K / 2
richten herbeizuführen.
rechts)
*
ich es für zweckmäßig und wünschenswert, ja, ich möchte weiter gehen, für notwendig halte, daß die Schwurgerichte sich aus allen Kreisen unseres Volkes zusammensetzen. Ich möchte auch bezüglich
der übrigen Gerichte fordern, daß unsere Richter die na j
Fühlung mit dem Volksleben haben, sie sich nach Möglichkeit au allen Kreisen des Volkes rekrutieren, daß die Gelehrtengerichte in
Verbindung stehen mit Laienrichtern, um dadurch wirklich eine
enge Verbindung zwischen dem Volksempfinden und unseren Ge⸗ Aber, meine Herren, so weit zu gehen, unsere Gerichte auf eine völlig andere Basis zu stellen, dann Volkswahlgerichte einzuführen, davor würde ich dringend warnen.
Das würde kein Umbau, das würde kein Fortschritt sein, sondern
das würde schließlich der Ungerechtigkeit Tũr und Tor öffnen. (Zustimmung rechts) Der Halt unserer ganzen Rechtsprechung ist doch letzten Endes das gelehrte, beamtete Richtertum, und dabei müssen wir bleiben. (Sehr gut! bei der Deutschen Vollspartei)
Wir können wohl wünschen, daß unsere gelehrten Richter vielleicht
noch mehr mit dem Volk in Berbindung treten, mehr Fühlung mit dem Volksleben bekommen. Das ganz gewiß, meine Herren, aber von dem gelehrten, beamteten Richtertum zu abstrahieren, das muß ich unter allen Umständen ablehnen. (Sehr richtig!
Es wird ja jo vielfach auf den gesunden Menschenverstand hingewiesen. Er Bnne bei richterlichen Entscheidungen ebensogut entscheiden wie der gelehrte Richter. Meine Herren, ganz gewiß soll der gelehrte Richter den gesunden Menschenverstand an⸗ wenden. Worin besteht denn aber gerade die Ueberlegenheit des gelehrten Richtertums? Sie besteht zum großen Teil darin, daß der gelehrte Richter sich durch sein Berufsstudium das zu eigen gemacht hat, was der gesunde Menschenverstand auf dem Gebiete
des Rechts durch die Jahrhunderte errungen hat. Ich frage aber
weiter: wie sollen durch reine Volksgerichte, ohne gelehrte Richter, die ungeheuren Aufgaben erfüllt werden, die an die Gerichts⸗ barkeit unserer Gegenwart gestellt werden? Unsere Richter müssen doch zunächst Kenntnis von dem gewaltigen Rechtsstoff haben, und wie soll jemand, der nicht Recht studiert hat, Kenntnis von diesem Rechtsstoff bekommen? Der Rechtsstoff muß aber nicht nur mechanisch erfaßt, sondern er muß auch systematisch und wissen⸗ schaftlich durchdrungen werden. Das bedarf des weiteren Rechts⸗ stubiums. Und schließlich, meine Herren, ziehen sie die Aufgabe in Betracht, die der Richter in allererster Linie erfüllen muß,
um unparteiisch, kühl und sachlich auch dann zu entscheiden, wenn
die Leidenschaften des Tages hochgehen! Auch diese Aufgabe kann am besten von einem gelehrten Berufsrichtertum erfüllt werden. Nur derjenige, der durch jahrelange Praxis geübt ist, alle Neben⸗
motive in seiner eigenen Seele auszuschalten, kann in der kriti⸗
schen Situation so fest bleiben, daß das Recht durch seinen Richter⸗ spruch zur Wahrheit wird. (Sehr wahr! rechts) Wenn ich mich nun über die Bedeutung des Richtertums so eingehend ausgelassen habe, so will ich selbstverständlich die übrigen bei der Rechtspflege beteiligtet! Organe, die Staatsanwälte, die Rechtsanwälte und auch die Justizamtmänner in ihrer Bedeutung für das Rechts⸗ leben durchaus nicht hintansetzen. Ich erkenne die Bedeutung dieser Berufsgruppen durchaus an.
Habe ich nun über die Bedeutung und die Stellung des Richtertums im allgemeinen gesprochen, davon gesprochen, daß ein gelehrtes Richtertum auch für die Zukunft unter allen Umständen sestgehalten werden muß, so will ich mit einigen Worten noch die Ausbildung der Juristen streisen, die ja in der letzten Zeit vielfach in der Oeffentlichkeit erörtert worden ist. Die Aus⸗ bildung unserer Juristen ist ja vermöge unseres deutschen Staats⸗ rechts in erster Linie Sache der einzelstaatlichen Kultusministerien und der einzelstaatlichen Justizministerien. Aber, meine Herren, wenn das Reichsjustizministerium es schon für seine Aufgabe er⸗ achtet, das ganze deutsche Rechtsleben unter seinen Augen zu haben, so kann es natürlich an der Ausbildung unserer Juristen nicht vorbeisehen. (Sehr richtig! bei der Deutschen Volkspartei.) Infolgedessen haben in der letzten Zeit Besprechungen mit hervor— ragenden Praktikern, Theoretikern und Politikern im Reichsjustiz⸗ amt über die Ausbildung unserer Juristen stattgefunden. Die Aussprachen werden, nachdem Gutachten erstattet worden sind, in der lommenden Zeit fortgesetzt werden.
