1920 / 293 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

9go6f Brauereimaschinen und⸗gerãte sowie Mäͤlzereimaschinen: neue. = P ebrauchte (

9069 Mall nr und neue

tinbustcie:.

3 2

neue .

, K go0ßl Pumpen, ? 1 andere als unter S9äh / l und 903:

gebrauchte 6 dobm Kältemaschinen, an 16 . bereitungsmaschinen na it des Stoffes): neue . —— gebrauchte gobn Hebemaschinen (Aufzüge, e Lifts, Elevatoren, Becherwerke, Fördermaschinen,, auch in fester Ver⸗ bindung mit Elektromotoren (in anderer Verbindung) S9 4h / m): neue 1 1 14 2 14 1 1 gebrauchte gobo Maschinen der Buchbind warenherstellung: neue gebrauchte . ; . gotzp Maschinen für Sortierung, Waschen, Zerkleinerung und Formen von Kohlen, Erzen, Gesteinen: ,

e O O O O

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gebrauchte . goßa Geblafemaschinen, Exhaustoren, Ventilationsmaschinen, Ventilatoren (andere unter 832): ,, ö . gebrauchte . Solche in fester Verbindung mit Elektromotoren (in anderer Verbindung 894 hh) gobßt Schnellpreffen für Buch⸗, Stei druck usw.:

gebrauchte doßu Andere Buchdruckmaschinen: neue.. e . 9obv Andere nicht besonders genannte Maschinen (Maschinen zum Polieren von Spiegelglas, zur Herstellung und ; k von Hutstumpen, Teigwaren⸗, Material⸗ prüfungsmaschinen usw.):

neue

,

goßw Einzelteile er cf und Reserveteile usw.) Mafchinen der Nummern 903, 90a / d und 9oße / v allein ausgehend und anderen Nummern nicht aus⸗ drücklich zugewiesen:

neue

gebrauchte

Artiken 2. * . Bekanntmachung tritt mit dem 25. Dezember 1920 in aft.

Berlin, den 2X. Dezember 1920.

Der Reichswirtschaftsminister.

J. A.: Trendelenburg.

Der Reichsminister der Finanzen.

J. A.: fi rr . .

d

Verordnung,

betreffend die Bildung eines weiteren Ausschusses zur Feststellung von Kriegsschäden in Elsaß⸗ Lothringen.

Auf Grund des 51 der , , über die Feststellung von Krlegsgschäden in Eisaß⸗ Lothringen vom 30. September 1919 . für bas Deutsche Reich S. 1160) bestimme ich, was folgt:

Zur von in Elsaß⸗Lothringen erwachsenen Kriegsschäben wird ein weiterer Ausschuß zu Münster i. We stfa len gebildet.

Berlin, den 8. Dezember 1920.

Der Reichs minister des Innern. Koch.

Bekanntm aachung.

best Auf . des 5 48 Abs. 5 des Reichsnotopfergesetzes imme ich: Nachweislich selbst gezeichnete Schuldverschrei⸗ bungen und Schätzanweisun gen der Krieg san leęiben des Deutfchen Reichs, die nach dem 31. Dezember 1929 bis um JJ. Janugt 1521 eingereicht sind, werden zu dem in 8 43 Abs. ! ezeichnelen Vorzugskurse auf das Reichsnotopfer in Zablung ge⸗ nommen. Als vor dem 31. Januar 19821 eingerei gelten die Schuldverschteibungen und Schatzanweisungen der Kriegs⸗ anleihen auch dann, wenn ( a der Steuerpflichtige bis zum 31. Januar 1921 die Bank, die Sparkasse oder die g mäßig Bank- oder Bankier⸗ geschäfte betreibende Unternehmung, bei der sich die Kriegs an lelhestũcke in Verwahrung befinden, an e g, einen . er⸗ mäßig bestimmten Betrag di Stücke zur Bezahlung seiner ich bestellten Annahmestelle für

ordnunge gemäß bis spätestens Wird . n r fe

Reichsnotopferschuld einer amt Wertpapiere einzureichen und b) die Bank usw. diesen Auftrag

rn 31. Juli 1921 ausführt.

1. Januar 1921 erledigt, so hat dle Bank usw. zu bescheinigen, daß ihr der Auftrag vor dem 1. Fehruar 1921 erteilt worden it; diese Bescheinigung ist außer den sonst vorgeschriebgngn e e nal über Selbstzeichnung usw. der Annahmestelle einzureichen.

Ebenfo werden nachweislich selbstgezeichnete Schuldhuch⸗ forderungen der Krie 1a aM her des Deutschen ö. zu dem im 5 43 Abs. 1 8e. bezeichneten Vorzugskurse auf das Reichsnotopfer in Zahlung genommen, wenn der Uebertragunggantrag bis zum 31. Januar 1821 Fei der Reichsschulbenverwaltung (Schuld- huchangelegenheit) gestellt ist. In diesem Fall sind die dazu gehörigen Bescheinigungen, soweit sie nicht sofort vorgelegt werden konnten, bis ö zum 31. Juli 1921 der Reichäschuldenverwaltung nach-

iefern.

Berlin, den M. Degember 1920. Der Reichsminister der Finanzen. Schroeder.

