Gesetz ahlungen auf die Körper⸗ afts st euer.
Vom 26. März 1921.
hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit eichsrats Herr d! 83 233 ;
HV. Uebergangs⸗ und Schluß befstini mungen
5 41. heren Heeres, der früheren Maxine, der rkannten Freiwilligenverbände, vorläufigen Reichsmartne werden, ehrmacht in diese ein⸗ rachten Dienstzeit üher⸗ rniffe die hierüber bestehen den und d besonderen Vorschriften ma chten sich bor. der en fümnsundbierzigsten Lebens
stbezeichnun uf dienstgr⸗
ienstberpflichti richte bindend. .
ner.
8 33. Wehrmacht können di
nch fristlose Fündi bb und wie lange in Soldal ich heraussf im Dienste zur sonen gehört,
bestimmungen nicht in
f b) wenn der Verpflichtete 8 Degradation oder mit einer Monaten oder wegen gesetzbuch o 138 e) wenn gegen ergangen ist, d
r Verpflichtete zu den Per⸗ . Gefetzen und Augführungs er vorläufig ö 5 cht eingeftellt werden
usffellt, daß de die nach den die Wehrma
urch rechtskräftiges Urteil mit reiheitsstrafe von mindestens ergehens gegen Militärstraf⸗
chtsicher Beschluß erklärt wird. er Veröffent⸗ ahnenfluchtserklärung im
Die Angehörigen des frü heren .
wenn sie bis zum gestellt werden, unter An nommen, jedoch sind für di ehenden Ge
e Uebernahme des Pflegers, Beistandes) Landes ⸗ oder Ge. Enehmigung. des dienstlichen en die Verweigerung der
Die Angehörigen der Amtes eines Vormundes ehrenamtlichen Tätigkeit iw Zur Uebernahme ist die erforderlich,
. Der Reichsta gustimmung des
. 5 1.
Die der Körperschaftssteuer unterlie Wtiengesellschaften, Kommandit sellschaften bergbautreibende er Berggewerkschaften,
G r ‚ egenvormundes, der Bildung der W
oder einer meindedienst ablehnen. Vorgesetzten Gründen versagt werden nehmigung ist die Beschwerde zuläs
enden Erwerbsgesellschaften 6 * auf Aktien, . ähige Vereinigungen und nicht⸗ Gesellschaften h 1 ersonenvereinigungen mit wir wirtschaftlicher Vorteile des Körperscha I J. S. 39. 3 ,. 8 J r jedes äftsjahr als die Körperschaftssteuer ohne besondere Auf⸗ Hundert des in dem Abschluß ausgewiesenen s zu entrichten.
; x eckoffiziere verpfli zu einer Dienstdauer bis zum bo
behalten ihre früheren Dien haben aber keinen Anspruch a
bestraft wird, ! Verpflichteten ein gericht. urch den er für fahnenflüchti⸗ ö ilt in diesem Falle mit lichung des Bes lusses äber J Reichsanzeiger als bewirkt, zerpflichtete entmün gestellt wird.
beschrän kter
hre. Unteroffiziere tschaftlichem
Dienstgradabzeichen, Verwendung.
Zu den im 5 vorübergehend die ; kommissionen, die sich in
können bei Verrrinderung orer wenn die Voraus sehungen de vorliegen, vorzeitig aus de alle werden sie nach dem O 1919 Reichs ⸗ Ges Kapu lantenentschãdigungsgeset Gesetzbl. S. 1659) oder 906 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. sgesetze vom 31
G 989) abgefu jahre haben Gesetzes zur Entlassung diefer stimmungen.
8 Im Sinne Her bisherigen 9 Soldaten als Personen des Soldalensbandes.
Das Militär trafgesetzb ändert, daß die durch Dienstentlassung Gerichtlich erkann in die zweite Klasse des Sold den dauernden Ver
5§ 34. der Wehrmacht haben über Dien erforderlich oder von den zu beobachten, auch nachd
Haftung, ferner sonstige eeschäftsbetriebe, deren 3 Rr sich oder ihre Mi
esetzes vom 30. März 1929, lichtet, binnen einem Rechnung oder des sonst zorläufige Zahlung a
Die Angehörigen heiten, deren Geheim hal angeordnet ist,
Dienstoerhãltnis tglieder ist —
d) wenn der digt oder unter vorläufige chwie genheit
Vormundscha Kündigungen nach Nummer 1 Vertragsdauer jederzeit zul inden auf Unteroffi lere un ͤ äahrigen Dienstverpflichtung weiterdi
22.
gl steht. den Betroffenen innerhalb Monat der EGinspruch gilt als gewahrt, wenn der ten Dienststelle eingeht. o gilt die Tündigung a llen Fällen erfolgen, durch Zur
5 42. / 2 genannten Angehörigen der Wehrmacht treten und Marine Friedens⸗
2 sind während der ganzen en disfer Einrichtungen
Die Bestimmungen ber Nummer 2 chaften, die nach Ablauf der zwölf⸗ enen, keine Anwendung.
