in Erfurt Nr. 44 S. 279, ausgegeben am 30. Oktober 1920;
6. der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 6. Okteher 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge⸗ meinde Langendreer im Landkreise Bochum für die Anlegung eines kommmnnalen Friedhofs, durch das Amtsblatt der Regierung in Arns⸗ berg Nr. 44 S. 640, ausgegeben am 30. Oktober 1920.
Forfsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat trat heute zu einer Vollfitzung zusammen; vorher r ch vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rech⸗ nungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswefen, für Steuer und Zollwesen und für Rechtspflege eine Sitzung.
Der bayerische Ministerpräsident Dr, v. Kahr, der vor⸗ gestern von München mit dem bayerischen Kultusminister Matt in Berlin angekommen ist, machte beim Herrn Reichs⸗ präfibenten, dem Reichskanzler, dem Reichsminister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten sowie bei anderen Herren Befuch und hatte verschiedene Besprechungen. Abends war zu seinen Ehren eine Einlabung vom bayerischen Gesandten ergangen, der der
err Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister
r. Simons und Koch sowie verschiedene andere Herren Folge leisteien. Gestern abend erfolgte die Rücreise des bayerischen Ministerpräsidentn nach München.
Nach einer Meld ung der „Kölnischen Volls zeitung“ aus Aassen müssen die deutschen Staatsangehörigen, die na dem 1. August 1914 und vor dem 29. Seytember 1920 in den Kreisen Eupen und Malmedy ihren Wohnsitz ge— nommen haben, nach ere. des belgischen Oberkommissarg, Generalg Baltia, innerhalb eines Monats erklären, ob sie die
ische Stagtgangehörigkeit erwerben wollen. Tun sie das nicht oder wird das Fesuch um Aufnahme in den belgischen Untertanenverband abgelehnt, so müssen sie innerhalb eines Monats das Land verlassen. .
—
Die Polnische Gesandtschaft in Berlin hat, wie Wolffs vie ne. mitteilt, dem i eil; Amt November folgende schriftliche Mitteilung üũber⸗ en;
Gin vom 13. Nobember batierter Funkspruch aus Königgwuster⸗ bausen verbreitet die Rachricht bon einer angeblichen polnischen militärischen Dem onst ration und von einer Zu sam men⸗
Fiehn na polinischer Truppen in den der, Danziger.
Pemmerelliscken und der Schlesischen Grenze benachbarten
im Unterha
Gebieten.
zie Pelnische Gesandtschast, ist in der Lage, diese Mit⸗ teilung als nicht der Wirtlichteit entsprechend in kategorischer Form zu dem en tie re n. Die einzigen Truppenbewegungen, die tatsachlich in diesen Gebieten stattgefunden und , n. den fraglichen Tunkspruch veranlaßt haben, ö. lediglich auf Grund eines normalen Demobilisationsbefebls auagesührt worden, der die allmähliche Rück 2 3 an der polnisch⸗bolschewistischen Front stehenden Truppen orsie
Das Reichswehrministerium gibt bekannt: Alle ehe⸗ maligen Angehörigen von Freiwilligenverbänden und Formationen der vorläufigen Reich swehr werden aufgefordert,
erechtigte Rückstandsforderung en umgehend, spätestens bis 31. Dezember 1920, bei den Abwicklungsstellen ihre früheren Truppenteile geltend zu machen. .
Lübeck.
Die Lübeckischen Anzeigen melden amtlich, daß der präsidierende Bürgermeister Dr. Fehling auf sein Ersuchen Ende dieses Jahres in den Ruhestand tritt.
*
Großbritannien und Irland.
Gestern ist in London die Konferenz der Alliierten, auf der Jialien durch den Grafen Sforza an Stelle des Mi⸗ nisterpräsidenten Giolitti vertreten wird, eröffnet worden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird sich die Konferenz zu⸗ erst mit der Frage befassen, ob die Entente augenblicklich irgend⸗ eine Erklärung abgeben soll, die vielleicht auf die griechische Volksabstimmung über die Rückkehr des Königs Konstantin auf den griechischen Thron von Einfluß sein kann. Es verlautet, daß die Fragen der Wiederaufnahme des britisch en , , ,,. mit Rußland und der deutschen Wiederherstellung erschöpfend behandelt werden sollen, und daß vielleicht hochwichtige Beschlüsse gefaßt werden.
