vom NV. Seytember 1919 ( Deutscher Reichganzeiger Nr. 14 * . * ; . X. Juni M0) n * ; Artikel 16 ö Artikel 48. ) um Bauken, Beschaffungen und sonstige Leistungen fer. geit, solangz nicht die ebangelischen Tir hen Äese Rehe durch stante.· ; 8 2 h. Die , ,. erfesgt Lurch eigenen Beschluß ea, . Das Staatsministerium vertritt den Staat nach außen. 28 zusetzen, für die durch 8 Haughal täp an eines Vorjahrs gesetzlich tätigte Kirchen ge ee auf lirchliche Dre gi übertra . Die Bestimmung des 8 1 gist als chen den er durch den Beschluß eines aus dem Ministerpräsidenten 63 den I Die Zahl der Vertreter der Probinzen win durch das Staata⸗ ö ; bere ts Wetrãge bewilligt worden sind, sopie um unter der ) Die sonstigen bisher vom Könige 9 . r er 536 hedeitsncten Hestge n con Gan falten nd Tr ge den , äsiienten Jeg amid und de Ssgatährgis beffehenden, Ausschusse ee e, nach jeder alsgemeinen Volks ählun und bei Verände⸗ t , : ien Weeeheteben s ge flen! ä Hauten und He. gen Faften ansage ten esste werden im Sine des Attitel 3. der Syndikats vertrag? . P7der durch Volksentscheld. Der Volkgentscheid kann auch durch Be. 1ungen des Gebiets der Provinmen nen festgesetz — Das Staatz ministerium beschließt über Gesetzes vorlagen, die an ef ach oder sonstigen Leistungen weiterzu gewähren; Neichsverfassung neu geregelt
. § . ̃ schluß des Stgatsratg herbeigeführt werden. 6 = . — . den Landtag zu bringen sind. 2. , , bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme Artikel sz. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkũndung in Kraft. 2. Die Auflösung des Landtags durch eigenen Beschluß bedarf Artikel 33. — Artikel 5 des abgelaufenen Haushaltsplang für je drei Monate auszugeben, Nut Antrag eines Beteiligten ist ein chendes Patronat xf, , . . Das Staatsministerium . die Verordnungen zur Aus. . nig . e, . Xe enen, 4 4 . g. * ai hen, or ier , cn, , lichtungen abgelõst far. führung der Gefetze, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen K . . 2. , * ö. Ert das Verfahren und stellt die e, ner. r die
k . ösung auf. Artikel 84.
Berlin, den 29. Dezember 1920. ö aliederzahl.· Der Reichs wirtschaftaminister Artikel 16 , h der Grenzmark . m ; . 31 ; tern zuweist. J. V.: Dr. Hirsch. . selng des Lutte muß die Neuwahl binnen schs er n fre. n, . 1 . k Artikel 52. 1 , , 2. 9 r . a ,,, Tagen inden. ; . K wahl. im übri 5 ö ö . 8 ain steri ; ; Saat. lichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben ju werhenden Die bestehenden Steuern und Abgaben wer is zu ihrer 4 Artikel i. . h . bf en U , . 3 18 R Staatsꝛtiinisterium ernennt die unmittelbaren Staats Zwecken Hejche tft werben. Gin folch. e ehr nl, vie leber. 5 ö * el hebr, r a,, , ne en, mcc mn m n, er , 1 Artttel s J . 1 1rtikel ss r a. mdta — m ge der Neuwahl, im übrigen j . rn. J 2 2 ,, . durch Gesetz erfolgen. J ? ; ; ; . * 4 mit dem Ablaufe der Wah periode des allen Landlag;sa.. ea n Tie n . 4. 9 unn , . . Das ent r f , n, 36 23 , k Artikel ss. Bis zum gu enge tritt des ersten Landtags gilt die Zandet⸗· erfassung des Freistaats Preuß en. . Artikel 1 ö. ö en f,, nn gm d n,, e, dn mne, ichhberfeosfung von den Serrin.. Hesghlisse des Zalztgaß, welcke Mäehrguhebzn zue hrt, des vätsanmlung als Lanttea . Vom 30. November 1920 MI Der Landtag hersamm-elt sih am Sitze deß Staatöministeriums. ats iche iden mit Annahme der Wahl in den Lanstag aus dem Staats. 1, ö 2 . ib 2. ; (Y. Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt er u minen rat aus. 2 ; . Artikel 54. ; muüssen zugleich bestimmen, wie diese Mehrausgaben gedeckt werden. Bis i, , der im Artikel 2 vorgesehenen Gesetz⸗ as preußische Volk hat sich durch die verfassunggebende am dreißigsten Tage nach er n der Wahlperiode, nal . nicht it Swe f . . des Staatgrats ũben ii Amt bis zum Ein. N ( Das Staatsministerium übt namens des Volkes das Recht . Artikel 67. e re n, . io Gef ge enn, dern n, m, (h. Zu Hoaushbaltzikerschreitungen un0d n, ,, ,. Ant 3. im Einvernehmen mit dem Provinziglausschusse zu ernennen.
