1921 / 26 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Feb 1921 18:00:01 GMT) scan diff

ois 5 7 S and 12 Mb. 1 der Seranntmack ng vom 21. Deiember

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1 Bl S441 wit der Maßgabe. daß für die Eytscheidung ßer Tie Beschwerden nad § 5 Abf. 3 und für die Festletzung der aödegeäbr Tech s 12 Abf. 1 Satz 3 der Landaerichtæhräsident zu.˖

stãndia it Die Geldstrafen fliesen zur Staatsfasse.

fr die Satschãdigang der Schöffen geltenden tzen. S 15.

Die Dochteinigmmnasãmter mterfteßen der Dien staufñicht des Land⸗ geri apraäsidenten. Gegen desfen Entscheidung ist die Beschwerde an de Oterlandes gericht drãsidenten geneben. Die Eatscheidung des Oberlandesgerichtzxrãsidenten ist endaũltig.

S 17.

Sofern nicht ein Vergleich zwischen den Parteien zustande kommt. entfce lde die Pachternigungsämter durch Beschluf. Die Veraleiche und Beschlüsse der Pachteinignagsämter sind vollstreckbar. Ihr Inhalt gilt unter den Parteien als Vertragsinhalt.

§ 18.

ij Fẽr das Verfahren in Pachteinigungesachen werden Gebühren

oben.

2 Die Gebähr entsteßt durck Fingang des Antrags hei dem Vacteiniaungsamte. Sie beträat fünf vom Hundert des jährlichen Pachtzinfes mit Einsckluß des Wertes von Naturalleistunaen, ium wmindestens aber 5 . Die Gebühr verdoppelt sich. wenn der Pacht- treit durch Beschluß des Pachteiniaungsamts erledigt wird. Wird der Pahtzns im Verfahren durch Veraleich oder Beschluß geändert, so ist di Gebshr nad dem höheren Betrage zu berechnen. Pfennig⸗ beträge sind auf ganze Mark nach unten abzurunden.

§ 19.

An Karen Auslagen werden nur die Kosten der Zeugen und Seceerst s Rien mad der Einnahme eines amtlichen Augenscheins he⸗ rechnet. Ein Verschnsß kann erfordert werden, wenn zu erwarten ist, daß ihr Betrag 50 4 übersteigen wird.

5 20. M Trifft. das PVachteiniaungsamt eine Bestimmunng nach 5 2 so ist an über die Tosten in entscheiden. Die Kosten sind demienigen en fruerseren. in de len Gunsten der Vertrag aufgeß ohen, verlängert oder kinsich lich der Leistungen abneändert wird; aus Billigkeitsgründen kann siber die Koften anders entschleden werden. 2 Wird eine Bestimmung nach 8 2 nicht getroffen, so träat der Antranfteller die Kosten. Werden diese durch Nergleich von dem any deren Teile übernemmen, so haftet der Antraastelser daneben als Zweitschisdner. 5 85 Abs. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes findet Anwendung. 8 21.

Die Erstattung der einer Partei enfstandenen notwendigen Aus laden. nsbesoendere von Nertretungskosten, kann vom Geaner nur gefordert werden, insoweit das Pachteiniaungsamt bei der Entscheidung die Erstattung ausdrücklich angeordnet hat; das Pachteiniaungtamt aM die Erstattung nur anordnen, insoweit der Gegner mutwillig das Verfahren oder eine Erhöhung der Kosten veranlaßt hat.

X

22.

Nuf die Berechnung, Festsetzung und Einziehung der Kosten finden die fur das Verfahren in bürgerlichen Rechtastreitia keiten geltenden Narschriften entsnrechende Anwendung: on Stelle des Gerichteschreibers trift der Schriftführer, an Stelle des Gerichts der NVorsitzende des Pachteinigungaamts; die Entscheidungen des Vorsitzenden sind endgültig.

8 23.

(I) Die Parteien sind, auch wenn sie durch Bevollmächtigte ver⸗ treten werden, zum versönlichen Erscheinen vernflichtet. Der Vor⸗ Fhzende des Pachteiniaunggamta fann abwejchende Anordnungen treffen.

Genen die trotz ausdrücklicher Anordnung des Vorsitzenden des Pacht- e, , fe ,, . ist wie gegen einen im Ver⸗ nehmrreäntermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; Haft dar das Nachteinignnaaamt nicht , n,, (2) Im übrigen finden auf das Verfahren vor den Pacht- einigungsämtfern die SS 177 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie die Restimmungen der Anordnung für das Nerfahren vor den Einianngsämtern vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1146) ent⸗ sprekende Anwendung mit der Maßgabe, daß vollstreckbare Aus⸗ fertiqungen unter dem Gerichtssiegel des Amtsgerichts erteilt werden und daß die Bestimmungen des 8 13 Abs. 2 und 3 der bezeichneten Unerdnung nur für die Fälle gelten, in denen der Vorsitzende des PachteinigungKs amts nicht die Befähigung zum Richteramte besitzt oder in denen eing weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll, nachdem die Pachteinigungsämter zu bestehen aufgehört haben.

§ 24.

Solange fsir den Bezirk eines Amtsgerichts ein Pachteinigungs amt in Gemäßheit des 8 8 noch nicht gebildet ist, ist 9. die . . Pachtschutzordnung vorgesehenen Entscheidungen das Amtsgericht zu⸗ ständig. Das Amtsgericht entscheidet ohne Zujiehung von Beisitzern , 59 . e,, n,, . geltenden

orschriffen; 12 bleibt außer Anwendung; an die Stelle des t⸗ führers tritt der Gerichtsschreiber. ö . en.

8 25.