Bekanntmachung.

Die Bekanntmachungen, betreffend Sitz und Geschäfts⸗ berech der Spruchkom missionen für Auslandsschäden, m 17. Januar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar . und vom 30. September 1720 (Reichgangeiger Nr. 5 vom 5. Oktober 1020) werden wie folgt ab ꝛ; ;

mit einischen ngsbez rkg eldorf, des Stadt und Landfrelses Ne ; e e f Teils des Stadtkreifes .

9 r et. rãn * ö 2. Eine neue Spruchkommission wird in Düsselderf errichtet, deren Geschäftsbereich das ir, . Gebiet der Rheinprovinz, a besetzten rechtsrheinischen il des Regierungsbeßirts üsseldorf. den Stadt. und Landkreis Neuß, den linka. Hheinfschen Teil des Stadtkreises Düsseldorf und die Problnz z estfalen um fa ö 1.

faßt. er Geschäftsbereich der Spruchkommission e wird . das Gebiet der Frelen ö. Hansestadt Lübeck und Mecklen⸗ urg ⸗Schwerin, fowie Mecklenburg⸗Strelitz auggedehnt. 4. In Königsberg i. Pr. wird eine Spruchkommission eingerichtet, deren Geschäftsbereich die Provinz Ostpreußen und die an⸗ renzenden deutsch gebliebenen Gebietsteile der ehmaligen ( n, Westpreußen umfaßt.

teich der chkomm . 15 ung setzte hessische, . irgische J n 9

B. Fü- Anträge, die vom Verband der im Ausland geschädigten Inlandsdeutschen vorgeprüft sind; Ter Geschäftsbereich der Spruchkommission in furt 4. M. wird auf dag besetzte Gebiet der Provinz Nafssau und auf das besetzte hessische Gebiet ausgedehnt. Berlin, den 8. Dezember 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V. Müller.

rank⸗ ess en⸗

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe neuer Reichs ban knoten zu 100, 50 und 10 Mark.

n der nächsten Zelt werden neue Reichsbanknoten zu 100, 59 und 10 Mark ausgegeben werden. Die Ausgabe der Kupferdrucknote zu 50 Mark war bereits für das Jahr 1916 geplant und vorbereitet, konnte jedoch wegen der Krlegsverhältnisse nicht bewirkt werden. Die Notwendig⸗ keit, im Interesse der Sicherung des r erge sene rn fe schleunigst eine Kupferdrucknote herzustellen, führte dazu, die Note mit geringen, durch die Zeitverhältnisse bedingten Ab⸗ änderungen nunmehr zur Ausgabe zu bringen. Die Entwürfe zu den Buchdrucknoten zu 1090 und 10 M sind neueren Datums. Nachstehend wird die Beschreibung der drei Noten zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Berlin, den 21. Dezember 1920.

Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. von Grimm.

Beschreibung der neuen Reichsbanknote zu 100 Mark.

Die neue Reichsbanknoste zu 109 Mark ist auf weißem Papier mit natürlichem , . und Faserstreifen von kupferbrauner Farbe im Buchdruck hergestellt und Jo. X 1672 em groß. Damit die besonderen Echtheitsmerkmale des Papiers leicht nachgeprüft werden können, find die Druchilder der Vorder⸗ und Rückseike so begrenzt, daß rechts und links etwa 14 em breite, oben und unten etwa 1 cm breite Ränder unbedruckt bleiben.

Betrachtet man die Note in der Durchsicht die Schauseite dem Gesicht . so erscheint das fortlaufende Wasserzeichen 160 4 4 16060 ... auf dem unbedruckten Rande links .

dagegen hell auf dunklem Grunde. 3 .

Der Faserstreifen verläuft von oben nach unten über die Rückseite. Die oberen und unteren mittleren Teil in einer Breite von etwa 33 em um etwa R em nach dem Mittelpunkt dei Banknete zu abgesetzt, so daß der Faserstreifen hier besonders deutlich erkennbar wird.

Das Druckbild der Vorderseite ist rechteckig begrenzt, es wird von elnem etwa J em breiten Guillochenrande elngefaßt, der in der Grundbildung dunkelblau gehalten ist.

In der Mitte der oberen und auch der unteren Randleiste stehen die rot gestrichelten Buchstaben Eh B, rechts oben und links unten ferner die Nummer in braunroter Farhe. Das nen Bildfeld . sich in zwei Seltenteile und in ein Mittelfeld. Jedes, der beiden Seltentelle wird von einem hraunschwarz getönten Zier⸗ rand eingefaßt und zwei Abschnitte getellt. Der Zier⸗ rand ist mit einer roten Schmucklinie und mit. gelb⸗ braunen, teilweise weiß gerörnten Füllflächen. durchsetzt.

In dem oberen Teil der Seitenfelder befindet sich auf mehr⸗ farbigem ner enn, von etwa grünlich blaugrguer Gesamt, wirkung ein mit starker Körperlichkeit hervortretender Chargkterkopf in braunschwarzer Farbe (Kopf des Reiters am Bamberger Dom).

