1921 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Mar 1921 18:00:01 GMT) scan diff

HY Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Kranken häuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bägereien, Schlachte reien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezrk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband)

He menden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevlkerung ienen. 6 2 * ; 4. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, besttrnmt im

Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil-

verwaltungsstelle nach 5 5, J. 2. Der Reichs kommissar für die

Kohlenverkeilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser

Bestim mung enscheiden.

53. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen 1000 Eg zu erfolgen und sind unter uer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Stein kohlenbriketis, Braunkohle, Braunkohlen. briketts, Zechen koks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 * B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗ Stück, Schlammkohle bzw. Grob⸗, 1 usw.) zu trennen.

Weiter sind zu melden: 3 , e, der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

Abs. 27), b) Bestand am Anfang des Vormonats, c Zufuhr im Vormonat, d) Bestand zu 4 des laufenden Monats, ) Verbrauch im Vormonat, . f Bedarf für den laufenden Monat, *. 9) . Bedarf für den folgenden Monat lsiehe

h) Bedarf für den Vormonat.

2. Die Transportart ist in Spalte Za zu melden durch die

im e in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen,

ezu . ab Zeche: Se durch uhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden:

Pla mit der Vollbahn ab Zeche: Bahn“; mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: Kleinbahn“; mit der Vollbahn ah Schiff: ‚Umschlag“; . auf der Vollhahn mittelg eigener Wagen; ‚Pendelwa gen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: Schiff; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: Eigentr.!.

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Trangsportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatsbedarf (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich für den Monat April zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoff menge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Be⸗

and oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige ieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen find oder im Monat April aus anderen Gründen nicht arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung lber eine bestimmte Brennstoff menge oder ⸗quote hinaus 2 Find, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errech⸗ nung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.

; 5 32. Aunshilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im März von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Februarmeldekarte als . dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der April⸗ meldekar fe rot zu unterstreichen. Besonderẽ Heeldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ er m,. abgegeben hat, ohne sie im . Monat zurlũck⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sse ingz—⸗ gefamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte

ju melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abßesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückemp fänger der in 5 3a? behandelten Zieferungen hat diese gemäß 3a1 im 6 e fte der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. Siehe auch 5 12. Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.

§S 4 Nachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrau an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

55. Meldestellen.

IL. Meldungen sind zu erstatten: 1. an den Reichskommissar für die Kyhlenverteilung in Beflin und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Betriebgort des Meldepflichtigen zuständige enen, e e f a. ö fiel en w aftsamt usw.), für das besetzte westli ebiet s. Ziffer für Freistaat Sachsen s. Ziffer N; 6 .

erkunft der meldepflichtigen ungsstelle (stehe 8 H, 9

3. an die inter Berücksi gung 65 Vertei Meldepflichtige Brennstoffe aus

Brennstoffe zuständige Amtli und VII, sowie ö ) Bestellt der

den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an asse diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗

. bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere NReldekarte zu richten. Für die bon einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde— karten nicht an den ausländischen . sondern (spweit es sich um nicht in rn Flie Betriebe handelt) an den Kohlenausg leich Dresden * e S G6 Ziffer 6), zu senden, und zwar mit der Aufschrift: 3Auslandskohle“. Fur Betriebe, die in Bayern liegen, sind diefe Meldelgrten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungz. stelle München (3 6, 3) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf— schrift: ‚„Auslandskohle“' an den Kohlenausgleich Dresden von den- senigen Verhrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauch sstelle haben, und böhmische Kohle, e es allein oder neben deutscher Kohle, von elnem deutschen Lieferer beziehen.

