Anfen gègrundgehalt und für das Aufsteigen in die höheren Gehalts-
stufen zu rechnen. Bei den bisher endgültig angestellten Lehrern Lehrerinnen) rechnet das Besoldunasdienstalter von dem Ersten des
Monats ab, in dem sie eine, anrechnungsfähige Dienstzeit von sieben ahren vollendet haben. Bis zu diesem Zeitpunkte beziehen sie die rundvergütung der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen.
(2) Auf welchen Tag bei Lehrern Cehrer innen), die die Prüfungen für das höhere Schulamt oder das Pfarramt bestanden haben, das Besoldungsdienstalter festzuseen ist, hestimmt der Unterrichts minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister.
§5 4 Einrũcken in eine neue Besoldungegrupye.
() Der Lebrer (Lehrerin erhält beim Aufrücken aus einer Be. seldungsgruppe in eine andere in der neuen Besoldungsgruppe stets den genenüber dem bisherigen Grundgehaltssgtze nächsthöberen Satz und behält diesen die volle Zeit, die für das Weitetaufsteigen in die folgende Stufe vorgeschrieben ist. Wäre er ssie) jedoch in der früheren Besoldungsgruppe bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Stufe aufgestiegen und damit zu cinem Grundgehaltssatze gelangt, der über den ihm (ihr) in der neuen Besoldungsgruppe gewährten hinaus. geht oder ihm gleichkommt. so steigt er (sie) auch in der neuen Ye—⸗ foldungsgruppe zu derselben Zeit in die folgende Stuße, Das soldunggsdienstalter darf bei einem Uebertritt in die nächsthöhere Be⸗ soldungsgruppe nicht um mehr als vier Jahre verkürzt werden.
E) Beim Uebertritt aus einer Stelle der Beseldungsgruppe 1 in eine solche der Besoldungsgruppe 3 ist dag Besoldunagsdienstalter so sestzulegen, wie wenn der Lehrer (Lehrerin) zunächst in die Besoldungs gruppe 2 eingetreten wäre.
(G) Tritt ein Lehrer (Lehrerin in eine niedrigere Besoldungsgruppe über, so setzt der Unterrichts minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗ minister das neue Besoldungsdienstalter fest.
§ 5. Anrechnung von Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste sowie von NMilitär⸗ und Marinedienst auf das Besoldungsdienstalter.
() Bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters ist von der Zeit, die ein Lehrer (ehrerin) im offentlichen Schuldienste von dem Tintritt in diesen, frühestens aber von dem Beginne des 21. Lebens- ahres ab, bis jur endgültigen Anstellung selbständig in voller. Be— chäfkliaung verbracht hat, die über sieben Jahre hinausgehende Dienst⸗ zeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, soweit die endgültige Anstellung durch den Mangel an offenen Stellen oder durch sonstige bon dem Zutun des Lehrers (Lehrerin) unabhängige Gründe verzögert werden ist. Ist die endgültige Anstellung wegen unzureichender Be fähigung oder aus anderen in der Person des Lehrers (Lehrerin) liegen⸗ den Gründen ausgese ht worden, oder wird eine Verzögerung von dem Lehrer (Lehrerin) selbst, insbesondere durch dig Ablehnung einer an⸗ gebotenen Stelle, herbeigeführt, so bleibt die Zeit dieser Verzögerung von der Anrechnung ausgeschlossen.
2) Der Unterrichtöminisler kann die Beschäftigung der Schul⸗ amtsbewerber (ibewerberinnen) von der vorherigen Eintragung in eine Anwärterliste abhängig machen und die Zahl der in die Liste auf⸗ zunehmenden Anwärter (Anwärter innen) beschränken. Die Bestimmung findet jedoch auf diejenigen Bewerber (Bewerber imen), die am 15. September 1920 in den staatlichen Lehrer⸗ (Lehrerinnen⸗) Bildungs anstalten sich befanden, keine Anwendung. Die Grundsätze, nach denen auf Grund der Anwärterliste die Beschäftigung erfolgt, sind der Landesversammlung zur Kem tnisnahme vorzulegen.
(3) Unterbrechungen des öffentlichen Schuldienstes werden nicht ancerechnet. Ausgeschlossen bleibt auch die Anrechnung der Dienst⸗ eit, während der die Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ihm ihr) übertragenen Geschsfte nach der Entscheidung der Schulaufsichtg⸗ behörde nur nebenbei in Anspruch genommen gewesen sind (8 1 Abs. 3). ( Privatschuldienstzeit gilt unter den Vorcussetzun geg ünd Be⸗ dingungen, unter denen sie fonst uf das. Besoldungsdienstalter an⸗ gerechnet werden kann, als öffentlicher Schuldienst. .
3) Bei der Feststellung der Dienstzeit gilt die Zeit des Militär⸗ und Marinedienstes, soweit sie nach den jeweils geltenden Bestimmun⸗ gen auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sein würde, als öffen t⸗ licher Schuldienst. 88
Anrechnung von Dienstzeiten.
(i) Ueber die Anrechnung der Dienstzeit an preußischen Privat- schulen, in denen der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder in den Lehrgegenständen der öffentlichen Velksschule unterrichtet werden, beschließt die Schulaufsichtsbehörde. Wieweit in einzelnen Fällen die an deutschen Auslandsschulen oder sonst im außerpreußischen öffentlichen oder privaten Schuldienst zugebrachte oder als Auslands. schuldienst im Cinzelfalle anerkannte Zeit auf die Dienstzeit im öffentlichen preußischen Schuldienst angerechnet werden kann, wird Pon dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister, bestimmt. Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt die Zeit, die vor tem Beginne des 21. Lebensjahres oder vor die erlangte Befähigung zur, Anstellung im öffentlichen. Volkgschuldienste fällt; doch sollen die früher als Schuspikar beschäftigten Lehrer, welchen nach Regierungs. berfügung vom 29. Juli 1892 diejenige Zeit vor der ersten Prüfung angerechnet worden ist, welche auf das vollendete 20. Lebensjahr der betreffenden Lehrperson folgte, nicht geschädigt werden.
