1921 / 6 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jan 1921 18:00:01 GMT) scan diff

nehmungen von Gemeinden und Gemeindeverbnden und fur öffentliche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Ge nossenschaften, die einem Revisionsverbande gemäß S 54 ff. des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenos 1 in der Fassung vom 20. Mai 1898 Reichs⸗Gesetzbl. S. Si) angeschlossen sind, sofern es sich nicht um Genossenschaften handelt, die am 16. Januar 1929, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Fanuar 1929 (Reichs⸗ Gasetzbl. S. 50), noch nicht in das Genossenschaftsregister ein⸗ etragen waren und deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

Die Beschränkung des Abs. 1 rr 1h nicht auf solche als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft betriebene neue Bankunternehmungen, zu deren Inhabern aus⸗ schließlich Bersonen gehören, welche am 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 Reichs⸗Gesetzbl. S 50M, Inhaber, Mitinhaber oder Vorstandsmitglieder eines unter Abs. J fallenden Unternehmens waren oder welche in diesem Zeit⸗ punkt bereits seit mindestens 5 Jahren in Unternehmungen der im Abf. J bezeichneten Art zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt waren.

§ 1090. Depotgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die m,. und Verwaltung von Wertpapieren, die nach der Auffassung de Verkehrs als Effekten angesehen werden, für andere, die Ueber= lafsung von Schrankfächern an andere und die Verwahrung von verschlossenen Depots für andere. 2 ?

Dem Depotgeschäfte wird gleichgestellt die Einräumung eines Anspruchs auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattung und Zahl nach bestimmt sind (Gutschrift auf. Stückkonto), wenn der Anspruch nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit erfüllt wird.

Die Annahme von Wertpapieren . nicht als Depotgeschäft, wenn sie nur zum Zwecke der Abwicklung bon Wertpapierver⸗ kaufs⸗ oder ⸗ankaufsaufträgen rg und die Wertpapiere nicht länger als 10 Tage im Besitze des leiben.

5 11. ;

Depositengeschäfte im Sinne dieses Gesetzez sind die Ver⸗ wahrung und Verwaltung von Geldbeträgen für andere, ins⸗ besondere die Annahme von Geldbeträgen zur Verzinsung.

Die Annahme von Geldbeträgen gilt nicht als Depositen⸗ geschäft, wenn die Geldbeträge bei der Ausführung von Wert⸗ papierankaufs⸗- oder verkaufsaufträgen oder zum n. der Ab⸗ wicklung von Wechlelgeschäften ober sonstigen ankgeschäften außer Depot- und 8 angenommen und nicht länger als 10 Tage gutgeschrieben werden.

uftragnehmers

§ 12. (

Als Depot⸗ und Depositengeschäfte gelten nicht die vorüber · gehende , , von Wertpapieren oder Geldbeträgen der Gäste in Gastwirtschaften sowie im Geschäftsverkehre zwi chen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern, die Annahme von rt⸗ papieren zur Verwahrung oder Verwaltung und die Annahme bon Geldbeträgen zur Verwahrung oder Verzinsung.

S 13. Alle Reichs, Staats⸗ und Gemeindebehörden sowie die Notare sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gefetzes, die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Finanzamt mii⸗

zuteilen. 8u Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, durch Ver⸗

ordnung Maßnahmen zur steuerlichen re er, geflüchteten oder verstecklen Bermögens zu treffen und vor ätzliche Zuwiderhand⸗

lungen . seine Anordnung mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗

tausend Mark und mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit einer diefer Strafen sowie mit der Verfallserklärung des verheim lichten Vermögens zugunsten des Reichs zu bedrohen.

Der Reichsminister der Finanzen ist ferner ,, im Einsernehmen mit dem Reichswirischaftsminister durch Verord⸗ nung Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Banken zu er⸗ laffen und Banken, die keine Geiwähr für die Innehaltung dieser Vorschriften bieten, den Geschäftsbetrieb zu untersagen. orsätz⸗ liche Zuwiderhandlungen gegen die im Satze 1 bezeichneten Vor- schrifilen werden mit Geldstrafe bis zu fünßfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.

. Die auf Grund der Abs. 1 und 2Werlassenen Verordnungen bedürfen der Zu rimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte zu wählenden Ausschusses von zehn Mitgliedern, sie müssen auf⸗ gehoben werden, wenn der Reichstag es verlangt.