— Der . Lloyd George erklärte vorgestern
erhause, die Regierung sei bereit, in IVland Verhand⸗
lungen über eine Regelung der bestehenden Streitfragen einzu—
leiten. Solche Verhandlungen müßten jedoch von seiten
3 durch Sinnfeinmitglieder des Parlaments geführt werden.
Nach einer Reutermeldung sind Arthur Griffiths, ge⸗ nannt stellvertretender Präsident der irischen Republik, und drei hervorragende Sinnfeinführer, Professor Mac Neill, Joseph Mac Bride und Dugan, verhaftet worden.
— In einer vorgestern in Liverpool gehaltenen Rede trat der vormalige Minister des Aeußern Grey für die Aufnahme der vormals feindlichen Staaten in den Völkerbund ein. Er sagte, wenn der Völkerbund nicht die Unterstützun aller großen Mächte erhalte, so werde er nur ein Gegenbun sein und das alte System der Allianzen darstellen. Grey er⸗ klärte weiter, seiner Ansicht nach sei Deutschland viel ungefähr⸗ licher im Bund als außerhalb desselben. Wenn es den großen Grundsatz annehme, Streitfragen mit anderen Mitteln beizulegen als durch Kriege, und die Verträge durchführe, so müͤsse die Tür für Deutschland geöffnet werden.
. Frankreich.
Die Regierung hat der Kammer einen Gesetz entwurf unterbreitet, um das Gesetz vom V. Dezember 1915, betreffend die Gräber aller Soldaten des Landheeres und der Marine der französischen und alliierten Heere, die während des Krieges gestorben sind, auch auf die deutschen Gräber in Frank⸗ reich anzuwenden. Dieses Gesetz ist nach den Bestimmungen des Artikels 25 des Friedensvertrags ausgearbeitet, der der französischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, die deutschen Gräber zu respektieren und zu unterhalten. Die bereits vor— handenen deutschen Gräber sollen erhalten bleiben, die Einzel⸗ gräber sollen zusammengelegt werden. Diese Friedhöfe werden vom Staate erworben und unter e, Schutz gestellt.
Der 3. Marrin hat der Kammer einen Antrag unterbreitet, den Ausschuß für Heer und Marine zu ersuchen, den genauen Menschenverlust aller kriegführenden Staaten festzustellen. Dem Entwurf ist eine Begründung beigegeben, in der ungefähr die Zahl der Verluste aller am Kriege beteiligten Staaten angegeben wird. Die Zahl der Verluste Frankreichs bis zum Juli 1919 wird auf 1383 000 geschätzt, was 1644 Hundertstel der Verluste aller mobilisierten Staaten ausmacht.
In der Kammer haben ferner zwei Abgeordnete einen Antrag eingebracht, die dip lomatische Vertretung Fran k⸗ reichs beim Vatikan einem außerordentlichen Gesandten und keinem Botschafter zu übertragen. Durch diesen Antrag will man verhindern, daß ein Nuntius nach Paris kommt.
Der aus Konstantinopel zurückgekehrte Delegierte der Inter⸗ alliierten Parlamentskommission. der frühere . Franklin⸗ Bouillon berichtete gestem in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständigung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Sevres, um die Türkei nicht den Bolschewisten in die Arme zu treiben.
Der aus Konstanfinopel zurückgekehrte Delegierte der
nteralliierten Parlamentskommission, der frühere Minister Franklin⸗Bouillon berichtete gestern in der Kammer über die Lage im Orient und forderte eine sofortige Verständi⸗ gung mit der Türkei durch Revision des Vertrages von Sevres, um die Türkei nicht den Bolschewisten in die Arme
zu treiben. Rußland.
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ haben nördlich von Mosyr die von den Sowjettruppen ver⸗ folgten Ueberreste der Armee Bglachowitsch den Fluß Ippa überschritten und fliehen in westlicher Richtung. In den Rämpfen gegen Petljura haben die Sowjettruppen 12900 Gefangene gemacht, 20 Panzerwagen, 25 Geschütze und 60 Ma⸗ schinengewehre erbeutet.
Die Sowjetregierun . durch eine eigehs hierzu eschaffene Organisation die Mobilmachung aller Frauen 7 lands zur Anfertigung von Leibwäsche für die Soldaten angeordnet. Italien.
