1920 / 294 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Etaatsanzeiger.

Der Bezugspreis betragt vierteljãhrlich 86 Me Ale Postanstalten nehmen Bestellung an; für Der im auger

4 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits zeile Młe, einer 3 gespaltenen Einheits zeile 8, 50 M..

ben Postanstalten und Zeitungs vertrieben fũr Selbstabholer * 8 Auherdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs⸗

auch die Geschaft ; 8 .. zuf auch eschäftsstene Sw as. Witheimftraßze Mtr. 82. 6 die Sejchãftsstel

Bertin SW as, Withelmiftratze Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 1 M

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erhoben. Anzeigen nimmt an: des Reichs und Staats anzeigers.

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Nr. 294. Reichsbant girotonto. Berlin, Montag, den 27. Dezember, Abends. Poftschecttonto: erlin a8. 1920

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Einzel nummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dentsches Reich.

Ernennungen c.

Exequaturerteilung.

Gesetz über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, . und verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegen⸗

e.

Gesetz, betreffend Erganzung und Regelung von Bezügen der Ruhegehalts und Wartegeldempfänger sowie der Hinter⸗ bliebenen. (Pensionsergänzungsgesetz)

Gesetz, betreffend die beschleunigle Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers.

Verordnung über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1 und Nr. 14. (

Bekanntmachung über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1 und Nr. 14.

Bekanntmachungen, betreffend weitere Ausfũhrungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom V. Dezember 1919. Abänderung des Ausfuhrabgabe⸗

iarifs. ftsetzung von Ausfuhr⸗

des Verbots der Aus⸗ Iltarifs.

der im Rech⸗

Reichs schuld⸗

g der Spannung der Deutschen Arzneitaxe 1921.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Aufhebungen von Handels verboten. Einschränkung eines elsverbots. Handelsverbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 52 der Preußischen esetzsammlung.

a 2 ᷣᷣ·—¶äVuä—iK—ͤ e x ex ex x 2222 00 0 00 0 Amtliches.

Dentsches Reich. Der Herr Reichspräsident hat den Gerichtsassessor Ernst Schoppe zum Negierungsrat und Mitglied des Reichs amts für Arbeits vermittelung ernannt.

t

Der Regierungsrat Dr. Doehle in Berlin ist zum Ober⸗

regierungsrat beim Büro bes Reichtzrräfidenten ernannt worden. 3

Der bayerische Intendanturrat a. W. Dr. Koppmann ist zum Regierungsrat im Versorgungswesen,

Dr. Hermann Koch zum Regierungsamtmann im Ver— sorgungswesen ernannt worden.

Dem Generalkonsul von Costa Rica in Berlin, Martin s *. chfeld, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt wor en. *

. Gesetz

kberVerschärfung der StrafengegenSchleich—

handel, Prei streiberei und verbotene Aus fuhr lebenswichtiger Gegenstände.

Vom 18. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung Heeg eng rah hiermit verkündet wird:

§1. .

Wer sich des Schleichhandels, einer vorsätzlichen Preistreiberei

der . , , verbotenen Ausfuhr leßenswichtiger Gegen⸗

tande schuldig macht, wird in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus

. ,

. Mack bestraft; das Höchstmaß Geld⸗ ankt.

*. ist es insbesondere anzusehen,

ucht mit er ö von ch * e

R i die e, esonders verwerf⸗

Notlage der Bevölkerung in licher se ausbeutet; ĩ 3. wenn es der Täter unternimmt, Vieh, Lebensmittel, Futter= mittel oder K e,, , es sei dem, daß es fich um geringfügige Werle hanbelt.

53. ;

Wird jemand auf Grund der 55 15, 2 zu Zuchthaus verurteilt, so ist neben der Strafe auf 3 ber bürgerlichen Chrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufficht zu erkennen.

Dem Verurteilten ist der Handel mit Gegenstaͤnden des täg— lichen Bedarfs im Uxteil zu untersagen. Die zustãndige Verwal⸗ tungs behörde kann die Wiederaufnahme des Sandelsbetriebs erst gestatten, wenn seit Verbüßung der Strafe mindestens zwel Jahle 2 i. d fbare Handlung bezieht, s Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die bei der Tat verwendeten V 8 U . . einzuziehen, wenn sie dem Täter oder einem Teil nehmer gehören. Andernfalls können sie werden. Ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; die Bekanntmachung hat auch durch öffentlichen Anschlag zu geschehen.

. § 4. .

Eine Verurteilung nach 85 1, 2 gilt. wenn sie wegen Schleich⸗ handels erfolgt, als Vorbestraͤfung im Sinne des S 2 der Verord⸗ nung gegen den Schleichhandel, wenn sie wegen vorsätzlicher Preis⸗ treiberei erfolgt, als Vorbestrafung im Sinne des 5 3 der Wrord⸗ nung gegen Preistreiberei.

