. *
§8 8. Auf Antrag des Fachministers kann das Staatsministerium für
einen einzelnen Beamken die Wirkung der im F 1 dieses Gesetzes
vorgeschriebenen Altersgrenze bis zu einem späteren Zeitpunkte, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, der nach 8 1 maßgebend wäre, wenn dert die Altersgrenze auf das 68. Lebensjahr festgesetzt wäre, hinausschieben, wenn das Interesse des Staatsdienstes die Fort⸗ führung des Amtes durch ihn erfordert.
— 8g. Die Bestimmungen dieses Gesetzes können durch Orts- (Pro= vinzial⸗ oder anderes) Statut auch fur Kommunalbeamte in Kraft gesetzt werden.
§ 10.
Die ses Gesetz tritt mit dem 1. April 1921 in Kraft und findet zu diesem Zeitpunkt auch auf dieienigen Beamten Anwendung, die die Altersgrenze bereits überschritten haben.
Berlin, den 15. Dezember 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Haenisch. Oeser. Lüdemann.
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 920 Gesetzsammlung Seite 437, betr. die Abänderung des S 34 des Feld⸗ und Forst⸗ polizeigesetzes vom 1. April 1880 (G. S. S. 230).
Durch das Gesetz vom 8. Juli 1920 hat 5 34 des . . ö vom 1. April 1880 folgende Fassung erhalten:
8
Die , . Minister und die nachgeordneten Polizei⸗ behörden können Anordnungen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von Ngturschutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen erlassen, und zwar auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer. ;
Die Uebertretung dieser Anordnungen wird mit Geld⸗ strafe bis zu 150 4A oder mit Haft bestraft.“
A Veränderung der Rechtslage.
Die frühere Fassung des Qz34 enthält lediglich eine Strafdrohung für denjenigen, der den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung e i sber Tiere und Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwider⸗
andelt.
Die neue Fassung bringt zunächst klarer zum Ausdruck, daß eine besondere Ermächtigung zum Erlaß von Anordnungen auf den be— zeichneten Gebieten gegeben ist. —
Der n n Wortes „Polizeiverordnung“ durch „Anordnung“ bedeutet, daß die zuständigen Behörden nicht nur allgemein gültige Bestimmungen gemäß so, 135 ff, des Gesetzes über die allgemeine Landesberwaltung vom 39. April 1883, sondern auch Verfügungen zur Regelung eines Einzelfalles, die an bestimmte Personen gerichtet sind, nach Maßgabe der S5 127 ff des Landesverwaltungsgesetzes treffen können.
Die bisherige Beschränkung des Schutzes auf nützliche Tiere und Pflanzen ist aufgegeben: nicht nur, weil die Anschauungen über Nütz= lichkeit und Sch ad lichtei besonders bei den Tieren sehr schwankend sind, vielmehr ist es auch Zweck der neuen Bestimmungen, über den Schutz rein pirtschaftlicher Interessen hinaus die heimische Tier- und Pflanzenwelt, namentlich in ihren vom Aussterhen bedrohten oder sonst bemerkenswerten Erscheinungen zu schützen und damit die Heimat vor weiterer Verarmung an ideellen Werten zu bewahren.
Durch den Ersatz des Wortes „Tiere“ durch „Tierarten“ ist zum Ausdruck gebracht, daß die Anordnung nicht das einzelne Tier, sondern die Tierart treffen soll; regelmäßig wird es sich daher empfehlen, auch wenn zunächst nur der Schutz eines einzelnen Tieres seltener Artz in den Vordergrund tritt, eine Verordnung, die die Fierart erfaßt, zu erlassen. Dagegen kann auch die einzelne Pflanze Gegenstand einer polizeilichen Änordnung sein; so wird der Schuß 3. B. auch Bäume wie Baumgruppen treffen können, die wissenschaft⸗ liche, geschichtliche oder volkskundliche Bedentung besitzen oder fonst als Einzelgebilde der Natur bemerkenswert sind.
Naturschutzgehiete, für die in der neuen Fassung der Erlaß be— sonderer Schußbestimmungen ermöglicht ist, find bestimmt begrenzte Gebiete, die gur Bekanntmachung der zuständigen Minister im egierungs⸗ und Amtsblatt als solche bezeichnet worden sind. Die Bestimmung der Naturdenkmäler erfolgt in gleicher Weise.
6B) Aus führung des Gesetzes.
