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, , ö — * 2 2 2 — J . .
; Dienstjahr nicht bollendet ist.
m. Erhöhung der Ruhegehälter bei Wiederwermendnn f w —
von Ruhegehalisempfängern während des Krieges
57. Ruhegehaltsempfänger, die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im aktiven Heere oder als Beamte im Reichs- dienst berwendet worden sind, erhalten nach Beendigung der Ver⸗ wendung ein nach Maßgabe ihrer nunmehr verlängerten Dienstzeit berechnetes Ruhegehalt. Ueber den Betrag von */ co des der Ruhe gehalteberechnung zugrunde 4 Dienstein kommens findet iedoch eine Steiger nng nicht statt. at die Vewendung ununterbro
mindestens 69 Tage gedauert, so wird die Dienstzeit auch dann um ein Jahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres
Waren die im Abs. 1 bezeichneten ehaltsempfänger früher nicht Reichsbeamte, so . sie nach Beendigung . Ver⸗ wendung eine Ergänzung ihres Ruhegehalts in Höhe des Betrags, um den ihr bisheriges Ruhegehalt hinter dem nach der neuen Gesamt⸗ dienstzeit berechneten Ruhegehalte zurückbleibt. Die Berechnung dieses Ruhegehalts erfolgt nach den Vorschriften des Reichsbeamten⸗ gesetzes unter Zugrundelegung des Diensteinkommens, nach dem das bisherige Ruhegehalt bemessen ist.
IV. Gemeinsame * Schlustvorschriften.
Wegen der Ansprüche auf die in den 8§5 1, 2, 4 und § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5 vorgesehenen Zuschüsse und Zu lage ist der Rechtsweg in gleicher Weise zulässig wie bei den Ver orgungsgebührnissen, zu denen sie gewährt werden. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind jedoch die Entscheidungen des Reichsministers der Finanzen darüber maßgebend, welche Stelle nach der neuen Besoldungsordnung der zuletzt bekleideten Stelle im Sinne dieses Gesetzes entspricht sowie . Besoldungsdienstalter der Berechnung der Zuschüsse und Zus ig ugrunde zu legen ist. Soweit dem in der zuletzt bekleideten Stelle bezogenen Dienstein kommen bereits ein bestimmtes Besoldungsdienstalter ge 1 findet seine Neufestsetzung auch für die Errechnung des Betrags n ; statt, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte oder Affizier bei seinem Ausscheiden aus der zuletzt von ihm bekleideten Stelle nach den am L. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeit⸗ punkt in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre.
9. Die in den S5 1, 2, 4, 5 9 7vorgesehenen Zuschüsse, 6 und Ergänzungen werden ebenso wie die Versorgungsgebührnisse ein schließlich der bisher vierteljährlich zahlbaren Ruhegehälter und Wartegelder monatlich im voraus gezahlt. Nur bei Ueberweisung auf ein Konto findet bei Ruhegehältern und Wartegeldern sowie den ö Zuschüssen und Zuschlägen eine vierteljährliche Zahlung tatt.
10.
Alle einzelnen Zahlungen fn ebenso wie die Kürzungsbeträge
auf volle fünf Pfennig nach pben abzurunden. 5 1.
Im Sz 15 Nr. 3 und 5 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom II. Ma 1507 (Reichs Sesetzbl. S. Vs) sowie im 5 31 Nr. 2 Abs. 1 und 8 32 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1967 (Reichs Gesetzbl. S. 214) ist an Stelle von 2009 Mark“, „1009 Mark“ und „1500 Mark“ zu setzen 4000 Mack“, W060 Mack“, „3000 Mark“. 31
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.
§ 13. In Fällen, in denen sih aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. In einzelnen Fällen ist hierfür die oberste Reichsbehsrde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zuständig; allgemeine Anord⸗ nungen sind im Wege der Ausführungsbestimmungen zu treffen.
S8 14. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem erlãßt der Rice em der n. 3 zar n, e e Berlin, den 21. Dezember 1920. Der Reichsprãäsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Wirth.
Gesetz, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers. Vom 22. Dezember 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats ie i verkündet i.
. 8 1.
