IV. Stimmabgabe. 8 36.
Die Wahlzeit dauert in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep⸗ tember von 8 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags, sonst von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In Stimmbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuftändige Behörde die Wahlzeit abkürzen; die Wahlzeit darf jedoch nicht später als 19 Uhr Vormittags beginnen und, unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2, nicht vor 5 Uhr Nachmittags schließen. J
3 37.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer. Der Wahlvorsteher be—⸗ ruft unter Berücksichtigung der varschiedenen Parteien aus den Wählern seines Stimmbezirkes die Beisitzer und den Schriftführer und lädt sie ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den an⸗ wesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung.
§ 38.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, soll so aufgestellt werden, daß er von allen Seiten zugänglich ist.
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Der Boden der Wahluͤrne soll viereckig sein. Im Innern gemessen muß ihre Höhe mindestens 90 em und der Abstand jeder Wand von der gegen⸗ überliegenden Wand mindestens 35 cem betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 em sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hindurchgesteckt werden müssen. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahl⸗ urne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden.
Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm ver⸗ bunden sind, oder durch Vorrichtungen' an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen ist Borsorge zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Je ein Abdruck des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, dieser Wahlordnung und der nach 5 32 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen.
8§ 39.
Die Stimmzettel müssen von weißem oder weißlichem Papier und dürfen — abgesehen von dem Falle des § 3 Iffer 5 des Gesetzes — mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9: 12 em groß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der kein unzulässiges Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12: 15 em groß und aus undurchsichtigem Papiere hergestellt sein; sie sind in der er⸗ forderlichen Zahl bereitzuhalten.
Im Wahlraume dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm gur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingange zum Wahlraum oder davor so aufzulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe er⸗ scheinenden Wählern entnommen werden können.
5 40.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor⸗ steher den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag ver⸗ pflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
In keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvor⸗ steher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahlvorstehers oder ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
5 4.
Zutritt zum Wahlraume hat jeder Wähler. Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf über das Wahlgeschäft beraten und beschließen.
Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraume verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wähler des Stimmbezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben. —
§ 42.
Der Wahlvorsteher leitet die Wahl.
Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Verson, die der Wahlvporstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische (6 38 Abs. 3) aufgestellt hat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort seinen Stimm⸗ zettel in den Umschlag, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste oder Wahlkartei aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahl⸗ vorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorfteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilse einer Ver— trauensperson bedienen.
Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen versehenen Um— schlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in den Neben⸗ raum oder an den Nebentisch begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
5§ 43.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste oder Wahlkartei. § 44. Nach Schluß der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Wahlraume schon anwesend waren. Hierauf erklärt der Wahl⸗ vorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Haben alle in der Wählerliste oder der Wahlkartei einge⸗ tragenen Wähler abgestimmt, so kann der Wahlvorsteher auf ein⸗ stimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Abstimmung schon bor dem Schlusse der allgemeinen oder der besonders angeordenten Wahlzeit (6 36 Satz ?) für geschlossen erklären.
5 45
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl, der Abstimmungsvermerke in der Wähle kiste ober Wahl⸗ kartei festgestellt (3 43. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
V. Prüfung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirke.
§ 46.
Unmittelbar nach der Zählung der Umschläge und Ab⸗ stimmungs vermerkte ist die Ermittlung und Prüfung des Ab⸗ ,,, in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer
ie Umschläge öffnet, die Stimmzettel herausnimmt, und sie dem 8 übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Um⸗ ã
en einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende
e. Wahlhandlung übergibt
§ ¶. Ingültig sind Stimmzettel: 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem unzulässigen Kennzeichen ver⸗ sehenen Umschlag übergeben worden sind;
die nicht aus weißem oder weißlichem Papiere bestehen;
die mit einem unzulässigen Kennzeichen , , .
die keinen Namen oder keine Angabe, aus der die Person
mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft zu erkennen ist, und auch keine oder keine erkennbare Bezeichnung eines Wahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe enthalten; die eine Verwahrung oder allen Bewerbern enthalten; 3. die Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen oder Be⸗ zeichnungen verschiedener Wahlvorschläge enthalten, die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich , , . Wahlvorschlägen aufgeführten Personen auten; — S2. denen ein Druck- oder Schriftstück beigefügt ist. Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimm⸗ zettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel sind — vorbe⸗ haltlich der Bestimmung im Abs. 3 — ungültig.
