ö ' 8 . , , , , . / .
wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden
7. Fürrheinische Braunkohle Y)
le H; Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet,
Köln, Unter Sachsenhausen 97)
7a. Für BrannFohkeß Tus dem Dil lgebiet, dem
Westerwald und dem Freistaat Hessenz Koh lenausgleich Mannheim, Parkring 27/23. 8. Für Stein⸗ Mund Braunkohle) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische nach Bayern eingeführte Koßlen n): Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergban im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner r ,, (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ ü ren usw.): Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruhen des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstraße 1. lo. Für Gaskoks ** siehe 8 6, VI. : 11. Für die Ersatzbriketts siehe * 5, V * 12. Für andere als böh mische Auslandsbrennstoffe siehe 8 5, TX
§ 7. Bun kerkohlen.
1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden.
2. Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer Son Bunkerkohlen. 3. Die Meldungen sind zu erstatten: J. an den Reichskohlenkommissar in doppelter Ausfertigung, 2. an die Amtliche Verteilungsstelle, s. 8 5, J, Ziff. 3, . e 36. 3 Hetriebdort zuständige Zivilverwaltungsstelle, ö . 4. ö Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker⸗ ohlen, 5. an die Bunkerkohlenstelle.
§ 8. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namens unterschrift sFirmenunterschrift des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Janugrmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zustãndigen Orts⸗ oder Bezirkskohlen⸗ telle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen FKreiswirtschaftz⸗ stelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivilverwaltungsstelle nach s 5, J, 8 beziehen kann. Die Zivilverwaltungsstellen sind be⸗ reckttzt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für . gemäß 5 5, N, I. und LV. sind Hefte zn 7 Farten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Melde⸗ karten fsiehe g 5, T6 und Y sind dort erhältlich.
22. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Otten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt⸗ lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ hrauckergruphe angewiesen worden, fo hat er diese zu durchkrenjen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
5 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigernng der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichs kommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
5 10. Die Lieferer und die Meldung.
1. Die Lieferer dürfen nur durchlochte Meldekarten beliefern. Die Durchlochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbrauchers zuständig ist,.
2. Jeder Liöferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu, dem Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Toksanstalt, Brikettfabrik oder, wenn und soweit es einem Dritten Verkaufskgrtell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
Y. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlijeferern bezseht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verlellt deren In⸗ halt guf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen . nicht mehr ergeben als die der urschriftsichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restinengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen CFinzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk, Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum J. April 1922 sorgfältig aufzubewahren. ,
4. Jeder Lieferer (Händler), der von elnem im Auslande
Meldekarten nicht an den ausländischen Leferer, sondern, falls es ö. um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6, 8), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (8 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung. Berlin W. 62, Kielgan⸗ straße 3. (65 7M) zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift ‚Auslandskohle“ zu versehen.
5. Bezieher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle haben den Bedarf, die Zufuhr und den Befland dieses Brennstoffs nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichskommissar für die Kohlen= verteilung eingereicht werden.
§ 11. Unzulässigkeit von Doppel meldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§ 12. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung). alt Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbraucher zulässig.
2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (3 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmi ung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle [. 6 aus deren Bezirk dieser . erfolgen soll. en die Ent⸗ cheidung der Amtlichen, Verteislungsstelle ist Berufung an den Reichs kommissar wlefsg Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt,
Für die Abgabe und den Bezug bon Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Koöhlenhandelg⸗ und Recderei, Gef. m. b. H. ¶ohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für
Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. *) Auch Gaskoksgrus, Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse, sowie Kokrsgrusbriketts. ⸗
Kohlenausgleich Mannheim. 4. Auf §z Za, Ziff. 1, u. 5 10 wird hingewiesen. 3. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ ,, . eines fr n n, aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal⸗ tungsstelle nach 5 5, 1,2 vorliegt. Sollen zu solchen Rlushilfsliefe⸗ rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außer⸗ z 8 ö der zuständigen Amtlichen Verteilungsstelle iehe ; 4. Ein Hauptlieferer (5 10, 2) darf ausnahmsweise beim Vor⸗ siegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß 8 10, 2. zugegangenen Meldelarle ver⸗ zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.! Auf letzteren sindet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (G 1, Ziff. J und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers. h. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 statt⸗ findenden Lieferungen ist in 5 Za geregelt.