Landesversammlung folgende Verfassung gegeben, die hiermit das Stagtsminiftetlum früher beruft xertündet wird: die hiermit c Im lbrigen berlammelt sh der Landtag in (4 Hie Pella lieber ͤ ; n' es Mini ; alte Une . 18 m übrigen ver za jedem Jahre am ie M der des Staatsrats w unmittelbar nach der ⸗ Z Zugünsten eines Ministers, der wegen seiner Amtshandlungen ; ; . — ; A b schnitt 1. 35 Reiten j dienstag des Nodember. Der Präsident des Landtags muß er ,. i en Provinziallandtage (Stchtverordnetenversamm - 2 ist, kann diefes Recht nut auf Antrag des Landtags 6. . J 4 . Artitel 87 . Staat. 2m , . i , nf nn . , 2. ner, . . ena lee einc Skraferlasse und die Mederschlaaung einer be⸗ . Haushalte üerschreitin gen und i. rn, . Ausgaben . Verfassungsstreitigkeiten werden vom Staats gerichtshof entschieden. h penn e en, f 3 1 r, ,. e, Hes . Landtag hestimmt den Schluß der agu und den Tag Die Mitglieder des St s . . . stimmfen At gerichtlich anhängiger Strafsachen oder einer einzelnen ', m , , herr fe n n, Artikel 88. 3 r ben n ö. er m enn ß 2. . . iederzusammentritis. ö. bur Ne d , de . ef e, e. . ö . 3 dürfen nur auf Grund eines Gesetzes gerden. Die Verfassung tritt Ja , — 1 . R eußens zu Gebiets ; ö . J ; ö Aufträge und Wei ö . causgesprochen werden. - ö r Artikel 68. mit Ausnahme der Artikel 31 bis 43, 72 und 85. Diese Bestim— . 83 ,,, ö di 85 6 wählt seinen el ten, dessen Stehverkretet un. Tultrage un , , . . ö . . r Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden von der Ober. Pungen, treten erst in sraft, wenn die Probinziallandtage gemaß , e Gf e nnn enen zsspreche im öffentlich ie übrigen Mitalieder seines Vorstandes. ö . Artikel 335. . Wemn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Lie rechnungskammer zept üfh und festgestelit. Die at gemeine Rechnung Artikel 74 neu gewählt sind. , . 1 . , . 2 ĩ i T die bis itt ei . r. ee, i m . an;, ; ( ; n , f, ws terium werben mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Ent- / ; ⸗ . A öbschnitt I. . 6 ichen ei Tagungen sowis biz zum Zusammentritt eineg neu- ußgrungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder Un Ueberein timmung mit dem im Artikel 2. vorgesehenen ständigen , — ö. Die Preußische Staatsregierun e, r,, . , . , ere, ir hre stellvertretenden der Versammlung zur 12 ö. . e ent außerhalb J . ö d 3 m. ö e e , . lastung des JJ vorgelegt. . . e . . ö . . ö gepnhoff Arti . . ; . j J Hesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtage be t ; . * . ; 2. Trager ber Start 9 , ö Artikel 20. K (c) Beamte, A Artitel 36, . : seinein nächften Zufammentritte zur Gen chmigung vorzulegen. Wird Das Finan zwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des. Seser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. ger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes Der Präsident verwaltzt die gesamten wirtschaftlichen Angelegen· Körpersch . . e. fe und Arbeiter des Stagtes md. ber Lie Genchnüqung derfagt, jo ist die Verordnung durck Vekannt! Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Ar- . beiten kes nbi n, Hang , ee, e , gs en,, a 3. . , nn f, zur Ausübung des machung in der Gesetzsammlung alsbald außer Kraft zu setzen. fikel 53 bis 68 geregelt werden. Geset e, e, e. Ab schu itt Vm. über die Errichtung neuer Landes kulturämter.
