(Zu §5 7 Die Wahlkreise und die Wahlkreisverbände. . A) Die Wahl treiseinteilung. — ——— — — ————— — — — Numme Zahl der Einwohner nach 6 ) Name der Volkszählung Name de, des Umfang des Wahlkreises 5 8. Oktober 1919 des ! ; n den ; ; bezirken 1 Ostpreußen Regierungsbezirk Königsberg bb 2652 . Gumbinnen 535 645 2 Allenstein 530 015 2 Marienwerder (Rest) 162 514 2 194 426 DOsipreußen⸗ Pommern 2 Berlin Der frühere Stadtkreis Berlin 1 897 864 1 897 864 Brandenburg l 3 Potsdam I Kreis Bees kow⸗Storkow 49 2507 Der frühere Stadtkreis Charlottenburg 326 172 = ' = Neukölln 263 678 . 2 Berlin⸗Schõneberg 183 444 Der frühere Kreis Teltow 535 878 ö Stadtkreis Berlin⸗Wilmersdorf 141 816 1499245 Brandenburg 1 1 Potsdam 1 Kreis Angermünde 62 813 Stadtkreis Brandenburg (Havel 53 040 32 Eberswalde 27 310 Kreis Jüterbog⸗Luckenwalde 73 538 Der fruhere Stadt reis Berlin ⸗Lichtenberg 143 440 ö Kreis Niederbarnim 448 088 Kreis Oberbarnim 74 470 Osthavelland 83 293 Dstprignitz 68734 Stadtkreis Potsdam 59 419 Kreis Prenzlau h0 675 Ruppin 76 448 Der frühere Stadtkreis Spandau 9h 832 Kreis Templin 49 655 Westhavelland 67 485 Westprignitz 86 131 „Zauch⸗Belzig S6 384 1617 365 Brandenburg N 5 Frankfurt a. O. Regierungsbezirk Frankfurt 1220380 Verwaltungsbezirk Westpreußen⸗Posen ; 320 223 1540603 Brandenburg H 6 Pommern Regierungsbezirk Stettin S8 8609 . Köslin 644 068 ; Stralsund 239 858 Kreis Neustadt i. Westyr. (Rest) 1939 1767725 Ostpreußen⸗Pommern 7 Breslau Regierungsbezirk Breslau 1760 645 1ẽ760 645 Schlesien 8 Liegnitz Regierungsbezirk Liegnitz 1169 841 1159 841 Schlesien 9 Oberschlesien Provinz Oberschlesien 2 265 416 2 265 416 Schlesien 10 Magdeburg Regierungsbezirk Magdeburg 1 239 360 1239 360 Sachsen 11 Merseburg Regierungsbezirk Merseburg 1330409 1 22 409 Sachsen 12 Erfurt Regierungsbezirk Ersurt 542 756 Kreis Herrschaft Schmalkalden 45 270 588 M6 Sachsen 13 Schleswig⸗Holstein Regierungsbezirk Schleswig 1449751 1449751 Schleswig⸗Holstein⸗ Hannover 14 Weser⸗Ems Regierungsbezirk Aurich 273 748 Schleswig⸗Holstein⸗ ö Osnabrück 407 088 680 836 Hannover 15 Ost⸗Hannover Regierungsbezirk Stade 430 823 Schleswig⸗Holstein⸗ ö Lüneburg hh0 290 991 042 Hannover 16 Sĩũd⸗Hannover Regierungsbezirk e . 767936 Schleswig ⸗Holstein ö Hildesheim 562 633 1330569 Hannover . Westfalen Nord Regierungsbezirk Münster 1165701 . Minden 758 990 Kreis Grafschaft Schaumburg 46 861 1971559 Westfalen 18 Westfalen⸗Süd Regierungsbezirk Arnsberg 2 545 940 2 545 940 Westfalen 19 He ssen⸗Nassau Regierungsbezirk Cassel (ohne die Kreise Grafschaft Schaumburg und Herrschaft Schmalkalden) gd 2 hoq4 Regierungsbezirk Wiesbaden 1226258 ge m r Kreis Wetzlar 66 339 2 235 101 heinland⸗ Süd 20 Köln⸗ Aachen Regierungsbezirk Köln 1333 574 Hessen⸗Nassau⸗ ö Aachen 631 998 1 9665 572 Rheinland⸗Süd 21 Koblenz ⸗Trier Regierungsbezirk Koblenz (ohne Kreis Wetzlar) 692 413 Regierungsbezirk Trier 447 294 essen⸗Nassau⸗ ij Sigmaringen 70 