n, an eine von derselben Gemeinde usm. unterhaltene Lehr- *. . z. , der Werterstatt zo ben Stellen m R Potedan, und. Men deren Bescheig binnen zwei § 3. eignung zu erwerben oder, soweit bies ausreicht, mit einer — 8 lassen. a, an die he Lehrenstalt nach deren — Oi n s wo dnn ngen. . * nr, , . 1 6 8 . i wage im Verwaltmgoffteitverfahren beim Ben keausschuß Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. banernden Beschränkung zu belasten. =. * 21 — a n ** ug w 63 k ** Lehrer (echrrrin) eine NRienstwohnung zugetölesen, Denstbesüge sewie für eine Dienstwohnung an die Ginspruch und die Klage können rvür darauf gestuützt Berlin, den 2. März 1921. Berlin. den 11. März 1921. . N igung der staatlichen ul⸗ 6. , . haltunggtrager. 81 11 enn . des . 1, richtig e. 3 38 ; Das Preuhische Staatsministerium Im Namen des Preußischen Staatsministeriums. . la 1 Bet ; 1. 82 n. itragszahlung überhaupt nicht en ist. Eine z : ö mmi ů Gewer
Dar geber. Oer gend ers Le eee, de e ü,, . . ahne Dienser benen; einllictr Lalchts an Me Landes mittels hin en ,s e, wee nge graun, Fichte, Fagenisch Keren Zeh nhoff. e, , ö. nichtstaatlichen Anstalten, vom 25. 1899 (Ge schsamml nwendunh. ö (xX In besondẽren Rillen önnen auch vreußische Sch J äßtgungen ist nicht zulässig. Oeser. Steger wald. Severing. Südemann. j 53 . ; S. 19) wird aufgehoben; ; 8 . nicht mittlere Schulen find. und 6 Sch ln 48 des Volkzschullehrer⸗Dienst⸗ ö Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
ua. . 8 2 onder Cha tungen. r, . . e n, er, gf n e hefe des gelten ie, m, d, mann . 2 Aus füh . J. A.: Kroh ne.
s Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Leiter und ür Feistangen im Schnlamte Die über das festgesetzie gder wndssmittels cz kässtz ange hlossen marken, sofern die Befeson D r en a e. ö 1 ö 88m Der Minister des Innern. * a6 nnn , 2. Leh . vom 7. Mai. ih ehh Meeitsmaß d, , ea,. . 3 Lehrkräfte den Bestimmnman gen drefe⸗ ee. ene, . . . zu der Verordnung über den Schutz von Denkma len J. A.: Stölzel. r bird. aaldehobnun .. 4 1 werden. Außerordentliche Ben illig 2 inen vorläufigen Beitrag von 8 oh un blen. und Kunstwerken vom 8 Mai 1920 (RGBl. Sa 913).
2 88. Dieses Gesetz tritt ait Mirtung dom 1. April 182) in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 18289 . Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald Severin g. 3übem ann.
—
Gesetz , la Tber die Seseldung der Lehrer und Lehre⸗
rinnen ande nzffendlichen mittleren Schulen. Mittelschullehrzer⸗ Tien steinkommen g gesetz
— MDG. —. Vom 14. Januar 1921.
Die derfassungge bende Rreuische ande ver sammlung .
Fat folgendes Gefen beschlossen, daz hiermit verlündet wird: L DViensteinkammen. .
1 Grants wockteinte Srhrer ans gehrettanen.
§1.
. Grundgehalt. . ;
1 Die n n. angestellten Lehrer und Lehrerinnen an den
uallichen. nichtstaatlichen mittleren Schulen erhalten als
rundgehalt: .
a) in — 1: 65800 — 1400 — 8000 — S600 — 9100 — gbo0 6 — 192909 Mark jährlich,
b) in Gruppe 2: 10 800 — 1 10690 — 11400 Mack jährlich,
e) in Gruppe 8: S400 — 9e99 — 10 009 — 16 860 —
115300 - 11 S0 — 18 300 — 18 600 Mark jährlich. ⸗‚.
Y Zur Gruppe 1 gehören alle Lehrer und Lehrerinnen, die nicht zu Gruppe 2 oder 3 Zehören.
(3) Zur Gruppe 8 gehören die nicht als Leiter oder Leiterin voz Schulen mit mindestens 4. hauptamtlichen Lehrkräften ange— 2 Lehrer und Lehrerinnen 83 Vollendung des 21. Jahres
öffentlichen Schuldienst, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Aufstieg im Grundgehalt.
(S4) Zur Geuppe 8 gehören alle lebenslänglich angestellten Leiter und Seiterinnen öffentlicher mittlerer Schulen mit mindestens 6 hauptamtlichen Lehrkräften. Ob ein Vehrer (eine 1 ,, . n,. Schulleiter (Schulleiterin) einer öffentlichen mittleren ule 1 sowie ob eine ule als Schule mit mindestens 9 hauptamtlichen Lehrkräften anzusehen ist, ö endgültig die Schulaufsichts behörde.