In der Deputtiertenkammer stand gestern die Ratifikation des Vertrags van Rapallo zur Beratung.
Laut Bericht des Welffschen Telegravbenbürog“ stellte der Minister des Auswärtigen Grgf Sforza mit Befriedigung die ute Aufnahme fest, die dem Vertrage von der Kammer und im ebe zuteil geworden sei. 3 legte die Vorteile des Vertrags dar und fügte hinzu, das Volk habe verstanden, wieviel sicherer und nützlicher ein Friede sei, der die re, im Einvernehmen mit dem Nachbar æFests Ohne zu eilschen oder zu drohen, Italien in o den Beyollmãchtigten
des benachbarten Staates zu verfleben gegeben, welches dig Mindest⸗ forderungen seien, die mit der Geschichte und den Opfern Italiens in Einklang stünden. Die Sprache der Italiener sei die von Siegern aber 25 die von Gebietern gewesen und so verstanden worden. 3 sichtlich Dalmatiens erklärte Graf Sforza, Italien bitte seine Brüder, ihren Schmerz dem Glück und der Sicherheit des Vaterlandes unterzuordnen. Die Liebe zu die sem dürfe aber nicht zu einer Mißachtung
des vaterlãndischen 1 einer anderen Rasse führen. Ueber die zu
Italien gekommenen Slowenen jagte er: Italien verde ibnen volle Freiheit der Sprache und Kultur. ie neuen Mitbũrger würden zufrieden sein, einer Großmacht anzugehören, die im wußtsein ihrer unvergleichlichen Kultur ihre örtliche Eigenart gewissenhaft achte. Ueber Fiume bemerkte Sforza, seine Bürger sollten nicht auf einer Einverleibung besteben, die Italien nicht annehmen könnte, ohne gegen sein Wort zu verstoßen, das auch im Interesse Fiumes gegeben worden sei. Weiter er⸗ klärte er: „Demnächft werden in Rom eder Belgrad. Be= sprechungen zur Schaffung und Entwicklung von engen finanziellen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Völkern beginnen, deren Erzeugnisse sich gegenseitig ergänzen. Zu seinem und des Nachbarstaates Wohl wird Itglien darüber wachen, daß nicht wieder Dynastien entstehen, die in Rem und Belgrad so bittere Erinnerungen zurückgelassen haben. Durch den Vertrag von Rapallo ist der antütalienische Gedanke, in Ocesterreich end, gültig zersfört worden. Das in Napa lle, geschaffene Wer? sft ohne ein Wort, das andere Völker bloßstellen oder guf⸗ opfern könnte, durch die herzliche Unterstützung der Ne= lerungen ven Frankreich und Großbritannien gefördert worden. 83 bin glücklich, vor dem Parlament und dem Lande dafür Zeugnis ablegen zu können. Italiens Aufgabe besteht jetzt darin, für sein Woßl und dasjenige der Völker fu arbeiten, die sich mit ibm in Uebereinstimmung gesetzt haben. Die Verständigung von Rapallo wird den Beginn eines fruchtbaren und ruhmreichen Daseins bedeuten, der erste Schritt zu einem heilsamen Einfluß Italiens an der Adria, an der Aegis und am Schwarzen Meer sein ju anserem Wohl und zum Wohl der Völker, die ein internationales Zusammenleben wünschen, in dem es weniger Gehässigkeit und weniger Gewalttaten geben wird.“ . Spanien.
Die Kammer wahlen finden am 19. Dezember, die Wahlen zum Senat am 2. 21 statt. Der König hat einen Erlaß unterzeichnet, durch den die ver fassungs mäßigen Bürgschaften für die Wahlzeit wieder hergestellt
werden. Schweiz.
Der Völkerbunds rat befaßte sich gestern mit der Bildung der im letzten Abschnitt Artikel 132 des Völkerbunds⸗ vertrags vorgesehenen Mandatskommission. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschloß der Rat, daß die Kommission sich aus 3 Mitgliedern zusammensetzen solle, von denen 5 auf Staaten entfallen sollen, die kein Mandat erhalten, 4 Stimmen sollten den Mandats mächten vorbehalten bleiben. Sobald Fragen über die Ausübung des Mandats durch eine Macht auf der Tagesordnung der Kommission stehen, soll ein Vertreter der betreffenden Macht der Sitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Hierauf beschloß der Rat, die Ong, sation der Volksabstimmung im Wilnaer Gebiet Zivil⸗ kommissaren zu übertragen.