; 1. Die wirtschaftliche Entwicklung und die durch den Krieg und seine Folgeerscheinungen herbeigeführte Lockerung der gesetz ichen Ordnung haben die heimische Tier⸗ und Pflanzenwelt vielfach schwer geschädigt; manches ist bereits unwiederbringlich, verloren. Es gilt, im Interesse der Allgemeinheit weitere Schädigungen abzuwenden— Ein wirksamer Naturschutz wird aber nur dann durchzuführen sein, wenn er von der verständnisbollen Mitarbeit der Bevölkerung getragen wird. Neben dem Erlaß von Anordnungen ist es daher dringend erforderlich, belehrend und aufflärend zu wirken, um überall das Ber stlindnis dafür zu wecken und zu festigen, wie lebenswichtig für . tin er n r 6. Besik 6. a3 ö Werten ist, deren pflegliche Behandlun on die Verantwort gegenüber kommenden Geschlechtern . ö
Der einsichtige Teil der Bevölkerung wird sich der Erkenntnis nicht verschligßen, daß die 1 . ie gh egen die Ueber⸗ treter der Bestimmungen nicht en . Andererseits darf nicht, durch engherzige Verbote, fleinsiches o übereifriges Vorgehen die Fleude an der Natur verkümmert und damit auch die Wirkung der Schutzbestimmungen. in Frage gestellt werden. Ebenso wird auch die gebotene, Nücksicht alf die vorhandenen Rotstände es zur Pflicht, machen, die Eingriffe in wirtschaftlicher Hinficht so schonend wie möglich zu gestalten. Im übrigen werden die Beteiligten sich vielfach dabon überzeugen lassen, 6 die Schutzmaßnahmen auch wirtschaftlichen Nutzen bringen. Nicht nur gewährt das Bewußt sein, Eigentümer bemerkenswerter Erscheinungen der Tier. und Mflanzenwelt zu sein erhöhte Freude am Besitz, sondern diese können auch den Ver kau fs wert eines Grundstücks heben. Zu be⸗ achten ist ferner, daß Tierr, die an sich in größerer Anzahl schädlich . 3 . 6. 6 wirken können, weil sie die
achen e i f Ti . ᷣ er von ihnen verfolgten Tierarten
*. Die Anordnungen können den Schutz der Tier Pflanz
unmittelbar oder auch nur mittelbar , . n
Was zunächst die Tierwelt anlangt, so kann z. B. unt t werden, Tieren einer bestimmten Art gi t r, , ne, gf n töten, gegen sie gerichtete Fangvorrichtungen anzubringen, sie zu ngen oder auch nur mutwillig zu beunruhigen. Die Anordnungen können auch zum Schutze von Giern und Jungen, ferner von Wohn⸗ ttt insbesondere der Baue, Nester, Horste ergehen; sie können das n. . Fangprämien verbieten oder beschränken.
Zum Schutze von Pflanzen kann jede Beschädigung o ö störung bestimmter Pflanzenarten, Ifll en . . Haften verboten werden, . das Ausgraben, Ausreißen Ahpflücken, Abschneiden von Pflanzen oder deren“ Teilen das Ver⸗ stümmeln oder Anschneiden von Bäumen, das Anbringen von Auf⸗ schriften z. B. von Bemalungen oder von Tafeln.
Die,. zu schützenden Tierarten und Pflanzen sind nicht nur mit ihren wissenschaftlichen sondern zugleich mit ihren volkstümlichen ö. zu ö oweit ein solcher borhanden ist.
Zum Schutze sowohl von Tieren als au P i von Naturschüttzgebieten kann das Gehen, . . immten Hertlichkeiten, sei es überhauht, sei es ers bestimmter Wege, verboten werden. Für Naturschutzgebiete kommer ferner Be⸗ stimmungen in Frage, wie z. B., daß in gewissen Gebieten nicht geraucht, Feuer gemacht oder abgekocht werden darf, unter Umständen auch ein Verbot des Einbringens von Gegenstänben, die zum An⸗
auch verboten werden; das Lebenden, das Anerbieten oder die Vermittlung so
zur Veräußerung sowie die Beförderung.
Zwecke zulässig sein.
nicht der mit der Anordnung verknüpfte
zu begnügen.
ständnis voraus. Es wird daher die Anregung in erster der Staatlichen und den Provinzial⸗ (Bezi
Naturdenkmalpflege gegeben sind.
bei der Vorbereitung bon Anordnungen gutachtlich zu hören sein.
Staat als auch für einen Teil des Staatsgebietes treffen.
bezirk erlassen werden. Nach den unterzeichneten Ministern wird in erster Linie der Regierungspräsident die Ausführung des § 34 zu überwachen und dafür zu sorgen haben, daß die ihm nachgeordneten , n,. gleichmäßig und sachgemäß vorgehen,
Um die Einheitlichkeit der gesamten Schutzmaßnahmen zu er reichen und übermäßige Eingriffe in das Wirtschaftsleben zu verhüten, sind alle Polizeiverordnungen, die Schutzmaßnahmen enthalten, vor ihrer Bekanntgabe dem unterzeichneten Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung einzureichen, damit dieser im Benehmen mit dem mitunterzeichneten Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, geeignetenfalls nach Zuziehung eines sachverständigen Bei⸗ rates, eine Prüfung vornehmen kann.
Einzelverfügungen, die etwa den Gigentümer an der Beseitigun zu schützender Tiere oder Pflanzen hindern sollen, sind nach n. ebenfalls sofort auf dem Instanzenweg dem Minister für Wissen⸗ schaft usw. einzureichen. Es bleibt vorbehalten, von dieser Anordnung abzusehen, sobald sich die neuen Vorschriften genügend eingelebt haben. Die in Kraft getretenen Verordnungen und Verfügungen sind der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege mitzuteilen.
4. Sęweit Anordnungen zum Schutze von Tieren erlassen werden, die am Meenresstrande oder auf und in dem Meere vorkommen, empfiehlt es sich, hesonders zum Ausdruck zu bringen, daß diese An= ordnungen auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer erlassen sind.
Die guf Grund des 5 34 des Feld und Forftpolizeigesetzes er= lassenen Anordnungen gelten, auch gegenüber dem Eigentümer, dem R und dem Fischereiberechtigten.
3. Die Regierungspräsidenten werden ersucht, ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete . . weiteres der Naturdenkmäler . Tier⸗ und Pflanzenwelt nach Benehmen mit den genannten Organen des Naturschutzes binnen 6 Monaten der Staatlichen Stelle für Natur= denkmalyflege in Preußen, Berlin⸗Schöneberg. Grunewasdstr. Hs7, einzureichen und fortlaufend üher *. und wan, zu berichten. Diese hat nach Prirang der Vorschläge den Eigentümern und den sonst etwg dinglich Nutzungsberechtigten von der heabsichtigten Ein⸗ ,, zu machen, und ihnen anheimzugeben, bin nen 4 Wochen nach Zustellung der Mitteilung Ein syruch heben. Die Staatliche Selle reicht die Vorschlsge fr die Liste mit den Erklärungen der beteiligten Stellen dem Minister für Wissen⸗ schaft usw. ein.
