1921 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1921 18:00:01 GMT) scan diff

ö bis 29 Gramm . iber 20 30 . ö 1 . 40 . . . . 60 . . . 60 894

Bei hüherem fũr einen Teil von 30 Gramm 1 Pfennig mehr erhoben.

. Mindestgebühr für den Bezug einer Zeitung beträgt jahr— lich 1 Mark 26 Pfennig. Werden 5 oder mehr Stücke derselben Zeitung von dem Verleger für einen auswärtigen Empfänger an—

emeldet und von diesem von der Post abgeholt, s sind auf jedes Stück für jede Ausgabe in der Woche dem Ver eger 5 Pfennig monatlich zu vergüten.

Beziehen Büchhändler oder Empfänger von Bahnhofsbriefen s oder mehr Stücke einer Zeitung, so 22 sie an Stelle des Verlegers die Vergütung.

Zur Ermittlung des Gewichts hat der Verleger der Verlags⸗ postanstalt ein vollständiges Pflichtstück von jeder Zeitungs⸗ nummer beim Erscheinen zu liefern. Nach diesen Pflichtstücken wird für jedes Kalenderjahr die Zahl und das Gewicht aller Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahres und daraus das Durchschnittsgewichi einer Nummer fesigestellt. Bei neuen Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Ermittkung des Burchschnitts ewichts vierteljährlich nach der Zahl und dem Gewicht der erschienenen Nummern. Bruchteile von 17 Gramm und darüber werden auf volle Gramm nach oben abgerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.

Die Verpackung der Zeitungen für den Postversand hat die Postverwaltung auszuführen. Führt die Postverwaltung die Ver⸗ packung selbst aus, so sind ihr zu erstatten: für je 1990 Nummern im Durchschnittsgewicht einer Nummer

bis 20 Gramm 9 10 Pfennig . ö .

. Pfennig 2 * *. * m

121

* 14 2 über ?

2

1

2 g. 2 2 4 29

12 . ö . . k Bei höherem Gewicht sind für jede weiteren 36 einen Teil von 30 Gramm 15 Pfennig mehr fu 0

Verpackt der Verleger die Zeitungen, § 6. welche wöchentlich einmal oder seltener er—

vackungskosten selbst zu tragen. Für Zeitschriften, scheinen, sind Sammelüberweisungen seitens der Verleger zu er⸗ mäßigten Gebühren zulässig. Voraussetzung hierfür ist, daß a) an einen Bezieher mindestens fünf Stück derselben Zeit⸗ schrift überwiesen werden, b) der Verleger die Zeitschriften für die einzelnen Postorte im eigenen Betrieb verpacken, mit der Bestimmungs⸗ Vostanstalt bezeichnen und aufliefern läßt, c) die Post von diesen Sammelbeziehern weder Zeitungs⸗ geld noch Postgebühren zu erheben hat. Die Ueberweisung kann für ein Vierteljahr r en, An bereits vorhandene Sammelbezieher können auch im Laufe des Vierteljahrs weitere Stücke überwiesen werden. Die Ueber= weisungsgebühr ist Son dem Verleger mindestens monatlich im voraus an die Auflieferungs Postanflalt zu zahlen.

Die Gebühr,. einschließlich Bestellgeld, beträgt bei einem eren mn, von einem Kilogramm für jedes Stück der Zeit⸗ chrift 13 Vfennig vierteljährlich und erhöht sich für jedes weitere volle halbe Kilogramm um 5Sis Pfenni vierteljährlich. Halbe , ,. werden an der Gesamtsumme nach oben ab⸗ erundet.

22 . ö Gramm oder für erstatten. hat er die Ver⸗

§ 7. ; Nachforderungen an zuwenig bezahlten Gebühren verjähren innerhalb eines Jahres nach der Abgabe der Sendung.

Die ses Gesetz tritt mit Ausnahnie des 8 5 am 1. April 1921 in Kraft; gleichzeitig wird das Gesetz über Postgebühren vom 29, April 1h20 mit Ausnahme des §z 5 mit der . guf⸗ gehoben, daß der 5 50 des Gesetzez über das Postwesen des Deutschen zieiches ban 28. Ofpber 181 nftchtf 3 e unter Nr. 6 aufgeführten Gebühren für Postanweisungen, Drucksachen, Warenproben, Muster und Korrespondenzkarlen? und der unter Nr. 7 aufgeflihrten Gebühren für Stadtbriefe außer Wirksamkeit bleibt. Der 8 5 des gegenwärtigen Gesetzes tritt unter gleich⸗ zeitiger Aufhebung des: 5 5 des Gesetzes über Postgebuhren vom 29. April 197 am 1. Juli 1921 in Kraft; jedoch werden die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bereits bestehenden Zeitungs⸗Bezugs⸗ und Lieferungsberträge noch nach 8 5 dez Ge⸗

etzes vom 29. April 19290 abgewickelt.

Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichspostminister. Giesberts.

Gesetz über den Zeitpunkt der Intkraftsetzung der vom Weltpostkongreß in Nadrid beschlosse⸗

nen Auslandspostgebühren.

Vom 22. März 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: . Der Reichspostminister wird ermächtigt, die Auslandspost⸗ bühren mit Zustimmung des Reichsrats im Rahmen der Be⸗ . se des Welipostkongresses in Madrid vom 30. November 1920 chon im Laufe des Jahres 1921 in Kraft zu setzen.

Das Gesetz tritt mit ren 26 der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichspostminister. Giesberts.

Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 36. März 1914.

Vom 72. März 1921. Der n, n,. das folgende ere , das

wit Zustimmung Reichs rats hiermit

Artikel 1 6. Vostscheckgesetz vom 25. März 1914 Meiche⸗Gesetzbl. S. 5 wird wie ö ;

eändert: Der h õ exhã 3 FJassung: 5.

Die Gebühren betragen:

1. Für eine Einza 6 mit Zahllarte . a)h bei Beträgen bis 50 Mark. 25 Pfennig, b) bei Beträgen von mehr als

50 Mark bis 500 Mark. 50 Pfennig, e) bei Beträgen von mehr als 500 Mark bis 10090 Mark. d) bei Beträgen von mehr als

1090 Mark bis 20090 Mark.. 1 , e) bei Beträgen von mehr als 20090 Mark....

1 Mark,

50 Pfening,

238 . 8 2 5 2 . 06 *,. Gewicht wird für jede weiteren 30 Gramm oder

S

des

mit

1 5

11

12

13

. 2. für jede Auszahlung eine Gebühr von sto vom Tausend des im S angegebenen Betrags. Für jede Baraus⸗

vom Auftra

eingefügt:

von der Postverwaltung zu

gung der vorstehenden und der bereits rungen des Postscheckgesetzes vom 30. Mai 1917 169), vom 25. Mär S. September 1919 (Rei

betreffend Aenderung der

1.

Der § 1 des Gesetzes, petra ; Telegraphen⸗ ö, vom 65. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. Sha), wird durch olgenden Wortlaut ersetzt: .

Die Telegraphengebühr beträgt:

betreffend

855

S.

9. Ib.

3. Im vschli Abs. I ist am Schlusse nachzutragen:

14.

ahn durch die Zahlstelle eines Postscheckamts sowie für h ersendung eines Schecks durch das Postscheckamt an ine Postanstalt und für die weitere Behandlung des . dieser wird außerdem eine feste Gebühr von

Einzahler, die Gebühren zu s durch

die Ue

Schecks bei 380 Pfennig erhoben. Gebühren zu 1 sind vom

l ier zu entrichten. Die Gebühren können mit Zustimmung des Reichsrats

Die

den Reichspostminister herabgesetzt werden. 5 7 Satz 1 wird vor den Schlußworten „erteilt werden ·

e des 5 181 der (Reichs⸗

9 CX 3 21 m

ferner ben Finanzamtern nach Y Neichsabgabenordnung vom 158. Dezember 1919

,,

3. Der 1 erhält folgende Fassung Die weiteren Anordnungen r gehen

Des Reichs rats. Sie bestimmt insbesondere:

4. Im 5 10 Ziffer 2 ]

beziehenden Formulare“ gestrichen⸗ 5. Der 5 11 wird gestri 36 .

6. Der 5 12 erhält die Ziffer 11.

J. Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 in Kraft.

Der Reichs postminister ? ĩ ,

1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspräsident. bert. Der Reichspostminister. Giesberts.

Gesetz, Telegraphen⸗ gebühren. k Vom 22. März 1921. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das Zustimmung des Reichsrats hiermit . .

und Fernsprech⸗ 1. bei gewöhnlichen Telegrammen

30 Pfennig für jedes Wort, mindestens 3 Mark, Pfennig für jedes 2. bei Pressetelegrammen die Hälfte dieser Gebühren.

. . ; § 2. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 in Kraft.

Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichspostminister. Giesbert s. Ver o r dn ü n g;, Aenderung der Vo stordnung! vom 28. Juli 1917. ö Vom 22. März 1921. 1

Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung de J Reichs 6. 14. 9 3 des 5 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom die., Postordnung vom 28. Juli 1917 Reichsrats wie folgt ergänzt und geändert:

1.