Ist die Verwendung des gleichen Umschlags für die Provin⸗ zial landtags wahlen und eine gleichzeitig vorzunehmende andere Wahl oder Abstimmung durch den Minister des Innern ange⸗ ordnet, so ist je ein für die Provinziallandtagswahl und die andere Wahl oder Abstimung in dem gleichen UÜmschlag abgegebener Stimmzettel gültig. Im übrigen gelten auch in diesent Falle die Bestimmungen des Abs. 2.
ö. . Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Voll⸗ ständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. z
5 48. Der Schriftührer verzeichnet in der Zählliste jede dem einzelnen Wahl vorschlage zugefallene Stimme und zählt die Stimmen lant. Einer der Vessttzer führt gleich eltig einen lchegenktse Datz Muster für die Zähl⸗ und Gegenliste ergibt sich aus dem Vordruck in Anlage 2. *).
Zählliste und Gegenliste sind von dem Wahlvorsteher und dem Mitgliede des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unter- zeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.
*
einen Vorbehalt gegenüber
S§ 49.
Unmittelbar nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat der Wahlvorsteher das Ergebnis dem Wahlkommissar auf schnellstem Wege mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Wahl⸗ dorschläge, auf welche Stimmen entfallen sind, einzeln mit der auf sie entfassenden Stimmenzahl anzugeben. ; Der Wahlkommissar kann anordnen, daß die Ergebnisse aus sämtlichen Stimmbezirken einer größeren Gemeinde oder auch eines ganzen Verwaltungsbezirkes zunächst von der Gemeindebhörde oder der unteren Verwaltungsbehörde gesammelt, zusammengestellt und in einem Gesamtergebnisse schnellstem Wege mitgeteilt werden.
§ 50.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Viederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder , erklärt worden sind.
Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Uni— schlages für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen.
§5 51.
Alle Stimmzettel, die nicht nach 5 50 der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Rapier einzuschlagen, zu versiegeln und der Gemeindebehörde zu übergeben, die sie ver⸗ wahrt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen angeordnet sind. h
Die Wählerliste oder Wahlkartei wird der Gemeindebehörde zur Aufbewahrung unter Verschluß übergeben; sie darf außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen anderweitig erst dann verwendet werden, wenn die Wahl für gültig erklärt oder eine Neuwahl angeordnet ist. .
Der Wahlvyrsteher hat die Umschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, der Gemeindebehörd zur weite— ren Verfügung des Probinzialverbandes zurückzugeben.
§ 54.
Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift (Wahlnieder⸗ schrift) nach dem in der Anlage 3“) beigefügten Vordruck aufzu⸗ nehmen.
§ 58.
Die Wahlniederschriften mit sämtlichen zugehörigen, als An⸗ lagen fortlaufend zu numerierenden Schriftftücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt den im § 72 genannten Behörden ein⸗ zureichen. 9
Diese haben die Vorlagen der Wahlvorsteher unverzüglich auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, zu ergänzen, Unstimmigkeiten auf— zuklären und die Vorlagen gesammelt so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens eine Woche nach dem Wahltag in dessen Hände gelangen. .
VI. Feststellung des Wahlergebnisses. 66. „Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreise beruft der Wahlkommissar den Wahlausschuß, sobald der Eingang sämtlicher Wahlniederschriften aus den Stimmbezirken zu er⸗ warten ist. Er bestimmt Zeit und Ort der Sitzung. Die Verhandlungen des Wahlausschusses sind öffentlich. § 57. .
In der Sitzung des Wahlausschusses werden die Nieder⸗ schriften über die Wahlen in den einzelnen Stimmbezirken durch⸗ gesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Geben die Wahlen in einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der Wahlkommissar die von den Gemeindebehörden aufbewahrten Stimmzettel und Wählerlisten oder Wahltarteien einfordern und dem Wahlausschusse zur Einsicht vorlegen.
§ 58.
Der Wahlausschuß ermittelt, wieviel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Wahlvor— schlag entfallen. Das Ergebnis wird dem Pxovinzialwahlleiter unter Angabe des Kennworts der einzelnen Wahlvorschläge unver⸗ züglich mitgeteilt. .
§ 59. eber die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Nieder⸗ schrift nach dem in Anlage 4) beigefügten Vordruck aufzu⸗ nehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unter schreiben.