35. . ten erstreckt sich auf ihre ö. oldaben der Heeres
flichtungen im
8 Die Ausbildung der Solda bürgerlichen und poͤlkerrechtlichen Very en Abschlusses Auflösung der Kommissionen, 21 Nr. 1 und des § 25 nicht
Reingewinn In diesem⸗tͤ
Bei ausländischen Erwerbsge sellscha ende Betrag zehn vom ländichen Grundhesi immungen erläßt
36. olitisch nicht betätigen etätigung auch d
hörigkeit zu politischen Vereinen und ammlungen verboten. . echt zum Wählen oder in den Ländern oder in den ertrags vom 28. Juni den darin vorgesehenen
nach freier
Dienste entlassen werden. igungsgesetze vom 13. Sep⸗ 34) beziehungsweise dem 135. September 1919 (R Offizier spensionsgesetze v sweise dem M
S8⸗Gesetzbl. S. 59 ! e (Reichs⸗Gesetbl. flichlung bis zum 45. Lebens, die beim Inkrafttreten dieses Wehrmacht bestimmt sind; die den allgemeinen Be
Die Soldaten hürfen si des Dienstbereichs ist eine beamten untersagt. ;
Den Soldaten ist die Zu die Teilnahme an politischen Für die Soldaten ruht das nahme an Abst Gemeinden. 1919 über di ; Abstimmungen bleiben Die Angehörigen Wahl Zeitungen stimmie Zeitungen und Ordnung oder die
Nichtyoliti
Innerhalb n beträgt d ch § 1 eträgt der nach 8 u Ser e der auf 2. Die näheren
Gegen Kündigungen n einer Frift von einer minister zu. Die Fris bei einer vorgese gründet erachtet,
Die Entlassung darf in a durch Ablauf der Ein weisung des Cinspru gilt jedoch als erfolg . Fallen des 5
Kündigung,
p) wenn das Dienstverh dem Reichsheer oder aus der J entlassung lautendes Strafurteil oder
fokamnmer vorzeitig gelöst wi
Rechtskraft der Entscheidung.
5 23. Mannschaft
ziersentschäd l. S. 16 ewerbebetrieb entfällt.
Wird der Einspruch r Reichsminister der Finanzen.
ls nicht erfolgt.
wenn die Kündigun cknahme oder Die Entlassung
om 31. Mai 565) beziehung Mai 1906 (Reich setze hom 12. M ine Dienstverp die Offiziere einzugehen, KWeiierperwendung in der Offiziere richtet sich nach
5 3. 2 geschuldete Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, t dem Steuerpflichtigen einen Zuschlag . ndert der endgültig festgesetzten Körperschaftssteuer eichs aufzuerlegen. oll unterlassen,
2 . JIst der nach Ss], se hat das Finanza vom Hunder
ruchsfrist oder : 3 unanfechtbar geworden ist.
21 Nummer 2e mit dem Tage der
ie Vorschriften des Friedensb e Berechtigung zur Teilnahme an unberührt.
der Wehr lt zurückgenommen oder
Der Zuschlag unte: ersäumnis entschuldbar ist oder nur
erden, wenn d ägigem Verschulden beruht.
eten die es Gese Körperschaftssteue 1, 2 bis zum I.
macht 6. ern ihr Inhalt die militärische Zucht
ber Verfassung gefährdet.
ältnis durch ein auf Entfernung aus deichsmarine oder auf Dienst⸗ durch Erkenntnis der 18, mit dem Tage der
berbie ten s
hterhaltung tzes Geschäftgabschlüsse fest,
ugrunde zu legen sind, ai 1921 zu leisten.
GSGichen bei Jnkraftt e der Veranlagung zuz öist die Zahlung nach S?
3. . die Soldaien angehören sofern senlicen Vorschriften gelten die
Solche Verbote ommando) er⸗
82 chen Vereinen důrfen zrigkeit zu einem chen Zucht und Ordnung Wehrkreis kommande Bas Verbot ist schrift dem Vorstand des das Verbot ist Beschwerde
lchen Verein n verboten wird,
do Marine stationsk ich zu begründen reins zuzustellen, an den R
unt 18727 wird dahin ge⸗ lasfe des Soldatenstandes
an Stelle der Versetzung es hat außer dem Verl und Ehrenzeichen zur
übrigen wird 5 9 des Militãrstrafgesetzbuchs aufgehoben.
45. und e rdebehothen sind verpfli n über den Leumund der sich me und Wiederergreifung von An⸗ abter Fntfernung, Fahnenfluch
en soll während ihrer Dienst⸗ den Uebergang in bürgerliche tzen gewährt werden.
Den Unkerofft zieren und ?) zeit elne vorbereitende Ausbildr Berufe nach besonders aufnustell
ril 1919 begonnen, so
5§ 5. chäftsjahr vor dem J. § 1, 2 zu zahlende Be⸗
iftsjahr der nach ü der cht G 34 Abf.
