1921 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1921 18:00:01 GMT) scan diff

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Dei Bezugspreis deträht oiertelsährlich 86 Me Ale Postanstalten nehmen Jestellung an; für Berlin auher den Postanstalten und Zeitufgs vertrieben fur Selbstabholer auch die Geschaftsstelle Swaig. Wilthelmstratze Mr. 32.

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Berlin SW as, Withelmstraße Nr. 32.

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Mr. 101. De atan tot te Betlin, Momag. den 2. Mai, Abends.

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Ginzelnummern oder einzelne Beilagen

einschließlich des Portos abgegeben.

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich,

Ernennungen c. .

Exequaturerteilungen.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues, vom 12. Februar 1921.

Gesetz, betreffend die Verfügung über Gold.

Verordnung, betreffend den Verkehr mst Arzneimitteln.

Verordnung zur Abänderung der Veiordnung über Bier und bierähnliche Getränke.

Verordnung über Verkehr mit Milch.

Verordnung über die Aufhebung ser Bewirtschaftung von Speisefetten und Käse. .

Bekanntmachung, hetreffend Einfuhr on Waren des neunzehnten Abschnittes des Zolltarifs.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebüng der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915.

Bekanntmachung, betreffend Vorschfiften über das Verfahren vor dem durch das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1920 bestimmten Reichsschiedsgerichte.

, betreffend die Ausgabe det Nummer 47 des Reichs⸗

esetzblatts. Erste Beilage.

Betrieb der Zuckerfabriken des deutschen Zollgebieis im Monat

. 1921 und in der Zeit vom 1. September 1920 bis Februar 1921.

Rühenverarbeitung und Inlandsrerkehr mit Zucker im Monat

Februar 1921. Prelißen.

Ernennungen und sonstige Perstnalveränderungen. Handels verbote.

Amtichess.

Dent sches Reich.

Der elsaß⸗lothringische Lendgerichtsdirektor Gustan Deneke ist zum Oberregierungsrat im Bereiche des Reichsarbeits⸗ ministeriums ernannt worden

Der Mühlenbesitzer Emil Werner ist zum Konsul in Rosario (Argentinien) ernannt worden.

Dem Königlich r,, Konsul in Bremen, . Moreno Rosales, dem Königlich spanischen Konful in München, Francisco de Asis Caballero y Medians und dem cubanischen Generalonsul in Hamburg, Luis Rodriguez Em bil, ist namens des Reichs das Cxequatur erteilt worden.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die vor⸗ läufige Förderung des Wohnungshaues, vom 12. Februar 1921 (RGBl. S. 175).

Vom 28. April 1921.

Der Reichtztag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird: Artikel JI.

Im S 3 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues, vom 12 Februgr 1921 (RC Bl. S. 175) werden die Worte bis zum 1. Mal 1921“ ersetzt durch die Worte „bis zum

1. Juli 1921). Artikel H.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. April 1921. Der Reichspräfident. Ebert. Der Reichs arbeits minister. Dr. Brauns.

Gesetz, betreffend die Verfügung über Gold. Vom 28. April 1921.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zuslimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

5 1. 1

Die. Verfügung über Gold bleibt bis zum J1. Oktober 1921 in

dem gleichen Umfang verboten und ebenso strafbar, wie sie gemäß

53. 246 Nr. 8 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1536) gegenwärtig verboten und strafbar ist.

8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verklndung in Kraft. Berlin, den 28. April 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Scholz.

Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln.

Vom 21. April 1921.

Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) wird verordnet was folgt:

§1.

Zu den Gegenständen, die nach 3 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oftober 1551 (RGB. S. 380) und dem zugehörigen Verzeichnis B außerhalb der Apotheken nicht seilgehalten oder verkauft werden dürsen, treten hinzu:

Stifte, Sonden oder Meißel aus Laminaria, Tupeloholz oder anderen quellsähigen Stoffen.

