1921 / 26 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Feb 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 26. Neĩichsbant . .

Berlin, Dienstag, d

Staatsanzeiger.

9 Anzeigenpreis für ben Raum einer 5 gespaltenen Einhetts.˖ Me, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 8, 50 Me Außerdem wird auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs. uschlag von S890 v. 2 erhoben. Anzeigen uummt an?: ie Geschäftsstelle Berlin Sw 48, Wilhelmfstraße Nr. 82.

es Reichs und Staatsanzeigers,

en I. Februar, Abends.

ostjchectt onto: Bertin a2. I1921

Einzelnummern oder enzelne Beilagen we

en nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einĩchliehlich des Portos abgegeben.

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Verordnung über das Verfahren i der Zeit vor dem 1. Juli 1913. . Bekanntmachung über die Abänderun der Preise für die bei der Lieferung von Kleie verwendets Säcke. Bekanntmachung über Druckpapierpre.

Preuszen

Gesetz, betreffend den Austritt aug den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts. ; Preußische Pachtschutzordnung vomZ3. Juli 1920 in der Neu⸗ fassung vom 25. Januar 1921. Bekanntmachung über die bei der Kichstagswahl am 20. Fe⸗ bruar 1921 in den Provinzen Ostpreußen und Schleswig⸗ ,. zu verwendenden Wahlsttelumschläge. Bekanntmachung des Kohlenamts Berlin über die Belieferung mit Gas koks. . Anzeige, betreffend die Ausgabe de Nummer 10 der Preußischen Gesetzsammlung.

SGrste bis Fünste Beilage: Verzeichnis der anerkannten Abshten von Sommersaatgetreide.

Den t ches Reich.

ö Ver ökdn ung über das Verfahren in Zzuwachssteuersachen aus der . Zeit vor dem 1. Juli 1913.

Vom 9 Januar 1921.

16 Auf Grund des 8 444 Aös. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 RGGBl. S. 1993) wird bestimmt:

ö In Steuersachen, bei denen die Steuerpflicht auf Grund des Zuwachssteuergesetzes von 14. Februar 1911 (RGBl. S. 33) vor dem 1. Juli 1913 eingetreten ist, finden auf das

nwendung, die gelten würden, wenn die Steuerpflicht am 1. Juli 1913 entstanden wäre. Berlin, den 9. Januar 191. . Der Reichsminiser der Finanzen. J. V. Zapf.

Bekanntmachung über Abänderung des Preise für die bei der Lieferung von Klese verwendeten Säcke.

Vom 27. januar 1921.

Auf Grund des 5 12 ser Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember Pl9g (RGBl. S. 2109) wird be⸗

immt: , Artifel 1. § 6 Abs. 2 der Verord nun über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 RGBl. S. FSo9) in der Fassung der Befannt⸗ . vom 20. August 1920 RGBl. S. 1595) erhält folgende Fassung: Bet Lieferung einschkließlich Sack darf der Sackpreis bei Ge⸗ wehesäcken nickt mehr als fünsßzehl Mark, bei mindestens dreifach ge⸗ klebten Papiersäcken nicht mehr 16 sechs Mark sür hundert Kilo⸗ gramm betragen.“ / ; Artifel 2.

Diese Bekanntmachung tritt it Wirlung vom 1. Februar 1921 b in Kraft. ͤ

Berlin, den 27. Januar IRI. Der Reichsminister ür Emeährung und Landwirtschaft. J. V.: Tr. Huber.

Dei ann nech ung über Druckpapierpreisd rm 28. Januar 1921.

Auf Grund der Bekanntnächung über Druckpapier vom 8. April 1916, RGBl. S. 6, und der Bekanntmachung, treffend die Reichsstelle für Duckfapier vom 12. Februar 1917, GBI. S. 126, in Verbindun mit der Bekanntmachung über as Inkraftbleiben kriegswirtshastlicher Beslimmungen nach Beendigung des Krieges vom 2 Dezember 1919 wird in

stimmten Druchpapier, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1921 vorgenommen werden, vom Empfãnger zu tragen.“

Berlin, den 28. Januar 1921. Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner.