II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und . liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemasigen Frelllaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleich, Mannheim, ssiehe auch 3 6. 7a) zu senden, auch wenn fie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhande ls. und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldekarte ist in den Melde⸗ lartenheften enthalten, die bei den betreffenden sisddeutschen Zivil- verwaltungsstellen nach 5 L 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

HI. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in . I genannten Meldekarten ih b. e n, an . ef e i das besetzte 6 e Gebiet, Köln, nter Sachsenhausen g, zu senden, auch wenn sie keine t aus dem rheinischen Bezirk verwenden. ,,

LTI. Meldepflichtige, deren Verbra lle im Freistaat Sachsen oder Sachsen · Altenburg liegt, ha k er Elektrizitãts-, Hag. und Wasserwerfe an? Stelle der in 5 5, I, 2 erwähnten einen Meldelarte deren zwei an dag für ihren Betrieb zuständige Gewerbe-

tzamt ju senden. Die von bem . dandeskohlenamt PHzw. 8 dessen Unterverteilun stellen ausgegebenen Meldekartenhefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Glektrizitäts⸗,, Gas. und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt umnittelbar mit einer

rte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe 5 ⁊7.

d

m i s

rechts rheinischen Bayern eingeführte Kohle“: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergban im

Umgebung (O rene usw. ): 52 e, voc, , g 9. De. . Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des

Deisters und seiner Umge bung, Hannover, Brüͤhlstraße 1.

müssen,

nach rechtig erheben. 7 Karten vorgesehen. Aich karten (siehe J )

in .

Betri

Verbrauchergruppeę ( Vorde lich ft machen. wer

maßge Betriebes gehört. Ist ihm vom Rei , n, angewiesen worden,

Meldekarte bereit findet, so , . ö. ge y. e ommissar in Berlin mit einem eitschreiben ein dem anzugeben ist, warum die Dr Teber helene. weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlag

Neichs

VI. Säm tliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch Amtliche Verteilungsstellen oder müssen sämtliche Karten in allen

zieht sich auch auf die Bezeichnun Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso 3

3 ; 4 Karten an e gene ie ie ferer zu ri . genau . lauten. Dies be

etwaige beigefügte Bemerkungen.

die Amtliche Verkeilungsstelle zu richtende

ist die unter Abs. I, Ziffer 3

. Karte ni Verteilungsstelle, sondern an

senden.

TX. ü den Bedarf. die Zufuhr und den Bestand dieses Brennstoffs den Meldekarten zu bemerken, die dem Reichskommissar Kohlenverteilung eingerei werden.

§S 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Für Steinkohle) aus Ober- und N schles ien:

Berlin NW. 52, Alt Moabit 118.

2. Für Ru hrkohle“) :; Amtliche Verteilun Bertha⸗Krupp⸗Straße

3. Für Steinkohle) aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des

Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. der Elbe mit Ausna

kohle gh: ‚.

Amtliche Verteilungsstelle für die , erke rechts inden 39.

der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den

5. Für die mitteldeutsche Braunkohle )) der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ge nann

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeu tschen Braun⸗

traße 66.

Freistagten

chsen⸗AlLltenburg sowie für böh⸗

e, nach Deutschland (außer ä e in e Y):

kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger

Braunkohle) aus den

6. Sachsen und Sa

geführte Kohle und für che Steinkoh

Kohlenausgleich Dresden, 7. Für rheinische Braunkohle h: Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Köln, Unter Sachsenhausen 955). 7a. Für Braunkohle) aus dem Dill

Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 2729.

8. Für 58 9

gebie

a yern un

rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für Steinkohle) des Deisters und seiner or en n gr, Barsinghausen, Ih ben⸗

10. Für Saarkohle:. Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 9.

11.

VW. 62, Wichmannstraße 19.

13. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 5, T.

§ 7. Bunkerkohlen.

1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge⸗ liefert werden. 2: Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen.

3. Die ö len sind zu erstatten: an den? . an die A m fich Verteilungsstelle, s. S 5, J, Ziff. 4. ohlen, 5. an die Bunkerkohlenstelle. 5 8. Art der Meldung.

s. S 5, L Ziff. an den

8

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Nameng⸗ unterschrift (Firmenunterschrift) des gen .

dürfen nur auf amtlichen April meldekarten erstattet werden,

die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder

stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kreigwirtschaftg⸗

stelle wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Jiwilberwgltungsstelle

, sind be⸗

Gebühr zu

sind Hefte zu

weiter erfor derlichen Melde⸗

Die eldekartenblocks und Einzelkarten eine I, HII und TV

5, J, 2 beziehen kann. für die Für Bezirke gemäß 8 b, die etwa n 5, I8 und ) sind dort erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen iedenen Teilen des gleichen Ortes, ie Meldungen gesondert erfolgen. 3. Jeder Meldepflichtige et der Karte) durch Dur Falls ein Meldepflichtiger nach der lichen Betriebes zu mehreren r , ,,

bend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste

im Falle der Anna der hren eg miret. durch

Wenn ein Meldepflichtiger

ö

ie ferer.

