en nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist,
estraft:
l. Wer die im 5 1 Abs. 1 aufgefübrten Stoffe und Zu⸗
bereitungen ohne die im 5 2 vorgesehene Erlaubnis ein⸗
führt, ausführt, herstellt, verarbeitet, erwirbt, veräußert oder
sonst in den Verkehr bringt oder sie in nicht genehmigten
Oertlichkeiten herstellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilhält
oder abgibt;
wer diese Stoffe ohne den im 5 3 vorgesehenen Bezugschein
erwirbt oder veräußert oder von den in diesem Scheine fest⸗
gesetzten Mengen oder sonstigen Bedingungen abweicht;
3. wer den auf Grund des 5 erlassenen Bestimmungen Über Ein⸗ oder Ausfuhr zuwiderbandelt; ;
4 wer Rauchopium oder dessen Rückstände einführt, ausführt, herstellt oder in Verkehr bringt;
5. wer die Führung des ö, unterlãßt oder unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt oder der ihm obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
po
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 9. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats.
5 10.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1921 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Opium und anderen Betäubungsmitteln bom 20. Juli 1920 (RGBl. S. 1464) außer Kraft. Eine auf. Grund dieser Verordnung erteilte Erlaubnis behält jedoch Geltung bis zum 31. März 1921, es sei denn, daß sie vorher zurückgenommen wird.
Wer sich bisher bereits mit der Herstellung der im 5 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe und Zubereitungen befaßt hat, darf nach dem 31. Mär 1921 diesen Betrieb nur fortsetzen, wenn er hierzu die durch dieses Gesetz vorgesehene Erlaubnis besitzt.
Berlin, den 30. Dezember 1920.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
Verordnung
über die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf Militärpersonen.
Vom 23. Dezember 1920.
Auf Grund des 5 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) wirb folgendes verordnet:
Artikel JI.
Im 5 16 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (RGBl. S. 5) werden folgende Vorschriften als Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 hinzugefügt:
Solange Militärpersonen nach der Demobilmachung oder der Auflösung der Truppe oder Behörde, ju welcher sie ge⸗ hörten, noch nicht in das Gebiet ds Deutschen Reichs zuruck, ,. sind, sind jedoch die Vorschriften dieser Verordnung mit
usnahme des dritten Abschnitts anzuwenden,
Der Reichswehrminister bestimmt, welche Militärdienststelle die Anzeige zu machen hat; das gleiche gilt, wenn Geburten oder Sterbefälle, die vor der Demobilmachung oder der Auf⸗ lösung der Truppe oder Behörde eingetreten sind, nachher be⸗ kannt werden. . 3
Artikel II. . K
Die Verordnung tritt am 15. Januar 1921 in Kraft. Beurkundungen von Geburten oder Sterbefällen, die vor diesem Zeitpunkt von einem deutschen Standesbeamten vorgenommen waren,
sind nicht des halb unwirkfam, weil der Standesbeamte örtlich un⸗
zuständig war. Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
— —
Verordnung,
betreffend den Uebergang der Bearbeitung von Militärpensions- und ⸗versorgungsangelegenheiten auf den Reichsminister des Innern.
Vom 29. Dezember 1920.
Mit dem 1. Januar 1921 gehen die Befugnisse, die im Bereiche des Militärpensions-⸗ und versorgungswesens den obersten Militärverwaltungsbehörden und den ihnen nach⸗ eordneten Dienststellen zustehen, auf das Reichs ministerium es Innern und die ihm nachgeordneten Dienststellen über, soweit sie nicht durch die Verordnung vom 5. Oktober 1915 (RGBl. S. 1784) dem Reichsarbeitsministeruum übertragen worden sind.
Berlin, den 29. Dezember 1920.
Die Reichsregierung. Dr. Heinze.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über An⸗
meldung und Beschlagnahme von Kesselwagen vom 25. November 1919 (RGBl. S. 1927).
Vom 21. Dezember 1920.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be— treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministerlums für wirtschaftliche Demobil⸗ machung, vom 26. April 1919 (RGBl. S. 438) angeorbnet, was folgt: .