— In der gestrigen Sitzung der Kommission zur Aufnahme neuer Staaten befürwortete der Bundespräsident Motta als Vertreter eines benachbarten Staats die Aufnahme Oester reichs in den Völkerbund, da gerade durch die Aufnahme 5 hilfsbedürftigen Landes der dem Völkerbund innemohnende Gedanke der Sanierung zu positivem Ausdruck komme. Der Bundespräsident Mota brachte bei diesem Antrage auch die vo rarlbergische Frage zur Sprache und gab die Er⸗ klärung ab, daß die Schweiz trotz des durch Volksabstimmung bekundeten Anschlußwillens der voralbergischen Bevölkerung nicht daran denke, den Bestand des gegenwärtigen öster⸗ reichischen Staates irgendwie zu beeinträchtigen. Da aber die Dauerhaftigkeit des jetzigen österreichischen Staates noch nicht unbedingt gesichert erscheine, müsse die Schweiz im Falle der auch von ihr gewünschten Aufnahme Oesterreichs in den Völkerbund das Recht des vorarlbergischen Volkes gewahrt wissen, sein Selbstbestimmungsrecht bei einer eventuellen späteren tiefgreifenden inneren Umwälzung Oesterreichs geltend zu machen.
— Die ständige Militär⸗ und Schiffahris⸗ kommission des Völkerbundes befaßte sich am Donnergtag und Freitag mit der Frage der Verteidigung Danzigs.
—— Die vom Präsidenten der 6. Kommission ernannten Mitglieder der Unter kommission für Abrüstungs⸗ fragen sind: ihr (England), Jr, (Norwegen), Wellington Koo (China), Léon Bourgeois (Frankreich), Schanzer Ihlien
ock (Holland), Uesterin * weiz), da Cunha , . un
ahle (Dänemark). Der juristische Beirat im britischen? luswärtigen
mt Hurst legte der Unterkommission einen Ueberblick über die Maßnahmen vor, die seit der Konvention in Brüssel im Jahre 1899 zur Kontrolle des Handels mit Waffen angeordnet worden sind. Er wurde um die Einreichung eines schriftlichen Berichts ersucht, in dem er u. a. auch die Maßnahmen an⸗ zuführen hätte, die der Völkerbund zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle ergreifen müßte.
Litauen.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten hat nach einer Meldung der „Litauischen Telegraphenagentur“ dem Vor⸗ . der Kontrollfommijflon des Völkerbundes ein Schreiben überreicht, in dem die litauische Regierung sich bereit erklärt, den Waffenstillstandsvertrag zwischen der litauischen Armee und der des Generals Zeligowgki zu unterzeichnen. Sie verlangt von der pasnischen Re— . formelle Garantien, daß gin e h die Anordnungen
er polnischen Regierung befolge. Der Vertrag soll von den
Vertretern des Ministeriums des Aeußern und des militärischen Oberkommandos beider Regierungen unterzeichnet werden. Nach dem Inkrafttreten des Waffenstillstands will die litauische Re⸗ gierung mit dem Gefangenenaustausch beginnen.
Tschecho⸗Slowakei.
Der Präsident der Republik hat das Entlassung g⸗
e such des Leiters des Finanzministerlums, Dr. Englis, mit gl iht auf die Annahme des Nothilfegesetzes für die Staats⸗ angestellten durch das Parlament in der ursprünglich ver⸗ tretenen Fassung nicht angenommen. . — Zu Blãättermeldungen über einen beabsichtiaten polnischen Einfall in das Teschener Gebiet und Nach⸗ richten polnischer Blätter über die Verhaftung polnischer Bürger im tscheschichen Teile Teschens erfährt das „Tschecho⸗slowalische Preßbüro von amtlicher Seite, daß einige Personen wegen des Verdachts strafbarer politischer Handlungen verhaftet, zum Teil jedoch wieder freigelassen worden seien. Es sei jedoch verfrüht, von den Ergebnissen der
amtlichen Untersuchung und festgestellten Tatsachen zu sprechen, solange nicht einmal die Voruntersuchung abgeschlossen sei.
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