Die zur Ausführung der Pachtschutzerbnung erforderlichen Be⸗ stimmungen werden, soweit die Einrichtung und das Verfahren der Pachteinigungsämter in Frage kommen, durch den Justizminister, im fibrigen durch den Justizminister und den Minister für Landwirt- schaft, Domänen und Forsten gemeinschaftlich getroffen.

§ 26.

(I) Die 7 8 Abs. 1 und 19 und 12 der vorliegenden Neu⸗ sassung gelten mit Wirkung vel Zeitpunkte des Inkrafttretens der Pachtschutzordnung in ihrer früheren Fassung (206. Juli 1890). Im übrigen tritt die Pachtschutzordnung in der vorliegenden Fassung fünf Tage nach deren Perkündung in Kraft. Die 18 bis 22 finden auch auf die in diesem Zeitpunkte schwebenden Sachen Anwendung.

(2) Die Pachtschutzordnung tritt am 30. Mai 1922 außer Kraft. Berlin, den 25. Januar 1921.

Der Minister für Landwirtschaft, Der Y r fer

Domänen und Forsten. am Zehn hoff. . Braun. Der Finanzminister. Der Minister für Vollswohlfahrt. Lüdemann. Stegerwald.

Ministerium des Innern.

Bekanntmachung

über die bei der Reichstagswahl am 2V. Februar 1991 in den Provinzen Ostpreußen und Schles wig⸗Holstein zu verwendenden Wahlzettelumschläge.

Auf Grund des 3 M Nr. 2 der Reichswahlordnung vom 21. Dezember 1920 (RGB. S. AI 71) bestimme ich: . Bei der am 20. Februar 1921 in den Reichstagswahl⸗ kreisen Nr. 1 (Ostpreußen) ünd Nr. 14 (Schleswig⸗Holstein) stattfindenden Reichstagswahl sind für die Abgabe der Stimm⸗ ßettel gelbe, durch den Aufdruck „Reichstagswahl“ besonders kenntlich gemachte Wahlzettelumschläge zu verwenden.

Berlin, den 29. Januar 1921.

Der Minister des Innern. Severing.

X

in über die nachstehend mitgeteilte Note des Obersten Rates vom 29. Januar erstattete.

kabinett unter dem Vorsitz des Herrn Reichspräsidenten bie Besprechung der Note des Obersten Rates . f .

30. Januar übergebene Note der Alliierten lautet,

in Paris getagt und folgende Enktscheidungen getroffen: die Allsierten

2 ö

338 nes 2 ner

. 1 1 —— * *

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 Abs. 2 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin über den Bezug von en auf Haus⸗ brandbezugschein vom B. November 1919 5.⸗Nr. 4188 19 in Verbindung mit den Anordnungen der Landeszentralbeh orden vom 21. August 1917 und 2. Oktober 1920 und den Beschlüssen der Landkreise Niederbarnim und Teltow vom 13. Oktober bezw. X November 192 wird für das Gebiet der Stadtgemeinde . * der Landkreise Teltow und Niedetbarnim folgendes estimmt:

51.

Vom 1. Februar 1221 ab werden Beli t . schließlich Gaskoks neu k . A Auf nn nnn , für Zentralheizungs⸗

und Warm wasserbereitungsanlagen“

der im Be⸗

6

. ; estgesetzten

1. für. Geschãftgrãume der Reichs. Staats, Ge- Kohlenmenge

meinde⸗ und Kirchenbeh orden, der Berufsgenossen⸗

schaften und Kran kenfassen sowie der Räume von

gemeinnützigen Speiseanstalten und Hospizen

2. für öffentliche und private Schulen....

3. für Krankenhäuser, Unfallstationen, Privat⸗

fliniken, Kinderhorte, Altershersorqungsanstalten

SHospitãler und Siechen häuser), Anstalten zur

Beherbergung Mittelloser während der Nacht⸗

zeit, Aspyle, Obdachanstalten, Herbergen, Säug⸗

1 , * na ö. 1 für Kirchen. Kapellen und Synagogen 10 v

5. für alle übrigen Verbraucher, unbeschadet des 8

dieser Verordnung.. 10 vh

B. Auf „Kohlenbezugsschein für Ofenbrand“ srrosa Bezugsscheim 1, für die im 5 59 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin vom 5. März 1919 ge⸗ nannten Verbraucher mit Ausnahme der Kirchen, Kapellen und Synagogen ö

10 vh

——

55

2. für Kirchen, Kapellen und Synagogen ; G9. Auf . Kehlenbezugsschein für Warm wasserbereitungs anlagen“ erfolgt keine weitere Freigabe.

8 2. ; Somit dürfen, beginnend am 1. Februar 1921, in 8 gesam t ab⸗ gegeben und entnommen werden:

A Auf „Koßlenbezuasschein für Zentralhei und Warmwasserbereitungsanlagen“ für die Verbraucher des 5 1 zu A1 60 vd 4 iovH in Gaskoks

zungs⸗

, 2 9 1428 , g S0 vy 2 1 440 vH 191 in Gaskokg . 9. . 9 61 . 560 vo 4 106 in Gaskokzg B. Auf „Kohlenbezugsschein b d * . ö , 9 ö für die Verbraucher des 8 1 zu BI... . 80 v5 * * 4 . 2 57 5 / 5 40 vh C0. Auf, Kohlenbezugaschein für Warmwasser⸗ bereitungsanlagen“ für alle Verbraucher . 30 v6

8 3. Unberührt von den Bestimmungen dieser V Belteferung der im § 2 der Vęerorhnung vorh . M

Kohlenverbandes Groß Berlin aufgeführten Verbrascher.

oder gegen Anordnungen, welche dag Kohlenamt Rerli

auf Grund

3 r Geldstrafe bieh u 10 000 6 oder mit einer deser Strafen estraft.