§ 13. Anfragen und Anträge.
1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu xichten.
2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen einer .. sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungsstelle und der Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen.
§ 14.
enn neben
Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind einschließlich der Bunkerfohlen, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder Für Hausbrandzwecke abzugeben oder in verwenden. Siehe jedoch F 3a und § 12 Ziff. J.
§I5. Nichtmeldepflichtige Betriebe. ; Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Einreichen von Meldekarten nicht herechtigt. Neue meldepflichtige Verbraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlenkommissar als meldepflichtig anerkannt worden sind. .
§ 16. Strafen. „I. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 37 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des , , uwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
§ 17. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß 8 15 zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.
§S 18. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1921 in Kraft.
Berlin, 6. Dezember 1920.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
Eine ,, bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 27 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7861 das Gesetz, betreffend das deutsch⸗französische Abkommen über elsaß⸗lothringische Rechtsangelegenheiten, vom 22. November 1920, unter
Nr. 7862 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 5. Mai 1920 zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich in Baden-Baden durch Notenaustausch abgeschlossenen Abkommens über elsaß⸗lothringische Rechtsangelegenheiten, vom 24. November 1920 und unter Nr. 7563 eine Belanntmachung, betreffend das deutsch⸗ französische vorläufige Abkommen zur Regelung der Verkehrs⸗ und Rechtsverhältnisse sowie der Instandhaltung der Rhein⸗ brücken an der badisch⸗französischen Grenze, vom 20. No⸗ vember 1920.
Berlin, den 4. Dezember 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
Pren ßen.
Ministerium für Landwirtschafk, Dom nen und For ste n.
Die Oberförsterst elle Altmorschen im Regierungs⸗ bezirk Cassel ist zum 1. April 1921 zu besetzen. Bewerbungen müssen biz zum 1. Januar eingehen.
Preußische Staatsbank (Seehandlung).
ö der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) sind er⸗ nannt:
„der Finanzobersekretär Münchenberg zum Vorsteher des Präsidialbüros;
der Stgatsbanksekretär Zupyer zum Finanzobersekretär;
die Bürodiätare Uhlhoff, Mölhusen, Bleeck, Klin kow und Precht zu Staatsbanksekretären sowie
Die, kaufmännischen Hilfsarbeiter Lorbeer und Jost zu Bürodiätaren.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Professor Dr. Trautmann in Prag ist, zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Königsberg und der bisherige Professor an der Technischen Hochschule in Dan ig Dr. F. Krüger in Danzig zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Greifswald ernannt worden.
.Der Bibliothekar an der Staats- und Universitäts bibliothek in Breslau Dr. Pescheck ist in die Bibliothekarstelle bei der Technischen Hochschule in Breslau versetzt worden.
* Auch Briketts, . und Grudekoks. 86 n gn. der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. .
Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der
Gegenständen des tä
Bekanntmachung.
Nö 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G , . S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ein im laufenden Steuerjahr zu den Kommunalabgaben einschätzbarer Reinertrag aus dem Betriebz⸗ jahr 1919 20 bei der Neuh aldensleber Eisenb ahn nicht erzielt worden ist.
Magdeburg, den 2. Dezember 1920.
Der Eisenbahnkommissar. So mmer.
Bekanntmachung.
Dem Schankwirt Pau! Hildebrandt in Char- lottenburg, Friedbergstr. 30, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 8. November 1919 (Amtsblatt Stück 46 untersagten ö dels mit Gegenständen des täglichen Be— darfs auf Grund ö 2. Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 29. Nobember 1920. Der Pollzeiprãsident. Abteilung M. J. V.: Heyl.
e
Bekanntmachung.
Durch Verfügung vom heutigen Tage habe ich dem Milch⸗ händler Heinrich Sudbrack Eigel, Hear f 23, die Erlaubnis zum Handel mit Gegenständen des täglichen Be= darfs, insbesondere Nahrunge⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen rn n fn, Heij⸗ und Leuchtstoffen wieder erteilt und die durch Verfügung vom 12. Mai 1920 1 4497 ausge- sprochene Handels untersagung aufgehoben.
Gelsenkirchen, den 4. Dezember 1920.
Der Landrat. J. V.: Schröer.
Bekanntmachung. Dem Klempner Karl Schmitz, Hecinghauserstr. Be, ist wegen Unzuverlässigkeit je der m u 5 . Barmen, den 3. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Bragard.
