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die Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles offenbar
Gesetz, betreffend Verläãngerungder Geltungsdauer der Verordnung, betreffend die Verwertung von Militärgut, vom B. Mai 1919 Reichs⸗
Gefetzbl. S. 477.
Vom 1I7. Dezember 1920.
Der 4 das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: ᷓ Die H n ne, die men g, mr r . gut, vom 235. Mai eichs⸗Gese . w in geändert, daß im 8 8 an Stelle der Worte: „mit Ablauf des Jahres 1920“ die Worte:
„mit Ablauf des Jahres 1921“ treten.
Berlin, den 17. Dezember 1920. Der Reichsprãsident. Ebert.
i . vir.
Gesetz
zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen ,,,
Vom 22. Dezember 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlofsen, das mit Zustimmung des ö . verkündet wird: .
Für die Zwangsvollstreckung en einen Schuldner, der Kriegs teilnehmer im Sinne des 5 2 der Verordnung des Rates der Volks⸗ beauftragten zum Schutze der Kriegsteil nehmer en rn, . streckungen vom 14. Dezember 18918 e e , es 1427 ist oder gewesen ist, gelten bis zum 1. Juli 1921 die nachfolgenden . ö!
§ 2. Auf . des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht, soweit nicht in dem S J ein anderes bestimmt ist, die e,, der Zwangs · vollstreckung anzuordnen, es sei denn, daß die Einstellung nach den Umständen . . unbillig wäre. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. ; Das Gericht kann bor der Entscheidung eine a en,. An ordnung erlassen; gegen eine solche Anordnung findet kein Nechts⸗ mittel ste n 83
Wird die Zwangsbollstreckung nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Kriegsteilnehmerschaft des Schuldners oder wegen einer Forderung betrieben, die nach Beendigung der Kriegsteilnehmer⸗ schaft des Schuldners entftanden ist, so hat das Volsftreckungsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann anzuordnen, wenn
K. die Zmxangsvollsttee solc as gleiche gilt, wenn die Zwangsvollstreckung w olcher unte is i e betrieben wird, die kraft 6. . Zeitahschnitte zu entrichten sind, soweit die Beiträge für den zur Zeit des Beginns der Zwangsvollstreckung laufenden oder einen späteren eh fh , geschuldet werden.
, 5 4. Beabsichtigt im Falle des 8 3 Abs. 1 das Vollstreckungsgericht, die Einstellung der , i, anzuordnen, so ö * ur Vorhereitung der endgültigen Abwicklung des Ge werde gie. einen Termin zu bestimmen und zu diesem den Gläubiger und den Schuldner zu laden.
In dem Termine hat das Vollstreckungsgericht zu versuchen, eine Einigung des Schuldners mit dem Gläubiger herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so ist darüber ein Freren aufzunehmen.
§ 5.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist der Gläubiger oder der Schuldner zur Verhandlung nicht erschienen, so bestimmt das Vollstrefkungsgericht unter billiger Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der wirtschaftlichen Lage beider Parteien durch Be—⸗ schluß, his zu welchem Zeitpunkt der Schuldner die Leistung zu be- wirken hat. Die Tilt darf nicht über den 1. Oktober 121 hinaus erstreckt werden. Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, daß der Schuldner innerhalb dieser Frist die Leistung in Teilbeträgen zu be⸗ wirken hat, guch kann es die Gewährung der Frist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.
In den Fällen des Abs. 1 und des 4 Abs. 2 Satz 2 findet eine Jinstellung der an den festgesetzten Fälligkeitsterminen betriebenen ö auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ni att.
§ 6.
Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die durch Vergleich oder Beschluß gewährte Stundung 3 . ein · schränken, soweit wegen des Verhaltens des Schuldners oder infolge ziner wesentlichen Aenderung der Verhältnisse die Forldauer der Stundung offenbar unbillig erscheint.
7.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des 5 9 der ge ne m n Rechtöanmälte. Der Wert des Streitgegenftandes ist von dem? Ge- richte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil des Wertes des zur Vollstreckung stehenden Anspruchs festzusetzen.
— 8. Dieses Gesetz tritt mit hend 1. Januar 1921 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Reichsprãsident. Eber 3.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Hein ze.
— —
Verordnung zur Abänderung der Reichs wahlordnung.
Vom 21. Dezember 1920.
Auf Grund des 3 4 des Reichawahlgesetzes vom 2. April 1920 l eichs⸗ Gesetzb S. 627 mird 1 om 2. x Reichsrats solgende . en! Zustimmung des
Artikel . Die Reichswahlordnung bo i i 8 Ih derber n 6. . 1. Mai 1920 Reichs · Gesetzbl 1 1 . n dn , gen. Die Listen können auch in Art an die Eiraßen nach der . . oder die Stadtbezirke nach der eihenfolge ihrer Nummern eder Buchftaben, inngrhalb der Straßen ober Stabtzezirke gin user nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses bis ler , werden. 2. Am Schlusse des 5 2 wird e 31 3 angefügt:
5 sonen, deren lrecht ruht, sind nur die Soldaten der rmacht für die der. Zugehhrigteit zu ir. Zu den Soldaten zählen die Mannschafsen, sinterofftziere, Deck.
offiziere somie die Offiziere einschließlich der Sanitäts
ats, Veterinär. Feuerwerks⸗ und ffiziere des Reichsheeres
durch das Wort die! und nach dem Worte umfassen“ die gefügt und h n.
