Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung jur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RNGBl. S. 5603) be ich dem Schankwirt Max Leskin in Berlin,
Tempelhofer Ufer 13, durch Verfügung den Handel mit Gegen ständen des täglichen Be darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 14. April 1921.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Froitz heim.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhastun r eg, ersonen bom Handel vom 25. September 315 (RGRl. S. 663) abe ich L. dem Damenfrisenr Alfted Velke mn Berlin, Lindenstr. 107, ; ; Müller in Berlin, Görlitzer Straße 44, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen dandelsbetrieb u n te rf ag. Berlin, den 12. April 1921. . Der Polizeipräsident. Abteilung W. J V.: Froitz heim.
Bekanntmachung.
Der Milchhändlerin Luise Maschke, Breslau, Opitzstraße 22, ist jeder Handel mit Milch aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Breslau, den 12 April 1921.
Der Polizeipräsident. Liebermann.
Nichtamtliches. Dentsches Reich. Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗
f ung; vorher hielten der Ausschuß für Verfassung und Ge⸗ . der Ausschuß für Volkswirtschaft, der Ausschuß ö Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Durchführung es Friedensvertrags, für Rechtspflege und für Volkswirtschaft, die vereinigten Ausschüsse für Vollswirtschaft, für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechtspflege, der Ausschuß für Verkehrswwesen sowie die vereiniglen Ausschüsse für Volks⸗ wirtschaft und für Rechtspflege Sitzungen.
Preußen.
Der Minister für Wissenschast, Kunst und Volksbildung. Haenisch hat einen neuen Erlaß zur beschleunigten Durchführung des Grundschulgesetzes vom 28. Äpril 1920 ergehen lassen. Wie dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ von zuständiger Seite mitgeteilt wird, wird danach der Abbau der Vorschulen von Ostern 1921 ab regelmäßig und ohne Unterbrechung erfolgen, so daß mit dem Beginn des Schuljahrs 1924 die öffentlichen Vorschulen in Preußen völlig verschwunden sein wetden. Für den Abbau der Unterklassen an,. den Privat⸗ schulen gelten grundfätzlich die gleichen Bestimmungen. Doch kann beim Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse und wenn dadurch wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Inhaber dieset Schulen oder deren Lehrkräfte entstehen, der Abbau nach dem Wortlaut des Gesetzes bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 1929 hinausgeschoben werden. Die Schul— , . sind jedoch ausdrücklich angewiesen, Jahr um Jahr die Verhältnisse zu prüfen, ehe sie die Fortführung dieser Klassen genehmigen.
Ungarn.
In der Nationalversammlung hielt der Minister— räsident, Graf Stefan Bethlen vorgestern laut Meldung es,Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Programm rede:
Die neue Regierung habe die Aufgahe, der Nation eine feste holitische Richtung zu geben und die herrschende Richtung von allen Schlacken zu reinigen. Die erste Pflicht der Regierung seb der
Kampf gegen zen rebolutionären Geist. Cine christliche Politik könne sich jedoch nicht gegen Freiheit und Demokratie richten, da diese die einzigen Quellen des Fortschrittes und kulturellen Aufstieges seien. Die Regierung werde die öffentlichen Freiheiten wiederherstellen, und zwat nach entsprechender Niefern des Pressegesetzes die Pressefreiheit und tunlichst die Versammlungsfteiheit. Mit der Arbeiterschaft werde Fühlung ge⸗ nommen werden, um die Regelung derjenigen Fragen zu erreichen,
deren Lösnng auf die Arbeiter beruhigend wirken werde. Der demo⸗
kratisché Fortschritt werde auch durch eine Reform des Wahlrechts, des Magnatenhauses und eine Verwaltungöreform gewahrt werden. Eine Sanierung der Lage des Mittelstandes sei dringend geboten. Die Orientierung der auswärtigen Politik müsse auf Grund des Trianonfrikdens erfolgen. Trotzdem könne und würde Ungarn nicht vergessen, daß der Frieden unter unwider⸗ stehlichem Zwange zustande gekommen sei. Er hoffe, daß die Nachbarn, denen diefer Frieden riesige Vorteile bringe, auch den ihnen auferlegten Pflichten nachkommen und die Rechte Ungarns respektieren würden. Ungarn dürfe niemals die Brüder vengessen, bie, unter Fremdherrschaft gelangt, mit det Nation dennoch eine kulturelle Einheit bilden, die kein Friedensschluß zertrümmern könne. Ungarn hoffe, daß die kulturelle und wirischaftliche Notwendigkeit den Nachbarn den Weg zur Verständigung weisen werde. In der Köͤnigsfrage stehe die Regierung auf dem Standpunkt. daß laut Gesetz die Ausübung der Königögewalt ruhe. Die Thron⸗ frage könne nur gelöst werden, wenn das Land vollkommen sonfolidiert und von jeder fremden Beeinflussung befreit sein werde. Jede Stellungnahme in dieser Frage, welche die Harmonse der Nation gefährde, müsse mit allen Mitteln unterdrückt werden. Der Minister⸗ prässdent schloß mit der Aufforderung an die Nation, alle Kräfte in gemeinsamer Aufbauarbeit zu bereinigen. (Lebhafter Beifall).
Der Nationalversammlung wurde der Gesetzentwurf über den Austausch der Noten der Oesterreichisch⸗ Ungarischen Bank gegen Staatsnoten vorgelegt.