Das Kohlenamt Berlin kann im Einvernehmen nit ; stand keen Muffanbi Len Rom mans serksndeg ', , n, ö . .

diese Bekanntmachung verstoßen, de untersagen. g verstoßen, den Fortbetrieb fes, Handels

38 . a. Vtroarhnmn tritt mit dem Tage der Vqöffentlichung Berlin, den 31. Januar 1921. Kohlenamt Verlin. Posse. .

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer l0

der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 12944 das Gesetz, betreffend den Austritt aus den

Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November

. das Ge . . r. 12045 das Gesetz über die Errichtung eines Amis⸗

gerichts in Hamborn, vom 18. Dezember 1920, 6 unter

Nr. 12046 einen Nachtrag zur Pachtschutzordnung vom

3. Juli 1920 (Gesetzsamml. Z63), vom 25. Januar 1921.

Berlin W., den 1. Februar 1921. Gesetzsammlunggamt. Krü er.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Beilage) a e 2 0 0 O Q m m, mm em,

. ) Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Das Reichskabinett trat unter dem Vorsitz des Herrn Reichspräsidenten gestern mittag zu einer Sitzung zusammen, der der Minister des Auswärtigen Dr. Simons Bericht

Am Nachmittag setzte das Reicht⸗

tw

Die dem Präsibenten ber Deutschen Friedensbelegation am

Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, etzung wie folgt:

. Herr Präsident! Die Konferenz der Alliierten

in deutscher Ueber⸗

hat vom 26. bis 29. Januar 1921 1. Hinsichtlich der Entwaffnun

schließungen gebilligt.

dnung bleibt die ai 1920 ve;

5 4 ZJuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen lieser Verordnung dieser Verordnung ersäßt, werden mit Gefängnis bis zu einem Fahr

dem

Bevollmachtijte n,. (del eguse

Genehmin Sie, äasident, die Versicherur meiler vor zůglichen Hochtchtung. . pr 3a, Fern n .

„Die mit der obigen Note der Deutschen Rezierung mit— geteilten Beschlüsse des Obersten Rates über die Entwaffnunssfrage haben folgenden ö

1 Ręeichdwehr (100 000 Manm.

a) Gesetzgebtig:

Der . von der Deutschen Regierung eingebrachte Ent wurf eine Reichswehrgesetzes ist noch nicht verabschiedet. Er fe ider es erhebliche Lücken, namentlich hinsichtlich der Ab⸗ chaffung Ir allgemeinen Wehrpflicht, die zwar für das Reich, nicht aber für jedes einzelne deutsche Land ausdrücklich aus⸗ gesprochen ist. Auch sind darin „Ergänzungstruppen“ und andere nichl näher bezeichnete militärische Organisationen vor⸗

ö. b) , er s a, g ie Siirken gewisser Formationen und eine beträchtliche An zah] milisirischer An gfstellten sind pit in dem Hundert⸗ tausendmanneer einbegriffen. Die Zahl der iziere und ministerium ond die ihm angegliederten Verwaltungen) über⸗ 2. Abliefezung und sr nn pon . 8 steigt weit dia vom Vertrag zugelassene Zahl (916 statt 33

2 Ableferutzg und Zerstörung von Kriegs material. . Zahlen des tatsächlich abgelieferten

Ungeachtet der hohen und zerstörten Materials ist die Entwaffnung Deutschlands noch weit davon entfernt, beendet zu sein. Insbesondere ist ein beträchtliche! Zupiel vorhanden, das darauf beruht, daß mit der Herabsetzung der Heexesstärke auf 190 909 Mann die Ablieferung des 6. Herahsetzung entsprechenden Materials nicht Schritt gehalten hat: Cine große ö von Material ist hei den Trupyenkörpern, in den 8 und Arsenalen an- sehänft Insbesondere will die Deutsche Regierung als Frsatz- und Uebungsmgterial Bestände von Kriegsgerät. be— halten, die die im Vertrage festgesetzten weit ker g. n, sind zahlreiche Waffen noch in den Händen der Zwil— ölkerung.

Andererseits hat sich die Deutsche Regierung in ihren Note vom 24. Dezember geweigert, . , der Bot⸗ , , n. von 8. November auszuführen; sie hat die luslieferung des Artillexiematerials von stzr in und Lötzen⸗Boyen sowie der schweren Artillerie für Königsberg, sopweit sie die von der Kontrollkommission zugestandene übersteizt, hinausgeschoben. Die Deutsche Re⸗ Fierung hat in der Note vom 5. Januar verlangt, zur Armierung von e,, edeutende Material. mengen, die im Vertrage nicht borgesehen sind, behalten zu dürfen, darunter . 2600 Maschinengewehre, eine Zahl 3 höher ist, als die dem Hunderttausendmannheer zugestanden;

enge, 5 .

Die Deutsche Regierung hat sich geweigert, die Enh i nne der Botschafterkonferenz vom 27. Dezember au

chten, und hat gegen Liese Entscheidung an bie alli Regierungen appelliert, Sie hat dadurch bie Auslieferung be nicht zugestandenen Materials der Seebefestigungen verzõ ert sie will 1086 Geschütze anstatt 420 behalten, die die Kontroll. kommission zugelassen hal.

Ferner sind die Schließung der Anlagen und Werkstätten zur Anfertigung von Kriegsmaterial, wie sie Artikel 1685 des Vertrages porsieht, sowie die Zerstörung oder Unbrauchbar! machung der Werkzeuge unz Maschinen zur Anfertigung von Kriegsgerät gemäß Artikel 169 nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt.