Die unteren Abschnitte enthalten auf gelbbraunem Guillochen⸗ grunde die runden, bräunlich⸗roten Kontrollstempe! mit der Umschrift Reichsbankdirektorium“ und dem Reichsadler in der Mitte.

Das Mittelfeld wird oben und unten egen die Umrandung durch ein welliges, rötlich getöntes Band mit der Inschrift nh een, note in deutscher Schrift abgegrenzt.

In der Mitte ist das Bild deg Reichgadlers zu erkennen, der auf der Brust in weißer Aussparung die Wertziffer 100, trägt.

Die schwarz erscheinende Beschriftung lautet:

Hundert Mark

2zAall.r Di6 REéligklsBsAMNkHahgFkr. KassE N BERIlN GEGEN bis BhBMkNork DEM ElNl.iEEERER BERLIN, DEN 1. NOvErMBER 1820

Reichs bankdirektorium

Hauenstein v. Glasenzpp . Grimm , Schneider Budexies

Fernkard Seiffert Vocke Friedrich

e e ge uUnterschriften befindet sich der in weinroter Farbe gedruckte Köntrollbuchstabe. Das Druckbild der Rückseite wird durch einen etwa Tem breiten Rand ein faßt Die Grunbfarbe ist dunkelblau. Oben rechts und 36 ü n der Umrahmung steht die Nummer in rotbrauner Farbe. Äuf der Mitte der Note befindet sich ein Ovalfeld, das die große Wertziffer 1660. im olivbrauner Farbe mit dunkelbrauner Randlinie und Jierzeichnung enthält. Ueher der 31 stehen dunkelblau gedruckt die Buchstaben RBD, unterhalb der Jahl das Wort Mark, beides in deutscher Schrift. Abgesehen von einigen dunkelblauen Zierlinien und Schnhrkeln ift das Feld sonst frei von Druck und läßt den Verlauf des * erstrelfens gut erkennen. n . .

m das Opalfeld herum zieht sich ein abgesetzter Rand mit Wellenlinien in dunkelblauer und olivbrauner 2. 3 steht der

Ste. in dunkelbrauner Farbe. valfeldes schließt sich ein dunkel⸗

Un den äußeren Rand Des

brauner Jerrand. Die rie jeses ornamental ausladenden Zier

randes greifen in die Mitten der Umrandunggleisten ein. Die dadurch

gebildeten vier Ecfelder sind mit einer jwelfarbigen, nach der Mitte

der 6 1 , f t edeckt. loo · dzes spart. si n jedem Seitenfeld ist die Wertziffer 100 ausgespart, sie

ch nur mit dem gra ugrünen i e u elf. belegt in

grunlichgrauer Farbe.

i bie vom Bunde der Ausrands⸗

Hen in Köln wird auf

dunkel auf hellem Grunde, auf dem rechten unbedruckten Rande

Begrenzungslinien des Druckbildes sind im

Beschreibung der neu en Reichsbanknote zu ö0 nz. Die neue Reichsbanknote zu 50 hat cine Größe von 10015 em. ö ier, auf wel gedruckt ist, enthält ein natürliches asser . 21 die an Ig in zwei verschiedenen Stellungen r* ui de in Rande der Worderseite ist ein brauner Faser⸗ reifen angebracht. . 9 Das Sruckbild der Vorder und Rückseite läßt allseitig einen 16 em breiten Papierrand frei, hat also die Größe 8 X 14 em. Der Hauptdruck beider Seiten ist in Kupferdruck in kräftig grüner Farbe . doch ist der Farbenton jeder Seite für sich infolge An— ngung eines anderen Unterdrucks verschteden. Die Vorderseite zeigt innerhalb eines das Ganze zusammen⸗ . tenden breiten Rahmenz, welcher dunkel und hell getönt und mit einen Zierlinien ausgefüllt ist, zwe ungleich große Feger, von denen daz gröhere linfe die Aufshrift enthält. Dieses Feld ist quadratisch; in seinen Vier Ecken sind kleinere Quadrate abgeteilt, von denen die oberen die Jahl oo in heller Schrift auf dunklein Grunde umschließen, während die beiden unteren je einen Stempelabdruck des Reichsbank direktoriums mit der Zahl 50 enthalten. Der, ganze, zwischen den vier Eckfüllungen verbleihende Raum ist wie diese selbst mit feinem Jlerlinienwerk gefällt, aus welchem sich in der Mitte eine grofy bo und darüber in dem Raume zwischen den beiden Eckquadraten ein Reichsadler in zarter Strichelung hervorheben. Auf dem Unter⸗ grunde erscheint in einfacher, kräftiger Schrift der Tert der Banknote, welcher folgende Fassung hat:

Reichsbanknote Fünfzig Mark

zahlt die Reichsbankhaupt⸗ kasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlleferer.

Berlin, den 23. Juli 1920.

Resch sbankdirektortum

Havenstein v. Glasenapp Schmiedicke d. EUmm v. Grimm Kau /fmann Schneider Budczies Bernhard

Seiffert Voce. Friedrich

Die beiden Stempel des Reichsbankdirektoriumg in den unteren Ecken sind wie die Nummern, die in der Mitte der kurzen Seiten des Rahmens ihren Platz gefunden haben, in brauner Farbe gedruckt.