Soweit zur Wahrung des Naturschutzes auf Grund des 8 34 ein Betreten fremder Grundstücke durch ö erforderlich wird, sind sowohl dig Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege wie die Regierungspräsidenten ermächtigt, hierfür widerrufliche ÄAusweise aus— zustellen; die Regierungsprästdenten können diese Befugnis au nach⸗ geordneten Behörden übertragen. Die unterzeichneten Minister be— halten sich vor, im Einzelfalle die Erteilung ber Auswelfe anderweit zu regeln. Ein für Form und Inhalt des Ausweifes maßgebender Vordruck wird noch herausgegeben werden. Von der Erteilung, Ver⸗ längerung, r e. oder dem Widerruf eines Ausweises hat jede his zu Frmächtigte Stelle der Staatlichen Stelle für Naturdenkmal pflege Mitteilung zu machen.
6. Stgatliche Mittel zur Gewährung von Entschädi en stehen nicht zur Verfügung, Schon aus diesem 8 Tf ö e L, in das Virtscha ts leben möglichst vorsichtig zu verfahren. Von dem Erlaß und ber Aufrechterhaltung solcher Anordnungen, die sich nicht auss sießlich auf die Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen beschränken, ist in der Regel Abfland zu nehmen, wenn erhellt, daß dem Betroffenen dadurch unvderhältnismäßig große Nachteile, ins⸗ . unverhältn ismäßig hohe wirtschaftliche Verluste, entstehen In manchen Fällen wird es möglich sein, in den wirtschaftlichen 9 . weiter nur , . von . Seite (z. e
zutzberginigungen, Probinzen, Kreisen, in ; ĩ bereitgestellt werden. ; l . kö . . . e eg er n, ö. len Ano werden mit möglichster Beschleunigung na Anhörung der Staatlichen Stelle für Natur denkmalpflege ö. ö y ö 4 den J . ersassen werden. Ws empfieh ö, Anregungen hierfür unmittelb. ie Staatli Stelle für glauben kn e fe, zu . ö Berlin, den 20. Dezember 1920.
Der Minister für Landwirtscha ft, Domänen und Forsten. ö 8 2 6. ꝛ‚.
Bezüglich geschützter Tiere (Gier, Nestery und Pflanzen kann Feilbalten, der Ankauf, der Verkauf sowie jede andere Art des Erwerbes oder der . unter
cher Rechts⸗
geschäfte sowie das Eingehen einer Verpflichtung zum Erwerb oder
. Ausnahmen werden nur aus besonderen Gründen, so aus über= wiegenden wirtschaftlichen Rücksichten, sowie für wissenschaftliche
Bei der Durchführung der Anordnungen, etwa durch Anbringen von Anschlägen, Warnungstafeln. Sperrvorrichtungen ist darauf Be- dacht zu nehmen, daß eine Entstellung oder Beeinträchtigung der Um= gebung vermieden wird. Auch wird im Einzelfalle zu prüfen sein, ob Hinweis auf den zu schützenden Gegenstand gerade eine Gefährdung desselben mit sich bringt. Zur Vermeidung einer solchen Gefährdung wird es gegebenenfalls vor⸗ zuziehen sein, sich mit einer an den Eigentümer gerichteten Verfügung
3. Der Erlaß der Schutzanordnungen setzt besonderes . ihe den sachverständigen Organen des Naturschutzes ,,. sein, die in s⸗ usw.) Stellen für
; Ein Verzeichnis dieser Stellen ist im Anhang beigefügt. Jedenfalls werden sie möglichst zeitig schon
Zuständig zum Erlaß der Anordnungen aus 5 34 sind an sich die unterzeichneten Minister, sowie die nachgeordneten Polizeibehörden, d. h. Oberpräsident, Regierungspräsident, Landrat und Ortspolizei behörde. Die Minister können Anordnungen sowohl für den ganzen
Der Regel nach wird es aber geboten sein, daß allgemeine An⸗
ordnungen, soweit solche nicht schon seitens der zustaͤndigen Minister vorliegen, vom Regierungspräsidenten und für den ganzen Regierungs⸗
bei ihr zu er⸗
Sat g, , , , nennen für Naturdenkmalpflege,
San noversches 8e. ilkomitee für Naturdenkmalpflege, Han no ver, Qerpräsidium, ;
ö
gierung. . ⸗ Bezirkskomltee für Naturdenkmalpflege in Lüneburg, Regierung. ö i Naturdenkmalpflege in Osnabrück, Regierung. Bezirkskomites für Naturdenkmalpflege in Ostfriesland, Aurich,
e, Er fu rk. ; — * Heiligenstadt im
Regierun . West i Fropin zigltomiter für Naturdenkmalpflege, Münster. We st räsidium.
e st f. Kreisfomitee für Naturdenkmalpflege, Soe st, Landratsamt. Sriskomitee für Naturdenkmalpflege, Dort in und Rathaus. Bezirkskomitee für d, e e,, de, Cassel Regierung. Kreiskomitee für Naturdenkmalpflege, Dan gau, Landratsamt Kreiskomitee für Naturdenkmalpflege, Schmalkalden, Land⸗
ö in Fu 189, Landratsamt.
greistomitee für Naturdenkmalpfle ̃ 2 r n el. für i n, n. ege in Wiesbaden, Re⸗
ierung.
nien ches mn n für Naturdenkmalpflege, Koblenz, Oberprãäsidium.