Artikel z. n Das Volk äußert seinen Willen nach den Bestimmunqen R den e . eines Staatsministers. Ihm steht die Dienstaufsicht (2) Gehalt und Lo iter zu zahlen. über sämtliche Beamten und il len Landtags, die Annahme 6 i ini ĩ i i i i e. ö Die Staatsminister leisten beim Amtsantritte den Eid, daß sie Die Selbstverwaltun ; 9. Vom B. November 1920.
Verfaffung und der Reichsverfassung unmittelbar durch ö 5 nnn ,,,, . Vell. Und Gntfasfung, der Lohnangestelllen fowie im Benchmen mit dem Artikel 37 H 3 1 og ;. ; 1 . = t ; zte Besch. j ! der i,. , / ö uetiter R Die werfe faunychenüe Preufssche Lardeoerssmnnfung hat . Artikel 4. . Rechtsgeschäften und R , ill gbeiter i,, ä . gar el betreter und regelt seinen Geschäftsgang durch eine . Artikel 57. Den politischen Gemeinden und Gemeindeberbänden wird das folge nd a r , ,, , wird: 66 ö 0 ö bsind alle über zwanzig Jahre alten reichs das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Artikel 33 ) Das Staatsministerium glg solches und jeder einzelne Stagts⸗ Recht der Feld tre nraltung ihrer Angelegenheiten unter der gesehlich 8 ö ; eu gn änner und Frauen, die in Preußen ihren Wohnfitz haben. Artikel 21 () Zum ersten Male wird ber Stach⸗ inister ö minifter bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes, geregelten Aufsicht des Staates gewährleistet. 4 — 81. ( n ,,, ö 6) Das Stimmrecht ist allgemein und gleich und wird geheim () Der Landtag i hn, m. ; ein berufen Irm übrige ird der Stagtsrat vom Stagatsmin isterium . as dicses durch den Landtag bekundet. Der Landtag kann dem . Artikel 71 . 1. Fär die Provinzen Pommern und Schleswig⸗Holstein wird je 8 unmittelbar an eh t Der Tag der Einen w. muß ein gesetzlich eß gandtag ist beschlußfähith wenn mehr als die Hälfte der Wrste eden, Rinnen hemmelt . fick auf ih fe ns feinen Gtaats ministerinm der einem einzelnen. Stagtsminsster durch aus, 4 . ein besonderes Landeskulturamt errichtet. . on . , , eic lun sein, ö gesetz 5 407 n , n 1 den ö, 4 r . . git e n Ver eß fein Pertranen entziehen. Der Beschluß ist nicht 9 ö . . Kreise, Etädte, Land 3. Der Sitz diefer Landeskulturaͤmter wird durch Gesetz bestimmt. 1 ; 2 age 3 8 ö , ö 6 * J 3 2 — 2 lie y ) 6 . 4 ähere wird , rl. bestimmt. ; ö Ges , . innen nf . Wahlen kann seine i , Vertreter einer Provinz oder das we. , . 2 , . ö rechtswirksames Volksbegehren vorliegt, den , men jun andere ,, die Ber fing . e) (1) Die an Lie Probin; M yreuhen angrenzenden Teile der Von der Ausübung des Stimmrechtz ist aus geschlossen. . ; Artikel z. 33. Der Staatsrat ist beschlußfähsg, wenn mehr als die Hälfte , Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses muß . und Pflichten der Gemeindeverbände werden durch Sesetz? ,,,, . dem be ni, e, ez ,, , ease eee e e, dae ee re tree, , , , , . ,, . oder wegen geistiger Geb ö 4 — . lache ehrheit der im (. eber den Antrag darf frühestens am zweiten i . . ö i j 2) Das Staatsmi ; 3 err i , 2. wer die kee en de e r, kl af steht: G Ausnahmen kann das Gesehß und für Wahlen die Geschäfks— (3) Bei Beschlüssen des Ci nh nach Artikel 14 und Artikel 42 Besprechung abgestimmt herzen. Er muß binnen vierzehn Tazen nach zyr ö. . . G n ,, r . Arz Fels. ordnung vorschreiben. ; . ö Abs. 1 muß die Abstimmung namentlih sein. . seiner Einbringung zur Erledigung kommen. y. The e h st * Ke ihnen gesetzlich obliegenden oder frehrillig