Senatsbibliathen
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Nr. 75.
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ESinzelnummern oder einzelne Beilagen
einschließlich des Portos abgegeben.
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen re.
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Fesetz über vorläufige Zahlungen auf die Körperschaftssteuer.
Verordnung über die Rückgewähr von Beiträgen bei privaten Pensiongzeinrichtungen.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die schieds—⸗ gerichtliche Erhöhung von Beförderungspreisen der Eisen⸗ bahnen, Kleinbahnen usw.
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn⸗ rückenmarksentzündung der Pferde.
Bekanntmachung über gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten und Wechseln.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe Hypotheken⸗ und Wechselbank in München.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Hessischen Landes⸗
ache bie Musgbe ber
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 35 und 37
ö latts. ö.
der Bayerischen
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Gesetz, betreffend den Bau elektrischer Anlagen zwischen Braun⸗ schweig und Hannover. e Bescheid über Julassung von Sprengstoffen.
Aufhebungen von Handelsverboten. — Handels verbote.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den elsaß⸗lothringischen Landgerichtsrat Richter zum Regierungsrat und Mitglied des Reichs amts für Arbeitsvermittlung ernannt.
Der Ministerialamtmann im Reichsjustizministerium, Rechnungsrat Sch aaf, ist zum Bürodirektor bei dem Reichs⸗ gericht ernannt worden.
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Wwehrgeset. Vom 23. März 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. Gliederung und Befehls verhältnisse.
. 1.
Die Wehrmacht der Den de Republik ist die Reichswehr. Sie wird gebildet aus dem Reichsheer und der Reichsmarine, die gus . en Soldaten und nicht im Waffendienste tätigen Militärbeamfen gebildet und ergänzt werden. fiir Soldaten ge⸗ hören die Qffihiere aller Gattungen, die Deckoffiziere, Unteroffiziere und e m, , - —
e Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staats⸗
gehörigkeit besitzen. Die allgemeine Wehmflicht ist im Reiche und in den Ländern
bgeschafft.
§5 2.
Die Zahl der Soldaten und Militärbegmten des Reichsheers trägt höchstens 100 09. In Liese 345 sind eingeschlossen bo0 Offiziere und im Offizierrang stehende Militärbeamte. Hierzu teten 306 Sanitäts- und 200 Veterinäroffiziere.
S 3. In Reichsheer werden aufgestellt ö * Infanterie ⸗ Regimenter zu je 3 Bataillonen und je 1 Minen⸗ ; werferkompagnie, 21 Ausbildungebataillone, . Is Reiter ⸗egimenter zu je 4 Eskadronen, J selbständige Eskadronen, 18 Ausbildungg⸗Eskadronen, ; 7 Artillerie ⸗ Regimenter zu ie 3 Abteilunger 3 . Artillerie⸗Abteilungen, ¶ Aushbildungs⸗Hatterien. 7 a n, Nachrichten Abteilungen. 7 Traftfahr · Abteilungen, Fahr · Abteilungen, 7 Sanitäts⸗Abteilungen. . Hieraus werden jwei Gruppenkommandos, 7 Vivisionen und
Reiter⸗Divisionen gebildet.
Die kleinste Truppeneinheit (Kompagnie usw) des Neichsheers rd a der i ö einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe erforderlichen Anzahl von Leutnanten (Oberleutnanten) und Unter.
seren befehligt. In ber Regel stehl an der Spitze eineg Bataillens
er n , ein Stahsoffizier (Dberstlentnant. Maier), an der
bitze eines imen is ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst⸗ utna 3 Dir r , sowie bie Rrtillerie der Divisionen werden
1
mãäßigen
Standort, zu deffen Landsnidnnscheft sie gehören.
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werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages
je einem Führer (General oder Oberst) unterstellt. ivi ire gm tee einem General k, . . Jede in ei ; ki, , , ivision wird in der Regel in einem Wehr. In, Festungen, großen offenen Orten und ü = vlätzen können Kommandan turen errichtet n, J
ö 5 5. Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten der Reichsmari beträgt höchstens 15 öh. In di ed n , n, ziere und Deckoffiziere. In diese Jahl sind eingeschlossen ipöö Sffi.
; 5 6.
Die Reichsmarine besteht aus inetei S . steht aus den Marineteilen zur See und Die Flotte wird gebildet aus: Linienschiffen,
6 kleinen Kreuzern,
12 Zerstörern und
Iĩ5 Torpedobooten.
Anferdem geh⸗ e g r
ußerdem gehören zur Wehrmacht in Grenzen der in d
und 5 festgesetzten Stärken die Soldgten und I ens e 3 Behörden, der Schulen und der sonstigen Einrichtungen des Reichs. heers und der Reichsmarine.