G). Die endgültig angestellten Lehrerinnen, einschließlich der endgültig ange stellten technischen Lehrerinnen, erhalten die Grund⸗ . um 10 vom Hundert gekürzt, solange nicht allgemein
Lehrer und Lehrerinnen das gleiche Arbeitsmaß festgesetzt ist.
CS) Auf Lehrer und Lehrerinnen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen n, r. m, n. nur nebenbei in Anspruch ge⸗ nommen sind, finden diese Vörschriften keine Anwendung. Ki Entscheizung darüber, ob ein Lehrer ober eine Lehrerin nur neben= bei bi san. ist steht lediglich der y, , zu. fa C che Schulen als öffentliche mittlere Schulen anzusehen nd,
*
estimmt endgültig die Schulaufsichts behörde.
5. 2. Zu sch ü sse.
9 Die Schulunterhaltungsträger können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde für Schulstellen, für deren Inhaber (Inhaberinnen) besondere Anforderungen vorgeschrieben sind, ruhegehaltgfähige Zuschüsse zu dem im 8 1 bestimmten Gehalte festsetzen. Die Zuschüsse können für die einzelnen Dienstalters⸗ stufen verschiedenartig bemessen werden oder ganz wegfallen.
C) Diese Zuschüsse gelten nicht als Grundgehalt.
8 8. Dien staltersstufen. Daß Grundgehalt der endgültig angestellten Lehrer . steigt nach Dienstaltersstufen mit n, uf⸗ 2, bis zur Erreichung des Rc ge, ts. Die höheren Grundgehaltssätze werden jeweils vom Ersten des Kalender⸗ 2 an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstalters⸗ ãllt.
M Auf das gr, e, im Grundgehalte haben die endgültig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) einen . Der An⸗ sprüch ruht, solange ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Ee, r. oder eine Voruntersuchung schwebt. . das Verfahren zum Verluste des Amte, so findet eine Nachzahlung des zurückgehalte⸗ nen Mehrgehaltt nicht statt.
§5 4. Sesoldungs dien stalter.
4) Das Besoldungsdienstalter der endgültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen beginnt mit dem zin. der endgülti⸗ en Anstellung im öffentlichen mittleren uldienste. Tritt ein hrer oder eine Lehrerin indessen unmittelbar aus dem öffent⸗ li Schuldienste in den Dienst an einer öffentlichen mittleren le, so wird der Zeitabschnitt auf das Besoldungadienstalter angerechnet, der im Falle der endgültigen Anstellung im Volks⸗ schüldienst angerechnet werden 272 2) Die 8 8 bis 8 des Volksschullehrer⸗Diensteinkommens⸗ 6 finden hierbei mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, die Einzahlungen für Anrechnung von e,, e,, . anstatt an die Landess 96 an die Landesmittelschulkasse zu leisten sind. Die etwa an bie Landesschulkasse für Anrechnung vom —— om ,. geleisteten Einzahlungen sind insoweit der ndesmittelschullasse überweisen, als bereits auf das Volks- schullehrer · Be soldungsdĩenstalter w — Dienstzeiten auch auf daz Besoldungsdienstalter im öffentlichen mittleren Schul⸗ dienst angerechnet werden müssen. Treten Lehrer oder Lehrerinnen aug dem öffentlichen mittleren Schuldienst in den Volksschuldienst, sind die Einzahlungen, welche für Anrechnung auf, das Be⸗ — — in öffentlichen mittleren uldienste der Landen mittelschullass⸗ migeflossen sind, der Landez schulkasse zu be rweisen.
8 6. ? Orth zuschlag. 19 Grundgehalte tritt als wetterer Sestandtesl des Diensteinlommens ein Ortszuschlag. — . ) Für die e n, Höhe des Ortszuschlags finden die e des Beamten · Diensteinkommensgesetzes Anwendung. (6) Werden von einem Unterhaltungsträger mehrere öffent⸗ liche mittlere Schulen in * derschiedener Ortskllassen unterhalten, so findet die Vorschrift des 8 11 Abs. 2 des BVolks⸗ schulle hrer · Diensteinkommensgesetzes sinngemäß Anwendung. (6 9 Werden zu dem im 5 1 ,, Grundgehalte be⸗ Zuschüsse (3 2) gewährt, so bleiben diese Zuschüsse bei ung der Höhe des Srtgzuschla s unberücksicht
r. 3 bleibt *r e , re, . 9 s g. . .