3. Selbstschutzorganisationen:

Die Entwaffnung, der Selhstschutzorganisationen hat erss n,, . Auflösung dieser Organisationen ist nichi urchgeführt.

In ihren Schreiben vom 9. und 22. Dezember nimmt di Deutsche Regierung das Recht für sich in an,, diese ö ationen aufrechtzuerhalten, und ihre n n. in. Bayern und Astyreußen big zu einem ungewissen ft kent inauszuschieben, dessen Bestimmung sie sich vorbehalten wi

4 Sicherheitspolizei: .

Der größte Teil der nicht zugelassenen Waffen der Sicher; heitspolizei ist auggeliefert. Aber die Sicherheitspolizei ist einfach in ihrer alten Zusammensetzung und Organisation in die Schutzpolizei (neue Bezeichnung der deutschen Polizei) über⸗ geführt worden. Die in Boulogne vorgeschriebene Auflösung ist also nicht durchgeführt worden. .

Entscheidungen der alliierten Regierungen.

1. In Ansehung der Reichswehr (Hunderttau sendmannheer) wird die Deutsche Regierung . .

a) die Verabschledung des keuen Entwurfs eines Reichswehr⸗ gesetzes, der dem Reichstag gegenwärtig vorliegt, zu beschleu⸗ nigen, nachdem sie an ihm die Aenderungen vorgenommen hat, die nötig sind, um ihn mit dem Friedensvertrag in Einklang zu bringen, namentlich soweit es sich um die allgemeine Wehr⸗ Pflicht handelt, die ebensowohl e, . jedem der einzelnen

wie gegenüber nen Reiche geg werden muß. Diese Verpflichtungen müssen bis zum 15. März 1921 erfüllt sein.

b) Die Einzelheiten der Otanisation der Reichswehr , . tausendmannherr) in Ei 37 mit den Vorschrisien des Ver⸗ trags zu bringen, , lich das Zuviel an Offizieren und Angestellten der Zentralberwaltung zu beseitigen; diese Maß⸗ nahmen müssen bis zum 15. April 1921 getroffen sein.

2. In Ansehung des Kriegs materials:

a) Kriegs material im allgemeinen.

; e Deutsche Reeg ung wird aufgefordert, die Aus. lieferung des Restes dies aterialsg zu heschleunigen, und war l. des Geräts, das insolge der Herabsetzung des deutschen

Deergg auf hundert teh sendd Hann überschüfsig eworhen ift: 2. des Geräts, das be Truppenkörpern. in den Depots und Arsenalen angesammelt ist, und desjenigen, das die Deutsche Regierung als Ersatz und Uebungsmaterial zu be⸗ halten verlangt; ö. 32 Te n. e fh noh in der Hand der Zivilberolteruna esinden.

b) Geschützausrüsting der Landbefestigungen: In. Erwiderung Ruf die deutsche Note hom 24 Dejember wird der Deutschen Regicrung eröffnet, daß in Küstrin und

Lötzen⸗Boren keinerle Geschützausrüstung erhalten bleiben darf, und daß die Festung Königsberg nur mit dersenigen Armiering ausgestattzt werden darf, die die Interglliierte

Militärische Kontrollkommission zugelassen hat, d. h. mit z schweren Geschühen. siss zugelassen h b n

, ,, , haben

die in der anliegenden Note niedergelegten Ent⸗

del g I, Gdshhen fun ge inen , f. Außer den Geschützen für bie Landbefestigungen kann

diese Plätze keine andere Auarüstung zuge 4 w die im Vertrag (Artikel 167) zugebi 4 3 n a

2. Hysichtlich der Reparationen haben die Asierten ein immig Le in der ebenfalls angeschlossenen Urkunde nsdergelegten o rsch (ge. . Die lierten haben zu wlederholten Malen und noch dur n , zu neuem Aufschub für. die den Schwirlgkeiten Rechnung getragen, unter welchen bi Deutsche Regierung bei Durchführung der für sie aus dem Vertrfge folgenden

ch

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I. amt weit

3.

4.

5.

am 3.

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.

Entscheidungen der alliier .

*

1. die

2. sodann unverzũglich die erforderlichen Maßnahmen

3. Selbstschntzorg

a) Sämtliche schweren Waffen und 213 der Ha

4. Sicherheit spoli

Ziff. d

ö mater ials; und ferner in Anhetrgcht dessen, j und 191, betreffend die voll ländige e m n U- Neubau von solchen ie

3. M sofert die vollstãndige Zerstörung a

II. Der Deutschen R ö [ Zateralliierte Marine⸗Konkrollkommission auch in 6r f bestimmen wVird, was Kriegsmaterial

Verzögerung gemäß Artikel 1 machun der .

zu Handelszmwecken verwendet werden kann, wir die feststellen und wird das Gerät der De nachdem sie es in ihr geeignet erscheinender Zwecke unbrauchbar gemacht oder sich für folche Zwecke nicht gebraucht werden wird.

III. Die von der Deutschen Regierun

Marinebestimmungen des 1 J ö 2 , , Die Deutsche Regierung wird auf⸗

gefordert, dem abzuhelfen. Bestimmungen über Luftfahr 1

Deutschland hot sich geweigert. c.

5. Dentschland beansprucht das Recht, Flugzeuge

BDeutschland muß die Ausführung Boulogne sicherstellen,

Aus züůstung bey Seebefestigungen.