Das rechte Feld der Vorderseite enthält innerhalb eines hellen, mit leichten Zierlinien versehenen Rahmens auf dunklem Grunde das Brustbild einer fonnigen Mädchengestalt, die auf dem Kopf ein Rosengewinde und in den Händen einen schweren Früchtekranz trägt.

Die Rückseite der Banknote ist in drei rechteckige Felder zerlegt, von denen die beiden äußeren, als sinnbildliche Darstellung der Land⸗ wirtschaft und des Gewerbefleißes die kräftigen Gestalten eines Mähers . eines Werkarbeiters auf entsprechendem Hintergrunde im Brust⸗

ild zeigen.

Das Mittelfeld enthält in seinem oberen Teile das Wort „Reichsbanknote! und im unteren Teile die Strafandrohung in rünem Drug auf zarten Zierlinien. In der Mitte befindet sich in

eisrunder Umrahmung auf reichem dunklen Zierwerk eine große kräftige „50“ mit dem darunter stehenden Worte Mark.. Außerdem haben im Mittelfelde oben der grau gedruckte Kennbuchstabe und unten die Buchstaben RBD Platz gefunden. Die drei Felder werden allfeitig von einem breiten reichgeschinückten Rahmen umschlossen, der mehrfach den Wert der Banknote erkennen läßt sowie über und unter dem Mlttelfede deren Nummer in hrauner Farbe trägt. Um diesen Rahmen legt sich an den vier ö eine aus kleinen Quadraten mit Zierlinien gebildete Einfassung. 5

Beschreibung der neuen Reichsbanknote zu 10 Mark.

Die neue Reichsbanknote zu 10 Mark ist 84 X 126 cm groß und auf Wasserzeichenpapier mit kupferbraunen Fasern gedruckt.

Das Wasserzeichen setzt sich aus Quadraten und Sechsecken in, sammen, in letzteren tritt die Zahl 109 in vier Wechselstellungen auf

Das Druckbild der Vorderseite ist durch eine kräftige, sattgtin Linie umgre njt. ,

In den bier Ecken steht die Zahl 10 dunkelrandig mißt grin er ger Füllung in fast Jquadrakischen, mit hellen Zlerranken g= schmückten und dunkelbraun getönten Feldern.

Die Felder werden oben und unten durch etwa i em breile Zierlcisten von sattgrüner Farbe zusgmmengefaßt. Die Leisten ent, aften dag rankenverzierte Wort „Mark in heller Tönung. Olen befindet sich unter der Zierleiste ein breites Feld mit eigenartiger graubrauner Guilloche und grauem Schutzdruck, darauf steht in offenem grünem Druck das Wort „Reichsbanknote“.

Die oberen und unteren Felder mit der Zahl „10“ stehen rechts und links durch zwei sattgrüne, etwa 116 em breite Zierstücke mi einander in Verbindung. In der Mitte dieser Zierstücke steben, Ie beiden Kontrollstempel 9 brauner Farbe. Sie enlhalten in der Mitte den Reichsadler und als Randbeschriftung das Wert Neichsbank⸗ direktorium / in lateinischen Buchstaben sowie die Zahl „10.

Die beiden Seitenstäcke verbindet, quer über die Mitte zer Note laufend, ein breites Band mit offenem grünen Rantenmuster auf graubrauner Netzguillochs und grauem Schu druck. In dig en

ierbande stehen mit deutschen Buchstaben die beiden Worte Zehn ark. Die Buchstaben erscheinen hell mit, dunkler Umrandn und keen im lichten Grunde die Netzguilloche gut erkennen. 4 übrige Beschriftung des Mittelfeldes (ᷣéablt die Reicht ankhaurt a? egen diese Banknote dem Einlieferer Berlin, den s. Februar 1920) ist dunkelblau gehalten. r . . i Den Abfhluß zur unteren grünen Zierleiste bildet ein Feld mit auem Schutzdruck' nach Ärt des schon beschriebenen. Daran tehen das Wort Reichsbankdirektorium in grüner, Farbe und zwölf Unterschriften (Havenstein, v. Glasenapp, S miedicke, . Grimm, Kaufmann, Schneider, Budczies, Bernhard. Seifert,

v. Vocke, Friedrich) in dunkelbrauner Farbe, sowie der Rennbuchstabe

in weinroter Farbe.

Die Rückseite der Note zeigt ein etwa rechtecki Ranfenmuster n pllvgruͤner Farbe. Es wird oben un . wei mit den Seffnungen gegeneinander gekehrten Bogenleis . . raunroter Farbe infa, ; Ki Bogenleisten enthalten in we he deutscher Schrift den Strafsatz. .

Oben rechts und unten links steht in dem olivgrũnen . muster dig Zahl. 19 in braunroter Farbs. Oben links und un rechts erschelnt die Rummer in schwarzer Farbe. .