81.
Die Verordnung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kessel.
wagen vom 25. November 1919 (RGBl. S. 1927 wird aufgehoben.
8§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch. Verordnung,
betreffend Verlängerung der im S 7 Abs. 1 des , ,, vom 24. April 1920 (RGGBl. S. 597) bestimmten Frist.
Vom 31. Dezember 1920.
Auf Grund des 5 47 Abs. 2 des Reichausgleichsgese vom 24. April 1925 RGB. S. 597), in der rr ꝛ—
Gesetzes vom 30. Dezember 1920 (RGBl. S. 2315), wird bestimmt:
1. Die im 5 47 Abs. 1 des ich auegleichceseh es vom 24. April 1920 (RGB. S. 597) für die Geltendmachung der im ö 46 be⸗ z r, . n festgesetzte Frist endet nicht vor dem Ablauf des März 1921.
2. Diese Verordnung tritt mit * l. Januar 1921 in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1920. .
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V. Müller.
—
Bekanntmachung.
Dem Beirat des Reichsausgleichsamts, Zweig—⸗ stelle Lübeck, gehören auf die Dauer von zwei Jahren als Mitglieder nachstehende Herren an, und zwar:
als Vertreter: als Stellvertreter:
Vizekonsul Karl Suckau, Lübech, Wilhelm Brehmer, Lübeck, Direkter Urlaub, Kiel, Direktor Nein hard Loeser, Kiel, aul Ohlerich, Schwerin, . Hansen, Rostock, ngenieur G. Schetelig, Lübeck, irektor G. Carstens, Lübeck, M. Wienkoop, Lübeck. Fr. Ewers jr., Lübeck.
Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Präsident des Reichsausgleichsamts. J. V.: Dr. Jung mann.
—
Bekanntmachung
Auf Grund des 3 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1918, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden für die Be⸗ laubigung von Elektrizitätszählern folgende Be— , mit Wirkung vom 1. Januar 1921 erlassen; er 5 14 der Prüfordnung für eleltrische Meßgeräte, heraus⸗ ber en von der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt wird mit
em gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesegtzt.
.. Beglaubigungsfehlergrenzen für Gleichstrom zähler.
Ein Zähler wird beglaubigt, wenn sein System von der Reichs, anstalt zur Beglaubigung zugelassen worden ist, und wenn er bei einer . von 15 bis 209 den folgenden Bedingungen genügt:
a) Die Abweichung der Verbrauchtanzeige von dem wirklichen Verbrauche darf bei Belastungen zwischen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr , als
N t E— 3 4 03 F Prozente
des jeweiligen wirklichen Verbrauchten. Hierin ist ö
ER die Nennlast des Zählers,
; P die jeweilige Last
Diese Bestimmung wird nur soweit angewandt, als die anzu⸗ zeigende Leistung nicht unter 10 W sinkt.
b) Wird die Nennstromstärke um x Prozent überschritten, so darf der zulässige Fehler 5 Prozent mehr betragen, als sich für ihn nach
der unter à angeführten Formel ergibt. Diese Bestimmung gilt nur für Stromstärken bis zum 1,25 fachen Betrage der Nennstromstärke.
muß, darf 1 00 seiner Nennlast nicht überschreiten.
b) Während einer Zeit, in welcher tein Verbrauch stattfindet, darf der Vorlauf oder Rücklauf eines Zählers nicht mehr betragen als i soo seines Nennverbrauchs entspricht. Diese Bestimmung ist gr l bis zu Spannungen, welche die Nennspannung um 1/10 ihres Wertes üũbersteigen.
IH
Beg laubigungsfehlergren zen für Wechselstrom⸗ zähler.
Raumtemperatur von 15 bis 206 den folgenden Bedingungen genügt:
a) Die Abweichung der Verbrauchsanzeige von dem wirklichen Verhrauch darf bei Belastungen zwischen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr betragen als
Pp IN KFS 34 2B G Q 7 )* ts 0 Prozente des jeweiligen wirklichen Verbrauchs. Hierin ist ö
ER die Nennlast des Zählers,
P die jeweilige Last,
RX die Nennstromstärke des Zählers,
J die jeweilige Stromstärke,
tg § die trigonometrische Tangente desjenigen Winkels, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfattor ist; tg ist unab— hängig vom Sinne der Phasenverschiebung siets positiv einzusetzen. ; ö.