Das Reichs notopfer (83 1 des Gesetzes über das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919, Reichs-⸗Gesetzbl. S. 2189) ist, soweit es 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens nicht übersteigt, mindestens aber zu einem Drittel der Abgabe beschleunigt zu ent⸗ richten. Die Abgabe ist bis zur Höhe eines Drittels in zwei gleichen Teilbeträgen am J. März und J. Nobember 1921 zu zahlen. Der überschießende Teil (bis zu 19 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermogens) ist bis zum 1. Mai 1922 zu zahlen.
Ist ein Steuerbescheid am 1. Februar 1921 noch nicht zugestellt, so ist die erste Teiljahlung am Schlusse des auf die 8 tellung folgenden Monats fällig, die zweite sechs Monate pater e och nicht vor dem 1. November 1921 und die dritte weitere sechs Monate nach der Rälligkeit der zweiten Rate.
= Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit der Abgabe⸗
pflichtige glauhhaft macht, daß die beschleunigte Entrichtung der Ab⸗ gabe die Gefährdung der ö . die Entziehung des für die Fortführung des. Betriebs erforderlichen Kapitals oder Kredits oder die . des angemessenen Unterhalts für ihn oder seine Familie zur Folge haben würde; in diesen Fällen kann auch die Zahlung in den im Gesetz über das Reichsnotopfer vor⸗ gesehenen Veilbettägen bewilligt werden. Der er n wg. kann iese Vergünstigung auch schon im Veranlagungsverfahten in Au— spruch nehmen.
Soweit Einspruch erhoben wird, ist auf . die Einziehung der Abgabe bis zur Zustellung des Ginspruchsbescheids auszusetzen.
Die Vorschriften über die zinslgs? Stundung der Abgabe zum n gleich von Härten im 27 des Gesetzes über das Reichsnotopfer bleiben unberührt.
82.
Die im 8 29 des Gesetzes über das Reichsnotgpfer und im 8205 Abs. 2, 4 der Reichsabgabenordnung e, en ö mit den Abgabepflichtigen sind nur bei Veranlagungen gemäß S§ 56, o? des Gesetzes über das Reichsnolopfer erforderlich.
. S 3. Die im 5 25 der Reichsabgabenordnung vorgesehene Mitwirk der Ausschüsse ist nur bei Veranlagungen gemä . 56, 57 des Ge⸗ setzes über das he wen, 6 5 .
ö 8 4 Wird gegen den einstweiligen Steuerbescheid Einspruch eingele D. tellung des Ein pruchsbescheide ausgusetzen. Der EGinspruch sst Inter Anwendung des 5 29 des Gesetzes lber das Reichsnotspfer und unter Mitwirkung der im 8 25 der Reichsabgabenordnung vor- gesehenen Ausschüsse zu erledigen. Er hat leine gufschiebende Wär kung, soweit die Weran lagung gemäß der Steuererklärung erfolgt ist.
5. ö * i , n 8e, o 6 ke des 3 ĩ Vermögens, die J lenden abe enthalten 7
e fell ferner enthalten: . 1. eine Belehrung, welches Rechtemittel zulässig und bei
welcher Behörde es einzulegen ist, sowie eine Belehrung le, e g l Cle e, ed nile.
r 3. ben bie. darf. daß die Veranlahung wachaerrsft ,
* * 3
* : ür di tell des ei ili Slteuerbescheides kann der i e s n . —⸗ 268 timmungen .
Reichsminister der Finanzen 2 Besti , , ,, / ö Abzug burch Berichtigung diefes Steuerbesche ds gleichzeitig vorz men. ; — )
D Einl. . . chs den einstweis Di ist inlegung d inspruchs gegen den einstweisigen 8e, 1 . . * ichtigen allgemein mit einem Zeitpunkt, der von dem Fin seinen irk bestimmt und öffentlich bekannt gemacht wird. Der n der Frist kann für die einzelnen Steuerbezirke und Gemeinden besonders a r. werden. ö, , m. vor diesem Jeitpunkt macht den Einspruch = nicht , , ; ; . ? Wird einem Abgabepflichtigen der einstweilige Stenerbescheid t Beginn der allgemeinen Frist (Wbs. I) zugestellt, so beginnt 3 5 für ihn mit 383 auf die Zustellung folgenden age.
82 Im S8 23 des Ges über das Reichsnotepfer ist am Schlusse
des Abs. I folgender Satz . I ⸗ das ach nnter stegende Vermõgen 2 n g Mark nicht übersteigt, bleibt es von der Abgabe frei. —
* 5 10. e. ö Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den XT. Dezember 1920.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsmister der Finanzen. Wirth.
