1920 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Dec 1920 18:00:01 GMT) scan diff

H .

a,

fällt nicht unter diese Bekanntmachung, auch wenn er den in L 1 bezeichneten Zwecken dient.

. ö 11—3 bezeichnete Brennstoffbedarf (Hausbrand im wei eren nne))ꝰ.

, n gemäß § 29 zu anderen Zwecken, als in 52 1 1-3 angegeben, ist verboten.

berteilung sind:

nahme von sächsischer Braunkohle: nahme der unter 6 genannten:

Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland (außer Bayern eingeführte Kohle und für sächfische Steinkohle:

de

und für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle:

kirchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.):

koksabteilung des Reichskommissars für die Roh lenverteil W. 62, Wichmannstraße 15. n h ung, Berlin

An

Kohlenberteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

n.

mi

eh nir tschaftstellen, vom 36. August 1918 1 8 Rr. 4535 35

Frankfurt a. M. Kohlenwirtschafts telle.

daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzbriketts) gilt als

vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der K

ber die Bestellung eines Reichs kommissars fũr die Kohlen⸗ verteilung vom V. Februar 1917115. August 1920 (RGBl. 1917 S. 193, 1920 S. 1 sowie der übe Auskunftspflicht vom 12. Jull 1917 (RGB

bestimmt: ; A AllÜlgemeinegs.

§1.

Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle aus dem Bergwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Kohlen umd die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brikettierungs⸗ oder , ,. festen Produkte, einschließlich brennbarer fester Abfall⸗= produkte jeglicher Art, wie Schlammkohle, Koksgrus, Generator= rückstände, Schlacke, Rauchkammerlösche u. dergl, sei es, daß die Gewinnung unmittelbar aus dem Bergwerksbetrieb oder von an Stellen (Bergehalden, Ablagerungen in Gewässern, Industrie⸗ und anderen Feuerungen üsw.) erfolgt. Dazu gehören auch aug Rück ständen gewonnene Brennstoffe und daraus oder aus Abfällen her- gestellte minderwertige Briketts (Ersatzbriketts).

§ 2. L Von dieser Bekanntmachung werden betroffen;

1. der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs für Be⸗ 2 ene nder Landytetsaäft, Iishkeßtid re

der gesamte Bedarf der Landwi landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, 3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen verbrauchen, soweit sie nicht un die vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung erlassenen Bekanntmachungen, betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerblicher Verbraucher, fallen. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs gehören nicht 6 den meldepflichtigen gewerblichen Verbrauchern Schlacht- ößfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Waren⸗ häufer, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlãchtere ien. soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbeztrk (8 6) wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölke⸗ rung dienen. ö Zweisel darüber, ob ein Betrieb als mesldepflichtiger gewerhlicher Betrieb anzusehen ist, entscheidet die Kohlen⸗ wirtschaftsstelle (6 5). Der Reichskommissar für die , kann abweichend von der Bestimmung der

ohlenwirtschaftsstelle entscheiden. II. Militärbedarf, der durch die Landessinanzämter beschafft wird,

III. „Sausbrand! im Sinne dieser Bekanntmachung ist der ge⸗

§ 3. Die Abgabe von Brennstoffen, die als sbrandl be⸗ ogen sind, und ihre Inanspruchnahme gige ,

§ 4. Amtliche Verteilungsstellen des Reichskommissars für die Kohlen

1. Für Steinkohle aus Ober⸗ und Niederschlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin NVW. 52, Alt Moabit 118.

2. Für Ruhrkohle: . für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗

Amtliche Verteilungsstelle Berta⸗Krupp⸗Straße 4.

3. Für Steinkohle aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus-

Amtliche Verteilungsstelle fär die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7. Unter den Linden 39. 5. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe) mit Aus

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun—⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. 6. Für Braunkohle aus dem Freistaat Sachsen und Sachsen⸗

Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 7. Für rheinische Braunkohle: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9. 1 2. Für Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und m Freistaat Hessen: . Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129. s. Für Stein- und Braunkohle aus dem rechtsrheinischen Bayern

Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16. 3. Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlffraße 1. 10. Für Gaskoks gilt als Amtliche Verteilungsstelle die Gas—

11. Für Rückstän de und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie ntliche Verteilungsstelle Abteilung V des Reichskommissars für die

§ 5.

113 der , j t ohlen⸗ rtschaft - RGB. S. 1449; Rundschreiben des Reschswirtfchafts⸗ nisteriums an die Landesregierungen, betreffend die Finrichtung von

Kohlenwirtschaftsstellen (8

Sitz: Bezirk: (Soweit Probinzen, Regierungsbezirke und Kreise f schlechthin aufgeführt sind, handelt es sich 9 i preußische. Die Kreise umfassen auch die darin gelegenen kreisfreien Städte.

Bayerische Landeskohlenstelle mit Zweigstellen in München, n. und Ludwigtz⸗

München.

b

Stuttgart. Württembergisches Landesbrenn⸗ stoffamt.

Land Württemberg.

Ba di L e gan gail hc 36 3 *r hlen ste lle.