Die alliierten ngen halten die Entscheidungen der Botschafterkonferenz pom 27. Deiember aufrecht, wonach diese Augrüstung entsprechend den Beschlüssen der Inleralliierten Nilitdrischen Kontrollkommission festgesetz; ist (nämlich 126 Geschütze anstatt den von der Deutschen Regierung gefor⸗ derten 1086 Ceschützen). .

Alle anter a, b, O und d aufgeführten Maßnahmen müssen bis zum 28. Ferbuar 1921 durchgeführt sein.

Fabriken:

Die Deutsche Regierung wird Zufgefordert: iste der 7 Derstellung von Kriegsmaterigl lift n M⸗ lassenen Fabriken anzuerken nen, die von der Interalliierten , . und Marine ⸗Kontrollkommission aufgestellt worden ist;

Mu treffen, um gemaͤßz Artikel 168, 169 des Vertrages die nicht zugelassenen Werkzeuge und Naschinen zur Herstellung von Kriegsgerät umzuandern und außer Gebrauch zu setzen. e ene le gn we wulle Mean n Erwiderung auf die Noten der Deutschen Regiern vom J. und 3 5 er halten die alliierten Rear, rn, 2. an den Grundsätzen der ier n und Auflöfung dieser Dr⸗ gnisationen fest, wie sie im Protokoll von Spaa und in der te von Boulogne in Ausführung der Artikel 177 und 178 deg Vertrages qufgestellt worden sind; sie gewähren die fol- den, durch die tatsächlichen zaltuiff notwendig ge · wordenen Fri

gen sten,

Die gesetzlichen Vorschriften, die die Auflösung aller Selbftschut organ ifationen anordnen und deren Wiedererrich tung unter Ire, nnn verbieten, müssen bis zum 15. März 1021 veröffentlicht sein. .

Die Luflösung aller dieser Orggnisationen hat so schnell als möglich zu erfolzen und muß svätestens am 30. Juni be⸗

t fein ig Waffen dieser Organisationen im ganzen Reich sind aßgabe der folgenden Bestimmun gen abzuliefern: ren ndwaffen, die von den Organisationen angemeldet sind, einschließlich der Munition, sind big zum 31. März 1821 e n . Fgtest der vorhandenen Waffen und Munition ist bis zum 30. Juni 1921 abzuliefern. zei.

n Erwiderung auf die Note der Deutschen Regierung vom 35. Januar bestätigen die alliierten Regierungen die Ent⸗ scheidungen der Note von Boulogne vom 22. Juni, worin gesagt ist, daß die Polizei ihren Charakter einer örtlichen Or⸗ anisation wahren, auf keiner Ehn n ; in keiner Weise eine

trale Organisation und keine stärkere , n, haben arf, glz sie von der Interalliierten Militärischen Kontroll- kommission festgesetzt ist. Sie erinner znmlm übrigen die 6 e Regierung dgran, daß zu keinem Jeißpunkt dig Ge⸗ samthelt ihrer Polizeikräfte die Stärke von 150 009 Mann

überschreiten darf.

Bestimmungen über die Marine. In Anbetracht dessen, daß die Deutsche Regierung es perab= ö. 9 von Shana vom 9. Juli 1920 zu erfüllen, es betri

3 die Auslieferung der geforderten Schriftstũcke; 9 die Cinstellung jeden Widerstands; . d) die N und Auslieferung des Kriegs

daß Verstöße gegen die Artikel 13 oote und den

Deutsche Regierung

nach

ergabe

en

vorgekommen sind, wird

rken; . 6. ri i Desarmierung aller in Reserde 3 iffe ewirken; . a) bis zum 31. unn ide die Zerstõrung aller im Ban befind- 2 Kriegs die 6 . n e deren Um⸗ ö ,, ace eg. Mete und U⸗Boot⸗ Bau von U⸗Booten oder

telle zu bewirken und sofort jeden

U⸗Bootteilen einzustellen; ; ö ohne neuen Verzug die , , . Zerstõrung aller üher die zuläffige Menge hinausgehenden Kriegsmaterialien im Sinne des Artikels 192 k bewirken; bedingungslos den Alliierlen die von der Botschafterkonferenz in ihrem Schreiben vom 20. September 1920 geforderte voll⸗ tändige Armierung der leichten Kreuzer und Jerstörer gemäß

r getroffenen 3 eidung auszuliefern. Die Gegenstände, die nicht unter ürtlkel 182 fallen, werden auf Reparations⸗ konto gutgeschrieben.

jerung wird ferner eröffnet, daß die

ist, wie dies schon die otfchafterkonferenz tschieden hat. Dieses Gerät . ohne neue 92 zur Zerstörung oder unbrauchbar, ausgeliefert werden. In allen Fällen, wo dieses Gerät . t Interallijerten Marine ⸗Kontrollkommission wirkli - ö. Donn if, . Deutschen Regierung zurückgeben, . Weise für militärische

versichert hat, daß es

zur Ausführung der riedenz vertrages erlassenen Geseßze sind in

September 1929 en

dessen

t. Verstöße. ö Deutschland bat nicht alle Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Mo—⸗ der g, chiffe, Hallen (ab . zu zerstärende oder zu nicht alle 3 e von Luftschiffen. App grote für dreh tlose Telegraphie und für Photographie, Wa erstoff gasfabriken und Behälter und nicht alles andere Luftf utgerãt 6 202) aher ge, Bemerkung; Ven den wichtigsten leser Gegenttände folen nach gewissen. Schätzungen 1400 Flug— zeuge und otgren noch rückständig sein, Bentschland hat feit dem 16. Julf 1920 die. Herstellung von Tuftfahrtgerät entgenen der,. Entscheidung, die die Alliierten Fienlerunzen am 22. Juni in Boulogne getroffen hohen, wiederaufgenommen und hat versucht, trotz der förmlichen Befehle der Kontrollkemmission (ÄUrtikel 201) das so her⸗ geftellte Gerät auszuführen.

die von den ie, .. ; ö 3 Jahre 1919 zerstörten ĩ langt wird (Artike K. rj H, een Summe von 23 Millionen Mark nicht bezahlt, die ugch als Entschaͤdigung für das unzulãässigerweise ausgeführte Material geschulde wird. .