R—
Verordnung
über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ kreisen Nr. 1Iund Nr. 14.
Vom 17. Dezember 1920.
Auf Grund der 6, 38 des Reichswahlgesetzes vom; N. April 1920 re hs ef g S. 627) verordne ich:
Einziger Paragraph. . Die Hauptwahlen zum Reichstag in den Wahltkreisen Nr. 1' (Ostpreußen) und Nr. 14 (Schleswig⸗Holstein) finden am 20. Februar 1921 statt. Berlin, den 1I7. Dezember 1920.
Der Reichsprãstdent. Ebert.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
—
Bekanntmachung
über die Wahlen zum Reichstag in den Wahl⸗ ktreisen Nr. 1 und Nr. 14.
Vom 18. Dezember 1920.
Auf Grund des 8 23 Abs. J des Reichswahl geseßes vom 27. April 1920 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. G27) und des 3 8 Abs. 1, S0 der Reichs wahlordnung vom 1. Mai 1820 eichs Gesetzbl. S. 713) bestimme ich für die Wahlen zum Reichstag in den Wahlkreisen Nr. 1 und Nr. 14 folgendes:
1. Die Wählerliften und Veh be ien für die in den Wahstreisen Nr. J (QOstpreußen] und Nr. 14 Schleswig Hwolstein] stattfinden den F sind vom 23. Januar 19M ab bis einschließlich 30. Januar 1921 auszulegen. ‚.
we, , , ist, wer am 20. Februar 1921 in den Reicht tagswahlkreisen Nr. J oder 14 wohnt, Reichsangehöriger und zwanzig Jahre alt ist, es sei denn, daß er bereits am 6. Juni 1920 . 26 Orte außerhalb dieser Wahlkreise seine Stimme abge⸗ geben hat.
Wer am s. Juni 1920 in den Wahlkreisen Nr. L oder 14 ge= wohnt und nach dissem Tage seinen Wohnort an einen Ort außerhalb dieser Wahlkreise verlegt hat, kann sich in die Wählerliste oder Wahl; kartei seines Wohnorts bom 6. Juni 1920 eintragen lassen. Auf Grund dieses Eintrags ist er berechtigt, an dem Wohnott vom 6. Juni 1920 seine Stimme abzugeben oder sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen und auf Grund dieses Wahlscheins an einem be⸗ keien Orte der Wahlkreise Nr. 1 oder 14 zu wählen.
8 36 der Reichswahlordnung vom 1. Mal 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 713) gilt entsprechend.
3.
Die für die Wahl zum Re dalia am 6. Juni 18920 eingereichten Reichswahlvorschlaͤge können geändert werden. Die Aenderung kann nur in der Weise erfolgen, da . - (
1. zu den Bewerbern, die noch nicht als gewählt erklärt sind, neue Bewerber benannt werden, ;
2. die Reihenfolge der Bewerber, die noch nicht als gewählt erklärt sind, geändert wird, . ; . 3. in die Reihenfolge der Beiverber, die noch nicht als gewãhlt
erklärt ist, neue Bewerber eingeschoben werden, 4. Bewerber, die noch nicht als gewählt erklärt sind, ge⸗ strichen werden. 84
Die Abänderungserklärungen (6 3) müssen durch die Einreicher oder die . der Seid, ahorn chläge ag a , leiter Berlin W. 19, Lützowufer 8 * tens am 4. Februar 1921 ab- gegeben werden. W sie durch die inreicher abgegeben alt solche inzwischen verstörben oder haben sie die Gigenschaft als Wähler berloren oder sind sie nachweislich verhindert, sich der Erklärung der übrigen Einreicher anzuschließen, oder sind sie nicht auffindbar, so i bee gen Reichswahlleiter glaubhaft zu machen. Auch sind sie kur andere Wähler zu erseßen, sofern nicht mindestens zwanzig Ein ⸗ reicher die Erklärung abgegeben haben. ⸗ § 19 des Reichswahlgesebes gilt entsprechend.
565 — Für die Wahl 20. Februar 121 können auch neue Reichg⸗ wahlvorschlage h 23 n . Vorschriften des Reichswahl
gesetzes eingereicht werden.