044 1209751 heinland⸗Süd 22 Düsseldor⸗Ost Stadtkreis Barmen 158 369 SHüsseldorf 103 Höß Landkreis Düsseldorf 102 605 Stadtkreis Elberfeld 157 176 SEffen öh oh] Landkreis Essen 164 163 ö Kreis Lennep 80 441 „Mettmann 117503 Stadtkreis Remscheid 73 123 , Solingen 49 005 Landkreis Solingen 167 949 1912154 Rheinland⸗Nord 25 Düsseldorf West Kreis Kleve 72 474 Stadtkreis Crefeld 124 737 Landkreis Crefeld 43 618 Kreis Dinslaken 50 359 Stadtkreis Duisburg 201 233 Kreis Geldern 59 64 Gladbach 118 418 * Grevenbroich 50 324 Stadtkreis Hamborn 110151 Kreis Kempen i. Rheinpr. 98 538 Hr 154 625 Stadtkreis Mülheim 9. d. Ruhr 126 957 1 ö München⸗Gladbach 64 399 ; . Neuß 39 942 Landkreis Neuß 33 547 Stadtkreis Oberhausen 99119 Kreis Rees 76129 Stadtkreis Rheydt 43 186 ö Sterkrade 46 435 1613 852 Rheinland⸗Nord
B) Die Wahlkreisverbände.
m MW 13⸗ ö Nr. . Name des Wahlkreisverbandes Umfang des Wahlkreis verbandes j e ,, nnn, die Wahlkreise 1 und 6 I GR ö ö 9 3a . . k ö . 4 IV w J ö. ö 7, 8 und 9 V J ö ö 10, 11 und 12 VI Schleswig ⸗Holstein⸗Hannober ..... k J ( 13, 14, 15 und 16 XI J ö, = 17 und 18 VIII Hessen⸗Nassau⸗Rheinland⸗Süd ... ...... ö . 19, 20 und 21 . IX , ( ö 22 und 23
Landes wahlordnung. Vom 10. Dezember 1920.
Auf Grund des 5 40 des Landeswahlgesetzes vom 3. De⸗ zember 1920 (Gesetzsamml. S. 559) wird folgende Verordnung
erlassen: Landeswahlordnung.
Uebersicht über die Abschnitte: I. Wahlunterlagen (83 1 bis 19: 1. Allgemeines (85 1 bis 3). „Arten der Waͤhlerverzeichnisse (6 h. Wahlscheine (33 5 bis 19. Auslegung und Berichtigung der Wählerlisten und Wahl⸗ karteien (63 13 bis 19). ahlvorschläge (38 20 bis 44); Ernennung der Wahlleiter (68 20, 21). 5 und Verbindung der Wahlvorschläge (55 22 is 25). Inhalt der Wahlvorschläge (68 26 bis 29). Mängelbeseitigung (538 29 bis 33). Bildung der We a icht s (G65 34 bis 37). Zulassung der Wahlvorschläge und der Verbindungs—⸗ erklärungen (868 38 bis 41). Bekanntgabe der Wahlvorschläge, der Verbindungs⸗ und Anschlußerklärungen (568 42 bis 44). Sonstige Wahlvorbereitung (63 45 bis 47): 1. Bildung der Wahlbezirke (5 45). 2. Bestimmung der Wahlräume (8 46). 3. Bekanntmachung der Wahl (6 47). IT. Stimmabgabe (85 48 bis 57). V. Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses im Wahl⸗ VI.
K C
II.
2 80 0 P = 3
F
bezirk (58 58 bis 67). Feststellung des Wahlergebnisses (565 68 bis 78). VII. Ausscheiden von Abgeordneten * 79, 80). VIII. Nach⸗ und Wiederholungswahl (6§ 81 bis 87. IX. Kosten (8 88). X. Gemeinsame und Schlußbestimmungen (65 89 bis 92).
I. Wahlunterlagen. 1. Allgemeines.
1
Nach Ausschrelbung einer dan tagewahl haben die Gemeinden eine Liste der Landtagswähler nach Zu⸗ und Vorname, Alter, Beruf, Wohnort oder Wohnung in alphabetsscher Ordnung unter fortlaufender Nummer aufzustellen. Vor dem Eintrage jeder einzelnen Person ist ihr Wahlrecht genau zu prüfen.
Die Listen können nach Geschlechtern getrennt angelegt werden.