von beutsch bleibenden Teile der Previn; Molen e. Seh 66 c , 6 o. , ö, Artikel 23. Artikel 3g . . . h Ueber die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt n aa: ,, Angelegenheilen ( Selbstverwal⸗· . , , . die BVerfassung zu ändern; ö Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Ant S* — 1 3d. 4 — . werden. K ö ; ] lungsangelegenheiten); . Ahe nd be en ern ge,, e, men, Rom 2. Geseßze zu ubes hn u ändern oder aufzuheben. fünfzig Abgeordneten k sentlich; Ruf Antrag von (1) Die Vollsitzungen des Steatsrats sind öffentlich. . (6) Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirk⸗ ung an gelegenhe ten); . . ö Schlochau, Flatow, Dentsch Krone, Schneide mühl, Kolmar , , ddr , , e , , d 2). Volksbegehren sind an das Staatsministeri ri Ueber den Antrag wird in geheimer Sitzung d , ,. rde, Tagesordnung ausschließen. Heber einen An- . denen zur Zeit der Abstimmung der Landtag besteht. 29 * fetz wi drei her Ten Pr obinzen Kbermwi Vomst und 1 . e , mem . K , , ; . . , ; r ; ) e in den Fä . 64 . , ; ,,, . . . . Minister zurücktreten, Min sterpräside sch nur denn, wenn . ; ö ir ü 1b der , . ö e Gr dn fer ng gil K.nen bis Anpesetßzeit S Atikel 2 aut enthhreche . ö Where , , n,, gan men,, keerhkeiten übertagri;, getitet 34 ' genie, gan elulturanmt ergibt, wird es nerhalb der . Find nur rechte wirksam un Falle gectene senn , e sinstets erlangen Hi M inifter ub, m din fe; ,, . ⸗ feinen Gehrauch macht oder wenn sein Antrag wom Ausschuß abgelehnt? J ge, we, dn lal , ren zmarl errichtet. Zwanzigstel, in den Fällen . und 3, wenn sie pon nem ir ,,, , 1 . 1 . e , . ö Die Provinziallandtage können durch Probinzialgesetz neben der b) Das Stgatz min isteriun wi nach ist; d der Stimmberechtigte gestellt werden * ele n einem. Hunte schüsse Zutritt, Sie köntzen jeder eit, auch außerhalss Ker Tages. de * ser Stzetsrat ist vom Stagrszninifterium über die Führung E Viese Vestirrmungen gellen en sörechend für den Fall, daß deutschen Sprache zulgsfen . . KReschäftehezirk. des Landes kulturamts für die orin . é) leber, Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsbrdhüng potdnung, das Wort ergreifen. Sie unterstehen ber Srdnungs n. der Staatsgeschs fte auf dem laufenden zu halten ; das Glockemsns terium in seiner Gesamtheit ober ein Staatsmihifte. Aa) eln an ere Uni zrichtssprache füll fremdfprachige Volksteillct,. GSachsen baz Sebtet des Kreifes Herrichaft Schmal kalden ist ein Volksbegehren nicht zuläffig. ungsordnungen des Vorsitzen den. , . Vor 5 Gesetzesborlägen hat das Stants⸗ vi, Bertrauensfrage stellt. J g. , he. den Schutz beutscher Minderheiten zu argen ist;. nd Dem Geschäftzbeztrte des Landen kulturatnts für die ((h Volksentscheide finden auf Volksbegehren und in d s J e, h, 2 ; ministerium desl Staatsrat. Gelegenheit Mir gutachtlichen Aenßerung ( ; ; 3 b) eine andere Ämttssprache in gemischtsprachigen Vandesteilen. Provinz Heffen⸗Nasfau den Kreis Wetzlar zuzulegen. ö. . Verfassung borgesehenen Fässen statt; fie sind ,. 