§5 6. ; Diese Bekanntmachung gilt als Finladung zur Abänderung der e, e,, r, g. es 8 — ;
e e ,, oder Abänderungen bisheriger Reichs
wahlvorschläge werden so, wie sie zugelassen sind, vom Reichswahl ö Fes de leg n kae elm Rachen
iter n lordnung Berlin, den 18. Dezember 1920.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
———
BSekanntmachunng,
be treffend weitere Ausfũhrun sbestimm ungen za
der 1 über die Au nd r erer f
vom 20. Dezember 1919 — Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentarifs.
Auf Grund der 589 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (RGBl. S. 500) * der Verordnung über die andelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 21 28) wird bestimmt:
Artikel 1. eführten Nummern des Aussuhrabgabentarifs
7la Blätter, Blüten, Blutenblãtter, Blumen, Rnospen, Kräuter Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und . anderweit nicht genannt, zum Gewerbe⸗ rauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, ge—⸗ 6 geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; stkerne, anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumstämme, roh oder bloß geklopft und bom Holze gereinigt; Wermut bsin khkraumf, auch getrocknet oder gemahlen; inlãndischt.... auslãndisch .. aus 243a Brauerpech aus 317 Kupferoppd, Kupferoxrydul. 3266 n. J ; 354 Terpineol, Vanillin, Anethol, Safrol, Borneol. Kumarin, Tbymol, Heliotropin, Bittermandel l, Fukalyptol und ähnliche zur Bereitung von Riechmilteln dienende 369 0 — 3 2 1 * 2 2 2 656 2 4 9 1 8 aus 36 engalische Zündhölzer . 757d Phokegraphische Linsen, geschliffen und gefaßt, auch ge⸗ färbt; photographische Objektive, photographische Apparate (kamera usw. ) auch ungefaßte photographische 6 pr h le en diese Waren aller Art... . . . Klaviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkenn⸗
Die nachstehend werden . g
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Dezember 1920 in
Berlin, den B. Dezember 1920. Der Reichswirtschaftsminsster. J. A.: Trendelenburg. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Fisch er.
t —
Bekanntmachnng,
betreffend weitere Ausführungsbestim mungen zu
der Verordnung über die Außenhandelskontrolle
vom 20. Dezember 1919. — Abänderung des Aus⸗ fuhrabgabentari fs.
Auf Grund der 88 9 und 1 der Ausführungs—
bestimmiungen vom 8. April 1929 (RCGBlI. S. 600) zu 3
Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom V. Dezemb 1919 (RGSl. S. 2128) wird bestimmt: . Artikel l. Die nachstehend aufgeführte Nummer des Lusfuhrabgaken⸗ tarifs wird, wie folgt, geändert: 545a Qberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel: . Roß, Fahl⸗, Wichsspalt und schwarzes Borkasf⸗ 69 er 1 0 1 2 2 1 anderes..
9 *
w
Artikel 2. Diese Bekanntmachting tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 160 in Kraft. Berlin, den B. Dezember 1920. Der Reichs wirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.
Der Reichsminister der Finanzen.
J. A.: Fischer.
Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1720 Reichs⸗ anzeiger Nr. Wa), betref fend vorläufige Auß erkraft⸗ seßung der im Ausfuhrverkehr nach der Schweiß erteilten Ausfuhrbewikligun gen für Papier und Pappe und Waren daraus sowie für Gold⸗ 16 Silberschmiedearbeiten und un echte Bijouteriewaren wird mit Wirkung vom 27. Dezember d. J ab aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an treten die von dieser Bekanntmachung betroffenen Ausfuhrbewilligungen im Rahmen der bei ihrer Erteilung festgesetzten Gültigkeitsdauer wieder in Kraft. ;
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 4. Dezember 1920.
Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. Trendelenburg.
,, , ö betreffend Aenderung des Verbots der Ausfuhr
Waren des 18. 6 des Zolltarifs (Maschinen,
eleftrofechnifche Erzeug nisse, Fahrzeuge). j
A über die Außenhandelskontrolle
vom 6 6 ö ö IJ. S. 2128 wird verordnet,
was folgt: 91
ie ⸗ durch die Belanntmgchung, Rem
s. pr i e e. k 3 63
bot ge⸗
. ichnisses
Gin elteile (Grsatz und Reserveteile usw.) zů Maschingn der Nr. rr und 34 enn, allein end . anderen Nummern nicht aus drnckich zug wie sen.