Hat ein Ges emißt sich für dieses Ges rag nach dem Teile des ; mmsenden Teile dieses Jahres entspri tssteuergesetzes).
dürfen nur vom
Begründung Gegen
und mit der rsetzt wird.
enden Grundsä nach Maßgabe seiner te BDienstentlassung
ichsten Stellen gelangen.
Drr Anwärter hat vor schriftliche Verpflichtung zu Offizier von zunächst 25 Jahren der Beförderung zum hende Dienstzeit zurückg chtung angerechnet. Wäl cheiden aus dem Dienste
des § 26 erteilt wird. kann der Sffi st, soweit ni Entlaffung entgegenstehen.
28. Dienstverhältnis unbeschadet der
rufs erforderlichen mehr besitzt und KViederherstellung der F nicht zu erwarten ist, orgesetzten die für seine ft mehr besitzt, n eine wesentliche
eichswehrminister 1ẽ des Körper⸗
stimmen, daß Verbote nur un
eines Truppenteils oder der fsperbandes dürfen sich unter⸗ eit unb Srt der Versammlung sind dem zuständigen V die Versammlung
Dienstbekrieb oder der bar sind. Ge
Dienstweg zyulãssig. nen in erleichterter Form ¶ Mili tãr⸗
5 Jeder Angehörige der Wel rm eiten und Leistungen zu den h
8 28. Der Offinerberuf soll Lebensberuf s erung zum Offizier ei chenen Dienstzeit als is zum Tage
Dienststelle der Orden
Folge. Im
Die Reichs andes. Mililärbehörden bei A Freiwilligen sowie bei en der Wehrma 1 ntweichung zu anterstüßzen.
Der z 850 der Zwilproꝛe
1. in Nummer 5 sind die
anstatt Soldaten! ist
2. als neue Nummer tritt h
J. Bas Diensteinkommen
schaften der Wehrma
3. im zweiten Abfatz dieses 8 zu fetzen
uf die veranlagte Körperschafts es) anzurechnen. Monat nach Zustellung des
ulässig.
j 2 Relchtwehrmimster kann be mittelbar durch werden k Die Soldaten ig eines S er versammeln und vereim und die Gründung einer setzten rechtzeitig zu ung verbie militärischen der Vorge
ihn erlassen ; e eines Standorts
chiffes oder Schi
. ftosteuergesel innen einem
seiner Beförd mts wegen zu erstatten.
aner ununterhro Wenn der Anwärter b iner eine über Jahre hinaus ge wird diese Dienstzeit n der Dauer di
Dleser kann cht und unerlm
sofern sie mit dem
chtung ist ein Aus und Srbmmung umgerein
oweit der Abschied auf Grun Ablauf der Verpflichtungs VWbschled beantragen, der zu gewä BVerbältnisse einer sofortigen
ordnung ist wie folgt Worte „der Sold u Mannschaften“ zu setzen,
der Unteroffiziere und M
. n ist statt Nummer J .
Berlin, den 286. März 1921.
ö Der Reichsprãsident.
setzen t bir Beschwerde
1. Letziwillige Ve testamente) können erri in Kriegszeiten, in Friedengz
aß Arti hrmacht getroffen 2. Milirärtestamente können in Diesen as von den Angehörigen der Weh afgesetzb uch den auf sie bie
ndgorts, in Krieg
Offizier kann aus de . . len styerpflichtun an Der Reichsminister der Finanzen. a) wenn er die zur usübun X. ;
erlichen oder geisti militärärztlichem Dien stfãhlgkeit imrrerhalb h dem Urtei nötige Befähigun
in denen Maßnahmen ter Hevangiahung
allen errichtet werden t und den nach dem mterworfenen 3. h 61 b zu ˖
m Jeitpun iten auch mit de ort oder einer Be⸗
n Bezirken, verfassung un
entlassen werden
utachten eine . Verordnung
6 ö r Te reef Die zun Ausführung Heses rn, r 5 31, 335 u Solange die in den , n 9 Reichspräsident nie und auf die Offiriere au
5 esehen von der bereit allgemeinen Wehrpflicht und
Militãärstr Personen, solenge
rbeff Verlassens des Sto Beginn eines Angr⸗
b) wenn er nan dienstliche Verwendung
) wenn in seinen Aenderung einget Die Entlaffung zu à und b erfel wegen, die Entlaslung iu e Nur n der Offizier in den eantragt, so teilt ihm der Che neleitung wermgstens drei Zeitpunkt der Entlafsun eantragt werden wird, Die Gegen diesen Ye Monat Einspr
ĩ lar ke Vom 30. März 1921. des Gesetzes über den Erla wecke der Uebergangswirtschaft vom 6. S. 139) wird von der Reichs regierung Reichsrats und des von dem Reichstag schusses folgendes verordnet: . 1
51. ivaten Betrieb oder einer privaten Ver⸗ beits oder Dienstvertrag
Auf. Grund von Verord⸗ gen für die ar 1921 (RGGBl.
auf Antrag oder von Dienstes ntrag des Sffiziers, a . h de. 6. * 5 tegleit .
er Heeresleitung oder der ft befindlichen Abschaffung der der auf ihr beruhenden ;
tritt dieses Gesetz mit dem 1. Jannar 191 in Kraft.