m ändern in Wahlkreisderbände ; die Wor werden gestrichen. Satz ? erhält folgende Fassung:
Ze 1nd der Reichs marine. Die * be d ö nicht zu den Soldaten der e, , muten dagegen gehören
Ab. 3 zu streichen. ; ; in Ha e, Gent Geschõftsreisende zu er Worte Geschaͤftsreisende und Wande bel ferner find in r. d nach dem Worte 7st. Die Worte einzufügen und durch den Wahlschein die ö erhalt, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzuf ; ;
5. Hinter 5 6 werden folgende Vorschriften als 5 6a eingefügt:
S 6a. . Ohne Eintragung 2 eine Wählerliste oder Wahlkartei sind auf Antrag mit einem Wahlschein zu versehen 1. Mahler. die wege Ruheng des Wahlrechts oder . inderung in falner Ausübung in die Wöählerlist, o ö 9 me , en waren, wenn der Grund jerfür nachträgli gefallen ist; 2 n, *. und ehemali ee . der * , fer te, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der er . Wahlkarteien ihren Wohnort in das Inland ver⸗ J t en; 2 * 4 3. Kahler, die in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht ein- etragen waren, aber nachweisen, daß sie ohne ihr Ver= er, die Frist zur Einlegung eines Einspruchs hier
en versäumt haben. ae r ice Kean , de. Wähle lite Her Wahl. kartes mit dem Vermerke ruht“ oder „behindert, verseben worden ist, sind den n , , . gleichzuachten, wenn en, 69 , nachträglich weggefallen ist. 6. erhält folgende Fassung: . ö HZustãn 3 zur nung des Wahlscheins ist in den Fällen der R 5 und Ha die Gemeindebehörde des Wohnorts, 1 den Fällen des 5 6 die Gemeindebehörde des bisherigen Wohnorts. .
8 Grund zur Ausstellung eines Wahlscheines ist auf Erfordern n ch zu machen. Ueber seine echtigung zur Antkragftellung oder zur Empfangnahme des Wahlscheins muß sich der Antragsteller oder Empfänger gehörig ausweisen. Ueber die ausgestellten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Verzeichnis. .
7. Hinter 5]? werden folgende Vorschriften als 58 7a bis 74
eingefügt: gefüg 387
Wahlscheine können noch am Tage vor der Wahl aus⸗ gestellt werden. ;
In den ö Gemeinden kann die , . von Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen schon am zweit⸗ letzten Tage vor dem Wahltag geschlossen werden. Der Ge⸗ 1 hat dies vorher in ortsüblicher Weise bekannt- zugeben. .
§ 78. . Der Wahlschein ist nach dem als Anlage 2*) beigefügten Vordeuck auszustellen.
285 7c. .
n. Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Spalte „Bemerkungen! der Wählersiste der Wahlkartei in auffalliger Weise einzutragen Gestrichen, Wahlschein. .
Ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Wahlscheins die Wählerliste oder Wahlkartei dem Wahlvorsteher bereits aus- gehändigt, so ist ihm bis zum Beginne der Wahlhandlung ein Verzeichnis der Wähler zu übermitteln, die wegen nachträg⸗ licher Ausstellung eines Wahlscheins in der Liste oder Kartei zu streichen sind.
§5 74.
Die Gemeindebehörde hat die Zahl der ausgestellten Wahl en dem Kreiswahlleiter mitzuteilen. Sind keine Wahl eine ausgestellt, so ist Fehlanzeige zu erstatten. Der Kreis wahlleiter kat die Angaben nach kleineren Verwaltungsbezirken zusammenzustellen und die Zusammenstellung dem Reichswahl-⸗ leiter einzusenden. 3 .
8. 5§ 8 Abs. I wird durch folgenden Satz 2 ergãnzt.
„Die Gemeindebehörde kann bestimmen, daß die Wähler
als acht Tage, und zwar bis
32054 *.
listen oder Wahlkarteien lnger
zu vierzehn Tagen, ausgelegt we . ö
Im 8 8 Abs. 2 sind die Worte „wo und wie lange zu ersetzen durch die Worte wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden .
9g. Im 3 10 ist im Satze 2 statt 8 2 letzter Satz zu setzen
8 2 Abs. 2 Satz 3“, ferner erhalten Satz 3 und 4 folgende neue
Fassung: . „Ergänzungen sind im Nachtrag in die Wählerliste oder die Wablkartei aufzunehmen. Ftwaige Belege sind der Wähler liste oder Wahlkartei beizufügen. ; ; 19. Im § 11 werden vor dem Worte werden“ die Worte ein geschaltet oder darin gestrichen). 1J. Im A 12 werden Abs. L und 2 durch folgenden Abs. 1 ersetzt: „Die berichtigte Wählerlist; oder Wahlkartei ist vom Gemeindevorstand abzuschließen. Hierbei hat er zu bescheinigen, daß und wie lange die Wählerliste oder Wahlkartei ausgelegen hat, daß die Bekanntmachung hierüber und ebenso die im 8 41 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind, endlich wieviel Wähler in die Liste oder Kartei eingetragen sind, deren Namen nicht mit einem Vermerke aht“, hindert“ oder gestrichen versehen wurden. . 12. Im § 13 erhalt Abs. 1 folgende neue Fa uf „Der Gemeindevorstand hat die Wählerliste oder Wahl- kartei dem Wahlvorsteher zu übersenden.“ . Nach Ab 2 wird folgende Vorschrift als neuer Abs. 3 eingefügt: Der Wahlworsteher hat die Wählerliste oder Wahlkarkei bei Beginn der Wahlhandlung nach dem Verzeichnis der . träglich ausgestellten Wahlscheine zu berichtigen und am Schlusse der Liste oder Kartei einen Vermerk über die Zahl der nach- träglich gestrichenen und der hiernach noch verbleibenden Wahl- berechtigten anzufügen.“ Der bisherige Abs. 3 des 13 wird S 13a. 13. Im § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „falls ö orte ein⸗
Im § 15 1 Satz 2 wird das Wort „Verbandswahlkreisen?