Berg e, , für ,, Barmen, Gymnasium.
Tandschaftskomitee für Naturdenkmalpflege am linken Niederrhein, Crefeld, Realgymnasium. ö. . . (
Landschaftskomitee für Naturdenkmalpflege am rechten Niederrhein, Düsseldorf,. Oberrealschule, Am lürstenwall. ;
Bezirks komitee ir Ranurdenfmalpflege in Kö ln, Regierung.
Bezirkskomitee für Naturdenkmalpflege in Aachen, Regi
Komitee für Naturdenkmaspflege im RNuhrkohlenbezirk, Cs en.
Hohenzollernsches Bezirkskomitee für Naturdenkmalpflege, Sig m a⸗ ringen, Regierung.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Mit Rücksicht auf die weiter erheblich gestiegenen Ser⸗ stellungskosten betragen vom J. Januar 1921 ab die Ko sten der Neuausfertigung von Wertpapieren an Stelle n nn, vernichteter oder für kraftlos er⸗
ärter a) für eine Schuldverschreibung oder verzinsliche Schatz⸗ . 2, — Mm; 550, bis zum Höchstbetrage voon... 2—
vorstehend angegebenen Beträge erhoben. Berlin, den 14. Dezember 1920.
Hauptverwaltung der Staatz schulden und Reichsschuldenverwaltung.
Ministerium des Innern.
Der Regierungsassessor Dr. Landfried in Cassel ist zum Regierungsrat ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Ministerialrat Geheimer QOberbaurat Dr⸗Ing. Kunze ist, unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts aus dem Staatsdienste ausgeschieden.
Versetzt ist; der Regierungs- und Baurat Heinrich Heiser von Saalfeld, Saaletalsperren⸗Neubauamt, nach Berlin, Wasser⸗ bauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst R :
Der emeritierte ordentliche Professor an der Universität zu Marburg D. Simons in Friesdorf bei Bonn ist zum Honorar⸗ professor in der evangelisch⸗theologischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt worden.
Der Rektor Baudemann aus Sprottau ist zum Kreis—⸗ schulrat in Sprottau, Regierungsbezirk Liegnitz, der Rektor Scholz aus Hoyerswerda zum Kreisschulrat in Hoyerswerda, Regierungsbezirk Liegnitz und der Rektor Seiler aus Strehlen zum Kreisschulrat in Strehlen, Regierungsbezirk Breslau, ernannt worden.
(Nichtamtliches in der Ersten Beilage.) er. kw
Theater.
Opernhaus. (Unter den Linden Dienstag: 3. Dauer— bezugsvorstellung. Madame Butterfly. Anfang 7 Uhr.
ö. . Zum ersten Male: Die Gezeichneten. Anfang Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: Karten⸗ reservesatz zl. Peer Gynt. Anfang 6 Uhr. U
Mittwoch: König Richard der Dritte. Anfang 7 Uhr.
. . ; J. A.: Abi Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haenisch. — Anlage. Verzeichnis der preusischen Stellen für Natur⸗ denkmalpflege.
Ostpreußisches Provinzialkomitee für Nat i . be,, wn geg le slrrderknakpfexu Ksznigs=
6 5 Kreiskomitee für Naturdenkmaspfleg⸗ Osterode, O stp r., Land⸗
ratsamt.
Bran zenburgische Provinzialkommi ü — . 3 ö . = en , en für Naturdenkmalpflege, Bezirskemitee für Naturdenkmalpflege, Frank furt a. O.,
K Gies de komitee für Naturdenkmalpf . . Gym bstum. pflege in Brandenburg a. H.,
Pommersches Provinzialkomi ir ? . ] : . re dintialomitee für Naturdenkmalpflege, Stettin,
5 . für Naturden kmalpflege, Bre 3JIau,
. . . ..
Jandschafts omitee für Naturdenkmalpflege in Li ĩ i
. ft , n . n 6. ar n. — — berg i. Sch !eJs., Landratsamt
Land chaftskomiteg für R flege in de ᷣ
gene r, , ,. in der preuß. Oberlausitz,
zandschaftskomitee für Naturdenkmalpfsege in Nei
Landschaftskomitee für ,,,, ö. Hg gie h 1
machen von Feuer oder zum Abkochen dienen.
Sag e nnen . 1 ovin zia i r n ; urg, e frre 2 ö turdenkmalpfleg, Magde
Samiliennachrichten.
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann a. D. Götz . von Seckendorf r er., Ech n ö Verm ählt: Hr. Stgatsminister Dr. Karl Helfferich mit verw. Freifrau von Müffling (Wendisch Ahlsdorfs. — Mitglied der YFreußischen Landeszbersammlung, Regierungsrat a. D. Professor Dr. Leidig mit . geb. Malig. .. n dee. Xr. B 3 x. arl Dickel (6 . r. jur. Kurt Weinberg (Berlin). . 3
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr Tyr ol, Charlottenburg.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorst j e, ,,,, , , eueren
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering in Berlin. Druck der Norddeukschen Buchdruckerei und B Berlin, 3 ö
Vier Beilagen
und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelzregister⸗Veilage
23 .
zum Deutschen Neichsanzeig
Einzelbetrage von weniger als 1099 S6 und die zu solchen ge⸗ hörenden Zins- und Erneuerungsscheine wird die Hälfte der .