Sendungen bis zum Reingewicht von einschli
25 Eg 8 9 , , .
SS Simm achmng ttb Ei den Cane ihrer Bekänd ung Berlin, den X. Dezember 1920.
Der Reichs wi min . ,
——
Die im Rechnungsjahr 1918 eingelssten ver—⸗ zins lich en her n er ragen e e men und h n e nen, und Schuldverschreibungen der Schutz⸗ gebietsschuld sind heute nach Vorschrift der 88 9 und 12 der Reichsschuldenordnung und des Artikels 18 44 des Gesetzes vom 18. Mai 1906 (RGBlI. S. 207) sowie des 8 16 des Preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (G. S. S. 57 von der Reichsschuldenkommission und uns unter gemeinschaft⸗
lichen Vers genommen worden. , h gan.
gattungen, staben, Nummern und Geldbeträgen, liegen in
der Zeit vom 27. Dezember 1920 bis 25. Januar 1921 werk—⸗
täglich von 9 big 1 Uhr bei der Preußischen Komrolle der
Stgatspapiere, Berlin sW. 68, Oranienstraße 9294, Erd—
geschoß links, am Schalter 1, zu jedermanns Einsicht aus. Berlin, den 10. Dezember 1920.
Reichsschuldenverwaltung.
—
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Spannung der Prozent— zahlen für Düngesalze.
Auf Grund des s 55 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 (RGBl. S. 6686) hat der Reichskalirat folgende Aende⸗ rungen hinsichtlich der Spannung der Prozentzahlen für Dünge⸗ salze in der Bekanntmachung des Reichskalirats vom 3. De— zember 1919 (Nr. 277 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staagtsanzeigers für 1919) mit Wirkung vom 1. Januar 1921 beschlossen:
Bisherige Spannung Dõch strreis für für Düngesalze mit für Düngesalze mit das Inland
20 bis 2 p Kro 18 bis 2 pH Ko 74 Pfg.
39 ö Ka0 238 32 vo Kro 83
Neue Spannung
40 , 42 ph Ko 35 . 45 vo kKG 5 ür 1 5 (Kro) im Doppelzentner. Berlin, den A4. Dezember 1920. Der Vorsitzende des Reichskalirats. Kempner.
Die Deutsche Arzneitgre 1921 wird im Laufe bieses Monats im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin SJ. 68, JZimmerstraße 94, erscheinen und ist durch jede Buchhandlung zum Preise von 8 (6 für das Stück zu beziehen.
Bekanntmachung.
Dem Händler Hermann Findeisen in Meißen, Moltkestraßze 3, ist . der Bekanntmachung über 6 unzuverläfsiger Persenen dom 23. September 1915 der Vertrieb des von ihm selbst hergestellten Kohlenfpar⸗ nittels Dauerbrand und Kohlen sparer unter⸗ sagt worden. .
Meißen, am 22. Dezember 1920.
Der Stadtrat. — Gewerbeamt.
*.
Göldner.
Preußen. Finanzministerium.
Bei der Preußischen Zentralgenessenschaftskasse ist der Diätar Kaul unter Ernennung zum Kassenobersekretär plan— mäßig angestellt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Minden im Regierungsbezirk Minden ist mit einer zum 1. April beziehbaren Tienstwohnung sofort zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen. ;
Bekanntmachung.
Dem Schankwirt Andreas Barton in Char- Lottenb urg, Kleiststraße 22. babe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 29. November 1919 (Amtsblatt Stück ) untersagten De nde ls mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund dez 3 Ab. 2 der Bundegratzperordnung Lom 25. Ser- 4 ö (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage
attet.
Berlin, den 8. Dejember 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
,
Bekanntmachung.
Dem Plantagenbesitzet Adolf Pil; in Char- lLotKtten burg, Grolmanstraße 35, habe 9 die K ieder nf nah me des durch Verfügung vom 25. Okteber d. J. (R.. Ar. 26) untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattert.
Berlin, den 8. Dezember 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitzheiw.