Polizeiformatlonen zu verwenden.

ten n,, nn,. Di ch nach verstecktem Material sind von der . zu erleichtern, und alle im Artikel 3 dorgesehenen Ablieferungen müssen vor dem 15. Mai 1921

3 der Entscheidung ven Fabrikation und Einfuhr erst drei Mongte nach dem Tage wieder- fan dem die Interalliierte Luftfahrt; haben wird, daß der Artitel 202

wonach die von Luftfahrtmaterial aufgenommen werden dar Kontroll kommission anerkannt

pollstãndig ausgeführt ist.

die Entschãdigung zu LKisten,

S8. Prozent; vom n 1 Mai i

WKRornmission die Tasa

B. Deulschland muß die für die Zerstörung von Zeprelinen ver- r Entschäblgung leisten. Die Einzelheiten dieser Ent⸗ chädigung werden durch einen besonderen Vertrag bestimmt.

4. Deutschland muß vor dem 1. Mär 1921 die obengenannte Summe von 25 Millionen Mark zahlen.

5. ern,, . muß die EGntscheidung der Botschafterkonferenz vom 8. November 1929 befolgen, wonach die Verwendung von Flugzeugen bei seinen Polizeisormationen untersagt wird. Um Die Unmwendung des Artikels 1958 des Vertrggè, der ihm den Besitz aller Luftstreitkräfte für Heer und Marine untersagt, cherzustellen, muß Deutschland außerdem diejenigen ö estimmungen anerkennen, die von den alllierten Regierungen gufgestellt werden, um Lie elle Luftfahrt von der durch Artikel 193 verbotenen militärif Die alliierten Regierungen werben sich durch ständige eber wachung versichern, daß Deutschland diese Verpflichtung erfül.

Die Alllierten haben zu wiederholten. Malen die Schwierigkeiten berüchsichtigt, die sich der Deutschen Regierung bei der Ausführung der ihr a e Vertrag obliegenden Verpflichtungen entgegenstellen. it der gegenwärtigen Note

illigen sie ihr zieue Fristen. Sie hegen bie sichere Er⸗ wartung, daß die Deutsche Regierung die alliierten Mächte, die ihre früheren Entscheidungen bestältgen, nicht in die Not⸗ wendigkelt versetzen wird, die ernste Lage ins Auge zu fassen, die enstehen würde, wenn Deutschland weiter seine Verpflich⸗ tungen verletzte.

Die gleichzeitig mit der milltärischen Note übergebene Vereinbarung zwischen den alliierten Mächten zur Regelung a isfe Frag en hinsichtlich der Ausführung des Friedensvertrags von Versailles hat folgenden Wortlaut: ;

Artikel 1: Um die gn f sftnn en, wesche die Artikel 231 und 232 des Vertrages von Versailles Heutschland , hahen, zu erfüllen, hat Deutschland außer den Rücklieserungen, welche etz gemäß Artikel 2ä5 zu bewirken hat und außer gllen anderen Verpflichtungen des Friedensvertrages ju zahlen: 1. feste Annuitäten je zur Hälste am Ende jeden Halbjahres zahlbar und wie folgt bestimmt: a) zwei Ännuitäten von zwei Beilliarden Goldmark für die Jeit vom 1. Mai 1öäl bis zum J. Mai 1933, b) drei Annwttäten von drei Milliarden Goldmark für die Zeit vom J. Mal 1923 bis 1. Mai 1326, ) drei Annuitäten von ict Milliarden Goldmarß pom J. Mal 1426 big zum 1. Nai Jeg, ch drei Anni säten von fünf Mäilligrken Goldmgrk vom j. Nai 1Häß big zum J. Mai 1932, e) einundrelßig Annujtäten von sechs Milliarden Goldmark für die Zeit vom J. Mai 1932 bis zum 1. Mai 1963.

2. , Annuitäten, welche vom 1. Mai 1921 zu laufen beginnen, je zwölf Frozent des Wertes der deulschen Ausfuhr gleichtemmen von

ern Lrttage dieser TJusfuhr bocnreg erboben werden und in Gold, zwei Monale nach Ablauf jeden Halblahres zahlbar sind.

ÜUm die volle Ausführung vorstchender Hestimmung zu 2 sichsr= zustellen, wird Deulschland der Rex aratlonskommission alle Erleichte⸗ rungen gewähren, um den Vetrag der deutschen. usfuhr festzustellen und die hierfür no wendige Uebermachung einzurichten.