Der Wahlkommissar sendet die Niederschrift mit den zuge— hörigen Schriftstücken sowie den Wahlniederschriften sämtlicher Stimmbezirte samt ihren Anlagen dem Provinzialwahlleiter r
§ 60.
Der Provinzialwahlleiter ermittelt das Wahlergebnis gemäß §5 8 des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinzialland-⸗ tagen und zu den Kreistagen. ö
[ ;
Der Probinzialwahlleiter erklärt die erforderliche Anzahl von Provinziallandtagsabgeordneten für gewählt und steilt die Reihen⸗ folge der Ersatzmänner fest.
Der Probinzialwahlleiter benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl und fordert sie unter Hinweis auf
dem Wahlkomissar gleichfalls auf
über die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu Bahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist 3 Erklärung eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablch eine
Ist ein Bewerber für mehrere Wahltreife gewählt. s . zu erklären, für welchen Wahlkreis er die Wahl annimmt. ta Der Prohinziglwahlleiter veröffentlicht die Namen der fů wählt Erklärten sowie die Zahlen der in den einzel nen 39 he rungsbezirken insgesamt und der für die einzelnen Val tit schläge in den Wahlkreisen abgegebenen gültigen Stimmen Man. Zahl der auf die einzelnen Stabt⸗ und Landkreise entf di Abgeordnetensitze und die Verteilungszahlen. nden
S 62.
Die Unterlagen für die Ermittlung des Vahlergebnissez f durch den Provinzialwahlleiter dem Provinzialausschnsse zur Li lage an den Provinziallandtag zu übergeben. on
VII. Ausscheiden von 5
Wenn ein Provinziallandtagsabgeordneter die Wahl ah
oder während. der Dauer seiner Wahlzeit ausscheidet, stellỹ
Provinzialausschuß fest, wer als Ersatzmann in den Brodi
landtag eintritt. 5 61 Abs. 2, 3 findet sinngemäße Anmwendun . 5 64.
Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle dez Ah. lehnenden oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der m/ vinzialausschuß dies durch Beschluß fest. ;
VIII. Nachmahl. . 8 C5.
Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahllreise oder die ganze Wahl für ungültig erklärt, so findet die Nachwal nach denselben Vorschriften statt wie die Hauptwahl.
Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die. Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Aende rung nach dem Ermessen der nach 5 72 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Aenderungen sind gemäß 8 35 öffentlich bekannt. zuniachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht der Wäͤhlerlift oder Wahlkartei beizugeben, ondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltage besonders einzureichen.
5 66.
Findet die Nachwahl binnen , nach dem Vahltage statt, so können ihr dieselben Wähler isten oder Wahlkarteien zu grunde gelegt werden wie der Hauptwahl. Sie sind jedoch pon, zu berichtigen und neu auszulegen.
536
Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltage statt, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen erneuert werden. Wieweit Wählerlisten und Wahltarteien der Hauptwahl nach B= richtigung und Ergänzung wieder verwendet werden können, be⸗ stimmt der Wahlkommissar.
Für jede Nachwahl sind neue Wahlvorschläge einzureichen. IX. Rosten.
Soweit erforderlich, haben die Gemeinden zur Vornahme der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses Räume in ge— meindlichen Anstalten und Gebäuden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. ; ö ö
Ferner sind laufende Aufwendungen für Gehälter und Bürobedürfnisse nicht zu den Kosten der Provinziallandtagswahl
zu rechnen. . . ; ö * Erlaß weiterer Bestimmungen über die Kostenverteilung
bleibt vorbehalten. B. Kreistagswahlen. 8 a Auf die Wahlen zu den Kreistagen finden die Bestimmungen für die Wahlen zu den Propinzialtandtagen, ahgesehen von den
lehnt
sich auf den Probinzialwahlleiter beziehenden Vorschriften, sim⸗ gemäße Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. In, den Pescheinigungen nach 3 19 Ziffer 2 ist darzutun, daß der Bewerber im Kreise wohnt.
2. Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt unter Be—
achtung nachstehender Bestimmungen:
a) Der Wahlausschuß ermittelt die Verteilungszahl und verteilt die Sitze im Kreistage gemäß § 20 des Gesetzes auf die Wahlvorschläge. Ex stellt auf Grund der von
ihm vorgenomntenen Verteilung die Namen der Ge— wählten und die Reihenfolge der Ersotzmänner fest. Der Wahlkommissar benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl und fordert sie auf, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die An⸗ nahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Erkl ung eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. .