Die erste Ausbildung unserer Juristen liegt den Universitäien ob. Auch die Frage, wie die Rechtsausbildung auf den Univer⸗ sitäten zu erfolgen hat, ist in vollem Fluß. Seitens der Reichs⸗ justizverwaltung seien auch dafür einige Gesichtspunkte angegeben. Mehr als früher — die Dinge haben sich übrigens in der letzten Zeit geändert — muß die Anschauung schon im ersten Rechts⸗ unterricht wirken. Niemals wird ein junger Jurist wirklich Interesse für seine Wissenschaft gewinnen, wenn er nicht die An⸗ schauung vom Rechtsstoff hat. Wie ihm diese Anschauung ver⸗ mittelt wird, ob durch Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen, ob durch Vorführung einzelner Beispiele gelegentlich der Uebungen, mag dahingestellt bleiben. Es muß weiter intensiv behandelt werden das gesamte öffentliche Recht und vor allem das soziale Recht. Diese Angelegenheiten sind vielleicht bisher zu sehr in den Hintergrund getreten. Wir müssen allergrößtes Gewicht darauf legen, daß die Rechtsgebiete, die unser Volk zu einigen geeignet sind, auf denen namentlich die Wünsche der breiten Ar⸗ beiterschaft zur Geltung kommen, daß die Rechtsgebiete, die ganz besonders jetzt in der Entwicklung begriffen sind, schon auf der Universität in gebührendem Maße behandelt werden.
Richtet sich damit das Studium der Universttäten zum großen Teil auf Tagesfragen, so möchte ich doch als Reichsjustizminister von dieser Stelle aus betonen, daß auch die historischen Studien nicht in den Hintergrund treten dürfen. (Bravo! bei der Deutschen Volkspartei) Ich bin fest davon überzeugt, daß eine wirkliche Beherrschung des Rechts nur auf Grund historischer Studien zu erreichen ist. (Sehr richtig! bei der Deutschen Volkspartei) Namentlich muß die ganze Bedeutung unseres deutschen Rechts, die große Bedeutung, die es gerade für die Gegenwart hat, die Tatsache, daß die neue Rechtsentwicklung zum großen Teil auf deutschrechtlichen Rechtsgedanken beruht — ich weise auf den Rechtsgedanken der Genossenschaft hin — müssen alle diese Tat⸗ sachen, die durch den großen Rechtslehrer, der kürzlich seinen 80. Geburtstag gefeiert hat, so sehr gefördert worden find, den Rechtsstudierenden vor Augen geführt werden.
Wenn ich hier von der Bedeutung des deutschen Rechts ge⸗ sprochen habe, so möchte ich doch auch, daß das eorpus juris zu seinem Rechte lommt. Der Student muß durch ernste Arbeit einen Begriff von dem Werte des römischen Rechts für die gesamte
Jurisprudenz erhalten und muß sich selbst in die römischen Rechts⸗ quellen vertiefen. (Bravo! bei der Deutschen Volkspartei.) Meine Herren! So muß die Wissenschaft die Praxis vor⸗ bereiten und die Praxis muß mit der Wissenschaft stets aufs engste verbunden bleiben. Wir können in Deutschland stolz darauf sein, daß unsere Gerichte bisher wissenschaftlich gearbeitet haben. Ich weise namentlich hin auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in der Verbindung von Wissenschaft und Praxis so außer- ordentliches geleistet hat. (Sehr richtig! bei der Deutschen Volks⸗ partei. Wer die Entscheidungen des Reichsgerichts genauer durch⸗ denkt, der wird sehen, wie fein der Zusammenhang mit der Wissen⸗ schaft jederzeit gewahrt ist. (Zustimmung bei der Deutschen Volks⸗ partei.)
Dabei tritt ganz besonders ein Zug im deutschen Charakter zutage, der uns auf der anderen Seite wieder Schwierigkeiten macht, der Zug, abgesehen von einer rein formalen Jurisprudenz, wie sie in Frankreich von dem französischen Kassationshof geübt wird, auch bei formalen Fragen immer auf die Frage der Billig⸗ keit des einzelnen Falles einzugehen. Gerade das Reichsgericht be⸗ müht sich, auch in abstrakten Fragen immer dem einzelnen kon⸗ kreten Falle nach der materiellen Seite hin gerecht zu werden, und man kann nur die volle Bewunderung vor diesem Bestreben des Reichsgerichts haben. Wenn uns das Reichsgericht bisher Schwie⸗ rigkeiten gemacht hat, so hat es das nicht durch seine Rechtsprechung getan, sondern die Schwierigkeiten sind dadurch entstanden, daß sich die Aufgaben des Reichsgerichts zahlenmäßig derart vermehrt haben, daß es der Reichsjustizverwaltung kaum möglich gewesen ist, der Ueberlastung Herr zu werden. Aber, meine Herren, das beruht doch letzten Endes auf dem außerordentlichen Vertrauen, das unser deutsches Volk zum Reichsgericht hat. (Sehr gut! rechts.)
Ich sprach schon davon, daß die Reichsjustizverwaltung auch der Wissenschaft Genüge tun wollte, so weit es möglich ist. Wir wissen sehr wohl, daß das nur in beschränktem Maße der Fall sein kann. Aber, wo wir der Wissenschaft nützen können durch Lieferung von Material, durch Heranziehung der gesetzgeberischen Arbeiten, durch Unterstützung in allen möglichen Einzelfällen, da werden Sie mich auf dem Platze finden. Ich werde mich u. a.,
eine Unternehmung, nämlich die Herausgabe einer deutschen Aus⸗ gabe amerikanischer Gesetze, die jetzt wegen Geldmangels schwer gefährdet ist, zustande kommt. Was an mir liegt, werde ich tun, um Mittel für diese Kulturaufgabe flüssig zu machen.
Wenn ich nunmehr auf die einzelnen Aufgaben, mit denen sich die Reichs justizverwaltung beschäftigt, ein gehe, so möchte ich voraus⸗ schicken, daß die Reichsjustizerwaltung dauernd das gesamte Ge⸗ biet des Rechtslebens beobachtet und dauernd bei allen gesetz⸗ geberischen Aufgaben zum mindesten gutachtlich herangezogen wird. Ich will auf diese Tätigkeit, die das Reichsjustizministerium in weitestgehendem Maße in Anspruch nimmt und so außerordentlich viel Kräfte und Scharfsinn erfordert, nicht weiter eingehen. Ich will sie aber doch berührt haben, um eben die Tätigkeit und die Bedeutung des Reichsjustizministeriums ins rechte Licht zu setzen.