ö zum Druck von . be⸗

Preusen.

Gesetz, en Austritt aus den Religionsgesell⸗ schaften öffentlichen Rechts. .

Vom 30. November 1920.

Die verfsssunggebende Preußische Landes versammlung hat folgendes Gestz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

betreffend

§1.

(I) Wer us einer Religionegesellschaft öffentlichen Rechts mit

bürgerlicher Wrkung austreten will, hat den Austritt bei dem Amts⸗

gerichte seines Dohnsitzes zu erklären. Die Erklärung muß zu Pro⸗

tokoll des Gqichtsschreibers erfolgen oder als Einzelerklärung in

tn . übigter Form eingereicht werden; Ehegatten zowie ern un

er et nen eine Bescheinigung über den voll⸗ ilen.

. 5 2. (1) Austritt erllãrung der utt die dauernde Befreiung des Ausgetretesen von allen Leissfungen, die auf der persönlichen Zu—⸗ gehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit den Ende des laufenden Steuerjahrs, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung. .

(2) Lgstungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religonsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die ent⸗ weder kraftbesonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von alen Grundstücken des Bezirks oder von allen Grundstücken einer gewisen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten snd, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

83. Für des Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Beglaubigusg der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt ö. kein Stempel berechnet.

P 5 4. (1) hie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Aus⸗ tritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung. . (2 Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synggogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

8 5. ; ; ( ) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft, (2 Die Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207), betreffend den Austritt aus den südiscsen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 353) ind betreffend die Erleichterung des Austritts aus der Kirche nnd aus ken jüdischen Synagogengemeinden, vom 13. Dezember 1918 . S. 199) werden aufgehoben. Bern, den 30. November 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Deser. e, n. Severing. Lüdemann.

Pteußische Pachtschutz ordnung. Vom 3. Juli 1920 in der Neufassung vom 25. Januar 1921.

Auf Grund der den obersten Landesbehörden durch die ach ide nung des Reichs vom 9. Juni 1920 (RGGBl. S. 1193 erteilten Ermächtigung wird hierdurch folgendes verordnet: ; z 1 .

Sind Grundstücke zum Zwecke landwirtschaftlicher ober gewerbs⸗

mäßiger gärtnerischer Nutzung verpachtet oder verliehen, so können in den . des 52 von den Beteiligten Pachteinigungsämter an⸗

gerufen werden, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu bilden sind.

Den Pachtverträgen stehen alle sonstigen Vereinbarungen gleich, die die , des Genusses der Erzeugnisse eines Grundstücks gegen Entgelt zum Gegenftande haben.

§ 2. () Die Pachteinigungsämter können bestimmen:

2. daß ohne Kündigung ablaufende Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden,

3. daß Vertrage vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben werden;

b) für Grundstücke jeder Größe:

daß Leistungen, die unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind, anderweit festgesetzt werden.

(2) Die Einigungsämter dürfen Bestimmungen aus Abf. 1 nur treffen, insoweit sich das Verhalten eines Beteiligten entweder als wucherische Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Un— erfahrenheit oder unter Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbar als eine schwere Unbilligkeit darstellt oder insoweit es zur Folge hätte, daß der andere Teil in eine wirtschaft⸗ liche Notlage gerät. .

3 3.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Ver⸗ träge § 1) Anwendung, die gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis ent⸗ halten, insbesondere, ohne Rücksicht auf die Grundstücksgröße, auf Heuerlingsverträge; in Fällen dieser Art ist das Pachteinigungsamt unter Ausschluß des Schlichtungsausschusses und des Mieteinigungk⸗ amts zuständig.

8 4 Auf Grundbesitz des Reichs finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. . 85. Der Antrag, über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden ist unverzüglich nach Eingang der Kündigung zu stellen. Der Antrag! ein ohne Kündigung ablaufendes Pachtverhältnis zu verlängern, ist so frühzeitig zu stellen, wie es unter Berücksichtigung der Interessen des andern Teils verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist.

586.

(1). Die Pachteinigungsämter, die in erster Linie auf einen Ver⸗ gleich hinzuwirken haben, entscheiden nach billigem Ermessen.