§5 8.
Die , liegt ausschließlich in der Hand der gesetz⸗ rgesetzten.
Der Rei . ist oberster Befehlshaber der gesamten Wehrmacht. Unter ihm ühl der Reichswehr minister Befehlsgewat über die gesamte Wehrmacht ge An der Spitze des Reichsheers steht ein General als Chef der Heeresleikung, an der Spitze der Reichsmarine ein Admiral als Chef der Marineleitung.
ö 89. Für alle Kommandobehörden und Truppeneinheiten sind Ver— trauensleute zu wählen.
§ 10.
Als hergtende und begutachtende Körperschaften sind beim Reichs⸗ wehrministerium eine Heeregs⸗ und eine Marinekammer zu bilden, deren Mitglieder aus geheimer Wahl hervorgehen.
Die Heeres. und die Marinekammer sind dem Reichswehr⸗ minister unmittelbar unterstellt.
Die Verfassung und die Zuständigkeit der Heeres⸗ und der Marinekammer wird durch ein Reichsgesetz geregelt werden.
§11.
Das militärische Verordnungsrecht wird vom Reichspräsiden ten ausgeübt.
II. Landsmannschaft. § 12.
In den Ländern werden auf ihr Verlangen Landeskommandanten bestell! Die Befehlsverhältnisse werden hierdurch nicht berührt. Die Landes kommandanten haben innerhalb ihres Dienstbereichs die Landes⸗ interessen und insbesondere die landsmannschaftliche Eigenart und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder zu berücksichtigen. Sie werden durch den Reichspräsidenten auf Vorschlag der Landesregierungen er⸗ nannt und erfüllen ihre Aufgaben neben ihren sonstigen Dienst⸗ obliegenheiten. ;
Der Landeskommandant in Bahern ist zugleich Befehlshaber des bayerischen Verbandes. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung zulässig .
Falls eine Landetzregierung auf einen Lan deskommandan ten ver⸗ zichtet, werden die diesem zugedachten Aufgaben im unmittelbaren Benehmen zwischen Landes⸗ und Reichsregierung erledigt.
enn den Dienststellen der Landeskommandanten Verwastungs⸗ beamte zugeteilt werden, steht den Landesregierungen das Vorschlags⸗ recht für den hien fe ten dieser Verwaltungsbegmten zu. ;
Die Vertretung der landsmannschaftlichen Interessen der Länder beim Reiche und die den Ländern vorbehaltene Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und wichtigen Vorschriften regeln die
Landeoregierungen. ᷓ
5§ 13.
Die Landeskommandanten haben folgende besondere Aufgaben; 1. die Landesregierung von allen wesentlichen Vorgängen ihres Geschäftsbereichs, soweit sie sich auf die Durchführung des Abschnitts IJ dieses Gesetzes beziehen, zu benachrichtigen; 2. die landgmannschaftlichen Interessen bei der Besetzung der . und Begmtenstellen sowie bei der Ergänzung des eichsheers im Einvernehmen mit der Landesregierung bei ken vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Zu diesem „Zwecke sind ihnen rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen
fu machen; ⸗ ö ;
3. die e enn sghohltiten Abzeichen mit Zustimmung des Reichswehrministeriums und der Landesregierung zu regeln. Zu Anorbnungen, die dem Reiche Kosten verursachen, sind sie
nicht befugt. 561i
In den Ländern sind geschlossene Verbände oder, wo dies nicht möglich ist, kfeinere Truppeneinbeiten des Reichsbeers zu bilden, bei denen in der Reuel Führer und Beamte dem Lande entstammen. Die Mannschaften, soweit es der Zustrom an Freiwilligen ermöglicht. Der baverische An ieil bildet hierbei einen in sich geschlossenen Verband des Reichtheers anter einheitlicher Führung. Ausnghmen, inghesondere soweit sie mit Rüäcksicht auf einheitliche Berehlsführung, Gliederung oder Ausbildung nötig werden, regelt der Reichspräsident im Ein— dernehmen mit der Bayerischen Landegregierung. ;
Die Truppen erhalten grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden
Ausnahmen regelt
der Reichspräsident im Giuvernehmen mit den Landesregierungen.
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Die Standorte der Truppen innerhalb der Länder sollen im Ein⸗ vernehmen mit den Landesregierungen bestimmt 836 ‚.
In der Bejeichnung der Truppen ift, neben der Bezeichnung als Reichgtruppe gleichzeitig die landsman nschaftliche r ehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für Stäbe un hörden, deren Befehlahereich sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt, sofern es bon der Landesregierung beantragt wird. ie Bildung und Benennung der Verbände regelt der Reichzpräsident im Benehmen mit den n,, en.
Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als möglich auf die Länder zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu allen der Wehrmacht gemeinsam dienenden Cinrichtungen werden An— gehörige der Wehrmacht aus allen Teilen des Reichs herangezogen.
§ 15.
Der Reichs wehrminister hat, unbeschadet des Oberbefehls des RNeichspräsidenten, das Recht, die vorübergehende Entsendung von Trryppenteilen zu besonderen Zwecken aus einem Lande deg Reichs nach einem an eren anzuordnen. Die Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören.
5 16.
1. Bei Neuanlagen, wesentlichen Veränderungen oder Auflassung von siändigen Befestigungen, Aufgabe von Standorten oder Truppen= übungspläßzen sind die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu wahren, soweit sie nicht dem Reichsinteresse entgegenstehen. In jedem
Falle sind die Landesregierungen rechtzeitig zu hören.
2. Zur Regelung des militärischen Beschaffungg- und Lieferungs- Hesens nach zem Grundsatz des wirtschaftlichen Ausgleichs unter den Ländern wird eine Ausgleichsstelle gebildet, in der die Tandes= tegierungen vertreten sind.
Falls für das gesamte Beschaffungs⸗ und Lieferungswesen ein Reichsamt gehildet wird, so wird diesem eine Ausgleichsstelle fär die . Bedürfnisse angegliedert, die aus Vertretern der Länder
esteht. 3. Zur dauernden Verbindung mit den Landeskommandanten können die Landesregierungen eine Landesdienststelle bestimmen, die der Landeskommandant zur Beurteilung aller Fragen heranzuziehen hat, welche die landsmannschaftliche Eigenart und die wirtschaftlichen Interessen des Landes berühren.
5 17.
Im Falle öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffent⸗ lichen Ordnung hat die Wehrmacht auf Anfordern der Landes⸗ regierungen und der von diesen bestimmten Behörden Hilfe zu leisten. Das Ersuchen soll nur ergehen, wenn die eigenen Kräfte nicht aus⸗ reichen. Es ist en das Wehrkreigkommando oder Marinestations- kommando im Falle dringender Gefahr an den nächsten militirischen Befehlshaber zu richten. Glaubt. das Wehrkreiskammando (Marine⸗ sfationskommando) oder der um Hilfe ersuchte militärische Befehlshaber aus wichtigen militärischen Gründen dem Etsuchen nicht stattgeben zu können, so hat das Wehrkreiskommande oder Marinestations. kommando fofort die Entscheidung des Reichswehrministeriums herbeiführen. ( ⸗ ö 6
Selbständiges militärisches Einschreiten ist nur zulässig, wenn die Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sein sollten, das militärische Cinschreiten herbeizuführen oder wenn es sich nur um Zurückweifung von Angriffen oder Widersetzlichkeiten gegen Teile der Wehrmacht handelt.
III. Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht. 18. Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert fü ö 1 9 — 3 vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstags, ; ; ĩ 2. die Militärbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Amte. § 19. . .
Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will. verpflichtet sich auf zwösf Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in der Reichsmarine. ö . .
Die Ansprüche auf Gebührnisse richten sich nach den hierüber bestehenden und noch ergehenden Gesetzen und besonderen Vorschriften.
§. 20. 8 : . Nach. Ablauf der s fr tz gen Dienstverpflichtung sollen die Unteroffiziere und . en in der Regel entlassen werden.
Die Absicht der Entlassung ist ihnen , drei Monate vor dem Entlaffungstage bekanntzugeben. Geschieht dies nicht, so gilt de , ein . ahr verlängert, sofern der Verpflichtete nicht seine Entlassung verlangt. ;
Stehen die m. Verhältnisse einer sofortigen Entlassung nach Ablauf des zwölften Jahres entgegen, so können die Verpflichteten noch über diesen Zeitpunkt durch das Reichswehrministerium im Dienste zurückbehalten werden.
5 21. ; Während der zwölfjährigen Dienstjeit können die Unteroffiziere und Mannschaften in . begründeten Fällen die .
Löfung des Vertrags auf dem Dienstweg nachsuchen.
Bas Reich bat das Recht, den Vertrag zu lösen . J. durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, wenn der Verxflichtete a) die zur Ausübung seines Beruf erforderlichen körperlichen oder geistigen Eigenschaften nicht mehr besitzt und nach militarärztlichem Gutachten eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb Jahresfrist nicht zu erwarten ist, b) nach dem Urteil seiner Vorgesetzten die für seine dienft— liche Verwendung nötige , , mehr besitzt. 9 diesem Falle ist vor Ausspruch der Kündigung die enehmiqgung des Divisiong⸗ Marinestationg⸗) Kom⸗ mandos einzuholen;