2. Diese Verordnung tritt K 1. Mai 1921 in Kraft. Berlin, den 21. Ayril 1921. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Innern. Koch.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke.

Vom 23. April 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGl. S. 101/18. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:

Artikel.

In der für das Gebiet der ehemaligen Norddeutschen Brausteuer— emeinschaft geltenden Verordnung über Bier und bierähnliche Ge— änke vom 24. Januar 1918 (RGB. S. 55) in der Fassung der

Verordnungen vom 6. September 1918 (RGBl. S. 11035, 23. Mai 1919 (RGBl. S. 473), 30. Dezember 1919 (RGBl. 19820 S. I), 15. April 1920 (RGBl. S. 5195 und 30. September 1920 (RGBl.

S. 1693) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1. 51 erhält folgende aun;

Es darf nur Einfachbier und Vollbier (5 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes om 26. Juli 1918, RGB. S. S3) her— gestellt werden. Vollbier mit einem Stammwürzegehalt von über 8 vom Hundert dürfen die Brauereien nur bis zur n, n. von 25 vom Hundert des von ihnen in der Zeit vom 1. Oktober 1920 bis zum 30. September 1921 im Inland

insgesamt abgesetzten Bieres herstellen. Starkbier (33 Abs. 2 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli

1918) darf nicht hergestellt werden. 2. 5 2 Abs. I erhält folgende Fassung: Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in i em nicht übersteigen: ie 4189 4, für Vollbier mit einem Stammwürzgehalte bis JI 1596 b) für bierähnliche Getränke (Ersatzbier)̃ ... 127. Artikel 2. Diese Verordnung iritt mit dem 1. Juni 1921 in Kraft. Berlin, den 23. April 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Hu ber.

ordnung über den Verkehr mit Milch. Vom 30. April 1921.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen . Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGGl. S. 401) 18. August 1917 (RGBl. S. 8B) und des 8 41 der Bekanntmachung über Speisefette vom XV. Juli 1916 (RGGBl. S. 7655) pird verordnet:

3 Die Verordnung über die ge lirtschafturn bon Milch und ben

Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 (RGBl. S. 1005, 138, Januar 1821 (NRGBl. S. S6) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten die Vorschriften der 55 2—12 dieser Verordnung.

5 2. Es ist verboten: 1. Vollmilch Magermilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als von Butter und

Käse zu verwenden;

2. Vollmilch und Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast⸗, Schank, und Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen;

3. Sahne in den Verkehr zu bringen außer zur Herstellung von Butter und Käse in gewerblichen Betrieben und außer zur

bgabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Be gel gung

4. , . ahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver her— zustellen.

Auf ausländische Dauersahne finden die Vorschriften der Nr. 1

bis 3 keine Anwendung.

Die Reichsstelle für Speisefette kann Ausnahmen von den Ver—

. zulassen; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen über— ragen.

§ 3.

Die Kommunalverbände und Gemeinden können Maßnahmen zu einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirk gewonnenen und in ihrem Bezirk eingeführten Vollmilch, Magermilch und Sahne treffen, soweit nicht die Milch nach anderen Bezirken ausgeführt oder Butter und Käse verarbeitet wird. Der Eigenbedarf der fuhhaltenden Wirtschaften darf dabei nicht beschränkt werden. Bedarfs kommungal— verbände und ⸗gemeinden können mit Zustimmung der Reichsstesle für Speisefette die Ausfuhr von Milch aus ihrem Bezirk und die Verarbeitung von Milch zu Butter und Käse verbieten.