nicht an einen

en wird

) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.

sowie bon Gasanstalten hergestellte Koksgrus eg. fallerzeugnisse

H Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. z h Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten 1 * 4

VII. Für Gaskoks ist die unter Absag L. Ziffer 8 genannte, an Meldekarte an die Adresse: Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19*, zu senden. VIII. Für Rückstände und aus diesen gewonnene Brennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellte Briketts (Ersatzhrikettę) cht an die Amtliche ie Abteilung . des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19, zu

zieher von ausländischer, nicht böhmischer Kohle, haben

Ueberdies gelten für sie die Vorschriften über die Meldung, die von der Abteilung Einfuhr er⸗ lassen sind.

ie der⸗

Amtliche Derne nnn. für schlesische Steinkohle in

a für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗

ür die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts hme von sächsischer Braun⸗

j Hic en 24, Bis marckplatz J.

und Braunkohle aus dem d für böhm ische nach

lh aso s, gl le hunib, hegen, n Gaskoksabteilung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.

12. Für die Ersatzbriketts gilt als Amtliche Verteilungsstelle Abteilung V des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung, Berlin

eichskohlenkommissar in doppelter e, mn, an die für den Betriebsort zuständige Zit ilberdaltungsstelle . Barlieferer des unmittelbaren dieferers hon Bunker

flichtigen versehen sein zitkskohlen⸗

so müssen für jeden

hat die für ihn in Frage kommende euzen kennt⸗ rt seines ge⸗ Ehr ist J eil seines kohlenkommissar eine , r so hat er diese zu durch ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 9. Meldun meverweigerung

keinen Lieferer zur Annahme seiner Hat er neben der für den Reichs kommissar ieferer bestimmte dem

nur auf für die

(Links ten:

Gebiet,

.

rechts⸗

en oder

Ver⸗ kreuzen.

in er

5 12. Ausnahymebe stin mungen (Aushikf liefern n,

8

§ 105. Die Lieferer und die Meldung.

n *. * r i 36 . . . ie l mu ichen derjenigen Kohlenwirtschaftzs

tragen, die . Betrieb des Verbrauchers zuständig ist. full

2. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat; e e de,, en e dernen nn g. eg . und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte on,

erzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu Hauptlieferer · gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Jed Koksanstalt, ber, n, , oder, wenn und soweit es einem Drihh , , oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktin

lassen hat, dieser Dritte. . r

3. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte an geführten Brennstoffe von mehreren Vorljeferern bezieht, so git, nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jr

alt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in Fin

kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammn nicht mehr r n als die der urschriftlichen Karte. Jede nen Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf. die anderen Karten verteilten Restmengen h urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der hn jedem bezogenen Finzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldelarten sind mit dem Vermerk, Aufgetess. und dem Namen der aufteilenden Fir zu versehen. N e T . Karte ist bis zum J. April 1922 sorgfash aufzubewahren. ;

4. Jeder Lieferer (Händler) der von einem im Ausland wohnenden Lieferer böhmische Kohlen hezieht, hat. die betxeffenten Meldekarten nicht an den ausländischen Tieferer, sondern, falls esz um Meldekarten handelt, die von in Bayern i Betriehe herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6.9 andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (5 6, 6) zu senden.