Bei Mehrphasen⸗ und Mehrleiterzählern ist als jeweilige Stromstärke der grithmethische Mittelwert der in den einzelnen . mit Ausnahme des Nulleiters fließenden Stromstärken ein⸗ zusetzen.
Bei einphasigem Wechselstrom ist der J das Ver⸗ hältnis der Wirkleistung zur Scheinleistung; bei Mehrphasen⸗ und Mehrleitersystemen wir an Stelle des Leistungsfaktors das Ver— hältnis der gesamten Wirkleistung zu der arithmetischen Summe der Scheinleistungen in den einzelnen pn n? oder Leitern der Berechnung von tg 9 zugrunde gelegt. .
ür Belastungen mit einem kleineren Leistungsfaktor als 0,2 gelten diese Bestimmungen nicht.
b) o) * Für die zulässigen Fehler bei Ueberschreiten der Nenn⸗ stromstãrke s gleichen Bedingungen wie unter 8 1b, , d. den Anlauf gelten für induktionsfreie Last.
II.
ß , über die Beglaubigung von Zählern in Verbindung mit Meßwandlern.
1. Ein Aggregat aus Zählern und Meßwandlern als Ganzes Li für beglaubigt, wenn die Meßwandler für sich beglaubigt (Amtl. ek. Nr. Js8 vom 31. Mai 1915, G.-T.-3. 1915 Heft 28. Zentral. bsgtt f. d. Veutsche Kelch 1515 S. I7iö = 176) und. die Zähfer al Mehwandlerzähler (. IV.), beglaubigt sind und bei dem Anschluß der Apparate folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Es e n keinerlei Apparate außer Zählern angeschlossen werden.
b) An einem Stromwandler darf für je 75 VA Belastbarkeit ein Zähler angeschlossen werden. Der Gesamtwiderstand der sekundären Verbindungsleitungen darf nicht mehr als 0,15 Ohm betragen.
e) An jede Phase eines Spannungswandlers darf für je 10 VA Belastbarkeit ein Zähler angeschlossen werden; der Widerstand der Zuleitung von einer Klemme des Spannungs—⸗ wandlers bis zum Zähler darf nicht mehr als 0,. Ohm betragen.
2. Für Zähler, die mit den dazu gehörigen Meßwandlern zu—⸗ sammen geprüft werden, gelten dieselben Bestimmungen wie unter ll; die Beglaubigung hat wiederum zur Voraussetzung, daß das System der Meßwandler und der Zäbler oder die Vereinigung beider von
Die Bedingungen für
der Reichsanstalt zur Beglaubigung zugelassen ist.
e) Die tleinste Belastung, bei welcher der Zähler noch anlaufen vom 23. Dezember 1920, unter
Ein Zähler wird beglaubigt, wenn sein System von der Neichs ⸗· anstalt zur Beglaubigung zugelassen worden ist, und wenn er bei einer
owie für den An ö. Vorlauf und Rücklauf gelten die
LIT. Beglaubigungsfeblergrenzen für Meßwandlerzähler. Zähler, die für sich geprüft, in Verbindung mit beglaubigten Meßwandlern ein beglaubigies Meßaggregat darstellen sollen (s. III. I), werden beglaubigt. wenn ihr System von der Reichsanstalt zur Be⸗ laubigung zugelassen worden ist und wenn ihre Angaben bei einer k von 15 bis 200 innerhalb folgender verengerter Fehlergrenzen liegen: . . die Abweichung der Verbrauchsanzeige von dem wirklichen Ver⸗ brauch darf bei Belastungen zwischen der Nennlast und dem 20. Teil derselben nirgends mehr betragen als
— Px 1 02 . . E f MX 1 23 tg 7
ozente des jeweiligen wirklichen Verbrauchg. 6 Im übrigen . dieselben Bestimmungen wie unter II.