3 x . — — k / /// mn, — mim m mmm mm n n n m 46 . r z ö 1 ö 8 e n * 2 den. 2 r , — I . . . — 8 5 . ,,, ö
2 ü ö . n , 366 3 . . r . 2
ö
ersu
sandten Liste der 45 Fälle beschränkt bleiben. In Sachen der
verfahren eine Auskunft beschaffen ließe.
Nr. I.
6
Erste Beilage
Berlin, Montag, den 3. Januar
er und Preußischen Staatsanzeiger
1921
Nichtamiliches.
Deutsches Reich.
Wie der deutsche Botschafter in Paris mitteilt, ist ihm am 31. Dezember eine Note der französischen Regierung zu⸗ gegangen, in der die Behauptung u f wird, daß Deutsch⸗ land in einer Reihe wesentlicher Punkte gegen die in Spaa über⸗ nommenen Verpflichtungen verstoßen habe. Die Note
ließt: sc Wie franzõsische n nimmt, soweit sie beteiligt ift, schon jetzt Akt von diesen Verstößen, die Deutschland gegen die feierlich sbernommenen Verpflichtungen begangen hat. Die alliierten Regie⸗ rungen werden über diese Verstöße zu befinden haben.“
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ hierzu bemerkt, sollten nach dem Protokoll von Spaa die Kontrollkommisfionen darüber berichten. ob die deutsche Regierung die über⸗ nommenen Verpflichtungen loyal erfülle. Deutschland hat sich nach besten Kräften und in voller Loyalität bemüht, den Anforderungen des Protokolls gerecht zu werden. In den Ländern der Alliierten ist der Erfolg dieser Bemühungen von Staatsmännern wie in Parlament und Presse anerkannt worden. In der vorliegenden Note aber sollte offenbar, um den im Spaaprotokoll festgesetzten Termin vom 1. Januar zu wahren, alles zufammengefaßt werden, was nach Ansicht der Kontrollkommissionen überhaupt als Mangel oder Verfehlung in Betracht kommen könnte.
Der deutschen Friedensdelegation in Paris ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbũros nachstehende Note des französischen Ministers der auswärtigen Angelegen⸗ heiten vom 28. Dezember zugegangen:
In einer Reihe von Schreiben aus der Zeit vom 30. Juni his zum 17. Juli hat Herr Göppert an meinen Amtsvorgänger das Er— fuchen gerichtet, dem Oberreichsanwalt in Leipzig über eine Amiahl deutscher Reichsangehöriger, die von den deutschen Justiz⸗ behörden unter der Beschuldigung der Zuwiderhandlung gegen die Kriegsgesetze verfolgt werden, die von ihnen gewünschten Auskünftezuerteilen.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß, da keine der in den erwähnten Schreiben genannten Personen auf der dem Schreiben pom 7. Mai 1920 beigefügten Liste von Beschuldigten enthalten ist, binsichtlich deren im Protokoll von Spaa vom 9. Juli 1920 ein besonderer Weg für die Auskunftsbeschaffung vorgesehen ist, die
ranzösische Regierung hinsichtlich ihrer dem Erfuchen keine Folge zu geben vermag. Ueber die Fälle hinaus, auf die sich das oben genannte Schreiben bezieht, und für die dieser be⸗ sondere Weg der Auskunftsbeschaffung zugelassen worden ist, beabsichtigt die französische Regierung hinsichtlich der Auskunftserteilung an deutsche Ju stizbehörden nicht von dem üblichen Ver— fahren der ordnungsmäßig auf diplomatischem Wege anzubringenden Rechtshilfeersuchen abzugeben. Indessen wird den Rechtshilfe⸗ sucken der deutschen Justizbebörden und mehr noch ihrem Ersuchen um Auskünfte. soweit sie Beschuldigte betreffen, die auf der am 3. Februar 1920 übersandten Liste der Schuldigen. nicht aber auf der besonderen Liste der in dem vorgenannten Schreiben vom 7. Mai behandelten 45 Fälle stehen, keine Folge g . eben werden, da die französische Regierung hinsichtlich ihrer die ihr durch die Artikel 228 und 230 des Vertrages von Versailles zuerkannten Rechte unberührt aufrecht zu erhalten beabsichtigt.“
Die Note befaßt sich mit der Frage der Rechtshilfeersuchen des Aberreichz anwalts in Untersuchungen gegen Kriegsbeschuldigte. Solche Ersuchen sind übrigens nicht erst seit dem 30. Juni, sondern schon seit Mitte März in großer Zahl von der Friedensdelegation gestellt worden. Die Note unterscheidet drei Sorten von Fällen. Der diplomatische Weg soll dann eingeschlagen worden, wenn es sich um Beschuldigte handelt, die weder auf der Liste der 45 Fälle, noch auf der großen Auslieferungsliste vom Z. Februar stehen, gegen die aber der Oberreichsanwalt auf Grund anderen Materials ein Verfahren eingeleitet hat. Der in Spaa vereinbarte un⸗ Zittelbare Schriftverkehr zwischen dem Oberreichsanwalt und dem französischen Justizministerium soll, dem Wortlaut der Vereinbarung entsprechend, auf die Fälle der am 7. Mai über⸗
Beschuldigten, die zwar nicht auf der Liste der 45, wohl aber auf der großen Auslieferungzsliste stehen, mird keine Rech ts⸗ hilfe geleistet. Die französische Regierung erklärt, sich den in den Strafartikeln des Friedens vertrags vorgesehenen Anspruch auf Auslieferung dieser Personen und ihre Aburteilung durch französische Gerichte wahren zu wollen. Sie glaubt diesem Anspruch etwas zu vergeben, wenn fie dem Oberreichs anwalt für das deutsche Untersuchungs⸗
—
Die deutsche Friedensdelegation in Paris hat am 30. Dezember gegen den Beschluß des Botschafterrats vom XV. Dezember bezüglich der Ab stimm ung in Oberschlesien Verwahrung eingelegt. Die eingehende Beantwortung der Note des Botschafterrats wird nach einer baldigst stattfindenden
Sitzung des Reichskabinetts erfolgen.
x
Der frũhere Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg ist in der ih zum Sonntag nach kurzer Krankheit in Hohen⸗ finow verschieden.