nnen. Ausschelden aus dem Dienste im Amte gewesenen nl zu veninsen. . über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 3 54 38. und Lebrerinken vom Tage des Anschlusses ab dieselben e Schluß · und uedergangsbestimmun 1920 (RGBl. S. 9HI3) werden die nachstehenden Ausführungs⸗ 2 r ö . * l., e, E il ; j a als wenn diese Schulen öffentliche mittlere Schulen in * M. e. n . unde der Regierungs. u ewerberat Dr. Kirchner in 1) Einstweilig me g , , mem ah vollbeschäftigte ‚— ; schulen in hr 22. bestimmungen erlassen: Düsseldorf find zu Sberregierungg⸗ und Gewerberaten ernannt Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen mittleren Schulen erhalten wären, aber nur so lange, als diese Schulen der dandes mitzest culstellen ge len mittlerer Schulen bereits 1. z en mg 1 z Feine Grundvergütung n Höhe von S0 Kom Hundert das GSrmnh⸗—= Sugelchlossen sind und sosern für sie enen Yer n m Sind Schu erer Schulen bereits an worden.
gehalts, das
3
gleichszuschlag geivährt. . . förmlichen Visziplinarverfahrens. Ueber die Einleitung e m (ünterbringungggesetz; vom 30. März 1820 (Gesetzsamml. Pereinianng en des Privaktrech ; ; ̃ — ĩ ; ĩ . . 3 i ö ; * — hts befinden oder zu Sammlungen und zes Wahl d 3 Abf. I), Be ö 3. ür ö. ,, ,. nee men n, . dem ichen Disziplinarverfahrens beschließt der g ssengu e tj I. d fg) den ee eil. auferlegten rf en sind fur 3 23. ge, von Privalberfonen. geboren, fosern 5. schon 5 , * . 986 n. J . enstein . 45 =. ö. 3. 2 ö. nn Beschlusse i zugle lch. die enige Preuische Previn zialbehöcr e en (cehrerinnen) an äffentlichen mittleren Schulen und für eit längerer Zeit im Gemeingebrauche gewesen sind (siehe 1 Abf. 3 der Wahlen sind von den Gemein dedorstünden in ortz= über Art und Höhe des Ausglei . uschlag 6 . auch für slimmen, bie das Dee gen, e. ahren zu führen hat. Kohn Hinterbliebene von der Landesmittel schulkasse zu erfüllen. Die ver Verordnung). Voraussetzung des Schutzes ist, daß die se Vereine, üblicher Weise bekanntzugeben. Als ortsübliche Bekannt- die Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen mittleren Schulen. Wabrnehmung der in diesem Absatze dem Kassengnwalte übern ate nach diesen n,. zu den Ruhe gf haltern und Verein ungen. Bächereien und Sammlungen en, Ziffer III in — machung genügt die Veröffentlichung mittels Plakatanschlage. . IV. Eonstige Vorschris ten. =. . ö Be sugnisse fü der Unterrichtsminister die Au fsicht. . obliegenden dei tungen sind an die Landes mittel⸗ eine Liste eingetragen sind. 3 . i, , soll spãtestens am 5. Tage vor dem §5 11. 5 18. he n § 23. —ͤ . ö Wahltag erfolgen. . . Gnadenbezüge. berinnen? ͤ r o n, Die Liste (Ziffer I) wird von dem Minister für Wissenschaft, H. Hinter 5 22 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: ix Binficheng ver Gewähr ren Gmabdentenkgeng an die ber J. . n, ,,. Irn Die fär die Zeit wem 1. Jpril 1520 a von hen Unier- Kunst und Wöltebildung geführt. Die Vorschläge für die Gintragung 222. Hinterbliebenen eines an einer öffentlichen nichtstaatlichen mitt⸗ eink ller Schuiste len Mar des Vor ene e träger öffentlicher mittlerer Schwlen gezahlten Gehälter zn. macht der e, , erlfe, (für Berlin der Oberpräsident), in Wird nur ein Wahlporschlag zugelassen, so gelten die — ; 6 dne Leh ö finden die für die u ; itt * 6 er . e . 16. ane j d . e er nend, el, ö. , , . dessen Bezirk sich die Vereine, Vereinigungen, Büchereien und Samm⸗ darsn vorgeschlagenen Bewerber alg gewählt. Für diesen r, . . 22 re e. ee. nnn. n 2 ae ir. ; ,. . j igerung oder Berminden r den bisherigen Vollsschul lehrer ⸗Ruhegehaltskassen gezahlten lungen befinden, von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten. Fall bedarf es einer Abgrenzung der Stimmbezirke iw. n. m en h 1 . Ei 2 . . *. ern. . . n,. . . . . * a, schälter und Gnadenbezüge, welche nicht nach dem 1. April 1929 Vorher ist der Provinzialkon serva or (Bezirks⸗ , . nach 5 2 nicht; eine Wahlhandlung nach 35 23 bis 35 der An pruch auf Gnadenbezůge zu. ö. . Stellert z 2 n. sonstigen , Hu nm 6 i wdenschullasse zur Last allen 5 20 Abs. 2 Satz 9), ind auf und gegebenenfalls ver zuständige Vertrauensmann für kulturgeschicht⸗ findet nicht statt. Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis ') Lin wen die erde r n gn leisten sind, bestimmt die i ef. Ger fe lh eh ee. berechnet ö , n nn, . 523 . * . e n , . ih He ö. 9 M Schulauffichts behörde. ; 6 Fehlbeträge eines Rechnung sahrg sind in der Bedarföberechmn e llastenträgern aus der Landes mittelschultg f. n erftatten us ührndgehkestimmungen, zum Ausgrabungsgeseße vom 26, März prechend. — . , . . das dem Kaffenabschlusfe foigende Rechnungs ahr abzusehn Hhulla 96 . ; zu En. 1916 (Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung 1926 Berlin, den 12. März 1921. ᷣ j ; ü . 3 ; B Gbenso sind die. Ruhegehälter einschtießlich der Gnaden⸗ 304 26 ft tor (Bezirks-, Landes 24 ö y . . . . K Ee, rr g! ist die Hinterbliebenen ˖ nun f ge, malle kein ie Ge e ger h d ni diejenigen Lehrer und Lehrerinnen öffentlicher mittlerer . ,. fig def i, . Ge g ef, ef, . Der Minister für Landwirtschaft, Do nänen und Forsten. sjamilig, welche mit dem Verstorbenen die Wohnung . hat, Y) Erstmalig wir Bedgrf asse aach em Sim n, die nach dem 1. April 1820 in den Ruhestand getreten Sondergebiete in Verbindung setzen und deren Gutachten einholen. Braun. nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu Diensteinkommeng, wie es guf Grund dieses Gesetzeg an 1. M n Unterhaltungeträgern beyiehungsweise der r eic, e, 9 die bet Nachlaz übergeht eine vom Todestage an zu rechmende Ausgaben und Verwaltungskosten ermittelt. n err tge fd, den Hezugsberechtigten auf. ihre Lin geh. — eingeschrlebenen Brief unverzüglich in Mänisterium jür Wissenschaft, Kun st e toi rist zur Raumung der Dienstwohnüng zu ge— z 18. . , . ,, Die Binficht des Eintrags in die Liste ist den Bekeiligten und Volksbildung. ͤ j t ; ĩ ie ei i ich geh N Das gleiche gilt für die Bezüge ben Hinterbliebenen der⸗ jcderscit, Britten nur jnsoweit gestattet, als ein berechtigies Intereffe Der bisheri dentli P Dr. Serbia i (2) In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichts Zur Aufbringung des durch die eigenen Einnahmen nicht zech 6e , gh ö n jh e, n, . 6 x 9 et. hiigtel ; er, bisherige ordentliche Professoy Dr. Herbig in i elcher mi 5. 59 3 sm ittelschul d die Ünterhaltungtne 1 Ehrer, die noch nach dem 1. Apr m Amte ge⸗ glaubhaft gemacht wird. Auf Verlangen sind Abschriften zu erteilen. Ref . a , ler . n enigen, welcher mit e , nr der Stelle be⸗ 6 der Landesmittelschulkasse sin ha 1 ae im ö Deren, mig nnen, . 69 gien m. e, n e. ist zum ordentlichen Prafessor in der philosophischen
voraus, 2
weisung au
nicht ausgeschlofsen. . . k ö nultt ageweise nr g m. ein stweil lg an e. 4 rinnen. 8 8
5 ö. mer 21 . nen Se ge d * , . en hören die Leistungen der ,,, trie frei, entweder aug diesen Kassen auszuschelden oder d, , wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben und Ministerium für Landwirtschaft, Do m nen ̃ auch
Sch ö zörde zulässi Schulen ? . Grund des Anschlusses ( . . ( 99 . Genehm gung der Schult ole eh de zulssig. — . dem Anschlusse Jolcher Schulen an die Lane nrfg benen eh g sind an den ku e rr e, ge zn zahlen, Cnnwickling einschitehßlich der Ürgeschichte (Paläanthrppolegies von über die Abänderung der Wahlerdnung für die . . schultasse geht das Recht zur Anffellung. Versetzung unden e landesmittesschnltasse anf Hrund ber Beftimm,imgen diefen PBeveutung sind, ferner auch ältere PMänzen und Bicher, Ktrkünden Sandwirtschafts kammern vom 6. Januar 1921 gaußer dem Die nfte inl § 9. han. Re gh . . Lehrer , 13 ö 34 an 6 Schulen 9 s fir i cn , nnn f . 1 und r,, , . 