41) Der Landtag hat das Recht und. auf Ankrgg von ein h 3 Staatstat kann sein? abweichende Änsicht dem Tand⸗ KJ Artikel 53. . . grtikel 74 ̃ ö 33. .. . . . die Mehrheit der Stimmberechtigten daran teis— , ö. , , ahl seiner Mitglieder die ii ar i . ,, ö ist here chtiagt, Gesetze worl⸗ . d 9 ö n . , , ö. ee n , ,,,, . . . Die Grundsäße für die Wahlen zur Völkspertretung gelten auch 9 . ,, e 2. der Minister für Land⸗ (. n j8 s : luchunggaugschüsse einzusehen. Diese Ausschüff ben in 6 ; e, n, ,. echtigt, Gesetesvorlagen durch das gerichtöhof anzuklagen, dal er schulshaft die Verfassung oder die Ge für die Wehlen; Probin zial, Kleis und Gemesnd et wirlschaft, Do nänen und Forsten beauftragt. ) Ein Volksentscheid findet nicht statt . licher Berhanbdl z . se Ausschüsse erheben in öffent⸗ Staatsministctium an den Landtag zu bringen. da . 63 letzt abe Her Antrag auf Grhehung der Anklage muß von für die Wahlen zu den Provinzial⸗-, Kreis- und Gemeinde vertretungen. 233 . . micht statt, wenn der Landtag dem ern g. ,, die, Beweise, die sie oder die Antragfteller für (c) Vor] Erlaß von Jingfi een n Pe , . et in enn, Bei den WHahlen. zu den Gemeindetzertretungen Lann jehoch durch Gesetz Berlin, den 25. November 1920. ne,, , ,. ö — ford Htjten. Sie können mit Jweidritteln ĩ f we (e Vor Erlaß von Ausführungsporschriften zu Reichs. und mindestens hundert Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein un 619 . e, g n e, he, e. . usenchel ̃ . . (6) Anträge, die Verfaffung zu änd 9 lichkeit f, , „mit Zweidrittel mehrheit die Oeffent⸗ Staatsgesetzel sowie vor Erlaß allgemeiner o ĩ . bedarf d sti , werfen an berän en worgesehenen die Wah ber tigung ben iner kestimũiten Dauer des Aufenthalts Die Preußische Staatsregierung, Il n fe e ü hig hen,. ,,, ' ihediähs ' lorßnung rereit ir Versahten nz; singe , e ö lerlums ist 6 n,, , , . kJ in der Hamelnbt Ching: Cemgcht Keet en. Braun. Fischbeck, Haenisch. am zehnhaff. Din ber f en. Wen fi, ij its gi ein ache Mlchfhen e G) Die CGöericht, und Verwallungöbehörden sind verpflichtet, d nn ,,, n ; H Die Zusammensctung des Stagtzgerichts ofs das Verfahren Artikel 75. Deser. Stege rwald. Severing. Lüdemann. k 3 Stimmen. Die Abstimmung kann nur beschend Firsuchen dieser. Ausschüffe um Bewelzerhebungen , . ö . . Artikel 41. . . vor ien und die ihn zustehenden Gntscheidungen werden dutch Gesetz (6) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Stagleg, und der K 9 ö 4. en; die Die Mitglieder des Staatsratz erhalten Reisekosten und A . geregelt. ; . Körperschaften des öffentlichen Hechtes bedürfen zur Ausühung der durch Gefetz . ei Volksbegehren und Volkgentscheiden wird 2 ,,, 6 , n ö 6 ö einer Probinztal⸗, Kreis- und Gemeinde⸗ Gesetz, Jeder Staatsminister kann jederzeit von seinem Amte zurück⸗ vertretung keines Urlguhs. Sint j ) ! inchchel und Lahn sind weiterzuzjahlen. betreff end Einführung einer Altersgrenze. Vom 15. Dezember 1920.
eten. . ( Tritt das Staatsministerjum in seiner Gesantheit zurück, so A b sqhu itt I. nd Die verfassunggebende Preußische Landes versammlung hat
—
wird ferner ermãchtigt, dem
Akten der Behörden sind ihnen auf Verl l G6) Für die Beweis er an gen horzu legen. wandsentschadigung nach Maß . r r g ie g, Artik 6 , e , ff enn er n ihnen ist unstatthaft. k 1 rtitel ? inngemäß, doch bleibt das Brief, Poft, Telegraphen, und Fern? (66 Gegen die vom Landtage beschloss 6G se st ! ge beschlossenen Gesetze steht dem
Das Stagtsministerium ist die oberste voll sprechgehelmni * Beh vollziehende j geheimnis unberührt. . Behörde des Staates. — und leitende 5 Artikel zz. : Staatsrate der Einspruch zu. führen die zurückgelrelenen Minister die laufenden Geschäfte bis zu k . el igion agese .