5 15. Wer den Vorschriften im 8 1 Abs. 1 oder im 8 ] e l

zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttaufend Mark bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er— kannt werden. Der Versuch . strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare en ung bezieht, sind durch Urteil zu⸗ gunsten des Reichs für verfallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

16. Vorsätz liche Zuwiderhandlüngen gegen die Vorschriften der S8 2. 3, 4, 8 und 9 Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig⸗ kausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der i,. einer ach §z 8 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1820) erlassenen Ver⸗ fügung des Landesfinanzamts zumider den Geschäftsbetrieb einer Bank fortführt oder wieder eröffnet.

§ 17. Es werden aufgehoben

die Verordnung über Maßnahmen g8ͤen die Kapital⸗ abwanderung in das Ausland vom 21. November 1913 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1325)

die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Maß— nähmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 15. Fanuar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 49),

das 2 gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540),

die Bekanntmachung zur Ausführung des e,. gegen die ö vom 8. September 1919 ( ae geren? S 5),

die zweite Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ flucht vom 14. Fanugr 1929 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 50),

die Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗G6 r bl. S. 1640), vom 28. September 1920 gleich? de lch 1688).

In Geltung bleiben die Verordnung über Kapitalabwande—⸗ rung in das Ausland durch Abschluß von Versicherungen vom 15. Januar 1919 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 49) und die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 19159 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820). Soweit in den 6 und 8 der let t⸗ lenannten Verordnung auf die Vorschriften anderer, die X. ämpfung der Kapitalflucht betreffenden, nunmehr aufgehobenen Gesetze und Verordnungen Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschthften die ses 3

. 518.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Es tritt am 1. Juli 1821 außer Kraft.

Berlin, den 24. Dezember 1920.

Der Reichsprãäsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanz. . Dr. Wirth.

Gese betreffend Anmeldepflich führung des Artikel 20 vertrags beschlagnahmten

geräts.

Vom 30. Dezember 1920.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

81.

Wer i , euggerät, das nach Artikel 202 des Friedens⸗ vertrags der Auslieserun . unterliegt, noch im Besitz oder Gewahrsam hat, ist en tet, es bis k einem von dem Reichs⸗ —ꝛi— festzusetzenden Zeitpunkt bei den von ihm zu be⸗

mmenden Stellen anzumelden.

*

tz,

t des zur Durch⸗ 2 des Friedens⸗ Luftfahrzeug⸗

F 2.

ür Zuwiderhandlungen 234 die in der Bekanntmachung des ,, dom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 137 vom 24. Juni 1920) festgesetzte Anmeldepflicht wird ö gewährt, wenn die der Anmeldepflicht unter⸗ liegenden Gegenstände bis zu dem nach § 1 festzusetzenden Zeit⸗

punkt nachträglich angemeldet werden. Für , ,,,. gegen die in der genannten Be⸗ kann tmachüng des Reichsschatzministers angeordnete ö

nahme wird Straffreiheit gewährt, wenn die beschlagnahmten Gegenstände bis zu dem nach 5 1 festzusetzenden Zeitpunkt an das Reich abgeliefert sind.

Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht . t, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet. 868

Das bis zu dem nach 5 1 festgesetzten Zeitpunkt nicht ge⸗ meldete, der 26 lagnahme ar e r e g gf durch den eich atzminister zugunsten des Rei ö. verfallen zu erklären. Eine Entschädigung wird in diesem Foelle nicht gewährt. 3

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Helbstrafe bis u einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, fie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, 6. t, wer vorsätzlich a) die im dieses Gesetzes geforderte Anmeldung un⸗ richtig, unvollständig oder nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt bewirkt, b) der Beschlagnahme unterliegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, er k veräußert, erwirbt oder seine Var äußerung und seinen Erwerb vermittelt.

§5 5. Wer die im 5 4 genannten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 8 wel g i.

Berlin, den 30. Dezember 1920.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichskanzler. J. V.: Dr. Hein ze.

Sekanntmachung,

betreffend Beschlagnahme des aus⸗ liefernden uftfahrzeuggeräts.

Vom 30. Dezember 1920.