Beranntnm a chung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung umzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 669 habe ich dem Klempner Rudorplf Randak in Char— lottenburg, e . Str. 115, und der Arbeiterin Martha Schröder in Berlin, Steinmetzstr. 29, durch Ver, fügung vom heutigen Tage den Handel mit . en stän den des täglichen. Bedarfs wegen Unzupverlässigkeik in bezug an diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 26. November 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl. .
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger n, vom Handel vom 23. September 1915 0 S. 6063) habe ich dem Kellner Karl Kruse in Berlin, Junker— straße 3, durch Verfügung vom heutigen Tage den Han del mit
; glichen Bedarfs wegen Unzuver= lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. ), den 26. November 1920. *
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. Ve: Heyl.
P ee.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur , unzuverlãssiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663) abe ich dem Elektrotechniker Willi Haus mann in
Charlottenburg, Bleibtreustr. 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen lu vc igt! in bezug auf . Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. A, den 29. November 1920. Der Polizeiprãsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.
w ———
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung ir ernhaltung unzuverlässiger er fenen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 693) habe ch der Weinstubeninhaberin Frau Käthe Hälbig , gek. Vosen, in Berlin, Invalidenstraße 40/41, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg— lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
Handelsbetrieb u n tersagt.
Berlin O. , den 30. Oktober 1920. ] Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heh
. —
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Emil Buchholz zu Cöpenick, Bahnhofstraße 34, ist durch Beschluß des , ,, bei dem Land⸗ gericht Il in Berlin vom 20. November 1920 (II WJ d e. auf Grund der Bekanntmachung zur , . , Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB. S. 26 in der Faffung des Art. NI der Verordnung vom 2. November 191 RGB.. S. 1809) der Handel mit Lebensmitteln auch in Form einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an einem solchen Handel oder als Angestellter an einem derartigen Betriebe wegen Unzuverlässigkeit vorläufig untersagt.
Berlin, den 27. November 1920. Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht I. J. A.: Gentz.
— *
Bekanntmachung.
Das durch Beschluß des Wuchergerichts vom 15. Juni 1920 gegen die Konditoreibesitzer , Wilhelm Klemm er in Berlin- Schöneberg, Regensburger Straße 5, aus, gesprochene i g Verbot des Handels mit Lebensmitteln ist dur
Beschluß desselben Gerichts vom 8. November 1929 dahin ausgedehn worden, daß das früher auf 5 Namen betriebene Bäckerei- und Konditoreigeschäft in dem Haus. Regensburger
Straße 5 / in Berlin⸗Schöneberg zu schließen ist.
Berlin, den 1. Dezember 1920. Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht N. J. A.: Gentz.
—
Bekanntmachung. . Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel Bl. S. 66063), wird dem Kaufmann Gustav Terner in e , err Dstpr., der Handel mit sämtlichen Lebens, und Futtermitteln sowie Tabakwaren Wein Spiritügfen und Bier vom J. Januar 1521 ab bis auf weiteres untersagt. . ö.
Braunsberg, Ostpri, den 30. November 1920.
Der kommissarische Landrat. Stankewitz.
— ? — — — — — — — 2 — 5 r — . , . . Kö * ö. ö. z
, , , . Grund degratgverordnung vom 23. Septe h, u . 221 unzuverl . Personen vom Handel ; 9 ger il he
m Leidig ven hier durch h Tage den Handel mit Lebeng⸗ und
a1 nzuverlässigkeit in bezug auf diesen
udels Hilden, den 1. Dezember 1920. Die Polizeiwerwaltung. Der Bürgermeister: Dr. Lerch.
.
Bekanntmachung.
a irt Heinrich Horsten dah l jr.,, hier, Mühlen⸗ . gig o , n 6. heutigen nc au Grund der PKerhrbnüng des Bundegrais vom 25. September lJolß, betreffend die
ͤ uderlässiger Personen vom Handel, mit Wirkung vom e , ab, * . und die Abgabe von . und Getränken sowie jeder Handel mit sämt⸗ fichen Gegen ständen des täglichen Bedarfs wegen hn zuverlassigkeit untersagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Horstendahl zu tragen.