ersetzt durch das Wort „Wahlkreisverbänden“. 14. 34 Zz 1I7 wird das Wort hat“ ersetzt durch das Wort soll“ und das
ort zu“ gestrichen. 15. Im § 28 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort ‚Verbandswahlkreise“ Worte „an Eides Statt“
„Für jeden, einzelnen Beisitzer bestimmt der Wahlleiter Stellvertreter, die bei Behinderung oder beim Ausscheiden des Beisitzers für ihn ein zutreten haben.“ ;
Nach Abs. 2 ist folgender neuer Absatz vor Abs. 3 einzufügen:
Der Reichswahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer 24 ** mindestens vier Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. ö. Im S 38 Abs. Z ist das Wgrt ihre“ zu berichtigen in ihrer“. 7. 5 49 Abs. 2 erhält folgen G Fassung:
In großen lbezirken und in den Wahlbezirken, in denen lerlisten oder Wahlkarteien nach Geschlechtern
Etrennt angelegt sind oder sich sonst teilen lassen, können die ahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben
, oder in zwei verschiedenen Gebäuden oder an zwei verschiedenen Tischen desselben Wahlraums vorgenommen werden. 6 jeden Wahlraum oder Wahltisch ist ein be⸗ sonderer Wahlvorstand zu bilden. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tig so steht die Vollziehung des 3 45 Absz d und des ¶7 Abs. Z dem an Lebensjahren älteren Wahl
vorsteher zu. , , , m,, 1 . ö de n, ers und sein ellver die mmun . sowie Tag und Stunde der Wahlen , 16
3 von den rstãnden in ortsüblicher
1 1
die Ernennung des
Die Anlage ist hier nicht abgedruckt
mi t Die lzeit
gz er * ,,, ; danert in it vom 1. Wril bis . .
sonst von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In
bezirken mit weniger als 1099 Einwohnern kann die a
, ö ö 20. Im 5 2 i e, 1 werden die Worte . spãtestens am z e dritten Tage vor tag. gestrichen. 6 .
2 2 2
N ur Sn m
Wahlraum schon anwg
— 2 m § 50 Abs. 2 werden die „vor dem im Abs. 1 genannten re, erseßt durch die Wortes bor. dem Schlusse der . 3 , , .
25. Die Ueberschrift zu ni lauten: .
ö , und im. des Ml gergebnisses
im Wahlbezirke.
256. 5 52 wird gestrichen. ; ; z z
27. 5 53 erhält folgende Fassung: .
s nee n, 26 nach der lun der ie, und Ab⸗ stimmungspermerke ist die Ermittlung und Prüfung des t stimmungsergebniffes in der Wei se vorzunehmen, daß ein Bei sitzer e , wee * h. , . ie dem vorsteher über r sie lau t 8. a e e einem anderen Beiñitzer zur Au fbewahru ag bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. 3
26 Im 5 54 Äbs. J wird folgende neue Nr. 8 angefügt: 8, denen ein Druck oder Schriftstück . gt ist. 29. Im J 55 werden in Abs. 1 und 3 das Wort EStim mliste durch das Wort „Zählliste ', im Abs. 2 das Wort Stimm⸗ durch das Wort „Zähl⸗ ersetzt. 30. Hinter 8 55 wird folgender 8 55 a eingefügt:
8 36. ,,, Nnmittelbar nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisse⸗ hat der Wahvorsteher das Ergebnis dem Kreiswahlleiter auj schnellstem Wege (Fernsprecher, Telegramm, Eilbote mitzu— teilen. In 8. Mitteilung sind die Krei swahlvorschla e einzeln nüt der auf sie gefallenen Stimmenzahl ea Der Kreiswahlleiter kann anordnen, daß die Ergebnise aus sämtlichen Wahlbezirken einer größeren Gemeinde eder auch eines ganzen Verwaltungsbezirkes zunächst von der Ce meindebehõrde oder der unteren Verwaltungsbehörde ze sammest. zufammengestellt und in einem Gesamtergebnisse rn ö gleichfalls auf schnellstem Wege mitgeteilt Der Kreiswahlleiter stellt die Ergebnisse aus allen Vahl⸗ bezir̃en ( Gemeinden) zusammen und teilt spaͤtestens um 8 Ubt bends am Tage na dem Wahltag dem Reichswablleiter telephonisch oder telegraphisch mit, wieviel Stimmen intẽ⸗ gesamt den einzelnen Kreiswahldorschlägen zugefallen sin ir . auch aus wieviel Gemeinden das Ergebnis nech . te . Meldi aß Abs. 1 und 2 vorliegen a e ungen gem ö 2 egen, . Ergebnis durch . dem Reichswahlleiter mitzu⸗ teilen.“ . r 31. 5 58 erhält folgende Fassung: 2 ; Die . 26 Cite nebst den Wahlscheinen wird der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung unter Verschluß übergeben; ste darf außer in den gesetzlich zugel a fenz jen anderweitig erst dann denrendet, werden, wenn die Wahl fir gültig erklärt oder eine Neuwahl angeordnet ist. 32. Im 5 61 ist statt des ersten S zu setzen „Der Wahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis nach * S8 29, 30 des Reichswahlgesetzes; Rechenfehler werder i. Sonstige Bedenken sind in der Niederschrist ber merken. . 4 33. Hinter 5 64 wird folgender s 64 a eingefügt:
S 64 a. ; .