21 6 . ; 2. , (Gesetzsamml. S. 49. Außer,. dem Dienfteinlemmen erhalten die Lehr ehre Jetzung in den Rubestand, Festsetzung bes Dienstalters un nn en Ha setzung des Anschlusses an die bie wesen eränderung im Sinne d H ber Ber- . . unnen) KRinderbeißiisen. Das Hecht am Bezug den . sellia Her ll er nge, die se e. unh l Alterczulagẽkasfen und RNuhegehaltokassen n auch Ortsherände rungen, sofern sie den geschichtlichen, Vom 12. März 1921. Hilfen und ihre Höhe richtet sich nach den im Volksschullehrer⸗ J nicht berelts einer preußischen Staatzbehörde zussehen orm. hi geen, ,. wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert des geschützten Gegenstandes Auf Grund des 8 9 des Gesetzes über bie Landwirtschafts⸗ e, Tn eng et geben Fe rschtfften * r. 4 und Mitwirkung einer vprer lie, G,, re b e een, . ahl , wesentlich herabzumindern . sind. kammern vom 30. Juni 1894 ( e. S. 126 8. . * 2 91 . ö von . ) B * 6 2 ; * ? — 8 666 . III. uzaleichszuschlaaaz.. i . hi re n ,, e Tre mm,, e nee me e m, 56 satft 2664 — ö e . ,. , . FJassung des Gefetzes vom 15. Dezember 15256 (Gesetz amm. in m. ien , , , , mrs en. ,,,, ö 3. el S 41) wird die Wahlgrdnung 5 die Landwir schafts⸗ R 6. . m, m . , Behörden des Reichs oder der Länder zu . . 6 y. ; . 1. n,, . e, . 2 in , k , , , Fens! nnch ßlich dete s geöetzte zentralinftenz diefer Bebäörden der Ueberttagung nn süilehrerru hege haltgkassen, , . Die Bestimmungen des 51 Abf. 1 der Verordnung sollen ent folgt ges ͤ a . g ee n, ,n, , n,. . Dienstamsicht umfaßt zugleich das Recht zur . Die nach 5 10 Abs. 1 bis 3 und 3 13 Abf. 4 des Gesetzes sprechende Anwendung finden auf Gegenstände der unter Ziffer 1 J. Der Abs. Z des 3 2 erhält folgende Fassung:
belassen, Hinterbleibt eine solche Familie nicht, so ist denen, auf 1520 zu zahlen war, unter Hinzurechnung der mutmaßlichen sons
wohnung ein
. 22 § 13. 323 6 2 l ichen mistleren Schuien sind bis zum J. pril js27 ent. Fandene Bestandsverhelchnis (Katafgg) mit den sewesligen Nachträgen Gymnasium zu Hagen j. We, Liz. Dr. Hartke ist zum Ober— Zahlungswetse des Diensteinkommenz. folgendermaßen zu verteilen: j mi. / 29 d . ban den i n , , . (für Berlin durch er e r, schulrat ernannt und als solcher dem Provinzialschulkollegium Die endgültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen erhalten) Unter taltun tte, m. ñ ö dem 9 6 mi Fommt eine Umgestaltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht denten) dem Minister fir Wissenschaft, Kunft und Volksbildung vor, in Berlin überwiesen worden. . ihre Dienstbezüge, soweit sie ihnen in festen Barbezügen . Behalte . beson dere Juschssse C6 23) d. J e, so ift den Lehrern und 63 das im § 1 . zulegen, gegebenen falls seine Anfertigung zu gestatten. ᷣ monatlich, bei lieberweisung auf ein Konto vierteljährlich im den Jahresbetrag zieser ght, wie 22 2m in zahlen. Für die Inhaber besonders gearteter Schusstellen Der Minister git Wissenschaft, Kunst und Volksbildung kann voraus. Die einstweilig angestellten oder auftragzwe ise beschäf⸗ . am 1. Mai, des Vorjabrs in ihnen zu zahlen wu Schulaufsichtsbehörde befugt vorläufig festzusetzen, welche nach Vorlage der Bestandsperzeichnisse den Schutz des 5 1 der Ver⸗
tigten Lehrkräfte erhalten ihre baren in . monatlich im
9 Angestellte Lehrer und Lehrerinnen an n mitt⸗ leren
l ten bei i i ) Die Unterhaltungöträger haben den Jahres bet enn ; z Benachrichtigung innerhalb einer bestimmten Frist zu zeigen, die der Handel mit Lebens- und Futtermitteln unter—⸗ eine n, n n , . en 6. , e n s. le mschlagd, wie er nach dem Stande am 1. Mann 3 . er D Prüfung zu gestatten und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu fa gt worden. r Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den für die Volks- Rö, mn, ihnen ju Kahlen, war. nebst nem Arth erteilen. ͤ Neustadt O. S, den 9. März 1921. r schullehrer und ⸗lehrerinnen geltenden Vorschriften. Döbe des für den Ausgleichszuschlag maßgebenden Sn ö 25. . . J 7. ; , , , — 3 Ob eine Bersetzung im Interesse des Dienstes erfolgt 9 zahlen. ̃ h Das Gesetz kritt mit Wirkung vom 1. April 1920 ab in Zuständig fsir die Genehmigung der ,. Verpfůndung, . l ist, entscheidet die a e n m. endgültig. ) Der nach Abzug der unter b und = an , . g . wesentlichen Veränderung oder Augffhr eines geschützten Gegenstandes . . = . , , in ,. . den . und Lehre⸗ 1 6 6 re ge r e, . Der Unterrichtzminiister, der Finanzminister und der Minister ist der * — y ; , irn ; ; . * ly — j ü ⸗ — n . . 