Charlottenburg, den 16. Dezember 1920. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. E. Warburg.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuversässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wird dem Ga st. wirt Oswin Bohring, Schlachterstraße 15 der Handel mit Nahrungsmitteln, insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken in Gastwirtschaften, untersagt.
Hamburg, den 29. Dezember 1920.
Deputation sür Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Dr. Stubmann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 241 des Reichs-Gesetzhlatts enthält unter Nr. 7908 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichs wahlordnung. Berlin, den 31. Dezember 1920. Gesetzsammlungsamt.
—
Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 242 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 7909 das geg, betreffend verschledene Vereinbarungen wischen der Deutschen Regierung und der Königlich . hi ierung, der Tschecho⸗Slowakischen Regierung sowie der ö Regierung, vom 22. Dezember 1920.
Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüͤer.
Die von heute ab r Ausgabe gelangende Nummer 243 des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 7910 das Gesetz zur Ergänzung des 8 47 des Reichs⸗
ausgleichsgesetzes vom A. April 1930 (RGGl. S. S97), vom
30. Dezember 1920, unter . Nr. 7211 das Gesetz über eine außerordentliche Beihilfe für Empfänger von Renten aus der Invalidenversicherung, vom 26. Dezember 1920, unter . .
Nr. 7912 das Gesetz über die Abänderung des Böärsen⸗
gesetzes vom 22. Juni 1896 (RGGl. S. 157) in der Gan . .
der Bekanntmachung vom MN. Mai 1908 (RGBl.
Nr. 79153 eine Verordnung, betreffend Genehmigung des Aufrufs und der Einziehung der Reichsbanknoten zu 50 z vom 30. November 1918, vom 27. Dezember 1920, und unter
Nr. 7914 eine Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stemyel⸗ und Jahreszeichen vom 22. Oktober 1920 (RGGBl. S. 1860), vom 25. Dezember 1920.
Berlin, den 31. Dezember 1920. Gesetzsammlungsamt.
— —
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr 7915 das Gesetz, betreffend die Erstattung der von den Ländern und Gemeinden den Beamten in den besetzten Ge—
Krüer.
bieten gezahlten Wirtschaftsbeihilfen, vom 23. Dezember 1920,
unter
Nr. 7916 das Gesetz zur Ausführung des internationalen Opiumabkommens vom 25. Januar 1912, vom 30. Dezember 1920, unter
Nr. 7917 eine Bekanntmachung, betreffend das inter⸗ nationale Opiumabkommen vom 23. Januar 1912, vom 22. De⸗ zember 1920, unter
Nr. 7918 eine Verordnung über die Beurkundung des Personenstandes in bezug auf Militärpersonen, vom 23. De⸗ zember 1920, unter
Nr. 7919 eine Verordnung, betreffend den Uebergang der e, von Militärpensions⸗ und ⸗versorgungsangelegen⸗ heiten auf den Reichsminister des Innern, vom 29. Dezember 1920, unter
Nr. 7920 eine Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Berlin abgeschlossenen Abkommens über schweizerische Goldhypotheken in Deutschland, vom 22. Dezember 1920, unter —
Nr. 7921 eine Bekanntmachung, betreffend Erhöhung ber Sätze des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 20. Dezember 1920, unter
Nr. 7922 eine Verordnung über die Einfuhr von ge⸗ schlachtetem ,,, vom 17. Dezember 1920, unter
Nr. 79253 eine Bekanntmachung, betreffend ,, der Verordnung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kessel⸗ wagen vom 25. November 1919 (RGBl. S. 1927), vom 21. Dezember 1920, und unter Nr, 7024 eine Verordnung, betreffend Verlängerung ber im 5 47 Abs. 1 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (RGGBl. S. 597) bestimmten * vom 31. Dezember 1920.
Berlin, den 3. Januar 1921. Gesetzsammlungs amt. Krüer.
Preußen.