Ich will mich hier darauf beschränken, diejenigen größeren Aufgaben näher zu besprechen, die von seiten des Reichsjustiz⸗ ministeriums augenblicklich für die Gesetzgebung vorbereitet werden. Da komme ich zunächst auf die Publikation des Ent⸗ wurfs zu einem neuen Strafgesetzbuch, die vor einigen Tagen hat erfolgen können. 6.
Mit dieser Veröffentlichung, die den Entwurf der Strafrechts⸗ kommission von 1913 und den umgearbeiteten Entwurf von 1919 mit einer eingehenden Denkschrift der großen Oeffentlichkeit dar⸗ bietet, hat die Bewegung zur Reform unseres Strafrechts, die etwa vor zwanzig Jahren unter Staatssekretär Nieberding eingesetzt hat, nunmehr zunächst einmal eine Etappe erreicht, wenn auch noch längst nicht ihren Abschluß. Wann dieser erreicht sein wird, wird wesentlich auch von der Stimmung des hohen Hauses abhängen. Die Arbeit, die damit, wie gesagt, zu einer Etappe gelangt ist, kann nicht wohl in ihrer Bedeutung für unser gesamtes deutsches Kulturleben überschätzt werden. (Sehr richtig! rechts.)
Das Strafgesetzbuch greift ja ganz besonders in unser gesamtes Kulturleben ein. Die Publikation bezieht sich, wie gesagt, zunächst auf den Entwurf vom Jahre 1913. Sie bringt dann weiter den Entwurf vom Jahre 1919, der den Entwurf von 1913 wesentlich umgearbeitet hat und vielfach, den veränderten Zuständen Rech⸗ nung tragend, Neues bringt.
Beiden Entwürfen ist eine Denkschrift beigegeben, die im Reichsjustizamt ausgearbeitet worden ist, und die einführt in die gewaltigen Probleme unseres Strafrechts.
Wenn ich ganz kurz den Unterschied dieses neuen Entwurfs gegenüber dem jetzigen Strafrecht hervorheben darf, so liegt es darin, daß die Person des Verbrechers, der Zweckgedanke im neuen Strafrecht, sehr viel mehr zur Geltung kommen wird als zurzeit. Während im jetzt geltenden Strafrecht der Gedanke der Vergeltung, der objektiven Vergeltung vorherrscht, ist auf Grund der modernen wissenschaftlichen Arbeiten, die in den letzten Jahrzehnten statt⸗ gefunden haben, nunmehr der Zweckgedanke mehr in den Vorder⸗ grund gerückt worden, d. h. der Gedanke, daß bei Ausmessung der Strafe in erster Linie die Person des Berbrechers berücksichtigt werden muß, die Strafe auf die Person des Verbrechers abzu⸗ stimmen ist. An diesen großen Fundamentalunterschied knüpfen sich dann eine Fülle von Neuerungen: ein verändertes Strafen⸗ system, die scharfe Trennung zwischen den Verbrechens⸗ und den Vergehensdeliktatbeständen einerseits und den Uebertretungstat⸗ beständen andererseits usw. Die Entwürfe sind nunmehr der öffentlichen Kritik unterbreitet worden. Die öffentliche Kritik wird ihr Wort zu sprechen haben, dann wird der Entwurf eines Straf⸗ gesetzbuchs im Reichsjustizministerium ausgearbeitet werden, den gesetzgebenden Faktoren vorgelegt werden, und schließlich in diesem Hause zur Erörterung kommen.
Wir hoffen, daß gleichzeitig mit dem Entwurf zum neuen Strafgesetzbuch auch der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes wird vorgelegt werden können. (Sehr richtig! bei der Deutschen Volks⸗ partei) Strafgesetzbuch und Strafvollzugsgesetz stehen in engster Verbindung miteinander. Augenblicklich liegt die Strafvollzugs⸗ ordnung wesentlich in den Händen der Einzelstaaten. (Zuruf bei den Vereingten Kommunisten: Das merkt man in Bayern!) Diese Regelung wird fich durch die Neuregelung des Strafrechts ändern, wir werden auch ein Reichsstrafvollzugsgesetz bekommen. Inwie⸗ weit aber nun die einzelnen Vorschriften des Strafvollzuges in die Praxis umgesetzt werden können, wird wesentlich von der Finanz⸗
lage Deutschlands abhängen. (Sehr richtig! bei der Deutschen
um ganz konkret zu werden, zurzeit bemühen, dahin zu wirken, daß—
Volkspartei) Das Strafvollzugsgesetz wird wesentliche Neuerungen bringen müssen. Diesen Neuerungen stehen unsere wirtschaftlichen und finanziellen Berhältnisse entgegen. Aber wir werden uns deswegen nicht abhalten lassen, das Gesetz seinerzeit dem Reichstag vorzulegen, ungeachtet unserer finanziellen Lage. Man kann sich dann damit behelfen, daß man gewisse Partien des Gesetzes, unserer finanziellen Lage eutsprechend, nach und nach in Geltung treten lassen wird. Darüber werden die gesetzgebenden Faktoren zu en scheiden haben. . . JJ In Umgestaltung befindet sich weiterhin unser bũrgerlichez Recht. Unser Bürgerliches Gesetzbuch wird, wenn auch nicht grund stürzende Veränderungen zu erwarten haben, so doch einschneidend. Veränderungen. Unser bürgerliches Recht wird sich in gewissen Punkten den Erfordernissen der Verfassung anpassen müssen. Daz Vereinsrecht wird umgearbeitet werden müssen. Es wird dann weiter eine sehr einschneidende Aenderung des Rechtes des Dienst vertrages und des Mietvertrages flattfinden. Sie wissen ja, daß ein Arbeitsrecht in Vorbereitung