Tage treten außer Kraft
punkt der Anordnung der den Kriegsgefangenen u Gewalt des Fein ) von den Pers stellten Schiffes oder gehören sowie
Chef der Mari enommenen
s befinden, zur Besah stigen Fahrzeugs der Bord genommen Personen, solange sich das Fahrzeug außerha schen Hafens befindet.
gültig errichtet, rblasser eigen
daß seine Verabschiedung ind ihm hierbei zu eröffnen. kann der Sffizter innerhalb einer Frist beim Reicht wehrmini ste erheben, auf chten der Reichepräsident endgültig e
ung eines in Dienst ge— Reichs marine e und daselb
d die Verp um Kriegsdienst, Sind die in einem , ,, * ung befchäftigten Perfonen durch den Ar
er 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen
e der Reichsbeamt ichs⸗Gesetzbl. S. 61) m 1874 (Rei
für andere an
wenn auch nicht Einrichtungen Invaliden Alters- oder i haben diejenigen, welche ; 1914 bis 31. Dezember 1918 auf Grund in das Versicherungsber ältnis eingetreten, sind ch auf Rückgewähr von Beiträgen nach Maßgabe
Bundes S. 139), 2. das Gese
3. das Rei
nsionskassen und ähn
Seemanns⸗· ggestatteten
. eigener Rechtspersönlichkeit au pheiter und Angestellte beizutreten, erbliebenenunterstũtzu er Zeit vom Verpflichtun her An S§s 2 bis 8.
dessen Guta
Des Ausspruchs verbaͤltnis durch ein auf der Reichsmarine oder durch Erkenntnis Tag der Re
als Entlassungstag.
Die Versorgung der aus psiebenen richtet sich in allen ? nachtversorgungage seßes.
Als Ersetz für die auf 26 und 28 vor Ablauf. Daten können jährlich hö und 5 feslgesetzten Höchsts
Der Reichspräsident kann t die Berechtigung zum Verchschiedeke dorgeschrie
Die Angehörigen der wach ich bedürfen der Genehmigung
innerhalb der Dienst⸗ jeder sowie zur Ueber⸗ verbundenen Neben⸗ bleiben im übrigen Reichsbeamtengesetzes
wird in der Regel
die Rechts verhsl tn] arz 1873, S§5 120 bis 12 chsmilitärgesetz vom 2. M
z, betreffend die Autzübun ber die Personen ebungen derselben, sowie die strafmittel, vom 15. Februar 1875 5. das Gesetz betreffend Ergẽnzun Reichsmililärgesetzes, vom 6.
betreffend Aenderungen des cz 18535 (Reichs⸗Gesetzbl. end Aenderungen d Reichs⸗Gesetzbl. S betreffend Aenderungen Januar 1890 (R as Gesetz, betreffend die
eines inländi ö Militärhestamente sind a wenn sit vom G schrieben sind, b) wenn sie vom Beamten der unterschrieben sind, c) wenn über die münd oberen Beamten der Zuziehung zweier Ze der Wehrm
aufgenommen, dem Erb und von den ob
edarf es nicht, wenn das Dienst⸗=
5 7. der Gatlassung b Reichsheer oder aus
rnung aus dem ? senstentlassung ; der Wehrberufskammer vorzeitig chtskraft der Entscheidung gilt in
laufen bes Strafurteil eschrieben und unter⸗ aufgelöst wird. diesen Fällen
zwei Zeugen oder einem der einem Df die eigenh
des Erblassers von einem der einem Offizier unter
tliche Verhandlu ihm genehmi t oder dem oder dem weiteren ren Offlgier — unterschrieben ist. mene Verhandlungen haben der Zeit der Aufnahme die Be ⸗
D errichteten Militär. für die Richtigkeit der n der Nr. 12 und b. einer Militär ⸗ Feldnachlasse ge⸗ Errichtung während
em Ablauf
der an dem er als Gewalt des Feindes ten Personen mi
b. an
fktehrt ger eit des Erblassers zur wwilligen Verfügung und f
Nufhören des die erleichterte r den Erblasser wieder
Erblasser und Wehrmacht o
liche Erklärung Wehrmacht oder n oder noch ein fiziers eine
gegen sie zul
en und Aenderungen
ai 1580 (Reichs⸗Gesetzll Reichsmilitärgesekes flicht, vo up
§5 2. ein Versicherter in der ze vom 1. August 1914 bis 31. De⸗ ung und der Versicher aufenden Beiträge, Eintritt rund der vertraglichen Ve tteln nach dem 1. August 1914 bis et hat, ohne Zinsen zurũchzuge währen. Der An besteht nicht, wenn d ate der Kasse angehört u en jedoch die von dem ttsgesder und ähnliche hpelte der laufenden Bei
28. sedenen Soldaten und ihrer Hinter⸗
ch den Vorschriften des Wehr⸗ ung ausgeschieden,
ber 1819 aus der Beschäfti nd ihm auf Antra
liche Zahlungen, we
S. 103) 6. das Gesetz, 7. das Geseg, betreff
11. Februar 1888 8. das Gese
Grund der Bestimmungen det Ss A, 22, Dienst verpflichtung augschtidenden Sol 8 3 von Hundert der in den
ngestellt werden.