585.

Wird in Ausländer wegen Shleichhandels, Preistreiberei oder berbotener Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände verurteilt, so kann die Landespolizeibehörde ihn nach Vor ctreckung der Strafe aus dem Neichsgebiete perweisen. Die Verwer eng muß geschehen, wenn Der Ausländer auf Grund der 1, 2 dieses Resetzes oder auf Grund des S 2 der Verordnung gegen den Schleichhandel oder des 3 5 der Ver⸗ ordnung gegen Preistreiberei zu Zuchthaus verurteilt worden ist.

56. Für die Verbrechen des 5 1 sind die Strafkammern als erkennende. Gerichte zu standig. . ; .

; 57 SBestrafungen wegen der bisherigen noch nicht rechtskräftig abge⸗ urteilten Zuwiderhandlungen gegen E afvorschriften, die 64 einer Verkehrsregelung erlassen sind, fiaden nicht mehr

die Verkehrs? aufge i

ist. 58 3 8.

Das Gesetz tritt mit dem 1. ar 19821 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des Artik s II 2 und § 3 Abs. 1 Satz? und Abs. 3 Satz? der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleich⸗ handel und Preistreiberei (Wuchergerichte) vom 27. November 1919 (Reichs⸗Ggsetzbl. S. 1809) außer Kraft. . ö

Der Reichsminister der 8 ö. mit Zustimmung des Reichsrats, wann und in welchem Umfang dieses Gesetz zußer Kraft tritt.

Berlin, den 18. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Hein ze.

Gesetz, betreffend Ergänzung und Regelung von Bezügen der Ruühegehalts- und Wartegeld—⸗ empfänger sowie der Hinterbliebenen Pensionsergänzungsgesetz).

Vom 21. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

J. Zuschüsse an Altruhegehaltsempfänger, Altwartegeld⸗ ö empfänger und Althinterbliebene.

Den mit Wirkung vom 1. i 1920 oder einem früheren Zeit⸗ punkt in den Ruhestand versetzten Beamten und Offizieren ist ein Ruhe balte r r he n in Er ist unbeschadet der Vorschrift des 53 3 2 dem UÜnterschiedsbetrage zwischen dem gesetzlich zu⸗ stehenden und demjenigen Nuhegehalte, das sich ergeben hätte, wenn der Beamte oder ö bei seinem Uns scheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Vorschriften be⸗ soldet gewesen und in den Ruhestand versetzt worden wäre. 6.

Einen ge Ruhegehaltszuschuß erhalten die mit Wirkung vom 1. April 1920 oder einem früheren Zeitpunkt einstweilen, pach dem 1. April 19290 aher dauernd in den Ruhestand versetzten Be amten. Falls diese Beamten nach dem 1, April 1920 noch nicht dauernd in den Ruhestand versetzt sind, erhalten sie einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags en, dem i lic zustehenden und demjenigen Wartegelde, das sich ergeben hätte, wenn sie bei ihrem Ausscheiden aus der zuletzt von ihnen bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit 3 von diesem Zeit punkt in r er n n, n ,, gewesen und einstweilen

e ver worden wären. ö ö. 3 1. . 2 ein ore m n gf; e mn r Ruhegehalts⸗ und Ver sorgu etze wegen ng , Kö939— bei ö der 5 und ebenbezüge vorge . .

* a e,. und , deren Gehührnisse unter Zugrundelegung des in dem hi ee gr,. vom 30. April 1920 (Reichs ⸗Gesetzhl. S. 805) ver eg, ien teinkommen um⸗ gerechnet werden, finden Abs. 1 und 2 keine Anwendung. Warte⸗

*

geldempfänger dieser Art stehen, auch wenn sie zum oder vor dem 1. April 1920 in den dauernden Ruhestand getreten sund, hinsichtlich der Ruhe ehaltẽfest setzung den nach dem 1. April 1736 in den Ruhe⸗

stand versetzten Beamten gleich.

8 2. 162 1 /

Witwen und Waisen der im §5 1 genannten Personen sowie der

bor dem 1. April 1920 verstorbenen aktiven Beamten und Offiziere erhalten zu ihren Hinterbliebenen gebührniffen einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ihnen gefetzlich zustehenden und demjenigen Witwen⸗ und Waisengelde, das . ergeben hätte, wenn das der Bemessung der Hinterbliebenengebü hrnisse zugrunde liegende Ruhegehalt bereits nach Meaßgabe der im 8 J bezeichneten Vorschtiften festgestellt worden wäre. Bei der Berechnung der Hinterblicbenen⸗ gebührnisse finden die im 5 31 11 des * esoldungsgesetzes vom 0. April 1920 vorgenommenen Aenderungen der Hinterbliebenen⸗ gesetze Anwendung. .