Landeskohlenamt für Sa en und .

Land Sachsen. Sachsen⸗Altenburg.

Mannheim.

Dresden.

Land Hessen. Negierungsbezirk Wi ̃

die Kreise Dillkreis, e ieren nr

, , . oc n r Ferner reife l nau, elnhausen, Schli

e ind d feld Helnhausen, Schiichiern

Kohlenwirtschaftsnebenstelle. Besetzter Teil des Bezirks der Kohlenwirtschafts.

Mainz.

Verordnung über J. S. 86) wird

dem Reichskommissar L bestimmt oder mehrere Versorgungsbezirke zusammenlegen.

einigungen von Verbrauchern, die sich

brandkohle bhefassen, K 2a Gee fe zern 3. B. Konsumvpereine und landwirtschaftliche

liefernde Werk (Grube, Koksanstalt. Gasw— k, Brikettfabri wenn es einem Dritten (Verkaufskartell 6 ,, Alleinvertrieb seiner

die in 5 4 unter Nr. 6 und 8 genannten Amtlichen Verteilungsstellen

die in dieser Bekanntmachung den tli : . ic lun en chung Hauptlieferern auferlegten Ver

setzt der Reichs kommissar unter Anhörung der Kohlenwirt tsstell fest, bis zu welcher Höhe den einzelnen e, , n , ö . Bezug von Hausbrand gestattet ift (Hausbrandlahresmenge):

Reichskommissar der Kohlenwirtfchaftsftelle die auf ihren Bezirk ent⸗

nimmt.

besteht nicht.

afen a. *: * Land Bayern einschließlich Fcheinpfalz. zer he gb nab , . gemäß 9 11 festgesetzten Menge

wagen. zie, enen n ü gleichend außer Be Beim Bezuge von Schi

n,, zug jziffsladungen oder gewertet.

andere Bewertung der Reichshausbrandbezugfcheine festsetzen. machungen geregelt.

Bezirk: ,,,, ts stelle. inprovinz ohne die Kreife Wetzlar, Alten- irchen und soweit nicht die Koblenwirt . ,, ontabaur, Diez, oar Birkenfeld (Oldenburg); 9 Kohlenwirtschafts stelle. ie , ,,, Düsseldorf und Kreise Borken, cklinghausen, Wipperfürth, Hainsberg und Erkelenz. Kohlenwirtschafts st elle. Regierungsbezirk Arnsberg ohne die Kreise Siegen und Wittgenstein.

a , , ell ee el zn eise Siegen, Wittgenstein, Biedenkopf, = kreis, Alten kirchen. z ; Koh lenwirtschafts st elle. Regierungsbezirk Osnabrück ohne die Kreise Aschendorf, Hümmling und Meppen. Ne— gierungsbezirk Minden Regierungsbezirk Mũnster ohne die Kreise Recklinghausen nnd Borken. Länder Schaumburg⸗Lippe, Lippe und Pyrmont. Kohlenwirtschaftsste!lle. Länder Bremen und Oldenburg (dieseg aus- schließlich Birkenfeld? und oldenburgische Provinz Lübeck. Regierungsbezirk Aurich. Kreise Aschendorf, Hümmling, Mevvpen, Lehe, Geestemünde, Bremervörde, Blumenthal, Osterholz, Zeven, Rotenburg und Achim. Kohlenwirtschafts stelle⸗ Länder Hamburg und Lübeck. Provinz Schleswig⸗ olstein. Kreise Hadeln, Neuhaus, Keedingen, tade, Jork, . Winsen, Lüneburg und oldenburgische Provinz Lübeck. Koh lenwirtschaftgste lle. Regierungsbezirk nnover, Regierungsbezirk Hildesheim, Regierungsbezirk Lüneburg ohne die Kreise Harburg. Winsen und Lüneburg. Kreise Grafschaft Schaumburg und Verden. Land Braunschweig. Kohlenwirtschattsstel le. e,, Cassel ohne die Kreise Hanau, elnhausen, Schlüchtern, 36 und Gers⸗ feld. Regierungsbezirk Erfurt. Land Thü⸗ ringen ohne Sachsen⸗Altenburg. Land Waldeck. Ren ,, . egierungsbezir agdeburg. egierungs erseburg. Land . ö Kohlenwirtschaftsstelle in den arken. Provinz Brandenburg ohne die Kreise Arnswalde und Friedeberg. Kohlenwirtschaftsstelle. 2 Provinz Schlesien. Kreis Fraustadt. Kohlenwirtschaftsstelle— Provinz Pommern. ö Kohlenwirtschaftsneben stelre. Kg, 3. , . , ,. erin a. W. eseritz, Bomst, 3 . Kohlenwirtschaftsstelle ö Ir mr aft st . Länder Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg- Strelitz. Kohlenwirtschafts ste Ie. Provinz Ostyreußen. Kreise Stuhm, ö burg, . und ho irn .

