1921 / 3 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

Q

w * 7

8

C —— ——

Putz und Poliermittel.

22,36 1920. 1920. Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren:

Kluge Co., Magdeburg. 21112

35. 257507. S. 19107.

Durch die Wälder Durchdie auen.

21631620. J. W. Spear & Soehne, Nürnberg Doos. 2112 1920.

Geschäftsbetrieb: Luxuspapierwaren und Spielefabrik und Exvortgeschäft. Waren: Pappschachteln, Packmaterial. Christbaumschmuck, Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Druckerzeugnisse, Spielkarten, Bilderbücher, Schreib Zeichen⸗ Mal- und Modellierwaren, Lehrmittel, Kinderschußwaffen, Spiele. Spielwaren, Turn und Sport- geräte, Zauberapparate.

257508.

; Grabonit

1.I09 1920 Britz & Carlsen, Hamburg. 21/12 1920.

257505.

37.

1920

8. 38904. . Ge

steine.

38.

K. 35323.

257509. w. 25992.

I. J 8 5 ; 1 n 33 3 . X22 * ( ** fi 2

Vir Bd RSR

1916 1920 Fa. Berthold Wachtel, Hamburg. 21/12 schäftsbetrieb: Mühlsteinfabrik. Waren: Mühl— 257511. 6. 20883.

Geschäftsbetrieb: Granit und Kunststeinwerke. Waren: Steine, Kunststeine, Grabdenkmäler. 38. 257510. F. 18127. z O0 ! 2116 1920. Fa. Geyrgieff & Beer, Berlin. 2112 1920 Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Tabakfabrikaten Waren: Roh⸗, Rauch, Kau⸗ und

i' e R Fos Bahre Bapbre en

or = 5

17.5 1920. Fa. Gebrüder Fürst, Baden ˖ Baden. 21 / 1

1920.

Geschäftsbetrieb: Tabak und Zigarrenfabrik Waren; Sämtliche Tabakfabrikate und Rohtabak.

38. 257512.

l Lidilik REINER RAuchrAaB AH

511 1920. 21/12 1920.

Geschäftsbetrieb: Großhandlung in Tabakfabrikaten.

Waren: Rohtabak, Zigarren, Zigaretten und sonstig Tabakfabrikate.

S. 41344.

Fa. Heidrich C Schmidt, Zittau i. Sa

38.

Schnupftabak, Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Zigaretten⸗ papier und Zigarettenhülsen

K. 35148.

257513.

Spottlieõ

9/6 1920. Gebr. Klingenberg G. m. b. S., Detmold. 21/12 1920.

Geschäftsbetrieb: Waren: Tabakfabrikate.

Vertrieb von Tabakfabrikaten.

38. 9/11

2.

schmidtstr. 116. Geschäftsbetrieb: Zigarettenfabrik. Waren: Sämt liche Tabakfabrikate.

257514. K. 36068.

K J. Kreisberg, Franksurt a. M., Wald— 21/12 18920.

1920.

257516.

lbrn

F. 18695.

21/10 1920. Kurt Franke, Berlin, Schützenstr. 68. 21 / 12 1920.

Geschäftsbetrieb: zeutischer Präparate und chemischer Erzeugnisse. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und e hygienische Zwecke, pharmozeutische Drogen und Präparate, Zuckerwaren, Schokolade.

und Vertrieb pharma

Fabrik Waren:

37. 25

1s 9 1920. Dr. 6. A. F. Frankfurt a. M. 21112 1920.

Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Imprägnierungsmittel.

Gebhard & Co,

7515.

6. 21263.

.

CAFkBOLINEVUhM

So tief dringt Carbolineum

Nußbraun

Dr. Gebhard' s 9

in das Holz ein! ö .

linprãgnierungs Mittel

tür alle Twechke! 90

Daher bestes Schutz-

mittel gegen Fäulnis

imprägnlerung für

. ö

des Holxes. Schotzt vor Fäulnis

9 .

1st wette rbe ständig.

tjiolz und Tauwerk.

Ställe, Scheunen, Bäume. Masten. Zäune, eic.

Bgilligs tes Anstrichmitte en. Yiinterläht keinen lästlgen

9 8

Ans irich für:

Muster Kostenlos!