Auf Grund des Gesetzes über Enteignungen und Ent⸗ schädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutsch⸗ land und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl., S. 1527 ff) und des Gesetzes, betreffend Anmeldepflicht des zur Durchführung des Artikel 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrzeuggeräts, vom 30. Dezember 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. 1921, S. 45) wird n , bestimmt:

Sämtliches Luftfahrzeuggerät, und zwar sowohl dasjenige, welches sich im Besitze von Behörden, als . . . sich im Besitze von Privaten befindet, ist, soweit es auf Grund des Artikel 292 des Friedensvertrags ausgeliefert werden muß, bereits durch die Bekanntmachung vom 24 Juni 1920 (Deutscher Reichzanzeiger, Nr. 137 vom 24. Juni 1920) beschlagnahmt. 2. Auszulieferndes Luftfahrzeuggerät im Sinne der Ziffer 1 sind folgende Gegenstände, sowent sie

a) vor, während oder nach dem Kriege im Auftrag der Heeres⸗ oder Marineverwaltung gebaut worden sind,

b) im militärischem Gebrauche , sind oder für diesen bestimmt waren, auch wenn sie sich im Privatbesitze be⸗ finden, und

e) aus Halbfabrikaten hergestellt sind, welche vor, während oder nach dem Kriege im Auftrag der Heeres⸗ und Marine⸗ verwaltung 6 t worden oder für militärische Zwecke bestimmt gewesen sind:

1. Flugzeuge jeglicher Art, flugfähige und nicht flugfähige,

2. Höhen⸗, Zeit⸗ und Hesh led e n m ef far i. Mwecle, Flugzeugkompasse,

,, . flächen und ⸗rümpfe, Spezialwagen, Flugzeugtransportwagen, Flächentrans⸗

ortwagen, Luftfahrzeugmotore, gebrauchsfãhige nicht ge⸗ nämlich Zylinder⸗ und

brauchsfähige jeglicher Art, Luftfahrzeugmotgren⸗Ersatzteile, Lurbe , Vergaser, Zündungen,

Spezig lichtbildkammern für , n. mit den da⸗ . en Kassetten, 8. Bord⸗E⸗T-Gerät. dier nn fen ö,. be gig eh f

Fesselballone, Motorwinden für Fesselballone mit Kabe 10. , wen ne . . Die Beschlagnahme hat die 1 daß ohne Zustimmung

oder

Doo , , , . ge

E23

des Reichsschatzministeriums die Vornahme von Veränderungen an den von der 6 betroffenen Gegenständen ver⸗ boten ist, und daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie ver⸗ boten und nichtig sind. Den röechtsgeschäftlichen Versügungen stehen rn n, n. die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.

Die beschlagnahmten ben eff nde sind pfleglich zu behandeln.

AUnbeschadet der Beschlagnahme dürfen diejenigen Gegen stãnde, welche auf Grund der allgemeinen Anweisung der deutschen Luftfriedenz lommissien von den Unterkommissionen der Inter⸗ 6 , bei den Besitzern an⸗ efordert werden, dieser gegen Empfangsbestätigun = . 96 ,

it der Durchführung der Auslieferung der beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der vorläufigen e i ö u⸗ standes ist die Reichstreuhandgesellschaft, Il. G. beauftragt, die auch die im Einzelfalle notwendigen Vereinbarungen treffen wird und der nach . des Gesetzes von 31. Auguste 1919! die ge—⸗ forderten Angaben zu machen sind. Die etwa notwendig werdende Enteignung erfolgt durch das Reichsschatzministerium vorbehaltlich der ehr ch e geben, Entschädigung.

8. Jedermann wird ierdurch aufgefordert, unter eingehender . der, Eigentumsverhältnisse und der Lagerorte der nächsten Zweigstelle der Reichstreuhandgesellschaft, A. G. das in seinem Besitze befindliche unter 2 aufgeführte Luftfahrzeuggerät listenmäßig bis zum 531. Januar 1921 anzugeben, sofern eine Anmeldung bisher noch nicht erfolgt ist.

A. Diese Zweigstellen befinden sich in:

weigstellen;

A. Berlin W 9, Potãdamer Straße 134, UI, greg

Breslau, Bremen

Cassel,

. angenstra Behn e fler ge 6

Dresden⸗N, Königsufer 2, . rankfurt (Main), Bürgerstraße 16, parterr⸗ rankfurt (Oder), Ziegelstraße 26 29.