2 W ien nd ib tn n. e e r n hn 96. 4 teilen, wobel die Lel rerinenstellen ank mit se nen zin rn werden mit der Aueführüng dieses Gesetzes beauftragt 266. . he m l . handelt, die zuständige Aufsichtabehörde. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 — Stellen, jn die der Lehrer Cie Lehrerin) eintritt. in Ansatz zu bringen sind, ulh berlin, den 14. Januar 1921. Die Genehmiqung kann auch unter Bedingungen erteilt werden. der Preußischen n l amm lung enthält unter §5 18. 9 rhef 13 3 ö. ö. en e, m, 4 Das Preußisch. Staataministertum. MNenctnntsa. ll e ni! versag nm, . 65 6 . 3 Nr. . das k . * , , der Rech tt weg. dehrern 6 UÜnterhaltungsträgers aus der Landen tt un. i chbeck. Haenisch. am Zehnhoff. a. k Hel, ö 1 a e . , JJ e Her e dg ts er bernser hehe g;. bh enbimneshre, oene gt, wer. Stegerwalh. Sepering. Sideman. v n Laloz bas Cesch über die Besoldung der Lehrer und entlichen mittleren Schulen findet der Rechtsweg sta etra a sich nach a, b, ; ⸗ 26 8 ö Klage auf Zahlung des Diensteinkommeng ist gegen die ane miste 1 . so bat der Unterhaltungsträger 15 hom . . — ; , 96. , 4 ö., me, n, 6 , 0 . mittleren Schulen ¶ eg, re. rn l. 1 i. ö. nh n en, n en, ner, ihn 63 7 del her a m, ; Notverordnung 1 chigteß srde. un hr sgen an den r , mn e . richten. n dn, . zefer= woc r dem 14. Qamuar andelt, ge . e asse zu jahlen. Die Ge . ne, [, ; — we i. ; ; . . ü erg 3 , . er H inn find die auf Grund dieses . 1. ist am Schlusse des Rechnung l, den Zufammentritt des Proninziallandtags * rin , . ; ** 16 Nr. 12104 eine Verordnung über die Abänderung der . Gesetzes erfolgten a,, en über das Diensteinkommen der Stelse, Grmäßigung der Beiträge derjenigen Unterhatnt. Provinz Riederschiefken und die nachträgliche Helle him e. / Wahlordnung für die Landwirtschafts kammern vom 6. Januar 8 ,, , e , käärennenin Zifer Il Abs. 2 finden sinngemäße An. Wai (Gesetzsamml. S. 44) vom 18. Mär; 1921. a , fte ge a g f er , f i i en, Ober- und Rieverschlesien. e Berlin M., den 19. März 192. ; ꝛ ; ngen si n ᷣ . 98 h ; . . 6E, ben ge rnach an n. rin ee in r lein Vom 2. Mãrz 1921. r ri e e , en , Gesetzsammlungs amt. Krůũer. ' leren, 4 sgul⸗ n ,,, lte ten. 36m das Staals ministerium erläßt gemäß Artifel S5 der Ver⸗ Gegen die Entscheidung der n, , ist Beschwerde an — n e NUnforinammn ger wiennemnrormmens, bie Beitrage der Schulunterbalfungstrager bis zum Fälligtetenn des Freistaalt Preußen vom 36. November 1920 den Minister für Wissenschaft Kunst und Vgl kzbildung milgssig, Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 5 . ait e, ,. i fenen, e ge. b mis ren ml. S. Eis in Uebereinstimmung mit dem im Die y , . Ministers für Wissenschast, Kunst und Her Freu ßifchen Gesctz fa mmlun g enthält unter * ) am ae, n,, , , . utter. Schalen Mn derninsen. Die . ind zugleich mit den Beitragen zu ent rn , Ständigen n, 39 ö an. ole ollbnnn it end n mti, 36 6. 