(2) Im Falle der Anrechnung privaten Schuldienstes hat der Lehrer für jedes Jahr eine Einzahlung von 22h0 Mark, die Lehrerin für jedes Jahr eine solche von 2000 Mark an die Landesschulkasse zu leisten. Lehrern (Lehrerinnen), die aus nicht in ihrer i liegenden Gründen (Stellenmangelh Beschäftigung an einer Privatschule ge⸗ nommen hahen, kann die Cinzahlung ermäßigt werden. Ein Verzicht auf diese Einzahlungen ist unzulässig. ird die Nachzahlung nickt sofort in ganzer Summe, sondern allmählich geleistet, so kann immer nur der Teil der Privatschuldienstzeit angerechnet werden, der durch den bis dahin gezahlten Betrag gedeckt ist.
(3) Die hiernach anzurechnende Zeit im qußerprenßischen öffent- sichen oder pripaten Schuldienste darf in der Regel acht Jahre nicht übersteigen. Für die im Auslandsschuldienste zugebrachte Jeit gilt diese Beschränkung nicht. ᷣ
(4) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits erfolgte Anrechnung von Privatschuldienstzeit wird hierdurch nicht berührt. Soweit noch in der Zeit vom J. April bis zum 17. Juni 1620 Einzahlungen nach den bisherigen Vorschriften erfolgt sind und darauf eine Anrechnung von Privatdienstzeit stattgefunden hat, behält es dabei sein Bewenden. .
G Als öffentlicher Schuldienst ist auch die Zeit zu rechnen, während der:
l. ein Lehrer (Lehrerin) an einer Anstalt tätig gewesen ist, die vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für die staat⸗ lichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hat; ein Lehrer (Lehrer in) als Erzieher (Erzieherin) an einer öffentlichen Taubstummen⸗, Blinden, Idioten⸗, Waisen⸗, Rettungs. oder ähnlichen Anstalt oder an gleichartigen privaten Anstalten in voller Beschäftigung sich befunden hat. welche nach. Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde ausschließlich gemeinnützigen. Zwecken dienen und für ihre Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit oder auf öffent liche Mittel überwiegend angewiesen sind:
3. ein Lehrer (Lehrerin) an einer privaten Volksschule tätig war, die vom Staat als den öffentlichen Volksschulen gleich berechtigt anerkannt ist;
4. ein Lehrer (Lehrerin) an einer vog einer Synggogengemeinde unterhaltenen jüdischen Religionsschule beschäftigt gewesen ist;
5. ein Lehrer (Lehrerin) in Jugendfürsorge und Jugendpflege hauytamtlich gegen Entgelt vollheschäftigt gewesen ist;
s. ein Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen oder an einer einer öffentlichen gleichzuachtenden privaten Volkshochschule voll⸗ beschäftigt war. ;
6) Ist ein Lehrer (Lehrerin), sei es als Lehrer (ächrerin, sei es als Erzieher (Erzieherin). an einer nicht unter die Nummer ? im Abs. 5 fallenden privaten Tauhstummen⸗ Blinden . Idioten Waisen,, Rettungs oder ahnlichen Anstalt bollbefchaftigt gewesen, so steht diese Beschäfligung der an einer Prlvatschule gleich. . z
ð8ꝰ
örtlichen Verhältnissen tunlich ist, ein H
5 7. Festsetznng des Besoldungsdienstalters bei ünterbrechung der endgültigen Anstellunn.
() Ist ein Lehrer . aug einer ihm (ihr) endgüllig über tragenen Stelle des öffentlichen . freiwillig aus. geschieden, obne in eine andere Stelle des öffentlichen Schuldienstes oder des an sich anrechnungsfähigen Privatschuldienstes übergetreten zu sein, oder ist fein (ihr) früberes Anstellungsverhältnis durch Dienst⸗ entlassung gelöst worden, so wird i g seiner (ihrer) Wieder⸗ anstellung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Diensteinkommens der neuen Stelle auf das frühere Besoldungs. dienstalter und bas frühere Diensteinkommen des Lehrers (Cehrerin keine Rücksicht genommen. Lehrer (Lehrerinnen), die ihre, Stellen e ,. aufgeben, sind bierguf ausdrücklich hin zuweisen. Soll pon
dieser ce ung im . abgewichen werden, so entscheidet hier⸗˖ über der lintzrrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister. Y) Falls eine Lehrerin infolge ihrer Verheirakung aus dem
Schulen ausgeschieden ist, werden ihr beim späteren Wiedereintritt in den Schuldienst aus besonderen Gründen die früheren Dienstiahre angerechnet. ö ;
G) Lehrern (Lehrerinnen), welche wegen eines in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfalls in den Ruhbestand versetzt worden sind. muß im Falle ihrer späteren Wiederanstellung die frühere Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
() Die auf Grund der Bestimmungen des 5 5 Abs. 1 bis 89
erfolgte Anrechnung von außerpreußischer oder nn mne ist
auch für den Anspruch auf Ruhegehalt maßgebend.
88. Festsetzung des Besoldungsdienstalters.
(1) Die Lehrer (Lehrerinnem sind von der Festsetzung des Dienst alters schriftlich zu benachrichtigen.
6 Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über die Fest⸗ seßzusß des Besoldungsdienstalters ist für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend n . vermögensrechtlichen Diensteinkommens⸗ ansprüche maßgebend. 88
Ortszuschlag. (I Zum Grundgehast tritt als weiterer Bestandteil des Dienst⸗ einkommens ein Srtszuschlag. - ;
Y) Für die. , . des Ortszuschlags finden die Vorschriften des Beamten ⸗Diensteinkommensgesetzes Anwendung.
(6) Die Kürzung des Grundgehalts der endgültig angestellten Lehrerinnen (Leiterinnen) einschließlich der endgültig angestellten tech- nischen Lehrerinnen ( 1 Abf. bleibt auf die Berechnung des Orts- n e, ohne Einfluß. ö
(4. Die bei der Verkündung des ,. endgültig angestellten Lehrer (Lehrerinnen), die eine anrechnungsfahige Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht vollendet hahen (5 3 Abs. IM, beziehen bis zum Grsten des Monats, in dem diese Dienstzeit vollendet ist, den Orts. zuschlag der einstweilig augestellten Lehrer (Lehrerinnen)
) Eine verheiratete Lehrerin erhält den Ortszuschlag nur zur Hälfte, wenn sie mit ihrem Ehemann einen aer n Haushalt ihr Sie erhält aber den vollen Ortszuschlag, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend von ihr bestritten .