Dem Rheinisch⸗Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. d. Ruhr, wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. AW!) hiermit das Recht verliehen, zur Herstellung einer 25 999⸗Volt⸗Frei⸗ nf zwischen den in den Gemeinden Sieglar (Siegkreis) und Bergisch Gladbach (Kreis Mülheim a. Rhein) gelegenen Unter⸗ stationen der Gesellschaft das erforderliche Grundeigentum in
den belden Kreisen nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerhen oder, soweit dies gugreicht, mit einer dauernden Be⸗ schränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staat— liche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. . Berlin, den 24. Dezember 1920. Im Namen der Preußischen Staatsregierung:
Der Minister für Handel und Gewenbe. J. A.: von Meyeren.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Eggert. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. .A.: Rocho w. Der Minister des Innern. J. A.: Neubert.
—
Ju sti zministerium.
Dem Oberlandesgerichtsrat, Geheimen Justizrat Rausch⸗ ning aus Posen, dem Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Dr. Forstmann in Marburg und dem Amtsgerichtsrat, Ge⸗ heimen Justizrat Koblitz in Altona ist die nachgesuchte Dienst— entlassung mit Ruhegehalt erteilt.
ersetzt sind die Amtsgerichtsräte: Göltschke bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Mitte und Dr. Kastan in Neukölln als Landgerichtsräte an das Landgericht JI in Berlin, Stein aus 6 nach Sagan und Rube aus Gammer lingen nach erborn.
Zum Amtsgerichtsrat ernannt ist der elsaß⸗lothringische Amtsrichter Heußner in Gummershach. .
Dem Staatsanwalt Manchen ist die nachgesuchte Ent— lassung aus dem Justizdienst erteilt.
Der Rechnungsrevisor, Rechnungsrat Borutto bei dem Kammergericht ist zum Rechnungsdirektor bei dem Oberlandes⸗ gericht in Königsberg i. Pr. ernannt.
Der Amtssitz ist angewiesen: dem Netir Dr. Hans Richter aus Charlottenhurg innerhalb desjenigen Teils der früheren Landgemeinde Wannsee, der zum Bezirk des Amts⸗ gerichts in Potsdam gehärt, und dem Notar Milpacher aus Kosten in Königsberg i. Pr.
Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Wilhelm Graff in Berlinchen, Adolf Krech in Friedeberg i. N⸗M., Franz Müller in Landen, Kurt Bernhardi in Langensalza, Karl Wallis in Loitz und Justizrat Theodor Thamm in Stralsund.
In der Liste der Rechis anwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Alfred Korn bei dem Kammergericht, August Jonen bei dem Oberlandesgericht in Köln, Klöckner bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cassel, Dr. Alfred Stern bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. M. und Justizrat Dr. Winkelmann bei dem Amtsgericht in Charlottenburg.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Alfred Korn, bisher bei dem Kammer⸗ gerichte, hei dem Landgerichte U in Berlin, Dr. Siebert, bisher bei dem Oberlandesgericht in Cassel, bei dem Land⸗ gerichte daselbst, Markowitz aus Schildberg bei dem Amta⸗ gericht und dem Landgericht in Glatz, Milpacher aus Kosten bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Königsberg i. Pr.,
Hahn aus Halberstadt bei dem Amisgericht in Oschersleben,
die früheren Rechtsanwälte: Justizrat Klibanski bei dem Kammergerichte, Dr. Wolgast bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Justizrat Malorny bei dem Amtsgericht in Hermsdorf u. K. mit dem Wohnsitz in Schreiberhau, die Gerichtsassessoren: Fritz Hempel bei dem Kammer⸗ gerichte, Schwabach bei dem Landgerscht J1 in Berlin, Dallwig bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Mar Loewe bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Dr. Kurt von Mangoldt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Lüneburg, Wallis bei dem Amtsgericht in Loltz, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Boie bei dem Oberlandesgericht in Kiel, Dr. Zeitz schel bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Görlitz, sowie der Bürger⸗ . Erich Kühne bei dem Amtsgericht in Rotenburg (Hann.).
Aus dem Justizdienste sind geschieden die Gerichtsassessoren: Dr. Buchwald infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat in der Reichsfinanzverwaltung, Dr. Albert Magnus infolge
seiner Ernennung zum Regierungsrat im Versorgungswesen
und Heinrich Rose infolge seiner Ernennung zum Regierungs— assessor in der Reichsfinanzverwaltung.