August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1383) und 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347 wird mit Zustimmung des

Im 5 1 „allgemeines; Art der Freimachung Abs. I ist

im zweiten Unterabsatz hinter „Drucksachen“, einzuschalten: Dru sachen karten, (

In S re ben S (1) Abs. III ist hinter „8,“ einzufügen:

), Im § 3 „Außenseite“ Abs. I ist im „6 8, Vll)“ einzuschalten: und bei Drucksachenkarten (9 33 ; Im § 4 „Aufschrift“ Abs. III ist am Schlusse nachzutragen: Ueber die , . § 16 a. ö. 8 Drucksachen“ Abs. VII ist am Schlusse nachzu⸗ Ueber die Drucksachenkarten gegen ermäßigte Gebühr a

zweiten Satze hinter

In demselben 8 6) Abs. X sind in Ziffer 1 hinter Neu⸗ jahrstarten“ (Verordnung vum II. Feb Reichs⸗

ebruar, Gesetzbl. S. 1760, Punkt 2) die Worte „und Ansichtskarten“ zu stre ichen. .

Zwischen Sz 8 und g ist einzuschalten:

8a. Drucksachenkarten.

I. Drucsachenkarten, die gegen ,,, Gebühr nach 53 1 Abs. 1 Nr. 3 des Postgebührengesetzes befördert werden sollen, müssen offen versandt werden; sie dürfen in Form und Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich aus gegebenen Postkarten abweichen und nicht größer sein als die amtlich ausgegebenen Paketkarten. Die? ufschrift Postkarte⸗ . sie nicht tragen.

II Hinsichtlich der sonstigen Beschaffenheit der Druck⸗ sachenkarten gelten die Bestimmungen im 8, JI bis III. Zusätze oder Aenderungen im Sinne des s' 8 Abs. X sind nicht zulässig. Es ist jedoch gestattet, auf den Drucksachen⸗ karten mn Unterschrift oder Firma sowie Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders handschriftlich oder mechanisch anzugeben.

III. Mit den Drucksachenkarten dürfen leine Antwort⸗ karten verbunden sein.

IV. Drucksachenkarten, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des 9 i ö 11 „Mischsendungen.“ ist hinter Dru chsa en,“ einzu-

alten:

Drucksachen karten,

Im 5 19 „Pakete.“ Abs. ist , ,

leber die Ir g alen. . a.

Im fin „Einschreibsen emnzufügen:

(mit Ausnahme der Zeitungspakete). Im 5 14 „Wertsendungen.“ Abf. I ist einzuschalten:

mit. Ausnahme der Zeitungspakete. Im 5 15. „Verpackung der Pakete und Abs. VII ist hinzuzusetzen:

Ueber die Zeitungspakete s. 5 164. . § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen.“

hinter „Pakete“

Wertsendungen“

eber die Zeitungspakete s. 8 16a. Zwischen s5 16 und R ist einzuschalten:

pakete. I. Als

S8 16a Zeitungs⸗

Zeitungspakete gegen ermäßigte Gebühr

z n Post⸗ scheckverkehrs erläßt die Reichsregierung mit u n h,

werden die Worte „und den Preis der

wird ermächtigt, die unter Berücksichti⸗ vorgenommenen Aende⸗ (Neichs⸗Gesetzbl. s⸗Gesetzbl. S. 1522) sich , 1 . S⸗Gesetzbl. S. sich ergebende Fassun Postschecgesetzes durch das Reichs⸗Gesetzblatt K

gen. nd Iist hinter „Pakete

S.

den 30.

652 i des Postgebührengesetzes) werden gelassen, die nur Zeitungen oden Zeitschriften entz dom Verleger oder in seinem Auftrag von einer 5 . werden. Einschreiben, Wertangabe N und das Verlangen eines Rüccheins sind bei“ paketen nicht zulaässig.

II. Die Zeitungspakete müssen einen weißen Zettel mit, der groß gedruckten B ze „Zeitungen, Zeltschriftenꝰ tragen. FBerfelbe Vermert auf der Pakelkarte angebracht sein. 1

III. Die Zeitungs pakete dürfen nicht durch Siegelmarlen der Prägedruck verschlossen sein. Die anstalten sind berechtigt, zur Prüfung des Inhalt 2 das Oeffnen der Zeitungspakete zu verla oder zich vorzunehmen. 8. IV. Auf die Zeitungspakete . soweit kein sonberen Vestimmuüngen getroffen sind, die für gew Palete geltenden Bestimmungen sinngemäß Anden

V. Pakete, in die außer Zeitungen oder Zeitsch noch ande re e , . 3. B. Handschriftliche ode gebe Mitteilungen, 3 Rechnungen u. dgl. eins werden, oder die sonst den besonderen Bestim nun n

Zeitungspakete nicht entsprechen, unterliegen der Gebühr ewöhnliche Pakete. .

? * 58 19 „Nachnahmesendungen.“ Abs. ] ist

. 5 einzuschalten: (mit Ausnahme der Zeit

pakete). . 3 (. ;

ö. In demselben (19) Abs. V ist im letzten Satze statt 1 3 1 an (l9) Abs. x i P In demselben z (19) Abs. IX ist unter Punkt 4 statt 19 beidemal zu setzen: 2000. . ut Im W. „Postanweisungen.“ Abs. 1 ist statt (009 etzen: 2000.

