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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
Dei Bezugspreis deträgt oierteljahrlich 86 Me
3 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an. für Berlin außer 3 ö . * . 2 2 Mik. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 8.50 Mt
den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbftabholer auch die Geschaftsstelle Sw 48. Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 1 Mt
chigen don S0 ie Geschäftsstelle
ußerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs-⸗
S * — Anzeigen nimmt an: des eichs · und Staatsanzeigers.
Berlin Sw 48, Witheimstraße Nr. 32.
Nr. 273. Neichsbantgtrotonto. Berlin, Mittwoch, den J. Dezember, Abends. Poltichecttonto: Verun a2. 1920
Vom 1. Januar 1921 ab beträgt der Bezugspreis für das vierteljährlich als Beilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger erscheinende Postbiatt . jährlich 2 Mark und für die einzelne Nummer 50 Pf.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Ernennungen ec.
Exequaturerteilung. .
Gesetz, betreffend Oberschlesien.
Bekanntmachung über die Auflösung der Reichsverteilungs— stelle für Nährmittel und Eier.
Bekanntmachung der neuen Fassung der Kaffee⸗Ersatzmittel⸗ verordnung.
Bekanntmachsng über den Verkehr mit Süßstoff.
Bekanntmachling, betreffend Aufhebung des Abschnitts 2B der Bekanntmachung, betreffend Veslimmungen zur Ausführung 5 Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom W. Juni 1911.
Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Auf⸗ hebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abgab
Anzeige, betrefsend die Ausgabe der Nummern 225 und 226 des Reichs⸗Gesetzblatts.
Preuszen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend Beilegung des Namens „Kreis Süd-⸗Tondern“ für den Restkreis Tondern.
Ausführungsbestimmung zur l Maßnahmen gegenüber Vetriebsabbrüchen und ⸗stillegungen.
Landespolizeiliche Anordnungen, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
Handelsverbot.
Reichs verordnung, betreffend
der bisherige Reichsbanfinspeltor Loriesohn in Königs— berg i. Pr. zum Neichsbankoberinspektor.
—
Dem Königlich Niederländischen Vizekensul in Frankfurt a. M. H. W. ter Horst ist namens des Reichs das Czequatur erteilt worden.
Gesetz, betreffend Oberschlesien. Vom 27. November 19270.
Der Reichstag hat das solgende Cesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Neichsrats hiermit rertündet wird: Artikel 167 der Reichsrerjassung erbält folgende Absätze 2 und 3: In der preußischen Provinz Okerschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutichen Behörden die Verwaltung des zurzeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden son. . Wird die Frage bejabt, so ist das Land unverüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten fol⸗ gende Bestimmungen: — . 1. Es ist eine ,,, zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststeuung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung uber die Landesverfassung einzuberusen ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Neichswahlgesetzes und be— stimmt den Wahltag. 2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der ober— schlesischen Landesverfainmlung, wann das Land als eingerichtet gilt. 3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit er werben: . a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Ein⸗ richtung des Landes Oberichlesien (Nr. 2) in seinem Gebiet Wehnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage; b) sonstige volljährige rreußische Staateangebörige, die im Gebiele der Provinz Oberschlesien geboren sind und inner⸗ halb eines Jahres nach Einrichtung des Landes Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Ein— ganges dieser Erklärung; K c) alle Neicks angehörigen, die durch Geburt, Legitimatien eder Ebeschl ießung der Sicaicangelk ergleit einer der unter a und b bezeichneten Jerscnen folgen. Verlin, den T7. Neremlber 1820. Der Neichspräsident. Ebert.
Der Neicheminister des Innern. Koch.
—
Bekanntmachung über die Auflösung der Reichsverteilungsstelle für Nähr mittel und Eier. Vom B. November 1920.
Die Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier (Be— kanntmachung über die Errichtung einer Neichsverteilungsstelle für Eier vom 25. August 1916, RG Bl. S. 970, Befannt— machung über die Neichsverteilungsstelle für Eier vom 21. No⸗ vember 1916, RGBl. S. 1286) ist mit dem 1. November 1920 aufgelöst worden.
Berlin, den 25. November 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Kaffee⸗Ersatz mittelverordnung.
Vom 25. November 1920.
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Abände⸗ rung der Kafsee⸗Ersatzmittelrerordnung vom 25. November 1920 (REBl. S. 1988) wir der Wortlaut der Kaffee⸗Ersatzmittel⸗ verordnung vom 6. Tejember 1919 (NGBl. S. 1254), wie er sich aus den Aenderungen durch die Verordnungen vom 4. Fe⸗ bruar, 10. April und 25. November 1920 (RGBl. S. 143, 506, 1988) ergibt, nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 25. November 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
. nher.
Kaffee ⸗Ersatzmittelverordnnung. Vom 25. November 1920. .
Kaffee⸗Ersatzmittel aus Getreide oder Malz und Kaffee⸗Ersatzmittel⸗ mischungen, die Getreide oder Malz entbalten, dürfen geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden. Die Vor⸗ schriften der Verordnung vom 26. Mai 1916 (RGBl. S. wendung.
Die Vorschriften im Abs 1 gelten auch für Kaffee⸗Ersatzmittel⸗ mischungen, die Bohnenkaffee enthalten. Auf der Packung solcher Mischungen ist außerdem in leicht erkennbarer Weise der Gehalt an Bohnenkaffee, ausgedrückt in Hundertteilen, anzugeben.