— —
. Bekanntmachung. . er Schankwirtin Gertrud Lehrhaft, frü in Verte chhhßnaset s ele d e bid sur fh r aufnahme des durch Verfügung dom 35. Dftober 1815 amtes blatt Stüc 44 un kerfag ken Handels it Gegenständen des 1äglichen Bedarfe auf Grund des 3 2 Abf. 3 der Bundegratsver⸗ nung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 693) durch Verfügung 36 heutigen Tage ge stattet. Die gleichzeitige din li Schließung der Schankwirtschaft Peoöhrenffr. . ich aufgehoben.
Berlin, den 8 Dejember 1920.
Der Polizeiprasident. Abteilung W. J B.: Froitz heim.
—
Dem Barbe,
2 der Bundesratsperordnung vom 237. Sep⸗
1915 (
J tenßer lots ost. S. Soh kur Derftgrnz wan Herhtgen Tast
gestattet. Berlin, den 17. Dezember 1220. Der Polizeiprãsident. Abteilung W. J. V.: Froitz he im.
—
gen; Bekanntmachung.
äß 5 2 Abs. 2 der Vero des Bundesrats zur Fern- haltung unzuverlãssiger Personen dom del vom 23. 8 (RGBlI. S. 603) habe ich der Ehefrau des Hermann Weinderf, Karoline geb. Srabowski, in Düssel⸗ 2 6. , ,,, m. . . — nahme de andels mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln (mit Ausschluß von Milch) gestattet. 6
Düsseldorf, den 21. Dezember 1920. Die Polijeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Haas.
—
Bekanntmachung.
Die OSandelsuntersagung gegen den Hotel« besitzer OSskar Müller in Berlin, Zimmerstraße 30, vom 16. November 1929 — M. 898. M. 3. 29. — wird dahin ein⸗ geschränkt, daß dem Müller die Abgabe eines ersten Frühstücks an seine Hotelgäste gestattet wird.
Berlin, den J. Dezember 1920.
Der Poltzeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1815 (RGSI. S. S663) kabe ich dem Geschäftzft brer Sed Sarrer in Berlin, Hasenheide 50, und der Schankwirtig Johanna Wal kowiak, geb. Engel, in Berlin, ausenstraße 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un terfagt.
Berlin, den 1. Dezember 1920.
Der Polizeiprãsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
———
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekann tmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Ser tember 1915 (RGGI. S. 603) habe ich der Ba rdgme Hedwig Froese in Berlin, Boyen⸗ straße 29, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu— derlãssigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 14. Dezember 1920. Der Polizeiprãsident. Abteilung WV. J. V.: Froitz heim.
——
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung umuverlässiger ö. onen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)
abe ich dem Gastwirtsgebkilken Alfred Hintz in Berlin, Zimmerstraße 10, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be— darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 15. Dezember 1920.
Der Poltzeiprãsident. Abteilung T. J. V.: Froitz heim.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuversässiger Personen hom Handel vom 23. Sertember II5 habe ich dem Kau'f— mann Hermann Schulz aus Cassel, Wolfeschlucht 7, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arzneiwaren, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un terfagt.
Tassel, den 17. Dezember 1920.
Der Polti eiprãsident.
Saack.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel dom 23. September 1915 babe ich dem Kaufmann Otto Bauer aus Cassel, Wolfesschlucht 7, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Arzneiwaren, sowie zegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Un— zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Cassel, den 17. Dezember 1920.
Der Postzeip růsident. Haack.
—
Bekanntmachung.
Die Althandlung des Wolf Rand. Alleestraße 122 ist wegen Un uberläfsigkeit deg Inhabers vom 21. De jember 1526 aß geschlossen und dem Genannten jeglicher Handel mit Lebens- un? Futtermittte ln sowie mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittler tätigkeit bierfür untersagt worden. — Die durch die Ver⸗ Fffentlichung dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten fallen dem von der Anordnung Betroffenen zur Last.
Hamborn a. Rhein, den X. Dezember 1920.
Der Bürgermeister. J. V. Der Beigeordnete: Schweitzer.
Die von heute ab zur m. gelangende Nummer 52 der Preußischen Geseßz samm kung enthaͤlt unter
Nr. 11995 das Gesetz, betreffend die Abänderung der Zusammense ng der uldeputationen, Schulvorstände und Schulkommissionen, vom 7. Oktober 1929 und unter
Nr. 11 9097 eine Verordnung, betreffend vorläufige Aende⸗ rungen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des Friedens vertrags, vom 20. Dezember 1920.
Berlin W. 9, den 23. Dezember 1920. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches.