.

relogr.- Adν.: r

Frankfurt a. M.

verriegelungen, Schloßentriegelungen, Schloßsicherungen

7/9 1920. Wwe. Marie Osterberg, geb Serdt, Hannover, Grupenstr. 14. 21 / 12 1920.

Geschäftsbe trieb: Herstellung und Ver⸗ trieb chemisch⸗pharmazeutischer Präparate. Waren: Chemisch⸗pharmazeutische Präpa⸗ rate.

Glale IG LLVermen zucherviũallersbSlI

2. 257517.

ü Iägh eingeno Schützen Mun Ind Rachen y

Ansteci*tĩmgs tem

Geschäftsbetrieb: Metallwaren⸗ und Werkzeugfabrik. Waren: Werk⸗ zeuge, Schrauben und Muttern.

Schlechter Viffferung 9p. 257522. 1410 1920. Fa. L. Eugen Baum, Solingen. 2112 1920.

34. 257518.

1/9 1920. Royal Worcester Corset Company, Worcester Mass., V. St. A.. Vertr.: Pat. Anwälte Max Wagner, G. Lem ke, Berlin 8. W 11. 21/12 1920.

Geschäftsbetrieb: Korsett⸗ fabrik. Waren: Korsetts.

4 257519.

8/10 1920. J. Weisensee G. m. b H, Fulda. 21/12 1820. Geschäftsbetrieb: Metallwaren⸗ fabrik. Waren: Gasglühlichtbrenner, Spiritus ˖ Gaskocher, Schmierapparate, Schutzkapseln für elektrische Dosen⸗ schalter.

4. kJ .

WV 26494.

VX. 26564.

23/10 1920. Marimilian Weber, Potsdam, Lucken walderstr. 4. 21/12 1920. * . Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Gasbrennereinsätzen.

Waren; Brandscheiben und Einsätze für Glühstrumpf⸗ brenner, Beleuchtungsgeräte, Gassparer. ga. 257521. F. 18719.

MARK E A No PDE RE

20/10 1920 Ferro⸗Werk Rhing Hermann C. Starck,

Berlin. 21 / 12 1920. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Ferro Legierungen. Waren: Ferro -⸗Legierungen, ins-

besondere Ferro Wolfram, Wolframmetall, Ferro Chrom, Chrommetall, Ferro Molybdän, Molybdänmetall, Ferro⸗ Fanadium.

9i.

2578625 J woas.

12/11 1920. Martin Jacobi, Berlin- Schöneberg, Maxstr. 5. 21/12 1920. j Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Schlössern und

Schloßsicherungen. Waren: Schlbösser jeder Art, Schloß.

10. 257527. P. 17944.

2610 1920. Walther Postler, Niedersedlitz i. Sa., Bismarckstr. 3. 210/12 1920. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Motorfahrzeugen.

242 1920. Dann K Co, ufer 926. 21/12 1920.

9b. 257523.

D. 16

9 „Danco

Metallwerke, Berlin,

Geschäftsbetrieb: Gießerei, Maschinen⸗ und

zeugfabrik. Waren: Meßwerkzeuge und Werhen Werkzeugmaschinen. 9b. 257524. 6.2 20/10 1920. Fa. Otto 63) Gottlieb, Ohligs, Rhld. A / 12 1920. Geschäftsbetrieb: Her⸗

stellöang und Vertrieb von Stahlwaren. Waren: Messer schmiedewaren.

OGPRFCh

Sch.

9b. 257525. 5 / l0 1920. Ernst Schmidt Remscheid ⸗Hasten, Platz. 21 712 1920 S CR Geschäftsbetrieb: Werkzeug 8 fabrik. Waren: Werkzeuge und Messerschmiedewaren. = EX] J 14 257528. S. 1

Geschäftsbetrieb:

erei Friede, Akttiengesellschaft, Köln a. Rh. 21/12 1920.

Geschäftsbetrieb: Bier⸗ brauerei. Waren: Bier und alkoholfreie Getränke. Beschr.

8/6 1920. 21siꝰ 1920.

Klosterkellerei

Keks und Biskuits.

166.

weine, Weine, Spirituosen,

Konfekt.