§ 11. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sin verboten. ,,,

)

*

. Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Verbrauch zulässig. 2. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnung mäßigen Monatsmeldekarke (5 1, 1 und 3) bedürfen der Anweisnm oder der Genehmigung 3 en Amtlichen Verteilungsstelle (ich ; aus deren Bezirk dieser . erfolgen soll. Gegen die Gh, cheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reich kommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise bein Vorliegen eines Ee dez wichtigen Grundes erteilt. 2 ür die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche fi das Absaßgehiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reer m. b. H. , Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtliz der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anwelsung oder Genehmigung ü Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in 8r het Kohlenausgleich Mannheim. Auf 8 3a, Ziff. 1, u. 5 10 wird hingewiesen. . 3. . Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie An hilfslieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihn greifbar sind, an einen Verbraucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilverwal tungsstelle nach § 5, I, 2 vorliegt. Sollen zu 4 n Aus hilfslie⸗ rungen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außg, * . * a . der zuständigen Amtlichen Verteilunggstel iehe ; ö. 4. Ein Hauptlieferer G6 10, 2) darf ausnahmsweise beim h liegen 36 en Grundes anstatk durch den Händler, welchen n der ben Haupt n. gemäß 5 16, 2 zugegangenen Melde karte ba zeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.) Auf letztem ndet in diesem alle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßhz eldekarte vorgelegen haben muß G 1, Ziff. J und 2), keine Anwendun Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers. 5. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 3 und 4 spath findenden Lieferungen ist in 5 3a eh . ö

§ 13. Anfragen und Anträge. .

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sin soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar füt Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. ;

2. Besitzwechsel, Firmenänderungen und Erlöschen n rn rn sind dem Reichskohlenkommissar, der Amtlichen Vertellungsstelle in ber Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen. .

§ 14 Verwendung von gewerblichen Kohlen fi— andere Zwecke.

Gs ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerh

lichen Verbrauchers bezogen sind, einschließlich der Bun kerkohlen, osm

Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen me

für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden. 9

§ 15. Nichtmeldepflichtige Betriebe. Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind in Einreichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue ,, Verhraucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen, wirtschaftgstelle oder dem Reichskohlenkommissar als flichh

worden sind. 3 e § 16. Strafen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mi §z 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis zu einem Jahr und mi Sin gef, bis zu zehntausend Mark ohe mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 * Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit. Geldstrafe hi zu dreitausend Mark bestraft ö . 2. Neben der Strafe kann im Falle des win, dee, uwiden handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die si die Zuwi derhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter h hören oder nicht. 6.

517. Wir kung unter laf sen er Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder ö . . e. ö , nen t neben der Bestrafung gemä ewärtigen, von . S158. Inkrafttreten. Diefe Bekanntmachung tritt am 1. April 1921 in Berlin, den 6. März 1921. ö Der Neichskommissar fũr die Kohlenverteilung. 6 Stutz.

bestehender

Kraft.

ph Abãnd diese Bestimmung nicht

. ; duch n,, ,n, ,,

Das von heute ab zur Ausgabe ende Sachverzeichtt

zum Reich s⸗Gese eich enthält or 7 * das Sachverzeichnis zum Reichs ⸗Gesetzblatt, Jahrgang n

Berlin W., den 4. März 1921.

Postzeitungsamt. Krüer.

rat.

derei⸗ Ge.

tags 10 Uhr, im Sitzungssaale des Preußischen Siatistischen

Preußen.

Erlaß inister für Handel und Gewerbe, für Land⸗ ! Domänen und Forsten, der öffentlichen ten und des Innern, ier e nwendung vereinfachten, Enteignungs verfahrens bei Ent⸗ eignun gen durch den Kreis Jerichow II.

Vom 2. Februar 1921

Auf Grund des 5 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ thtes Enteignungsvwerfahren, vom 11. September 1914 tzsamml, S. 59) in der Fassung der Verordnung vom gu i918 (Gese samml. S. 144 und des Gesetzes vam Hentember 1920 (Gesetzlamml. S. 437) wird bestimmt, sas vereinfachte Enteignungsverfahren ,. Vorschriften Verordnung bei der Herstellung der Anlagen die ng und Verteilung des elektrischen Stroms innerhalh bes Jerichow N. Anwendung t, nachdem dem Kreise om U das Enteignungsrecht durch den Erlaß vom zen Tage verliehen worden ist. : 13 ; Berlin, den X. Februar 1921. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren. Ir Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Muistr sir eon gn gf g !