6 ö. e, 84. w nr, 1 n n nn, n,, , ( eußischen Landesversammlung die folgende Ver⸗ ᷣ misse, Sehen, Grbft s Propinziallandtags der Provinz Niederschlesien und die n, ö . ; e, Hienste nf 5 — . §8 21. t N Für die aufjulssenden Familienfideskammisse, Sehen, Erbstamm⸗ * ] t ; . ö. 6 6 i , , d, e a ) Für e en, , . der r , , me, 4. Gesetzeraft: 981 ̃ 6 fe. . ; ,, ö, ,, * e re e . . J d itwen i ü wi er wird ei an aufgestellt, und zwar i — erordnung ö ö ! n ieee, . nt e ie ien fe 64 n. ea ,. . ,, . und dem r Dun Previn iallandta ber erg Niederschlesten Gesez om vermögen vom 19. Nobember 18920 ( etzsamml. S. 463) Nr. 2366 die Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ h mittelschullasse vereinigt. Stadt Berlin, für die nach 5 17 angeschlossenen in fenen n n Hi, e. amml. S. 1527 ist in Abweichung vom Berlin, den 7. Februar 121. * ordnung über den 5h h von Denkmalen und Kunstwerken t (2) 9 die Verwaltung der Landesmittelschulfasse, die Be⸗ Abschnitte, und nach Genehmigung durch den Ca gen, . des 8. betreffend die Wahlen zu den Propinzial - , . ̃ ; ; ö vom 8. Mai 1920 (RGBl. S. 913), vom 7. Februar 1921. . stellung und die Befugnisse eines Kassenanwalts und seiner Stellver⸗ einzelnen Regierunggamtoblattern, jedoch nur mit dem hm 1 md zu den eittagen, vom J. Dezember 1920 . Das Preußische Staatsministerium. ̃ Berlin W., den 19. März 1921. treter finden die für die Landesschulkasse im Volksschullehrerdienst⸗ Regierungsbezirk in Betracht kommenden Teil, per fen an N binnen zwe Monaten nach der am 20. Februar 1921 grau n FJischbec. Hgenisch. am Zehnhoff. aeg, sheseg amn hre rann, garde, r einkommenegesetze gegebenen Bestimmungen Anwendung, fowelt nicht Bezirt der Stadt Berlin erfolgt die Veröffentlichung in Wali insammenzu berufen. ; ĩ 6 ; ghbemann ö. esetzlam 9 rue r. e in diesem 8. anderweite Vorschriften enthalten sind. r die Regierung in Potsdam und den Stadtkreis * i Sever ing. Lu ⸗ d (3) Die — übernimmt 2 6 . , . * een 1 für die n De pro Dher ö ann, xinsen ¶ rc inn l ö . e nn, . U — — i i h i att. . I 1 *1 8 * ĩ 2 2 . 1 *. 2 3 2 2 . ö ,, der i . Ill a 31 ge e mr, . ken 5 152395 auch nach dem 31. März 1571 be⸗ , de n * 'n, f en 6. . gh 6) 2. (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage) ĩ i ãßi t tellt oder en plan. trägers, und zwar getrennt nach den im 5 * , eee. ö . K . . ; 3 . , 6 . ha,, ⸗ . 45 1m, a. berechnet, zu erseben sein. en. n fiat. und Landkreisen muß der hierngch auf sie entfallende liehen, die 4 ellen Gemarkung Rottmannsdorf im ge⸗ m d) der ö. nach 5 2 Plan ist für die Ermäßigungen erg f 20 unter au e gl n Dropinsialstent in spätestens am 15. Mai 1821, den kreis, nannten Krei artenblatt 1 Nr. 185/17, 11716, 118/19, 3 der Um ngokösten bel Bersetzungen im Inkkeresse des Dienstes u veröffentlichen. Von Lem Lbschnitk fär die freiwillig ange. a, Gemeinden der hiernach auf. sie, entfallende Teil der 121533, jW, 134/25 und 18311 usmww. sowie Gemgrkung k Nichtamtliches 3 & 14 . — Schulen unterbleiht die Veröffentlichung. terte m spiteltens am 18 Jun 1531 mitgeieiil eig. Beides Ilaundärf⸗Wolsmanngdorf Kartenblatt J Yer. Ig und. Karten= . n d) der Ruhegehälter einschließlich der Gnadengelder für die (3) Gegen die Höhe des auf den einzelnen rn, n der etwa erforderlichen Genehmigung des Beschlusses ge= platt z Tir. fra, lg, sorbeit fe ur Erweitermng der Ahraum— Dent sches eic r⸗ ,,, W. . Tel . . n ö ö. 65 Ftadt., und Aufb d halde ber der Juderfabrik Körbisderf gehörigen Braunkohlen⸗ ö d denen; ̃ itrag binnen o o der 1 ! und ; . üingung der Bug en 1 65 ̃ . ; . x e er G n. der Hinterbliebenen bon Lehrern und Lehrerinnen, amtgblatts behiebungsweise für die Beiträge der, n 84. ; alte uern . . un rg er grube Otte bei Körbisdorf erforderlich sind, auf Grund des Der Herr Reichspräsident hat dem „Wolfff n Tele⸗ n ieses ̃ J Mittei lun J ᷣ . n etzes über die Enteignung von Grundeigentum vom graphenbüro“ zufolge nachstehenden Aufruf an Ober⸗ llung der kreigan Gess nu ; 9 die nach dein Inkrafttreten dieses Gesetzeg bis zu ihrem schlossenen Schulen dom Tage der Zustellung Gi sỹrug i e. 1. gehörigen Gemeinden bis zum 30. Juni 1921 be⸗ 11 i 1574 (Gesetzsamml l) im Wege der Ent⸗ ] schlesier erlassen: 1 deschiuß bear leiner Grnehnmiaunt . w . K ö ; md; . 1 ; .