. Orts klassenverzeichnis.
() Die Stellung der Orte in den verschiedenen Ortsklassen ,, sich nach dem Ortsktlassenverzeichnisse, wie es nach reichs⸗ 9 etlicher Negelung für die Gewährung von Ortszuschlägen an die HFteichsbegmten jeweilig maßgebend ist, . (E23) Welcher Ortstlasse ein außerhalb Deutschlands gelegener, in diesem k nicht enthaltener Ort, an dem preußls e Lehrer (Lehrerinnen) ihren dꝛenstlichen Wohnsitz haben, zuzuweisen ist, wiid von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanz- minister bestimmt. 3u
Or lgʒuschlags faz.
((I) Zär die Höhe des Ortszuschlags ist der dienstliche Wohnsibß maßgebend. .
2 In Gesamtschulverbänden, zu denen Orte verschiedener Orts, klassen gehoren, gilt als dienstlicher Wohnsiß der Vrt, in dem sich die Schule befindet. Sind mehrere Schulen in dem Verband an ver⸗ schiedenen Orten vorhanden, so bestimmt die Schulqufsichtsbehorde den Ort, dessen Klesse für die Gewahrung des Ortszuschlggs an alle 1 4 Verband angestellten Lehrer (Lehrerinnen) maßgebend zu ein hat. .
(3) Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bis⸗
herigen Wohnsitz entsprechenden Satz des Ortszuschlags mit dem Zeit⸗
in,. zu dem der Bezug des Grundgehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
(43. Die bei der Versetzung an den Ort einer niedrigeren Orts⸗ klasse eintretende Verminderung des Drtszuschlags wird als eine Ver⸗ kürzung des Viensteinkommens im Sinne des sz 87 des Gesetzes. betreffend die Dienstvergehen der nichtxichterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetzlamml. S. 465) nicht angesehen.
§ 12. Dienstwohnung.
() Wird einem Lehrer (Eehrerin) eine Dienstwohnung zugewiesen, so wird ihm (ihr) dafür guf den ihm (ihr) zuftehenden Ortszuschlag einschließlich Ausgleichszuschlag (3 2h ein angemessener Betrag an— gerechnet. Dieser Betrag soll dem am Wohnerte des Lehrers (gehrexin) für Wohnungen derselben Art zu zahlenden Mietpreis entsprechen. Die Festsetzung geschieht durch die Schulaufsichtsbeh rde unter Mitwirkung der Lehrervertretung. Bei dieser Festsetzung ist außer dem wirklichen Werte der Wohnung auch der. Wert zu herückfichtigen, den die Wohnung für den Lehrer (Lehrexin) hat, Auf den Ortszuschlag ein- schließlich Ausgleichszuschlag dürfen jedoch bei Stellen der Besoldungs⸗ gruppen 1 und 2 nicht mehr als 30 vom Hundert, bei Stellen der Be⸗ soldungsgruppe 3 nicht mehr als 40 vom Hundert des für den Lehrer e, in der betreffenden Besoldung gruppe erreichbaren höchsten
rtszuschlags einschließlich Ausgleichszuschlag angerechnet werden.
(é Gibt der Inhaber einer Dienstwohnung unter Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde, Räume anderweit ab, die bei der letzten Wertfestsetzung berücksichtigt . o ist der anzurechnende Wert der Wohnung neu festzusetzen. Der fällt dem Schulverbande zu. .
() Wo seither Lehrern , Dienstwobnung ewährt
wurde, ist die Ginziehung der Dienstwohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zulässig
(2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn genügende
handen sind. . ö . . G) Jluf, dem Lande sollen erste Lehrer und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei vorhandenem Bedürfnis auch andere Lehrer (Lehre⸗
Mietwohnungen zu angemessenen Preisen in dem Schulverbande vor-
rinnen) eine Dienstwohnung erhalten.
(4 Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die örtlichen Verhältnisse und die Amtsstellung des Wohnungs . inhabers zu berücksichtigen.
(5) Die von der Dienstwohnung M entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen. Diesen liegt auch, unbeschadet der Verpflichtung Dritter aus befonderen Rechtstiteln, die bauliche Unterhaltung der Dienst—⸗
wohnung ob, soweit sie nicht nach den für die unmittelbaren Stagts—
beamten geltenden Bestimmungen dem Wohnungsinhaher zur Last . on dem an den Schulverband ar , Anrechnungg⸗· atze der in , n, sollen 25 vom Hundert zu einer Rücklage für Bau⸗ und Ausbesserungsarbeiten angesammelt werden.
§ 14. ö 1) Wo auf dem Lande eine Dienstwohn ung gegeben wird, ist als
Zuhehör Wne Anrechnung guf das Grundgehalt, sofern eg nach den ausgarten zu gewähren.
(Y Wo die örtlichen Verhältnisse es kunlich erscheinen lassen und wo ein Bedürfnis dazu vorliegt, soll auf dem Lande für einen allein
l
Irlös für die abgegebenen Raume
ersler o
einstweilig angestellten
srehenden oder einen ersten Lehrer in Anrechnung auf das Grundgehast eine Landnußung gewährt werden, welche dem durchschnitilichen Wirt⸗ schaftsbedürfnig einer Lehrerfamilig entspricht. . . ) Hur Bewirtschaftung des Landes sind erforderlichenfalls Wirt⸗ schaflogeß iude beryustellen. . ; .
H Die von dem Schullande ju entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Schuülunterhaltungspflichtigen getragen.
5) Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung eder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen an behält es dabei sein Bemwenden. Cine Ablösung der Landnutzung bedarf der Zustimmung der Beteilieten und der Genehmigung der Schulaufsichtsbeh rde.
s) Auf Anrufen von Beteiligten beschließt der Kreisausschuß und, sofern es fich um Stadtschulen bandelt, der Bezirksausschuf darüber. welcher Teil beg Bienstlandeg alg Hausgarten anzusehen it. Der Beschluß des Bezirksausschuffes in erster oder zweiter Instanz ist endguͤltig. 818 . ;
Sondervergũtungen.
Für Leistungen im Schulamte, die über das festgesetzte oder übliche ß , dürfen besondere Vergütungen nicht gewährt werden. Außerordentliche Bewilligungen an einzelne Lehrer (Kehrerinnen) aus befonderen Gründen sind hierdurch nicht aus- geschlossen. .