ist. Ein Gesetz, das den Mietzinz regelt, ist gleichfalls in Vorbereitung und wird dem hohen hHause in absehbarer Zeit zugehen. . Eingehender Erörterung bedarf eine Spezialfrage, die kürzlich hier durch eine kleine Anfrage im Reichstag angeregt worden ist die Frage nach Einführung der: Mohiligrhypotheken, der Hypo= theken auf bewegliche Gegenstände. Die Frage ist juristisch außer⸗ ordentlich diffizil; ich will fie hier nicht vertiefen. Es haben sich für und gegen die Mobiliarhypothek gewichtige Stimmen, juristische und wirtschaftliche Stimmen, laut gemacht. Die Er⸗ örterungen in diesen Kreisen müssen noch fortgesetzt werden, ehe das Reichsjustizministerium zur endgültigen Entscheidung kommen wird. 9 y Dagegen hoffen wir, Ihnen in Bälde ein Gesetz über eint verbesserte Rechtsstellung der außerehelichen Kinder vorlegen zu können. Die Reichsverfassung fordert eine solche; das Reichs justizministerium ist mit der Ausarbeitung eines derartigen Ge⸗ setzes beschäftigt. Die Frage aber, wann Ihnen ein derartiges Gesetz vorgelegt werden kann, hängt mit der Förderung eines andern großen Gesetzes zusammen, bei dem das Reichsjustizministe⸗ rium nicht federführend ist: des Juügendwohlfahrtsgesetzes. Daz Jugendwohlfahrtsgesetz soll auch nach Möglichkeit gefördert wer⸗ den. Das Gesetz über die Besserstellung der außerehelichen Kinder ist wesentlich auf dieses Gesetz abgestimmt. ö Was das Handelsrecht angeht, so liegt ja augenblicklich dem Reichstage ein Gesetz über die Betriebsbilanz vor. Wir hoffen, dieses Gesetz in wenigen Tagen verabschieden zu können. Dieses Gesetz ist gewissermaßen Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Betriebsräte. Ein anderes Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Betriebsräte, das Gesetz über die Teilnahme der Betriebsräte an den Ausfsichtsräten, ist im Reichsarbeitsministerium in Ver⸗ bindung mit dem Justizministertum in Vorbereitung.
wichtige Frage nach Einführung der Kleinaktien. Auch über diese Frage schweben eingehende Beratungen innerhalb des Kreises des Justizministeriums. . : .
Das Recht des gewerblichen Eigentums — Patentwesen, Ge= brauchsmusterwesen, Warenzeichenwesen = wird in absehbamr Zeit weitgreifenden Aenderungen entgegengehen. Es liegen, was diese Gesetze angeht, bereits Gesetzentwürfe aus dem Jahre II vor. Diese Gesetzentwürfe sind aber inzwischen durch die Zeit überholt worden; sie werden eingehend umgearbeitet werden müssen. Ich nehme aber an, daß die Vereinfachungen, die im Patentverfahren durch die Bekanntmachung vom 9g. März 191 eingeführt worden sind, auch bei den kommenden Gesetzen bestehen bleiben werden. ; .
Die wichtigste Frage, jedenfalls die wichtigste Frage neben dem neuen Strafgesetzbuch, ist nun die Umgestaltung unserez Prozeßrechts, die Umgestaltung der Strafprozeßordnung, der Zivilprozeßordnung und der damit in Verbindung stehenden Ge⸗ richtsverfassung. Diese drei Gesetze sind durch die große Justiz= reform der siebziger Jahre eingeführt worden, seinerzeit einheitlich in den siebziger Jahren ausgearbeitet worden und einheitlich am 1. Oktober 1879 in Kraft gesetzt worden. Die Gesetze haben seiner⸗ zeit einen außerordentlichen Fortschritt bedeutet. Jetzt sind se
lich die Zivilprozeßordnung — sind formal ⸗juristisch außerordem⸗ weniger Wert auf formal scharf konstruierte Gesetze, die bisweilen
HGesetze, die den Tatsachen möglichst gerecht werden und den Richter befähigen, in schneller, leichter, wenig kostspieliger Weise den Prozeß zu Ende zu führen. (Sehr richtig! bei den Deutschen
aufgegriffen werden, und unter diesen Gesichts punkten sind bin großen Reichsjustizgefetze aus den siebziger Jahren grundlegend
der Deutschen Volkspartei und bei den Deutschnationalen) Die Umständlichkeit unseres Prozeßverfahrens hat zu
sprechung, die abgewandert ist (sehr richtig! rechts), sondern auch für die Justiz, die geblieben ist, und letzten Endes für unser ge
bei der Bayerischen Volkspartei und rechts) Der fortwährende Ausbau der Sondergerichte führt zu Komplikationen, die unter allen Umständen auf die Dauer vermieden und abgebogen werden müssen. Bayerischen Volkspartei und rechts) Er führt zu einer außer ordentlichen Zersplitterung unseres gesamten Rechtslebens. Wenn die einzelnen Gerichte voneinander keine Kenntnis mehr
den Deutschen Demokraten und bei der Bayerischen Bollspartei) Dabet wird eine Unzahl von unnbtigen Kräften verbraucht. Di
zu konzentrieren, alles möglichst einheitlich und durchsichtig zu & stalten. (Sehr richtig! bei der Bayerischen Volkspartei) Je meh Sie aber Sondergerichte machen, desto unübersichtlicher und kom= plizierter machen Sie die Gesetzgebung. Unser gesamtes Rechte⸗
ungeheuren Aufgaben, die beim Wiederaufbau Deutschlands
unserem Nechtsleben gestellt sind, gerecht werden. Sehr?