Der Wahlkommissar veröffentlicht die Namen der sir gewählt Erklärten sowie die Zahlen der insgesamt und der für die einzelnen Wahl vprschlage abgegebenen gültigen Stimmen und die Verteilungszahl.
C. Gemeinsame und Schluß bestim mungen. . § 71. Als Wähler im Sinne dieser Wahlordnung gelten auch die Wählerinnen. Sie können zu Wahlleitern, Wahlvorstehern, Schrift führern und Beisitzern ernannt und berufen werden. 1 . 8 J2. . Zuständig für die Abgrenzung der Stimmbezirk, für die Eut= scheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten oder Wahl— arteien und für die Bestimmung des Wahlraums ist auf. dem Lande der Landrat, in den Städten der Magistrat (in Städten mit Bürgermeistereiverfassung der Bürgermeister).
(8.
„Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die Prüfung der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses und Herstellung der Niederschriften Beamte oder sonstige geeignete Personen als Hilfsarbeiter beigegeben werden.
Zuständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter ist der Wahl⸗ kommissar. In dringenden Fällen kann die Bestellung von Hilfs—= arbeitern beim Wahlvorstande durch den Wahlvor teher erfolgen.
Die Hilfsarbeiter nehmen an der deln e fr, nicht beil.
Berlin, den 31. Dezember 1920. Der Minister des Innern. Severing.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
a n
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Ty rol, Charlottenburg Hern mot i i den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle chnungsrat engering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengering in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin. Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen . leinschließlich Börsenbeilage]) und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
sowie das Verzeichnis der öffentlichen Blätter, welche neben dem Reichsgnzeiger von den deutschen Amtsgerichten
Abs. 3 auf, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht
*) Die Anlagen kund hier nicht abgedruckt.
für die im Jahre 1921 erfolgenden Bekanntmachungen ans Hen dia d dere i . f , .
m Deut schen Neichsa
. rste Beilage
Berlin, Montag, den 10. Jannar
69. 3.
2 2 . 72.
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1921
—
Nr. 7. — — Amtliches. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Preu szen.
für Landwirtschaft, Dom nen und Forsten.
Es sind ernannt; der Regierungs⸗ und Landesõkonomierat Sr. Arnoldi zum Ministerialrat. . ;
der landwirtschaftlich⸗ technische . Dr. Neu⸗ mann zum Regierungs- und Landesökonomierat.
Der Geheime Regierungsrat von Grolman ist auf senen Antrag zum 1. Januar 1921 aus dem Staatsdienst unter Gewährung von Ruhegehalt ausgeschieden.
J
Die Oberförsterstelle Chorin im Regierungsbezirk Betedam ist zum, J. Ahrit 17 3 besetzen. Bewerbungen missen bis zum 23 Janzar eingehen, Es sönnen aber nur ü nzewerher berücfähhigt werben, die zer zngä aud eren ind, einen forstlichen Lehrauftrag an der Forstakademie zu Eberswalde anzunehmen.
Ninisterium
Ninisterium für Wissenschaft, Kunst , ö
Der bisherige ordentliche Professor D. A. Alt in Basel ist zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Unwersitãt , . .
der bisherige außerordentliche , in der theologi⸗ schen Fakultät der Universität in Greifswald Liz. Deiß ner jum ordentlichen Professor in derselben Fakultät und
der Privatdozent in der * ier n t der Uni⸗ verstlit in Berlin Geheimer Sanitätsrat Professor Dr. Ben da zum Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Pastor Tschierschky in Peest, Diözese Schlawe, ist zum , erngnni worden. Ihm ist das Ephoral⸗ amt der Diözese Schlawe übertragen worden.
Sekanntm ach ung über Festsetzung von Kokspreisen lbetrifft Ober⸗ schlesischen Schmelzkoks Y.