Iserlohn, 28. November 1920. Die Polizeiverwaltuna. Gerten bach, Oberbürgermeister.
am 0 2 2 2 mmm,
Nichtamtliches. Deutsches gꝛeia.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Steuer⸗ und Follwesen, für Vollsgwirtschaft und für Rechtspflege hielten heute eine Sihung.
Die Pariser Verhandlungen über die Vi eh⸗ lieferungen an die En tente sind vorgestern zum Abschluß gekommen. Auf Grund des 8 2 der Anlage 4 zu Teil 8 des Dertrages von Versailles sind im Frühsommer dieses Jahres solgende Tiermengen als Forderungen angemeldet;
Pferde: Frankreich 6l 664, Belgien 40 00, Italien hl0b, Serbien 53 200, zusammen 149 964. —
Rinder: Frankreich 50 000, Belgien 210 9090, Italien 11150, Serbien 157 000, zusammen S858 156, davon 640 000 Kühe und tragende Färsen. ; ,
Schafe? Frankkeich 6 835, Belgien 200 0oο, Italien nichts, Serblen 420 000, zummen S906 3835.
Fiegen: Frankreich 25 165, Belglen 2000, Italien —, Serblen = zusammen 27 165. .
19 * . Frankreich 940 000, Belgien 800 000, zusammen
Schweine: 15250, Kaninchen: 200 00.
Nach dem Vertrag hat die Repargtisns ko mmission bei ihrer Entscheidung über die endgültige Festsetzung der Zahlen die Leistungsfähigkelt Deutschlands zu berücksichtigen und die deuische Regierung hierüber zu hören. Zu den Verhandlungen mit der Reparationskommission, die, wie bekannt, am 15. No⸗ vember d. J. begonnen haben, entsandte die deutsche Regierung eine Kommission, die sich aus Vertretern des Wiederaufbau—⸗ ministerlums, des Auswärtigen Amts, des Reichsernährungz— ministeriumz, des. Reichsgesundheits amtz, der deutschen Vieh⸗ ablieferingskommission, des Reichswirtschaftsrats, des Reicht⸗ altsschusses für die deutsche Lanbwirtschaft und des Deutschen Nischwirtschaftlichen Vereins zusammensetzte.
n den Verhandlungen, die mit einer kurzen Unterbrechung bis
zum 3. Dezember dauerten, wurde, dem, Wolffschen Telegraphenbüro⸗ zufolge, der deuschen Kommission in ausgiebiger Weise Gelegenheit gegeben, den Standyunkt der deu tschen Regierung dar= zulegen. und auf die für die deutsche Wirtschaft unerträglichen 7 der Ablieferung in dem angeforderten Umfang binzuweisen. Mit be⸗ sonderem Nachdruck und auf Grund ausführlichen statistischen und volkswirtschaftlichen Materials hat die Kommission den Nachweis ge⸗ führt, daß die Ablieferung von Milchwieh die Lebensinteressen des dentschen Volks auf das schwerste schädigt. . Während der Verhandlungen fiellte sich heraus, daß eine er—⸗ ständigung über eine Hexabsetzung der Gesamtforde⸗ rungen, wie sie von deutscher Seite angestrebt wurde, a u.s= geschtofsen,. war. Die Vertreter der Reparationskommission schlugen nunmehr vor, unter zeitlicher Zurũckstellung der Gesamt— forderungen eine Vereinbarung über eine einmalige, aufs eine Zeit von sechs Mongten berech néte ieferung herbeizuflihren. Dieser Weg schien die einzige Mög⸗ lichkeit zu bieten, ein schweres, für die deutsche Wirtschaft unerträg⸗
I Wolffschen Telegraphenbüros“ auf Grund
liches Diktat mit allen seinen unheilvollen politischen Folgen zu
vermeiden. Der Vorschlag wirrde daher von deutscher Seite grundsätzlich angenommen. Die Verhandlungen Üher die Cinzelbeiken des Abkommens, insbesondere über die tragenden Tiere, n, . sich außerordentlich schwierig. Zwar hatte die Reyarationskommission im Taufe der Verhandlungen auf Milchkühe vorläufig Verzicht geleistet. sie bestand aber auf der Ablieferung von tragenden Tieren, wenn. auch in der beschränkten Zahl von 30 990 Stück. Unter diesen Umständen mußten erst be sondere Vollmachten bei der deut ichen . eingeholt werden, was eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen erforderlich machte. Die deutsche Kommission wurde ermächtigt, das Abkommen zum Abschluß zu bringen.