56. L Versorgungsbezirke im Sinne dieser Bekanntmachung sind: 1. die Gemeinden mit mehr als 10 050 Ginwohnern,

h nen, g 2 .

die zurzeit geltende Abgrenzung der orgungsbezirke wird dadurch nicht verändert, daß die Einwohnerzahl einer ĩ ü 10 000 steigt oder unter ge sinkt. . k II. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit die Versorgungsbezirke anders abgrenzen als in

reise und

sseldorf.

Hagen. Siegen.

Bielefeld.

Ham burg.

Hannover.

Cassel.

Magdeburg.

Berlin.

GBres lan. Stettin. Schneidemühl.

Sch wer in.

Königsberg ü. Pr.

. § 7 Als Händler im Sinne dieser Bekanntmachung gesten auch Ver⸗ mit dem Vertrieb von Haus⸗

88. . . Hauptliefereri im Sinne dieser Bekanntmachung ist das

andelsfirma) den ü r Produßstion überlassen hat, dieser Dritte. U, Für böhmische, nach Deutschland eingeführte Kohlen hahen

B. Oberverteilung.

9. L Für sedes Hausbrandwirt chaftsjahr (J. Mai bis 30. Aprih

1. im Fernversand (mittels normalspuri ĩ 1 s. l malspuriger Eisenbahn oder

2. im Landabsatz (o ch ; Nenn hel 6. ö nahme von normalspuriger

II. Die Festsetzung kann auch in der Weise erfolgen, daß der

allende Gesamtjghresmenge mitteilt und die Kohlenwirtfchaftsst hrerseits die Festsetzung für die einzelnen a ,,,,

III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der festgesetzten Menge L Für den Bezug i geen d erhalt

; ür den Bezug im Fernversand erhalten di ' ehr 6 5 * . g en die Versorgungs II. Die Reichs hausbrandbezugscheine lauten auf je einen Ei = Ein Eisenbahnwagen wird mit . oben oder unten bleiben als sich aus⸗

Eisenbahnzügen wird ein Bezugschein mit 153 Für einzelne Brennstoffarten kann der Reichs kommissar eine

III. Der Hausbrandlandabsatz wird durch besondere Bekannt⸗

§11. L. Die Reichshaushrandbezugscheine gehen den Versorgungsbe (8 6 nicht mit einem Male für das ganze en e m n sondern in Teilmengen zu. Die Reichshausbrandbezugscheine der ver⸗ schiedenen Teilmengen sind durch verschiedene Farben und Jahlen oder Buchstaben als verschiedene Reihen gekennzeichnet. . II. die . 8 8) dürfen die einzelnen Reihen

a) erst nach Freigabe durch den Reichs kommissar oder die amt⸗

stelle Frankfurt a. M.

lichen Verteilungsstellen (8 4) und

wirtschastsstellen sind zur Verschwiegen heit gemäß 5 4

siefern. Nur wenn ble rung der nwerledlgten Nelchs. hausb ugscheine der früher 2623 besonderer Um⸗ nde, . ; mz ist, Können die Haupt. J. von der 1 9 en. Die amtlichen Ver⸗ ã

ungsstellen dürsen in den zu a und b Ausnahmen zulassen. G Bezugsrege lung. * 512

Haugbrandhohle darf im Fernperfand 81 I) nur auf Grund von Reichs hausbrandbezugscheinen bezogen und geliefert werden (vergl. ,

e Versorgungsbe haben die Reichs hausbrandbezugscheine in allen Den n ff, Eintragungen und Vermerke des Reichskommissarg oder der von ihm er . der Bezug scheine an die Versorgungsbezirke beauftragten Stellen dürfen nicht abgeändert werden mit ihren Stempel zu versehen und an Haͤndler und unmittelbare Bezleher auszuhändigen.

§ 14.

J. Die Bezieher haben die Reichshausbrandbezugscheine mit der Bestellung an ihre Lieferer weiterzugeben, die Lieferer an ihre Vor⸗ lieferer bis zu dem n,, (8 8 I. In der Bestellung ist e für welchen Versorgungsbezirk die Hausbrandkohle be⸗

immt ist.

II. Die , müssen innerhalb einer be⸗ stimmten Frist, die bei der Ausgabe an die Versorgungsbezirke bekannt. egeben wird, beim Hauptlieferer 8) oder, soweit sie notleidend er. G 165 1I), bei einer Amtlichen Verteilungsstelle vorliegen, widrigenfalls sie ungültig werden. =

III. Bezieher, Lieferer und Vorlieferer haben beim Empfang von Reichshausbrandbezugscheinen auf der Rückseite derselben ihren Namen und das Datum des Bezugscheinempfanges zu verzeichnen. Dieselbe nn, ,. haben auch die . wenn sie, die Annahme von Bezug scheinen ablehnen (6 1519.

IV. Der Hauptlieferer hat die Reichs hausbrandbezugscheine zu entwerten und geordnet aufzubewahren. Es sind Einrichtungen zu ,. die eine Nachprüfung der Belieferung der Bezugscheine er⸗ möglichen.

V. Werden von einem Besteller Hausbrandkohlen für Verbraucher verschiedener Versorgungabezirke bestellt, so hat er der Bestellung Hieichshaus brandbejn gscheine von scbem Verforgungebezirk uber die füt den einzelnen Bezirk bestimmten Mengen beizufügen.