Halle (Saale), Lindenstraße 83,

. Neuer Wall 10,

annover, Goethestraße 46,

arlsruhe (Baden), Königsberg (Ostpr.),

tesanienstraßhe 51, Kaiser Wilhelni- Damm, Nene

Gerichts gebaude,

Magdebur

Augustastraße RT,

9 München, Brome nadenplatz 6, Münster (Westf), Ludgeriplatz 3B, Schwerin (Mecklbg.), Wismarsche Straße 91, Stettin, Falkenwalder Straße 17, Stuttgart, Königsbau,

Weimar,

Watzboifstraße 60 (Landgericht. B. Nebenstellen:

Düsseldorf, Schadowstraße 23.

Essen, Burgplatz 5. Kiel, Knooper Wilhelmshaven,

eff: allstraße 21.

H. Nach 5 10 des Gesetzes vom 31. August 1919 bzw. nach

§ 4 des .

s vom 30. Dezember 1920 wir

mit Gefängnis bis

zu einem Jahre und ', bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, bestraft, wer

a) vorsätzlich der Beschlagnahme zuwiderhandelt, oder

b) die von ihm auf

rund des 5 4 Abs. 1 des Gesetzes . ihn

forderte Auskunft nicht, oder nicht innerhalb der bestimmten Frist, oder unrichtig oder unvollständig gibt,

d. h. die in diese Liste unrichtig, unvollständi

Ziffer 3 dieser Bekanntmachung geforderte

oder nicht innerhalb der

ihm bestimmten Frist einsendet, oder

c) der Vorschrift des eine Geschäftsbriefe,

58 4 Abs. 2 zuwider die Einsicht i Hhess Iftẽbil hr oder . un

E . oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verweigert.

Nach

wird mit Geldstrafe bis zu

s 11 des angezogenen Gesetzes vom 31. August 181

zehntausend. Mark bestraft, wer den

vorftehend erwähnten Verpflichtungen fahrlässig zuwiderhandelt.

Die

bereits durch besondere Verfügungen ausgesprochenen

Beschlagnahmen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt. Wer durch Verzicht auf , . zu erkennen t

ibt, daß er auf eine y verzi htet, e

, Namen zugeben.

aucht weder

noch die Herkunft des Luftfahrzeuggeräts an⸗

Berlin, den 30. Dezember 1920.

Der Reichsschatzminister. J. V.: Kau tz.

Bekanntmachung über Dru ckpapier.

Auf

Vom 31. Dezember 1920.

Grund der Verordnung über Druckpapier vom

18. April 1916 (RGBl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

§1. Verleger und Drucker von n, dürfen in der Zeit bom

1. Januar 1921 bis zum 31. NMãrz Mengen beziehen und verbrauchen, die stelle fsär das Deutsche Zeitungsgewerbe

21 Druckpapier nur in den . sie von der Wirtschaftt⸗ estgesetzt werden. Dies gilt

auch, foweit es fich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferung, verträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsãtzen⸗

I. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche

1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom Hundert

von 201 erfahren von 251 erfahren von 301 erfahren von 351 erfahren von 401 erfahren von 501 erfahren von 601 erfahren von 701 erfahren von 801 erfahren von 951 erfahren

von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten,

erfahren

von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten,

erfahren von 1401 erfahren

über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 445 vom Hundert /

Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung d , . und der Gesamtzahl der Seiten (amfang), die d

bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert bis 360 Quadratmeter eingenommen hatten. eine Einschränkung von 18 vom Hundert bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert bis 400 Quadratmeter Ing en n n hatten, eine Einschränkung von 27 vom Hundert bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 30 vom Hundert bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 31 vom Hundert bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 32 vom Hundert bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 33 vom Hundert bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 36 vom Hundert bis 1100 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 37 vom Hundert

ckpapier, errechnet für

eitung im Jahre 1915 verbrauchten

36

altigen Dru von drei Monaten.

glattem holz einen Zeitraum

eine Einschränkung von 38 vom Hundert

ihnen für den Druck der

tenge von maschinen

eine Einschränkung von 39 vom Hundert bis 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, eine Einschränkung von 42 vom Hundert

Y

der von

*

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eitung im Jahre 1916 gehabt hat.