Von handelsrechtlicher Bedeutung ist auch die wirtschaftlch
doch aber in wesentlichen Teilen überholt. Die Gesetze — nament- lich scharf konstruiert. Meine Herren, in der Gegenwart legt man mit einem sehr schwerfälligen formalen Apparat arbeiten, als auf Demokraten und bei den Deutschatio nalen Diese Frage muß
umzuarbeiten. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demokraten, bei
lichen Mißhelligkeiten geführt und unsere Justiz geradezu ge schädigt. Es hat eine weitgehende Abwanderung von den ordent- lichen Gerichten zu Sondergerichten stattgefunden, und, meint Herren, das ist ein Schaden nicht nur für die diejenige Rech.
samtes Rechtswesen. (Sehr gut! bei den Deutschen Demokraten, (Sehr wahr! bei den Deutschen Demokraten, bei der so wird die Einheit des Rechtlebens zerstört. (Fehr richtig! bet
ganze Gesetzgebung muß darauf gehen, Kräfte zu sparen, Krãft
leben muß einfach und klar sein; denn nur so können 23
u vereinfachen. Es geht auch hier nicht, daß für gewisse minder⸗
das ist die hohe Aufgabe, der unser Reichsgericht gerecht geworden
arbeiten milssen gegenüber der bisherigen Verwertung dieses Rechtsmittels.
natürlich die Stellung der Rechtsanwaltschaft auch eingehend zu
nie Wünsche und die Bedürfnisse der Rechtzanwaltschast aufs eln⸗ Phendste prüsen wird mit der Tendenn, ihnen gerecht zu werden.
munen, Es ist unmöglich, eine Neuorgantsatlon des Jiollprögesses wrchzuführen, ohne gleichzeitig eine Neuorganisatlon der Jöil⸗ Krichte vorzunehmen. Wie der Zivilprogeß sich ahwöickelt, ward
lichen Gerichte mit den Interessen und mit dem Leben der Ar⸗
bei den Deutschen Demokraten) Sei dieser Zersplitterung und n. ,, . kommen fortwährend Rompete nzstreitig⸗
eiten vor. Auch das ist ein schwere onde: , st sch . Mangel heren Sonder⸗ Letzten Endes aber, meine Serren, werden die ordentli Gerichte und damit unser gesamtes Rechtsleben deswegen so . geschädigt, weil man von dem ordentlichen Richter verlangen muß daß er einen Ueberblick über das gesamte Rechtsleben hat. Eehr richtig! bei der Deutschen Volkspartei) Und wenn ich jetzt eine besondere Forderung für unsere ordentliche Gerichtsbarkeit stelle, so ist es die: mit der Arbeiterschaft und mit den Interessen der Arbeiterschaft in engster Verbindung zu stehen. Wenn die ordent⸗
beiterschaft in enger Verbindung stehen, meine rren, so wi sich das auf dem Gebiete der n,. . 9 . Gebiete der Strafrechtsprechung äußern. (Sehr wahr! bei den Deutschen Demokraten) Das ist ein Moment, dessentwegen ich dringend warne, immer weiter mit der Sondergerichts barkeit vor⸗ zugehen. Wir sind ja jetzt so weit gekommen, daß eigentlich bei jedem neuen Gesetze, bei jeder neuen Rechtsmaterie ein Sonder gesetz eingeführt wird. Ich könnte da auf eine ganze Anzahl von Gesetzen in der letzten Zeit hinweisen. Nein, meine Serren, es muß unser Bestreben sein, aus den dargelegten Gründen die deutsche Rechtsprechung möglichst wieder an die ordentlichen Ge— richte heranzuziehen. Sehr richtig)
Nun will ich damit nicht sagen, daß die Rechtsprechung nach den bisherigen Grundsätzen unter der bisherigen Proze ßordnung an die ordentlichen Gerichte herangezogen werden kann. Ich weiß die Vorzüge der Sondergerichtsbarkeit sehr wohl zu schätzen. Ich bin selbst ungefähr gleichzeitig Vorsitzender des Gewerbegerichts, des Kaufmannsgerichts in Dresden und gleichzeitig Amtsrichter gewesen. Ich weiß sehr wohl, es liegt an manchen Bestimmungen der einzelnen Prozeßordnungen für die Sondergerichte, daß die Sondergerichte leichter arbeiten. Es liegt zum Teil in einer Ver⸗ bindung der Sondergerichtsbarkeit mit dem Laienelement, zum Teil in der wenig großen Kostspieligkeit der Sondergerichte. Ich könnte eine ganze Reihe Momente hier vorführen. Ich weiß es also sehr wohl. Die Umgestaltung unseres Prozeßrechts muß dahin führen, daß die Vorzüge, die die Sondergerichte errungen haben, nun auch für die ordentlichen Gerichte fruktifiziert werden. Das ist die Aufgabe, die wesentlich unserer neuen Prozeßordnung zufallen wird. Dabei werden wir tiefgehende Reformen zu machen haben. Eines der Haupterfordernisse, das an die Umgestaltung unseres Prozesses zu stellen ist, ist das, daß wir wirtschaftlich scheiden zwischen Rechtsangelegenheiten, die wirklich den außerordentlich schwerfälligen, komplizierten Apparat des ordentlichen Proesses wert sind, und derartigen Angelegenheiten, die schnell erledigt werden müssen. Damit kommen wir einem tiefgehenden Bedũrfnis unferes gesamten Volkes entgegen. Um es kurz auszudrücken, die Bagatellprozesse dürfen nicht durch das schwerfällige ordentliche Verfahren durchgetrieben werden, wir müssen versuchen, Prozesse, bei- denen die Billigkeit gegen siher einem scharfen richterlichen Urteil überwiegt, in einem besonderen Verfahren zu entscheiden. Wir müssen also dazu kommen, das Gůteverfahren mehr als Sisher auszubauen. J / Vir müssen weiter dahin kommen, den Instanzenzug wesentlich
wertige Rechtzangelegenheiten der schwere, außerordentlich kompli⸗ zierte Instanzenzug unseres jetzigen Prozesses mit zahlreichen juristisch geschulten Persönlichkeiten in Anspruch genommen wird. Wir müssen weiter an Kräften unseres Richterpersonals sparen. Ich wünsche für unser Richtertum die Zahl beschränkt und die Stellung des Richters nach Möglichkeit entsprechend ge⸗ hoben. (Bravo!) Das ist eine Forderung, die nur der allgemeinen Jüstiz zugutekommen kann.