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. . J. L.: Krone. Der Minister des Innern. 4 . ,

1

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund de des Landes verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Ge⸗

ml. S. 195) den Regierungsrat Freiherrn von Ziegesar hotsdam 3 4 623 * 4 e. en 1 rkzausschusse zu Potsdam, abgesehen vom Vorsitze, en a auptamtes am 3. des Bezirksausschusses nt. ; ;

8 Preußische Staatsministerium hat den Beigeordneten 1 aus Berlin⸗Treptom, den 6 thenow aus Stralsund und den Regierungsrat Dr. Zorn Wiesbaden zu Landräten ernannt.

Der Kreisbaumeister Krause in Freienwalbe ist zum ierungsrat ernannt worden. 5

Dem Landrat Dr. Niese ist das Landratsamt in Herz ö E., Kreis Schweinitz, dem Landrat Wuthenow das hratsamt im Kreise Friedeberg (Nm.) und dem Landrat Zorn das Landratsamt in Osterburg übertragen worden.

nister in m für Landwirts ; und Forsten.

Im Ministerium für , Domänen und Forsten die Kulturobersekretäre Horstenke aus Düsseldorf,

chaft, Do m nen

iche g

rn. ernannt worben.

Der Kreistierarzt a. W., Veterinärrat Do sse, früher in Fsen, ist in die Kreistierarztstelle des Kreises Goldberg— . mit dem Amtssitz in Goldberg (Reg.⸗Bez. Liegnitz) etzt worden. . .

Ninisterium der sffenttichen Arbeiten. Erla ß Ministers der öffentlichen Arbeiten, . wendung des vereinfachten Enteignungsverfa Eil vese. Vom 2. Februar 1921.

Auf Grund des 3 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend

vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 ssezßamml. S. ] ) in der a ung der Verordnungen vom März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), 25. September 1915 kseßsamml. S. 1415 und 15. August. 1918 1 144) sowie des . vom 21. September 19 * (Gesetz⸗ ml. S. 437) wird bestimmt, daß dieses Verfahren bei dem der Hochfreguenz⸗Maschlnen⸗Aktlengesellschaft für drah tlase egraphie in Berlin auszuführenden, durch Erlaß der Preußi⸗ Staatsregierung vom 24. August 1920 mit dem Ent⸗ görecht ausgestatteten Unternehmen zur Anlegung der kentelegraphischen Großstation Eilvese im Kreise Neust adt Ibge. Anwendung findet. . 4 Berlin, den 25. Februar 1921.

Der Minister der 3 Arbeiten. Deser. ö

Ninisterium für Wissenscha und Volksbildung.

Der ordentliche we g. Dr. Madelung in Müns

ft, Kun st

ter W,. ist in gleicher Eigenschaft in die naturwissenschaftlich tultãt der Univer fitãt in Frankfurt a. M. versetzt worben.

*

rar.

Bekanntmachung.

Zur Feststellung der in den Landtag zu beruf enden Ersatz⸗ meg, . i nn 20. Februar k ? . Abgeorß⸗ die die Wahl nicht angenommen haben, findet gemäß

des Landeswahlgesetzes vom 3. Dezember 1920 und 9 75 dandegwahloribnung am Dienstag, den 8. d. M. Vor⸗

neaamts, Berlin, Lindenstraze 28 eine Si Fung des andes wah laus sch ufses statt. 6 Verhandlungen. beg Candes wahlauaschusses. stuß

Derlin, den 5. März 1921.

Der Candeswah Ileiter. Dr. Saenger

gu, Merseburg und San gh an ki aus Tilft zu bern e Ga e , , Sing

rens herstellung der fun kentelegrahischen Gro st ation

Tagesordnung Sonnabend, den 19. März 1921 s saale des Verwaltung sgebäu rdentkiche Sitzun des Bezirkseisen⸗

bahnrats zu Altona. L Gefchäftliche Mitteilungen. Nr. 1. Aenderungen in der Zusammensetzung des Bezirkseisen⸗ bahnratz. MI. Per sonenverkehrsangelegenheiten. Nr. 2. Vorträge der Dezernenten der Eisenbahndirektion batreffend: 2a) Erhöhung der Tarife für den Hamburg Altonaer Stadt⸗ und Vorortverkehr. . , b) Voraussichtliche Erhöhung des Reichsbahn⸗Personen⸗Gepäck⸗ und r ) Personenzugfahrplan. HI. Güter und Tierverkehrsangelegenheiten. Nr. 3. Vorträge der Dezernenten der Eisenbahndirektion betreffend: ( ; Q) Aenderung der Güter⸗ und Tiertgrife zum 1. Dezember 1920 und ihre , demnächstige Erhöhung. b) Verkehrsangelegenheiten. ; . IV. Sonst iges. . Nr. 4. Festsetzung des Tages für die nächste ordentliche Sitzung. Altona, den 3. März 1921. . Eisenbahndirektion. Dr. Schneider.