Berhindung von Schul⸗ und Kirchenamt.
(I. Die organische Verbindung 3 Kirchen⸗ und Schulamt ist zu löfen. Jedem Lehrer (Cehrerin) ist es gestattet, das Kantoren⸗= und Draanistenamt freiwillig zu übernehmen. Eine Anrechnung des durch die Verwaltung eines solchen kirchlichen Amtes erzielten Neben einkommens auf das Stellengehalt darf nicht stattfinden. Bis zur erfolgten Lösung der organischen Verbindung hleibt es bei Ren, be— flehenden Bestlmmungen, inbem zu dem Grundgehalt eine Slellen zulage hinzutritt. .
*) Falls das kirchliche Amt gegen den Willen des Slelleninhabers vom Schulamte getrennt wird, hat der Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigten Amte verbundenen Diensteinkommens be⸗ e gig gewesen ift. Auspruch auf die fernere Gewährung eines Dienst⸗ einkommens im gleichen Betrage, sofern er das vereinigte Amt nn ,,, ,, Jahre ununterbrochen verwaltet hat.
(3d Die Vorschrfften (if. J und 2) Finden bei dauernder Ver, bindung eines ulamts mit einem jüdischen Kultugamte sinngemäß Anwendung. 9i
Sonstige Vergünstigungen.
() Wo bisher mit einer Schulstelle Naturalleistungen, wie die Nutzung eines Schullandes, die Lieferung von Brennstoffen nebst An⸗ in , n,. die Gewährung von Deputatgetreide und onstige Leitungen, verhunden waren, behält es dabei bis zu ihrer lösung oder his 9j Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Be⸗ wenden. Die Ablössung eder Aufhebung bedarf der Zustimmung der Beteiligten und der Genehmigung der Schulaufsichtsbehbrde. —
(23) Wo eine Wohnung auf einem Dienstgrundstücke gegeben wird. und wo es bisher Üblich war, kann die Schulaufsichtsbehörde die Be⸗
schaffung des dem Bedarf entsprechenden Brennstoffs für die Lehrer
und Lehrerinnen verlangen. Im übrigen wird an bestehenden Ver⸗ pflichtungen zur Beschaffung, Anfuhr und Zerkleinerung von Brenn⸗ sicffen für die Schule oder die Schulstelle nichtz geändert.
(3) Der Wert der Ragturalleistungen ist mit einem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen anzurechnen.
. 3 eber die Rnrechnung der Densteinkünfte an Geld und Natnralleistungen mit Ausschluß der Dienstwohnung n,, bei milicher Feftfetzung des Tienfteinkommeng auf Anrufen von Beteilig- ten der Krelsansschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt. der Bezirkzaugschuß unter Anhörung bes Kreis⸗ beziehungsweise Bezirks lehrerrats. Vor Festsetzung der ,,,, ber beteilig dehrer bier; zu hören. Der Beschluß des Bezirksausschusses in
Rmreiter Instanz ist endgültig. . . (5H) Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Aenderung der
ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältn isse zulcissig.
(6) Für die Feftfetzung deö Ruhegehalts kommt das Dien fl
einkommen als fol ern, nicht der Anrechnungswert seiner einzelnen
Bestandteile, in Betracht.
B. Auftragsmeise ele segtz ern einstweilig ange ste llte Lehrer und Lehrerinnen. 8 18. — Grund vergũtung. (1) Die auftragsweise in freien planmäßigen Schulstellen voll⸗
beschäfligken und einstweilig angestellten Lehrer erhalten bis zur Voll= endung des siebenten Dienstsahrs folgende Grundvergütungssätze— io = 360 . 20 = öh — 36 h — dsh dh — 65 Mark. Lehrerinnen erhalten die Sätze der Grundvergütung um 19 vom Hundert gekürzt. Auf die Berechnung. des es h . ist die Kürzung per Sn n nt, ohne Ein . Ist bis zum Ablaufe des fiebenken Sienstjahrs die endaültige Ansteslsung aus Gründen, die nicht in der Perfoen des Lehrers ehrerin liegen, nicht erfelgt, so bezieht der Lehrer (Lehrerin eine HGrundpergütung in Höhe der Grun? gehallsfäßz. deg endglltig angesteltten Lehrerg fCehrezir). Die nicht in freien Stellen auftragsweisg heschäftigten Lehrer (Lehręrinnem, die eine Schulftelle während der Erkrankung oder sonstigen Behinderung des Stelleninhabers (Stelleninhaberin) mit den diesem (dieser ob, liegenden Pfüschten vertrekungsrveife beiwasten, erhalten in der Regel pie gleiche Grundvergütung wie die fibrigen guftrageweise voll. beschaͤftigten Lehrer (Lehrerinnen). In besonderen Fällen können auch 8 in von der Regel durch die Schulaufsichtsbehörde festgesetzt werden. .
(3) Die Leiter (Ceiterinnen von Schulen mit sechs oder mehr gufsteigenden Klassen sowie die Lehrkräfte, die die . en für das höhere Schulamt oder pas Pfarramt bestanden haken, erhallen auch bei einstweiliger Anstellung daz Anfangsgyundgehalt oder, wenn fie bor bein Leber ifritt in den Belkeschuldienst schon an einem ahkeren rte im öffentlichen Schuldienst endgültig angestellt waren, das ihrem
Dun n, als Lehrer (Lehrerin) entsprechend⸗ Grunzgehalt.
3) Die Vorschriften in den ZZ 5 und g über die Anrechnung von Dienstzeiten finden 24 auf die auftragsweise vollbeschäftigten und ehrer (Lehrerinnen) Anwendung.
§5 19. Dienstaltergstufen.
ga 6 Die höheren Grundvergütungssätze werden jeweils vom Ersten e
glendermonats an gezahlt, in den ber Gintritt in die neue Dienst en,. fällt.
3) Das AÄufrücken in der Grundvergütung kann versggt werden, wenn gegen das dienftliche ober außerdienstliche Verhalten des Lehrers (Lehrerin) eine erhebliche Austellung vorliegt. —
(3) Vor der . ist dem Lehrer (Lehrerin) Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Bird die ,,,. verfügt, so sind dem Lehrer (Lehrerin) die Gründe hierfür schriftlich zu e, .