(2) Die Entscheidung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. .

5 7.

(1) Die Wiede raufnahme eines durch endgültigen Beschluß des Pachteinigungsamts geschlossenen Verfahrens kann unter denselben Voraussetzungen erfolgen, unter denen nach den 55 579 und 580 der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme des Versahrens durch Nichtigkeits⸗ und Restitutionsklage möglich ist. Die Wiederaufnahme nach den Grundjätzen der Restitutionsklage findet auch statt, wenn der Gegner des Antragstellers vor der Entscheidung nicht gehört ist.

(2 Im übrigen finden Ee 55 578 bis 591 der Zivil prozeß⸗ ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als allge⸗ meine Vorschriften im Sinne des § 585 der Zivilprozeßordnung die Vorschriften des 5 23 der Pachtschutzordnung anzusehen sind. Die im 8 5586 bestimmte Notfrist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten der Pachtschutzordnung in dieser Neufassung.

1. Die Pachteinigungsãmter werden im Anschluß an die Amts⸗ gerichte für deren Bezirk errichtet; sie bestehen aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden und je zwei Verpächtern und Pächtern als Beisitzern.

Der vorsitzende Amtsrichter wird von dem Landesgerichtspräsidenten, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden für der Bezirk des Pacht⸗ einigungsamts vom Präsidenten des Landeskulturamts auf Vorschlag des Kreisausschusses, in Stadtkreisen auf Vorschlag des Magistrats, ernannt; aus den ernannten Beis ern beruft der Vorsitzende für jede Spruchsitzung die erforderliche Anzahl.

2. Befindet sich am Sitze des Amtsgerichts ein Kulturamt, so kann durch gemeinschaftliche Verfügung des Landgerichtspräsidenten und des Präsidenten des Landeskulturamts der Kulturamtsvorsteher zum Vorsitzenden ernannt werden, sofern er die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzt.

§ 9.

ür den Vorsitzenden wird in entsprechender Anwendung des § 8

ein Stellvertreter ernannt. ; § 10.

Die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters er⸗ folgt für die Dauer des von ihnen bekleideten Hauptamts, längstens für die Dauer des Bestehens der Pachtein igungsämter.

§ 1.

Für das Pachteinigungsamt wird ein Schriftführer sowie ein Stellbertreter des Schriftführers aus den Gerichtsschreibern des Amts⸗ gerichts durch den Landgerichtspräsidenten, beim Amtsgerichte Berlin⸗ Mitte durch den Amtsgerichtspräsidenten, ernannt.

5 12. ö

Der . und der Schriftführer erhalten eine Vergütung.

Das Nähere bestimmen der Justizminister und der Finanzminister. 513. .

(I) Im Falle des Bedürsnisses kann der Oberlandesgerichts⸗ präsident die Ernennung weiterer Vorsitzenden und Schriftführer an- ordnen. Die Geschäfte werden in diesem Falle nach örtlichen Be⸗ zirken ö.

(25 Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Vorsitzende und der Schriftführer durch die Obliegenheiten des Pachteinigungsamts der⸗ maßen in Anspruch genommen werden, daß sie die Geschäfte neben den ihnen im Hauptamt obliegenden Geschäften zu erledigen nicht in der Lage sind.

§ 14. ; (I) Als Beisitzer können auch weibliche Personen berufen werden.

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. gänzung beg 8 2 der Befhntmachung über Druckpapier⸗ eise vom 4. Januar 1921, JI Bl. S. 75, folgendes bestimmt: N. Die seit dem 1. Dezember 1

den Frachtsätzen des Güterve

Im übrigen gelten für die Berufungen und deren Ablehnung sgwie für die Verhältnisse, die bei der Ausübung der Amtstätigkeit der Bei= sitzer in Betracht kommen, sinngemäß die Bestimmungen in den 85 3

a) für Grundstücke unter 255 ha:

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1. Laß Kündigungen unwirksam werden und daß gekündigte Vertrãge 6. iur Dauer von zwei Jahren fortzusetzen sind,

zu zahlenden weiteren Zuschläge für Lieferungen von

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