Artikels Der L r . O Yer Ei ; z deren Uebernahme durch di en Minister weiter h Die R * . eb det, hidtgh bestelt einen händigen Ausschuß zur W x jd Per Finspruch muße innerhgz zweier Wochen nach de . ; 3 , . . m . l eschlossen, das hiermit verkündet wird: unte / ane ö unabhängige, nur den Gesetzen ,,, . dem ke n ft rn, . . ,, , . ( . Abschnitt V g ; 9 . öffentlichen Rechtes mit ,, . . rf bie lutte werken im Nanen bet Votet vertimtet uns ö she . ö e e, gn enen; w,. e ann , de,, mein, Die Gesetzgebua. , z La ; . . . . e 2 ] ; J n ; : . 8e 76 — . 61 ? . n. er Lehre n de wi . Vt . Bolts⸗ Ab schnitt m. e de lf usses. K,. n fa die ech eines Unler⸗ ihm ie . ,, Wenn der , seinen . Artikel 60. , ,,, , . 57 er . treten mik dem auf die Vollendung des S5. Lebensjahrs etzung wird durch die Ge⸗ mit. Zweidrittelmihrheit erneuert, so bleibt es bei Das Staatsministerium verkündet in der Preußischen Geseßz= . *r Dtleucer chr, in an die Austritt serklärung abgegeben . . 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes in den f . uhestand.
Der Landtan. schaftsordnung geregelt. seinem Beschluse. Wirh bei — 2 . ,,,. ,, dle d, ,,. ö. Der Landtag kann an ihn gerichtete Cingaben dem Staats. 6 i, ö. . r einen vom Landtage vom Landtage genehmigten e, , . 6G Das Nähere wird durch Gefetz bestimmt. 9) Richterliche 3h 6 r . die * 9 3. ö * 35 r rt ite . Abschnitt x. 68. Lebensjahrs zunächst folgenden 1. April oder 1. ober kraf
ministerium überweisen unh von diefem ü i
. iesem Auskunft über eingegangene ꝛĩ tit ĩ
ö e Te , ö En h 5 ö ftim n, des St farts ist erforderlich, wenn der . (1) Ein Gesetz ist verbindlich, wenn es verfassungsmäßig zustande Die Staatsbeamten. Gesetzes in
zwanzigste 23 ö Artikel 28. n unn , , wil, die iber, den vem Slaglt—= gekonimien und böm Staatzminifterium in der vorgeschriebenen Form Artikel? a Mit. dem gleichen Zeitpunkte werden die Lehrer an den
w gi , ,, . en oder will igten Betrag hinausgehen. perkündet worden ist. Bei der Verkündung muß ausgesprochen fein, — n 3. hzri Rück wissenfchaftlichen Hochschulen von ihren amtlichen Verpflichtungen
; . ä. . ,,,, e g ar rn , . . . . r , 2. . nur daß das SGesch vom Landtag oder durch , ch (9) 35 . n ,,, ö n, nn. . ug.
ai. ö. . . ö . r m n . . . ö ) r. 9. t J au e Hisherigen e ; .