Die Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen oder die Stabibezirke nach der Reihenfolge ihrer Nummern oder Buchstaben, innerhalb der Straßen oder Stadtbezirke die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden.
—
2.
In die Listen sind alle Landtagswähler einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnort haben. . .
Personen. deren Wahlrecht ruht, sind nicht in die Listen aufzu⸗ nehmen. Das gleiche gilt für Personen, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, es sei denn, daß n ne ist. bi der , am Wahltage nicht mehr besteht. Sind sie gleich, wohl in die Listen eingetragen, so ist in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen „ruht“ oder behindert“. .
Personen, deren Wahlrecht ruht, sind nur die Soldaten der Wehr⸗ macht für die Dauer der Zugehörigkeit zu ihr. Zu den Soldaten zählen die Mannschaften, Unteroffiziere, Deckoffiziere sowie die Offiziere ,, der Scnitäts«, Veterinär-, Feuerwerks- und ZJeugoffiziere des Reichsheeres und der Reichsmarlng. Die Militär- deamten dagegen gehören nicht zu den Soldaten der Wehrmacht.
8 3.
Die Listen sollen mindestens vier Spalten zur Aufnahme der Ver⸗ merke über die erfolgte Stimmabaabe enthalten, damit sie für Wieder⸗ holungs⸗ und Nachwahlen zum Landtag oder sonstige Wahlen und Ab⸗ ftimmungen, die mit der Landtagswahl zusammenfallen oder ihr in kurzer Frist folgen, verwendbar sind. .
Die Listen müssen ferner eine Spalte für „Bemerkungen“ ent⸗
halten. 2. Arten der Wählerverzeichnisse.
8 4. Die Listen können in Heftform nach dem in der . 1 * bei⸗ gefügten Vordruck (Wählerliste) oder in Kartothekform (Wahlkartei) angelegt werden. ; ö
Die Wahlkartei muß so beschaffen sein, daß die Karten für jeden Wahlbezirk in einem oder mehreren Behältern verwahrt werden. Der Behälter muß mit Vorrichtungen versehen sein, die jede einzelne Karte festhalten und nach Abschluß der Wahlkartei jede willkürliche Heraus⸗ nahme oder Einfügung von Karten unmöglich machen. Jede Karte muß Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimm⸗ abgahe enthalten. ;
Für den. Vermerk der erfolgten Stimmabgabe zur Landtagswahl ist gleichmäßig ein und dieselbe Spalte im ganzen Wahlbezirke vor⸗
zuschreiben. 3. Wahlscheine.
S5.
Ein Wähler, der in der M rie oder Wahlkartei ein getragen
ist, ist auf Antrag mit einem Wahlschein zu versehen:
l. wenn er in Ausübung des Berufs oder zur Erledigung per⸗ sönlicher oder öffentlicher (Wahl) Angelegenheiten am Wahl⸗ tag außerhalb seines Wohnorttz sich aufhält oder . so früh⸗ zeitig verlassen muß oder an ihn so spät zurückkehrt, daß er innerhalb der Wahlzeit dort nicht mehr wählen kann. Hierzu ehören namentlich
h Schiffer und Schiffsleute auf, See, und Hinnenschifsen ein- schließlich der mitfahrenden Angehörigen ihres Hausstandes, b) Floßführer und Floßleute, Bahn⸗ und Postbedienstete, d) Geschäftsreisende und Wandergewerbetreibende, e) Wahlhelfer;
2. wenn er am Wahltag zu Kur⸗ oder Erholungszwecken außerhalb seines Wohnorts sicl aufhält;
3. wenn er infolge eines, körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeil behindert ist und durch den Wahl⸗ schein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzusuchen.
556. Verlent ein Wähler nach Ablauf der Frist zur Auslegung der
Wählerliste oder Wahlkartei seine Wohnung in einen anderen Wahl bezirk, so ist er berechtigt, sich einen Wahlschein ausstellen zu lassen.
§ 7.
Ohne Eintragung in eine Wählerliste oder Wahlkartei sind auf Antrag mit einem Wahlscheine zu versehen: ;
1. Wähler, die wegen Ruhens des Wahlrechts oder wegen Be⸗ hinderung in seiner Ausübung in die , oder Wahl⸗ kartei nicht eingetragen waren, wenn der Grund hierfür nach träglich weggefallen ist:;
2. Auslanddeutsche und ehemalige neh r e der Abtretungs⸗ gehiete, die nach Ablauf der Frist zur Auslegung der Wähler— 6 und Wahlkarteien ihren Wohnort in das Inland verlegt
aben;
3. Wähler, die in die Wählerliste oder Wahlkartei nicht ein⸗ ger e, waren, aher nachweisen, daß sie ohne ihr Verschulden . Frist zur Einlegung eines Einspruchs hiergegen verscumt haben.