Danach wird der nach dem Friedensvertrage auf Ungarn ent- fallende Teil des Notenumlaufs der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank 7 Staatsnoten desselben Nennwerts umgetauscht. Außerdem önnen zur Einsösung der Postsparkassanoten, der. durch die seiner⸗ zeitige Räterepublik angeferligten Fälschungen von Ein⸗ und Zwei⸗ kronennoten, und auf Grund e nbi Geschäfte der Notenhank Staatgnoten. hHerausgegehen werden. Die Jtationalbersammlung lontrolliert die Notenemisston bezüglich Einhaltung der i . Grenzen. Die Vorlage behandelt anch die Crrichtung einer figatlichen Notenbank, ermächtigt den Finanzminister zur Regelung des Valuten⸗ und Dehisenverkehrs und bestimmt, daß er hinfichtlich der stufen⸗
eisen Einziehung der Staatsnoten und endgültigen Regelung des n. ehrs Vorschläge zu machen hat, fohald die Finanzlage diez 9
vom heutigen e
2. dem Arbeiter Reinhold!
Liquidierung der seguestrierten feindlichen Güter fort.
noch nicht eingetroffen ist, erbot fich
1 Großbritannien und Irland. Das Unterhaus hat laut Meldung des „Reuterschen Büros“ den Friedensvertrag mit Ungarn in zweiter Lesung angenommen. In Erwiderung auf eine Anfrage er⸗ klärte Harmsworth, das Auswärtige Amt habe keinerlei In⸗ formationen, betreffend die augenblicklichen Absichten der amerikanischen Regierung mit Bezug auf ihre Ver— tretung in der Repa rations kom mission.
Frankreich.
Die Internationale Donau konferenz trat gestern in Paris wieder zusammen und nahm der „Agence Hayas eg. mit den ven einigen Delegationen vorgebrachten Vor⸗ bel lten die Artikel über h Zusammensetzung der europäischen und internationalen Ausschüsffe an, deren Prüfung bei der letzten Sitzung nicht beendigt worden war. Die prinzipiellen Bestimmungen über die Zuftändigkeit und die Vollmachten der Internationalen Kommisston wurden ebenfalls angenommen. Die nächste Sitzung findet morgen statt.
. In der gestrigen Kam mersitzung wurde in die Einzelberatung der auf hau eingetreten. .
Bei dem Titel über Vorschüsfe und Abschlagszäahlungen auf die Kriegsschäden erklärte der Minister oucheur, er gebe zu, Daß eine große Verzögerung in den Zahlungen eingetreten sei. Das werde abgeändert werden. Der Finanzminister Doumer sagte, die Regierung kenne keine eiligere Aufgabe, ; der ehemaligen Kampfzone zu bezahlen. Im vorigen Jahre seien 7 Milliarden ausgegeben worden, in diesem Jahre 7 600 900 990.
Die Gesamtlast, die Frankreich zufalle, die aber Deutschland bezahlen Das könne natürlich.
müsse, belaufe sich auf 50 Milliarden Franes. J nicht andauern, da der französische Schatz derartige Ausga ben nicht bezahlen könne. Es liege eine offenkundige Unmoralität darin, daß das siegteiche Frankreich des begleichen müsse, was zu Lasten des Feindes gehe, der angegriffen habe, zu Lasten desjenigen, der nichts zu reparieren habe, der also sein Budget aufstellen könne. Damit Frankreich die verwüsteten Gebel wieder aufbauen könne, müsse Deutschland seine Verpflichtungen erfüllen, und es werde mit aller . en Energie vorgegangen werden, damit das geschehe. Beifall.)
— Der Kammerausschuß für auswärtige An⸗
gelegenheiten nahm gestern der „Agence Haas“ zufolge den Vorschlag Ferrys, betreffend die Organisation der Gruben im Saargebiet, an und beschloß, die Regierung aufzufordern, diplomatische Verhandlungen über die Repa⸗ ration nach den Entschließungen des Amsterdamer Kongresses einzuleiten.
Rußland.
Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sind am 17. April in Mesfaü außer dem Friedens vertrage mit Polen auch die Friedensverträge mit der Fernöstlichen
Republik und der Sowjetrepublik Buchara ratifiziert worden.
Belgien.
Der Ministerrat beschäftigte sich gestern mit, der Liguidierung der sequestrierten deutschen Güter. Dem „Walffschen Telegraphen büro“ zufolge vertrat er den Stand⸗ punkt, die Liquidation sei notwendig, wenn Deutschland seine Reparationspflicht gegen Belgien nicht erfülle. Eine gewisse Ausnahme könne gemacht werden für Personen, die in den belgischen oder alllierten Heeren gedient hätten und die unantastbare Beweise ihrer Zuneigung zum belgischen Volke gegeben hätten. Ihre Rechte feien durch, das Gesetz, das jetzt die Kammer berate, gewährt. Der Ministerrat ge⸗ nehmigte ferner die Einbeziehung der Bezirke von Eupen und Malmedy in die Diözese Lüttich. .