, . kin Kere ie en ln ehe. , , n , ,,, , derte. een . Weisungen sind sxe nicht . erzeugung; an Aufträge und eine Auh winde ent cha digung. Dauer seines Ames Ja äulassig. . a) Wenn das Gesckz nichts anderes bestimmt, tritt es mit dem EJ Die für die einzelnen Aemter erforderliche Befähigung jm ein weiligen Ruhestande vennden. —
6 . ; ö . ö Artikel 43 vierzehnten Tage nach Ausgabe des die Verkündung enthaltenden schreibt das Gesetz vor. ; (2) Jedoch bleiben die vermögengrechtlichen Ansprüche der auf
. , z , 6. Das Nähere wird durch Gee re . Stückes se. ,,, in . a , Jeder Staateheamt ,. 2 . ö ß er das 5 6. ö . 6 bea, 63 die , 32 amte, Angestelle und Arbeit S . ö . 2 (3) Die Gesetze find binnen Monatsfrist zu verkünden. J eder Staatsheamte hat einen Eid in i gen, de d gh; ,. ,,, , n nn, scha Ibeiter des Staates und der Körper- (6) Die Gesetz ihm 6 Anmt unpartelisch nach bestem Wissen und Können erfetzten Beamten . ,,
ften des öffentlichen Rechtes bebü ö Artikel 2 1 3 Ap sch un itt v. ; chen Mechtes bedürfen zur A iar 3 . ö ö , i 2 . ; ö! ; j 2 als Ghee, ,, ö ö zur . der Tatigkeit , ,, . . Helen , . . Das Staats miuisterium. . a f. 9 ö . ehnt hat, kbauan ki dem verwalten und die Verfaffung gewissenhaft beobachten wolle. Wartegeldes em Ruhegehalt nie e Döhe tritt. d ᷣ n ,. inen Sitz im Landtag, so ist i gabe; er sfeilt die Grunge tn! n in Einnahme und Aus—=— ; p11 . . , nn, m, m. ß . 1 de Artikel 79. . z 1. ö * ihren an arforbe ne fler ö. e heiten n e, . 9 ö er erer enn ie. Das Staat ministeri 5 ,,, kön Si ele nrr ee , ell . (ih Die Staatsbeamten können wider ihren Willen nur unter den Dieseg Gesetz sindet auf Hofhegmte im Sinne des s 1 Fer Ver. ᷣ ohn sind weiter zu zahlen. . ĩ e Ausführung. St isterium besteht a dem Min isterprãsidenten und I, . . sich 1 i b *. Voran setzungen und Formen entlassen, einfit⸗ ordnung ühern die Versorgung der Hofheamten und ihrer Hinterbliebenen ö . Abschnitt VM. . 2, 3 beer gsruheste nt oder in ein anderes Ümt mit vom 16. März 1818 CGeseßsamm ö. 465) Anwendung.
sein j taatsverträge bedürfen — . 1g, Genehmigung, wenn Fe fich auf C-hcgenflande der Cie e r. 1 ,, Arti ke
ag Das Finan zwe sen. . gerin hren. Gehalte versetzt werden. !. . . .
2 e vermögensrechtlichen Ansprüche und für die ihrer (1) Volksschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen
ul e err e n , ö Beamten, auf die das Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer
(4) Die d igions z . ä, , , n e ,,,. usteh 2 Der Landtag gibt sich seine Geschäftgordnung im Rahmen Yet. andtzg wählt ohne WMäeshrache de Min ssterprãsidenlen . l . Artikel 63. . Hinterbliebenen steht der Rechtsweg offen. Art it. 1 6. er d rherlichen lau- ⸗ 2 ind Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vem 6. Juli 1880 j (hM Der Landtag sgrgt durch Wwilligung Her erforderlich Axt i kel 8) 16. Juni 1907 (Gesetzsamml. S. 298 und S. 153 Anwendung
Vorschriften der Strafprozeßordnung Artikel 42 tret
at wird. den Nuhestand.
entbunden.