Der Kreigswahlleiler hat unmittelbar nach det Er. mittlung des Wahlergebnisses dem Reichswahlleiter lele phonisch Cder telegraphisch mitzuteilen, wieviel Stimmen nn wieviel Sitze den einzelnen Rreiswahlvorschlägen zugefalsen sind. Die Mitteilung ist sofort durch Absendung einer Ge⸗ amtübersichf nach dein in der An gage 4a.) begefügten Vordruck dur nn. zu bestãtigen. .
34 Im § 55 Abf. 1 ist das Wort ‚Verbandswahlkreise' zu ersetzen durch Wahlkreisverbande“. 35. Hinter 5 66 wird a neuer 66 a eingeschoben:
S 6b a. ö ö Unmittelbar nach der Verteilung der Abgeordnetensitze 6 die einzelnen Kreiswahlvorschläge hat der Kreiswahlleiter . Nachweisung der gewählten Abgeordneten nach dem in e. Ankage Iba) beigefügten Vordruck durch Eilbrief an den Reichswahlleiter einzusenden.“ . 36. Im 5 67 Abs. 3 Letzte Zeile ist das Wort Verbands wahl . 86 ; e; . . . Abs. 2 erhält folgen usatz: Außerdem ist fpätestens am 21. Tage nach dem Waßlbz eine Hauptzusammenstellung der Wahlergebnisse nach dem ür r nn n, en,. ö und den darauf ge gebenen Anweisungen einzusenden. . ; 6 13 9 96 . 1 1 2e. Wort Verbandswahlkreisen! zu er urch, eisverbänden'. ; 3 39 6. m 9 me en z 93 ö . . 1e in. orte „Reichstagswahl und für die einge ; *. die 6 ö n . n. . in Farbe und Aufdruck. ⸗ erhält folgende Fassung: . . ö Als . Sinne der Reichswahlordnung alt der Sri, an dem der Mahler seinen Wohnsitz oder e. wöhnlichen Aufenthalt Fat. Fin nur für Tage 5 56 bemessener oder nur gelegentlicher Aufenthalt ist ken . k * j ,, ö Abs. 2 wi olgenden ; 3 este reg urch ke a,, 2. wir n. ; ö 15. Im Vort:uck der Anlage 1 wird der 2 In Ce n . Wãähler 5 ersetzt du h ae 2 m. iti. 2 1 fin Außerdem wird am Schlusse des Vordruck; folgender Vermerk auf
genommen: . . Verzei es der nachträglich ausze
ar , n?! ri Wah lẽerechtigte wachlrä⸗
ich ? ti worden. J
kann die
Ser Baß ĩ cr steß ert ; Die Anmerkung *) Auf dem Stücke.. ibereinstimmt. i ichen. . J 1 2 2, 3 und 4*) erhalten die beigefügte neue
Fassung.
22 2 ce ae
) Die Anlagen sind hier nicht abgedrudt
inter Anlage 4) werden be war ö cbgedru * J . mn, ; 115
r ge, nn w ,, . 1 * timmzet el! zu
streicboꝛschlã * ers 47. Dinter M n Ide lage 5 a eingefügt.
Artikel 2.
Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, den Worfi der Reichswahlordnung, wie er sich aus Artikel e . ö k 66 ö . Tage ng im Reichs- Gesetz
Berlin, den 21. Dezember 1920.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
) Die Anlagen sind hier nicht ab gedruckt
Ausführung sbestim mungen zu den 5572 bis S5 des Reichs versorgungs⸗ gesetzes .. indung) vom 12. Mai 1220 Reich s⸗Gesetzb S. 989. Vom 13. Dezember 1920.
Auf Grund des 5 1093 Satz 2 des Reichs versorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 Meichs⸗Gesetzbl. S. 989) . Ausführungsbestimmungen erlassen:
Ausführung sbesti m n nügen
zu den 22 bis ss des Reichsversorgun tzes
ö vom 12. Mai . 9.
( Reichs Gesetzbi. S. 989) Allgemeines.
1. Die Napitalgbfindung will die Siedlung nnd Sceßhaft⸗
lle * ür ande ẽ machung auf eigener Scholle fo fũr re n, n,.
Giarichlung von Handels oder etrieben, f õßerer Dell m
schaffung rer ittel mit Hilfe der U oder Ver . er im Wege der Kapitalabfindung erfolgen.
2. Kapitalabfindung kann nur Beschädi sowie den Witwen Beschädigter und Gefallener, nicht auch an Stelle von Wai sen⸗ oder Elternrente gewährt werden.
78, 79, 8ẽ ist das nach S5 9 ff. *
3. Behörde im Sime der S5 77 der Verordnung vom 23. Inn 1536 zür Lusführung des CGesetzes über die Versorgungsbehörden zuständige Hauptversorgungsamt.
Antrag auf Kapitalabfindung.