scheidenden A Tragen einer
Abzeichen wi
er Wehrp d Reichs militargesetzes⸗ . Wehrpflicht der Geistlichen, von feilung, vom 26. Ma
enzstärke des deutscheng S. 233), Schußztruppen in de Wehrpflicht dasel
l. S. 553) mit Auth
: ersicherte nicht mindestens d nd die Beiträge für diese Zeit be hat; Versicherten gezahlten laufenden Beiträge, Zahlungen inggesamt mehr als, das zen Beiträge für drei Monate, so sind die ge⸗ en laufenden Beiträge, Eintrittsgelder und ähnliche Zahlungen dann zurüchzugewähren, wenn der ate der Kasse angehört hat. ähr erlöschen die aus den von der Nückgewähr betroffenen Bei⸗ Auf eine Jeg g, dur e erten abgewichen beitgeber nicht Ie, ö
ehörigen der Wehr⸗ rm mit einem für derruflich gewähren.
3. Februar 1890 (Reichs ⸗
10 das Gesetz, betreffend die Er S. 185), die Friedensyräs.
mmer 3 a oder cht die Vermutung eit der Errichtung.
ilitärtestament in
bergeben oder wird es so spricht die Vermutu
(ichkerte Form zulassen ente verlieren die Gü Tage ab, mit La und hb aufhören o sel aus der 2e genann 8 von dem Tage chen Hafen zurü
1893 (Reichs⸗Gesetzbl 11. das Gesetz, betreffend
12. das Gesetz,
ersicherte weniger alg drei em Empfange der Rück—⸗
st 1893 Reichs ⸗Gesetzbl. betreffend die Kaiserlichen chen Schutzgebieten und die Juli 1896 Reichs⸗Gesetzb nahme der Bestimmungen unter s ) 13. das Gesetz, betreffend di Heeres, vom 25 14. das Gesetz ; 15. April id (Reichs. & 15. daꝛ Gefeßz über die Friede 27. März 1911 165. das Gesetz zur Aenderung 1912 (Reichs⸗G setz, betreffend die Gesetzbl. S. eichs Gesehbl. S. 4635) 18. Artikel 1 des Gesetzez zur sedenspräsenzstärke des de
19. das Wehrgesetz Reichs Gesetzbl.
2h. das Geseßz
ihrer Vorgesetzte . Betrieb eines Gewerbes für sich
Sausstandsmitgk einer Vergütun ie Militärbeam
Bzeiten erwachsenen diesen Vorschriften zum Nachteil b, kann sich die Kasse oder der Ar Die Rückgewähr erstreckt sich nicht auf diejeni he . . ,, n. für . n oder welche auf Grund des icherungsgesetzes für Ange 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989) . . lc ent ne des 5s 372 dieses Gesetzes zu zahlen waren.
8 3. 5 Ein Anspruch auf Rückgewähr besteht nicht, w d J ungsfall ein e, , , . ö k I, en, oder Hinterbliebenen ? den oder gewährt worden sind. ,
Der Anspruch von Ver e oder durch tgebers schon eine Nilck nur auf den Unterschied
ag und der tats. n besteht nicht.
bäude auch für die nahme einer mit
beschäftigung. Für d estimmungen des
des die er ) Militãrtestam ines Jahres von dem
en Beitragsteile,
Gültigkeit mit tellte abzuführen
is 17, * räsenzstärke des deutscht
Iren; a6 . 856
18958 (Reichs⸗Gesetzbl. S. der Wehrpflicht, vonn
9). stärke des deutschs Reichs⸗Gesetzbl. S. 9M; Reichsmilitärgesetzes vr
deutsche Flo 255, in der F
betreffend Aenderung
gener oder Gei Gesetzbl. S.
rd, bei den i dem Ablauf eines Jahre Fahrzeug in einen in aufhört, zu dem Frist wird durch d Frrichtung einer ande
t, e,. gh
8 39 Die Naturalbegüge der Angeh Stelle der Naturalbezüge gewä
58 März 1820 (Reichs⸗Gese Besolbpungsgesetzes vom 30.
Diensteink
Kriegsgefan entlassen wi
Genehmigun ; 7 Lebens; ahres erteilt.