125 Uhr,

e am des statt⸗

r

Bekannt m a chung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuberlässiger sonen vom Handel vom 233. err. , 266 . ich ö. ändler Meier Lieblein in Cassel, Sberstegasse 40 wohnhaft, den Handel mit Gegen ständen des tägkich en Bedarfs, ingbesondere mit Lebensmitteln, sowie jegliche e oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässtgkeit untersagt. , Cassel, den 1. März 1921. Der Polizeiprãsident. Ha a ck. Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Fernhaltung un⸗ zuberlãssiger Personen vom Handel y. September 1915 (RGBl. S. 6035 und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 2. September 1915 wird dem Ko hlenhändler Theodor Cürten aus Sch lebusch, Sanzstraße, mit sofortiger Wirkung der Handel mit Kohlen und sonstigen Gegenständen des not— wendigen Lebensbedarfs unters 4 t. Die Kosten für die Ver⸗ zffentlichung gehen zu Lasten des Betroffenen. .

Opladen, den 25. Februar 1921.

Der Landrat des Landkreises Solingen. J. A.: Dr. Meller, Kreissyndikus.

Bekanntmachung. Nach Vo ; S. an, tz z ö ᷓ— z 3 .

1. der reutischen Staatsregierung vom 19. Nepember 1920, . 1e r. ien der ö. der , ,,, Eisenbahngesellschaft beschlossenen Vermehrung ihres Grundkapita ö. 3 ö. durch das Amtsblatt der h

ierung in Königs⸗ eben am 19. Februar *r

sipn⸗ alsministeriums vom 6. Janiar 1391, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die CGlektri⸗ flatsgenossenschaft Oberledingerland, eingetragen Genossenschaft mit unbes n, ,, in Ihrhove, für den Bau des elektrischen

Hen, es Kreife Leer, durch das Amtsblatt der Regierung in Aurlch Nr. 5 S. 46, ausgegeben am 29. Januar 1921.

(ortfe zung des Amtlichen in der Ersten Beilage) JJ ; ,

Nichtamiliches. Dentsches Reich.

Im Reichsratssaal des Reichstags fand vorgestern nach⸗ mittag eine Sitzung des Kabinetts mit den Fraktions⸗ führern statt. Geslern wurden die aus London 2 Meldungen in zwei Kabinettssitzungen unter Vorfitz des

errn . beraten. 6 n beiden Sitzungen and eine Besprechung mit den erreichbar gewesenen Sach⸗ verständigen stalt. Auf Grund der Pergtungen sind an die Delegation Instruktionen für die heute in London stattfindende Verhandlung der Konferenz ergangen.

.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Reichs⸗ . wen, für Seewesen, für Haushalt Rech⸗

nungswesen, für innere Verwaltung und für Rechtspflege hiellen heute eine Sitzung. .

Die Handelskammer Düsselb orf richtet folgende h ,. an den Reichstag und die Reichsregie⸗

rung: Ber Augenblick, der über Deutschlands Schicksal entscheidet, ist gekommen. Sollte das redliche Angebot der deutschen Vertreter zur redlichen Erfüllung des Vertrags von Versailles kein Hehör finden, sollte die gewaltsame Auferlegung des Pariser Diktats beschlossene Sache sein, o wird von den angedrohten Zwangsmaßregeln der Bezirk der Handels kammer zu Düsselborf aufs schwerste getroffen werden. Seine Ab⸗ een, : vom rheinisch⸗weslfälischen Industriebezirk und dem

sschen Lande durch eine Zollgtenze würde die Grundlage der ier Wirtschaft erschüttern. Dennoch richtet die Handels- fammer an Reichsregierung und Reichstag die Bitte, ihre Ent scheidung mit Festigkeit so zu treffen, wie es die . auf das gm , . Volk verlangt.