Wähler, deren Eintragung in der Wählerliste oder Wahlkartei mit dem Vermerk „ruht? oder behindert“ versehen worden ift, sind den nicht eingetragenen gleichzuachten, wenn der Grund des Vermerks
nachträglich weggefallen ist.
*) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.
die Liste oder Kartei eingetragen sin
8. Zuständig zur. Ausstellung 86 Wahlscheins ist in den Fällen der s 5. und ?7 die Gemeindebehörde des Wohnorts, in den Fällen e 5 dig Gemeindebehörde des bisherigen Wohnort
Der Grund zur Ausstellung eines Ker feen ist auf Erfordern alaubhaft zu machen. Ueber seine Berechtigung zur Antragstellung cber zur Empfangnghme des Wahlscheins muß ich der Antragsteller oder Empfänger gehörig ausweisen. Ueber die ausgestellten Wahl⸗ scheine führt die Gemeindebehörde ein Verzeichnis.
8 9. 1 können noch am Tage vor der Wahl ausgestellt werden.
In den größeren Gemeinden kann die Entgegennahme von An⸗ trägen auf Ausstellung von Wahlscheinen schon am zweitletzten Tage vor dem Wahltage geschlossen werden. Der Gemeindevorstand hat dies vorher in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
§ 10. Der Wahlschein ist nach dem als Anlage 2*) beigefügten Vor⸗ druck auszustellen.
5 11.
Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Spalte Bemerkungen! der Wählerliste oder Wahlkartei in auffälliger Weise einzutrggen: Gestrichen, Wahlschein“. st im Zeitpunkt der Ausstellung des Wahlscheins die Wähler= liste oder Wahlkartei dem Wahlvorsteher bereits ausgehändigt, so ist ihm bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der Wähler zu übermitteln, die wegen nachträglicher Ausstellung eines Wahl— scheins in der Liste oder Kartei zu streichen sind.
12.
Die Gemeindebehörde hat ö Zahl der ausgestellten Wahlscheine dem Kreiswah lleiter mitzuteilen. Sind keine i auggestellt, so ist r r eit, zu erstatten. Der Kreiswahlleiter hat die Angaben nach kleineren Verwaltungsbezirken zusammenzustellen und die Zu— sammenstellung dem Landeswahlleiter einzusenden.
4. Auslegung und Berichtigung der Wähler . und Wahl karteien.
ö § 13. Der M lier Des Innern bestimmt den Tag, von dem ab die Wählerlisien ozer Wahlkarteien auszulegen sind. Dig Gemeinde behörde kann bestimmen, daß die Wählerlisten oder Wahlkarteien länger als acht Tage, und zwar bis zu vierzehn Tagen ausgelegt werden.
Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten oder Wahlkarteien in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerlisten oder Wahl⸗ karteien zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen die Wählerlisten oder Wahlkartelen erhoben werden können.
§ 14.
Wer die Wählerliste oder e tart für unrichtig oder unvoll⸗ ständig hält, kann dies bis zum Ablaufe der Auslequngsfrist bei der Gemeindehehör de oder einem don ihr err annten Beauftragten schriftlich Thzeigen oder zur Niederschrift gehen. Soweit die Richtigkeit seiner n nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel bei⸗ zlibt ingen. ;
Wenn der Ginspruch nicht sofort für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn die nach §z 9! zuständige Behörde.
Die Entscheidung muß binnen vierzehn Tagen nach Ahlauf der Auslegungsfrist erfolgt und den Beteiligten bekanntgegeben sein.
§ 15. Im a. einer Berichtigung ber Wählerliste oder Wahlkartei
sind die Gründe der Streichungen in Spalte „Bemerkungen“ anzu⸗ geben. Wenn das Wahlrecht eines Wählers ruht oder wenn der
Wähler in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist, so ist nach § 2 Abs. ? Satz 3 zu verfahren. Ergänzungen sind im Nachtrag in
die Wählerliste oder die Wahlkartei aufjunehmen. Etwaige Belege
sind der Wählerliste oder Wahlkartei beizufügen.
§ 16. Nach Ablauf der Auslegungsfrist kännen Wählgr, nur in Er⸗= ledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche in die Wählerliste oder Wa lkartei aufgenommen oder darin gestrichen werden.