(c Gegen bie Verfügung steht dem Lehrer (Behrerim), sofern sie nicht von dem Unterrichtsminister erlassen ist, die Veschwerbe an
diesen zu. —
) Rach Behebung ber Anstände ist der vorläufig versagte Grund- vergütung saß zu gewähren, und jwar vom ersten Tage dez Nalender⸗ mofiats aß, in dem die Bewilliqungsverfügung ergeht. Nut aus be⸗ son deren r wh ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ah kl Eine Nachgewährung für rüchliegende Mechnungsiahre bedart der Genehmiqung des Unterrichtsministers und des Finanzministers. 6 Vie einstweilige Versagung des. Aufrickens hat für sich allein
nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in
die nächstfolgende Vergũtun gsstufe hinausgeschoben wird.
8 20. ODrtiuschlag. (I) Zur Grundvergütung tritt als weiterer Bestandteil des Dienst⸗ einkommeng ein Ortszuschlag. 3) Die in frelen planmäßigen enn auftragsweise voll ˖ beschüftigten und einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) erhalten
ken Ortszuschlag, den sie als endgültig angestellte Lehrer Tebreri men) ander erflen Gehaltestufg der Beseldungzqruppe 1 beziehen würden,
ur in Höhe ven s vom Hundert. Den gleichen Ortszuschlag erhalten arrder Regel die nicht in freien Stellen auftragsweise beschäftigten Lehrer Cehrerinnen) 6 18 Abf. D. ;
3) 5 9 Abs. 5 Kilt sinngemãß.
( Diese Kürzung (Ab. ) findet jedoch auf einstweilig angestellte Leiter (Leiterinnen) von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Rlassen sowie auf Lehrer (Lehrerinnen). die die Prüfung für das höhere Schulamt ober das Pfarramt bestanden haben, keine Anwendung.
5 21. Dienstwohnung.
Wirb den auftrgasweise vollbeschäftigken und einstweilig an= eestelllen Lehrern Cehrerinnen) eine Dienstwohnung zugewiesen, so ellen die s§5 12, 13 und 1 sinngemäß.
5 22. ; Sondervergũtungen, Nebenbezuge und sonstige Vergütungen.
Für die auftragsweise vollbeschäftigten und einstweilig angestellten
Lehrer (Lehrerinnen) finden die S5 15, 18 und 17 sinngemäß An⸗
endung. ö. IH. Kinderbeihilfen. 523.
Die Kinderbeihilfen werden nach den aleichen Grundsätzen gewährt
wie im Beamten Diensteinkommensgesetz. — III. Ausgleichszuschlag. . ö S 24.
Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirt. e als wird zum Grundgehalte, zur Grundvergütung. und zum Ortszuschlage sowie zu den Kinderbeihilfen ein veränderlicher Aus. gieichszuschlag gewährt. Die für die unmittelbaren Staatsbeamten nach dem Beamiten⸗Diensteinkommenzgesetze jeweils geltenden Ye— stimmungen über Art und Höhe des Ausgleichszuschlagsatzes gelten auch für Lehrer (Lehrerinnen).
IV. Ruhegehalt und Hinterbliebene nbezige. . 8 25. Aenderung des Leh rerruhegehaltsgesetzes.
Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und, Lehre⸗ rinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz. samml. S. 29M in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1007 (Geseßsamml. S. 133) wird wie folgt geändert:
1. An Stelle des Artikel 18 4 treten für die zu einem späteren
. als dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten ehrer (Lehrerinnen) folgende Vorschriften: .
(1) Die Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem
Lehrer (zebrerin) auf Grund des Volfsschullehrer⸗Dienstein- kommens geseßes zuletzt bezogene Diensteinkommen — Grund- gehalt, Grundbergütung und Ortszuschlag — zugrunde gelegt Dabei wird der Ortszuschlag mit dem im Peamten⸗Dienst= einkommenggesetze vermerkten Durchschnittssa angerechnet. Diefer Satz gilt als ruhegehaltsfähiger Durchschnittssgz auch für diesenigen, Lehrer Fehrerinnen), denen ing Dienst. wohnung gewährt war. Anrechnungsbeträge auf Grund der Ss 12 und 17 des Volksschullehrer. Dien steinkommensge setzes werden dem tatsächlich bezogenen Diensteinkommen zugerechnet. ) Ruhegehaltsfähig ist ferner die zuletzt, bezogene Stellenzulage des 8 158. Andere Beträge und Nebenhezüge, insbesondere auch Dien staufwandsentschedigungen, die Kinder 6 und der Ausgleichszuschlag sind nicht ruhegehalts⸗ ähig. 2. Artikel 1 8 5 erhält folgenden Aös. 3: . 4 (5) Bei Berechnung der Dienstzejt kommt ferner die Zeit in ihrechnung, die eingnm gehrer (Lehrerin) auf Grund des 5 5 Ahf, 1 big 8 des Volkeschul lehrer Dien steinkommen 8 — geseßzes auf das Besoldungsdienstalker angerechnet ist,. 3. Artikel 1 5 11 erhält folgende Fassung; . 3 Mil Genehmigung bes Unterrichtsministers kann bei der Berserung in den Ruhestand nach Maß gabe der Be, stimmungen in den s§ 8 bis 8 auch die Zeit angerechnet werden, während der ein Lehrer (Lehrerin): a) an deutschen Auslandsschultn oder sonst jm außer⸗ preußischen öffentlichen Schuldienste gestanden hat; b) en einer Anstalt tätig gewesen ist, die vertrag mäßig die Vorbereitung von Zögkingen für die staatlichen Tehrer⸗ bildungsanstalten übernommen hat; . . c) als Lehrer oder Erzieher (Lehrerin oder Erzieherin) an einer öffentlichen Taubstummen⸗, Blinden⸗, Idioten, k Rettungs. oder ähnlichen Anstalt eder an einer gleichartigen privaten Anstalt sich befunden hat, dig nach Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehgrde gusschligßlich gemeinnüßigen Zwecken dient und für ihre Unterhaltung guf die öffentliche Wohltz tigkeit oder auf öffen tliche Mittel überwiegend angewiesen ist; 3. W . q) en einer privaten Volksschule tätig war, die vom Staat als den öffentlichen Volksschulen gleichberechtigt ap⸗ erkannt ist;
e) an einer von einer Synagogengemeinde unterhaltenen jüdischen Religignsschule lätig war; in der Jugendfürsorge und ; gegen Entgelt vollbeschäftigt ger, ist; .
g) als Lehrer (Lehrern) an einer offentlichen oder an einer
. einer offentlichen gleichzuachtenden privaten Volkshochschule vollbeschäftigt war. 4. Artikel 1 5 17 erhält folgende Fassung; ;
Das Ruhegehalt wird für jedes Vierteliaht im poraus in einer Summe durch die Landesschulkasse an die Bezugg⸗˖ berechtigten unmittelbar gezahlt (6 36 Abs. 4 des Volksschul⸗ lehrer⸗Diensteinkommensgesetzes.