§5 15.

L. Jeder Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Bezugscheine mindestens in der Höhe entgegenzunehmen und an e , l, erer weiterzugeben, als er in dem entsprechenden Lieferungszeitraum des Vorjahres Hausbrandkohlen für den Versorgungsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Vorlieferer und Erzeuger.

II. Bezieher und Lieferer sind verpflichtet, Reichs haushrandbezu g= scheine, die sie bei ihrem Vorlieferer nicht unterbringen können, schleunigst an den Versorgungsbezirk zurückzusenden. Der Ver⸗ sorgungsbezirk kann solche Reichshausbrandbezugscheine als not— leidend· an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Bezirt die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort aus Lieferungs— anweisung erteilt wird. Soweit die Amtliche Vertellungsstelle die nr. nicht veranlassen kann, hat sie sich an den Reichskommisfar zu wenden.

56516.

In dem Auftrage an die Stelle, welche die Verladung besorgen soll, muß bei jeder Bestellung angege werden, für welchen Ver⸗ sorgungsbezirk die Lieferung bestinmt ist. Im Falle des 5 14 Y hat der ,, für jeden Versorgungsbezirk zu . . B.:

t

ändler H. für Stadt Breslau. .... dler O. für Landkreis Breslau .... 30 1.

§ 17. ö

LWer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist berpflichtet. I. r e brief der es Schifsbärer nil ber mufschit u *

Hausbrand für Versorgungsbezird .... zu versehen und die Bezeichnung des Versorgungsbezirkz (8 6) einzurücken. dem Versergungsbezirk, für den die Sendung bestimmt ist von der Absendung Nachricht zu geben und dabei den Empfänger, Menge und Art des Brennstoffs, Reihe S. 11 I und Nummer des belieferten. Bezugscheins ind bei. Bahnsendungen die Nummer des Eisenbahnwagens, bei Schiffsladungen die Bezeichnung des Schiffes anzugeben, 3. in der handelsüblichen Versandanzeige an den Einpfänger Reihe und Nummer des belieferten Bezugscheins zu benennen. II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teilz Lieferungen für meldepflichtige , Verbraucher (vergl. . 13) enthalten, ist in dem Schiffzyapier anzugeben, in welchen engen und für welche Versorgungsbezirke Hausbrandlieferungen in der . ö nn, ; 8 ö ird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so hat derjenige, der das Umschlagen besorgt, die in L Ziffer . und 3 bezeichneten Very ficht in end na. ö

§ 18. Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachwels über den. Eingang und die Weitergabe von Neichshausbrandbezug= scheinen, über die ausgeführten Lieferungen und Verfendungen von Hausbrand zu führen. ] 9.

5 JI. Der Empfänger des Frachtbriefes oder Schiffs papiers hat dem Versorgungsbezirk 6 H) sofort nach Ankunft einer Hausbrandsendung Anzeige von dem Eingange unter Angabe von Menge, Sorte, . De fer gsn g, 95 d II. Im Falle de mschlag) hat der Empfänger des ene big a hee. die erforderliche Anzeige zu ,

. 8 29. J. Die Versorgungsbezirke haben darüber zu wachen, welche Haushrandmengen zum Verbrauch innerhalb ihres. Bezirks durch a nen beziehende Verbraucher oder durch Händler eingeführt rden. IH. Sie haben Buch zu führen Über: 1. die Bezugscheinzuweifung durch den Reichs kommissar oder die Kohlenwirtschaftsstelle nach Reihe (6 11 IN, Nummer und Gesamtmenge, . 2. die Bezugscheinausgabe nach Empfänger, Reihe, Nummer, Brennstoffart und Erzeugungsgebiet, t 3. den Hausbrandeingang im Fernversand 911) nach Menge, Art, Erzeugungsgebiet, Bezugscheinreihe und ummer, . den Hausbrandeingang im Landabsatz (659 12) nach Menge, Art und Lieferwerk, den Betrug von Gagkoks aus Anstalten innerhalb des Ver— sorgungöbezirks (9 h. . ö den Bęzug. von Ersatzbriketts und sonstigen aus Rückständen oder r inen gewonnenen Brennstosfen aus Anstalten innerhalb des Versergungsbezirks (3 27). HI. Sie haben dem dere, , fn und den Kohlenwirtschafts⸗ stellen (6 5) nach näherer Bestimmung laufende Berichte über die Hausbrandeingänge zu erstatten. § A.

. L. Verbraucher. Händler und amtliche Slellen sind ver⸗ pflichtet, den Beauftragten des Reichskommissars und der Kohlen⸗ wirtschaftsstellen (5 5) auf Verlangen über den von dieser Bekannt⸗ machung betroffenen Brennstoffperkehr Auskunft zu geben. Geschäftz⸗ bücher, Urkunden und sonstige Schriftstüäcke vorzulegen und Brennstoff bestände vorzuweisen. ;

II. Die Beauftragten des Reichskommissars und der Kohlen⸗ der Verord-

b) spätere Reihen nicht vor früheren

. des Bundesratz über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917

Bl. S. 604) verpflichtet.