Waren: Motorfahrzeuge.

gerlag

der Crpehition Mengerln g) in Berlin. Dru von P. Stankiewiez. Buchdruckerei 6. m. b. O., Berlin Sw. 11,

257530. 5. ij

7/10 1920. Sitdorser Brau-

257531. K.

. klootennu

Geschäftsbetrieb: Weinhandlung, Sektkellerei, saft⸗ und Likörfabrik, Kognalbrennerei, Essigsprit. kation alkoholfreier Getränke, Zucker⸗ und Scho waren, Keks und Biskuits. Weine, Spirituosen, Fruchtsaft, Essigsprit, all Getränke, alkoholische Essenzen, Extrakte, natiri künstliche Mineralwässer, Zucker und Schololaden

257533. 6.

St slhes

21s 1920. Fa. Bruno Grauel, Berlin. All

Geschäftsbetrieb: Herstellung uud Verttit Spirituosen, alkoholfreien oder alkoholarmen et Weinen, Schaumwein und Konfekt.

Nui l- Join uc FSi, de,

25/8 1920. Fa. Ernst Sander, Flensburg. 2lsh

Herstellung und Verttit Seilerwaren. Waren: Se⸗ilerwaren.

;

ö ( . ih

Karl Schwarz, Dl

Waren: Schaum

Waren: alkoholfreie und allt

Getränke, Mineralwässer, Fruchtsäfte und atherss

(Schluß in der folgenden Beilage.

Bernburger Straße 14.

gerundes stattfindet.

Deutscher Reichs anzeiger

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 36 Me Ale Postanstalten nehmen Bestellung an: für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrteben für Selbstabholer auch die Geschäaftsstelle SW a8. Wilhelmstrahe Nr. 82.

Einzelne Nummern kosten 1 Mt.

939.

4

reußischer Staatsanzeiger.

4 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits . 2 Mrh, einer , . Einheits zeile 8,50 Me. . 2 . zuschlag von 80 v. H. erhoben. Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle des 36 Serlin Sw 48, Wittzeimstraße Nr. 32.

en Anzeigenpreis ein Teuerungs-⸗

eichs⸗ und Staatsanzeigers.

R r 0.

Nr. 3. Reichs baut girotonto.

2 4

Verlin, Mittwoch, den 5. Januar, Abends.

u 1

Poftschecktonto: erin 41821. 1921

1

einschließlich des Portos abgegeben.

Einzelnummern oder einzelne Beitagen werden nur gegen Barbe zahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Inhalt des amtlichen Teiles:

Beschluß der Reichsregierung und der Preußischen Staats- regierung, betreffend das Sptionsrecht der im jetzigen Gebiet der Freien Stadt Danzig beschäftigten Beamten usw.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Süddeutschen Bodenkreditbank in München.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und

! Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.

Erste Beilage.

Gesetz über die Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920

der zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, ihrer Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. pril 20 verstorbenen Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen.

Verordnung, betreffend Vollzug des Reichsgesetzes über die Kosten der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenen— fürsorge, vom 8. Mai 1920.

Befanntmachung, betreffend Erledigung von bei der verfassung⸗ ö Preußischen Landesversammlung eingegangenen Fingaben. .

Bekanntmachung, betreffend die nächste und Lehrerinnen an Blindenanstalten.

Handelsverbote.

ö // / 1

Amtliches.

3

Prüfung für Lehrer

Die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung

haben folgendes beschlossen: I. Reichs- und Staatsheamte, die a) bei Inkrafttreten des Frieden vertrages i m jetzigen Gebiet der Frelen Start. Dgnzis, be: schäftigt waren und im Dienst der Freien Stadt Danzig verblieben sind, . b) bei Inkrafttreten des Friedens vertrages nicht im Gebiete der Freien Stadt Danzig beschästigt waren, aber bis zum 1. April 1921 mit u stimmung der Reichs oder Preußischen Regierung in den Dienst der Freien Stadt Danzig getreten sind oder treten, haben das Recht, bis zum 1. April 1925 in den Reichs- oder preußi= schen Dienst zurückzukehren, ohne daß eine Prüfung des Rückkehr⸗ 1 Den Beamten werden dabei die aus dem Stagts— ,, vom 26. Juli 1919 sich ergebenden Rechte gewähr⸗ eistet. Gtwaigen Wünschen der zu b genannten Beamten auf Offen⸗ haltung ihrer planmäßigen Stellen wird von den Herren Ressort⸗ ministern jedenfalls bis zum 1. Januar 1922, soweit es sich mit den Intereffen des Dienstes vereinigen läßt, entsprochen werden.