üsse

ie auch fallen möge, D dorfs Handel und Industrie werden . cn r le, deutscher Gesinnung auf sich nehmen.

Eine große öffentliche Protest ver samm lung in Mün st er 6 ö die gestern mittag auf dem Bam er Ka = fand, faßte eine 6 hließung, in der es heißt. Das deutsche Volk hat einen Verteidigungskrieg ger Cs verlangt, daß bie Regierung alles tut, um die größe ges htliche Lüge der alleinigen Kriegeschuld Deuischlands zu zerstören, an welche bst Aoyd Gegrge 26 eigenen Geständnig nicht mehr glaubt. Die ersammlun . sich einmütig binter die Regierung in der Ab- lehnun * unerfüllbaren Forderungen, komme, was da ere. mag!

Dem

egangen, in denen die Treue zur Heimat zum Ausdruck ge⸗ racht wird. Es wird in diesen Zuschriften weiter übereln— 1 berichtet, daß trotz der ernsten an, Lage, in er sich das Neich augenblicklich befindet, die Abstimmungs⸗ aus sichten für Deutschland stãndig * * werden, so daß be⸗ rechtigte Aussicht auf den deutschen Abstimmungssieg besteht, wenn alle Abstimmungs berechtigten im Reiche ihre Pflicht gegenüber der obherschlesischen Heimat erfüllen.

Die vereinigten Verbände heimattreuer Ober⸗ schlesier und der Deutsche Schutz b und erlassen folgenden

Aufruf: Stimmberechtigte Oberschlesier!

Ihr habt für die bevorstehende Abstimmung in großer Pflicht⸗ treue bereits viele Opfer gebracht. Es gilt, noch ein letztes Spfer zu bringen: die Einordnung in den 32 Massentransport für die 13 und Rückreise! Nur mustergültige Ordnung kann die große Massen⸗ ewegung gewährleisten. ersönliche Wünsche, mögen fie auch noch so, berechtigt sein, müssen bei der Entscheidung um das Schichsal Qberschlesiens und damit bei der Entscheidung um das Schickfal Deutschlands in den Hintergrund treten. Es 1 nicht möglich, eine , . ung in einigen wenigen Tagen nach Oberschlesien durch⸗ uführen. Eine solche Bewegung dauert 12 bis 14 Tage und muß *. jeden Tag gleichmäßig verteilte . aufweisen. Haltet darum unbedingt fest an den fu r re esetzten Fahrtagen und hringt das Opfer der unvermeidlichen eg von Haus und Beruf zur Rettung Oberschlesiens!

Die Interalliierte sommission in Beuthen hat die in einigen Gemeindevertretungen des Abstimmungsgebiets ge⸗ faßten Beschlüsse, in denen gegen die Zulassung der „Emi⸗ granten“ protestiert und jede Verantwortung für etwaige Schäden aus Anlaß der Einquartierung der „Emigranten“ in ben Gemeinden abgelehnt wird, für unzulässig erklärt und die ,, Entfernung der an den Ortseingängen ausgehängten

eschlüsse angeordnet. Kein Abstimmungzberechtigter aus dem Reiche braucht vor der Einreise nach Oberschlefien zur Ab⸗ stimmung irgendwelche Besorgnis zu hegen.

Desterreich.

Wie dem „Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ mitgeteilt wird, hat die , , in ihrer Sitzung vom 2. März beschlossen, daß sie keine weiteren Beschwerden der österreichischen Regierung gegen die bisherigen Beschlüsse der Botschafterkonferenz oder der inter— alliierten Ueberwachungsausschüsse entgegennehmen werbe. Damit hat die Botschafterkonferenz auch das wiederholte Ein⸗ 6 der . Regierung in der Frage der ien⸗Neustädter Fluganlagen * , beschieden.