§ 17.
Die berichtigt Wählerliste oder Wahlkartei ist vom Gemeinde⸗ vorstand . en. Hierbei hat er zu bescheinigen, daß und wie lange die Wählerliste oder Wahlkartei ausgelegen hat, daß die Be—= kanntmachung hierüber und ebenso die im 8 47 vorgeschriehe nen orts.· üblichen Bekanntmachungen erfolgt nz endlich, wieviel Wähler in
„Deren Namen nicht mit einein Vermerk zruht“, „behindert“ oder. „ gestrichen“ versehen wurden
Die Behälter der Wahlkarteien sind durch Schlösser, Plomben oder Siegel so zu berschließen, daß eine Entnahme oder Ginfügung von Karten nicht möglich ist.
5 18 Der ,, . hat n Wählerliste oder Wahllartei dem Wahlvorsteher zu üßersenden. . 4.
In Wahlbezirken, die aus mehr als einer Gemeinde bestehen,
heften die Wahlvorsteher die ihnen aus den einzelnen Gemeinden zu—=
gehenden Wählerlisten zu einer Wählerliste zusammen. Nagegen sind Wahlkarteien nicht zu vereinigen. 9 . Der Wahlvorsteher hat die Wählerliste Ver Wahlsartei bei Be⸗ ginn der Wahlhgndlung nach dem Verzeichnis der nachträglich aus zestellten Wahlscheing zu berichtigen und am Schluß der. Liste ober Kartei einen Vermerk über die Zahl der nachträglich gestrichenen und der hiernach noch verbleibenden Wahlberechtigten anzufügen.
§ 19. Die Gemelndebehörden sollen, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten oder Wahlkarteien erteilen oder die Anfertigung von Abschriften zulassen.
Il. Wahl vorschläge. 1. Ernennung der Wahlleiter.
20.
Die Kreis⸗ und Verbandswahlleiter sowie ihre Stellvertreter sind unverzüglich nach , , . der Wahlen zu ernennen. Die Er= e. ist öffentlich bekanntzumachen und dem Landeswahlleiter mit⸗ zuteilen.
Jum Verbandswahlleiter soull in der Regel einer der beteiligten Kreiswahlleiter ernannt werden.
8 21.
Die Kreig⸗ und Verbandswahlseiter ernennt, falls sich die Wahl- krelse und Wahlkreisperbände guf mehrere Reglerungtbezirke der . Proypinz erstrecken. felt für den Wahlkreis Z (früherer Stadt- reis Berlin) der Sberprässbent, falls sich die Wahlkreiss und Wahl⸗ kreisverbände guf mehrere Propinzen erstrecken, der Minister des
Innern, sonst der Negierungspräsident.
2. Einreichung und Verbindung fer Kr er cer §5 22. ;
Zur Einreichung von Kreiswaählvorschlägen hat der Kreiswahl- leiter, zuꝙ Einreichung von Erklärungen über die Verbindung von Kreiswahlvorschlägen er Verbandswahlleiter durch eine Bekannt- machung in Blättern des Wahlkreises beziehungsweise des Wahlkreis- derbandes, die zu amtlichen Veröffentlichungen dienen, gufzufordern. Ist ein Kreiswaßhlleiter zugleich Verbandswahlleiter, so kann er eine gemesnschaflliche Bekann machung erlassen. Der Landeswahllester hat zur Einreichung von Landeswahlverschlägen durch eine Bekannt machung im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger einzuladen.
§ 23. .
Die Bekanntmachung des Kreis., und des Lanhdeswahlleitg s soll spätesteng dier, die des Verbandswahlleiters spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgen. ;
24. In der Bekanntmachung ö die Kalendertage zu bezeichnen, an denen spätestens die Wahlvorschläge einzureichen, die Verbindungen
Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.
von Kreiswahlvorschlägen innerhalb des Wahlkreisverbandes und die Zurechnung ihrer Reststimmen auf einen Landeswahlvorschlag zu er— 3 , ⸗ ö
die Bekanntmachung soll die Vorschriften über Beschaffenheit und nhalt der Wahlvorschläge wiedergeben. Die . des Kreiswahlleitersz soll außerdem auf die Möglichkeit der Ver—⸗ bindung don Wahlvorschlägen hinweisen und ersehen lassen, bei welchem Verbandswahlleiter und bis zu welchem Tage solche Ver⸗ hindungserklärungen abzugeben sind. In der Bekanntmachung des Kreis- und des Landeswahlleiters ist ferner auf die Möglichkeit des
Anschlusses von Kreiswahlvorschlägen an Landeswahlvorschläge und
die rechtliche Tragweite eines solchen Anschlusses oder eines Nicht— anschlusses hinzuweisen.