Den Gerichtsassessoren Dr. Paul Esch, Gornig, Graul, Dr. Eberhard Jungfer, Krisch, Dr. Mook, Poll , von Rauchhaupt, Rommel und Trützschler von Falken⸗ . . ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst ertei
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse in Zielenzig, Regierungsbezirk Frankfurt a, O., ist zum 1. März 153 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Januar 1921 eingehen.
Preußische Generallotteriedirektion. Bekanntmachung.
Die Ziehung der 1. Klasse der 17. Preußisch⸗ Süddeutschen (243. Preußischen) Klassenlotterie
beginnt nach planmäßiger Bestimmung am 11. Januar 1921.
Die 220 000 Stammlos⸗Nummerröllchen der 17. (243.) Lotterie und die 5000 Gewinnröllchen der 1. Klasse dieser Lotterie werden schon am 10. Januar 1921, Nachmittags 11 Uhr, öffentlich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Berlin W. 56, Jägerstraße 56, eingeschüttet.
Das Einschütten und die Ziehung werden unter Aufsicht
eines Notars vorgenommen.
Berlin W. 56, den 31. Dezember 1920. Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Gramms. Groß. Pons.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1569. be⸗
treffend die Maßregeln gegen die Rinderpest (RGBl. S. 105), und der dazu ergangenen t x 9. Juni 1873 (RGBl. S. 147) in Verbindung mit dem Erlaß
revidierten Instruktion vom
bes Ministerg für Lanbwirtschaft, Domänen und Forsten
vom 4. Dezember 1916 (Ministerlalblatt für das Landwirtschaftz⸗
ministerium für 1917 S. 24) wird in Ergänzung und Ab⸗
änderung meiner landespolizeilichen Anordnungen vom 8. Mär
1909 (A.⸗Bl. Sonderbeilage zu Stück 15) und 15. November 19,
A⸗Bl. S. 23) für den Umfang des Regierungsbezirks enstein folgendes verordnet:
51.
Das Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr aus Polen, Litauen, dem Memelland und der freien Stadt Danzig wird a he m auf alle nutzbaren Haustiere einschl. der Hunde, der Katzen und des Geflügels mit Ausnahme der Pferde, Maultiere, Maulesel und Esel, auf alle von Wiederkäuern stammenden tierischen Teile und tierischen Er⸗ zeugnisse in frischem oder trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Sahne. Milch und Käse), auf Dünger, Rauhfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallgeräte, Geschirre und Lederzeuge, auf unbearbeitete (bezw. keiner , , unter; worfene) Wolle, Haare und 3 auf gebrauchte Kleidungs⸗ stücke und Lumpen. Heu und Stroh, sofern es lediglich als Ver—⸗ packungsmaterigl verwendet ist, unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
2 Alle Personen, deren gesch n en eine Berührung mit nutz baren Haustieren mit sich bringt, insbesondere Fleischer, Vieh händler und deren Angestellte, Tandwirte und alle in landwirtschaftlichen Be⸗ trieben beschäftigen Personen dürfen die Grenze nur an den vom zu— ständigen Landrat bekannt zu gebenden Uebergängen überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unterwerfen.
a 5 3.
Wird die nach 8 1 und 2 angeordnete Sperre durchbrochen, so ist mit Tieren und Gegenständen nach 5 1 Ab. 2 und nach 53 meiner landespolizeilichen Anordnung vom 8. März 1909 zu ver— fahren. Personen sind auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückzuführen, nötigenfalls nach vorheriger Desinfektion. rsonen, deren Rückführung untunlich ist, sind in jedem Falle zu desinfizieren.
§ 4 Der Weidegang von Klauenvieh innerhalb 500 m von der Grenze ist verboten.
55.
Ausnahmen von den Verboten der vorstehenden Anordnung unter- liegen meiner Genehmigung, bezüglich der Einführung von Tieren der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft. Etwaige An— träge sind durch den zuständigen Landrat an mich zu richten.