Die Arbeiterzeitung / veröffentlicht einen Vo rbericht der nach Wien entsandten Kommission des . nationalen Gewerkschafts bundes, die eine Untersuchung der Möglichkeiten eines Wiedergufbaus und der Lage der Arbeiterklasse vornehmen soll. Die Kommission stellt danach zunächst die erschreckende Unterernährung der breiten Schichten der Bevölkerung fest, den herabgekommenen Zustand der Bekleidung, den ungeheuren Wohnungs mangel, den schlechten

Zustand der Häuser und die Unmöglichkeit der Steigerung

der Einkommen in einer Weise, die den erhöhten Kosten der Lebenshaltung Rechnung tragen würde. Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß der Zustand des Staates und a Bevölkerung geradezu verzweifelt sei., Eine , ei unvermeidlich, wenn nicht in kürzester Zeit Hilfe gebracht werde. Die Kommission ist überzeugt, daß die eigentlichen Gründe dieser Zustände in den Friedensverträßen von St. Germain und Versailles zu suchen sind, die eine unbe⸗ dingte Aenderung erfahren müßten, um dem verstümmelten Staate Oesterreich die unumgänglich nötigen Existenzmöglich⸗ keiten zu geben. ö.

Ungarn.

n der Nationalversammlung erklärte der Minister des Aeußern Dr. Gratz in Beantwortung einer Interpellation wegen der Verhandlungen mit Oesterreich über Westun garn laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

Er habe keine Kenntnis, daß der Botschafterrat beschlossen hätte, Ungarn und Desterreich sollten nur über Lokale Grenzregulierungen verhandeln. Dies würde auch dem Geiste der Mantelnote sowie der im Januar d. J. ei ,. Note des Botschafterrats widersyrechen.

Die Lostrennung Westungarns würde den volligen wirtschaftlichen ,,, der dortigen Bevölkerung nach sich ziehen, zumal da

ngarn genötigt wäre, sich Oesterreich gegenüber gänzlich abzusperren. Er hoffe, daß es doch noch gelingen werbe, mit Oesterreich zu einer Vereinbarung zu gelangen.

Großbritannien und Irland.

Wie einem Havasbericht zu entnehmen ist, hat vorgestern vormittag bei Lord Curzon eine nn,, zwischen Dr. Simons und dem englischen und dem fran⸗ zösischen Ministerpräsidenten stattgefunden. Am a. mittag trafen die englischen, , und belgischen Sach⸗ verständigen mit den deutschen zusammen. Gegen Abend begab sich Briand in Vertretung Lloyd Georges, der nach Chequers achf fen war, zum . Sforza. Die deutsche Ab⸗ ordnung hielt in den Abendstunden eine Sitzung ab. Wie „Reuter“ meldet, besuchten gestern Lord d' Abernon, Loucheur und Oberst Theunis Lloyd George in Chequers. Auf Grund der von ihnen überbrachten Informationen berief Lloyd George für den Abend nach London eine Versammlung der alliierten Delegationen, an der er, Bonar Law, d'Abernon, Briand, Loucheur, Jaspar, Theunis, Sforza und der japanische Vertreter teilnahmen.

Die „Morning Post“ erfährt, daß die Londoner Konfe⸗ renz beschlo fen habe, unter gewissen Bedingungen den Beschluß, eine Untersuchungskommision nach Smyrng zu ent— senden, infolge der griechischen und der türkischen Weigerung, die Ergebnisse der Kommission unbedingt anzunehmen, zu widerrufen. Es wird“ vorgeschlagen, baß Griechenland der Türkei Zugeständnisse machen solle, wie z. B. die Errichtung eines aulonomen Regimes für Smyrna, das die Interessen der Christen wahre.

Im Unterhaus wurde auf eine Anfrage von einem Regierungsvertreter erklärt, die britische Regierung habe dem Sultan von Aegypten mitgeteilt, daß sie feine endgültige Entscheibung bezüglich der von Lord Milner een. lagenen Maßnahmen getroffen habe. Sie hege den Wunsch, bach der Vorschläge ners mit einer vom Sultan ernannten Akordnung * beraten, um wenn möglich an Stelle des Protektorats eine Regelung zu finden, die unter Wahrung der britischen Sonderlnteressen den berechtigten

Herrn dei prt siban ten und der Reichs⸗ eg ie run in den leßten Tagen zahlreiche Zuschriften 2 n , n, r. ö zu⸗

Wünschen Aegyptens und des ägyptischen Volks entspreche.