D. Sfeferun gen etnes Platzhändlers in mehrere Versorgungsbezirte. 5 22.

I. Platzhãndler eines Versorgungabezirks dürfen die Verbrancher eines an ö Versorgungsbezirks 2. dann mit Hausbrand beliefern. wenn ihnen von deim andern Versorgungsbezirl Bezugscheine über

Blieferungen ausgebändigt worden sind 6 14 V..

. II. Es ist nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen e, , , auf getrennte Lager nehmen. er haben sie die einzelnen Versorgungsbezirke so zu beliefern, wie es dem Verhättnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke enispricht. Ab= weichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind für die Händler maßgebend.

§ 23.

Platz händler, welche von mehreren Versor irken ug⸗ scheine erhalten haben, haben durch ihre Buchfü 284 . sorgungzbezirk getrennt ersichtlich zu machen

die , , nach Reihe (6 11 N, Rummer und Gesamtmenge,

2. die Bezugscheinweitergabe an die Vorlieferer nach Empfänger, Reihe, Nummer, Brennstoffart und Er⸗ zeugungagebiet,

3. den Hausbrandeingang im Fernversand (5 91 1) nach . Art, Erzeugungsgebiet, Bezugscheinreihe und

Ummer,

4. den Hausbrandeingang im Landabsatz (6912) nach Menge, Art und Lieferwerk,

5. die Hausbrandabgabe nach Menge und Art.

5 24.

I. Platzhändler, die in mehrere Versorgungsbezirke liefern, müssen auf Grund der Frachtbriefvermerke (5 17 1 1) dem Ver⸗ sorgungsbezirk (G 6), in dem sie ihren Sitz haben, jeden Eingang von usbrandsendungen melden. Sie müssen ferner diejenigen 6 randeingänge, die für die Verbraucher anderer Versorgungs⸗

ezirke bestimmt sind, diesen Versorgungsbezirken melden.

I. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Ver⸗ sorgungsbezirken gesondert aufzubewahren.

§ 25. latzhäͤndler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungebezirke beliefern, müssen das nach 8 23 zu führende Buch und die Fracht⸗ briefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von diesen mit Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen.

. 8 26.

Wenn Platzhändler an Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke liefern, so sind die beteiligten Versorgungshezirke bezüglich dieser Händler zur gegenseitigen Auskunftserteilung über den von dieser Be— ᷣᷣᷣ betroffenen Brennstoff verkehr verpflichtet. In Streit- fällen entscheidet die Kohlenwirtschastsstelle, falls mehrere Kohlen⸗ wirtschaftsstellen in Frage kommen, der Reichskommissar. .

EP Gas koks; Ersatzbriketts und sonstige aus Rück⸗ ständen oder Abfällen gewonnene Brennstoffe. § 27.

J. Gaskoks, Erfatzbriketts oder sonstige aus Rückstãnden oder Abfällen gewonnene Brennstoffe (53 1) fallen, auch wenn sie fuhren⸗ weise oder in noch kleineren Mengen für r, ,,. abgegeben werden, unter die gemäß 9 festgesetzte Hausbrandjahres menge. Die Entnahme darf auch wenn es sich um Abgabe im Landabsatz (8 912) handelt, nur auf Reichshausbrandbezugscheine erfolgen. Dies gilt z'doch nur für den Bezug aus Gasanstalten, Brifettfabriken und Auf⸗

ereikungsanstalten, die in fremden Versorgungsbesirken liegen. Aus innerhalb des Versorgungsbezirks gelegenen Anstalten dürfen diese Brennftoffe für Hausbrandzwecke ohne Reichshausbrandbezugscheine bezogen werden. ; ;

JI. Der Fernversand von Gaskoks (mittels normalspuriger Eisenhahn oder Schiff 5911 ist nur im Umkreise von höchstens 30 km vom Erzeugungsort gestattet. Zum Versand auf weitere Entfernungen ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des en . für die Köohlenverteilung, Abteilung Gaskoks (S 410) erforderlich. . ;

III. Für den . von Ersatzbriketts bedarf es in ledem einzelnen Falle der Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlen- verleilung, Abteilung V G 4).

F) Unterverteilung.

§ 28. ö .

.J. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätz: für die Unter⸗ verteilung der Dausbrandkohle an die Verhraucher festzusetzen.

II. Da, wo keine oder ungenügende Grundsätz, autgestellt sind

oder ihre Durchführung Mängel zeigt, kann die Kohlenwirtschafts⸗

treffen. . Anordnungen der Kohlenwirtschaftsstelle steht

dem Versorgungsbezirk ein Beschwerderecht an den Reichs kommissar zu. qc) Inanspruchnahme von Brennstoffen.

85 **. .

1. Die Kohlenwirtschaftsstellen und die Vorstände der Ver— sorgungsbezirke sind zur Beschlagnahme der in ihrem Bezirk be⸗ findlichen Hausbrandbrennstoffe befugt, jedoch nur soweit sig für den Bezirk bessimmt sind. Die Beschlagnahme ist nur beim Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Die Beschlagnahmebefugnis der Kohlen⸗ wirtschaftsstellen geht der Befugnis der Versorgungshezirke ver.