Artikel 2: Die Deutsche Ne in wird der Reparagtions⸗ kommission underzüglich . den Inhaher lautende Bonk , welche an den in Artikel 5 1 der vorstehenden Vereinbarung vorgesehenen Fälligkelts tagen ö lbar sind und deren Betrag jedem der Halbjahregbetkäge, welche in Änhrendüng des senannten aragraphen zu zahlen find, gleichkommen sollen. Der. separalions kommisston kee, aue , erteilt werden, um denjenigen Mächten, die es egebbarkeit Mobllifation) des ibgen nach den, zwischen Vereinbarungen zukommenden Anteils m erleichtern.

y . kann den im voraug bestimmt a egten Teil feiner Schuld flels im voraus bezahlen. Die * ungen, weiche es lessten wird, werben. dan vermwangt werhen, die sesten An⸗ nuitäten, so wie sie ö. 6 3 ö. sijd 6. een

ie ĩ werden zu diesem Zwec ki Mai 19 ie nen me , . . g. ö ab mit 5 Prozent diskontiert werden, ; ö Artikel * 2 dirt weder mittz bar noch unmittelbar irgende ne Kredstoperation auferhalb seines Gebigte⸗ ohne Zustim⸗ mung der Nepgrationskommission unternehmen. Diese Bestimmung findet auf die Reichsregierung, die Regierungen der deutschen Länder, auf die 2 en Probinzial⸗ und Gemeindebehörden und auch, auf diejenigen Gesells glten oder Unternehmungen, welche von solchen Jegierungen oder Vehörden überwacht werden Anwendung.

Ärtikel 5: In Anwendung de Art ert Versailles haben alle Güter und Einnahmequellen, des Reiches und der Länder der Sicherstellung einer restlosen Ausführung det in der egenwärtigen Vereinbarung getroffenen Beftimmungen durch Deutsch⸗ . U püenen. Der Ertrag der beutschen See, lind Landzlle ein . jmabesonbere de Srtrgges aller Cinfuhr. und usfuhr⸗ abgaben und aller Nebenabgahen bildet ein besonderes Pfand für die Durchführung der gegenwärtigen Vereinbarung. Reine Aenderung in der Zollgesetzgebung oder in den Jollverwal tungebestimmu ngen Deutschlanbt, dig geeignet wäre, den Ertrag der Zölle zu vermindern, darf ohne. Zustimmung der Reyarationstommlsston vorgenommen werben. Die he . eit der deutschen Jolleinnahmen wird, für Jtechnung der Denlschen Regierung durch einen Generalʒolleinneh mer ür die deulschen Jölle vereinnahmt werden, welcher von der Deutschen Regierung mit Zustimmung der Reyarationskommisston ernannt

er ird. . 9 l Deutschland eine der in der gegenwärtigen, Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen unterlassen sollte, kann 1, die Gesamtheit göer ein Teil des Ertrages, der deutsche . in der Hand des Beneraleinnehmerg für die deutschen Zölle burch . Nehargtis hs, fommisston beschlagnahmt und von ihr zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen verwandt werden, die Deutschland zu orfüllen unter⸗ lassen hat. In diesem Fallg kann die Reyarationękommission, wenn sßie es für nztig hält, Ne Verwaltung und dig Vereinnahmung der Zolleinnahmen selbf, ühernehnien, 2. Die NReparatienskomm ssion außerdem die Mere Regierm ng cuffordern, die Tarife zu erhöhen ober zur Vermehrung ihrer Einnek mequellen andere don dir ser Rommission für n gan li, 3. ane f, fa ; e f i f ung ohne Erfe ö 3. wenn diese w . 9 g Die en

a n ö. ihnen getroffenen . ö

e der Nichterfüllung der Renierung

iese Sachlage den Regierungen der alliierten , , , . die dann die von ihnen für

en Maßnahmen ergreifen werden.

om 29. Januar 1921. . D. Lloyd Geerge. Ar. Brian forza. K. Ishii.

ini Autschssse des Reichs rats für Haus⸗ halt 9 3 Reichs wehrangelegenheiten und fijr Seewesen, der Ausschuß für ber r Rechte lege sowie bie vereinigten Augschüsse für innere ,,. * Rechtspflege und für Verfassung und Geschãftt⸗ ordnung hielten heute Sitzungen.

m Auftrage bes Generals Allen, Oberkommanblerenben der n mf ö Streitkräfte in Deutschland, erschien bei dem Reichskom mifsar für dig besetzten rheinischen Ge⸗ biete dessen Vertreter Oberst Stone und re, wie „Wolfs Telegraphenbüro⸗“ mitteilt, daß der Genera si hierdurch formell bei der deuischen Reicht⸗ . der badlschen Landesregierung ents chuldigen wolle wegen der von zwei amerilanischen Kriminalbeamten verfuchten Verhaftung eines Deutschamerikaneru Bergboll auf ba dischem Gęß iel. Der General habe zg diesem Unternehmen, welches er sehr bebauere, keinen Auftras

förmlich fe und assoziierten gerechtfertigt erachte

Geschehen in Paris

i 686per. gez. Henri Ja X 8

chen Luftfahrt zu unterscheiden.

rtikels 218 des Vertrages von.

Volks wirtschaft, der Ausschuß

gegeben und dasselbe nicht gebilligt. Der Auftr R der Ver⸗ a. des Bergdoll sei von seinem erst kürzlich 161 eutschland gekommenen und einem noch unbekannten . Marshal in ren gegeben worden, der geglauht habe, daß Bergdoll in ber franzöfsschen Zone des besetzten Gebietes sich aufhalte.

Der Preis der bei den Postämtern käuflichen Vordrucke zu Ausfuühranmeldescheinen mit eingedrucktem Wert⸗ zeichen von 5 Pfennig wird mit Rücksicht auf die erhebliche Steigerung der Herstellungskssten vom 1. Februar d. J. ab von 10 Pfennig auf 20 Pfennig für das Stück erhöht.

Oesterreich.