4 Der Antrag ist an keine Frist gebunden. .
Tag der Antragstellung im Sinne des 5 J5 Abs. 1 ist der Tag, en dem der Antrag auf Bewilligung der Abfindung für einen be⸗ stimmten Verwendungszweck bei einer der in Nr. 5 bezeichneten
, n dee gebenen de, hrs as
5. rag i . orge ,,,
3 woh r; mu Pro 3
Bei mũndlicher Anbri des 2 ist festzustellen, für welchen Betrag der gente Ab benntragt wird und cb. nur allgemeine n über den Verwendungszweck ger können oder ob die Bewilligung der w g. für n
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ihre Ver
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trag un ich dem orgu⸗ Ab Ante ü
1 . sich beziehenden schriftlichen Unterlagen Nr. d) . tfũrsorgestell
suchung des
amte vor. Abschrift des ä 3 beim . das
8. Das Hauptversorgungsamt prüft, 5 73 Abf. 1 Nr. I bis 3 erfüllt sind; diese ,,. . nur allgemeine Angaben gemacht sind. . - 8. Das Lebensalter wird bei Beschädigten in der Regel schon * den in den Da, m, rn K 2 . Fanglistenauszügen zu ersehen sein; erforderlichen a er zu- . ö um NUebersendung eines Geburtsscheins zu ertsuchen. ö. 10. Ein Wegfall der Rente im Sinne des 5 3 Nr. 3. kann bei Beschãdigten . eine Befferung des Versorgungsleidens, ferner — auch bei Bitwen — durch Erlöschen der Rente nach 3z 59 und durch das in naher Zeit zu erwartende Ableben des Versorgungs.= berechtigten bedingt werden. Ein inneres Leiden schließt die Ve. willigung einer Kapitalabfindung nicht aus, wenn von der Ansiedlung eine ginstige Bee nfluffung des Leidens u erwarten ist. 6 der Prüfung, ob und in welchem Betrage die Versorgungs⸗ Bũhrnisse im Dig auf die Vorschriften der 88 83 Nr. 1. 61 Nr. 1 dauernd zahlbar bleiben werden, ist nicht kleinlich zu verfahren. u berüchtchtigen ist, wie fich die Einkommen sderbältnisse des ggftellerß ach ber mit Hilfe der Kapitglabfindung erfe gten Siedlung gestalien werden; unlet ÜUmftänden wird infolge der Sied. lung das bisherige Arkeitseinkommen sich nicht mehr er ielen lassen 1 4 ein geringerer Betrag der Versorgungsgebührnisse zu ruhen ; . Diederholte Kapitalabfindung ist guch dann zusässig, wem mit Ischt auf die . en der & 61 bis 64 die Abfindung ,,,, ech darf die Kapitalabfindung im n höchstens ein Viertel der gmãß 27 und 28 zue kannten te ober die Hälfte der nach 8337 2 1ẽ zustehenden Witwenrente umfassen. ) 9 * abe Stelle ruhender Renten 6 kann 1 indung nicht treten; für die ung. o in welche 28 3 bewilligt werden kam, sind deshalb auch die
. bee sr de r nn deachien K wingerdẽ e, ,, des Antragstellers ist nur in ͤ nen.
ö kJ . dem Antrghsteller Bescheid und ersucht ihn erferder- 1 falls, bestimnmte Angaben über den Verwendungszweck beizu ̃ s ae al Lie in 74 bexeichneten Ale kam die
an inchesondere
3 a n n. Kar sulabfint ana Hafen! e, n me, .
ic.
a Sicherung
und Teuernngs lage einer Kapitalabfin dung nicht de gelegt werden. ö. werden aber die und sulage 6 der Kapitalabfindung zugrunde 8 Rententeile in gleicher zeise weitergewährt, wie wenn eine Rapitalabfindung nicht erfolgt 13. Abschrist des Bescheids erhalten die Fürsorgestelle und die ifürsorgestell. Frachter das Haupfpe =. Vo u gen be ,,, s,, r n , erfüllt, Vemwendungs zweck hinreichend feststeht, der ü ig die sonstigen Vorgange zu übersenden mit dem i eine nützliche Verwendung des nur dann beizu⸗
um Durchführung der ob
Geldes Gewahr befehl die Versorgungsakten si
fügen, wenn sie für die bezeichneie Prüfung von Bedeutung sind. Prüfung der Tig lichteit der beabsichtigten
168 , n,. ung des Kapitals.
Die Prüfung der Nützlichkeit obliegt der Hauptfũrsorgestelle des Wohnorts. Sie leitet, falls nicht der Antrag von ö, gugsigtslos erscheint, diefe Prüfung ein, febald ihr der Antrag durch das Versorgungsamt oder die Fürsorgestelle zugeht, ohne den Vor= bescheid des Danptrersergungschitz Sfr. Ii) hhnparten; die Haupt= fᷣ r, . können bei Durchführung der Prũfu Fürsorge
üfung der sich bedienen sowie auch andere Behörden um die erforderlichen Auskünfte und Aufklärungen erfuchen.