5. Artikel 1 8 20 erhält folgende . , te
1 Ein Ruhegehaltsempfänger (Ruhegehaltsemhfänge. u Her (die) in . an sich zu Nuhegehnalt berechtigende Stellung im 6ffentlichen Volksschu ienste wieder, ein getreten ist (63 19 Ziffer Y, erwirbt für den Gel del Zu rück⸗ sretenz in den Rußeftand den Anspruch auf Gewährung eines neuen Ruhegehalts, daz nach Maßgabe seiner (ihrer) nun- mehrigen verlängerten Gefamtdienstzeit und dez in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens zu berechnen sein würde, nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat. .
(2) Neben einem hiernach neu bexechneten Ruhegehalt ist dag alte Ruhegehalt nur his zur Crreichung desjenigen Ruhegehaltsbetrags zu zahlen, der sich für die Gesamtdienst jeit aus dem der Fefife zung des alten Ruhegehalts zugrunde gelegten Dienstein kommen ergibt. ⸗ .
(3) Dasselbe gilt, an . . ,
alb des öffentlichen Volksschuldienstes im, Meichs- obe Ehen fen ff Sinne der? k in 8 19 Ziffer 2 ein Ruhegehalt erdient.
5. Artikel 1 8 25 fällt weg mit der Maßgabe, bäaß die cüf be
sonderen Rechtstiteln beruhenden Ver flichtungen Dritter zu⸗ gunsten der Landesschulkasse re, i e. .
7. Artikel II fällt weg.
V. Aenderung ves Ginterblitebenen⸗ fürforgegesetze s. —
8 26. . . . Das Gesetz, betreffend die *. orge für die Witwen und Waisen her ch ler an Cen hffe nt ichen . pom 4. Dezember 1809 [Kefez amm. S. sd 3) in. der Faffung bes Gesehes vom 10. Juni 15906. Gesetzsamml. S. 157) wird wie folgt geändert:
Jugendyflege hauptamtlich
1. 5 3 Abs. 2 erhält folgende gene, 6E) Das Wihpengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im ⸗ ; verordneten Beschränkung, mindestens neunhundert M etragen.
2. Im § a tritt an die Stelle des angezogenen Artikel 1 5 20 Abs. 4 des Gesetzes vom Hö. 6a. 1883 in der Fassung des Ge. setzes vom 19. Juni 1807 Artikel 1 8 20 Abl. 4 deg Gesetzes bom 6. Juli 1885 in der Fassung des 8 25 Nr. 5 Abs. 3 des Volksschul lehrer⸗Dienstein kommensgesetzes“.
3. 8 10 Abs. 2 erhält folgende e,
Das Witwen, und Waisengelk wird monaklich im voraus durch die Landesschulkgsse an die Bezugsherechtigten unmittel- har gezahlt (6 235 Abs. 4 des Volksschullehrer⸗Dienstein⸗ kommen ggesetze ). An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbeborde.
98 146 fällt wen.
5. 5 15 fällt weg.
§ 27. Versorgungszuschlag. Der Versorgungszuschlag wird nach den gleichen Grundsätzen
wie im Beamten⸗Diensteinkommensgesetze gewährt.
Kinderbeihilfen an Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebene. (1) Die im 8 23 vorgesebene Kinderbeihilfe einschließlich Aus—
aleichszuschlag wird unter den dort genannten Vorgussetzungen auch den zu einem späteren Jeilpunkt als dem 1. April 1920 in den Ruhestand
er n Lehrern (Lehrerinnen) sowie den Witwen und Waisen der am J. April 193 oder später im Amte versterbenen Lehrer (Lehrerin nen und der nach jenem Jeitpunkt in den Ruhestand versetzten Lehrer
(Lehrerinnen) gewährt.
(E)) Verheirateten Nuhegehaltsempfängerinnen ird, Lie Kinder, beihilfe für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei
Verücksichtig ing feiner sonst gen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts der Familie diese zu unter⸗
halten. 655. Die Kinderbeihilfe fällt weg nach Maßgabe des Beam en ⸗ Diensteinkommensgesetzes.
VI. Sonstige Vorschriften. 5§ 29. Gnadenbezũge.
(1) Hinsichtlich der Gewährung von Gngdenbezügen an die Hinter- blieben en eines n einer öffentlichen Volksschule endgültig angestellten Lehrers finden ie für die unmittelbaren Stagtsbeamten bestehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Auch den ehelichen Nach—= kommen einer Lehrerin steht der Anspruͤch auf Gnadenbezüge zu.
(2) An wen die Gnadenbezüge zu leisten find, bestimmt die Orts- schulbehörde.
5 50.
(1) Im Genusse der Dienstwohnung ist die hinterhliebene Familie, welche mit dem Perstorbenen die Wohnung geteilt hat, nach Ablau des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Hinterbleib
eine folche Familie nicht, so ist denen, auf die der Nachlaß übergeht,
eine vom Todestag an zu rechnende 30 tägige Frist zur Räumung der
Dien stwohnung zu gewähren. (2 In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehör de
demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt ist ohne
Anspruch alf Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. 5 31.
Zahlungs weise des Dienstelnkomment. Die endgültig, angestellten Tehrgr (Vchrerinnen) erhalten ihrt Diensfsezüge, soweit sie ihnen in festen Barbezügen, zuste ßen, mo natlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteliähflich in vogaus Die (einstweilig angestellten oder auftragsrweise beschäftigten Lehr⸗
kräfte erhälten ihre baren Dienstbezüge monatlich im voraus.