Zeitungen,

deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1215 gegen

über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung

bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 2. von 301 bis 450 Quadratmeter be⸗ trägt, 5 vom Hundert,) J 3. von 451 bis 5o00 Quadratmeter be⸗ h sie gemã trägt, vom Hundert, 500. Quadratmeter beträgt, 7 vom Hundert !

4. über

. 5 . über dem Jahre

1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert

2. von 51 bis 75 Quadratmeter be⸗ trägt, H vom Hundert

3. von 76 bis 190 Quadratmeter be⸗ trägt, 8 vom Hundert

4. von 101 bis 125 Quadratmeter be⸗ trägt, 19 vom Hundert

5. über 125 12.5 vom

über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug Ziffer 1 be⸗ rechtigt sind.

deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen. 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung

i, gen Meng, zu deren Bezug sie g ! Ziffer 1 berechtigt sind.

Quadratmeter beträgt, Hundert

Verleger und Drucker von Tageszeitungen, deren Bezugt⸗ and Verbrauchsrecht in der Zeit vom J. n, n be . Nin Ioal mehr als 5666 Risogramm Druckpapier beträgt, und *.

gedruckte und gegen Entgelt abgesetzte Auflage

oder zu einem

am 1. Januar

späteren Zeitzunkt gegenüber der Durchschnitts,

auflage des Jahres 1515 surückgegangen? ist, find verpflichtet, de Wirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe hiervon unverjägli

Anzeige zu erstatten. Hundert übersteigt, erfährt das Bezugs un

Soweit der , nnn, der , ö 5 Verbrauch re

entsprechende Kürzung. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Reichswirtschaftoministers. h t rj

iudene Bestände angerechnet.

et und Drucker von Tages zeikungen baben der Wiritschaftg. rn. ihr zur Ermittlung, der jeweiligen Auflage geforderte uuf wahrhe tögemäß zu erteilen. ; 1 9. ee nen die im Jahre 19153 nicht erschienen sind, ie Wertschafts telle ein Bezuns⸗ und Verhrauchsrecht festsetzen. mn, Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holt sigen Druckrgpie gedruckten Zeitungen, deren Ausgabe in einer i nscht mehr als sieben Bogen zu Je vier Seiten umfassen, unter ker fei le 3. fun en zel dem WV. Run isi erich enen sin s einge li. schüntung im Verhrauche von Druckpapier der e mntg Art; sie jedoch in der Zeit bom 1. Januar 192! bis 31. März 192 e aschinenglattes, holzhaltiges Druchzgpier beziehen, als Menge des Verbrauchs im Monat März 1919 entspricht. emHerleger dieser Zeitungen haben, der Wirtschaftastelle für eussche Zeit ungöge werbe auf ihre Kosten ein Pflichteremplar an Lu abe durch die Post Ilm j ,, . zu übe rweisen. den hie He himinf ungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine An⸗ dung auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen , nen die den Borschriften der Ziffer 1 unterliegen. cite Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 und 2 werden vor⸗

fhebung der Bessimmungen des 5 11 der Bekannt⸗ Bruckvapier vom 15. April 1916 (Zentralblatt für das

17 S. 84) und 8 3 der Belanntmachnng über

20. Juni 1916 NG Bl. S. 534) wird le e

helimmt:

Hruckpapier. das nir Herstellung von Tageszestungen dient, darf gerlegern und Druckern von Tageszeitungen nur bis . Höhe der⸗ ien Menge geliefert werden, die die WMirtschafts telle für das eutsche Zeitungsgewerbe auf Grund der Bestimmungen des § 1 für den Verleger oder Drucker festgesetzt hat. Die Wirtschaftsstesle teilt lch pon dem Verleger oder Brucker bezeichneten Lieferer die Höhe

it. e Bezugsrechts mi ; a

83.

nnter Aufhebung deß 5 12 der Bekanntmachung über Druck. pahier vom 19. April 1916 (Zentralblatt fär das Deutsche Reich „17 S. 84) wird folgendes bestimmt:

Der Lieferer von Druckpapier, das zur Herstellung von Tages⸗ titungen, dient, hat der Wirtschaftsstelle bis zum fünfzehnten Tage nich Ablauf eineg jeden Kalendervierteliahrg erstůmalig bis zum B. Ayrll 1921, für, das erste Vierteljahr 1921, die gesamten im eingegangenen Kalenderviertellahr an Verleger und Drucker von Nageb zeitungen gelieferten Mengen Druckpapier anzuzeigen.