ö; § 25. Wahlvorschläge, Verhindungs⸗ und Anschlußerklärungen können auch vor der öffentlichen Aufforberung eingeteicht werden, sobasd der Kreiswahlleiter, der Verbandswahlleiter oder der Landeswahlleiter
ernannt ist. 3. Inhalt der Wahlvorschläge.
§ 26. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit * und Vor⸗ namen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wohnort und ihre. Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über ihre lichleit kein Zweifel besteht. aufzuführen.
] = 5 27.
Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnorts und ihrer n , ,.
Mit dem Wahlvorschlage sind einzureichen:
1. die Erklärung der Bewerher, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen;
2. die gemeindebehürdliche Bes ni gg, daß die Bewerber am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, Reichsangehörige sind, in Preußen wohnen und vom Wahl— recht nicht 33. sossen sind;
3. die gemgindeheh ordlig Be scheinigun daß die Unterzeichner des Wahlvporschlags in die K nn, fie oder Wahlkartei ein⸗ getragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind.
Die Gemein debehörden haben die Bescheinigungen auf An trag
gebührenfrei auszustellen.
5§ 28. Jeder ,. soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennworte versehen . das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unter⸗ cheidet. Irreführende Kennwörter sind unzulässig.
.Der Wahlvorschlag muß nach 5 17 des Landeswahlgesetzes einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter bezeichnen, die mög— lichst am Sitze des Kreiswahlleiters wohnen.
4. Mängelbeseitigung.
ben werd Per sön⸗ Sie sind in erkennbarer Reihenfolge
; : § 29.
Die Wahlleiter haben die Vertrauensmänner unverzüglich zur Beseiti⸗ un von Mängeln der Wahlvorschläge oder der Erklärungen nach 88 15 und 18 des Landeswahlgesetzes oder zur Nachbringun . e we nicumen nach 5 27 Abs. 2 der Landeswahlordnung auf⸗ zufordern.
Mängel können nicht mehr beseitigt werden bei Kreiswahlvor⸗ schlägen, wenn diese ögtgeses bei n, ,, . wenn diese deröffen tlicht sind. as gleiche gilt für die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvnrschlägen, wenn der Verbandswah lausfchuß über ihre grun y. hat, für die Erklärungen über den Anschluß von Kreiswahlßorschlägen an Landeswahlvorschläge, wenn die Frist des 5 18 Satz? des Landeswahlgesetzes abgelaufen ist,
Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahl⸗ kreises oder mehreren Landeswahlvorschlägen bengnntz sind, müssen dem Wahlleiter innerhalb der von ihm gesetzten Frist erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden.
§ 30.
Bewerber, gegen deren W rei der Wahlleiter Bedenken erhebt, können bei Kreiswahlvorschlägen bis zu ihrer Festsetzung, bei Landeswahlvorschlägen bis zu ihrer Veröffentlichung durch andere ersetzt werden. ,
§8 31.
Der Wahꝛlleiter soll darauf hinwirken, daß nicht dieselben Unter— . unter mehreren Wahlvorschlägen stehen. Die gleichen Per— onen können nicht als Vertrauen smänner für mehrere Landeswohl— vorschläge oder mehrere Kreiswahlvorschläge benannt werden.
5 32.
Sind Erklärungen abgegeben worden, nach denen Kreiswahl—⸗ vorschläge, die sich verschiedenen Landeswahlvorschlägen angeschlossen haben, ö verbinden wollen, so hat der Verbandswahlleiter durch eine Verhandlung mit den. Vertrauensmännern guf Einhaltung der Vorschriften über die Verbindung von Wahlvorschlägen hinzuwirken.
8 33. Der Vertrauensmann kann gegen ,,, die der Wahl⸗ leiter auf Grund der §5§ 29 bis 32 erläßt, die. Gntscheidung des Wahlausschusses anrufen.
5. Bildung der Wahlausschüsse.
§ 34.