5 32.
Umzugs kosten.
10 Arge tell Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Berfetzungen aus der Landesschulkasse (38 35 flg) eine Vergütung für Umgzungskosten. Die näheren Bestimmungen über die Doͤhe der Vergütung werden von dem Unterxrichtsministez in Ge— meinschaft mit dem Finanzminister getroffen. (crfolgt die Versetzung quf Wunsch oder Ankrag ober unter sonstiger Mitwirkung des Schul⸗
verbandes, so hat der Schulverband die Kosten des Umzugs zu tragen.
(2) Die bestehenden Porschriften über die Gewährung pan An— zugs⸗ und Herbesholungskosten werden aufgehoben. Bei Versetzungen
gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hgqusgarten oder die
Verringerung des Orktszuschlags (63 9 und 20) nicht als Verringerung des Diensteinkommens. 8 33.
Nechtoöweg. . Auf die Lehrer (Lehrerinnen) an den öffentlichen Bolksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Gesetes, he kreffend die Erweiterung des Rechtswegs, vom 24. Mai 1361
(Gesetzsamml. S. 241 mit felgender Maß abe Anwendung;
J. Die Klage ist gegen die Landesschulkasse, pertreten durch den Rassenampalt, und, foweit es sich um Leistungen handelt, für die die Schulunterhaltungspflichtigen einzutreten haben, gegen diese zu richten. Im Falle des 2 a. 4 O. tritt an die Stelle des Verwal⸗ Mungschefg. der Qberpräsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichtsminister. . 3. Bei der richterlichen Beurteilung sind dig auf Sirund dieses hefe res erfolgten Festfetzungen über das Diensteintemmen der Ilesfe, mobesondere über die Höhe des Grundgehgltz und, er Grundveralitung, des Ortszuschlags, der Kinderbeihilfe und des Ausngleichszuschlaas, über Dienstwohnung, Dienstland. Gachleistungen sowie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zugrunde zu legen.
5 34 * 8 Augeinandersetzung Mwischtü, dem abgehenden und dem amitehenden Lehrer (Leh rerim.
(1) Bei Streltigkeiten zwischen dem bare en dehrer (gzehrerin) oder den Erben. des verstorbenen Lehrers e, . und dem an⸗ ziehenden Lehrer (Lehrerin) oder dem Schulverband üben die Aus⸗ einandersetzung wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlich des Hausgartens oder des baren Dienst⸗ immens Krifft vie Ech̃ulaufsichlsbeh orde, vorbehaltlich des echte wegs, eine in Verwellungsroene vollstreckbare einstweil igh Entschei⸗ zung. Bei Verfetzungen kann sie, angrdnen, daß die von dem Lehrer Lehrerin zudiel erhobenen Beträge für seing Nechnung den Schul⸗ unterhalbungspflichligen. unmittelbar qus den Bezügen grstattet
werden, welche der Lehrer (Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu empfangen hat. . () Die Schulaufsichtsbehörze ist befugt. die Entscheidung all⸗
gemein den ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen. v. Aufbringung der gersbulichen Volk s⸗ fchullasten. § 35. Landes schulkasse. .
() Alle Schulverband Schulgemeinden) werden zum Ausgleiche der Persönlichen Volksschullasten zu einer Landesschulkasse pereinigt. Die bisherigen Volkoschullehrer⸗Altertzwilage⸗ 3 und. Witwen und Va senkasen . Ihr Vermögen als Ganzes, ihre Verbindlichkeiten sowie el wal ge Forderungen, Ueber⸗ e
0
Y Die Landesschultasse erhält die erferderlichen Geldmittel= 6) urch Staatsbeitrage (Bescldungebeiträge) — S5 41, 42,
43 und 14 — w
b) e. Schulverbands · (Schulgemeinde) Beitrãge — 585 45 und 46 —;
c) Turch etwaige eigene Einnahmen.
5 36. ) Die Landesschulkasse besitzt die Rechte der Körperschaften des öffentlichen Ftechtes. Sie wird verwaltet und nach außen der- treten von dem Unterrichtsminister und dem Finanzminister, sowen dir m nicht dem Kaffenanwalt oder anberen Behörden 37 Abs. ) zustehi. 2) Die Kassengeschäfte werden durch die Generalstaatsasse und die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich geführt. 3) Das Diensteinkemmen der Lehrer (Eehrerinnen] wird bon der Landes schuffaff' an bie Bezugöberechtigten gezahlt, Die Schul. aufsichtsbehörde kann für einzelne Schulverhbän de Schulgemeinden) unb auch für einzelne Lehrer (Lehrerinnen) Zahlun durch Vermitt⸗ lung der Schulkassen oder der Gemeindekassen erfolgen lassen, ohne daß dafür eine Entschädigung gezahlt wird. . (c Die Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge werden in der Regel unmittelbar an die Bezugeberechtigten gezahlt.
5 37.
(h Für die Zahlung der Beitrage der einzelnen Schu lverbände Schulgemeinden) wird ein Plan nach Regierungsbezrken und dem Bezirkẽ der Stadt Berlin von der Verwaltung der Landesschulkasse aufgestellt und nach Genehmigung durch den Kassenanwalt in den einzelnen Regierungsamtsblättern, jedoch nur mit em für den ein- zelnen Bezirk in Betracht kommenden Teil, veröffentlicht. Für den Bezirk der Stadt Herlin erfolgt die Ver fen ichn im Amtsblatt für die Regierung Potsdam und den Stadtkreis Berlin.
() Aus dem Plane muß der Beitrag jedes einzelnen Schul; verbandes (Schulgemeinde), und zwar getrennt nach den im 8 46 unter 1 bis s enthaltenen Bestimmungen berechnet, zu ersehen sein.
(3) Gegen die Höhe des auf den einzel nen Schulverband Schul gemein be auegeschrichenen Beitrags, steht den Schulberbänden Schuigemcinben s6r ihren Beitrag binnen vier Hochen vorm Tage der Ausgabe dez. Regierungsamtsh lattzg an der Einspruck i der Schulaufsichtsbchörbe ünd gegen deren Bescheid binnen zwei Wochen die Klage im Berwaltungsftreitverfahren beim Bezirksausschuß offen, in der bie Landesschulkasse durch den Kassenanwalt oder dessen Be⸗ auftragten vertreten wird. J
( Der Einspruch und die Klage können mir darauf deststzt werden, daß die Berechnung des Beitrags nicht richtig oder eine Ver⸗ a n zur Beltragszahlung überhaupt nicht gegeben e; Eine Anfechtung der Berechnung des Kassenbedarfs ist nicht zulässig.