Der Deutsch⸗Oesterreichische Lehrerb und ver⸗ anstaltete vorgestern in der Volkshalle des Wiener Rathauses eine Kundgebung für den Anschluß an Deutschland. Die Versammlung nahm einstimmig eine Entschließzung

an, in der der Anschluß Heflerreichs an Deutschland als einziger Weg zur Wirtschaftsgesundung und zum kulturellen Gedeihen Desterreichs bezeichnet und von der

Vornahme einer Volksabstimmung über den Anschluß gefordert wird. In der vorhergehenden Debatte ergriff ber HJundegrat Dr. Ludo Harl mann das Wort und erklärte, wie die „Arbeiterzestung“ meldet, die An⸗ schlußfrage sei nicht zuletzt auch eine Hulturfrage, die Lehrer müßten daher an der Spitze der Anschlußbewegung stehen. Die Volksabflimmung über den Anschluß mnüße kommen, und dann könne Oesterreich vor den Völkerbund hintreten und den An⸗

schluß verlangen. Frankreich.

Gestern trat der Oberste Kriegsrat im Elysée unter dem Vorsitz des Präsidenten Millerand zu einer Sitzung zu⸗ sammen.

Der Ministerrat nahm in seiner gestrigen Sitzung Kenntnis von den Beschlüssen der alliierten Konserenz in Paris über die Ausführung des Versailler Vertrags und hörte den Finanzminister über die Regelung eines Abkommens hinsichtlich der Neparationsfrage.

Regierung ausdrücklich die

Dann verhandelte er über die finanzielle Lage des Landes und über die Arbeitslosigkeit.

Wie der „Temps“ mitteilt, wird die ständige be— ratende Kommisston des Völkerbundes, die sich mit militärischen, maritimen und Luftschiffragen beschäftigt, am 28. Februar in Genf zu ihrer vierten Tagung zusammentreten. Sie wird sich u. a. mit der , . des Waffenhandels, mit der erg , der Rüstungen And mit der privaten Wafsen⸗ industrie beschäftigen.

Der kommunistische Abgeordnete Marcel Cach in hat bei dem Präsidenten der Kammer eine Interyellation über die dußere Politik der Regierung eingereicht.

Rußland.

Durch eine Verfügung des allrussischen Zentralvollmugs komitee sind, wie „Wolffs Telegraphenbürs“ meldet, zwei neue Republiken gebildet worden, nämlich. bie autanome

ozlalistische Republik von Daghesan und die autonome

erer tts g. Gebirgsrepublit. Tas Gebiet der Ne⸗ publik von Taghestan umfaßt das frühere Gebiet von Daghestan, bas Gebiel der Gebirgsrepublit hen Bezirk Thchetschonskij und den westlichen Teil des früheren Bezirks Sunchingt mit bem Bezirke Wladikawkas.

Ein Erlaß der Regierung an alle Gouver= nementsvollzugzkomitees betont, daß die Nepublit durch die Anstrengungen der Roten Armee Zutritt zu den Qucllen des Mineralheizmaterials bekommen habe, aber bis zur end⸗ gültigen Wiederherstellung dieser Produttion das Holz das wichtigste Heizmaterial sein müsse. In ber ersten Hälfte deg Winter sei fast gar kein Brennholz zubereitet worden. Tie Vorräte reichten im günstigsten Falle noch für zwei Monate. Um einer Katastrophe bes Tranzportverkehrs und der Industrie zu entgehen, missen in ber kuren, noch übrig gebliebenen Zeit alle Maßnahmen getroffen werden, ing hesonhere auch bie Durchführung der Arbeitspflicht in den Gouvernements.

Volen.

Nach einer von der „Nationaltibende“ gemachten Mitteilung des Ministeriums des Auswärtigen hat bie polnische Regle⸗ rung am 27. Januar Lettland und Estland als unab⸗ hängige Staalen anerkannt.

Zitauen.

Die litaulsche Regierung hat gestern die Note des Völferbund rates vom 20. Tezember vorigen Jahres hbe⸗ antwortet. In der Antwort legt sie, wie die Eitauische Telegraphenagentur“ melbet, die nolwendigen Bebingungen für eine gerechte Durch führung der Voltsabstimmung dar.

Schweden.

In beiden Kammern bes Reich stages hat gestern gemãß der am Sonnabend in Kraft getretenen neuen Verfa ssungs⸗ bestimmung die Wahl des PräfibiLum s stattgefunben. Früher wurden vom König für jede Fammer ein Prästdent und ein Vizepräsibent ernannt, jezt wählen Ae Kammern je einen Prãäsi⸗ denten und zwei Rizeprästhenten. Die er ste Kammer mühlte zum Präsidenten den Grafen Hugo Hamilton (Nechts partei), zum ersten Vizepräsidenten Hermann Lamm liberal) h welten Vizepräsldenten August Nilsson (Soz. neugewä lt). . zweite Kammer wählte zum Prästdenten Hermann Lindhuist (Soz.), zum ersten Vizepräsldenten den Grafen Raol Hamilton (liberal, zum zwelten Vlzepräsidenten Per Nilsson (rechts neugewählt).

Türkei.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hat Mustafa Kemal Pascha dem Großwesir mit etellt. da bie Regierung von Angora in der Türkei augenblickli hie einzig bestehende sei. Er erwarte eine dirette Einladung der Alkiierten und werde dann folgende Bedingungen zur Annahme unterbrelten: 1. die fremden Truppen müssen sofort bie der Türkel gehörenden Gebiete räumen, 2. die Türkei lehnt eg ah, irgendeine Entschäbigung zu bezahlen. Mustafa Kemal Pascha forbhert demnach die vollständige Abänderung des Ver⸗ fragetz bon Szyreg. Er hat seinen Streitkräften befohlen, während der Verhandlungen die Feindseligkeiten gegen die 6 en in Cillcien und gegen die Engländer in Mesopotamien einzustellen.

Einer in London eingetroffenen Deresche aus Konstantingpel zufolge. hat eine geheime kemalsistische

Or ganisation an dle türtischen Offiziere, die in