15. Das Vorhandensein oder die alsbaldige Errichtung eines Wohnhauses ist mit Rücksicht auf den Jweck der Kayitalabfindung in der Regel zu fordern. Hierbon kann jedoch abgeseken werden, wenn nach der sonstigen Lage der Verhältnisse Gewähr hesteht, daß der Antragsteller auf der zu erwerbenden Scholle feßhaft bleibt. Diez wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Grundstück durch
ein gemeinnütziges Siedlungs- oder Bauunternehmen beschafft wird
und dieses Gewähr dafür bietet, daß das Grundstück in absehbarer eit mit einem Wohnhaus versehen wird, ferner wenn der Antrag teller in einem zu dem erwerbenden Grundstück räumlich günstig gelegenen, ihm voraussichtlich im Erbgang zu Eigentum zufallenden Hause wohnt, oder wenn sonst nach den Verhältnissen des . stellers anzunehmen ist, daß er das Grundstück ständig behalten wird.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben wird, ist be= langlos; insbesondere ist auch die Form des Nentenguts, Erbbau⸗ rechts und der Erbpacht zugelassen. Eigentum nach Bruchteilen Ss 1008 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; oder in der Form des Besamtguts der allgemeinen Gütergemeinschaft (68 1438 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)) wie auch Zugehörigkeit zum gemein schaft⸗ lichen Vermögen der Erben (83 2032 ff. des Bürgerlichen Gesetz⸗˖ buchs) wird in der Regel für Bewilligung der Kapikalabfindung ge migen; degegen ift Eigentum zur gesamten Hand nach 8 718 des Bürgerlichen Gesetzhuchs nicht ausrsichend. Die Absicht der Miete oder Pacht eines Grundstücks genügt auch dann nicht, wenn der Antragsteller für diesen Zweck einem gemeinnützigen Bau- oder Sied⸗ lungsunterneh men beitreten will; die Bewilligung der Kapitalabfin⸗ dung ist jedoch zulässig, wenn mit einem gemeinnützigen Bauunter⸗ nehmen ein Mietvertrag mit a,, in der Weise abge⸗ schlossen wird, daß der Versorgungsberechtigte so Iange zur Miete wohnen soll, bis ein bestimmter Teil des Kauspreises abgezahlt ist.
16. Im übrigen hat sich die Prüfung der Nützlichkeit insbesondere auf die Familien- und Vermögensberhaͤltnisse des Bewerhers, seine persönliche Eignung i der beabsichtigten Verwendung und auf den zur Erreichung des Verwen dungsjwecks erforderlichen Geldbetrag wie auf die Beschaffenheit, die Belastungsverhältnisse und den Preis des zu erwerbenden Grundstücks zu erstrecken.
Von der Forderung vorheriger Festlegung des Kaufpreises ist abzusehen, wenn die Beschaffung des Grundstücks erfolgen soll durch eine als gemeinnützige Siedlungsunternehmung im Sinne des 5 1 des Reich siedlungsgesetzes vom 11 August 1819 anerkannte Sied- lungsgesellschaft oder bei anderen 3 der Siedlung durch Ver mittlung einer Kulturbehörde, staatlichen Siedlungsbehörde (Kultur⸗ amt, Siedlungsamt usw.. .
17. Die Hauptfürsorgestelle vrüft, ob und welche Maßnahmen
4 Zweckes der , erscheinen, ins⸗ ne, ob und fur welche 6 die Weiterveräußerung und Be⸗ saftung des anf Grund der Kapitalchffndung erworbenen. Grund- stücks zu beschränken ist, sowie ab die Bewilligung der Kapitalabfin⸗ dung von der Eintragung einer ,,, , . oder einer anderen . für den An er, auf Rückzahlung abhängig zu machen ist oder aus welchen Gründen von solcher Sicherung o nahmen nach 5 77 abgesehen werden soll.
18. Schließlich unfaßt die Prüfung der Nüßlichkeit auch die Frage, an wen die Abfühbung auszuzahlen ist (ob an den abfindungs- berechtigten Antragsteller oder für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grundstücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger), . ö Frist für die Verwendung der Abfindungssumme zu ge⸗ wahren ist.
19. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von Amts wegen zu beschaffen.
Soll die Beschaffung des Grundbesitzes durch eine der in Nr. 16 letzter Absatz bezeichneten Stelle erg, so genügt die Anhörung der betreffenden Stelle. Wird von dieser Stelle die Nützlichkeit der Verwendung bescheinigt, so ist diese ohne weiteres als gewähr- leistet anzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe dagegen sprechen, . in . an das Hauptversorgungsamt (Nr. 20) dar⸗ zulegen sind. ö . .
20. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Hauptfürsorgestelle nnter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Rückleitung des Antrag nebst Beilagen (Nr. 13) dem Hauptversorgungsamte mit.
Sie bescheinigt hiernach, unter welchen Voraussetzungen imd in welcher Höhe für eine nützliche Verwendung des Kapitals Ge⸗ währ besteht; zugleich äußert sie sich dahin, ob die Zahlung an Dritte zu leisten ist. ͤ
Entscheidung durch das Hauptversorgungsamt.
21. Das tversorgungsamt trifft auf Grund seiner Vor- prüfung und des Ergebnisses der von der Hauptfürsorgestell. durch⸗ geführten Prüfung die endgültige Entscheidung über die Kapital= abfindung; weitere Erhebungen darf das Hauptversorgungsamt nur denn veranlassen, wenn begründete Zweifel an der n oder Vollstandigkeit der von der Hauptfürsorgestelle beschafften Unterlagen bestehen. Erscheint eine nützliche Verwendung des Geldes nicht de wãhrleistet, so ist der Antragsteller nach 3 des 73 Abs. 2 zu berständigen; zweckmäßig wird durch Inanspruchnahme der Für sorgestelle dem Antragsteller Gelegenheit zu mündlicher Ge zu bieten sein. ; . .