. 53 23 „Durch Eilboten zu bestellende Sendung

. IV ist im ersten Satze hinter „Geldbeträgen /g schalten: bis einschließlich je 1000 Mark.

D. Im § 26 „Rückschein.“ Abs. I ist am Schlusse nachzutrag . Bei Zeitungspaleten ( 16a) ist das Verlan

eines Rüͤscheins nicht zulässig. .

Im 5 20 „Ort der Einlieferung.“ Abs. III ist im zwei

nterabsatz hinter „Postanweisungen“ einzuschalten. bis

. gha , tie ö

Im 39 „Zeit der Einlieferung.“ Abs. III ist unter P n hinter Drucksachen,“ einzufügen: Duca in le un

Im z 35 1 und Oeffnung der Sendungen d . eamte. Abs. it am Schlusse nachzutragen: lieber Zeitungspakete s. 5 16 a. Im 5 44 „Nachsendung der Postsendungen.“ Abs. IV ist ersten Satze hinter Vérsicherungsgebühr“ nachzutragen: n G 162) innerhalb der Nahzone die ermäßi

aketgebühr.

In demselben 5 (4) Abs. 1V nachzutragen:

; Ueberschreiten gewöhnliche und eingeschrieb Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der & gebühr des Aufgabe⸗Postorts, so unterliegen sie Ferngebühr.

Im 5 45 „Behandlung unbestellbarer Bestimmungsort, Abs. Vj JJ ist im ersten sicherun n, ühr“ einzuschalten: ; bei zurück zutfen denden

. e,, . Paketgebühr,“

Vorstehende Aenderungen treten am 1. April 1921 in Kr

über der Aufs⸗

Lachsi

ist als zweiter Unterab

Postsendungen Satze hinter,

Zeitungspaketen (z 16a)

II. . Gleßchzeitig wird auf Grund des Gesetzes zur Ausführung?

Art. 10 der Reichsberfassung vom 57. Apri 152 Reichs- Het

643) mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt: 1. Die Postordnung fu Bayern vom 24. März 1517 und Postordnung für Württemberg vom 12. September 1

werden in dem gleichen Sinne wie unter J geändert. 2. Die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 w ferner wie folgt geändert: R . . Im O „Dienstliche Aktensendungen.“ ist st

„60 Plenn Jul seen 1,50 Marl.

Punkt II, 2 der Verordnung vom 17. Februar 1921 (Reid

orstehende Aenderungen treten am 1. April 1921 in Kr

gan S. 170) wird aufgehoben. D

Die näheren Einzelheiten werden von her Abteilung

Neichspostministeriums in München und der Oßer⸗Poftdirelt on Stuttgart für ihre Verkehrsgebiete bekanntgegeben. .

Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspostminister. Giesberts.

Berz r dn ung

betreffend Aenderung der Rohrpostord

für Berlin vom 30. Januar 1909 Vom 22. März 1921.

Auf Grund des Artikels 88s der Verfassung des Deutzsch

Reichs vom 11. August 1919 Reichs-Gefe bl. S. 1553 w die Rohrpostordnung für Berlin vom 30. Januar 1908 nel

Aenderungen vom 26. September 1919 und v April 1920 mit Zustimmung des Reichsrats wie fol

geändert:

1. Im d erhält der erste i folgende Fassung: ) Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind nuterd nachstehenden Bestimmungen zulässig: 1. Briefe, * 2. Postkarten. 2. 5] hat zu lauten: . ie Gebühr für die Beförderung und die Bestellu innerhalb des Rohrpostbezirkes beträgt L flir den Rohrpostbries ? Mark 25 Pfennig, 2 für die Rohrpostkarte 2 Mark.

e Fehlbetrag nebst einem 3uschl oben.

stverle stgese

t. 4 5 „b 23 f ein Punkt zu set ät Absatz ichen. 6 *3 fl 2 und der Abs. Il du Ee eine wit der Mhrbost h ketöhhe J enweise mit der z e, Sendungen wird die e , for nr nach 5 7 2 Fei, der. wefürderung 4uerhatk., des Rohrpoftnaheh ei der Bestellung an einem Bestimmungsort ohn nu postbetriebsstelle werden solche Sendungen wie Ei . gen behandelt, ohne daß hierfür eine weitere Ge e entrichten ist. Bei Sendungen nach Orten i gr anstalt ist jedoch der Mehrbeirag für die Eilbe ö nach der Postordnung (GG 28, V vom Absender vorch entxichten. . ; ö Diese Aendernngen treten am 1. April 1921 in Kraft. Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspostminister. Giesberts.

hil

Verordnun g, betreffend Auslandspostgebühren.