der Genehmigung
b) zur Verheiratung.
nicht vor Vollendung
Gegen die Verweigerung ard b fft die Beschwerde ju ässig.
ensrechtliche Ansprü iche Rechtsweg das Reich
nach Buchstabe a Heeres vom
361), te, vom 14. Juni affung vom 27.
ebes über] e Full in
che eus dem Dienstverhältnisse
steht der ordent Der Klage gegen
wehrministers vorangehen. D ist von sechs Mona
des Reichewehrministers
muß die Entscheidun
bei Verlust : ten angebracht werden, Beteiligten
rdnete Dienststelle
ndes dieser fü nzung des Ges
utschen Heeres vom
gebiete vom 22. Juli 16 ußnahme der Bestimmunz
setzes sol r. —
§ 4. sicherten, welche auf Grund des Geschäftz⸗ e e Zuwendungen seitens Elin ff, vähr erhalten haben, erstreckt em nach 5 2 zu gewährenden altenen Rückgewähr. Gin Anspruch auf
recht innerhalb einer Fril vachdem die Gntscheidun macht worden i
a der Wehrmacht und die an 8 19 n bleiben nach für die Se gn S. 610) mit zur Abänderung des Reichs militär des Gefetzes, betreffend Aenderungen der
gl3 Reichs Gesetzbl. S ber die Abschaffung der 4
ten Entschädigu s des Ginkommensteuergesetzes vom S. 359) und des 5 ril 157) (Reichs ⸗Gesetzbl. S
n Angehörigen der
eichswehrminister r Beteiligte
18 Ab. 7 des
6 5 5. ;
f Rückgewähr ist spätestens binnen sechs Monaten Verordnung bei der Kasse für dessen Betrieb die K ter gestellte Anträge h
tin welche durch höhere Gewalt an der Einhaltung
Der Antrag au dem Inkrafttrer
22. Juli 1
21. das Gesetz ü Regelung der D
gꝛ0 (Reichs Gesetzbl. S. 1608
—— Derlin, den 28. März 1921. ,
e T- Der Reichswehrministe
ommen von mobil verwendete werden, Monat beträgt.
8 49.
aus S 21 oder 53 32 Ab. 2 und 32 Abs. 3 ist der göweise über das Klagerecht be⸗
ö
bei dem Arbeitge
gemeinen Wehrpfli⸗ irksam gestellt werden.
Verwendung len stverpflichtung vn
Wehr mach nicht herangezoge mindestens einen
21. August 1
. er
. n n, endet die Frist erst sechs Monate nach dem er Anspruch steht auch den Erben der Ausgeschiedenen zu.
Reich gzwehrminister
chte ohne Ntücfickt auf d dlung und Entscheidung 8 8 des Einführungsgesetzes zum Ge⸗ Reichsgerjchte zugewie en der miltlärischen Dien
26, der ntscheidung er Entscheidung einer Belroffene über
m Falle der Kündigung des Reichswehrministers aus nachgeordneten Dien das Recht des Bin ziehungswei
n.. andig ed die Landreri eilgegenstar des. Die V
ststelle aus 8 beziehun eschwerderecht Reichs weh ke e d e, nn ei rminister
d
- - § 6.
. a Mlbdruck dieser Verordnung ist unverzüglich in den Arbeits
men 59) . d Retracht kommenden Betriebe an deutli. er Stelle auszuhängen. Ver Aushang darf nicht vor Ablau
ststellen darüber, ob i des
der mangelnde Befähigung im und des 8 252 Ind d verliegt,
⸗ x . N miljuteilen, *. Vor a
96 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfernt
58 7. Der Anspruch auf die durch diese Verord Rückgewähr ist der Pfändung nicht ö e, mn, .
; 5 8. Weitergehende Rechte der Versiche f j ; plans der ö. bleiben 2 herten auf Grund des Geschästt⸗
y § 9.
Die in der Zeit vor dem 1. August 1914 auf Grund = pflichtung in das er g , , r r V e. welch in der Zeit vom 1. August 1914 his 31. Dezember 4 aus der c, . und der Versicherung wieder e, sind und bei dem Ausscheiden nicht eine Rückgewähr oder geschäfts planmäßige Abfindung erhalten hahen, die . Werte nach den Betrag der für die Zeit vom 1. August 1914 ah. auf Grund der vertraglichen Ver⸗ , , aus eigenen Mitteln geleisteten laufenden Beiträge, t ,, und ähnliche Zahlungen erreicht, haben Anspruch auf Bin rm dig 3. . diesem D und der a erhaltenen
6. ; ; ? entsprechende Anwendung. ; J. 6 10.
Die Vorschriften der 55 1 ö 9 finden entsprechende Anwent 8 die in einem privaten Betrieb oder . 3 eichsftigten Personen zwar nicht auf Grund einer Verpflichtung dur den Arbeits- oder Dienstvertrag, aber nach einer bei dem ww oder der Verwaltung bestehenden allgemeinen Uebung privaten Kassen
oder Einrichtungen der im 3 1 bezeichneten Art beigetreten sind.