Wir müssen daher mehr dazu kommen, das Einzelrichtertum auszubauen. Ich bin überzeugt, das Einzelrichtertum kann gegen⸗ iber dem bisherigen Rechtszustande ganz wesentlich erweitert werden. Wie weit wir da kommen, das werden die Arbeiten dann im einzelnen klarzulegen haben. Wir müssen schließlich dahin kommen, die richterliche Kraft nur für die eigentliche juristische Tätigkeit in Anspruch zu nehmen (sehr richtig, alles vom Richter fern zu lassen, was nicht wirklich eingehende juristische Kenntniisse, juristische Arbeit nötig macht. Das wird andererseits ermöglichen, die Tätigkeit der Justizamtmänner, der Gerichtsschreiber zu heben. Einfache Angelegenheiten können auf die Gerichtsschreiber ab⸗ gewälzt werden.
Schließlich wird bei unsexer Justizreform das Rechtsmittel der Revision eine wesentliche Umarbeitung zu erfahren haben. Das Rechtsmittel der Revision ist bei uns hier in Deutschland so ausgedehnt worden, daß wir, wie gesagt, dauernd mit der Ueber⸗ lastung des Reichsgerichts zu tun haben. Das Rechtsmittel der Rebision wird bei uns in Deutschland noch zu sehr als ein Rechts mittel für den Einzelfall aufgefaßt. Der einzelne Fall soll dem Redistonsgericht das Material liefern, und der einzelne Fall soll natürlich im konkreten Fall nicht zu kurz kommen. Wir müssen uns aber mehr zu der Anschauung durchringen, daß das Rechts- mittel der Revision in erster Linie nicht für den einzelnen Fall gegeben ist, sondern daß es im Staatsinte resse für die Vereinheit⸗ lichung unseres Rechts und für die Fortentwicklung unseres Rechts gegeben ist. Das ist die hohe Aufgabe für unser Reichsgericht,
it. Man wird aber in Zukunft diese Aufgabe mehr heraus
Bei allen diesen großen Fragen unserer Justigreform wird
behandeln sein. Soweit das Reichsjustizministerlum in Betracht knmmt, lännen Sie versichert sein, dah das Reichs sfustizmünisterium
dDravoh Diese Bemerkungen, meine Herren, gelten mehr oder weniger fir beide Prozesse, sowohl für den Strasprogeß wie für den Hivil⸗ vozeß. Beide Prozesse hängen ja aufg engste wusammen, und ede Prozesse hängen wiederum mit der Gerichtaverfassung za
der angedenteten Weise zu Ende gekommen sein werden, dann wird
richtungen, sondern sehe lediglich auf die Cignung und die wissen⸗
Oeffentlichkeit bewegen.
Sauptgedanken dieser Justignobelle.
einzelnen Instanzen ausgebaut sind; ob wir in erster Instanz Einzelrichter haben oder Kollegialrichter, das wirkt auf die ganze Struktur des Prozesses ein. Aehnlich ist es beim Strafprozeß. Auch der Strafprozeß steht in engster Verbindung mit der Ge⸗ richtsverfassung in Strafsachen. Wir können ja gar keinen Straf⸗ prozeß machen, wenn wir nicht wissen, ob wir Einzelrichter, Schöffengerichte, große oder kleine oder mittlere Schöffengerichte oder Schwurgerichte haben. Also ist der ganze Strafprozeß wieder abgestimmt auf die Gerichtsverfassung in Strafsachen. Anderer⸗ seits ist wiederum die Gerichts verfassung in Zibilsachen abgestimmt und aufs engste verbunden mit der Gerichtsverfassung in Straf⸗ sachen. Es ist vollständig klar, daß wir keine Gerichte konstruieren können, die gleichzeitig für Strafsachen und für Zivilsachen zu judizieren haben, wenn wir nicht wissen, wie die Strafgerichte und Zivilgerichte zu bauen sind, wenn wir nicht gleichzeitig eine Ueber⸗ sicht über die Straf⸗ und Zivilgerichtsbarteit haben. Wir können, namentlich wie die Dinge jetzt liegen, nicht zu einer einschneidenden Organisation auf dem Gebiete der Strafgerichte kommen, die ja doch sehr weitgehende Personalveränderungen im Gefolge hat, wenn wir nicht gleichzeitig eine Organisation der Zivilgerichte durchführen. Erft die Strafgexichte mit allen Personalverände⸗ rungen neu organisieren und dann nach einigen Jahren die Zivil⸗ gerichte, geht unmöglich an, denn dieselben Personen sind doch teils Straf⸗ und teils Zivilrichter. Ein Gericht erst nach der strafrecht⸗ lichen und dann nach der zivilrechtlichen Seite ausbilden, heißt volle Verwirrung namentlich in die Personalien bringen. Die Neuorganisation muß gleichzeitig erfolgen. Meine Herren! Diese drei Dinge: Strafprozeß, Zivilprozeß und Gerichtsverfassung hängen aufs allerengste zusammen und können meines Erachtens vernünftigerweise nur im Zusammen⸗ hang reformiert werden. Was den Strafprozeß angeht, so liegt bereits ein Entwurf dem Reichsrat vor. Was den Zivilprozeß angeht, so sind im Reichsjustizministerium eingehende Vorarbeiten im Gange. Wir haben Kommissionen zusammenberufen. Einige dieser Kommissionen haben bereits getagt. Es hat eine Kommission getagt, um über das Güteverfahren zu beraten; es hat eine Kom⸗ mission getagt über die Organisation der Gerichte, über die Aus⸗ bildung der Juristen; in wenigen Wochen wird eine Kommission zusammentreten, die die Frage der Rechtsanwaltschaft und die Frage der Zwangsvollstreckung erörtern soll. Zu diesen Kom⸗ missionen haben wir Juristen und Interessenten aus den ver⸗ schiedensten Kreisen hinzugezogen: Theoretiker, Praktiker, wir haben auch Angehörige aus dem Stande der Justizamtmänner hinzugezogen, sowie Politiker. Wir haben sonach versucht, schon in den ersten Stadien der Gesetzesbildung mit den interessierten Kreisen in weitestgehender Weise Fühlung zu nehmen.