— Die Kam mer setzte gestern die Beratung über die
Der Wirtschaftsminister Han de Vvvere erklärte, der Ver⸗ trag von Versallles sehe die , ., der deut chen Güter und die Verpflichtung der deutschen Regierung, ihre geschädigten Unter⸗ tanen schadlos zu halten, vor. Er sorge dafür, daß keine Privat⸗ perlonen durch die Beschlagnahme geschädigt werden. Die skrupes⸗= vollsten Gewissen seien also beruhigt. Belgien wolle auf einen Teil seines Pfandes, aber nicht auf einen Teil seiner Forde⸗ rungen verzichten. Der ehemalige Kriegsminister Janson sprach von den Idealisten, die juristische Bedenken über die Ausführung, des Gesetzes hätten. Sie redeten von der Hefligkejt des Privatbestzes. Es gäbe auch in Belgien Leute, die gegen die Politik der Vergeltung seien, darunter sei Graf Woeste. Auch er halte die These der Repressalie für unzulässig, was aber den Respekt vor dem Privatbesitz anbetreffe, so hätten die Dentschen selbst gezeigt, was sie in ähnlichen Fällen zu tun in der Lage seien. Das Pfand Belgiens leite sich aus dem Friedensvertrag von Versailles her. Man könne keinen Unterschied machen zwischen guten und schlechten Deutschen. Man könne auch keinen Unterschied machen zwischen einem Pfand, das in Belgien sei und Belgien gehöre, und einem . das Belgien gehüre, obwohl es sich in Deutschland befinde, Im
ugenblick befinde man sich einem Deutschland gegenüber, das nicht den uten Willen zeige, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In dem Augenblick, in dem die Alliierten den stärksten Beweis der rg zeigen müßten, dürfe man nicht den Weg der Schwäche und der , beschreiten. Graf Woeste erklärte darauf, er erkenne die Schwere des Unrechts von Deutschland an, aber er frage ch, ob Privatpersonen die Konsequenzen dieses Vorgehens tragen ollten, Der frühere Koloniqlminister Renkin bemerkte, daß man die Güter der Heimatlosen nicht beschlagnahmen dürfe, weil sie keinen Rekurs gegen die deutsche Regierung anmelden könnten. Nach kurzen n, n einiger anderer Abgeordneten
wurde die Generaldebatte geschlossen.
— Unter dem Dirt des r des Völkerbundsrats, Hymans, sind die polnische und dle litauische Delegation estern in Brüssel zur Beratung der Wilna⸗Frage zu⸗ ammengetreten. In seiner Begrüßungsrede hob Hymans kee. daß er bei den Verhandlungen nicht die Rolle eines chiedsrichters oder Vermittlers spielen wolle; seine Aufgabe bestehe darin, die Untersuchung der Streitfragen zu erleichtern und zu einer Annäherung der beiden Länder beizutragen. Da der Vorsitzende der polnischen Delegation Professor r,. y hmans, mit den Dele— gierten in Vorbesprechungen bie Punkte zu prüfen und fest⸗ zusetzen, über die beraten werden soll. Dieser Vorschlag wurde angenommen und darauf vereinbart, daß die nächste Sitzung in den ersten Maitagen stattfinden soll.
Titanen.
Wie die „Litauische , , , , . meldet, über⸗ schritten in der Nacht zum 20. April polnische Ab⸗ teilungen die Curzonlinie bei Swidlischka und Rodischki. Im letzteren Dorfe kam es zu heftigen Zusammenstößen, wo⸗ nach die Polen sich zurückzogen. Später griffen die polnischen Erkundungsabteilungen Giodrovice an. Eine Abteilung drang in Schirwinty ein Und verließ den Ort, nachdem sie die Ein— wohner gründlich aus geplündert hatte. ö
itel des Budgets für den Wieder⸗
als die Schäden in
rößten
Norwegen. Nach Blättermelbungen ist im is län dischen ar la nen ein Gesetzentwurf eingebracht worden, der aus ländische . verbietet, ihren Fang aus Island zu gat aufen und zu verarbeiten. Dazu bemerkt die „Ham eitimg“: . l dieses Gesetzentwurfs ist s9 radikal und belt für die rechtmäßigen Interessen norwegischer Bürger, daß sein ö. nahme beinahe ein easus belli ist. Island ist außen golitisch an gj Däne markz. Dänische Interessen stehen alfJ norwegischen Int gf gegenüber. Wenn der unerfreuliche Weg der Repressalien 1 werden soll, was hoffentlich vermieden werden kann, müssen vin die gesamten handelsvolitischen Interessen Dänemarks, nicht geger Islands für sich, auftreten. jegen di
und Seefahrts⸗3 Der Inhalt
Süd flawien.
Nach Liner Havasmeldung aus Belgrad hat die 9. gierung gemäß den Entschließungen der Londoner hunsen die Erhebung einer 59prozentigen Ab gabe auf h deutsche Einfüßr beschlossen. Die Maßnahme ist ben am 16. April in Kraft getreten.
Amerika.
Der amerikanische Staatssekretãr Hügh es hat dem Kongtz mehrere amtliche Berichte überwiesen, die die Intra scharfer Beschränkungen der Einwanzerung betreffen Besonders erwähnt sind dabei die unerwünschten Elemente au dem Balkan, Armenien, Rußland und Georgien.
Asien. ö Die japanische Regierung hat fich, det „Chen Tribline“ zufolge, entschlossen, die Wirkung des eee i, gefetzes auf alle Japaner auszudehnen, die stch auf zn Philippinen, in Britisch Indien und auf den Inseln im Stilen Szean aufhalten. Alle Männer zwichen dem 21. und s;, aht seien soeben aufgefordert worden, nach Japan zurückzukehren
e e .
m miu e .