Vom 22. März 1921. luf Grund des Gesetzes vom 22. März 1921 über den Punkt der Inkrafisetzung der vom Weltpostkongreß in id beschlossenen Auslandspostgebühren (Reichs⸗Gesetzbl. Ih) wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes be—⸗ I t: z Einziger Artikel. zie vom Weltpostkongreß in Madrid unterm 30. November heschlossenen Gehühren im Auslandspostverkehre werden am hril 1951 in Kraft gesetzt. Berlin, den 22. März 1921.

Der Reichspostminister.

Giesberts.

Bekanntmachung gen der Fnkraftsetzung der Verordnun 47. Februar 1921, betreffend Aend ung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 22. März 1921. Die Verordnung vom 17. Februar 1921, betreffend Aende⸗ der Postordnung vom 28. Juli 1917 (Reichs-⸗Gesetzbl. M, tritt mit dem 1. April 1921 in Kraft. Berlin, den 22. März 1921. Der Reichspostminister. Giesberts.

*

9 e

Bekanntmachung,

reffend die Fassung des Postscheckgesetzes.

Vom 22. März 1921. luf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. März iur. Aenderung des Postscheckgesetzes vom 25. März wird die Fassung des Postscheckgesetzes nachstehend be⸗ gemacht. Berlin, den 22. März 1921.

Der Reichspostminister.

Giesberts.

Postsche clgesetz. 1

5 . zum Postscheckverkehr werden die natürlichen und we, nen, die Handelsgesellschaften, Vereinigungen und Anstalten, weit sie nicht juristische Personen sind, sowie die öffentlichen den durch i, g eines Kontos bei einem Posischeckamt (en. 5 2. lif jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage 5 e, ehalten werden. . ; die Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst. 5 3.

dem Konto werden gutgeschrieben: ) die , ,, . ö RDie mittels Zahlkarte eingezahlten Beträge, j die von . überwiesenen

Beträge. wd

det Kontoinhaber kann über sein Guthaben, so weit es die meinlage übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen durch Ueber⸗ ng auf ein anderes Postscheckkonto oder mittels Schecks jeder⸗ trfügen. ; ö ;

de Gebühren betragen: . für eine Einzahlung mit Zahlkarte bei Beträgen bis 50 Mark.. ) bei K von mehr als bis 5Jg0 Mark. GJ 9 bei Beträgen von mehr als 500 Mark 1 1 Mark, h bei Beträgen von mehr als 1000 Mark . bin ohwo0 Marr 1 Mart 89 Mennig, bei Beträgen von mehr als 2000 Mark. 2 Mark; ür jede Auszahlung eine Gebühr von 1 vom Tausend des im Scheck angegebenen Betrags. Für jede Barauszahlung lurch die Zahlstelle eines Postscheckamts sowie für die Ueber⸗ sendung eines Schecks durch k an eine Post⸗ anstalt und für die weitere Behandlung des Schecks bei ie. wird außerdem eine feste Gebühr von 30 Pfennig er— oben. H , zu 1 sind vom Einzahler, die Gebühren zu 2 agg; er zu entrichten. ; de Gebühren können mit Zustimmung des Reichsrats durch leichspostminister herabgesetzt werden. §5 6. . . de Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die tinhaber, die Sendungen dieser Aemter und Anstalten unter⸗ der sowie die Briefe der Kontoinhaber an die Postscheckämter m in , , , ,, . portofrei befördert, Für die smiung der Briefe der Kontoinhaber an die 9 hesondere Briefumschläge (6 19 Ziffer 2 dieses Gesetzes) zu be⸗ n. Werden andere Briefumschläge benutzt, so unterliegen die fungen dem gewöhnlichen Briefporto.

einem anderen

26 Ffennig, 50 Mark

87 . läkunft über das Scheckguthaben darf nur in den im 3 5 Bectzes ber das Postwesen des Deutschen Reichs vom 25. Dk— ä 151 (Reichs⸗Gesetzbl. h 347) angegebenen Ausnahmefällen nin entsprechender Anwendung des 5 3 Abs. 4 und des 5 9 heichsschuldbuchge etzes (in der isung der Bekanntmachung J. Mai 1510, Reichs⸗Gesetzbl. S. S846), ferner den Finanz⸗ m nach Maßgabe des s 181 der Reichsabgabenordnung vom Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 19958) erteilt werden. Bei mung des Guthabens im Wege der a,, ee, ,. oder 2 darf auch dem pfändenden Gläubiger Auskunft er⸗ derden (5 Sto der Zivilprozeßordnung).

5 8. der Kontoinhaber kann jederzeit aus bem Postschegverkehr. ben. Die e,. 2. das Konto bei ö lieberziehung des Guthãbens aufheben.