In einer Vollsitzung der Reparationskommission vom 3. Dejember 1930 unter Vorsitz des Präsidenten der Repa— rationskommission Dubois, der auf deutscher Seite der Vor⸗ sitende der Kriegslasten kommission, Staatssekretär Bergmann, persönlich beiwohnte, wurde nachstehende Vereinbarung einstimmig von beiden Parteien abgeschlossen:
a) Deutschland wird das Geflügel, die Zieg gn und die Schweine liefern, welche auf der hier beigefügten Liste a ver⸗ zeichnet sind, unter den dort angeführten Bedingungen, wodurch es allen Anforderungen der Alliierten entspricht, ; ; V) innerhalb einer Frist von sechs Monaten soll Deutschland die in der anliegenden Lifte B aufgeführten Rinder, Pferde und Schafe unter den dort angegebenen Bedingungen liefern.
Der Wiederherstellungsausschuß beschließt ferner, daß er. vor Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten eine neue Entscheidung treffen wird über die weiteren Mengen an Rindern, Pferden und Schafen, die später von Deuischland zu liefern sein werden,
Note 1. Die in den Listen A und B 7 eben Viehmengen assen die im 8 8 der Anlage IV des Teils VIII des Vertrags von Bersailles vorgesehenen Lieferungen, soweit diese noch nicht beendet ,, Liste 8 gufgefüßrten Tieren: Die Deutsch
Note 2. Zu den in Liste B aufgeführten Tieren: Die Deutsche Regierung erklärt, daß fie zwar 26 sei, ihr möglichstes zu tun, um die vorgesehenen Lieferungen in der Frist von sechs Monaten zu erfüllen, daß sie g. die Innehaltung dieser Frist nur für möglich erachtet, wenn bel der Auswahl, der zu liefernden Tiere das Alter, das Gewicht, die Leistungsfähigkeit und die Durchschnittsqualität des
jeßigen deutschen , , wird und ferner dem
Vorkommen der einzelnen Gattungen in Deutschland Rechnung ge— tragen wird. Die Deutfche Regierung verpflichtet sich, gesunde Tiere von normaler Beschaffenheit zu jiesern.
Liste A. Geflügel: Hähne und Hühner 1 600 000, Enten 109 009, Gänse 40 260 Jae f 1 Kode Köpfe, welche nach Möglichkeit n drei Jahren oder späteftens in vier Jahren zu liefern sind, grund⸗ ag lich i gie rlichen Teilen vom Tage an, welcher durch die alfuierien gen sestzasegen scin? wirbh, und zwar unter
i, r
Verbehalt der Unterbrechungen der Lieferungen, die durch eventuelle Epidemien verursacht werden können. .
Ziegen: 165 Böcke, 25 000 Ziegen, zusammen 25 165 Stück, in drei ö. zu liefern, und zwar in gleichen Mengen. Die Lleferungsfrist beginnt mit dem Tage, welcher durch eine Vereinbarung der beiderseitigen Sachverstãndigen unter Berücksichtigung des Seuchen⸗ standes festzusetzen ist. Falls keine Einigung zwischen den Sach— verständigen zuftande kommt, wird der Wiederherstellungsausschuß den Termin ar ee. .
Schweine: Zuchteber 230, Mutterschweine 15 099, Gesamt⸗ ahl 15 Köpfe, zu liefern in der in den Listen vorgesehenen Frist. ieferbeginn wird festgesetzt wie bei Ziegen.
Liste BS.
Pferde: 30 000 Stück, zu liefern in einer Frist von sechs . Kö sobald die Transport⸗ und Abnahmebestimmungen estgesetzt sind.
ö 125 000 Stück, zu liefern in einer Frist von sechs r. Lieferbeginn wird agi fehl wie bei Ziegen (siehe iste A).
gil der 60 009 Stck, Stiere, Zugochsen, Jungrinder männ⸗ lichen und weiblichen Geschlechts, zo 000 tragende Kühe und Färsen, in Summa g0 000 Stück, zu, liefern innerhalb einer Frist ven 6 . Lieferbeginn wird festgesetzt wie bei Ziegen lsiehe iste A).