Die Vorschriften der Verordnung gelten für Kassen und Ein⸗
ö, . der im 51 und im Abs. 1. bezeichneten Art ohne Rücksicht
2 h gl . ,. . n, über die Beaufsichtigung
n V — nternehmun ĩ sichti ;
ae, . g ngen einer Beaufsichtigung unter— II.
5 Zur Entscheidung von Streitigkeiten auf Grund der ? ̃ . , n. iche 4 9 9 . . JI . * n Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 1921. Der Reichswirtschaftsminister. Scholz.
———
Verordnung
fur Abänderung der Verordnung über die schledsgerichtliche Erhöhung 3 Beförde⸗ rungspreisen der Eisenbahnen, Klein⸗ bahnen (Sokalbahnen usw), Straßenbahnen und Anschlußbahnen vom 21. Februar 1929 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 255).
Vom 23. März 1921.
Auf Grund des Gesetzes über den Erlaß von Verord⸗ nungen für die Zwecke der , vom 6. ö. bruar 19271 (Rei s⸗Gesetzbl. 15/1821, S. 130) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des vom deutschen i gewählten Ausschusses olgendes verordnet:
Die Verordnung über die schiedegerichtliche Erhöhung von Beförderungspreisen der Fisenbahnen, Klein bahnen (Cokalbahnen usw.), Straßenbahnen und Anschlußbahnen zom 71. Februar Iba0 (Reichs Gefetzbl. S. 253) wird wie folgt geändert: i nan
1. Der 8 1 erhält folgenden Zusatz: .
3 Diese Vorschtift gilt ent rechend für Vereinbarungen, welche eine dag ö der ,. übersteigende Ver⸗ pflichtung zut Herftellung, Instan haltung und Reinigung bon Straßen, zur Einhaltung bestimmter ahrpläne oder zu Abgaben vom Gewinn oder von den Rohein nahmen
enthalten. 2. W 2 Abs. 2 sind in Zeile 3 hinter dem Worte ö reis⸗ zrhöhung“ die Worte einzuschalten „oder eine Aenderung
der vereinbarten Verpflichtung“.
z. In 8 1. Abf. 3 Saß werden die Worte don der Auf- Wchtsbehörde für das Bahnunternehmen, ersetzt durch die Worte „vom äsidenten des für den Sitz der örtlichen Be⸗ friebsleitung des Bahnunternehmens zustãndigen Ober⸗
landesgerichts..
Die Aenderungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1921. ;
Die Reichsregierung. Fehrenbach.
—
Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn⸗ rücken marksentzündung der Pferde.
Vom 25. März 1921.
Auf Grund des 3 10 Abf 2 des Vichseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Hen e n, S. 519) bestimme .
Für den Freistaat Württemberg wird für die Gehirnrücken⸗ marksentzündung Gornasche Krankheit, Kopfkrankheit) der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von 5 9 des Gesetzes mit der . eingeführt, daß die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens durch das Württembergische Staats⸗ ministerium erfolgt.
Berlin, den 25. März 1921.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Dr. Se wa d.
— —
Bekanntmachung
über gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten und . Wechseln.
Vom 9. März 1921.
Infolge der Erhöhung der Herstellungskosten für Druck sachen bleiben die e e. , ö. . el⸗ aufdruck versehenen Vorbrucke für Schlußnoten und fe. zum großen Teil hinter den Selbstkosten zurück. Auf Grund e nn, Gren, , n den m. ß vom 3. Juli Juli 19 entralblatt
das ber he n 1918 S. 5853) 6 es §8 *
ür ö. Augführungsbestimmungen zum Wechselstempelgeseß vom 15. Juli 1909 (Zentralblatt für das r 6 von
1999 S. 402) habe ich 458 angeordnet, daß solche Vordrucke nicht mehr hergestellt und die Herstellung gestempelter Schluß⸗ notenvorhrucke durch Verwendung von Stempel marken durch die Steuerstellen 65. Abs. 3. Nr. 2 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum eichsstempelgeset; in Zukunft unterbleibt. Die noch vorhandenen Vorräte an gestempelken Vordrucken
werden mit einem Juschlag verlauft, welcher beträgt: für Schlußnolenvordrucke 3 S5 Abs. 3 der Ausführungs⸗ a, n zum Reichsstempelgesetz 26 3 Für
ick, . 1.
fürr Wechselvordrucke 5 3 der Ausfü zum Wechselstempelgesetz) 1 Diese Bekanntmachung tritt am Berlin, den 9. März 1921. ⸗ Der Ian , n. der Finanzen.
1. April 19M in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schu ldverschreibun gen auf den Inhaber.
ypotheken⸗ und Wech enehmigung erteilt, inner zen Umlaufsgrenze nachstehende in Stücke zu 5090
schreibungen in den Verkehr zu Lösgige verlosbare, jedoch in den age an seitens der Bank chreibungen.