Wer Kaffee⸗Ersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Aushang in den Ver— kausräumen den Namen oder die Firma und den Ort der gewerb— lichen Hauxtniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt sowie den Kleinhandelspreis bekanntzugeben.
8 3. Der Preis für Kaffee⸗Ersatzmittel aus Malz darf nicht über⸗ steigen: a) beim Verkauf an Großhändler 5ß3,.— 4 für 199 Kilogramm, JJ ö ö Verbraucher (Cleinkandeh.... 3,90 1 Pfund.
422) finden entsprechende An⸗
Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf
Pfennig nach oben abgerundet werden. 84. K Der Preis für Kaffee⸗Ersatzmittel aus Getreide darf, abgesehen von dem Falle des § 3, nicht ütersteigen: . . a) beim Verkauf an Großhändler ss, — 4 für 199 Kilogramm, . ö Kleinhändler 90 — . 100 x J, Verbraucher ö . a 30 Beim Verkaufe fleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig nach oben abgerundet werden. § 5. . Beim Verkauf an Großhändler und Kleinbändler bat die Liefe—⸗
rung zu den festgesetzten Preisen frachtfrei Station (Bahn oder
Schiff des Empfängers einschließlich Verpackung zu erfolgen.
Liegen beim Vertauf an Kleinbändler die gewerbliche Nieder⸗ lassung des Verfäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers inner— halb desselben Gemeindebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufs— stelle des Kleinhändlers zu erfolgen.
86. Die in dieser Verordnung sestgesetzten Preise sind Hächsipreise im
Sinne des Gesetzes, betieffend Hächstpreise.
33. Mit Gefängnis is zu secks Menaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird kestraft,
J. wer den Vorschriften im 51 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz U zumiderhandelt; .
2. wer der ihm nach 2 obliegenden Verrflicktung nicht nach⸗ kommt oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wabrheit nicht entsprechen.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt
nur in
über die äußere Kennzeichnung von Waren
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im S1 Abs. 1 Satz 2, 5 1 Abs. 2 Saß 2 werden nach § 5 der Ver⸗ ordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RGB. S. 380) bestraft.
88.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch ware sowie für Erzeugnisse, die aus ausländischem Malz hergestellt sind.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Kaffee⸗Ersatzmittel aus Getreide oder Malz dürfen, f sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel bis zum 31. Dezember 1920 zu den seitherigen Höchstpreisen abg werden.
fũr Auslands⸗
Getreide oder
kann
Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 25. November 1920.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die Süßstoffgesetzes, vom 30. März 1916 (RSBl. S. folgendes bestimmt: Artikel l.
An die Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit stoff vom 20. Juni 1916 (RG Bl. S. 5335 tritt folgende
Die Reichszuckerftelle wird ermächtigt, den Abia! Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft be menge von Süßstoff ohne Bezugsschein zu gesta zuckerstelle setzt die näberen Bedingungen fi stoffes fest und trifft die erforderlichen Maßnahme Der Absatz ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen zuckerstelle zulässig.
Abänderung z 213) wird
Artikel 2 Diese Bestimmung tritt mit dem Tage Berlin, den 25. November 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J V.: Dr. Huher.
betreffend Aufhebung des Abschnitts 26
kanntmachung, betreffend Bestim mungen zur ͤ führung des Gesetzes über den Absatz von Kalisal z ö.
Se vom 28. Juni 1911 (RGBl. S. 2566). Vom 25. November 1920.
Auf Grund des Artikels 1 Abschnitt H unte setzes vom 19. Juli 1919 (RGBl. S. 660), hebung des Gesetzes über den Absatz von 25. Mai 1910 (RSGBl. S. 775) und seiner Abänderungsgesetz sowie Abänderung des Gesetzes über die Regelung der Kali wirtschaft vom 21. April 1919 (RG Bl. S. 413), werden die Vorschriften unter 26 (Beiträge zu den Kosten von Probe⸗ untersuchungen) der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen
Bekanntmachung, uU )
r betre
de e,. Ralllalzel ö.
vom 28. Juni 1911 (RGBl. S. 256), außer Krast gesetzt.
Berlin, den 25. November 1920. Der RNeichswirtschaftsntz nister. J. V.: Dr. Hirsch.
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Bekanntmachung,
betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der
Verordnung über die Erhebung einer zufolge der
Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Felle und
Leder zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920
(RGBl. S. 264).
Gemäß 8 20 der Verordnung über die Erhebung einer zufolge der Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Felle und Leder zu leistenden Abgabe vom 26. Februar 1920 (RGSBl. S. 264) wird nach Anweisung des Reichswirtschaftsministers folgende Ausnahme von den Vorschriften der genannten Ver⸗ ordnung zugelassen.
1. Denjenigen Lederherstellern, die Bodenleder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Sachabgabe zur Ablieferung bringen, wird die unter Ziffer 9 genannte Ermäßigung gewährt.
2. Es sind abzuliefern:
a) Zahmvacheleder, Sortiment I, mindestens 60 3 IL höchstens 40 0/9. ö III. gar nichts.
b) Wildvacheleder, L mindestens 5 9/o.
II, mindestens 50 Y. Ul, höchstens 45 0½ (kein
Schuß).
3. Die Bodenleder sind in den von der Reichslederstelle ge⸗
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werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, wünschten Stärken abzuliefern, wobei diese jedoch eine höhere Mindest⸗
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
tkernstärke als 33 mm nicht verlangen wird.