Dent sches Reich.
Der r Reichs präsident hat an ben Reichskanzler laut ö des We e Telegraphenbüros“ folgendes
iben gerichtet: . Berlin, den 23. Dezember 1920.
Menschenfreundliche Kreise des Auslandes sind seit langem be müht, , 2 unseres Volkes herrschenden Not durch Werke der NRächsenlttebe zu steuern. An erster Stelle stehen in dieser Beziehung unsere Nachbarländer Dänemark, Finnland, Holland, Norwegen, Schweden und die
Schweiz. Die warmherzige und fürsergsicke Aufnahme, die den
Kindern unseres Volkes seit Jahren in diesen Ländern monate⸗ lang bereitet wird, begegnet den schweren Gefahren, denen das heranwachsende Geschlecht in geistiger wie in körperlicher Bezichung durch den Krieg und seine Nebenerscheinungen ausgesetzt worden ist, und verfolgt damit ein Ziel, das über die Not des Tages hinaus- weist und ung Deutschen ganz besonders am Herzen liegen muß. Den leichen Zwecken dient die großzügige , der Qu ã ker. 6 8 rng der Schuljugend ha sie eine gleiche Harl ür bedürftige Erwachsene folgen lassen. Auch andere Kreise Be⸗ völkerung in den Vereinigten Staaten haben eine weitgehende Hilfs⸗ tätigkeit in Form von Liebesgaben und Geldüberweisungen entfaltet. Tatkräftige, von warmer Sympathie getragene Hilfe ist auch von den Staaten Südamerikas gekommen; so hat noch jüngst ein Komitee chilenischer Damen der ö unferes Außenministers die 1 von 150 000 4 für unsere Kriegswaisen zur Verfügung geste
Das Gefühl für den Wert all dieser menschenfreundlichen Hilfe wird im deutschen Volke, das schwer um sein Dasein ringt, nicht erlöschen. Ich möchte das Weihnachtsfest nicht vorübergehen lassen, ohne diesen Gefühlen weithin Ausdruck zu geben, und bitte Sie, * Reichskanzler, allen beteiligten Stellen warmen und bleibenden Dank des deutschen Volkes zu übermitteln. Ebert.
Der Reichskanzler hat veranlaßt, daß den beleiligten Stellen des Auslandes und den inländischen Hauptstellen des ausländischen Hilfswerks der in diesem Schreiben ausgedrückte Weihnachts dank der deutschen Volkes übermittelt wird.
—
Der dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Die Arbeiten der Grenzfestsetzung des Saargebiets sind dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nunmehr zu einem gewissen Abschluß gelangt. Die gesamten Grenzen des Saargebiets sind vor kurzem endgültig festgesetzt worden.
3 Laufe der Arbeiten hatten sich grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission über die Auslegung gewisser Bestimmungen des Versailler Ver⸗ trags ergeben. Hierdurch war es zu einer längeren Unter⸗ brechung der Arbeiten gekommen. Nach ihrer Wiederauf⸗ nahme hat sich nach längeren Verhandlungen schließlich eine für beide Teile befriedigende Lösung finden lassen. Die früheren Meinungsverschiedenheiten sind durch eine zwischen Deutschland und dem Botschafterrat am 16. und 17. Dezember in Form eines Notenaustausches abgeschlossene Vereinbarung, die den heiderseitigen Rechtsstandpunkt wahrt, beseitigt worden. Wie das oben genannte Telegraphenbüro hört, wird die Reichs⸗ regierung diese Vereinbarung demnächst dem Reichstage zur Genehmigung zugehen lassen.
Die weiteren Arbeiten der Grenzkommission werden sich nunmehr auf die technische Ausführung der Grenzarbeiten, sowie insbesondere auf die Festlegung der Rechte der Grenz— bevölkerung erstrecken.
Großbritannien und Irland.