Parlamentartsche Nachrichten. . Der Entwurf eines Gesetzes über den Volksentscheid ist nebst Begründung dem Reichstage zur Beschlußfa um zugegangen. Er lautet, wie folgt: . Der Neichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, daz mit Z stimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
L. Volksentscheid.
6 Ein Volksentscheid findet statt, . = n Gännsel br eihsbhräsideni. den Rolkzentscheid lit ein rin
Reichstag beschlossenes Gesetz binnen einem Monat nach
der Beschlußfaffung anordnet (Artikel 73 Abf. 1 det Jeicht.
ver assung); / U : wann n itte des Reichstags verlangt hat, daß die Ver⸗
kündung eines Reichsgesetzes um zwei Monate ausgesetzt wenn und innerhalb dieser Frist ein Zwanzigstel der Stinn. berechtigten den Volksentscheid beantragt hat (Artikel 72 und z Abf. 2 der Neichẽverfassung); . wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten die Vorlegung einez Gefetzentwurfs begehrt hat und der begehrte Gesetzentworf in Reichstag nicht unverändert angenommen worden ist (Artikel fz Abf. 3 der Reichs berfassung). . w wenn der Reichspräsident bei Meinungsverschiedenheiten wischen Reichstäg und Reichsrat über ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz den d , darüber anordnet (Artikel 74 Abf. z der Reichsberfassung) ; ; . . 3 wenn der Reichstag entgegen dem Einspruch, des Reichttatz eine Verfaffungsändernng heschlosfen und i , n binnen zwei Wochen den Volkzentscheid verlangt hat (Artikel 5 1b. der Reichsverfassung). ö
Die Reichsregierung bestimmt den Abstimmungstag und bet⸗ offentlicht ö sowie den Gegenstand des 6h dentscheidz im Reick, anzeiger. Betrifft der Volksentscheid mehrere Fragen, so wird auch der Stimmzettel hestimmt und beröffentlicht. Die Landesregierungen sorgen für ausreichende Veröffentlichung.
1 . Abstimmungstag ist ein Eennthh oder öffentlicher Ruhetag.
Die Abstimmung ist unmitlelbar und geheim. Jeder Stimm berechtigte hat eine Stimme. ö
Stimmberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Reichsta hat.
Die Vorschriften des , esetz'z über das ieh r Wahfrechts und die Behinderung in felner Ausllbung gelten auch fir die Stimmberechtigung.
5§ 6. — . Die Vorschriften des Reichgtwahlgesetzes über zie Bilzung der Wahlbezirke i rg, Ha ff, über die Wählerlisten * Wahlkarteien jowie über deren . und Ber cht gung fuiden Anwendung. Die Bezeichnungen „Wahlbezirke“, alben g, Wahl vorstände', Wählerlisten., / Wahlkarteien / werden ui ie Bezeichnungen n,, Abstimmun gaborsteher⸗ Abstim⸗ mungsborftaͤnde“, „Stimmkiffen“, „Stimmkarteien / ersetzt.
§ 7. 4 Abstimmen kann nur, wer in eine Stimmliste oder Stimmmlatti eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. y
38. ; Ein Stimmberechtigter, der in eine Stim fte eingetragen ist, ist auf Antrag mit einem ehen, . 1. wenn er in eh , des ,. oder perfönlicher oder IFffentlicher (Ubstimmungs) am n, außerhalb seines Wohnorts oder ihn fo frühzeltig verlaffen muß oder an ihn
liste oder Stimm len hn ju ber
. 6. aufhal so srit
zurückkehrt, daß er innerhalb! der Abstimmungtzeit dort nat
mehr abstimmen kann; wenn er am i fi r graf, zu Kur oder Crholungeiwecin außerhalb sejnez Wohnorts sich aufhält; Et mul wenn er nach Ablauf der Frist zur Auslegung der mm. , seine Wohnung in einen anderen ezirk verlegt; . wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder er n. seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den qr schejn die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger g Abstimmungsraum aufzufuchen.
88. . imm · Stimmberechtigte, deren Namen in eine Sinn if r c
kartel, nicht eingetragen oder gestrichen worden sind, mit einem Stimmschein zu versehen: ; en e 1. wenn sie wegen Ruheng des Stim stehen hinderung in seiner AusÜbung nicht einget st: waren, der Grund hierfür aber nachträglich 2. wenn sie Auslanddeutsche sind und ihren lauf der Frist zur Auslegung der Stimmllst karteien in das Inland verlegt haben; den die di wenn sie nachweifen, daß fie ohne ihr Verschul In fr ber zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Stimm Stimmkartei verscumt haben.
§ 10. ; ; Stimmberechtigte können nur in den St en be er . in dessen Stunmliste oder Stimmkartel sie eingetragen s 1
2 glinmscheinen können in sedem beliebigen Stimmbezirk ab⸗
sanet 8411 Die Stimme lautet, nut auf. Za odet auf Nein; Zusaätze sind
TR Reichstagswaählkreise gelten als Stimmkreise und die
. werden zunächst darin durch Abstimmungsausschüsse gezählt. gin e jeden Stimmkreis wird ein Abstimmungsleiter uf ein tc lhertreter ernannt, ⸗
n Hie Augschüsse bestehen gus dem . als Vor⸗ ohen In dier Belsttzern, die et aus den Stimmberechtigten berust. ) hescchliehen mit Stimmenmehrheit.