. 66 1 Postverwaltung rin dem . für die ord⸗ näßige Ausführung der bei dem Postscheckamt eingegangenen . nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen n über bie Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Endlichkeit. Gie haftet nicht fsrr die rechtzeitige Ausführung erteilten Aufträge. 3 ; . Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in zwei n Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, n der Auftrag dem zuständigen Postscheckamt zugegangen . ür Zahlkartenbeträge hafter die Postverwältung dem Ab⸗ in gleicher Weise wie für Postanweisungen. ö . Die weiteren Anordnungen zur Regelung des Postschect ver—= erläßt die Reichsregierung mit Zuslimmüng des Reichsrats. simmt insbe sondere; - . l, die allgemeinen Grundsätze für den Ausweis der nach

50 Pfennig,

2. die zu verwendenden Formulare; die Formulare zu Zahl⸗ karten und die im s 6 bezeichneten Briefumschläge können auch von der Privatindustrie hergestellt werden,

3. den Höchstbetrag der Zahlkarten und Schecks,

4. die Voraussetzungen, unter denen den Konten auf anderem als dem im 53 erwähnten Wege Beträge zugeführt werden können, und unter denen der Kontoinhaber in anderer als der im 5 4 erwähnten Weise über sein Guthaben ver— fügen kann,

die Geschäfte, die bei weiterer Ausgestaltung des Post⸗ scheckerkehrs zuzulassen sind,

6. en eg ng der im Postscheckverkehr aufkommenden

er,

7. die Art der Benachrichtigung der Kontoinhaber über die Ausführung der Aufträge und den Stand der Guthaben.

Werden die Anordnungen geändert, fo sind die neuen? Vor? schriften auch auf die bereits bestehenden Postscheckkonten anzu⸗ wenden.

Die nach diesen Bestimmungen erlassenen Vollzugsanord⸗ nungen sind dem Reichstag zur Kenntnis zu bringen. Ferner ist alljährlich mit dem Etat des Reichshaushalts eine genaue monat⸗ liche Nachweisung über die Anlegung der im Postscheckverkehr auf⸗ kommenden Gelder vorzulegen.

511. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1921 in Kraft.

,, betreffend Aenderung der Pot scheckordnung vom 22. Mai l'8914undder Postscheckordnungen für Bayern und Württemberg. Vom 19. März 1921. J.

Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reichs hom 11. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1335) und des 3 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs— Gesetzbl. S. S5) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 131) mit Züstimmung des Reichsrats wie folgt ergänzt und geändert:

l. Im g 1 Abs. IV wird als dritter Satz angefügt:

„Auf Antrag erteilt das Postscheckamt eine schriftliche Bestätigung über die Höhe des bein Abschluß eines Buchungstags vorhanden gewesenen Kontoguthabens egen eine Gebühr von 1 Mark, die der Antragsieller (Postscheck⸗ gesetz 5 7) durch Aufkleben von Freimarten auf dem An⸗ trag zu entrichten hat.“

2. Der 87 Abs. Vill erhält folgende Fassung:

„VIII. Der Kontoinhaber kann eine Ueberweisung zurücknehmen, jolange der Betrag auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. Die Rückforderungsgebühr beträgt 5h Pfennig. Ist die Ueber⸗ weisung bereits an das Bestimmungspostscheckamt abge⸗ sandt, so treten bei brieflicher Uebermittlung die Gebühr

für den einfachen Einschreibbrief, bei telegraphischer Ueber- mittlung die Gebühren für das Telegramm hinzu (Post⸗ ordnung 5 83). Die Gebühren werden vom Konto des

Ausstellers abgebucht.“

3. Der 5 9 Abs. V zweiter Unterabsatz,

daffung ;

„Der Kontoinhaber kann einen von ihm an das Postscheckamt gesandten Scheck, in dem der Name des Empfängers angegeben ist, zurücknehmen, solange die

ahlungsanweisung dem Large e, noch nicht zugestellt ist. Die Rückforderungsgebühr beträgt 50 Pfennig. Ist

die, Zehlungsanwersung bereits an die Bestimmungs post⸗ anstalt abgesandt, eren bei brieflicher Uebermittlung die Gebühren . zen einfachen Einschreibbrief, bei tele graphischer Uebermittlung die Gebühren für das Tele⸗ gramm hinzu (Postordnung 5 33). Die Gebühren werden

vom Konto des Scheckausstellers abgebucht.“ .

4. Im § 9 Abs. XI wird als zweiter Unterabsatz angefügt:

„Der Zuschlag von 10 Pfennig für . Zahlungsanweisungen (Postordnung § 41, ) ist vor Ein⸗ sendung des Schecks an das . durch Aufkleben

einer Freimaärke auf die Rückseite des Scheds oder auf die Zahlungsanweisung zu entrichten. Ist dies unter— blieben, so hat die Auszahlungspostanstalt den Betrag vom Empfänger einzuziehen. Lehnt dieser die Zahlung ab, so gilt die Annahme der Zahlungsanweisung als ver⸗ weigert.“

5. Die Aenderungen treten am 1. April 1921 in Kraft.

II.

1. Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des . Reichs vom 11. August 1919 (Neichs⸗-Gesetzbl. S. 1385) und des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 176 der Reichs verfassung vom 27. April 1820 (Reichs⸗Gesetzbl, S. 643) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats bestimmt, daß die Postscheordnung für He n vom 7. Juni 1914 und die Postscheckoͤrdnung für Württem⸗ berg vom 3. Juni 1914 in dem gleichen Sinne geändert werden,

wie unter J angegeben ist. 6 ü . . 2. In der Postscheckordnung für Württemberg erhält der 5 4

Abs. II folgende Fassung: . .

„II. Die sẽstaustalt fertigt über den Gesamtbetrag

der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Post⸗

und Zahlungsanweisungen täglich eine Könlokarte. Die

Abschnitte der Post⸗ und Zahlungsanweisungen stellt die Postanstalt dem Kontoinhaber gebührenfrei zu.“

Die näheren Einzelheiten werden von der Abteilung des Reichspostministeriums in München und von der Ober -Post⸗ direktion in Stuttgart bekanntgegeben.

Berlin, den 19. März 1921.

Der Reichspostminister. Giesberts.

erhält folgende

Berordnung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Zuni 1904.

Vom 22. März 1921.

Auf Grunb des 5 2 des Gesetzes, betreffend Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren, vom 6. Mai 1920 (Reichs-Beseßbl. S. 894) wird die ,, vom 16. * 1904 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert: .

1. 3 13 All . 1 Telegramme“ ist 9 .. ö, , chrift seinen Namen und seine eee. anzugeben und sowie das Wort „Persönlich⸗

emeine Erfodernisse inzuschalten:

keit“ zu exsetzen durch Person“; ferner ist unter VI

als neuer Abfatz hinzuzufügen: „Für e. post⸗, telegraphen⸗ oder bahnhoflagernde Telegramm wird eine besondere Gebühr von 380 Pfennig erhoben. Diese wird nicht erstattet und ist auch dann 6 ig, wenn ein erst mit post⸗ usw. la ernd bezeichnetes Telegramm , f. auf Antrag bestellt wird. Unter Vfll ist „120 Mark“ zu ersetzen durch „180 Mark“ und als neuer Absatz nachzutragen; „Nach dem Erlöschen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten Telegramme, die noch unter der verabredet gewesenen. Anschrift ein gehe gegen eine besondere Gebühr in Höhe der Einzel⸗ ebühr nach Maßgabe der , , . im folgenden

einer Vereinbarung werden

Absatz

Unter 1X ist zu ersetzen im 3. Absatz sowie im 7. „120 Mark“ durch „ls0 Mark“ und im 4. Absatz, im 6 sowie im 7. Absatz Mark 20 Pfennig“ durch „1 Mark 560 Pfennig“. ö 2. Im 3 4 Aufgabe von Telegrammen“ sind unter II die Worte „bei den Bahnposten ... bis ... eingeliefert sowie“ zu streichen. . 3. Im 5 7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als Abs. L nachzutragen:; .

„Die Telegraphengebühr für gewöhnliche Telegramme

ist durch Reichgesetz bestimmt.“ .

Die bisherigen Abs. I, II und III erhalten die Bezeichnungen e , n,, . 4. Im 5 9 „Bezahlte Antwort“ ist unter II hinter „vom Tage“ einzuschalten: „nach“. . 5. Im 5 11 Empfangsanzeigen“ ist unter III „40 Pfennig“ zu ändern in „60 Pfennig“.

6. Im 5 14 „Vervielfältigung von Telegrammen“ ist unter IV 80 Pfennig“ beide Male zu ersetzen durch „2 Mark“, und „J Mark 60 Pfennig“ durch „4 Mark“. . 7. Im § 15 „Seetelegramme“ ist zu ersetzen unter VI 2. Abs. 2) 13 Mark“ beide Male durch „25 Mark“ und unter XII] 2. Abs. 2) „40. Pfennig“ und „4 Mark“ durch „60 Pfennig“ und „6 Mark“ sowie b) „79 Pfennig“ und 7 Mark“ durch Mark 140 Pfennig“ und „14 Mark“.

8. Im 5 16 „Weiterbeförderung!“ ist unter XV I). „59 Pfennig“ zu ersetzen durch „1 Mark“ sowie unter B v] beide Male „3 Mark“ durch „3 Mark“ und unter IX „46 Pfennig“ in „50 Pfennig“.