II. Dle von der Beschlagnahme Betroffenen hahen die beschlag⸗ nahmten Brennstoffe zur Verfügung der die Beschlagnahme aus⸗ sprechenden Stelle zu halten, an von ihr bestimmte Personen oder Stellen zu fberlassen und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Wegen der y vergl. Z 4 der Verordnung vom 23. Februar 1517 (RGB. S. 167) und Bekanntmachung vom 2. Februar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 31). ;

III. Bei Platzhändlern, welche Hausbrandbrennstoffe für ver schiedene Versorgungsbezirke beziehen, übt von den in Betracht kommenden Versorgungsbezirken der Vorstand desjenigen Versgrgungs. bezirks die Befugnisse gemäß J aus, in dem das Lager des Händlers liegt. Er hat Ersuchen der anderen beteiligten Versorgungsbezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler für den betreffenden Beziurk Hausbrandkohle empfangen hat. Im Streitfall entscheidet die Kohlenwirtschaftsstelle, falls mehrere Kohlenwirtschafte⸗ stellen in Frage kommen, der Reichs kommissar.

EH Hausbrandlieferungen von Brennstoff⸗ erzeugern an ihre Arbeitnehmer. 30.

Soweit Hausbrandlieferungen der Brennstofferzeuger an ihre Berg und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Versorgungsbezirke nicht. Der Brenn⸗ stofferzeuger hat ein Verzeichnis der Deputattohlenbezieher den zu ständigen Versorgungsbeztrken einzureichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Hausbrandbezug vom Versorgungsbezirk nicht ge— stattet werden.

IN Straf⸗ und Schlußbestimmungen. § 31.

IL. Zuwiderhandlungen 1 die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung und gegen die Verschriften, welche von den mit der Unter— verteilung beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach 8? der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung eines Neichs kemmißsars für die Kohlenverteilung dom 28. . 191715. August 1920 (RGB. 1917 S. 193, 1920 S. Io94) mit Gesängnisstrase bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 160 9000 Æ oder mit einer dieser Strafen bestrast. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die

uwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören

oder nicht. II. a Falle der Fabrlässigfeit tritt, soweit es sich um Zu— widerbandlungen gegen , en handelt, die in dieser § 5 Absatz ? der Verordnung

Bekanntmachung auferlegt sind, gemä

5 32. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1921 in Kiaft. Mit dem gleichen Tage werden die Bekanntmachungen des Neichs— kommissarg für die Kohlenverteilung vom 39. März 1918 Geeichs— anzeiger Nr. I8) und vom 12. April 1919 (Neichsanzeiger Nr. 86) aufgehoben.

Berlin, den 30. Dezember 1920.

Der Reichskommissar für die Kohlenverkeilung. Stutz. ö .

1

Bekanntmachung.

Mit Beginn des Jahres 1921 werden die Gebühren für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wert⸗ papieren bei unserm Kontor für Wertpapiere für das Kalenderjahr, und zwar jedes mal nur für ein halbes Jahr, im voraus berechnet. Deshalb werden die dafür geltenden Be— dingungen, wie folgt, geändert: 2. An Gebühren sind von jedem Devot für je angefangene 1000 des Nennwerts der Papiere ohne Rücksicht auf die Dauer der Auf⸗ bewahrung und Verwaltung für jedes Kalenderhalbjahr 50 3 für die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der 1. bis J. Kriegs⸗ anleihe des Deutschen Reichs jedoch nur 303 mindestens aber 2 für das erste und 1 4 für jedes folgende Halbjahr im voraus zu ent richten. Die Mindestgebühren für Kriegsanleihedevots bis 10600 4 Nennwert ermäßigen sich von 2 auf 1 A für das erste und von 1 4 auf 50 3 für jedes folgende Halbjahr. Läßt sich der Wert eines Papiers in einer bestimmten Geldsumme nicht abschätzen so betragen die Gebühren 10 M für das Halbjahr. Bei Hypotheken- und Grundschuldbriefen werden die Gebühren nach dem Betrage der verbrieften Forderung berechnet, betragen jedoch auch bei Briefen über mehr als 20 b06 4A, sofern die Einzahlung der Zinsen bei der Reichsbank (Nr. 8) unterbleibt, nur 10 4 halbjährlich. Werden Depots in den letzten 19 Tagen eines Halbjahts errichtet, so laufen die erstmaligen Gebühren bis zum Ende des folgenden Halbjahrs. Papiere in ausländischer Währung Fortsetzung unverändert. 3. Vom 1. und 2. Satze fallen die Worte sind Sie fort, so daß es künftig heißt: Die Gebühren werden Fortsetzung unverändert. = 4. Zeile 3 wird Depotjahrs“ durch „Halbjahrs“ ersetzt. 5. Der 2. Satz lautet künftig: Die im voraus entrichteten Ge—⸗ bühren (Nr. 2) werden auf diejenigen für das neue Depot in An⸗ rechnung gebracht. Außerdem werden noch folgende Aenderungen bekanntgegeben:

10. Hinter den 1. Satz ist einzuschalten: Schriftliche oder telegraphische Verkaufsaufträge werden auch vor Eingang des Depot scheins ausgeführt; die Ausantwortung des Erlöses erfolgt jedoch erst nach Eingang des Depotscheins oder des Ausschlußurteils und bei telegraphischen Aufträgen nach Eingang der schriftlichen Bestätigung. 11. An die Stelle des fett gedruckten Schlußsatzes tritt als neuer Absatz: Auch das Porto für gewöhnliche Briefe und für Druck⸗ sachen wird dem Konto belastet. 12. Satz 2 des 3. Absatzes lautet künftig: In diesem Falle ist, solange die Beendigung der elterlichen Gewalt, Beistandschaft, Vor⸗ mundschaft oder Pflegschaft nicht nachgewiesen wird, zur Ausant— wortung auch noch die seitens des Gerichts auf dem Depotscheine erklärte Genehmigung der Aushändigung an den namentlich zu be—⸗ zeichnenden Empfänger erforderlich. c ö 14. Zeile 1 lautet künftig: Der Niederleger kann erklären,

Ferner ist im vorletzten Absatz hinter, Liquidations⸗ raten“ ein Komma zu setzen und dahinter einzuschalten: ferner Gewinn⸗ und e rtr sowie Zuschläge bei Deutscher Sparprämienanleihe von .

15. Statt des ersten und des Anfangs des zweiten Satzes heißt es künftig: Der Niederleger kann erklären, daß nach seinem Tode eln namentlich bezeichneter Dritter berechtigt sein soll, die Vertrags⸗ leistungen zu fordern. In diesem Falle erwirbt der Dritte mit dem Tode des Niederlegers unmittelbar das Recht, die der Reichsbank obliegenden Vertrage leistungen zu fordern. Der Dritte muß jedoch Leistungen, die die Reichsbank vor der Vorlegung einer standesamt⸗ lichen Bescheinigung über den Tod des Niederlegers auf dessen Ver⸗ fügung bewirkt hat, gegen sich gelten lassen. Ist der Dritte schon vor dem Niederleger gestorben, so Fortsetzung un⸗ verãndert.

Berlin, den 31. Dezember 1920. Reichs bankldirektorium. von G lase napp. Budezies.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 240 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7905 das Gesetz, betreffend die Ein⸗ und Ausfuhr von Kriegsgerät, vom 22. Dezember 1920, unter

r. 7906 das Gesetz, betreffend Verlängerung der Ver⸗ jährungsfrist des Seeversicherungsrechts, vom 22. Dezember 1920, und unter

Nr. 7907 einen Erlaß der Reichsregierung, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Alzwerke G. m. b. H. in München für die Errichtung des Wasserkraftwerks bei Burg⸗ hausen, vom 13. November 1920.

Berlin, den 30. Dezember 1920.

Gesetzsammlungsamt. Krüůer.

Preußen.

Gesetz zur Aufschließung von Steinkohlen. Vom 11. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1

84. ; ; .

Der 52 Abf. 4 des Allgemelnen Berggesetzes für die Preußischen Staaten om 24. Juni 1865 (Gesetzsamml. S. 7G) in 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetzsamml. S. 119) wird dur olgende Vorschrift ersetzt: , ; 1 Für ö et nn Ausdehnung in den Provinzen Sachsen, enn Her und Hessen⸗Nassgau, im Regierungsbezirk Liegnitz und in den Bergrevieren Werden und Wätten sewie im Bereiche der Wegldenablagerung kann der Staat das ibm nach AÄAbs. J zustehende Recht zur Aufluüchung und Gewinnung der Stein= kohle an andere Personen in der Weise übertragen, daß der andere im Falle eines verleihungsfähigen Fundes die Verleihung des Berg werkseigentumz an den Staat herbeizusühren hat, wogegen dieser sich verpflichtet, dem anderen die Ausbeutung des Bergwerks ganz eder teilweise unter bestimmten Bedingungen zu überlassen. Tie demgemäß geschloffenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe und des Finanzministers. Sie sind der Landes- versammlung vorzulegen. 3 Dieses Gesetz tritt drei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Dezember 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Dr. am Zehn hoff. Stegerwald. Lüdemann.

Braun. Oeser.

des Bundes iats ber Auskfunstepflicht vom 12. Juli 1917 (RGB. S. 604) Geldstrafe bis zu 3000 4A ein.

=

Finanzministerium.

Die Rentmeisterste lle bei der Kraszkasse in Dillen⸗ burg, Regierungsbezirk Wiesbaden, und die Rentm eister⸗ stelle bet der Kreiskasse in Siegburg, Regierungsbezirk Köln, sind zu besetzen. ;

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Staatskommfssar bei der Berliner Börse, Geheimer Oberregierungsrat Bail, ist zum Ministerialdirektor im Ministerium für Handel und Gewerbe ernannt worden. Gr übernimmt die Leitung der IH. (Handels Abteilung des Ministeriums.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Regierungs⸗ und Veserinärrat Mar ks in Allenstein ist aus Anlaß des Ausbruchs der Rinderpest in Polen zum Seuchen kommissar zur Bekämpfung der Rinderpest für die Provinz Ostpreußen und

der Kreistierarztafsistent und Leiter der Forschungsanstalt auf der Insel Riems, Dr. Wald mann, zum Kreistierarzt

ernannt worden.

Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse Oste⸗ rode i. Ost pr. ist zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen. .

Ministerium für Volkswohlsahrt.

Die Preußische Staatsregierung hat auf Grund des 5 26 des Gesetzes, betreffend Verbandsordnung für den Siedlungs⸗ verband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (Gesetzsamml. S. 286) den Oberregierungsrat Fritze beim Verbands⸗ präsidium des Siedlungsverbandes gu fohl. a irt in Essen an Stelle des aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Ober⸗ regierungsrats Dr.-Ing. Rappayort zum dritten Mitglied des Verbandsrats des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Verbandsrats ernannt.

Bekanntmachung.

Im Jahre 1920 haben nach Ablegung der Prüfung für Kreisärzte folgende Aerzte das Befähigungszeug nis zur Verwaltung einer Kreisarztstelle erhalten: Dr. Wilhelm Güth in Berlin-Tegel,

Walter Gronemann in Düsseldorf, r. Hermann Ohm in Potsdam, Hermann Meyer in Stade, Richard Beckmann in Hannover, Franz Troegele in Saarbrücken, Dr. Hans Thiele in Berlin⸗Schöneberg, Dr. Ludwig Thilo in Chemnitz, 9. Dr. Hans Biedermann in Jena, 10. Dr. Maximilian Braunert in Berlin, 11. Dr. Alfred Sommerfeld in Breslau, 12. Dr. Walter Lustig in Bonn, 13. Dr. Hans Betke in Berlin Lichtenberg, 14. Dr. Franz Klose in Wittenberge, 15. Dr. Karl Frehse in Halle a. S., 16. Dr. Konrad Thorun in Königsberg i. Pr., 17. Walter Plange in Dresden, 18. Dr. Kurt Kleberger in Berlin, 19. Dr. Hans Böker in Brockstedt, 20. Sanitätsrat Dr. Johannes Ide in Amrum, 21. Dr. Friedrich Rott in Charlottenburg, 2. Dr. Friedrich Klages in Uchtspringe, 25. Dr. Herbert Hartwich in Berlin, 24. Dr. Kurt Rochs in Fürstenwalde, 25. Professor Dr. Walther Fromme in Witten, B. Dr. Fritz Müller⸗Voigt in Weißenfels, 27. Dr. Erich Rosenhain in Breslau, 28. Dr. Ludwig Lemmer in Jena, 29. Dr. Gustary Diering in Suttorf, 30. Dr. Otto Hage in Düren (Rheinland), 31. Dr. Ernst Schroeter in Frankfurt a. Oder, 32. Dr. Theodor Helming in Ahaus (Westfalen), 33. Dr. Erwin Lgewy⸗Hattendorf in Berlin-Steglitz, 34. Dr. August Weßling in Hildesheim, 35. Dr. Erich Plenske in Charlottenburg, 36. Dr. Edgar Krüger in Sondershausen, 37. Dr. Ulrich Hammer in Berlin⸗Weißensee, 38. Dr. Heinrich Pechstein in Berlin Grunewald, 39. Dr. Friedrich Prenzel in Berlin⸗Halensee. Berlin, den N. Dezember 1920. Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

w 9 r G or

. ng.

Ministerium für Wiss l

nich und Volt sbildu

e d

Der bisherige ordentliche Professor Dr. Schneider aus Straßburg ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Frankfurt und .

der bisherige Direktor des Marineobservatoriums in Tsingtau, Geheimer Regierungsrat Dr. Meyerm ann, zum Observator an der Universitätssternwarte in Gättingen ernannt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung der Zinsscheine Reihe M Nr. 1—10 zu den vormals Hanno verschen * igen Staatsschuldverschreibungen Lit. 8.

Die Zinsscheine Neihe A Nr. 1— 10 zn den vormals Hannoverschen 47 igen Staatsschuldverschreibungen Lit. S für die 1 jäbrlichen Fälligkeitstermine 1. Jun 33 bis einschließlich 2 Januar 1983 nebst den Ernenerungescheinen für die folgende Reihe werden vom 15. Dezember 1b eh

usgereicht

Die Zinsscheine können bei den Regierung hanptkasen Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Warte in Empfang genommen oder von ihnen durch die Post bezogen werden.

Die Empfangnahme bei der Hiestgen Regierungs 2 erfolgt in deren Geschäftsrgume, Archtostraße 2 P, von 9 big 12 Uhr Vermittags; mit Ausnahme der Sonn und de sowie der Kassenprüfungstage (18 jeden Monats)

Wer die Zinescke ne unmittelbar bei der Hdiesig

Regie rung svauptkasse in Empfang nehmen will, hat