II. Den Lehrpersonen' der Volkeschulen und der nichtstaat.

lichen öffentlichen Lehranstalten, die von ihrem Optionsrecht Gebrauch

machen, gewährleistet die Preußische Regierung innerhalb. der in

Art. 16s Abf. 3 des Friedensvertrages bezeichneten Abzugsfrist alle

Rechte aus dem Seer rr ef nz vom 26. Juli 1919, unhe—

schadet der Rechte aus dem Unterbringungsgesetz vom 3). März 1920

, S. 63, ohne daß eine Prüfung des Rückkehrgrundes attfindet.

Darüber hinausgehend bleiben den genannten Tehrpersonen die gleichen Rechte bis zum 1. April 1925 gewährleistet, wenn sie aus einem wichtigen Grunde nicht im Schuldienst des Danziger Gebietes hleihen wollen. Ob der Grund als wichtig anzusehen ist, entscheidet der Nessortminister nach Einholung eines Gutachtens des Fürsorge⸗ amts für Lehrpersonen.

III. Der Rücktritt in den Fällen zu Jé' und H kann nur zum Schlusse eines Kalendervierteliabrs en n Er ist mindestens drei Monate vorher der Deutschen oder Preußischen Regierung und der 3 der Freien Stadt Danzig von dem Beamten schriftlich zu rklären.

IV. Die Beamten und Lehrpersonen, die innerhalb der genannten Fristen in den deutschen oder preußischen. Dien st zurückkehren, dürfen in bezug auf ihre Ansprüche aus dem Dienstper hältnis und ihre An⸗ stellungsverhältnisse im deutschen oder preußischen Dienst durch die Beschäftigung im Danziger Gebiete keinerlei Nachteile erleiden,

Jedoch haben nichtvkanmäßige Beamte, die im Dienste der Freien Stadt Danzig eine planmäßige Anstellung erhalten haben, erst dann Anspruch auf eine planmäßige Anstellung im deutschen oder e . Dienst, wenn sie unter regelmäßigen Umständen im Neich oder Preußen zur Anstellung gelangt wären. Beamte, die im Dienste der Freien Stadt Danzig befördert worden sind, haben nur dann Anspruch äuf eins Beförderungestesle im dentschen oder preußischen Dienst, wenn sie unter normalen Verhältnissen im Reich oder Preußen ebenfalls befördert worden wären.

V. Die gemãß

deutschen Vorschriften.

J und 1E zurückkehrenden Beamten und dehr⸗ personen erhasten Umzugskosten und Mietsentschädigung nach den

Verlegt einer der unter J und LL aufgeführten Beamten und Lehrversonen nach Versetzung in den Ruhestand bis zum 1. April 1926 seinen Wohnsitz nach Deutschland oder verlegen in derselben Zeit seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ihren Wohnsitz nach Deutsch⸗ land, so erhalten sie Umzugskosten und Mietsentschädigung nach den für die Beamten geltenden Sätzen.

VI. Falls . an dem Eharakter des Danziger Staatswesens Veränderungen vollziehen, aus denen heraus den Beamten oder Lehr⸗ versonen das weitere Verbleihen im Dienste der Regierung der Freien Stadt Danzig nach wohlwollender Prüfung nicht zugemutet werden kann, so werden ihnen quch nach dem 1. April 1925 die unter L bis V Abf. 1 erwähnten Rechte gewährt werden.

Im übrigen wird nach Ablauf der ju 1 und II bestimmten . Anträgen von Danziger Beamten und Lehrpersonen auf Ver— etzung oder Beförderung in eine deutsche oder preußische Stelle unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden, unter denen solchen Antragen deutscher oder preußischer Beamten und Lehr—⸗ personen entsprochen wird, und unter der ferneren Voraussetzung, daß seitens der Freien Stadt Danzig hinsichtlich der Anträge deutscher oder vreußischer Beamten und Lehrhersonen auf., Ver⸗ setzung oder Beförderung in eine Danziger Stelle Gegenseitigkeit zugestanden wird, und daß die Kosten des Umzuges nebst Miets⸗ enkschadigung in diesen Fällen von der an sich zur Zahlung von Umzugskosten verpflichteten Stelle desjenigen. Staates getragen werden, in dessen Dienst der Beamte oder die Lehrperson über⸗ nommen wird.

Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den hiernach in den Dienst des Reichs oder. Preußens übernommenen Beamten oder Lehrpersonen die in der Freien Stadt Danzig zugebrachte Dienst⸗= zeit 14 das Änstellungs⸗, Besgldungt⸗ und Ruhegehaltsdienstalter gerechnet. ö

VII. Den mittelbaren Staatsbeamten int Gebiete der . Stadt Danzig werden bis zum 1. April 1925 alle Rechte gewährt, die sich

aus dem Staatsministerialbeschluß vom 26. Juli 19819, unbeschadet

der Rechte aus dem Unterhringungsgesetz vom 390. März 1920, ergeben. Berlin, den 29. Dezember 1920. Die Reichsregierung. Die Preußische Staatsregierung. Fehrenbach. Braun.

Deutsches Reich.

Auf Grund des 5 8 des Gesetzes über die Wieder- herstellung der deutschen Handelsflotte vom J. November 1917 (RGBl. S. 1025) hat der Reichsrat an Stelle des verstorbenen Mitglichs des Reichsausschusses für den Wiederaufbau der Handelsflotte, Direktors Thomann den früheren Direktor der deutschen Levante⸗Linie, Geheimrat Dr. Schwartz kopf in Hamburg, zum Mitglied des genannten Reichsausschusses ernannt.

Bei der Biologischen Reichsanstalt für Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft in Berlin-Dahlem sind mit Wirkung vom 1 Sep⸗ tember 1930 ab die Regierungsräte Dr. Schwartz und Dr. Rien zu Mitgliedern sowie

ie wissenschaftlichen Hilfsarbeiter Dr. Sch lumberger und Dr. Hilgendorff zu Regierungsräten ernannt worden.

Bei der Reichsbank ist mit Wirkung vom 1. Oktober

1920 ab ernannt: . der Reichsbankkassier Schmitz in Köln zum Reichsbankrat,

ferner sind ernannt: ; . die bisherigen Reichsbankpraktikanten Lassak, Rips ke, Wolff und Helm holz in Berlin zu Reichsbanktinspekioren.

Dem deutschen Geschäftsträger Gesandten von Keller in Belgrad ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für das Gebiet des Königreichs der Serben, Kroaten und Slovenen und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, hürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde bie Genehmigung erteilt, innerhalb der ei n, und satzungs mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, au den Inhaber lautende, in Stücke zu 5006, 2090 und 1000 n eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine weitere (78) Folge 40/ciger verlosbgrer, vom 1. Februar 1921 an längstens binnen 60 Jahren im Wege der Verlosung oder des i nigen Rückfaufs einlösbarer Hypothekenpfandbriefe im Nennbetrage von fünfzehn Millionen Mark.

München, den 31. Dezember 1920.

Staats ministerium für Handel,. Industrie und Gewerbe. J. A.: Schenk.

Preußen.

Gesetz, betreffend das Dien steinkom men der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks⸗ schulen Volksschullehrsr-Diensteinkommens⸗ gesetz VDG. Vom 17. Dezember 1920.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat für den gegenwärtigen Umfang des Staatsgebiets folgen⸗ des Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

IJ. Dien ste in kommen. A. Endgültig angestellte Lehrer und Lehrerinnen. . Grundgehalt. () Es erhalten als Grundgehalt:

. ö Gruppe 1 620 = 6700 -= 7200-7700 - 166. 8500 8306 - 8160-300 4

; . jährlich die endgültig angestellten Lehrer einschließlich der endgültig angestellten technischen Lehrer. . Grupye ⁊: HSM 0 = 7460-8000 609-9100 - 9600 9909 -= 16 200 460 jährlich die lebenslänglich angestellten Leiter von Schulen mit drei oder mehr Lehrkräften und weniger als sechs aufsteigenden . die an mit einer Volksschule verhundenen gehobenen Klassen (Klassen mit erweitertem Lehrziel) angestellten vollbeschäftigten Lehrer, die Lehrer, die an besonderen Beranstaltungen der Volksschulen für . oder geistig nicht normal veranlagte Kinder vollbeschäf⸗ igt sind, . U