9. Im 5 17 „Erhebung der Gebühren“ ist unter III der letzte Satz ( Die Auflieferung. . . bescheinigt zu streichen und unter IV „à Mart“ und „10 Pfennig“ zu ersetzen durch 3 Mark“ und „15 Pfennig“.

10. Im 5 18 „Zurückziehung von Telegrammen auf Ver⸗ langen des Absenders“ ist unter 1 „40 Pfennig“ zu ersetzen durch „50 Pfennig“.

11. Im § 21 „Erstattung und Nachzahlung von Gebühren“ unter IV erhält der 2. Abs. folgende veränderte Fassung:

„Für einen Antrag auf Erstattung von Telegraphen⸗ gebühren ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten, wenn, sich der Erstattungsantrag als unbegründet er weist.

12. Im! 22 Berichtigungstelegramme“ ist unter 1,2 Mark“ zu ersetzen durch Mark“ und unter V „50 Pfennig“ beide Male durch „1 Mark“.

13. Im 8 23 „Telegrammabschriften“ ist in der Ueberschrift der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und hinzuzufügen „Nachforschungen“; ferner ist unter 11 „S0 Pfennig“ beide Male zu ersetzen durch Mark“ und am Schlusse ist als Nummer Ii nachzutragen:

„Die Kosten umfangreicher Nachforschungen, die nicht von der Telegraphenverwaltung verschuldet sind, hat der Antragsteller zu erstatten. Die voraussichtliche Höhe ist ihm vor Einleitung der Nochforschungen bekanntzugeben; auf Verlangen hat er einen angemessenen Betrag zu

hinterlegen.“

, Aenderungen treten am 1. April 1921 in Kraft. Die Inhaber von abgekürzten Telegrammanschriften sind berech‘? tigt, die Vereinbarung bis 31. März 1921 zum 1. April 19371 3u kündigen; das gleiche gilt für Vereinbarungen über regelmäßige besondere gr lie m, von Telegrammen (6 3 VMI bis IX der Tele graphenordnung).

Berlin, den 22. März 1921.

Der Reichspostminister. Giesberis.

Bekanntmachung,

Abänderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Te tilwaren vom 30. September 1919 C,Zentralblatt für das Deutsche Reich“ Nr. 39

vo m 3. Oktober 1919.

Auf Grund des § 1 und 5 4 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41) /22. März 1920 (RGBl. S. 331) wird ver— ordnet, was folgt:

betreffend

4

Den in 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Textil- waren, vom 39. Septemher 1919 (. Zentralblgtt für das Deufssche Reich, Ni. 39 vom 3. Oktober 1518), bezeichneten Waren, deren Einfuhr ohne Bewilligung der zuständigen Stelle gestattet ist, ift zuzufügen unter: k

Aus dem 5. Abschnitt:

Aus Unterabschnitt 09,

Andere pflanzliche Spinnstoffec CGinfuhrnummer des Statistischen Varenverzeichnisses

Kokosgarn (⸗fasern), zwei⸗ oder mehrdrähtig .. 477. 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 238. März 1921.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch.

Bekanntmachung.

Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsitzung be⸗ schlossen, die zu dem Gesetzentwurf zur Aenderung des Ein— lommensteuergesetzts vom 29. März 1920 eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über den genannten Gesetzentwurf für erle digt zu erklären. Eine weitere Benach— richtigung erfolgt nicht.

Berlin, den 19. März 1921.

Jungheim, Direktor beim Reichstag.

Bekanntmachung.

Bei Barjahlungen von Gebühren an den Schaltern der Kasse des Reichspatentamts sind fortan Doppeleinzahlungs⸗ scheine auszustellen. Die Vordrucke sind derart eingerichtet, daß beide Teile in einem Arbeits gange durch Einschieben von Kohleyvapier ausgefüllt werden konnen. Das eine Blatt behält die Kasse, während der andere Teil nach Buchung des Betrages und Vollziehung abgetrennt und dem Zahler als Quittung zurückgegeben wird. ö .

Zur Beseitigung pon Unsicherheiten bei der Abwicklung der Kassengeschäfte sind künftig auch bei allen Post, und Giro— zahlungen diese Einzahlungsscheine zu verwenden. Bei Sammel—⸗ sendungen sind neben den üblichen R zwecks Vorlage bei den jeweiligen Akten Einzahlungsscheine für jede einzelne Gebühr erforderlich. Die Einzahlungsscheine können von der Kasse des Reichspatentamts angefordert werden.

Berlin, den 106. März 1921.

Reichspatentamt. Wilhelm.

bsatz 1X zugestellt; gehen solche Telegramme auch noch 2. tien 5 echsmonatigen Frist ein, so werden sie

i zum Postscheckverkehr zuzulassenden Teilnehmer sowie ür die e n. der Konten,

als unbestellbar behandelt.“