Wie Wolffs Telegraphenbüro. erfährt, war Herr von Bethmann Hollweg bis in die letzten Tage geistig und körperlich frisch nnd rüstig gewefen. Am vergangenen Mittwoch zeigten sich die ersten Spuren der Erkrankung. Nach der Rückkehr von einem Spaziergang wurde er in feinem Schlafzimmer ohnmächtig vorgefunden. Der Arzt tellte eine Rippenfell, und Lungenentzündung fest. Am Freitag⸗ morgen stellte der aus Berlin berufene Prefessor Dr. Lazarus fest, daß es sich um eine schwere, bopvelseitige Erkrankung handelte. Die Krankheit machte rapide Fortschritte. Am Abend zeigten sich leichte Bewußtfeingstßrungen. Die Nacht vperhracht. der Kranke ziemlich ruhig. Am Sonnnbendmorgen trat ein schwerer Schwächegnfall ein und feitdem war der Kranke ohne Bewußtsein. Im Laufe des Tages schien zeitweilig eine leichte Besserung einzutreten. In der e. Morgenstunde des Sonntags ist Herr von Bethmann Hollweg
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dem Empfang, der auf Wunsch der Mitglieder des Len ren, n nl. Stadt . am Neujahrstag
im Römer stattfand, waren die Spitzen der Staats- und
städtijchen Behörden, Vertreter von Kunst und Wissen schaft,
von Handel und Industrie erschienen. Der Doyen des Konsular⸗ korps, der britische Generalkonsul Gosling sprach die Glück⸗ wünsche der ausländischen Vertreter aus, und betonte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, daß das vergangene Jahr ein schweres, nicht nur für Deutschland gewesell sei. Das neue Jahr werde Deutschland hoffentlich Ruhe und Frieden bringen und das fleißige und energische deutsche Voll ein Faktor bei der Wiederherstellung des neuen Deutschlands sein. In seiner Erwiderung auf die Glückwünsche sagte der Oberbürgermeister Voigt u. a.: Mit Herrn Gosling baue er auf die Energie des deutschen Volkes; aber der vollen Entfaltung der aufbauenden Eigenschaften ständen schwere . entgegen, die die Arbeitsmöglichkeit beschränkten.
ie alte deutsche Mainstadt Frankfurt sei immer ein Ver⸗
einigungspunkt friedlicher Beziehungen unter den Völkern ge⸗
wesen. Dies möge so bleiben und das Jahr 1921 einen starken Schritt vorwärts bedeuten auf dem Wege lebens voller und segensreicher Beziehungen unter den Völkern.
Bayern. Die Vereinigten Verbände heimattreuer Ober— schlesier in Bayern erheben Einspruch gegen die neue Note der Entente, die eine zeitgetrennte Abstimmung in
Oberschlefien vorsieht. Dieser neue Vergewaltigungsversuch sei
nichts anderes als eine ganz einseitige Begünstigung der Polen und müsse deshalh vom gesamten deutschen Volke mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden. Die heimattreuen Ober⸗ er Bayerns ersuchen die Reichsregierung, die neuen Vor⸗ schläge der Entente unhedingt zurückzuweisen und auf der strengsten Durchführung des Friedensvertrags zu bestehen, der eine gemeinsame, weder zeitlich noch räumlich getrennte Ab— stimmung sämtlicher Oberschlesier vorsieht.
Oesterreich.
lãßlich des Neujahrsfestes im Beisein des Bunbeskanzlers das diplomatische Korps. Die Missionschefs stellten bei diesem Anlaß auch das diplomatische Personal ihrer Missionen vor.
Zum Empfang waren u. a. der deutsche, der niederländische, der schwedische, der dänische Gesandte und der lettische Vertreter
erschienen.
— Wie die Politische Korrespondenz“ erfährt, ist der
österreichischen Regierung eine Enscheidung der Bot⸗ schafterkonferenz über die durch die Verträge von St. Germain und Trianon an Oesterreich fallenden west⸗ ungarischen Gebiete übermittelt worden. Nach dieser Ent⸗ scheidung werden nach Inkrafttreten des Friedensvertrags von Trianon die alliierten Hauptmächte Westungarn übernehmen und es sodann durch die Vermittlung der Interalliierten Kom⸗ mission in Oedenburg an DOesterreich übertragen. Diese doppelte Uebertragung erfolgt unter Kontrolle der Inter— alltierten Kommission in Gedenhurg, die sich bereits mit dem Studium der Uebernahmeformalitäten beschäftigt.
Ungarn.