Inwieweit die i n, , Grundstũcke bei der ut sche mung er die Nützlichkeit der Verwendung und die Deckung der Sicherungshypofhek von Bedeutung ist, muß nach Lage des einzelnen Falles ᷓe . geprüft werden; doch ist wegen des Ranges der Sicherungshypothek nicht 2 9 verfahren. -
Erfolgt die Beschaffung des Grundstücks durch eine gemein- nũtzige Siedlungsunternebmung im Sinne des 8 1 des chs⸗ sied lungsgeseßzes, so ist innerhalb des von der Siedlungsunternehmung unter Berucksichtiqung des Inventarrerts . Kaufpreises die Deckung der 866 sbhrpoffek als gewährleistet n
Urerwänschter Grund stück rekulgtioa kann durch den Vorbehalt eines Miederkauf zreckts, Vocken farechts oder durch ähnliche Siche ˖ rungen vorgebeugt werden.
22. Im Falle der Bewilligung setzt das Dauptrersorgungsamt die Vbñindungs umme nach Maßgabe des 8? J ⸗
Der Besckeid ist dem Antragsteller zuzustellen Abschrift des Seschẽids erbalten die Für sorgestellen, die n . orgestelle, das VerforgungSsamt, di Penstongregelungebehörde sowie die in Nr. 18
wer n,. en der Aeuß der ptf die Nũtzlickkei 2 r ; ng nicht für gewahrleistet. s ift vor der Entscheidung unter eingehen der Darlegung der gegenteiligen Auffassung der Hauptfürsorgestelle Ge⸗ legenheit zur Aeußerung zu geben.
e, , dee , deen, ee weten . die A findung? derart u en, das , de, mn, g f ö.
er Maß⸗
genãußerung
3. Dauptfũrsorge
ieils 6u) für jedes fernere = . um die Hälfte des Renten- teils, welcher der in gelegt wird, vermindert.
B. i dem Bescheid ö der — der Abfindungs⸗ mme und der Empfangsberechtigte zu bez eine Frist für den achweis der bestimmungsgemäßen Verwendung zu setzen und auf
das Rückforderungsrecht des * s, auch für den Fall einer Wieder⸗ verheiratung der Witwe (68 78. 79, 82) hinzuweisen. ;
Erfolg? Beschaffung des Grundftücks durch eine der in Nr. 16
letzter ö. bezeichneten Stellen, so ist in der Regel diese als Empfang berechtigter zu bezeichnen. 26. Werden zur Gare e des Zweckes der Abfindung besondere Maßnahmen angeordnet oder wird die Eintragung einer Sicherungs- hypothek verlangt, so ist dies im Bescheid anzugeben; in dem Bescheid ist ferner darauf hinziweisen, daß bei Vereitelung des Abfindungs⸗ zwecks durch Verstoß gegen die vom Hauptversorgungsamt angeord⸗ neten Maßnahmen die Rechtsfolgen des 5 ⁊9 eintreten.
27. Erfolgt die Beschaffung des Grundstücks durch eine der in Nr. 16 letzter Absatz bezeichneten Stellen oder soll die Abfindung zur Begründung einer Reichsheimstätte (Reichsheimstättengesetz vom 10. Mal 1920, Reichs⸗Gese ßbl. S. 962*) dienen so ist die Auszahlung der Abfindungssumme nicht von vorheriger Eintragung der Siche rungshypothek abhängig zu machen, falls die ausgebende Stelle zur
eiführung der Eintragung bei der Eigentumsübertragung fen verpflichtet. J
Auszahlung der Abfindungsfumme.
28. Nach Bewilligung der Kapitalabfindung kann die Haupt⸗ fürsorgestelle beim Vorliegen eines Bedürfnisses auf Antrag Vor- ß bis zur Höhe der de , gegn Ie g des
eil der Rente (
spruchs auf einen entsprechenden 68 Nr. I oder sonstige Sicherheits stung gewähren. ;
29. Von dem Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses ist dem Hauptversorgungsamte Mitteilung zu machen, das unrerz glich sich darüber zu äußern hat, ob etwa die Gewährung eines PBorschusses wegen bereits erfolgter oder unmittelbar bevorstẽhender Auszahlung der Abfindungssumme sich erübrigt. Die Gewährung des Vorschusses hat . nach Eingang der Rückäußerung des Haupbersorgungsamts u erfolgen. ; Der Vorschuß ist an den in dem Beg heide bezeichneten Empfangs⸗ berechtigten zu zahlen; die erfolgte Auszahlung ist dem Haupt⸗ versorgungsamte mitzuteilen. .
36. Das Hauptversorgungsamt veranlaßt nach, Erfüllung der in dem Bescheide bezeichneten Bedingungen unverzüglich die Aus⸗ zahlung der Abfindungssumme. Ist nach Nr. 25 von der Haupt⸗ fürsorgestelle Vorschuß gewährt worden, so erfolgt die Auszahlung in Höhe des Vorschusses an diese unter Benachrĩchligu des Antrag⸗ stellers. Auf bargeldlosen Verkehr ist Bedacht zu nehmen.
31. Stirbt der Antragsteller nach Bewilligung, jedoch vor der Auszahlung der Abfindungssumme, so ist diese nicht an die Erben auszuzahlen und eine den Erben etwa schon ausgezahlte Abfindungs— summe wegen Vereitelung des Zweckes der Kapitalabfindung zurück= zufordern; in Ausnahmefällen, in denen die Nichtauszahlung ozer Rückforderung der Abfindungssumme für die Erben eine ganz be sondere Härte bedeuten würde, kann ,. die Abfindungssumme den Erben ganz oder teilweise ausgezahlt oder belassen werden.