Die Bogenstücke sind an den Schnittstellen ornamental mit ö hreiteten Ferhntater Mittelleiste erbun den Lie heiderseits in helle man, ,,, . ö ö. 44 er Schlangen⸗

ĩ befindet sich ein mit rotbrauner S = e,, 3 k Mittelfeld mit eigenartiger dunkler a,, e, ö. , n. n Pantographen,

ruck ist mit einem graugetönten Yant . 3 j e enthält 9 26 „10 und *. Wart Warten ornammen laler Verarbeitung. Dieses Muster j gegen vie Mitte des oberen und unteren Randes der Note plötz . aus, so daß zwei etwa ern breite und 4 cm lange . . Hie Tbenso wie die große Wertziffer 10“ in der e

Rote völlig unbedruckt sind. . i. de in der Mitte den eingangs erwãhn * . ö fich jedermann durch aufmerksames Be

un bieser Stellen von dem. Vorhandensein der kun ferbra nnen . wichtigen Echtheitsmerkmal der Note leicht über

zeugen.

begrenztes unten von

1 . .

Bekanntmachung.

Der Bekanntmachung in Nr. 25 des „Deusschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers“ vom 15. 2 3 über Brennstoffverkagufspreise des Eschweiler Berg⸗ werksvereins im Aachener Steinkohlenrepier sind die Verkaufspreise für Brißet ts nachzutragen. Diese betragen je Tonne einschlisßlich Kohlen⸗ und Umsatzsteuer: ür Eier- und Vollbriketis aus Magerkohle .. 409 K, r ECier⸗ und Vollbriketts aus Halbfettkahlen 440 „. Die in der Bekanntmachung vom 28. April 19290 (Reichs- gien Nr. 91) und vom Y. September 1920 (Neichsanzeiger Nr. Te) enthaltenen allgemeinen und Sonderbestimmungen gelten auch für diese Brennstoffverkaufspreise. Berlin, den 21. Dezember 1920.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil.

Löffler.

Bekanntmachung

der als Volldestillatienen anerkannten Destilla tionen ö Verordnung über die Regelung der Teerwirt— chaft vom 7. Juni 1920. (RGBl. S. 1156)

Nach Prüfung und auf Vorschla ordnung über die Regelung ber Teerw rischaft genannten Ver⸗ bände werden im Nachgang zu den Veröffenllichungen vom 26. . 1920 („Reichsanzeiger / Nr. 141 vom 29. Juni 1929), 581. Juli 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. 172 vom 4. August 1920, z. September 1920 ( Reichs anzeiger“ Nr. 20 vom 7. September 10920), 6. Oktober 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. WM vom 7. Ok⸗ tober 1920), 18. Oktober 19290 (‚Reichsanzeiger“ Nr. 238 vom V. Oktober 19299) vom 6. November 1920 (Reichganzeiger“ Nr. 256 vom 10. November 1920) und vom 26. November 1920 („Reichsanzeiger“ Nr. 277 vom 30. November 1920) nachgenannte Destillationen im Sinne der 55 13 und 16 der Verordnung anerkannt:

B) Volldestillatienen, welche sich den Verkaufshe dingungen des ö Deutschlands Berlin unterworfen aben: ö

Firma Quirin Norbisrath, Düsseldorf⸗Heerdt.

Berlin, den 23. Dezember 1920.

Wirtschafts verband für Rohteer und Teererzeugnisse. Der Vertrauensmann: G. A. Meyer.

der in 5 18 der Ver⸗

Preußen.

Gesetz, betreffend die Abänderung der Zusammensetzung der Schuldeputatio nen, Schulvorstände und Schul⸗ tomm issionen.

Vom 7. Oktober 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, 6. hiermit verkündet wird:

Artikel 1.

Die Bestimmungen Des Gesetzes über ie Unterhaltung der öffentlichen Volkaschulen vom 28. Juli 1906 (Gesetzsamml. S. 335) werden wie folgt abgeändert: j

. 51. 3u § 44.

1. Hinter L Ziffer 2 wird eingefügt: ; Da. der gleichen Zahl von Lehrern und Lehrerinnen. 2. Die Ziffer L 3 erhält folgende Fassung; 3. der gleichen Jahl von sonstigen des Erziehungs- und Volks⸗ schulwesens kundigen Personen. 3. L letzter Absatz: die drei letzten Sätze von den Worten Wenn die Zahl“ ab fallen weg. 4. An Stelle von II Abs. J und 2 treten folgende Bestimmungen: Die Mitglieder aus den Gemeindevorständen (Bei⸗ zeordnete, Schöffen) und der Vorsitzende werden vom Bürger⸗ meister ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst mit vollem Stimmrecht in die Schuldeyutation einzutreten und den Vorsitz zu übernehmen. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung und die des Erziehungs⸗ und Volksschulwesens kundigen Personen werden von der Stadt⸗ verordnetenverfammlung, die Lehrer und Lehrerinnen von den zum Schulverbande gehörenden Lehrern und Lehrerinnen ge— wählt. Die Wahl erfolgt, wo es möglich ist, nach den Grund— sätzen der Verhältniswahl. . „Hinter II Abs. 1 und 2 wird eingefügt:

Bei der Verhältnizwahl darf die zur Einreichung der Wahl, vorschlage (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriftenzahl die Zahl nicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mitgliederꝛahl der Wahltörperschaft durch die Zahl der vn ihr zu wählenden Perfonen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergikt, in feinem Falle aber mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörper⸗ schaft, nicht mehr als fünfzig, ausmachen. Entstehende Bruch— teile werden nach unten abgerundet.