. Der König Georg hat am Donnerstag im Parlament eine Thronrede gehalten, in der es laut Bericht des, Wolffschen Telegraphenbüros“ heißt:
Die Beziehungen zu den auswärtigen Mächten waren fortgesetzt freundschaftlich. Auch mit den ehemaligen Feinden sind in befriedigender Weise gewisse Angelegenheiten geregelt worden, was zu einer allgemeinen Entspannung der durch den Krieg aufge⸗ peitschten Leidenschaften geführt hat. Die Lage in Griechen⸗ land erfordert die ganze Aufmerksamkeit der Regierung, die in Ver⸗ bindung mit den Alliierten sich bemühen wird, zu einer annehmbaren Ordnung zu gelangen. Auch in Rußland ist die Lage noch unsicher, doch habe ich das Vertrauen, daß durch die demnächstige Wieder⸗ aufnahme der Handelsbeziehungen mit Nußland eine Zeit des Friedens eingeleitet wird im Interesse der Völker Osteuropas. Gemäß dem Völkerbunds vertrag hat England. das Mandat über Meso— potamien, Palästina und über gewisse Gebiete von Asten sowie über die deutschen Besitzungen im Stlllen Ozean bis zum Aequator über—⸗ nommen. Die erste Versammlung des Völkerbundes hat zwei der ehemaligen Feinde als Mitglieder aufgenommen. Es hat sich gezeigt, welche Bedeutung er haben wird, wenn alle Länder dem Völkerbund angehören werden. Der Geist der Einmütigkeit und des guten Willen, der in der Völkerbundsversammlung an den Tag gelegt wurde, möge eine Vorbedeutung sein für den Wert des Bundes als versöhnende und friedenfördernde Macht. Dann wird in der Thronrede die Notwendigkeit höchster Sparsamkeit betont und die Hoffnung ausgesprochen, daß das irische Volk auf Rückkehr zur verfassungsmäßigen Methode bestehen und daß das Homer ule⸗ ßesetz endgültig Eintracht und Freundschaft zwischen allen Völkern des Vereinigten Königreichs herbeiführen wird. Nach der Erklärung, daß die Regierung der Frage der Flottenstärke ihre außerste Aufmerksamkeit widmen werde, befaßt sich die Thronrede schließlich mit der Arheitslosigkeit, die weniger innerenglischen Gründen als dem Rückgang der Ausfuhr infolge der Armut der anderen Völker zugeschrieben wird.
— Das Oberhaus hat das Farbstoffgesetz in dritter Lesung angenommen.
Frankreich.
Das „Reutersche Büro“ veröffentlicht eine Note, die im Gegensatz zur Havasagentur feststellt, daß die Zusammen⸗ kunft der alflierten Ministerpräsidenten am 28. De⸗ zem ber in Nizza oder Cannes nicht stattfinden wird. Lloyd George beabsichtige zwar, mit Leygues zu verhandeln, könne aber wegen der innerpolitischen eg, namentlich wegen der Arbeitslosenkrisis England augenblicklich nicht verlassen. Ein Funts aus Rom bestätigt übrigens, daß die geplante ini terzusammenkunft bis auf weiteres aufgeschoben sei.
— In der Sitzung der Deputiertenkam mer am 23. Dezember führte der Ministerpräsident Leygues im Laufe der Debatte über die Bewilligung von zwel provisorl⸗ schen Zwölfteln des Budgets laut Bericht des W Telegraphenbüros“ bezüglich Deutschlands aus:
Deutschland habe Hintergedanken, es führe die Vertragsbestim⸗ mungen nicht loyal aus; niemand a das, aber trotzdem erfülle Ker e, den Vertrag. Der Ministerpräsident suchte dies durch eine Statistik über die zerstorten und abgelieferten Waffen zu be⸗ weisen. Deutschland müsse sich später alle Nachforschungen des Voͤlkerbundes . lassen, das habe Tardieu mit Recht betont, Frankreich müsse stark genug sein, um die Ausführung des Friedensbertrags, wenn nötig, zu er— wingen und um eden griffsbersuch. niederzuschlagen. Frankreich müsse die Brückenköpfe am Rhein in 15 Jahren auf⸗ geben, aber nur, wenn der Vertrag von Versailles erfüllt sei. Hier rief Andrs Tardieu n, de da der u l enen, e Schutzhertrag auf Grund des letzten Absatzes des Art. nicht habe in Kraft treten können, die Bes . linken Rhein. ufers nicht zeitlich rengt sei. Geh hafter . auf allen Bänken) Der * . räsident Leyguez 31 nach Meldung der Havbasagentur: Sie sehen, welche Mittel wir zur Verfügung haben! nach dem „Echo de Paris. aber: Ich danke Herrn Tardieu für Aufklärung, die die Aussprache noch