Bei dem Empfange am Neujahrstage erwiderte der Reichs⸗ verweser Horthpy auf die Glückwünsche des Ministerpräsidenten Teleki dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge;
Ungarn habe den J, im Vertrauen auf die in der Mantelnote enthaltenen Versprechungen ratifiziert. Es wünsche mit allen fremden Staaten in guten Verhältnissen zu leben und er⸗ innere sich mit besonderer Dankbarkeit derjenigen Staaten, die ihrer Sympathie durch Linderung der durch den Krieg verursachten Leiden Ausdruck gegeben hätten. Die wichtigsten fin en der inneren Politik bildeten die Konsolidation und die wirtschaftliche Erstarkung. (
In Erwiderung der Neujahrsglückwünsche der Regierungs⸗ partei erklärte der Ministerpräsident Teleki:
Die wichtigsie Aufgabe Ungarns sei die Wiederaufnahme der Arbeit und Arbeit auf der ganzen Linie. Man müsse arbeiten und arbeiten lassen; mit der wirtschaftlichen Reorganisation werde auch die Frage des wirtschaftlichen Gleichgewichts gelöst werden, Auf diesem Her el sei die Lösung der Arbeiterfrage die wichtigste; man werde den Arbeitern die Hand bieten und sie auf den Weg führen, auf den sie zum Wohle der Nation und auch der Arbeiterschaft , en. Der Amnestieerlaß beweise, 1 man den Schleier der Vergessenheit über die Handlungen irre—= geführter Personen breiten wolle; er beziehe 8 auf die später zurügk⸗ zuerhaltenden Gebiete, wie Baranya, und Baegka. Eine gleichfalls dringende Frage sei die Wiederherstellung der Autoritäten; in dieser Bezlehung müßten Regierung und Staatzmänner mit gutem Beispiel vorangehen. Das er h der ungarischen Krone werde gleichzeitig das Änfehen des Königs von Ungarn sein, und das Ansehen Ungarns sei heute das Ansehen des Reichsverwesers. Die nationale Einheit werde durch die gemeinsame Kultur gestärkt, es müßten daher alle wissenschaftlichen fiene und Schulen auf hohem Niveau ge⸗ halten werden. .
— Die ungarische Regierung hat Blättermeldungen zufolge der österreichischen Regierung zur Kenntnis ge⸗ i. daß sie das Handels- und Verkehrsüßberein⸗ kommen zwischen Oesterreich und Ungarn, über das im Dezember durch. beiderseitige Regierungs vertreter verhandelt wurde, nicht ratifizieren und in Kraft treten lassen könne, da die Voraussetzung, unter der, diese Verhandlungen eführt wurden, nicht eingetroffen sei, die . nämlich, daß die Lösung der westungarischen Frage dur eundschaftliche Verstãndigung herbeigeführt werde.
— Im Ministerium des Aeußern hat am 30. Dezember der Austausch der Ratifikationsur kunden der am 1. Juni 1929 mit dem Deutsch en Reiche abgeschlossenen provisorischen Wirtschafts konven tion stattgefunden.
Großbritannien und Irland. . Die „Times“ erklärt, die französische und die n
Regierung seien sich darüber einig, die, notwendigen Ma nahmen zu ergreifen, um die Ausführung der von Deutschland übernommenen Verpflichtungen zu sichern. Die alarmierenden Gerüchte über die Entwaffnungs⸗ frage seien unzeilig, da die Lage nicht für kritisch gehalten werbe. Nach der „Daily News“ ist die englische Regierung, wenn sie auch Wachsamkeit für nötig hält, von dem . schreiten der Entwaffnung der deutschen Streitkräfte befriedigt.
Der Bundesprãsident ö empfing vorgestern an⸗ m
— Die Un terhandlun gen, die eine 6 zwischen den Sinnfeinern und der englischen Regierung bezwecken, werden dem „Observer“ zufolge fortgesetzt. Man hoffe, daß die Ankunft de Valeras in Irland den Weg zum Frieden
ebnen werde. . Frankreich.
Bei dem Neujahrsempfang des diplomatischen Korps hielt der italienische Botschafter Graf Bo nin⸗Longare als Doyen eine Ansprache an den Präsidenten Millerand, der in seiner Erwiderung unter anderem sagte: ö ;
Die wesentliche Vorbedingung für eine endgültige Sicherung des Friedens sei die loyale Annahme und vollkommene Ausführung der diplomatischen Abmachungen, die eine Neuordnung geschaffen hätten und die noch für viele Jahre die politische und wirtschaftliche Charta der Welt bilden müßten. Frankreich, das dem Friedensideal und der Freiheit ergeben sei, die es im Innern und nach außen hin zu ent⸗ wickeln suche, bleibe seiner Ueberlieferung treu. Das Werk der Ent⸗
spannung habe begonnen. Die bereits erzielten Ergebnisse gestatteten,
mit Vertrauen der Zukunft entgegenzusehen.
— Nach einer Havasmeldung ist die Antwortnote der griechischen Regterung auf die Note der Alliierten am 30. Dezember überreicht worden.
— Das Parlament ist am 31. Dezember geschlossen
worden. Die neue Tagung beginnt am 11. Januar.
— Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ aus Tours meldet, haben sich die rechtsstehenden Sozialdemokraten mit den Anhängern der mittleren Linie von Longuet zu einem gemein⸗ samen Parteitag vereinigt. Die beiden Parteien werden die alte sozialistische Partei in,
Rußland.