In Abänderung der Bekanntmachung des Magistrats Berlin vom 6. November 1920 — J. Nr. L. 2201/20 — über Fests'tzung von Kokspreisen wird guf Grund der Belannt⸗ machung des Bundesrats über Errichtung von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. Nopember 1915 (RGI. S. 607 und 728) in Verbindung mit 5 117 der Ausführungsbestimmungen zum mirtschaftsgesetz vom 21. März 1919, den Anordnungen der Landeszentralbehörden vom A. August 1917 und 2. Oktober M0 und den Beschlüssen der Landkreise Niederbarnim und Teltow vom 13. Oktober bezw. 2. November 1920 nach Zu⸗ stimnung der Vertreter dieser Landkreise für die Gebietsteile des ehemaligen Kohlenverbandes Groß Berlin mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle der Preis für ober⸗ schlesischen Schmelz koks wie folgt festgesetzt:
5 1.
Bei Lieferung von Oberschlesischem Schmelzkoks lfrei Keller) n das Kleingewerbe sowie für n n, und Warmwasser⸗ e rennen in Fuhren nicht unter 360 Zentnern darf der von
25,25 4K je Zentner
nicht ůberschritten werden. ;
Der Preis , sich, soweit der Koks von dem auf den Hof des Grundstücks 9 renen Wagen durch den Wagenführer ohne Mit⸗ pirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 Pfg. je Zentner, gweit der Koks auf dem Eier en . vor dem Grundstück des
erbrauchert ie, fen wird, um 25 Pfg. je Zentner, bei Selbst⸗ tbholung durch den Verbraucher um 1 je Zentner. . 5 2. Zuwiderhandlun gen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen der Bestrafung gemäß § 7 Ziffer Y der Belanntmachung des Bundesrats sber die Errichtung von Preisprüfungsfsellen und die Versorgungzregelung vom 25. Septembers. November 1915.
Die Prei gfestsetzungen des 39 finden auf alle seit dem 10. Januar yl ausgef ührten Koksliefermigen Anwendung. Im übrigen tritt diese Bekanntmachung mit dem Tage der Verbffentlichung in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1921.
Magistrat Berlin. Ritter.
8 Bekanntmachung. . Dem Metz germeister Heinrich Höhle in Letmathe . ich die 6 eder aufn ö hme des durch Verfügung vom 1 Dltober 19205 (Reichsanzeiger Nr. 231) und Regierungsamtsblatt Seite 69) untersagten Handels mit Fleisch⸗ und Wurst⸗ waren, überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, auf Grund B bf. 3. der Bunt cergtöperorbnung vom . September 15iß RGI. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet. Iserlohn, den 7. Januar 1921. Der Landrat. Dr. Loos.
r
aun Bekanntim achung. ö. uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger enen vem Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ö ich dem Kaufmann und Schankwirt Arno san de in Cbaxiottenbu rg, Kaiserkamm 2. dyrch Ver— dung vom, heutigen Tage den Handel mit Gegenständen 6 täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf lesen Dandelsbetrieb un tersagt.
Berlin, den 3. Januar 1921. .
Der Polizeiprasident. Abteilung N. J. V.: Froitzheim.
— —
Kohlen⸗
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichs rats für Reichs⸗ wehrangelegenheiten, für Seewesen, für Haushalt und Rech⸗ nungswesen, für innere Verwaltung und fur Rechtspflege hielten heute eine Sitzung.
Der Vorsitzende der Deutschen Friedensdelegakion ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ersucht worden, die Note der Botschafterkonferenz vom 10. November wegen der Dieselmotoren folgendermaßen zu beantworten:
Die Deutsche Regierung nimmt die Versicherung der Botschafter⸗ konferenz, daß sie in keiner Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen wolle, mit Befriedigung entgegen. Sie nimmt ferner davon Kenntnis, daß die Botschafterkonferenz unter diesem Gesichtspunkt bereit ist, der friedlichen Verwendung der Diesel— motoren, deren Zerstörung die Kontrollkommission gefordert hatte, keine Hindernisse in den Weg zu legen. ( ¶
Die Botschafterkonferen; hat ihren Beschluß an zwei Be⸗ dingungen geknüpft. Sie verlangt erstens zum 31. März 1921 einen Bericht über Standort und Verwendung aller Dieselmotoren, die am Tage des Waffenstillstandes U⸗Booten zugeteilt oder von der deutschen Regierung für U-Boote bestellt gewesen sind. Zweitens fordert sie, daß in der Zwischenzeit der Kontrollkommission die Kon⸗ trolle über die Verwendung der Motoren dieses Typs in jeder Weise erleichtert werde.