II Abs. 3 und 4 fallen weg. Als V wird angefügt: (

Im Falle der Auflösung einer Stadtverordnetenversamm— lung (Bürgervorsteber uw). oder einer Gemeindevertretung schelden die gewählten Mitglieder der Schuldeputationen, Schulvorstände und Schulkommissignen aus diesen Behörden mit der Maßgabe aus, daß sie ihre Aemter his zum Amts- antritt ihrer Amtsnachfolger weiterführen. Wiederwahl ist

zulässig. 32

Zu § 45. . = J. 86 Abs. 2 Satz 1 fallen die Worte dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor 9 . . . 2. Im Abf. 2 Satz 1' find die Worte pon (ferner bis gewählt werden“ durch folgende Worte zu ersetzen: ferner mehreren Mitgliedern, die don der Schuldeputation aus der Zahl der zu der Schule (éen Schulen) des be— treffenden Schulbezirkes gewiesenen Einwehnern in n werden, endlich möglichst aus der gleichen Zahl, vom Kollegium der betreffenden Schule (Schulen) gewählten Lehrern und Lehrerinnen. Für die, wenn möglich nach den Grundfaͤtzen der Verhältniswahl vorzunehmende Wahl gelten die Vorschriften des 5 411 Abs. 3. J 83.

Zu 8 47.

1. Abs. 3 erhält bis zum ersten Worte „Pfarrer“ folgenden Wortlaut: ; ö

Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindehorsteher, in

der Probin; Weslfalen und in der Rheinprobinz außerdem dem Amtmann und Bürgermeister, ferner, wo ez mög ich ist, aus so biel Lehrern und Lehrerinnen, wie die Zahl der zum Schul= dorstand - gewiesenen Einwohner beträgt. Die hrer oder Lehrerinnen werden, sofern eine Wahl überhaupt fe e ist, von der Lehrerschaft des Schulverbandes, wenn mögli nach den Grundfätzen der Verhältniswahl, gewählt. Ferner gehbren dem Schulvorstand an der nach dem Dienstrange vor⸗ . oder sonst der dienstälteste Pfarrer.

2. Übs. 4 erhält am Schluffe den Zusatz; ; . zwar, wo eg möglich ist, nach den Grundsätzen der Ver⸗

8

3. Abs. 5 wird n , 4. Als neuer Abf. 3 wird eingefügt: . . 96 Ir die Verhältniswahl gelten die Vorschriften des 5 441

Abs. 8 erhält folgende Fassung: ö Der Vorsitzende des Schulvorstands wird von der Schul⸗ aufsfichtsbehördz aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. Gine

Teilung nach Geschäftszweigen ist zulässig.

sz. Abs. D fällt weg. 7. . 6. 10 Satz 1 wird die Zahl „10 000) in „3000“ ab⸗ eéandert.

8. Abs. 10 Satz 2 fällt 2 *

Es ist ein 8 482 einzufügen:

Im Falle der Auflösung einer Gemeinzevertretung scheiden die gewählten Mitglieder der Schulvorstände und Schul— kommissionen aus diesen Behörden mit der 3 abe aus, daß sie ihre Aemter bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter⸗ führen. Wiederwahl ist zulässig.

5. Zu 5 59. ö 1. Abs 3 erhält folgenden Zusatz:

Im Falle der Auflösung einer Gemeindevertretung oder Stadtoerordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) scheiden die gewählten Abgeordneten der in Betracht kommenden Ge— meinden aus dem Schulvorstande mit der Maßgabe aus, daß sie ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiterzuführen haben. Wiederwahl ist zulässig.

2 3m Abs. 5 ist statt und Lehrer“ zu setzen Lehrer und Lehrerinnen“.

3. Abs. fällt weg.

Zu 5 51. Abs. 2 fällt weg. Artikel 2.

Die Vorschriften des Artikel 1 5 1 Ziffer 7 finden auch auf die außerhalb des Geltungsbereichs des Vhlksschulunterhaltungsgefetzes vom 28. Juli 1906 gebildeten Schuldeputationen und Schulvorstände sinngemäß Anwendung. Für den Eintritt der Lehrpersonen finden die Bestimmungen des Artikel 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

5 6.

Die Vorschrift des Artikel 1 8 1 Ziffer? findet auch überall da An⸗

wendung, wo seit dem 9. Nobember 1918 die Auflösung einer Stadt⸗ verordnelenversammlung (Bürgervorsteher usw.) oder Gemeinde⸗ vertretung erfolgt, oder wo die Zusammensetzung der Gemeinde⸗ versammlung seit dem 9. November 1918 gesetzlich neugeordnet worden ist.

Berlin, den 7. Oktober 1920.

Die Preußische Staatsregierung, . Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Braun. Oeser.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Bergwerksdirektor von dem Salzwerk in Staßfurt QAberbergrat Ziervogel ist die Stelle eines technischen Milgliedes bei dem Oberbergamt in Halle übertragen worden.

Ministerium des Innern.