Wenn die Vorbesprechungen für unsere Zivilproze ßordnung in
innerhalb des Reichsjustizministeriums ein Vorentwurf, ein amt⸗
dann von einer kleinen Kommission von Sachverständigen begut⸗ achtet werden. Ich sehe, wenn ich die Kommission seinerzeit zu⸗ sammenstellen werde, da vollständig ab von irgendwelchen Partei-
schaftliche Bedeutung für den Zivilprozeß. Ich hoffe weiter, für
(Bravo) ö ö Meine Herren!, Bei dieser großen Reform sollen alle die Grundsätze eingeherid durchgearbeitet werden, üm die gestritten wird. Es soll dabei keine der Fvagen umgangen werden, die die Es muß für die Zeit, in der wir leben, eine ähnliche Klärung erfolgen, wie das seinerzeit Ende der siebziger Jahre erfolgt ist, und dann muß Ruhe eintreten; denn ein Gesetzgebungswerk von dem Umfange des geplanten muß sich erft in jahrelanger intensiber, steter, beruhigter Arbeit durch Wissenschaft und Praxis einleben.
Da nun aber die Gerichte wegen der außerordentlichen Ge= schäftslast nicht warten können, bis die große Justizreform, die ja noch längere Zeit in Auspruch nehmen wird, durchgeführt ist, so hat sich das Reichsjustizminifterium entschlossen, dem hohen Hause eine Entlastungsnovelle vorzulegen, die Ihnen heute oder morgen zugehen wird. Diese Entlastungsnovelle soll lediglich ein Notbau sein, sie wird fich auf die Entlastung der Kollegial⸗ gerichte, auf die Entlastung des Reichsgerichts und auf die Ent⸗ lastung der Richter überhaupt beziehen. Sie wird dahin gehen, die Zuständigkeit der Amtsgerichte und der Schöffengerichte wesentlich zu erhöhen. Ich bin überzeugt, daß das bei der Güte unserer Amtsgerichte unbedenklich ist. Die Nobelle wird den einzelnen Justizberwaltungen die Füglichkeit geben, eine große Anzahl von Geschäften, die bisher der Richter hat wahrnehme müssem, auf die Gerichtsschreiber abzuwälzen. Das sind die Die deutsche Justiz und die Gerichte leiden ganz außerordentlich unter der Ueberlastung, und ich richte die Bitte an das hohe Haus, diese Novelle, die rein technisch ist und grundsätzliche Fragen nicht berührt, so schnell wie möglich und noch vor der Vertagung, die Anfang Februar ein tritt, zu verabschieden. (GBrwol Ich bitte, bei dieser Ange= legenheit rein fachliche Gesichtspunkte entscheiden zu lafsen, sich bewußt zu bleiben, daß wir unseren Gerichten jetzt etwas bieten müssen, und die grundsätzlichen Fragen zurückzustellen. Hier gilt es wirklich einmal, rein praktische Arbeit zu leisten, bei der sich die Parteien, unter Zurückstellung prinzipieller Gegensätze, zusammenfinden nnen. 6 , Ich hoffe, in absebbaver Zeit dent hohen Hause auch ein Gesetz über die Jugendgerichtharkeit vorlegen zu können. (Bravo! bei der Deutschen Volkspartei) Das Gesetz liegt dem Reichs at vor. Es ward aboestelt werden nrütssen auf die bisherige Progeß-⸗ ordnung. Ich hose. ia Mraelter Frist auch dieses Gesetz bier vorlegen und mit dem ehen Dane beraten zu können. Meine Gerren, des if eine Harge Uebersicht über de Auf. gaben, Me die Neichsjnkngoermeltung augenblicklich in Be arbeitung bat.
Ju Wealnn Habe ich fachen dada Newiesen, daß nebenbei eine Fühle von Arbeit in der Mölerrkung del zahllosen anderen Geseden geleitet werd. Me der eigentlichen Politik hat dan MWelchasustigaclnisterturè wen ger aa lan, og dae übrigen Mini. kerten. Und dech, nrelne Qn, gaeis, das Neichajustig. möntstersnm fn gahreichen Waren ä Ne Roli ein. Eg be= trifft das gewösse Fwacgen, Ne ich kd erörtern will, zunächst die Fomnre der Welklanhfamd des Waden, Ge ä, lan Weber log
den früheren oͤsterreichischen Justizminister Klein zu gewinnen.
wsentlich dapan abhäugen, wie Ma Caricht. Naultrulert: und Ma
Lan wehen her dan Mader ehe, wen, da, der On.