§ 13. je Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Etgebnisses id fentlih. 1
Die Abstimmenden tragen 9 die Stimmzettel das Wort Ja Rein ein. Auch können sig gedrukte Stimmzettel verwenden. 3 Vor der Uebergabe an den Abstimmungeborsteher sind die Stimm⸗ 4d swäsmal ie in der Mitte zu falten.. ö heglhwesende können sich weder vertreten laͤssen, noch sonst an der sbslnunung teilnehmen. . ö Die Stimmzettel — pon weißem oder weißlichem Papler un firfen mit keinem Kennseschen verschen sein. Dies Landesregierungen liesern die Stimmzettel und lassen sie in M Ubslimmungsräumen in ausreichender Zahl bereithalten.
zn Säinnzette, ö siltig sind Stimmzettel, . Kl Eintragung enn kalten; ang deren Inkalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifel—= aft zu erkennen istz ᷣ 3. dse außer den Wyrfen Ja oder Nein einen Zufatz enthalten; L die nicht von weißem oder weißlichem Papier sind; z die mit einem Kennzeichen versehen sind. ; — Mehrere ineinander gefastete Stimmiettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend ind oder wenn nur einer von ihnen he Cintragung enthält; andernfalls sind sie ungültig.
21. 513. . kcber die Gültigkeit der Stiminzettel entscheidet der Ak— sitmungoerstand mit Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichh eit siht der Abstimmungsvotsteher den Ausschlag.
. . 5.18.
Im Stimmkreis stellt der Abstitimungsaueschuß zur Ermittlung g bftimmungsergehnisses fest, wieviel gültige Stinmen abgegeben sz nnd wieviel auf Ja und auf Nein lauten.
Das Gesamtergebnis stellt der Neichswahlausschuß fest.
. § 19.
Tie Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen esltscheidet.
Ein Beschluß des Yöeichstags kann durch einen Volksentscheid it dann außer Kraft gesetzt erden, wenn sich die Mehrkest der Etzmnberechtigten an der Abstimmung beteiligt (Artikel 75 der Reichs verfassung).
Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Vexfassunge— fretung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der kinnnbetechtigten erforderlich (Artikel 76 Abs. 1 Satz 4 der Reichs⸗
na sung ;. k 36. . tt Giunendhachtr entscheidet das Los, das der Reichswahl⸗ et gie
Nach der Feststellung ah den Reichs wahlaus schuß průft dag Dihlptüfungsgericht bein Neicht ia das Abfstmmungsergebnit. . , § 21. . . Wird die ganze Abstimmung für ungültig erklärt, so findet eine ten Abstimmung stat. . .
Ist in einzelnen Stimmbeghr ken die Abstimmmung nicht ordnungs=
reiß vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfun n dhrt ä Piederhglung der Abstün mung beschließen. Det Rescheminister deß Innern hat den Beschluß alsbald auszuführen. Ist die Verhinderung det otdnungegemäßen Abstimmung in tinelnen Stimmbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Reichs— ninister des Innern auf Antrag des Abstimmungsgusschusses des Stimmkreises und mit Zustimmung des Reichswahlausschusses dort de Wiederholung der zlbr tin nung anotdnen.
Die Anordnung des ie g, unterliegt im Prüfungsver⸗
sihtm der Nachthrüsung burch gz Wahlprüfungsgericht, Die Wiederholung der rn imm n darf nicht später als sechs Bechn nach der Hauptabstimmung statifinden. . Bel der Wiederholung der Abstimmung wird auf Grund der⸗ sshen Stimmlisten oder Stimmkarteien abgestimmt wie bei der hauptabstimmung.
Der Reichsminister des Innern veröffentlicht nach Abschluß des
hilfungsber fahrens das Abstimmungsergebnis im „Neichsanzesger“, 6 sei denn, an die Abstimmung unmittelbar die Wirkung eines bisctzbeschlusses hat
J § 24. — Jür, die Verteilung ber Kosten des Volksentscheids gelten die riften des Reichswahlgesetzes entsprechend.
II. Volksabstimmung. . § 26. bat. der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit die Absetzung des ir h if nin beantragt (Artikel 43 Abs. 2 der Reichsverfassung), . für die gen unn un die Vorschristen über den Volks— uscheid entsprechend.
Vor
HI. Volksbegehren.
1 U 8 26.
En Volksbegehren ist zuzula ssen .
I. ki in des Antrags auf Volksentscheid über ein Gesetz, desen Verkündung auf Antrag von minkestens einem Srsttel , ehr ausgesetzt ist (Artikel 73 Abs. 7 der Reschs—
; ung),
id ugunsten eines gusgearbeiteten en gn n gg den die Ne⸗ a dem Reichstag unterbreiten soll (Artikel 75 Abs. 3 der
eicheberfassung). .
Er bedarf der Unterschriften von fünftausend in t Dabei ist das Stimmrecht der Unterzeichner. des ua g arc eine Bestätigung der Gemeindebehörde ihres Wohnorts
don der Beibringung der Untetschriften bon fünstausend Stimm⸗ jar ann abgesehen werden, wenn die Vorstandschaft einer al hung den Antrag fiellt und glaubhaft macht, daß ihn hundert— lhrer stimmberechligten Pitglieber unterflützen.
8 28. .
Inden Fällen des 8 26 ** ie 3z 26 Nr. 1 muß die Zulassung innerhalb * Vochen nach dem Tage beantragt sein, an dem im Reichstag
uesetzungẽantrag gestellt worden ist.
nern zu richten. kmmberechtigten.
d ; ̃ 5 z. J ) er du eng ear rag ist schriftlich an den Reichsminisser des h
luttige anf Zulassung e 3* 2 ne Volksbegehrens nach 8 26 Nr. 2 nen erst nach ie es Jahret von en, gestellt werden.
Der R . F 8 30. n Cceeeminister zes Innern rräft, ob, die Vorausseßuungen ich bis 5 erfüllt find. Fehlt es daran, so wesst er den Aintrag
ö 85. . . Reichsminister des Inniein den Antrag zu, so veröffent— lle ge lin der Eigen, Form im . und setzt
ginn und Ende der Abstimmungsfrist fest.