Mit Genehmigung der Preußischen Staatsregierung erteilen wir hierdurch auf Grund des 8 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 8 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 16. November 1899 der Stadt

Berlin die Genehmigung zur Ausgabe von Schuld⸗

verschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 396 Millionen Mark in Buchstaben: „Dreihundertsechs⸗ undneunzig Millionen Mark“ behufs Deckung der gemäß 3 59 des Landessteuergesetzes vom Reich übernommenen bis 1. April 1920 genahlten Mindestsätze der Familienunterstützungen und der Zuschläge zu diesen, soweit nicht bereits eine Er— stattung durch Reich oder Staat stattgefunden hat, nebst Zinsen, Diskonkbeträgen und Kosten sowie der sonstigen auf dem Ge— biete der Kriegswohlfahrtspflege his zum 1. April 1920 ge⸗ machten Aufwendungen, soweit sie bisher als beihilfefähig anerkannt worden sind oder noch anzuerkennen sein werden und nicht bereits vom Reiche oder Staate zurückerstattet worden sind, nebst Zinsen, Diskontbeträgen und Kosten.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem noch zu ge⸗ nehmigenden Muster auszufertigen. Die Schuld ist mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festzustellenden Tilgungsplan zu lilgen. Die Tilgung beginnt mit dem auf die Begebung sol enden Rechnungsjahre. Sie beträgt 1 vom Hundert bis Ende März 1933 unter Ansammlung eines Tilgungsstocks, der einschließlich Zinsen Ende März 1932 zur Tilgung durch Auslosung zu, verwenden ist, 2 vom Hundert vom 1. April 1933 ab, ebenfalls unter An⸗ sammlung eines Tilgungsstocks, der einschließlich Zinsen von fünf zu fünf 53 zur Tilgung durch Ankauf, oder Auslosung zu verwenden ist. Außerdem sind alle Rückein⸗ nahmen für die Anleihezwecke zur außerordentlichen Tilgung in dem Rechnungsjahre zu verwenden, in dem sie eintreten.

Der Magistrat Berlin wird ermächtigt, auf die Schuld⸗ verschreibungen vorläufig Zwischenscheine in Stücken nicht unter 1 Million Mark herauszugeben. .

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt und vorbehaltlich der Genehmigung dieser An⸗ seihe von Reichs wegen. Für die Befriedigung der Inhaber diefer Schuldverschreibungen wird eine Gewährleistung seitens des preußischen Staates nicht übernommen.

Dlese Genehmigung ist im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.

Berlin, den 28. September 1920.

Zugleich im Namen des Finanzministers. Der Minister des Innern. (Stempel) Severing. Vorläufige Genehmigung.

Die von den preußischen Ministern des Innern und der Finanzen unterm 2W. September 1920 IVa I 1736 Fin. Min. I 29291 der Stadt Berlin erteilte Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber in Höhe von 3906 9090 000 Mark wird von Reichs wegen mit der Maßgabe vorlaufig genehmigt, daß die Festsetzung der

öhe des jährlichen Erstattungssatzes des Reichs an die Stadtgemeinde Berlin für Verzinsun und Tilgung besonderer Entscheidung vorbehalten bleiben muß, insoweil sich, durch ein bei Begebung der Anleihe eintretendes Disagis eine Ueber⸗ schreitung des in dem Erlaß des Reichs ministers der Finanzen vom 12. Ma 1920 1 PD 2357 für die gesamte Jahres⸗ leistung vorgesehenen Höchstsatzes von Hu/a vom Hundert det Nettokapitals ergeben sollte.

Berlin, den 20. Dezember 1920. Der Präsident des Landesfinanzamts Groß Berlin.

(Stempel) Heinke.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen . und Forsten.

Der Polizeiwachtmeister Koch n . eipräsidium Berlin ist zum Ministerialkanzleisekretär im Ministerlum für Land— wirlschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.

Ministerium der offentlichen Arbeiten.

Der Regierungs- und Baurat Post ist von Verden a. . Wasserbauamt, nach Hoya, Wasserbauamt, versetzt worden.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des 5 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 4 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das im laufenden hahn kommunalabgabepflichtige Reineinkommen der Freien Grunder Eisenbahn⸗-Aktiengesellschaft aus dem Betriebsjahre 1919 auf 85 000 A festgesetzt worden ist.

Frankfurt (Main), den 16. Dezember 1920.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Lüttke.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver ä ssiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 6 G. Bl. S. 663) ist dem Butteraufkäufer Heinrich Ruhland in Wernswig heute der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Homberg, den 17. Dezember 1920. Der Landrat: Freiherr v. Fun ck.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Vorgestern ist dem Auswärtigen Amt vom fran⸗ zösischen Botschafter eine Note der französischen Regierung überreicht worden, in der dem „Wolffschen Telegraphenhüro“ zufolge Beschwerde über die Einstellung der deutschen Ausgleichszahlungen erhoben und die Einstellung als Per⸗ letzung des er be gere, bezeichnet wird. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß sich die Reichsregierung bei ihrer Entschließung auf eine Bestimmung des Friedensvertrags gestützt hat. Artikel 51 gibt Deutschland das Recht, einen Vorrang der für seine Versorgung mit Lebensmitteln not⸗ wendigen Kosten vor den übrigen Leistungen aus dem Friedens vertrag in Anspruch zu nehmen.