Dabei gab die Re parationskom mission folgende Er⸗ tlärzg gehe erlthuncaneschiß het die Csten gerräst., el
iederhe ungsausschuß ha en g ; he ihm Turch die alliterten Regierungen übergeben worden sind. Er ist der Anficht, daß fich die Anforderungen der Alliierten in vernünftigen Grenzen halten, und behält sich das volle Recht vor, von Deutschland die Lleferung der gesamten Mengen von Vieh zu verlangen, welche von den Alllierten gefordert sind.
——
Die Note der alliierten Regierungen wegen der Abstim mung in Oberschlesien ist, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitteilt, vorgestern im Schoße der Reichsregierung erörtert worden. Dabei ergab sich eine einmütige Auffassung. Die endgültige Stellungnahme der Regierung wird erst erfolgen, nachdem der für Dienstag früh einberufene Ausschuß für aus⸗ wärtige Angelegenheiten gehört worden ist.
—
Infolge der Abtretung der preußischen Gebiete an Polen hatte bie deutsche Gerichtsbarkeit in diesen Gebieten aufgehört. Damit waren die Angelegenheiten der Rechtspflege, wie z B. Zivil- und Strafprozesse, Zwangs vollstreckungssachen, Konkurs⸗ fachen, Vormundschafts⸗ und Nachlaßsachen, Testaments⸗ Grunbbuch⸗ und Registerangelegenheiten zum Stillstand ge⸗ kommen. Um diesem Üebelstand abzuhelfen, ist laut Meldung des der Ermächtigung durch die gesetzgebenden Körperschaften in dem Gesetz über den vorläufigen deutsch⸗polnischen Beamtenvertrag vom 23. Fe⸗ bruar 1920 (RGBl. S. 77 f 1920) zwischen den Vertretern der Deutschen und der Polnischen Regierung am 20. September b. J ein Abkommen, betreffend die Ueberleitung der Rechtspflege in ben an Polen abgetretenen Gebieten, abgeschlosnn worden. Dieses Abkommen ist beiderseits in⸗ zwischen ratifiziert. Der Austgusch der Urkunden hat am 30. November in Berlin stattgefunden. Das Abkommen wird am 1. Januar 1921 in Kraft treten. .
Hierdurch ist es ermöglicht, diese Angelegenheit mit ge⸗ wisser Wirkung für beide Staatsgebiete fortzuführen und unter Umständen je nach der Staatsangehörigkeit oder dem setzigen Wohnsitz der Beteiligten auf deutsche oder polnische Gerichte zur Beendigung überzuleiten. Mit der Ueberleitung ist dann auch der Austausch der zugehörigen Akten verbunden,. Die Veröffentlichung dez Abkommens wird demnächst im Reichtz⸗
gesetzblatt erfolgen.
Nach 8 14 Abs. ? der Anlage zu Artikel 297 des Friedens⸗ vertrags finden zwischen Deutschland, und den am Aus⸗ nne ür nicht beteiligten Stagten sowie jwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 297 des Friedensvertrags betroffenen Fragen, d. h. bei der Auszahlung der Liquidationgerlöse und der einbehaltenen Barguthaben, die im Friedensvertrag für das Ausgleichsverfahren vorgesehenen Bestimmungen über die Währung, in der die Auszahlung zu erfolgen hat, den Umrech⸗ nungtzkurs und die Zinsen Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen alliierten Mächte, deren Regierungen Deutsch⸗ land gegenüber innerhalb sechs Monaten nach Inkraft⸗ reten des Friedensvertrags erklären, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen. Es lag danach im Belieben der heteiligten alliierten Re⸗ gierungen, sich für ober gegen die Anwendung der erwähnten, zunächst für das Ausgleichs verfahren geltenden Bestim⸗ mungen zu entscheiden, wonach die Vorkriegsschulden in, der Währung der beleiligten alliierten Macht zum Vorkriegskurse u , sind. Von den am Ausgleichsverfahren nicht. be⸗ ne Regierungen hat, dem „Wolffschen Telegraphenbũüro zufolge, allein die Sübslawische Regierung der Deutschen Rie⸗ gierung gegenüber fristgemäß erklärt, daß sie auf die An⸗ wendung der erwähnten Bestimmungen verzichte. Im Ver⸗ hältnis zwischen Deutschland und Südslawien sind darnach alle ö in ber Währung, auf die sie ursprünglich sauteten und nach den sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen zu begleichen. . .
Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die gemäß Artikel 257 des Friedensvertrags bestehende Befugnis der Südslawischen Regierung, bestimmte deutsche Vermögenswerte zu liquidieren, und die auch daraufhin ausgesprochene Beschlag⸗ nahme bes deutschen Eigentumg einschließlich der Forderungen hierdurch nicht berührt wird. In welcher Weise die endgütige Regelung dieser Fragen erfolgen mird, steht noch dahin.
Der deutsche Botschafter in Rom von Bexenberg— Goßler war am Freitag und Sonnabend in Berlin an⸗ wesend, um mit dem Reichsminister des Auswärtigen und den beteiligten Referenten des Auswärtigen Amts einige schwebende Fragen zu besprechen.
Die italienische Regierung hat durch ihren Geschäfts⸗ träger in Berlin dem Reichsminister Dr. Simons die nach⸗ stehende Note über die Blockade des Freistaats Fiume überreichen lassen: .
Herr Minister . .
Gemäß dem mir soeben von meiner Regierung erteilten Weisungen habe ich die Ehre mitzuteilen, li. der kommandierende Genergl der ßeren Adria“ die effeftive Blockade der Küstenzone des Freistaats Fiume und der Inseln Arbe und Veglia sowie der bengchbarten Küsten erklärt hat. Für die Ausfahrk befreundeter Handelsschiffe wird eine angemessene Frist gewährt werden. Die Bl ockade beginnt am 1. De⸗ zember um 10 Uhr.
Genehmigen Sie usw. gez. Guarneri.
nebersicht über die Finanzgebarung des Reichs.
Vom 21. No⸗ vember 159 vember vemher we, 190
Tausend Mark
Einnahmen.
Allgemeine ien e rn, . teuern, Zölle, Abgaben, Ge⸗
bühren S72 S327 14 965 182
darunter Reichsnotopferyj .. Gi 133 (88 23 ö , 695 ooh os gl 925 Fundierte Schuld 557
Summe der Einnahmen. 1578 3009 70 94 107
Ausgaben.
Allgemeine Verwaltungdaus⸗ gaben unter Gegenrechnung der Einnahmen
, , e ie chice 9.
insen für die ende * 24 us] 5 438 124
J
To Ti s sss 37S
6õ6 173 56 O46 519 101 679
Betriebs verwaltungen.
Reichs Post⸗ und Telegraphen⸗ J. Ablieferung... 7416 Neichseisenbahnverwaltung: Zu⸗ k.
Mithin Zuschuß.
707 945 9360614 1678 266 7096 836
Die schwe bende Schu ld be⸗ trug sᷣ diskontierten Schatz⸗ anweisungen am 1. vember 1920 146 756 730
Es traten hinzu .. 19 792 942
Es gingen ab.. 19 094342
ian, ü 628 6M ergibt. 147 456 330 Y Diese Zahl enthält nur die durch Vermittlung von Neichs⸗ bankanstalten der Reichs hauptkasse zugeführten Beträge.
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Bei den Verhandlungen der Ernährungsminister der deutschen Länder, die in Weimar am Freitag begannen, hielt der Reichsernährungsminister Dr. Hermes laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros.“ folgende Rede:
„Wir treten in einer ernsten Zeit zu unseren Beratungen zu⸗ sammen, in einer Zeit, in der die Ernährung sich, wenn auch nicht in einer Krisig, so doch in einer schwierigen Lage befindet. Von der vollen Würdigung dieses Ernstes der Lage, zugleich aber von der bestimmten Hoffnung, daß unsere Verhandlungen dazu beitragen werden, die Ernährungslage zu erleichtern, sollen unsere Arbeiten getragen fein. Die Tagesordnung, die wir Ihnen vorgelegt haben, umfaßt wichtige Gebiete der Ernährung; andere haben für eine spätere Be⸗ ratung zurückgestellt werden müssen. Als erster Punkt steht auf der Tagegordnung die Getreideversorgung. Wir alle wissen, daß gerade die Getteidebersorgung das Gebiet ist, das die ernsteste Au. merksamkeit der Reichsregierung in Anspruch nimmt, und daß wir alle Kraft anspannen müssen, um die, verlangsamte Ab⸗ lieferung wieder in Gang zu bringen. Wir halten das für den Kardinalpunkt der Ernährungswirkschaft. Wenn ich auch nicht den