Die Kommunalverbande und Gemeinden können insbesonbere anordnen,

J. daß der Handel mit Milch in ihrem Bezirk von einer be— sonderen Erlaubnis abhängig ist, und daß die erteilte Erlaubnis aus wichtigen Gründen zurückgezogen werden kann;

2. daß Milch nur an bestimmte milchbedürftige Gruppen der Bevölkerung (Milchversorgungsberechtigte) und nur in ke stimmten Mengen abgegeben werden darf, und daß die Abgabe nur gegen Karten oder Bezugsscheine oder auf Grund einer Kundenliste erfolgen darf;

zaß Lie der Verteilungsregelung unterliegende Milch bestimmten

Erfassungs. und Verteilungsstellen zugeführt und hier einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird. §5 4.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung der Milch— derteilung anhalten. Sie können Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus s 3 ganz oder teilweise übertragen.

Soweit die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu ö Bezirk gehörenden Gemeinden. . § 5.

Molkereien und Betriebe, in denen täglich mehr als 100 Liter Milch im. Durchschnitt gewonnen werden, dürfen Verträge über laufende Lieferungen von Milch nach einem anderen als ihrem bis- herigen Empfangßorte nur , . nachdem sie ihrem bisherigen Abnehmer von dem beabsichtigten Lieferungsvertrage Kenntnis fe,. haben und dieser den Abschluß eines Vertrages zu entsprechenden Be⸗= dingungen abgelehnt oder eine Erklärung binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Vertragsbedingungen nicht abgegeben hat.

Sofern eine Molkerei oder ein Betrieb, in dem täglich mehr als 100 Liter Milch im Durchschnitt gewonnen werden, sich weigert, mit einem in ihrem bisherigen Empfangsort absatzberechtigten Empfänger zu einem der Marktlage entsprechenden Preise einen Lieferungs vertrag über eine der bisherigen Lieferung entsprechende Menge abzuschließen, kann die Landegzentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle an⸗ ordnen, daß die betreffende Milch, soweit sie nicht für den Eigen⸗ bedarf der Milchlieferanten benötigt wird, für die Zeit bis zum 15. Mai 1922 an den bisherigen Empfangsort geliefert wird.

Als bisheriger Empfangsort gilt der Ort, an den die letzten Lieferungen im n, 1921 erfolgt sind.

Im Falle des Abs. 2 bestimmt die anordnende Stelle, an wen zu liefern ist, setzt die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet äber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben. Der Preis für die Milch, wird nach der Marktlage von einem Schiedsgericht von drei Mitgliedern bestimmt; die liefernde und die empfangende Stelle er— nennt je ein Mitglied, der Obmann wird durch die anordnende Stelle ernannt. Bis zur Bestimmung des Preises durch das Schiedsgericht wird der zu entrichtende Preis von der gnordnenden Stelle festgesetzt. Die liefernde und die empfangende Stelle können auf die Preis— bestimmung durch das Schiedsgericht verzichten.

Die anordnende Stelle kann die zur Durchführung ihrer An— ordnungen erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auch ver= langen, daß ihr die bisher bei der Milchlieferung benutzten Molkerei und sonstigen Einrichtungen und Geräte (Kühleinrichtungen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Beßitzer gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Die Ver⸗ sůtung ist von der anordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Person oder die Stelle, zu deren Gunsten ste erfolgt. Ueber ihre Höhe entscheidet in Streitfällen die von der dandegzentralbehörde bestimmte Behörde endgültig.

Sofern die Molkerei oder der Betrieb in einem anderen Lande liegt als der Empfangsort, steht die Anordnung der Reichsstelle für Speisefette zu. .

Die Landeszentralbehörde kann die vorstehenden Vorschriften auf Genossenschaften, Gemeinden und Personenvereinigungen ausdehnen, welche gesammelte Milch nach Bedarfsgebieten geleitet haben. Sie kann die Vorschriften auch auf die kuhhaltenden Betriebe audehnen, welche an diese Sammelstellen geliefert haben.

§ 6. Die Landeszentralbehörden können zur Sicherung der Milchver⸗ sorgung Angrdnungen treffen, durch die die Herstellung einzelner Kãse⸗ sorten eingeschränkt oder verboten wird.