.
6.
Vie Abstimmung darf frühestens zwei Wochen nach der Ver⸗ öffentlichung der Zulassung beginnen. Bie Abstimmungsfrist soll in der Regel vierzehn Tage umfassen. 5 32
Nach der Veröffentlichung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geündert, aber bis zum Ablauf der Ahstimmungsfrist jederzeit zurück— genommen werden, Die Zurücknahmeerklärtnng ist gültig, wenn fie von mehr als der Hälfte der Antragannterzeichnet oher von der Vorstand— schaft der Vereinigung, die den Antrag gestellt hat, abgegeben ist.
ö 5 35 Stimmhberechtigt ist, wer am Tage der Abstimmung zum Neichs⸗ tag wählen kann.
8 34.
Die Gemeindebehörden uche den Stimmberechtigten für die ganze Abstimmungsfrist Gelegenheit geben, während der üblichen Heschäftszeit durch eigenhändige Eintragung in die vorschrffts mäßigen Einttagungslisten, die ihnen von den Antragstellern übergeben werden, ihre Stimme abzugeben. .
Erklärt ein Stimmberechtigter, daß er nicht schreißen kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung diefer Erklärung ersetzt. ö 5§ 35.
Die Eintragung (6 34) muß enthalten
1. Vor⸗ und Zunamen bei verheirateten oder verheiratet ge⸗
wesenen Frauen auch den Geburtsnamen,
3 ö. Beruf oder Gewerbe,
451 ezeichn ung der Wohnung,
. 8 36.
Zur Eintragung ist nur zu niassen, wer in die zuletzt abgeschlossene Waͤhserfiste (Stimmsiste) oder Wghltartel (Stimmkartei) eingetragen
ist oder einen Stimmschein hat. Wer nicht eingetragen ist und keinen
Stimmschein hat, muß vot der Eintragung seine Stimmberechtigung nachmes sen. Für die Ausstellung von Stimmscheinen gelten die 8§ 8 bis 10 entsprechend. 6 37.
Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung in Ein— spruch zulässig. Gibt die Gemeindebebörde dem Einspruch nicht alsbald statt, so entscheidet ihre Aufsichtsbehörde binnen einer Woche
8 38.
Ungültig sind Eintragungen, die
l. dis Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
3. nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind.
; 5 39 ;
Nach Ablauf der Abstimmungsfrist beurkunden die Gemeinde— behörden auf den Eintragungslisten, ob die Eingetragenen am Tage der Eintragung stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren Wohnsitz ober Aufentkalt haften oder Sfimmicheine sbergeben haben. Alszann sind die Einktragüungslisten dem Abstimmungsleiter zu übersenden. . 49.
Der Abstimtziitngsaugschus stellt fest, wieviel Stimmberechtigte
im Stimmkreis für das Volfebegehren gültig gestimmt haben. Das Ergebnis wird dem Neichswahlleiter mitgetellt. Der Reichsmahlantschuß stellt das Abstimtnungsergebnis jm Reicht fest. Das Gesamfergebhis wird vom Reichswahlleiter im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht und dem Reichsminister des Innern mitgeteilt.
8 41.
Als Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist die amtlich er⸗ mittelte Zahl kei der letzten Reichs tsgs⸗ oder Neichspräsidentenwahl oder allgemeinen Volksabstimmung maßgebend.
. Das Volkskegebren ist zustande gekommen, wenn 1. in ken Fällen des S 26 Nr. 1 ein Zwanzigstel der Stimm— berechtigten gültig dafür festimmt bat, daß ein Gesetz dessen Verfündung ausgesetzt ist, bereiten seỹ. , ,, . 2. in den Fällen des 8 25 Nr. 2 ein Zebntel der Stimmberech— tigten gültig dafür gestimmt bat, daß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf dem Neichsfag unterbreitet werde.
Die Reichsregierung hat unverzüglich in den Fällen der Nt. 1 den Volksentscheid nach 5 2 einzuleiten, in den Fällen der Nr. 2 den begehrten Gesetzentwurf einzubringen. . ö
Die Kesten der Eintragungtzlisten und shrer Versendung an die Gensesndebehötden fallen den Anutrggftellern zur Last. Für die Ver— teilung der übrigen Kosten des Volksbegehrens gelten die Vorschriften des Reichswahlgesetzes entsprechend.
IV. Schlußbe stim mung.
; — 5 44. Der Resckenstnister des Innern erläßt uit Zustimmung des Reichtrats die Bestimmungen zur Aus ührung des Gesetzes.
—
neberblick E bet den Reichszaushatt für das Rechnungszahr 1921. Der Reichsminister der Finanzen hat dem Reichstage einen „Ueberblick über den Relchtbaushalt für das Nechnungssaht 19́21“ unterbrestet, auß dessen allgemeinem Teil die folgenden Ausführungen
hler wiedergegeben seien. — 1. Der Reichsbaushaltsplan für 1921 soll die verfassungs mäßige
und finanzwirtschaftliche Grundlage für die Fortführung der Reichs⸗
verwaltung im Rechnungsjahr 1921 schaffen.