* Bildung des Wahlausschusses beruft der Kreiswahlleiter vier Wähler aus dem Wahlkreis, zur 6g des Verbandwahl⸗ ausschusses der Verbandswahlleiter vier Wähler gus dem 6 krejbperband, zur Bildung des Landeswahlausschusses der Landes wahlleiter sechs Wähler aus beliebigen Wahlkzeisen und veppflichtet 6 durch Handschlag. Für jeden einzelnen Beisitzer bestimmt der
ahlleiter Stellvertreter, die bei Behinderung oder beim Aus⸗ scheiben des Beisitzers für ihn einzutreten haben.
Beisitzer eines rel oe In i if tone, gleichheit Beisier eines Verbandswahlgusschusses sein. Die Beisißzer der Kreis. und Verbandswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter sollen aus den verschiedenen, in den beteiligten Bezirken vertretenen Parteien, die des Landeswahlqgusschusses gus den größten Parteien des Landes berufen werden. Wegen der Auswahl soll der Wahlleiter die Partei⸗ leitungen hören. . .
t , ,. ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden vier Beisitzer oder Slellvertreter anwesend sind. se Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nicht
Beisitzer sein. ;
§5 35. Die Namen der e en und der Stellvertreter sind von den Wahlleitern öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung des Kreiswahhlleiterg ist kunlichst mit der Bekanntmachung über die Kin- reichung von Krelswahlvorschlägen, die Bekanntma ung des Ver⸗ bandswahlleiters mit der Bekanntmachung über die Einreichung von Verbindungserklärungen, die Bekanntmachung des Landegwahlleiters mit. der Helen fen geri über die Einreichung von Landeswahlvor— schlägen zu verbinden. Sonst erfolgt die Bekanntmachung nach den
Bestimmungen des 5 23.
8 36. Die Wahlleiter haben zu den Verhandlungen der. Wahlgus⸗ i. Schriftführer zuzuziehen, die in gleicher Weise wie die Bei itzer zu verpflichten sind. 99
Die Beisitzer der Ausschüsse erhalten keine Vergütung. Sie ind daher . aus den Wählern des Sitzes Tes Wahlaug⸗ chusses ju berufen. Soweit sie qußerhalb ihres Wohnorts tätig ind, erhalten fie Reisekosten und. Tagegelder nach den Sätzen, die für die Mitglieder der höheren Verwaltungsbehörden gelten.
ö. Zulassung der Wahlvozschläge und der Verbindungserklärungen.
§ 35.
Der Wahlleiter bestimmt. Zeit und Ort der Sitzungen des
Wahlausschusses und gibt sie öffentlich bekannt, x .
Die Wahlgusschüͤsse entscheiden in öffentlicher Sitzung über die
Zulaffung der Wahlvorschläg;, und der Verbindung von Kreiswahl— dorschlägen innerhalb eines Wahlkreisverbandes.
§ 38.
In den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber ge⸗ strichen, deren Persönlichkeit nicht feststeht, deren Zustim mun gʒ⸗ erklärung fehlt, die n, , . nicht wählbar sind oder die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen besselben Wahlkreises oder gFuf mehreren Len xeswahlvorschlagen benannt sind. Ferner werden Ye⸗ werber eines Landeswahlvorschlags, die zugleich in einem Kreiswahl⸗ vorschlag benannt sind, im Landeswahlvorschlag gestrichen, wenn die Erklärung nach 5 18 des Landeswahlgesetzes sich, auf einen an deren Landeswahlvorschlag bezieht.
Bewerber, die auf demselben Wahlvorschlag mehrmals benannt sind, gelten als nur einmal vorgeschlagen.
Nicht zuzulassen sind Medi ichlane oder Verbindungen von ien die' verspätet eingereicht oder erklärt sind oder den gesetz⸗ ichen Erfordernissen nicht entsprechen. . .
Kommt bei ber Verhandlung nach § 32 eine Einigung nicht zu— Hir so sind die in Betracht kommenden Verbindungen nicht zuzu⸗ lassen.
5 41. ;
Trägt ein Wahlvorschlag kein Kennwort, so Ailt der Name des
Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, als Kennwort des Wahlvorschlaas.
7. Bekanntgabe der Wahl verschläge, der Berbindungs⸗ und Anschlußerklärungen. . 4. .
Der Kreiswahlleiter teilt die Kreiswahlvorschläge un mittelhar nach ihrer Festsetzung, die Anschlußerklärungen unmittelbar nach Ab⸗ lauf der Einreichungsfrist dem Verbandswahlleiter und dem Land. wahlleiter, der Verbandswahlleiter die Verbindunggerklärungen so, wie sie zugelassen sind, dem Landeswahlleiter und den Kreiswahlleitern der beteiligten Wahlkreise mit. .