8

Der. Zuschuß ist von dem ersten Tage des Monats ab zu zahlen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. April 120 ab.

Der Zuschuß fällt, insoweit die Voraussetzungen der S5 1 und 2 nicht mehr vorliegen, mit Ablauf des Monats weg, in dem die Aenderung in den Voraussetzungen eingetreten ist. Im übrigen finden hinsichtlich des Erlöschens und Ruhens die für die Ruhe⸗ gehalts⸗ und Hinterbliebenengebührnisse geltenden Vorschriften auch 1 die Zuschüsse Anwendung. Sie gelken als Bestandtelle dieser Bezüge.

gn Sinne der Vorschriflen über das Ruhen der Ruhegehälter, Wartegelder und Hinterbliebenenbezüge gilt als das vor der end— ültigen oder vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand

zogene Diensteinkommen dassenige ruhegehaltsfähige Dienjt—⸗ einkommen, das sig ergeben hätte, wenn der Beamte oder Sffizier in der zuletzt von ihm Fekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 Eltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in Kraft treten den Vorschriften besoldet gewesen und endgültig oder als Beamter einstweilen in den Ruhestand versetzt worden wäre. S 8 findet Anwendung.

II. Kinder⸗ und Teuer ungszuschläge an Alt⸗ und Neuruhe⸗ gehaltsempfünger, Wartegeldempfänger und Hinterbliebene.

§ 4.

Die in dem § 165 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 porgesehenen Kinderzuschläge werden unter den dort angegebenen Voraussetzungen vom 1. April 1920 ab auch nehen dem Ruhegehalte, dem Wartegeld und den Hinterbliebenenbezügen gewährt. Für Kinder, die waisengeldberechtigt waren, werden die inderzuschläge bis zum vollendeten 21. Lebensjahre gezahlt. .

Den waisengeldberechtigten 2 werden hinsichtlich des ö übrigen in dem § 16 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 erwähnten Kinder gleich sestellt, für die der ver⸗ storbene Beamte, Offizier, ö oder Ruhegehalts⸗ empfänger vor seinem Ausscheiden Kinderzuschläge erhalten hat oder für die er Kinderzuschläge erhalten hätte, wenn bei seinem Ausscheiden das Besoldungsgesetz vom 30. Aril 1920 bereits in Kraft gewesen wäre.

Verheirateten weiblichen Ruhegehalts- und Wartegeldempfängern werden die Zuschläge für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer⸗ stande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. 88

Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirt⸗ schaftslage wird vom 1. April 1920 ab zu den Ruhegehältern, Warte⸗ eldern und Witwenbezügen ein Teuerungszuschlag in Vöhe der

älfte desjenigen Betrags gewährt, den der Beamte oder Offizier u, dem zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen nach Ha c des 5 17 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 als Teuerungszuschlag erhalten hätte, wenn er bei seinem ,, der zuletzt von ihm bekleideten Stelle in Höhe des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens nach dem vorerwähnten Gesetze besoldet ge⸗ wesen wäre. . .

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf Antrag über die Hälfte bis zur vollen Höhe des Betrags binansgegangen werden.

Ju den Kinderzuschlägen wird ein Teuerungszuschlag wie zu den Kinderzuschlägen der aktiven Beamten und Offiziere gewährt.

Aendern sich später Art Ader Höhe des Tenuerungs uschlags für die aktiven Beamten und Offiziere, so * auch der in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Husch en entsprechend neu zu. berechnen. 3

Eine Beamtin, die sich nach der Versetzung in den Ruhestand verheiratet hat und nicht verwitwet, geschieden oder eheverlassen ist, erhält den Teuerungszuschlag nur, wenn der Chemann bei Berück= sichtigung seiner , . Verpflichtungen außerstande ist, den standes mäßigen Unterhalt der Familie zu bestreiten. Hat sie einen Beamten geheiratet der inzwischen gestorben ist, und erhält sie als dessen Witwe Hinterbliebenenbezüge, . lt sie als Veamtenwitwe und wird entsprechend nach Abs. 1 abgefunden. .

ö .

6. 6. ;

Ruhegehalts⸗, Warlegelden gd zer und Wilwen, die im Reichs oder Gemeindedienste Kinder⸗ oder Teuerungs. (Ausgleichs; Zuschläge oder beide der aktiven Beamten, Lohnangestellten oder Lobn⸗ empfänger beziehen, werden nur insoweit berücksichtigt ; als diese Bezüge hinter den nach den Vorschriften der 8 4 und 58 zu ge. . Kinder und Teuerungszuschlägen zurnctbleiben. . Auf Ruhegehalts,, Wartegeldempfänger und Witwen, die in einer der im F 57 Nr. 2 des Reichs . bezeichneten Stellen ein Ruhegehalt erdienen Und neben diesem Kinder und Teuerungszuschläge beziehen, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.