2. Um die Aufstellung des Entwurfs zu vereinfachen und damit bie Fertigstellung des Reichshaushaltsplans vor Beginn des neuen Rechnungssahres zu ermöglichen, ist die spezielle Aufführung der einzelnen Anfäͤtzß im gllgemeinen nur guf die — größeren Aenderungen unterltegenden Einnahmen und einmaligen Ausgaben des ordentlichen sopse die Einnahmen und Ausgaben des außerordentlichen Haushglts beschrankt worden, während bel den fortdauernden Ausgaben die An— sätze des Haushaltsplans für 1920 in vereinfachter, summarischer Form der Hauptsache nach ohne weiteres übernommen worden sind. Da dieser Plan (für 1920) stgrk verspätet zur Verabschiedung gelangt und durch Ergänzung und Nachtrag bis in die neueste Zeit auf dem laufenden . . bezw. gehalten wird, erschien es unbedenklich, die ür 1920 bewilligten Ansätze zunächst ohne wesentliche Aenderungen auch für das Rechnungssahr 1931 zu be gghm , Nur wo schon jetzt feststand, daß einzelne Ansätze für 1920 jm Rechnungsahre 1931 nicht benstgt., werden, sind entspre ,, , vorgenommen worden. Mehransätze erscheinen bei den fortdauernden Ausgaben nur pa, wo es zur Ergänzung der 19930 nur für einen Teil des Jahres bewilllgten Beträge auf den vollen Jahresbekarf nötig war. Ab⸗ weichend von irn Verfahren, sind in der Anlage XII Kapitel 5 Versorgungegeblhrnisse usw. infolge des Kriegs 191418), in der An⸗ lage ir. (HReichsschulz und in der Anlage XVII (Allgemeine , , , mit Rücksicht auf die hier borliegenden besonderen af ; . die fortdauernden Ausgaben schon jetzt einzeln ver⸗ anschlagt worden. ö ;
Ungeachtet der nach Ziffer 2 erfolgten, im wesentlichen un— veränberten Uebernahme der vollen Jahresänsaͤtze für 1920 in den ir fenen ff , für 1921 soll schon jetzt der dringend notwendige
bbau sowohl der persönlichen als auch der sächlichen Ausgaben ein⸗ geleltet werden. Bas Haushaltsgesetz sieht hierfür neben anderem ingbesondere wei Maßnahmen vor:
ä) eine Verringerung des Beamtenkörpers um ein Viertel soll, von wenigen Ausnahmen abgesehen, im Laufe der Zeit dadurch herbeigeführt werden, daß von den planmäßigen Beamten—⸗ stellen im Falle ihres Freiwerdens nur jede zweite wieder be⸗ setzt werden darf, bis ein Viertel der Stellen der gleichen
Battung fortgefaslen ist; .
) die unf u fortdauernden , mit Ausnghme der Ansätze fur plimlih e Beamtenstellen, dürfen im Rechnungs⸗ ir hen nur in . von 75 vH der Haushaltsanstze für
as Rechnungsjahr 1920 in Anspruch genommen.
dem Volktentscheide zu unter⸗
4. Neben der haltsgeseßz,
amtmänner, Ministerialoberregistratoren und Ministerialfan;
sowie der entsprechenden Stellen beim Reichsgericht und Reiche sing: hof in Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen vom Nechnungejäa 1921 ab zu beginnen ist. 4.
Um nicht den jüngeren Anwärtern auf Ministerialbeam ter eller auf absehbare Zeit jede Aussicht auf Beförderung zu nehmen unt dadurch die Heranziehung geeigneter Arbeitskrafte unmöglich machen, soll die Umwandlung allmählich in der Weise vorgenommen werden, daß bis zur Erreichung eines gewissen Verhältnisses nur je die zweiten frei werdenden Stellen wieder mit Beamten der gleichen Besoldungsgruppe besetzt werden dürfen. Die übrigen frei werdenden we. sollen durch solche niedrigerer Besoldungsgruppen ersetzt werden. z
5. Der or dent liche Haushalt schließt in Ginnahnte und Ausgabe ohne die Betriebsverwaltungen (vergl. Ziffer 6; mit . 416 * Das i egen z Summe des Vorjahres einschließlich des noch zu erwartenden Nachttags ein Mehr pon 3 46 6 rr . en,,
6. Von den Betriebsverwaltungen wird nur bei der Rejchspruckere ein Ueberschuß erwartet, der mit 3 263 345 . a lait der allgemeinen Finanzverwaltung in Einnahme ge—
ist.
Die Reich spost⸗ und Telegraphenverwaltung beansprucht zur Tecknng des Fehlbetrags und zur Bestreitung ein— maliget außerordentlicher Ausgaben einen Zuschuß bon 3 340 582 630. z.
Die Verwaltung der Rrichseisfenbahnen schließt im ordentlichen Haushalt mit einem Fehlbetrage von 3 577 833 10690 und im außererdentlichen Haushalt mit einer Mehtausgahe von 5 646 C00 000 A ah. Sie erfordert alfo insgesamt einen Zuschuß von 9223 834 100 M, der bei der allgemeinen Finanzberwallung im außgrordentlichen Haushalt in Ausgabe gestellt ist. Vorbehalten bleibt die Anforderung derjenigen Mehrausgaben, die aus der Durchführung des Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1920, aus den Veränderungen der Ortsklasseneinteilung, aus der Erhöhung der Teuerungszuschläge, aus der Durchführung des Pensions— ergänzungsgesetzes und der Erhöhung der Arbeiterlöhne erwachsen werden und die auf etwa 2,5 Milliarden Mark zu veranschlagen sind.
J. Aus dem Reingewinn der Reichsbank wird dem Reiche für 1921 schätzungsweise ein Antesl von 450 Goh 660 MS (gegen das Vorjahr mehr S6 O90 000 A) zufließen. . Der Ueberschuß der Darlehnskassen ist für 1921 in , . Höhe wie für 1920, nämlich mit 1 100 000 000 M, ver— anschlagt.