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Dre ren,, lien, mn einen,, n, Im Falle des Anschlasses gbernimmt ie undermsg Wehrerinnen aus besonderen Gründen sind hierdurch . fir die 72 e, en, 6363 lde tn 2 dem 3 ihn den Ruhestand getretenen Lehrer 2
d die Hinterhliebenen von den na An schiust 6
1 im Rechnungslahre 1920 bereits gezahlten Gehälter sind ö 1 kn n gen Beitrag anzurechnen. ö bis zum 31. 6
Vom 7. Februar 1921. Ministerium für Handel und Gewerbe. x cht gezahlten Beiträge sind der Landetmittelschulkasse mit
Auf Frund des 5 2 Abs. 2 und des 3 3 der Verordnung Die Regierungs⸗ und Gewerberäte, Geheimen Regierungs⸗
Kässeneinrichtungen für die Crewährung don Ruhegehältern Die Bestimmungen des 31 Abs. J und 2 der Verordnung sollen hinterbliebenen bern gen angeschlossen, jo steht es den Unter⸗ Anwendung sinden auf diejenigen Gegenstände, die einen besonderen
1 . und so sie ie erhafter ie als 2 3. Landesmittesschulkasse gezahlt werden. Mit dem sie erhalteg würden, wenn sie als Lehrer beziehungs⸗ a , , nnn, 1 f 2 —
Ibschaft e lange fartzufetzn, alß die Inbaßer beim In.
ᷣ und Forsten. een dieseg Göesetzes noch die angeschlossene Stelle innehaben. Gegenstände, die für die Urgeschichte der
gn dies etwa im Ruhestanze beffadlichen ehrer tn
ung hiervon mit und Hinterbliebenen von ehemaligen Lehrern ECehrerinnen ier⸗ und.
aß 5 7 mik ber Selle berbundene osh t.. eren Frhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu gehören auch 552m bu 5 schüsse 1 Hie nel Ver ordnung
ẽ * i j J 1 ö i s 2 — 2 * — 2 be sondere Elle lt eine Abwei u gewährenden Ruhegebälter (Paläozoofogie, Paläobotanit oder für die Geschichte der menschlichen
cher Aus- FPiszihlinarstra sen, mit Aagnahme bes Rechts ur dine nen e kinterbeingung von mittelbaren
taatsbeamten und Lehr⸗ Abf. 1 bezeichnelen Art, die sich im Eigentum von Vereinen oder (2 Die 2 renzung der Stimmbezirke, die Ernennung
9 J i,, . r , Von der 6 sollen die Beteiligten (Eigentümer, Besitzer
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ö 156 lung. an Büchereien nenn e n, , s, ef, fe Fakultät der Universität zu Breslau ernannt worden. ) Alle Besoldungserdnungen für die Lehrer und Lehrerinnen auf Verlangen verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist ein vor=
Der Oberstudiendirellor bei dem Realgymnastüm nebst
. Anspruch auf Entschädigung in der Dienst⸗ öffentlichen mittleren Schulen verpflichtet. nierkommen gewährt werden.
20. 43 . Der nicht gan Od ist auf die Unterhaltutt
6 en 3 von 20 vom Hundert zur Landesmittelsß ann auch eine vierteljährliche Zahkung bei Ueber- p i , ,. , . jede bon ihnen n
, e, n ,,, , n n,, ö. 5 t n t , n m. . . 6 * . . diesem ö.
m zugs ko ste n. ö. vrechenden Ausgleichszuschlag und einen ag 2 vom Hundert zur Landesmittelschulkasse zu zahlen
sse ben Stelleninhabern zu dem Gehalt zu jahlen sind. ordnung auf einzelne Gegenstande beschränken. . chung.
d Enthalten die bei Verkündung dieses Gesetzes gültigen Be⸗ IV guf . ' . ; ; 9 f Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger e , ,,,, 29 6 664 H 3 Jeder Besitzer eines für den 54 der Verordnung in Betracht Personen vom Handel vom 23. 6a . 1915 ist 9 er Ge⸗ sind, so knnen für die Inhaber, auch wenn die Voraußs. kommenden Gegenstandes (Ziffer JL Abf. 1) ist verpflichtet, ihn dem chäftsstelke Neustadt der Landwirtschaftlichen un des 52 Abf. 1 nicht perl , entsprechen de 32 E zu mit einem Ausweise der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des Centra! Ein und Verkaufs 6 ö. o J 3 schaft des
znnngehast gewährt werben. Anf solche Juschüffe inden bann Regierunggpräsidenten bersehenen e,, nach vorheriger Schlesischen Bauernvereins g e. zu Breslau, d
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deren, werunviungen mit Xursvsrurw m-- m--
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