licher Entwurf, aufgestellt werden. Dieser amtliche Entwurf soll
diese Kommission oinen so hervorragenden Sachverständigen wie
lichkeit ist die Meinung verbreitet, daß diefes Gesetz wenrỹg ge⸗ nützt habe, daß der Wucher blühe wie zuhor. Sehr richtig! auf der äußersten Linken) Diese letzte Frage will ich als eine volkz wirtschaftliche Frage im gegenwärtigen Moment dahingestellt sein lassen. Sollte der Wucher blühen wie zuvor, so würde das eine Bestẽtigung der Behauptung sein, die ich aufgestellt habe, daß mit Strafgesetzen gegen derartige Volkskrankheiten nicht übermäßig viel zu machen ist. Im übrigen möchte ich Ihnen doch einige Zahlen vorhalten, um die Tätigkeit der Wuchergerichte ins rechte Licht zu rücken. Im ersten Halbjahr des Jahres He — für das zweite Halbjahr liegen noch keine abschließenden Zahlen vor — sind 18 454 Verfahren anhãngig
Wenn die Wuchergerichte dargetan haben, daß die Ir
vielen keöiete bar rig, wu ar e b, e, eat anderen Gebieten, die politisches Interesse erregen. Metne Herren, gestern ist in der Interpellation die Frage der Amnestie berührt worden, und gerade diese Frage der Amnestie, der An wendung des Gesetzes vom 4. Augnst des vorigen Jahres, hat weitgehend die Gemüter erregt. Es ist behauptet worden, aß die Amnestie nach der linken Seite hin wesentlich ungünstiger ge⸗ wirkt habe als nach der rechten Seite (fehr richtig! bei den Kommnnisten), daß sie der rechten Seite wefentlich mehr zu⸗ gute gekommen sei als der linken. Meine Herren, sieht man die Ziffern an, so überwiegen die Ziffern der nach der linken Seite
gericht hat nur nber die Frage, inwieweit Beschuldigte aus dem Kapputsche amnestiert worden simd, Bericht . Ich habe darnach in jedem einzelnen Falle feststellen können, daß die Sache absolut klar liegt. Es sollte doch grundsätzlich al Le amnestiert werden. Nicht amnestiert werden sollten die Führer und Urheber eines Zentralunternehmens. Von der rechten Seit. lam fast lediglich das Kappunternehmen als Zentralunternehmen in Betracht. Führer und Urheber dieses Zentralunternehmens sind natürlich nicht Hunderte gewesen, sondern, wie ich Jhaen schon bei Veratung des Amnestiegesetzs dargelegt habe, nige wenige Leute. Auf diese wenige Lente bezieht sich die Amneftie nicht. Sie werben auch heute noch vom Oberreichsanwalt der— folgt. (Zurufe und Heiterkeit bei den Kommunisten. Ich kann nur wieder und wieder festftellen., daß das Reiche gericht n von. stãndig objektiver Weise die eingelnen Fälle geprüft hat. In keinem einzigen Falle ist es von der strengen Bahn. die ihm Gesetz und Recht vorschreiben, auch nur um einen Deut abge⸗ wichen. (Bravo bei der Deutschen Volkspartei .
Vas im übrigen die politischen Aufgaben der Re ichsjuftiz angeht, so ist mir von feiten der Rechten wiederholt der Vor⸗ wurf gemacht worden, daß sich die deutsche Justiz mit dem Soch⸗ berrat, der da täglich und stündlich begangen wurde durch Zeitungsartikel, Aufrufe, Reden, nicht genug abgebe, sfehr richtig! bei der Deutschnationalen Volkapartei daß fe die ser Deer. nicht genug im Auge hätte. Meine Herren, ich ann Yren der
daß wir natürlich mit der Verfolgung derartiger Dinge, mẽgen sie von rechts oder von links kommen, mit der Vorsicht vorgehen
miüssen, mit der wir pflichtgemäß vorgehen müäffen, wenn *
einen Hochbervatsprogeß vor dem Reichsgericht in Bewegung
wisse Sicherheit hat, ihn durchenführen, so wut , .
wegung setzt, wenn schließlich eine Freisprecheng dec wm == urteilung wegen unwefentlicher Delikte heranetonne —— de Reichsgericht dauernd mit Sochverratspreze Feen in DSeroe urg ge⸗ setzz wird, so kommen wir aus der polit fter — * Unruhe nicht heraus. Ich möchte aber erfati--e-=- . = mißverftanden zu werden. daß wir aufs sorgfattgee on, Te. gänge prüfen, und daß der Oberreichaerwalt etne Res-, re- Ich konrme min zam Schlafe ener Rede en d. ö des Zusammendanges nmnserer Irftiz ait der aner etine- Politik. Wie unsere Justiz anf die innere Boltt? error . steht auch die Jirstiz mit der anusroart igen Voliti? II er dic Ich möchte zunächst darauf dtrwersen. daß die ges e, e,, beziehungen der Sölter dard den reg imd, =/ . sind. Gevade die Rechtsbesiearngen frrnd des Vd ere b, de de das, was die Gefanrtkultur der Vartonen ctneamndee nerd m,. Das Reicht jufttanreni terte wre dane re, ee, / . Rechtsbeziebungen mit den ergelaen Rats eder, oem, knüpfen. Wo das Rerdemnftiamrar ee, ee, doe de, e,. bin tätig fein kann, ward es serweer Term, eden, S, er. von seiten des vde ichs nein ni deri nach Magi ac tet de der wirken, daß Angie fernnaadertrane Nechtade leder. Ve gieren digungedertrãge abgeschlossen werden Wie weit T. =. de Nachlaßwertrũãgen geben Karen. Lanßt sich nech niche Rede, e,. hierbei sede großes Vertrauen n die annlandiscden 52 einrichtungen gesegzt werden maß und wär nber der 2. waltungen zablnercher nen erricheeter Staaten aoch ae. dec m , ortentiert stud. Bir müffen nameretfich greden Der, dee. legen, mit Desterreich wiederum in enge Dez ne. kommen. Ich hann Manen derfichern, daß are, dae e, een, . weitgehende Vorarbeiten gernacht eecden han nad, m, Dee,
Ihnen ian Wide echt werträge ane Oeger erben, komen. Much mit der Thechechosteceade; Ferme e, gerd dme, Was Oesterreich an ged., fo amen err, wee, na, ae Germ en! trennen,. die wir wach dem rredendee eee, a edle, oe. pflichtet ind, dech auf eine einge de nde Need eam , De em, N. dentfschen Und des G fterre chice Dees deere, re,, do,. Dustinrnnung) derm das Man aan, ere, deem, m. des3 wie nan ane ren TVendele nnen aheres Ne Gera, e, de, ned. ulturdemein schaft et nerezen. Dee ,,
Wetae Nerren, don gabe, Rede me, , De Nee en. Juseig und für Re New Wär, Reede, e, Dae ö. der Bedandlung der logen een, Gre mee dae, D. rng
in in in den egen TDere, eee, em, ea,, me,
1
hin Begnadigten um das Vielfache die nach der Seite. (Lebhafte Rufe rechts: Hört! hört! = Lachen k
. 1 .
sichern, sowohl der Oberreichsamnalt wie auch die Reiche justi verwaltung beobachten die Vorgange des 5er ichen ö von welcher Seite sie kommen mögen, auf das intenfir fe, aufs gewissenhafteste. Ich möchte Sie aber weiter darauf hinweisen,