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Bestimmungen nicht berührt erden durch die vorstehenden . 9rd, . . dieser Verfassung. a , Der Ministerprasident ernennt dle übrigen Staatsminister. D Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein bei ꝛ Ein B . ; ä He, Wahlpr fn i gen mn g eit r, wahlen prüft ein beim Landtgze gebildetes qülti? mn eschluß des Landtags, die Verfassung zu ändern, ist K Art 16. als Abgeordneter ng fe fine, . über die Frage, ob ein i , mi bestens wei Gen der le chen e g en rf . y . die Richtlinien der Regierungs« fenden, Mittel. für die en , r g- müssen für jedes Im übrigen wird das Beamtenrecht im Rahmen des Reichs. knbcñ . ang h ö. Wahlprüfungsgericht . . Mitgliedern des g . mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmnen. Richtlinien leitet er , e ,. olhlich innerhalb dig er . gag r n n men und 36 den a nnn an gebracht rechts durch Gesetz geregelt. 2) Richterliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind dies nigen 95, die dieser für W des Land⸗ Ab sehnitt 19. schäftszweig selbständig und : ihm anvertrauten Ge⸗ . werden. Dieser wird vor Beginn des hehre n , durch' ein Abschnitt X Din en gn fn 541 n, . 6 . ö 8. . . liebergangs⸗ und Schlu sibestimmungen. 9 rien n nen mr , f, . 3
Oberverwaltungsgerichts die das Präsidz 3 em Land selbe Jeit bestell te rkehts, ie das Präsidium dieses Gerichts für die⸗ Der Staatsrat. — m mda, . . . . . Mat- 6). Das Wahlprüfungsgericht erk Ne Artikel zl. . Al titel g. e Hö) Ble wlnzgeben werden in ber Regel fir ein Jahr, bemisst; Artikel 81 f ie Miigi . i iind llcher nge erkennt auf ( ö Zur Vertretung de , ,, I) Der Ministerpräsi ; ö J . n Fesö bern Fallen auch für eine kängere Dauer bemilligt , . wendung sndet, und, dies Mitzieder bes Oberverwaltungsgerichts somie e n . , . 1 waltung des Staates 2 i el dr g uebumg und Ver. und e n e, fer 9 den Borsitk im Staatsmin sterium . . , ne he, , nel eld er ten nnch, (i) Die Verfassung vom 31. Januar 1330 und das Göeseß zur die Mitglieder des Landeswasseramte. & än e ait e Hel andl . . Artik . . 6 Das. Stats min ifteyrnim beschließt über di indiakei .. erg, sr güne ehn hinreichender sih nicht auf ie Cci', wvorlähsiqen Sr„ntzng der Staatägewait in Preußen vom 2. Mär 86. wird Kas er e handlungen vor bem Wahsprüfungsgeri chte Arti el 32. kinzelnen Staatsmin ister, faveit. hierhb er die Zuständigkeit der nahmen und Ausgaben des Staates oder ihre Verwaltung beziehen. I919 sind aufgehoben. . U Das Gesetz findet auch Anwendung auf die Lehrer und JJ , e , e * gn, , ö. . hst erkennenden Gerichte Po gf g. e nr n, , , e . . und uuf sein Verlangen zu ändern . an. Ist bis zum Schlusse eines Re e e eg ren, feu . in Kraft, soweit ihnen die ö 2 . en gegen an den höheren Mädchenschulen . an den städtischen Mittelschulen. Das Näh id durch Gesetz geregelt. eswig · Solstein, Hann ich eien, Yber⸗ 3 in , ür das fol icht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu ; ö ini ieses i ,,, ge in, stein, Hannober, Westfalen, Rhein bereih , , ,. n n Fragen, die den Geschäftz= ie eg ür re fe e n fen eimẽchtigt: 9 Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verorhnungen M Auf Ssaateminister findet diele; Geseßz Kine Anwendung, Der Landtag wird auf vier Jahre ge. j j Provinz entfällt ein Ver, üur Beratung und Bef hefe r nen ne dem Staatsmin isterium 1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind und Verkrägen, dem Könige zustanden, gehen auf das Elaats⸗ 3 be e , . gilt ven den Beamten der evangelisch-kirchlichen por dem ö. dieser JZeit erf e gewäblt. Die Neuwahl muß Staalsrat. Gi ĩᷣ stens drei Vertreter . 5 . J nterbreiten. ö a) um gesetzlich bestehende Einrichkungen zu erhalten und ge⸗ ministerium über. ö 6 ; . rn, j 8 V e erfolgen. 83h . Rest von mehr al5 2) Mh kin eh zer in den Artikel 48 setzlich beschlofsene Maßnahmen durchzuführen . (3) Die Rechte, die dem König als Träger des landesherrlichen (G3) Auf die unmittelbaren Staatsbeamten und Volksschullehrer dõh hb gleich gerechnet Einwohnern wird vollen Die Minister h Anspruch auf Prod J y . . el . gen m m e., des Staales zu ] Kirchenrcgiments,. sfustanden, erden von drei durch Das Staats. in der Probinz Oberschlesien findet das Gesetz bis auf weiteres keine und Hinterblieben vorgung bestimmt rin 66 e e erbat 3 ö g ministerium zu bestimmenden Ministern evangelischen Glaubens aus ⸗ Anwendung. ; 2
die ĩ h j 8 5 f z B ahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des tet eigener Verantwortung gegenüber 8 Gesetz festgestellt.