extremen Pessimismus teile, der in der Oeffentlichkeit mehr⸗ fach zum Ausdruck kommt, so wäre es doch nicht gerechtfer igt, diese Angelegenheit leicht zu nehmen. Wir hoffen, bei unserem Bemühen, die inländische Belleferung wieder zu heben. Verständnis und Unter⸗ stutzung bei der Landwirtschaft zu finden. Wir dürfen nicht ruhig zu⸗ sehen, wenn ein Teil der Erzeuger und der Händler ihrem Egeismus keine Zügel mehr anlegt; wir . dielmehr der Meinung, daß mit scharsem Mittel der Exekutive zugegriffen werden muß in den Fällen, in denen Er⸗ zeuger und Haͤndler die Interessen der All emeinheit außer acht lassen und nur an den eigenen möglichst hohen Gewinn denken. Gerade dieser Punkt wird in unseren Grörterungen eing besondere Nolle spielen müffen. Die Erörterungen müssen durchdrungen sein, von dem Gedanken, daß es sich um eine Aufgabe von großer nationaler Be⸗ deutung handelt, um eine Aufgabe, die an die Existenz unseres Volkes rührt. Es gibt keine politischen Verschiedenheiten oder Gegensätze in dieser Angelegenheit, keine politischen Absichten oder Meinungen, es handelt sich einfach um die Notwendigkeit, aus der Not herauszukommen. Im weiteren Verlauf. der Tagung werden wir die . der landwirtschaftlichen Erzeugung er—⸗ örtern, wobei insbesondere an die Verbilligung von Kunst⸗ dünger zu denken ist, dann an die Wucherbekämpfung und die Wirkung der NÄufhebung der Zwangswirtschaft auf verschiedenen Gebieten. In diesem Jahre sind wichtige Einschränkungen der Zwangswirtschaft erfolgt, fo daß die Beobachtung der Wirkung dieser Maßnahmen von großer Bedeutung ist. Wir müssen aber alle Kreise der Be: völkerung auch mit dem Gedanken vertraut machen, daß zunãchst in dem Abbau der Zwangswirtschaft eine große Pause eingetreten ist, und mit dem Gedanken brechen, als ob hinter der Aufhebung der Zwangswirtschaft für Kartoffeln und Fleisch schon die Aufhebung der Bewirtschaftung des Getreides kommen müsse und kommen werde. Dieser Gedanke. muß ver⸗ schwinden, womit natürlich keineswegs 64 sein soll, daß die alte Form der Zwangswirtschaft unverändert fortgesetzt werden müsse. Es wird Aufgabe weiterer Erörterungen sein, wie wir die Getreidebewirt⸗ schaftung regeln wollen. Dann muß aber an dem Gedanken Festge⸗ halten werden, daß die Landwirtschaft auch in Zukunft so diel für die öffentliche Wirtschaft herausgibt, als sie herausgeben kann.“
Die Verhandlungen waren vertraulicher Natur, doch wird ein offizieller Bericht von der betreffenden Ministerialahteilung herausgegeben werden. —
Die Weiterveräußerungsbescheinigung, die gemäß 8 2 des neuen Umsatzsteuergesetzes bei Lieferungen der klein⸗ handelssteuerpflichtigen Luxusgegenstände die Befreiung von der Luxussteuer ermöglicht, verliert mit dem 31. Dezember 1920 gemäß 3 201 (Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer⸗
esetz; ihre Gültigkeit. Für ihre sofortige Erneuerung ist 6. zu tragen. Das gleiche gilt für die Bescheinigungen in den verschledenen bisher geregelten Bezugscheins verfahren , . euge, Rauchwaren, Halberzeunisse für die Phonogranhenindustrie, Bestandteile und Zubehörstücke für photographische Apparate, Büchsen und Dosen, Riech⸗ und Schönheits mittel]. . .
Gemäß 5§ 99 Abs. 3 (Ausführungsbestimmungen zum Umsa n, , ist die Aufnahme des Lagerbestands der , gen Gegenstände zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu wiederholen; gemäß 8 101 Abs. 5 a. a. O. sind am Schluß eines jeden Steuerabschnitts die Spalten des Steuerbuchs über die in der Umsatzsteuererklärung anzugebenden Entgelte aufzurechnen.