Ausführung der Entscheidung und Ueberwachung der Verwendung.
32. Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auflagen und die Ueberwachung der weiteren nützlichen Verwen obliegt der Hauptfürsorgestelle unter Mit⸗ wirkung der Fürsorgestelle des WohnortJ).
33. Sie unterrichtet sich über die Durchführung der gemachten Auflagen und teilt die Durchführung unverzüglich dem Haæupt⸗ dersorgungsamte mit. ;
Sie Fat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Vemwendungszwecks recht⸗ zeitig Kenntnis zu verschaffen, und benachrichtigt gegebenenfalls unver⸗ züglich das Hauptwersorgungsamt.
Rückforderung und Rũckzahlung der Abfindungssumme.
34. Vor der Entscheidung über die Rückforderung ist der Haupt⸗ fürsorgestelle Gelegenheit zur ,, , zu geben, falls sie nicht selbst die Rückforderung 2 at. .
35. Die Entscheidung ist dem Abgefundenen zuzustellen; Ahß—⸗ chrift erhalten die Fürsorgestelle, die Hauptfürsorgestelle und die
ionsregelungs behörde. ; .
36. Die Rückzahlung der Abfindungssumme hat in Reichs⸗ währung zu erfolgen.
37. Die auf Grund der Rückzahlung wieder fortlaufend zu
zahlenden Rententeile sind vom 1. des Monats ab, in dem die Rück⸗ zahlung erfolgt ist, in der dem zurückgezahlten Betrag entsprechen den Höhe zu gewähren. Für die Zeit bis zu diesem Tage sind die Ge⸗ bührnisse nicht nachzuzahlen. Die Neuregelung der Versorgungs⸗ gebührnisse erfolgt durch berufungsfähigen Bescheid. 38. Schließt eine abgefundene Witwe eine neue Ehe, so be—= richtet hierüher das Hauptversorgungsamt dem Reichsarbeitsminister und äußert sich hierbei nach Anhörung der Hauptfürsorgestelle gut= achtlich über die angebrachte Art der Rückzahling der Abfindungs⸗ summe sowie darüber, ob nach Abzug der der Witwe nach 5 82 zu belassenden Beträge besondere Gründe für einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung vorliegen. Die Entscheidung krifft der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichs— minister der Finanzen. .
Verweigert die Witwe entgegen dieser Entscheidung die Rück⸗ zahlung der Abfindungssumme, so wird die nach 3 39 der Witwe zustehende Abfindung bis zur he der Abfindungssumme, die ge⸗ mäß § S2 auf Grund der getroffenen Entscheidung zurückzuzahlen ist, zurückbehalten.
Anrechnung der vor dem 1 April 1920 bewilligten Kapitalabfindungen.
39. Die Anrechnung wird in dem Bescheide, durch den Ver⸗ ,, le auf Grund dieses Gesetzes bewilligt werden, fest⸗ gesetzt.
Der Monatsbetrag der nach diesem Gesetze zahlbaren Bezüge wird demgemäß jeweils um den monatlichen Betrag der Versorgungs⸗ 63 e, die der Kapitalabfindung nach den Gesetzen vom 3. Juli
gl6 oder 26. Juli 1918 zugrunde gelegt sind, gekürzt. Diese Un- rechnung kann bei Versorgungsberechtigken, denen Kapitalabfindung nach dem Kapitalabfindungsgesetze von 1918 gewährt ist und denen nach den bisher geltenden Vorschriften höhere Gebührnisse als nach dem Reichsversurgungsgesetze zustehen, zu einer völligen Einbehaltung oder doch erheblichen Ver für ng der Rente führen; in diesen Fallen kann, wenn die ungekürzte Anrechnung die wirtschaftliche Lage des Versorgungsberechligten gefährden würde, in Abweichung von § 4 Abs. 2 des Kapitalabfimdungsgesetzes von 1918 der samtbetrag der nach dieser Vorschrift noch einzubehaltenden Versorgungsgebühr⸗ nisse auf einen längeren Zeitraum verteilt werden.
Im Falle des 8 9 des Kapitalabfindungsgesetzes von 1915 ist der Jahresbetrag der an die vermittelnde Stelle abzuführenden Gebührnisse auf, die nach diesem Gesetze festgestellten Versergungsgebührnisse in entsꝑrechenden monatlichen Teilbeträgen anzurechnen. W ierbei ia Fällen, in denen die Versorgungsgebührnisse nach dem Reichs- persorgungsgesetze niedriger sind, besondere Härten entstehen würden, so sind diese, soweit möglich, im Benehmen mit der Stelle, an welche die Abtretung der Versorgungsgebührnisse erfolgt ist, durch ent— sprechende Verteilung des anzurechnenden Betrags auf einen langeren Jeitraum zu mildern.
40. Van der Anrechnung kann nur mit Genehmigung des Reiche arbeitsministers im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen 6 oder teilweise endgültig abgesehen werden.
41. Solange daz Recht auf die nach diesem Gesetze . Versorgungsgebührnisse nach den S8 51. ff. ganz oder teilwelfe ruht, kann eine vor dem 1. April 1720 bewilligte Kapitalabfindung nur auf die 5 , n , i n,
42. i der Bemessung der nach 8 94, 96 bis 98 zu gewäh renden Abfindungen bleiben die Gebübrnisse, die einer vor dem 1. April 1920 bewilligten Kapitalabfindung zugrunde gelegt und degbalb erloschen
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