8 4.

Der 8 4 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni j MMG Bl. S. 53) erhält lgende Fassung;

Drucker und Verleger von Tageszeitungen haben der Wirtschafts sile fir das Deutsche Zeitungsgewerbe biz zum fünfzehnten Tage nach Ablauf eines jeden Kalenderpiertelighrs, ersftmalig bis zum Jö. Aptil Jg21 für das erste Vierteljahr 121, die gesamte im vor⸗ angesangenen Kalendervigrteljahre zur Herstellung von Tageszeitungen berhtauchte Menge Druckpapier anzuzeigen.

§5. nnter Abänderung des 36 der Bekanntmachung über Druckpapier pom 305. September 1520 (RGBl. S. 1698) wird der nach 5 10 der Helanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916 Gentralblatt sit das enn he Reich Nr. 17 S. 84) von den Beziehern an die Wirtschaftsstellũe für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuffhrende Betrag auf 40 Pfennig für 100 Kilogramm Druckpapier herabgesetzt.

Die Einziehung dieser Abgabe erfolgt durch den Lieferer, der sinefestss die Beträge an die Wirtschaftsstelle bis zum fünfjehbnten

ge eines jeden Monatz, erstmalig bis zum 15. Februar 1931 füt ben Januar gz, abzuflihren hat. Werden die Pet räge nicht dem⸗ emäß entrichtet, so erfolgt die Beitreibung auf Antrag der Wirt ĩ. für das Deutsche Zeitungsgewerbe nach den landesgesetz= lichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.

8 6. . Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstra fe bis zu

schntausend Mark wird beftraft, . J. wer den 85 1 und 2 zuwider e, ,. der im 8 1 bezeich⸗ neten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Wirtfchaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe festgesetzt wird, oder 2. Dtuckpapier der im 8 1 bezeichneten Art an Verleger oder Drucker von Zeitungen über die diesen nach 8 2 zustehenden Hiengen hinaus verkauft oder Uiefert oder den von der Wirt schaflestelle für das Deurtsche Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt, 3. wer der Anzeige⸗ und Auskunftspflicht nach 5 1 Ziffer 1, 3 und 46 zuwiderhandelt, (

Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1921 in Kraft. Verlin, den 31. Dezember 1920. Der Reichswirtschafts minister. J. V.: Dr. Hirsch.

Verordnung fut Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten. Vom 31. Dezember 1920.

. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen r Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl.

S. ol) 18. August 1517 (RGBl. S. S823) wird verordnet:

Artikel J. Die Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten vom 13. Tejember 19260 (RGB. S. 2036) wird wie folgt geändert:

l. Im 5 1 Abs. 2 ist die Zahl 5 durch die Zahl 4 zu ersetzen. 2. An e Se J 858 3 9 tritt folgende Wen rf Die Hersteller und Großhandelspreise schließen die Ver. sendung bis zur Station (Bahn, Post oder Schiff) des Empfängers ein.“ Artikel Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1920. Der Neichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Huber.

Verordnung, f Aenderung der Verordnung über die Besteuernng es reichssteuerfreien . durch die Ge⸗ meinden.

Vom 29. Dezember 1920.

Auf Grund des 8 444 Abs. 3 der Neichs abgabenordnung tom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) , „Der § 1 Abs. 1 der Verordnung Über die Bestzuerung, des he steuer reien atem en, durch die Gemeinden vom 28. Mai 1920 RGBl. S. III7) erhält folgende Fassung: Für das Steuersahr 1520 jst die Besteuerung der von der Einkommensteuer nicht n,, Einkommensteile gemã zo. l bes Landegsteuergefetzez vom 30. März 192 RGI. S. 4h27 zulässig, wenn die Beschlüsse der Ge. meinden den Finanzämtern spätestens bis zum 31. Januar 1921 mitgeteilt werden. Verlin, den 29. Dezember 1920. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf. .

vom

zember 1920

Bekanntmachung,

betreffend Verbot der Ausfuhr von Waren des fünften Abschnitts des , (tie rische unb pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschen⸗ haare; zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte).