Die deutsche Regierung ist bereit, diese beiden Forderungen zu erfüllen, nicht weil sie eine Verpflichtung dazu gnerkennen könnte, sondern weil sie keinen Grund hat, die Art der Verwendung dieser Maschinen geheimzuhalten, und weil sie den alliierten Mächten be⸗ weisen will, daß der deut sche Die sel motor in der Tat ein Friedens werk zeug ist. =
Sie wird demgemäß . .
1. zum 31. März 1921 der Kontrollkommission ein Ver⸗
zeichnis der schnellaufenden Dieselmotoren übermitteln, die 3 aus dem Abbruch von Unterseebooten herrühren oder b) zur Zeit des Waffenstillstands von der deutschen Regierung für Unterseeboote hestellt waren, auch wenn sie erst nach diesem Zeitpunkte fertiggestellt worden sind,.
der Kontrollkommission jede Möglichkeit bieten, die Unter⸗
hringung der Maschinen zu kontrollieren;
sie setzt dabei als selbstverständlich, voraus daß die Kontrolle
in einer Weise gehandhabt wird, die den Absatz der Maschinen
nicht verzögert oder behindert. . . Die deutsche Regierung bemerkt aber schon jetzt, daß sie durch die Zusage, am 31. a 1921 die Liste vorzulegen, nicht etwa die Gewähr dafür übernehmen will., daß die in der Liste zu verzeichnenden Motoren bis dahin sämtlich bereitz in den Dienst des Wirtschafts— lebens gestellt sein werden. Voraussichklich wird hierfür ein erh eb⸗ . längerer Zeitraum erforderlich sein. Die deutschen Verbraucher haben sich, seitdem die Forderung der Kontroll⸗ sommission auf Zerstörung der Motoren bekannt, geworden war, begreiflicherweise nur in den seltensten Fällen entschließen können, sich die gefährdeten Maschinen anzuschaffen. Dieser Zustand ist bereit; im April 1920 als Folge dabon eingetreten, daß durch die Kontrollkommission alle Hauptantriebsmaschinen, die in
das Stichwortverzeichnis (Ziffer Z aufgenommen und damit als auslieferungs⸗ und zerstörungspflichtig erklärt wurden. Wenn auch die deutsche Regierung gegen diese Maßnahme der Kommission alsbald Widerspruch erhoben und ein Recht, die Zerstörung der Motoren zu fordern, nicht anerkannt hat, so konnte es doch nicht ausbleiben ß die Forderung der Kommission in den deutschen Abnehmerkreisen bekannt wurde und den . der Maschinen außerordentlich erschwerte. Auch jetzt wird das Gefühl der Unsicherheit bei den Verbrauchern nicht schwinden, da die Setzung eines neuen Termins, von dem ab sich die alliierten Regierungen die Zerstörung der Motoren vorbehalten, abschreckend wirken muß. Die Verwertung der Motoren für industrielle und Handelszwecke ist daher nur dann ungehindert durchzuführen, wenn die Zeit für die Unter— bringung von jeder Befristung befreit wird. Es kommt hinzu, ö. die von der Kontrollkommision mit. so großer Entschiedenheit vertretene Auffassung, die Maschinen seien wegen ihrer AUnwirtschaftlichkeit für den Friedens, gebrguch unverwendbar, trotz ihrer Irrigkeit nicht ohne Eindruck auf die Abnehmerkreise geblieben ist. Erst wenn es gelungen sein wird, die durch die Forderung der alliierten Mächte und das Verhalten der Kontrollkommission geschaffenen Schwierigkeiten zu überwinden, wird der Absatz in größerem Umfange wieder einsetzen können. Daß als⸗ dann die Vorbereitungen für den Einbau der Maschinen und der Einbau selbst noch längere Zeit, unter Umständen Monate, in Anspruch nehmen, werden die technischen Sachverständigen der alliierten Mächte ohne weiteres bestätigen. = Es ist demnach damit zu rechnen, daß am 31. März 1921 bei weitem noch nicht sämtliche Motoren in der Friedenswirtichaft Perwendung gefunden haben werden. Für diesen Fall hat sich die Botschafterkonferenz das Recht por⸗ behalten, zu bestimmen, daß die noch nicht untergebrachten Maschinen unter Artikel 192 des Vertrags von Versailles fallen. Die Deu tj ch e Regierung kann nicht anerkennen, daß der Bot⸗ schafterkonferenz ein solches Recht zu stände. In den Noten vom 10. September und 30. Oktober ist dargetan, daß die ,, der Motoren, die von U⸗Booten stammen oder für solche estimmt waren, überhaupt nicht gefordert werden kann. Die von der Botschafterkonferenz angeführten Gegengründe sind nicht geeignet, die Darlegung der Noten zu entkräften. ; ;