8. Die Einnahmen aus den Zöllen und Steuern haben sich bei fast allen Abgabezweigen, namentlich bei den Reiche— stempelahgaben und den Abgaben vom Personen- und Güterverkehr, in den letzten Monaten in steigender Richtung bewegt. Nach den bisherigen Erträgnissen ist mit Sicherheit darauf zu rechnen daß, abgesehen von den meisten Besitzsteuern, die Haushaltsansätze für 1936 nicht nur erreicht, sondern zum Teil erheblich sberschritten werden. Die Ausfälle, die für 1920 bei den Besitz euern entstehen werden, beruhen nicht etwa auf unrichtiger Ver— anschlagung der Einnahmen oder auf einer ungünstigen Ent⸗ wicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern sind darauf zurückzuführen, daß das Veranlagungs⸗ und Srhebunasgeschäft bei diesen Steuern durch die aus Anlaß der Einführung der Reichs⸗ finanzverwaltung notwendig gewordene völlige Umgestaltung der bis⸗ herigen Finanzbehörden der Länder ungünstig beeinflußt wat, so daß die Durch ützrung der Besitzsteuergefetze zumal bei der Fülle der neuen Aufgaben der im Aufbau befindlichen Behörden nicht in dem gewünschten Umfange geördert werden konnte. Da aber im Nechnungs⸗ jahr 1921 voraussichtlich die mit dem Uebergange der Finanper⸗ waltungen auf das Reich verbundenen Schwierigkeiten behoben sein werden, konnten im allgemeinen nicht nur bei den Besitz⸗ und Ver—⸗ kehrssteuern, sondern auch bei den Zöllen und Verbrauchsstenern in den Haushalt für 1921 dieselben Ansätze wie im Vorjahre, vielfach sogar höhere Bekräge eingestellt werden.
Die fortdauernden Besitz⸗ und Verkehrsstenern sind im ganzen angesetzt mit 25 703 Millionen Mark gegen 23 7560 Millienen Mark im Vorjahr, also mehr 1953 Millionen Mark.
Höher veranschlagt sind:
die Körperschaftsstener mit gegen 1920 mehr. die Kapitasertragsstener mit. gegen 1920 meht . die Umsatzsteuer mit . ... gegen 1920 mehr . die Grunderwerbssteuer mit. gegen 1970 mehr. die Reichsstempelabgaben mit gegen 1920 mehr die Abgabe von Personen- und Güter— bine mt . gegen 19290 mehr ...
Niedriger veranschlagt sind:
das Reichsnotopfer mit
gegen 1920 weniger. die Besitzsteuer mit..... .
gegen 1920 weniger... 75
Die niedrigere Veranscklagung des Reichsnotopfers und der Besitzsteuer ist aber nur eine scheinbare. Durch das Gesetz, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers, vom 22. Dezember 1920 sst bei einem geschätzten Gesamtaufkommen von 45 000 Millionen Mark aus dem Reichsnotopfer für das Rechnungsjahr 1921 ein Ertrag von 100090 Millionen Mark zu erwarten. Hiervon sollen indessen 7800 Millionen Mark zur Deckung eines Teils der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts verwendet werden. Es bleiben somit zur Verrechnung bei den Einnahmen aus fortdauernden Steuern nur 220900 Millionen Mark übrig. Die niedrigere Veranschlagung der Besitzsteuer erklärt sich daraus, daß im Jahre 1920 die gesetzlich vorgeschriebene Neuveranlagung, aus der während des pte gen Erhebungszeitraums ein Gesamtertrag von 150 Mil— lionen Mark erwartet wird, noch nicht erfolgen konnte. Der für 1920 veranschlagte aber erst später eingehende Betrag ist nach den Vorschriften im Haushalt für 1920 noch für dieses Rechnungejahr in Höhe bon 1090 Millionen Mark zu verrechnen. Für das Rechnungs—⸗ jahr 1921 konnte von dem restlichen Drittel des Gesamtauf⸗ kommens nur die Hälfte, das find 25 Millionen Mark, eingestellt werden.
Fortgefallen ist die Reichsstempelabgabe von Geldumsätzen und die Reichsstempelabgabe von Grundstücksübertragungen mit zufammen 25 Millionen Mark, weil die Tarifnummern 16 und 11 des Reichs stempelgesetzes durch das Kapitalertragssteuergesetz und das Grund— erwerbsteuergesetz aufgehoben worden sind.
An einmaligen Steuern ist vorgesehen:
die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse mit 2900 Millionen Mark. Von dieser Abgabe werden im ganzen 10000 Millionen Mark erwartet, wovon 8000 Millionen Mark den Rechnungssahren 1919 und 1920 zugute kommen, während 20090 Millionen ien für das Rechnungsjahr 1921 verbleiben.
An Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern einschließlich der Cinnahmen aug dem Branntwginmongygi sieht der Haughalt 10 589 Millionen Mark vor gegen gId7 Millionen Mark im BVor⸗ jahre, also mehr 1442 Millionen Mark.
Höher veranschlagt sind:
die Tabaksteuer mit... 1 8990 Millionen Mark gegen 1920 mehrt 38090 . die Biersteuer mit... ö gegen 1920 mehr J die Weinsteuer mit.. ( gegen 1929 mehr. 368 die Einnahme aus dem Branntwein⸗
, gegen 1920 mehr..
1959 Millionen Mark, 1569 ö . 1400
169 5400 .
500
9269
1305 478
1209 570
2209 1 366