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Dem Vorsitzenden des Interallijerten Ueberwachungsaus⸗ schusses für das Landheer General Nollet ist laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbureaus folgende Note des Auswärtigen Amtes übergeben worden:

Berlin, den 22. Dezember 170. Herr General!

In der Note vom 11. Dezember wird die Auffassung vertreten, daß die , . Regicrung nach dem Vertrag ron Versailles zur Auflösung aller Selb stschutzorganisationen verpflichtet sei, weil solche Organisationen geeignet seien, eine Mobilmachung zu erleichtern und daher unter den Artikel 178 des Vertrages fielen.

Artikel 178 untersagt aber nicht alle Maßnahmen, die eine Mebil machung erleichtern kön aten, sondern nur solche, die auf die len Zweck ab zielen (temlant à une mobilisation). Eine Er— leichterung der Mobilmachung könnte auch in der Führung von Ein⸗ wohner⸗ und Steuerlisten oder sonstigen Registern ünd in jedem Aus⸗ bau des Eisenbahnnetzes erblickt werden. Es kommt jedoch darauf an, ob eine solche Erleichterung als der eigentliche Zweck der Maßnahme zu betrachten ist. Dies ist bei dem re n fh e der Bürger zum Selbst chutz ebensowenig der Fall wie bei den erwähnten Beispielen. Die Deutsche Regierung kann al so nicht zu geben, daß das Bestehen von Selbstschutzorganifattonen an und für sich gegen den Friedens dertrag verstößt. Sie muß vielmehr an der in ihrer Note vom 9. Dezember agus— gesprochenen Auffassung seslhal ten, daß die Duldung oder Auflösung 26 , die gin 8 Charafter Waben, eine innere Angelegenheit Deutschlands ist. Sie wiederholt, daß solche Ha ens , nur als 16 a ,. Notbehelf zu betrachten sind und aus Gründen der Staatsautorikät aufgelöst werden müssen, sobald es die Verhältnisse gestatten. Daß etwa die Organisationen selbst ihren Fortbestand für längere Zeit wünschen und sich darauf einrichten, würde demgegenüber nicht ins Gewicht fallen. Uebrigens hat sich bisher nichk feststellen lassen, worauf sich die Angabe bezieht, daß die bayerischen Eimwohaerwehren eine Betätigung für das Jahr 1922 und noch weiterhin ins Auge faßten. Der Landesleitung der bayerischen Wehren ist von einer der⸗ artigen Erklärung nichts bekannt.

Die Kontrollkeommission glaubt aus Nachrichten, die sie über gewisse Selbstschutzorganisationen besitzt, folgern zu müssen, daß diese Organisationen entgegen der Erklärung der deutschen Regi crun einen militärnischen Charakter tragen und in einer durch den Friedensvertrag untersagten Verbindung mit miltärischen Be⸗ börden stehen. Sie beruft sich dabei auf gewisse Bestimmungen der „Satzungen des LandeSberbandes der Einwohnervehren Bayerns“ und auf eine beim Stab der 1. Division in Königsberg bestehende J hinsichtlich der ostpreußischen Ortswehren.

In Bayern galt für den Fall, daß Einwohnerwehr uad Reichswehr gleichzeitig zur Bekämpfur wären, früher die Bestimmun

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von Unruhen heranzuziehen ö J daß sich die Einwohnerwehr den ührers der militäri Abteilungen zu unterstellen und 10a der Satzungen des Wnndesverbandes der Eiawohnerwehren Bayerns sollten lediglich für diesen Fall die notwendige Fühlungnahme mit den milstärischen Stellen sichern. Gine andere Be⸗ stimmung konnte den Bestimmungen schon deshalb nicht zukommen, weil die Einwohnerwehr nur als Hilfsorgan der Landespolizei zu dienen hat. Ein organischer Zusammenhang zwischen Einwohnerwehr und Reichswehr war dadurch nicht hergestellt.

Die Bestumm ungen sind aber inzwischen gegenstands⸗ los geworden. Seit der Neuordnung der Polizei w eine aufgebotene Cinwohnerwehrgruppe nur der Leitung der in Tätigkeit Etretenen Landespolizeigbteilung. Aa die Stelle des in den Satzungen porgesebenen Verkehrs mit militär schen Kommandostellen ist nunmehr die Fühlungnahme mit den örtlichen Landespolizei. behörden getreten. Die in Rede stehenden Bestimmungen werden sobald wie möglich auf dem satzungsmäßigen Wege auch formell au). gehoben werden. .

Bei den ostprzeußischen Ortswehren sieht die Ver⸗ gn des Oberpräsidenken vom 7. August, wodurch diese Organi⸗ ation geschaffen wurde, keine Verbindung mit mili= kärischen Stellen vor. Indeg waren in der Tat beim Stabe der 1. Division nach der am 19. Nobember in Geltung getreknen Diensteinteilung Offiziere bestimmt, die für den Fall, daß die Qrts

wehr aufgeboten und ei Akti ; t werden müsse, dur . w .