56.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, bezüglich des 3 2 für jeden Grenzübergang mit dem Zeitpunkt, in dein die Einrichtungen für die Desinfektion getroffen sind.
87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften des Reichsgesetzeßz vom 21. Maj 18783 (MGGBl. S. Hö), betreffend die Zuwiderhandlungen gegen diel zur Abwehr der
Rindervest erlassenen Vieheinfuhrverbote und des 5 328 Straf⸗ gesetzbuchs. Allenstein, den 7. Dezember 1920. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung,
Die am 11. November 1919 unter 112 W. 9. L. 19 in der Handelsuntersagung bezügl. Bollmüller ang egrdnete Tingliche Schließung der Fa enn m eschè ft, Ri, Französische⸗ straßze 16, wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den HH. Dezember 1920,
Der Polizeipräsident. Abteilung Y. J. V.: Froitz heim. Bekanntmachung.
Den Schankwirtinnen Frau Marggrete Kröggel und Frau Elise Klostermann in Berlin, Besselstr. 2 habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 29. Nobember 1919 (Amtsblatt Stück do). unter sagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarts auf Grund des 3 2 Abs. 2 der Bundegratsperordnung Lom 253. Sep⸗ tember 1915 (RGGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestat tet.
Berlin, den 21. Dezember 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
Bekanntmachung.
Dem Schankwirt Hans Danneberg, Berlin Schöneberg, Rosenheimer Straße 18, habe ich die Wieder aufnahme des durch Verfügung vom 15. November 1920 N. A. Nr. 271) unter sagten Handel s mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
Bekanntmachung. Die am 13. Februar 1920 unter D. 128. W. 9. 29. angeordnete
dingliche Schließung der Schankwirtschaft , Kondon⸗ hin, nn,. Marburger Straße 18, habe
ich aufgehoben. Berlin, den 23. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
Ge ranngm ach ung
Das gegen den Schankwirt Philipp Busse in erlin, Cee bein 39, am 29. Nobember 1825 ergangene andels verbot mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs abe ich unter Verwandlung in eine BVerwarnun
aufgehoben. Berlin, den 27. Dezember 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung M. J. V.: Froitzhe im.
—
Bekanntmachung. . Dem Schankwirt. Erich Kraffel, in Berlin Schösneber ö Neue Winterfeldtstraße 20 habe ich die Wie der⸗ aufnahme des durch Verfügung vom 22. März 1920 (R.⸗A. Nr. 66), Amtsblatt Stück 13, untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des 3 2 Abt 2 der Bundegratsberordnung vom 25. September 19015 (RSBl. S. 608)
durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.
Berlin, den 28. Dezember 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W.
. —— — —
Bekanntmachung. Dem Bäckermeister Jobann Vogel, geboren am 6. Dejember 1873 in Vendersheim, wohnhaft in Frankfurt a. M. RNiddastraße v0, Geschäftslokal ebenda, habe ich den Handel mit 8 des täglichen Bedarf vom heutigen Tage ab wirder gestattek und die Schließung seines Bäckereibetriebes zurückgenommen. Frankfurt a. M, den 29. Dezember 1920.
Der Polizeipräsident. J. A.: Ruhna
— — .
J. V.: Froitz heim.
Sekanntmachnng. Der Geschäftsinhaberin Valentine Mierswa ist die unter dem 25. Oftober d. J. angeordnete Untersagun ⸗ des Handel sbetriebes zurückgezogen und 3 senes Geschäft, Ring 22 hier, wie der eröffnet. Königshütte, O. S., den 12. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.
Bekanntmachung. Dem Bäckermeister Fritz Fleischmann in Grebs ist auf Grund der Bekanntmachung des Stellpertreters des Neichs⸗ lfanzlers vom 23. September 1915, RGBl. S 603, betr. Fernkaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Back⸗ waren untersagt worden. Brandenburg, den 10. Dezember 1920.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Gepel.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663) sst dem Kaufmann Rudolf Büttner hier, Emmerich- straße Is, und dem Chemiker Dr. phil Paul Berg⸗ mann hier, Wilhelmsplatz 15, beide Inhaber der chemischen Fahrik „Vetera,, G. m. b. H, hier, Emmerichstr. I, die Herstellung und der Handel mit veterinär⸗ medizinischen und pharmazeutischen Präparaten wegen Unzuverlässigkeit un tersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung sallen den von ihr Betroffenen zur Last.