Der Landeswahlleiter veröffentlicht die Landeswahlvorschläge so, wie sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge und mit An⸗ gabe des Kennworts, sedoch unter Weglassung der Namen der Unter- zeichner und Vertrauensmänner, im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und teilt sie gleichzeitig den Leitern der beteiligten Wahlkreise und Wahlkreisverbände mit.
5§ 44. . ö.
Der Kreiswahlleiter hat spätestens am vierten Tag vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge samt den Verbindungs- und Anschluß⸗ erklärungen sowie die Landeswahlvorschläge, denen sich Wahlvorschläge aus dem Wahlkreis angeschlossen haben, in der zugelassenen Form, sedoch unter Weglassung der Namen der Unterzeichner und Ver⸗ trauensmänner der Wahlvorschläge, durch Blätter bekanntzumachen, die innerhalb des Wahlkreises amtlichen Veröffentlichungen dienen. Die Kreiswahlvorschläge sind als solche zu bezeichnen und mit fort— laufender Nummer zu versehen. e
In der Bekanntmachung soll die rechtliche Bedeutung der Kreis⸗ wahldorsch läge, ihrer Verbindung im Wahlkreisverband und des An—
schluffes Kreis an Landeswahlvorschläge kurz erläutert werden.
III. Sonstige Wahlvorbereitung. 1. Bildung te,
Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt nach den örtlichen Ver— hältnissen. Hierbei ist davon auszugehen, allen Wählern die Teil⸗ nahme an der Landtagswahl möglichst zu erleichtern, Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Wahlbezirke dürfen jedoch nicht so klein gemacht werden, daß das Wahlgeheimniz beein- trächtigt werden könnte. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen ein⸗ gehalten werden. ; .
Die zuständigen Behörden haben die Abgrenzung der Wahlbezirke dem Kreiswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.
2. Bestimmung der Wahlräume.
S 46.
Bei der Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters ist von der zuständigen Behörde zugleich der Raum zu bestimmen, in dem die Wah! vorzunehmen ist. . — .
In großen Wahlbezirken, in denen sich eine Teilung der Wähler— listen oder Wahlkarteien als zweckmäßig erweist, sowie in Wahl- bezirken, in denen nach Geschlechtern getrennt gewählt= wird C 1 Abf. 3, können die Wahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder in zwei verschiedenen Gebäuden oder an zwei verschiedenen Tischen desselben Wahlraums porgenommen werden. Für jeden Wahlratim oder Wahltisch ist ein besonderer Wahlvorstand
zu bilden. 3. Bekanntmachung der Wahl.
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5 ö. 1 37253 Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Ernennung des Wahl⸗ vorstehers und feines Stellvertreters, die Bestimmung dez Wahl- caums sowie Tag und Stunde der Wahlen find vor dem Wabltag von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Als ortsübliche Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung mittels Plakatanschlags. Die Bekanntmachung soll spätestens am siehenten Tag vor dem Wahltag erfolgen. Ein Abdruck der Bekanntmachung ist dem Wahl⸗
vorsteher zuꝛr Benutzung bei der Wahl auszuhändigen. IV. Stimmabgabe.
§ 48. .
Die Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. . tember von S Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags sonst von g Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags. In Wahlbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Wahlbezirke zu⸗ ständige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedoch nicht später als ih hr Vormittags beginnen und, unbeschadet der. Be— stimmung des 5 56 Abs. 2, nicht vor 5 Uhr Nachmittags schließen.
. § 49. Der ,. beruft unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien aus den Wählern seines Wahlbezirks drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer und lädt die Mitglieder des Wahsvorstandes ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, P ernennt der Kehl er aus den anwesenden Wählern die er⸗ orderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlporstandes. . Die Pätglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.
§ 50.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, soll so auf⸗ gestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hin⸗ einlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahlurne soll viereckig sein. Im Innern gemessen muß' ihre Höhe mindestens o) Zentimeter und der Abstand seder Wand von der gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß die Wahl⸗ urne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich der Wahl- vorstand dabon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach 6 i der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.
Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm verbunden ind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vor⸗ tandstisch getrennten Nebentischen ist Vorsorge zu treffen, daß der
ähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Je ein Abdruck des Landeswahlgesetzes, dieser Wahlordnung und der nach 5 44 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen.
Die Stimmzettel müssen von weißem oder weißlichem Papier und dürfen mit keinem enn gen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9: 12 Zentimeter groß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel
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