die Lehrer, die nach ihrem Dienstalter in eine planmäßige Auf—

rückungsstelle eintreten. Gruppe 3: MJ S800 - 11 1509 - 11 400 M jãhrli die lebenslänglich angestellten Leiter und Konrektoren von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen und die lebenslänglich angestellten Leiter der Volksschulen für körperlich oder geistig nicht normal veranlagte Kinder mit vier ober mehr aufsteigenden Klassen, die in den Abschnitten 1. 2 und 3 der Gruppe 2 genannten Lehrer, die eine planmäßige Aufrückungsstelle in Gruppe 3 erhalten. An Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen sind eine oder mehrere Stellen für Könrektoren (Konrektorinnen) zu schaffen. Diese Stellen werden nach Anhörung des beteiligten Lehrkörpers besetzt.

(63) Die Zahl der Lehrpersenen, denen eine vplanmäsige Auf, rückungsstelle berliehen werden kann und die dadurch in Gruype 2 eintreten, ist alljährlich im Staatshaushaltsplane festzusetzen mit der Maßgabe, daß die Gefamtzahl der Lehrpersonen, die die Bezüge der Gruppe 2 erhalten, die Hälfte der planmäßigen. Stellen der Gruppe 1 nicht übersteigen, aber auch nicht um mehr als ein Zwanzigstel dahinter zurückbleihen darf.

(63 Sb ein Lehrer (Lehrerin) lebenskänglich angestellter Schul leiter (Schulleiterin sowie ob eine Schule als Schule mit sechs der mehr aufsteigenden Klafsen anzufehen sst, entscheidet endgültig die Schul. aufsichtsbehörde. Bei den gemäß dem Gesetze vom 25. Mai 1887 (Gesekfamml. S. I79) zu stellenden Anforderungen darf van den Be⸗ schlußbehörden die Notwendigkeit der Bestellung eines Schulleiters (Schulleiterin) nicht mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten verneint werden.

(i) Die endgültig angestellten Lehrerinnen (Leiterinnen, Kon— rektorinnen) einschließlich der endgültig angestellten technischen Lehre⸗ rin nen erhalten, solange nicht allgemein für Lehrer und Lehrerinnen das gleiche Arbeitsmaß festgesetzt ist, die Grundgehaltssätze um 10 vom Hundert gekürzt. Auf die Berechnung des Ortszuschlags ist die Kür⸗ zung des (jrundgehalts ohne Einfluß.

6) Unter diefe Vorschriften fallen nicht Lehrer Fehrerinnen). deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Änspruch genommen sind; ob die Beschäftigung nur nebenbei stattfindet, entscheidet lediglich die Schulaufsichtsbehörde,

6) Äls Volfsschullehrer (lebrerinnen) im. gegenwärtigen Stagts= gebiete gellen auch die im preußischen Dienste in abgetretenen Landes⸗ kilen un Amte gewesenen und ngch der Abtretung im preußischen Dienste verbliebenen Lehrer und Lehrerinnen für die Zeit vor der Abtretung.

8 2. Dienstaltersstufen.

() Das Grundgehalt der endgültig angestellten Lehrer (ehre rinnen) steigt nach Dienstaltersstufen mit zweijähriger Aufrückungs⸗ frist bis zur Grreichung des Höchstgehalts. Die höheren Grund- gehaltssätze werden jeweils vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.

(3) Auf das Aufrücken im Grundgehglte haben die endgültig an— gestelllen Lehrer (Cehrerinnen] einen. Rechtsanspruch. Der An spruch ruht, solange ein förmliches Disʒiplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein ö oder eine Vorunter⸗ fuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Verlust des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurückgehaltenen Mehrgehalts nicht statt.

3

8 3. Besoldungsdienstalter. () Das Besoldungsdienstalter der endgültig angestellten Lehrer (Lehrerinnen beginnt mit dem Tage der endgültigen Anstellung im öffentlichen Volksschuldienste, die nicht Lor Zurücklegung, einer an. rechnungsfähigen Dienftzeil bon siehen Jahren erfolgen darf. Von pFiesem Zeitpunkt an find die Zeitabschnitte für das Verbleiben im

9 4 3