Die Botschafterkonferenz will den Artikel 192 ohne weiteres auf Motoren anwenden, die bestellt, und hergestellt worden sind; um wesentliche Bestandteile einer Kriegsmaschine“, nämlich eines Unter⸗ seebootes, zu werden‘. Dabei läßt sie jedoch die Vorschrift des Artikels 18) außer acht. Dieser gestattet bei Gegenständen, die aus dem Abbruch von Neber⸗ oder Unterwasserschiffen herrühren, also auch bei Maschinen, eine Verwendung für friedliche Zwecke. Solche Gegenstände unterliegen daher dem Artikel 192 nur insoweit, als sie keiner friedlichen Verwendung fähig sind. Wie bereit in der Note vom 30. Oktober ausgeführt ist, kann Artikel 192 selbstverständlich noch weniger auf solche zu friedlichen Zwecken verwendbaren Gegen⸗ stände angewandt werden, die noch nicht, einmal in Kriegsschiffe ein⸗ gebaut, sondern nur für den Einbau bestimmt waren.
Im Artikel 189 ist nicht vorgesehen, daß das aus dem Abbruch gewonnene Material sich, wie die Botschafterkonferenz verlangt, „ohne sede Aenderung“ sür friedliche Zwecke verwenden lassen müßte; eine folche Forderung erscheint übrigens, wenn man sich den Hergang bei der Abwrackung eines Schiffes vergegenwärtigt, in ihrer Allgemeinheit so un zweckmäßige daß man sie ohne weiteres als dem Geiste des Artikels widersprechend bezeichnen kann. .
Daß die deutsche Regierung nicht die Absicht hat, größere Mengen von U⸗RBootmotoren auf Lager zu halten, daß sie vielmehr bestrebt ist, die Maschinen sobald als möglich den einzelnen Verbrauchern zu— zuführen, geht aus ihrer Note klar genug hervor.
6 d ieser Gegenstände, bei
U⸗Boote eingebaut oder ursprünglich für solche bestimmt waren, in
—
Aus dieser Auffassung fassen, daß diejenigen Dieselmotoren, die aus dem Abhruch von Unter⸗ seebooten herrühren, für gewerbliche oder Handelszwecke, aber auch nur für diese, Verwendung finden können, und daß sie dem Ausfuhrverbot
ibt sich, um es nochmals kurz zusammenzu⸗
des Artikels 189 unterliegen, während für die übrigen Maschinen keine
Beschränkungen gelten.
Die im ersten Teil dieser Note übernommenen Verpflichtungen
bedeuten hiernach Beschränkungen, die sich die deutsche Regierung freiwillig auferlegt, weil au für die deutsche Wirtschaft so wichtigen ständigung mit den alliierten Mächten zu gelangen.
ch sie den Wunsch hat, in dieser ngelegenheit zu einer Ver⸗
Was die übrigen unter Nr. 73 und 77 des Stichwortverzeichnisses
aufgeführten Gegenstände anlangt, so spricht die Note der Bot— k von ihnen nicht ausdrücklich. Die deutsche Regierung
aubt jedoch annehmen zu können, daß auch gegen die gewerbliche enen die Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich genau so liegen, wie bei den Dieselmotoren, Ein- wendungen nicht mehr erhoben werden. Die deutsche Regierung ist bereit, auch insoweit der Kontrollkommission die gewünschten Er⸗ leichterungen zu gewähren und über die Art der Verwendung dieses Materials nach Möglichkeit Auskunft zu erteilen. Die Aufstellung einer Lifte kann allerdings mit Rücksicht auf die große Zahl der in diese Kategorie fallenden Gegenstände nicht in Frage kommen.
Die interalliierte Marinekontrollkommission hat Abschrist dieser Note erhalten. J
Nach neueren Entscheidungen ist die für den 15. 3. M. geplante Wiederaufnahme der Brüsseler Sach ver⸗ stän digenkon ferenz bis nach der am 19. d. M. statt— ö Zusammenkunft der Minister der Ententemãchte vertagt worden.