Der Bayerischen in München wurde die gesetz lichen und satzungs mäßigen auf den Inhaber lautende, 1000 A eingeteilte Schuld ver bringen: 20 Millionen Mark ersten zehn Jahren vom Ausstellungst nicht rückzahlbare Kommunalschuldvers
München, den 29. März 1921. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Lind ner.
ꝛ Bekanntmachung, betreffend die Aus gabe von Schuldverschreibungen durch die hefsifche LSandeshypothekenbankt.
Vom 26. Februar 1921.
Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums Bl. S. 2, erteilen wir hierdurch ekenbank zu Darmstadt die Geneh⸗ be von auf den Inhaber lautenden, zu 9 en Kommunalschuldverschreibungen im Ge⸗ samtbetrage von 15 Millionen Mark Reihen und XXViMl) nebst zugehörigen Zinss ist bis zum 2. Januar 1977 ans teilung für jehe der drei Reihen ist 300 Stuck, Buchstabe A zu 5000 M 000 2000
vom 17. Januar 1903, Reg der Hessischen Land migung zur
Wel, Wr Die Rückzahlung chlossen. Die Stückeein⸗
I III
1 SQcGg
. Darmstadt, den 25. Februar 1921. Hessisches Ministerium der Finanzen.
gabe gelangende Nummer 35 1921, unter
Die von heute ab zur Aust des Reichs ⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. S0osN bas Wehrgesetz, vom 25. März Nr. S051 das Gesetz über vorläufige Zahlungen au eg, . ö . ö erordnung des Reichs prãsidenten auf Grund des Artikels 485 Abs. 2 der Reichs verfassung, dene rl die zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen, vom 26. März fich 46 . , , , h icht für die Gehirnrückenmarksentzündung der Pferde, vom März 1921, und unter g * Nr. 864 eine , ki . ᷓ schieds gerichtliche rhöhung von Beförderungs⸗ preisen der Eisenbahnen, Kleinbahnen ö : ; Straßenbahnen und Anschlußbahnen vom A. Feb (RGBl. S. B65), vom 23. März 1921.
Berlin W., den 31. März 1921. Postzeitungs amt. Krüer.
Körperschaftssteuer, Nr. 8052 eine
1921, unter betreffend die Anzeige⸗
de rord⸗ nung über die schi r, Lokalbahnen usw.), ruar 1920
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37
des Reichs-Gesetzhlatis enthält unter Nr, 35h eine Vererdnung über die Rückgewähr von Bei⸗ trägen bei privaten Penfionszeinrichtungen, vom 30. März 1921. Berlin W., den 31. März 1921. Postzeitungs amt. Krüer.
Preußen.
Gesetz, Bau elektrischer Anlagen zwischen g und Hannover.
Vom 14. Januar 1921.
reußische Landes versammlung hat s hiermit verkündet wird:
betreffend den Braunschwei
Die verferssunggebende folgendes Gesez beschlossen,
om 17. Mai 1918 für den Bau eines — Millionen Mark rückgejogen, als die Mittel nicht für
§1.
Die der Staatzregierung durch Gesetz v (Gesetzsamml. S. I3) erteilte Gr Dampfkraftwerks bei verwenden, wird insoweit orarbeiten und Grunderwer
§ 2. Die Staatsregierung wird ermaͤchtigt:
a) sich . Uebe 25 000 Mx Aktiengesellschaft Großkraftwerk Brauns
und Bärgschaft für ,, . d
im Hoͤchstbetrage von
anfundzwanzig. Millionen Mark) an der zu beteiligen
aft bis zum
dertfünfunddreißig
g mit dem Land Braunschweig bernehmen
rnahme von Aktien
ark) in Gemeins Provinz Sachsen ju
den Bau von bindung des bon der Aktieng schweig! herzustellenden Kra noöber mit den Endvun eserquellgebiete und im Verso Dörverden einen Betrag von 95
Minister festzuste Staatsregierung wird erm
Aufwendungen eine Anl Betrags von Schuldversc
Umfpamwerken zur Ver⸗ Großkraftwerk Braun⸗ nnover und von der staatlichen Leitungen im ungsbezirke des Kraftwerks Do0 4 (fünfundneunzig dem zuständigen
tungen und
nach Maßgabe der von
ächtigt, zur Deckun iihe durch Verausgabung eines hreibungen aufzunehmen. Die ̃ hen Kapitalz zu tilgen unter Tilgung ersparten Zinsen, diese zu o vo
§z 2 erwähnten
entsprechenden Anleihe ist mit 1,9 b des Dinzurechnung der durch die
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An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend ̃ 1 Wechsel ausgegeben werden. In den e chatz⸗ ungen ift der Fälligkeikstermin anzugeben. Die Wechsel werden
anweisungen oder Wech