Auf Grund der Verordnung über die Außenhanbelskontrolle . . 1919 (RGBl. S. 2123) wird verordnet, was folgt:

§1.

Die Ausfuhr ber nachstehend bezeichneten Waren dez fünften Abschnitts des Zolltarifs (tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte) ist ohne Bewilligung der zuständigen Stelle verboten:

Ausfuhrnummemn

des Stanstischen

Ware nverzeich nisses

Genähte Gegenstände, anderweit nicht genannt (mit Ausnahme der Putzwaren und der Ajourstickereien

Männer⸗ und Knabenkleider und sonstige genähte Gegen⸗

stände, anderweit nicht genannt (mit Ausnahme der

Putzwaren und der Ajourstickereien )...

5 2.

Die Wiederausfuhr der im 8 L genannten Waren, sowelt sig im

Veredelungs verkehr (Eigen. und Lohnveredelungs verkehr) unter Zoll⸗

aus olg g

aus b) d

kontrolle aus dem Ausland eingeführt worden sind, ist gestattet.

§ 3.

Diese Bekanntmachung tritt hinsichtlich der Waren der Ausfuhr⸗ nummern 5igg und 520d des Statistischen Warenverzeichnisses an die Stelle der bisher auf die Ausfuhr dieser Waren bezüglichen Be— kanntmachungen. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Januar 1921.

Der Reichs wirtschafts minister. J. V.: Dr. Hirsch.

Bekanntm achung,

betreffend Einfuhr von Waren des zwölften Ab— schnitts des Zolltarifs (Bücher, Bilder, Gem äld e.

Auf Grund des 8 1 und 84 Abs. 3 der Verordnung über bie Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. ö ies März 1920 (RG BI. S. 33 wird verordnel, was olgt:

§1.

Ohne die nach 5 1 der Verordnung über die Regelung der Ein⸗ fuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl, S. 4l) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27 März 1926 (RGBl. S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestattet für:

Eintuhrnummer des Statistiichen MWarenverzeichnisses

Musiknoten, auch gebunden.... 674 c

2 Diese Bekanntmachung teitk mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1921. Der Neichswirtschaftsminister. J. A.: Trendelenburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 3 2 Abs. 2 ber Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist am 25. De⸗ J⸗Nr. VM M. 798 die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden: Bezeichnung: Pohl 's Hundekuchen. Nährstoffgehalt: 21,62 Protein, 2,54 o/o Fett, hh, 77 oso Stärke und Rohfaser, 20 07 0o Asche, . Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile Rinderblut, Schlachtabfãlle, Knochenmehl, ö nochenbrũhextra Mais mastfutkermeßt. ñ Name des Herstellers: Konservenfabrik Holm . Co. in Berlin⸗ Lichtenberg, Herzbergstr. 127. . Berlin, den 5. Januar 1921. Der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

Sekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Ab. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom S. April 1920 (RGB,. S. 491) ist am 28. Dezember 1920 J⸗Nr. V/ 4 M. 747 die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden:

Bezeichnung: Mischfutter . ährstoffgehalt: 14,1 0/9 Wasser, . 14.700 Protein, O 8 oo Fett, hd 0 / stickstofffreie Extraktstoffe, 9.5 0/ Rohfaser, vibe Ser l ,,, ndelsũbliche eichnung der Gem ile: da ülsenfruchtmehl, emüsemehl,

sischmehl. Mane des Herftsil ncht. Gustew Lune in Witster (dome Berlin, den 5. Januar 1921. . Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

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Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗

utter i 8 g 1520 (RGBI. S. . 481) ist am

Dezember 1920 J.⸗Nr. V/4 M. 713 die Herstellung folgender Mischfutterarten genehmigt worden:

1. , phosphorsaurer Futterkalk . Marke Drei Gleichen“. ! Ih. n) oso Gesamtphogphorsãnre ö eh e Gatratl geliche Phosphorsaure, 2, 14 o Chlornatrium, h, 30 oo in,, . ö delsübliche Bezeichnung der Gemengteile: . 8 ] hosphorsaurer Kalk, enchel pulver, ochsalz. Name des Herstellers: Fa. Kaufmann u. Faltin, Reform⸗ Nährmittel⸗Industrie in Arnstadt (Thür.).