Ueber die Regelung des Verkehrs mit Nähr⸗ mitteln wird vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt:
Wie bisher, erhält die Nährmittelindustrie die erforderlichen Mengen an Brotgetreide, Hafer und Gerste zugewiesen; die Regelung des Äbsatzes hat dagegen insofern eine Aenderung erfahren, als nur noch Griss, Keks, Zwieback und Kindergerstenmehl amtlich zur Ver— teilung gelangen, während die übrigen Nährmittel, insbesondere Graupen, Haferflocken und Teigwaren im freien Verkehr abgesetzt werden können. Um die Einhaltung angemessener Hreise zu sichern, sind die Hersteller und Händler verpflichtet worden, nicht zu höheren als den von den Aufsichtsbe hörden genehmigten Preisen abzusetzen. Die Ueberschreitung dieser Grenze ist nach Maßgabe der Preis= wucherverordnung straf har. Die Kleinverkaufspreise werden je nach den örtlichen Verhältnissen von einander abweichen; als Regelpreise werden für Hafer⸗ und Gerstenerzeugnisse die nachstehenden zu gelten haben:
13
3
144 fr Grütze . 36. für Flocken... H ,
Der Groß⸗ und Kleinhandel darf zu diesen Preisen Zuschläge be— rechnen, die aber über eine angemessene Verdienstspanne nicht hinaus⸗ gehen dürfen. In diese Spanne hahen sich auch mehrere. Händler zu teilen, vorausgesetzt, daß im einzelnen Fall ein derartiger Handel überhaupt zulassig ist. ̃ .
Den Verbrauchern kann nur angeraten werden, in allen Fäller in denen sie sich übervorteilt glauben, inshesondere in denen höhere als die oben angegebenen Preise gefordert werden, sich beschw. führend an die zuständigen Preisprüfungsstellen zu wenden. Diese werden gegen alle gegen die Richtpreise verstoßenden Betriebe ode Händler vorgehen und sie den Wuchergerichten zur Bestrafung anzeigen.
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In der am 7. Januar abgehaltenen Sitzung der Aus⸗ schußmitglieder der Außenhandelsstelle Chemie, Nebenstelle „Drogen“ (Mk) sind über die Ein- und Ausfuhr von Drogen die folgenden Beschlüsse gefaßt worden: t
Auf die Verbotliste Ter Einfuhr find zu Fetzen: Ignatius bohnen, Nosenblüten, Damianablätter, Mohnköpfe, Guarana, Colembowurzel, Bibergeil. ö —
Oe sterreichischer Rhabarber: Die Einfuhr wird unter gewissen Voraussetzungen genehmigt, die auf Anfrage von der Außen—⸗ r af th Chemie, Nebenstelle Drogen“ Mk) mitgeteilt werden.
Die Ei 1st hr . Jö welche einige Zeit
rt war, ist nunmehr freigegeben. . tele die Ausfuhr gesperrt sind Brennesselblätter.
Von folgenden Artikeln ist die Ausfuhr beschränkt, und zwar: . - (
, e e n, dürfen nur in kleinen Mengen
bis zu 10 zur Ausfuhr gelan gon.
Von k Drogen können im Monat Januar folgende , . im ganzen ausgefüßrt werden, bei . sich die Nebenstelle Drogen“ (Mk) die Kon⸗ tingentierung vorbehält:
Faulbaumrinde 10 000 Eg Arnikablůten 1869 Ramillen- 1 9 Fingerhutblãtter . Tollkirschenkraut. 1 999 Angelikawurzel. .
r urzel ö 1dög Herbstzeitlosensamen .. 500
Nachstehende Drogen, für welche die Ausfuhr längere Zeit beschränkt war, können vorläufig in unbeschränkten Mengen zur Ausfuhr gelangen:
Pfefferminzkraut, Fenchel, Eibischwurzel, Baldrianwurzel.
2
— 4 14
2 12 —=
Wurmfarnwurzel,
Bremen.
Bei der gestrigen Volksabstim mung über die Frage, ob der Senat zurücktreten solle, wurden, wie, Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, 74 830 Stimmen mit ja und 100 554 Stimmen mit nein abgegeben.
Die deutsche Regierung muß hiernach an ihrer
Rechtsauffassung in vollem Umfange festhalten.