In einem amtlich en Bericht über den Gang der Ver⸗ handlungen zwischen 4 und Sowjetruß land heißt es, dem „Bol schen Telegraphenbüro“ zufolge:
Am 30. Juni schlug die englische Regierung vier grundlegende Bedingungen für die Erneuerung der Handelsbeziehungen mit Ruß⸗ land dor. 1. Sowjetrußland und England verpflichten sich, jeder k Haltung gegen die andere vertragschließende Partei zu ent⸗ agen. 2. Zwischen beiden Ländern findet Austausch der Kriegs⸗ gehen statt. 3. Beide Länder bezahlen den Bürgern des anderen Landes
ie gelieferten Waren und die geleisteten persönlichen Dienste. 4. Die Bedingungen für die Erneuerung des Warenaustausches sind auszu— arbeiten. Diese Bedingungen wurden von Sowjetrußland ange⸗ nommen, was der britischen Regierung noch am 7. Juli 1920 mit⸗ eteilt wurde. Die britische Regierung, die noch unlängst die ulivereinbarung anerkannte, hat jetzt ihre Stellung dazu völlig geändert. Heute lehnt England die im Juli übernommenen Ver⸗ pflichtungen schroff ab. Die Sowijetregierung hat daher beschlossen, ihren Vertreter Krassin zu Beratungen nach Moskau zurückzurufen.
— Die Regierung der georgischen Republik hat, obiger Quelle zufolge, in Moskgu Vorstellungen erhoben wegen verschiedener militärischer Aktionen, die eine Verletzung des Vertrags von Aketafin vom 12. Juni und des Ergänzungs— übereinkommens zum Moskauer Vertrag vom 12. Mai v. J. he⸗ deuteten. Außerdem finde in den an Georgien grenzenden Ge⸗ bieten der Räterepubliken eine eifrige Agitation gegen die Republik Georgien statt. Es würden Plakate und Mauer⸗
anschläge mit Losungen und Aufrufen zu bewaffnetem Hervor⸗ treten gegen Georgien veröffentlicht. Auch das sei entschieden ein
Bruch des Vertrags vom 12. Mai, in dem sich die rufsische Sowjet⸗ republik und Georgien gegenseitig verpflichteten, in ihrem Gebiet kein Hervortreten gegen die andere der beiden vertragschließenden ö zu dulden. Andererseits erklärt die Regierung ategorisch, daß entgegen den russischen Behauptungen niemals ein Transport, der den georgischen Eisenbahnen zur Weiter⸗ leitun , , . angemeldet wurde, zurückgehalten worden sei. Seit Beginn der persönlichen Verhandlungen mit den be— vollmächtigten Vertretern in dieser Angelegenheit vom 4. De⸗ zember bis zum 18. Dezember v. J. sei überhaupt kein Gesuch über den Durchlaß einer Transitladung, speziell einer Nahrungs⸗ mittel⸗ oder Heizmaterialladung, nach Armenien gelangt. Die georgische Regierung halte sich streng an die von der russischen Räterepublik und der sozialistischen Räterepublik von Aser⸗ beidshan mit Armenien geschlossenen Verträge und sei in keiner Weise von ihrer Erfüllung abgewichen. ᷓ — Auf dem Rätekongreß in Moskau berichtete Sinowiew in der Sitzung am XV. Dezember über die Ver⸗ besserung der Tätigkeit der So wjetorgane und sagte: Während des dreisährigen Kampfes, den Sowjetrußland führe, seien die Sowjets zusammengeschrumpft. Die Geschichte Sowjet⸗ rußlands zerfalle in drei Perioden. Die Periode von Smolnyj früherer Sitz der Velkskommissare im Kloster Smolnyj in k habe den Sowjets die Macht in den Städten ge⸗ racht und den Sturz der Böurgepisie besiegelt. Ein eigenes proletarisches Zentrum habe es, damals noch nicht gegeben. Die zweite Periode, über die der gegenwärtige Kongreß abzurechnen habe, ende mit der Zertrümmerung Wrangels. Sie um⸗ ght die Mobilisation der Städte und Dörfer für den Krieg, die Mobilisation aller Kräfte zur Unterstützung der Armee, die den Be⸗ stand der Sowjetrepublik verteidigte. Dag habe zu einem vorüber⸗ gehenden Zurüͤcktreten der Sowjetideen geführt; denn zu einem erfolg⸗ reichen Kampf gegen zahllose Feinde sei ein einiges allgewastiges Zentrum notwendig gewesen. Die Stoßkraft der roten Armee kabe unter keinen Umständen, geschädigt werden. dürfen. Fortan müßten die Sowjets die Organe einer allgemeinen er att der Städte und Dörfer für die Wirtschaft sein. Die Menschewisten und die „Soꝛialperräter. Rußlands im Auslande frohlockten darüber, daß sich der Bürokratismus in Sowjet⸗ rußland eingenistet habe; aber trotz unerhört schwieriger Bedingungen sei es gelungen, die Feinde abzuwehren und einen mächtigen Sowlet⸗ bau zu errichten, dessen Fläche ein Sechstel der ganzen Welt darstelle. Die Sowjets seien in das Innere des russischen Lebens eingedrungen und hätten dort feste Wurzeln gefaßt. Nach noch nicht vollständigen Angaben bestanden die Sowjets in der ersten Hälfte des Jahres 1920 zu 87 aus Kommunisten und in der zweiten Hälfte zu 90 vH. Die vorherrschende Stellung der Kommunisten in den Sowjets und den Vollzugskomitees sei icht zu leugnen.
Italien. Der König und die Königin empfingen aus Anlaß des Neujahrsfestes das diplomatische Korps, das darauf der König in-⸗Mutter Margherita einen Besuch abstattete.
Vorgestern empfing der König auch den in Rom ein⸗ getroffenen amerikanischen Senator Me Cormidck. ; — Die Regierung hat eine Kundgebung erlassen, in
der sie ihr Vorgehen in der Fiumer Frage rechtfertigt
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