2. Gewürzter kohlensaurer Futterkalk, Marke Drei

Bezeichnung: Nährstoffgehalt:

Bezeichnung:

Gleichen .

Näãhrstoffgehalt: 2 870,0 Kohlensaurer Kalt,

O 36 0,0 Eisen⸗ und Aluminiumoxyd, 2,03 069 Chlornatrium, 428 09 Fenchelpulver. Handelsũbliche Bezeichnung der Gemengteile: Rohlensaurer Kalk, Fenchel vulver, ! Rochsalʒ.

Name, des Herstellers: Ja. Faufmann Nãäͤhrmittel⸗Industrie in Arnstadt (Thür).

Berlin, den 5. Januar 1921.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Nik las.

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Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 2 Abf. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 CRX II. S. 491) ist am 23. Dezember 1929 J⸗Nr. V/ 4M. 710 die Herstellung folgender Mischfusterart genehmigt worden:

Bezeichnung: Mischfutter Marke „Herkules K*. Naͤhrstoff gehalt: 10,48 o,0 Wasser, 1,31 06 Fett, 22, 85 0 / Gesamtstickstofffubstanzen, 7,28 0/9 Mineralstoffe, bd. 7 oso Gesamtkohlehydrate, 4.010 RNohfaser. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Suppeninehl, Keimmehl, Entbitt. Kastanienmehl, Phosphors. Kalk.

Name des Herstellers: Biosonwerk Bensheim G. m. b. H. in

Gelnhausen.

Berlin, den 5. Januar 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

u. Faltin, Nefor m⸗

PV reu ßen. Finan zministerium.

Dle Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, ist zu besetzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe. I

Der im Ministerium für Handel und Gewerbe als Hilfs⸗ arbeiter beschäftigte Gewerbeassessor Rühl ist zum Gewerberat ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat Dr. Tiemann in Düssel dorf zum Oberregierungsrat ernannt.

Der Oberregierungsrat Dr. Tiem ann ist dem Negierungs⸗ prãsidenten in Düsseldorf zugeteilt worden.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. Bi) wird ber Stadt Bonn im Regierungsbezirk Kön jerdurch das Recht verliehen, zur Erwelterung des Nord⸗ ar . das Grundstück Gemarkung Buschdorf Flur 3 Nr. 119/95 im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 5. Januar 1921. Im Namen des Preußischen Staats ministeriums: Zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten: Der Minister des Innern. (Siegel Severing.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Regierungs' und Veterinärrat Lange in Schneide⸗ mühl ist aus Anlaß des Ausbruchs der Rinderpest in ehemals preußischen Gebietsteilen Polens zum Seuchenkommissar r Bekämpfung der Rinderpest für die Regierungsbezirke Schneide⸗ mühl, Frankfurt a. O. und Liegnitz ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Professor Dr. Moeller ist zum Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Friedrich ⸗Wilhelms⸗Universitãt in Berlin ernannt worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) wird belanntgemacht, daß für das Steuer⸗ jahr 1519 das kommunalabgabepflichtige Reineinkommen —ͤ Reinickendorf⸗Liebenwalde⸗Groß⸗Schönebecker Cisenb ahn aus dem Betriebsjahr 1918 auf 56 600 M fest⸗ gesetzt worden ist.

Berlin, den 4. Januar 1921.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Dr. Am elung.

Bekanntmachung. ö

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung un uverlãssiger

ersonen vom Handel vom 25. September 1915 (9 ö bis) 6 ich dem Lokalinbaber Karl Binnewies in Berlin, Markgrafenstraße 5, durch Verfügung vem beutigen Tage den Handel mit Genen stän den dees täglichen Be darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin den 24. Dezember 1920. . . Der Polizeipräsident. Abteilung W. Z. V.: Froitz heim. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGB. S. 606) habe ich dem Schankwirsrt Karl Ried in Berlin. Sch sneberg, Reue Winterfeldtstraße 3a, durch. Verfügung vom heutigen Tage den OSandel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf ö Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 3. Januar 1921. . Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz beim.

Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

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