§5 38.
(1) Zur Wahrnehmung der Rechte der Schulverbãnde Schul⸗ gemelnbern) bei der Verwaltung der Kaffe werden von dem Unterrichts, mrinfster in Gemeinschat! mil dem Finanzminister ein Kasseganwalt und Aan oder mehrere Stellrertteter ernannt. Das Diensteinkommen deg Kassenamvalts, seiner Stellvertreter somie der ihm etwa bei= gegebenen Beamten und Hilfskräfte setzen der Unterrichtsminister und der Finanzminister fest. .
63) Der Kassenanwalt hat den Verteisungsplan 5 35) Lor Feiner Veröffentlichung zu prüfen und zu genehmigen und ist berechtigt, dagegen Einwendungen zu erheben. . ö
(3) Der Kassenanwalt hat die Aufgahe, si on zu uber⸗
aun, . die Verwaltung der Landes schulkasse ordnungsmäfig ge hrt wird. Gr ist befugt, die Unterlagen e prüfen, welche der Auf⸗ ellung des Verteilun geblans zugrunde ge 5 werden. Er ist auch erech gt. Cinficht in Vie Verwalkungen der Schulverbände zu neben, om et Cie Verwaltung der Tan desschulfasfe damit n Zu sammen hang stehl. Verträge, welche die dandesschulkasse abschließt, bedürfen einer Zustimmung. In Zipilprozessen und im Verwaltungsstreitverfahren Der ritt er die Landesschulkasse vor . .
g) Der Kassenanwalt hat je nach Bedarf hei den Bezirls= u und dem 5 in Berlin einen Be⸗ auftragten zu bestellen, der nach Weisung des , . befnat sst, de Obliegenheiten des Kassenanwalts gegenüber den Bezirks. Kreis. und Drisbehörden wahrzunehmen. Von jeder r don Ruhegehält und Wisowen, und Waifengeld ist kem Nassenanmat oder, wo ein Beauftragter hestellt ist, diesem Kenntnis zu geben. Ruf dag Verlangen dez Kasffenanwclls oder, des Beauftragten ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die der letzteren. zu= grunde gelegten Rechnungsgrundlagen zu gewähren. Gegen die X setzung des Ruhegehalts oder der Witwen⸗ und Waisengeldez teht bem Kassenanwalt oder seinem Beauftragten innerhalb eines Monats nach Mitteilung der ellen ge die Beschwerde gn den Ober⸗ rräfidenten und gegen dessen. Bescheid binnen sechs Wochen an den
nterrichtsminister Und den Finanzminifter zu. Die Beschwerde hat feine aufschiebende Wirkung.
ö 5§5 59
Die Landesschulkasse übernimmt: ö. V a) die Zahlung des baren Diensteinkemmeng und der, enter. ) if Ki g des Auggleichszuschlags an die Lehrer Lehrerinnen), sowest sie in planmäßigen Stellen voll⸗ befchäftigt werden, scwie der Gnadenbezüge; ö b) die Erstattung des Wertes der den Stelleninhabern Stellen⸗ inhaberinnen) auf ihr Dienstein kommen angerechneten NRaturalleistungen und anderen , üge oder einer Vienftwohnung an die Schulverbände Se . c die Zahlung der Ruhegehälter und Qinterhliebenenhezug? n r der Gnaben gelder, auch für die bereit bei Inkrafttreken dieses Gesetzes aus den bisherigen Volks⸗ schullebrer ⸗Ruhegehaltg. und Witzen und Waisenkassen Bezugsberechtigten, . der Hinterbliebenenbe züge, zu deren Zahlung die Stadt Berlin unp die nach 8 15, des , vom 4. Dezember 1599, betreffend die Fürsorge fir die Witwen und Waijen der Lebrer ans fentlichen Polkaschulen Geseßsamàml. S. 333), einer Pals! ullehrer · KRihren. und Waisen kaffe nicht angeschlossenen verbände verpflichtet sind; . ) die Vergütung der Umzugskosten (5 39. t 5 49. . ö ür jedes mit dem 1. April beginnenge echnungesjahr w! der g uf. Rasse noch dem Stande des Diensteinkommens aller Schufstellen vom 1. Mai des vorhergzhenden Rechnungsjahrs unter Berücsichtigung der voraussichtsichen Steigerung oer Verminderung des Dienftelnküommens s 41 Xbs. 1) und unter Hinzurechnung der oral ichtlichen Verwalkunggkosten, zu denen das Dienstein kommen des Kassenanwalts, seiner Stellbertreter und der sonstigen Beamten and Hilfekräfte somie ine angzmes ene Betriehbrück lage. gehören. berechnet. Ersparnisse oder Fehlbetreige eings Rechnungsjahr sind in der Bedarföberechnung für das dem Kassenabschlusse folgende
Nechnungäsahr abzusetzen oder zuzusetzen.
) Erstmalig wird der Bedarf der Landesschulkasse na 6 Stande des Diensteinkemmens z 41 Abs. . wie auf, . dieses Gefetzks am j. April 1925 zu zahlen war, unter n ng. nung der mutmaßlichen Verwaltungatosten und unter Berüs ich. ang der Crfparkisfg oder Febsbeir e der bisher fü diz ihelnen
. destehe nden Wolkeschuslehrer, Alterszuiage ., Ruhegehalts. und
wen und Waisenkassen ermittelt. § 4.
r Staat zahlt an die Landesschulkasst⸗ ; ,, 3 den endaüllig und einstweilig engestellten dehrern (Cehrerinnen) r eren und im dorangesa ng en Fechnungs ahre tat sächl ch gezahlten Betrags an Grund ehalt
oder Grundvergütung (33 1. und S), Strtszuschlag 56g d
—
üsfs brer Fehlbeträre der Kassen am Schlusse des Nechnun jahres k een! * die Landesschulkasse als Rechtgnachfolgerin 3
und 2), Kinde rbeihilfe ? z) und Ausgleichs juschlag (3 24)
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