Görlitz, den 19. September 1920.
Die Polizeiverwaltung.
Bekanntmachung.
Dem Fleischermeister Heinrich Sroka von hier ist der Handel mit Lebensmitteln sowie sonstigen Gegenständen des täglichen Bedariz . Unzu⸗ verlässigkeit im Handelsgewerhe guf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S. 60; — untersagt und ihm die Kosten der Bekanntmachungen auferlegt worden.
Königshütte, O. S., den 14. Dezember 1920.
Die Polizeiverwaltung. Werner.
J. V.: Viebeg.
Bekanntmachung.
Dem Händler Theodor Piecha von hier ist wegen Unzuverlässigkeit im Handelsgewerbe der Handel mit Lebens mittg lin auf Grand der Verordnung vom 25. Seyptember 1915 auf 6 Wochen unter sagt. — Die Kosten der Bekanntmachung werden dem Plecha auferlegt.
Königshütte, O. S., den 27. Dezember 1920. Die Polizeiverwaltung. Werner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 56 ber Preußischen Gesetzsammlung enthält unter .
Nr. 12 60066 das Gesetz über die Errichtung neuer Landes⸗ kulturämter, vom 25. November 1920, unter
Nr. 13007 das Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, be⸗ treffend die vorläufige Regelung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr 19230, vom 6. Mai, 24. Juni und 21. Sep⸗ tember 1926 (Gesetzsamml. S. 159, 359 und 41351), vom 14. Dezember 1920, und unter
Nr. 12 008 das Gesetz, betreffend Einführung einer Alters⸗ grenze, vom 15. Dezember 1920.
Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 57? der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12 000 das Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer⸗Dienstelnkommensgeseetez — VDG. —), vom I7. Dezember 1920.
Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 58 der Preußischen Gesetzsamm lung enthält unter
Nr. 12010 das Gesetz über die Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunit in den Ruhestand versetzten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschnlen, ihrer Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen (Volkaschullehrer⸗-Altruhegehalts—⸗ gesetʒ vom 17. Dezember 1920, und unter
r. 12011 eine Verordnung über die Wahlen zum Preußischen Landtag, vom 29. Dezember 1920.
Berlin W. 9, den 31. Dezember 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage. c / / // l/ / / / / / / / / —
Nichtamtliches.
Wohlfahrtspflege.
Lehrgänge inder Wohlfahrtspflege. Der Beginn der Vorlesungen in sozialer Ausbildung für Beamte und Ehrenbeamte, u dem sich wieder ein reger Andrang bemerkbar macht, findet am 5 Januar 1921 in der Alten Bauakademie, Schinkelylatz , um 7 Uhr statt. Aus dem Vorlesungsverzeichnis sei auf die Vorlesungen von Dr. Tugendreich vom Berliner Medizinalamt über Hygiene des Kindes- und Jugendalters, Direktor de Laporte vom Berliner Wohnungsamt über Aufgabe und Bedeutung des Wohnungésamtes, Stadtrat Muthesius über gesetzliche Grundlagen der Jugendwohlfahrt und Dr. Aliee Saldmon Über sittliche Grundlagen der Wohl fahrts. pflege hingewiesen. Vorlesungsverzeichnisse und Hörerkarten sind in der Geschäftsftelle, Berlin W. 35, Flottwellstr. 4, erhältlich.
Das Bankhaus L Pfeiffer in Cassgl hat nach einer Meldung von . W. T. B.“ aus Anlaß des Jubiläums seines 75 jährigen Bestehens außer erheblichen Zuwendungen an eine Angestellten der Universität Marburg bo 090 4 zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, der Stadt Cassel 50900 4 zur Unterstützung von durch die heutigen Verhältnisst in Not geratgnen bersonen und 100990 4 zur Förderung der Kunstpflege in Cassel überwiesen.